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Autor Thema: Vorunterrichtung Länderparlamente: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV  (Gelesen 7264 mal)

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Sächsischer Landtag
DRUCKSACHE 6/18143


Unterrichtung durch die Staatsregierung

Thema: Vorunterrichtung zu:

Dreiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
(Stand: 05.06.2019)

Zitat
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben auf ihrer Konferenz am 6. Juni 2019 Folgendes beschlossen:
1. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschließen den als Anlage beigefügten Entwurf des 23. Rundfunkänderungs- staatsvertrags.
2. Sie nehmen in Aussicht, den Staatsvertrag bis zu ihrer Konferenz vom 23. bis 25. Oktober 2019 zu unterzeichnen. Sie werden auf dieser Grundlage die notwendigen Unterrichtungen der Landtage vornehmen."
lch übermittle lhnen in der Anlage zur Vorunterrichtung des Sächsischen Landtages den Entwurf des Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in der Fassung vom 5. Juni 2019.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kretschmer

Anlage
Entwurf des Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages

Dreiundzwanzigster Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
– Entwurf – Stand: 05.06.2019

Zitat
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, zuletzt geändert durch den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5. bis 18. Dezember 2017, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe angefügt:
„§ 4 a Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen“.

b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe angefügt:
„§ 10 a Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden“.

2. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:
„§ 4 a Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen
(1) Für ihre Nebenwohnungen wird eine natürliche Person von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 auf Antrag befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn sie, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet.
(2) Die Befreiung erfolgt unbefristet. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolgt.
(3) Die Befreiung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. Derartige Umstände sind vom Beitragsschuldner unverzüglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.
(4) Der Antrag auf Befreiung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind nachzuweisen durch
1. Bezeichnung der Haupt- und Nebenwohnungen, mit denen der Antragsteller bei der in § 10 Abs. 7 Satz 1 bestimmten Stelle angemeldet ist oder sich während des Antragsverfahrens anmeldet, und
2. die Vorlage eines melderechtlichen Nachweises oder Zweitwohnungssteuerbescheids, soweit sich aus diesem alle erforderlichen Angaben ergeben, und
3. auf Verlangen die Vorlage eines geeigneten behördlichen Nachweises, aus dem der Status der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft hervorgeht.

§ 4 Abs. 7 Satz 2 und 4 gelten entsprechend.“

3. In § 8 Abs. 4 Nr. 4 werden folgende Wörter angefügt:
„sowie im Falle der Befreiung nach § 4 a die Angabe, bei welcher Wohnung es sich um die Haupt- oder Nebenwohnung handelt,“

4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Betriebsstätte zu erteilen.“
b) Satz 3 wird gestrichen.
c) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die neuen Sätze 3 bis 5.
d) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 7“ ersetzt.
e) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

5. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:
Ҥ 10 a
Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.”

6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
„(5) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Meldebehörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
1. Familienname,
2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3. frühere Namen,
4. Doktorgrad,
5. Familienstand,
6. Tag der Geburt,
7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen,
einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8. Tag des Einzugs in die Wohnung.

Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten erfolgt der Meldedatenabgleich nach Satz 1 nicht, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem Bericht nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. Diese Beurteilung nimmt die KEF unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger Faktoren vor.“
b) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die neuen Absätze 6 bis 8.
c) Im neuen Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „in den Absätzen 4 und 5“ durch die Wörter „in den Absätzen 4, 5 und 6“ ersetzt und nach der Angabe „§ 4 Abs. 7,“ die Angabe „§ 4 a Abs. 4,“ eingefügt.
d) Nach dem neuen Absatz 7 Satz 4 werden folgende neue Sätze 5 bis 7 angefügt:
„Eine über Satz 4 hinausgehende Information findet nicht statt über Daten, die unmittelbar beim Beitragsschuldner oder mit dessen Einverständnis erhoben oder übermittelt wurden. Dies gilt auch für Daten, die aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erhoben oder übermittelt worden sind. Informationen zu den in Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Angaben werden den Beitragsschuldnern durch die nach § 10 Abs. 7 eingerichtete Stelle in allgemeiner Form zugänglich gemacht; im Übrigen gilt Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/679.“
e) Der neue Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst:
„Jede natürliche Person hat das Recht, bei der für sie zuständigen Landesrundfunkanstalt oder der nach § 10 Abs. 7 eingerichteten Stelle Auskunft zu verlangen über
1. die in § 8 Abs. 4 genannten, sie betreffenden personenbezogenen Daten,
2. das Bestehen, den Grund und die Dauer einer sie betreffenden Befreiung oder Ermäßigung im Sinne der §§ 4 und 4a,
3. Bankverbindungsdaten und
4. die Stelle, die die jeweiligen Daten übermittelt hat.
Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, sind vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht umfasst.“
f) Nach dem neuen Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„Die Landesrundfunkanstalten stellen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass eine Verarbeitung der Daten ausschließlich zur Erfüllung der ihnen nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erfolgt.“

7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 9 und 9a werden gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die neuen Absätze 9 und 10.
c) Der neue Absatz 9 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Landesrundfunkanstalten dürfen keine Adressdaten privater Personen ankaufen.“

Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Juni 2020 in Kraft. Sind bis zum 31. Mai 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Download des Originaldokuments (pdf, ~121 kb) / Alternativdownload im Anhang
http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_art=Drs&dok_nr=18143&leg_per=6


Zu dem dann regelmäßig stattfindenden vollständigen Meldedatenabgleichsiehe auch:
Landesregierung Niedersachsen gibt grünes Licht für 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31733.msg195636.html#msg195636

Staatsvertragsnovelle: Ab 2022 alle 4 Jahre Meldedatenabgleich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31536.0.html

Der große Abgleich - Sender bekommen Daten der Einwohnermeldeämter 28. April 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27250.msg171234.html#msg171234

Beitragsservice stellt Jahresbericht 2017 vor – Meldedatenabgleich 2018 angelaufen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28009.msg176149.html#msg176149

35C3 - Zuschauerfrage an Gesellschaft f. Freiheitsrechte zum "Datenabgleich" vom 30. Dezember 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29679.msg186031.html#msg186031

Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22380.msg143100.html#msg143100

VerfGH Berlin 185A/17 16.5.18 > Eilantrag gg. Meldedatenabgl. 2018 erfolglos
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28101.msg176700.html#msg176700


Siehe auch den zum Thema "wiederholter bzw. dauerhafter einmaliger Meldedatenabgleich"
völlig konträr lautenden Beschluss der Datenschutzkonferenz
"Geplante Einführung eines regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleichs zum Zweck des Einzugs des Rundfunkbeitrags stoppen" unter
[Aktion] Widerstand gegen den 3. und permanenten Meldedatenabgleich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31890.0.html


Allgemeine Diskussion zum Thema 23. RÄStV bitte unter
Landesregierung Niedersachsen gibt grünes Licht für 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31733.0.html

Diskussionen zu Einzelaspekten des 23. RÄStV siehe bitte u.a. unter
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.0.html
weitere folgen ggf.

siehe nunmehr auch:
Begründung Zustimmungsgesetze zum 23. RÄStV [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32582.0.html


Dieser Thread bleibt der Übersicht halber für die Diskussion geschlossen.


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Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
VORLAGE 17/2280, 04.07.2019

Vorunterrichtung des Landtags NRW

Entwurf des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrages

Zitat
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

gemäß Abschnitt II. Ziffer 1 der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung übersende ich Ihnen in Anlage 1 den Entwurf des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RÄStV).

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben in ihrer Konferenz am 6. Juni 2019 beschlossen (Beschluss als Anlage 2), den 23. RÄStV bis zur Jahres-Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten am 23.-25. Oktober 2019 zu unterzeichnen.

Gegenstand des 23. RÄStV sind die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Zweitwohnungsinhabem sowie eine Verstetigung des Meldedatenabgleichs.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zwar grundsätzlich verfassungsmäßig ist, aber dass Inhaber mehrerer Wohnungen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Ländern eine Frist zur Neuregelung bis spätestens zum 30. Juni 2020 gesetzt. Der Entwurf des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrages setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um.

Weitergehend als vom Bundesverfassungsgericht gefordert, wurde im Länderkreis entschieden, dass der begünstigte Personenkreis nicht nur die Personen erfassen soll, die selbst Inhaber mehrerer Wohnungen sind, sondern auch deren Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner.

So soll sichergestellt werden, dass Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartner lediglich einen vollen Rundfunkbeitrag entrichten müssen, auch wenn die Inhaberschaften von Haupt- und Nebenwohnung(en) auf beide Ehepartner/Lebenspartner aufgeteilt sind.

Der sogenannte Meldedatenabgleich wurde mit der Umstellung von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag 2013 erstmalig eingeführt. Demnach wurden die Meldedaten von den Meldeämtern an die Rundfunkanstalten übermittelt, welche anhand der Daten feststellten, ob die betroffenen Rundfunkteilnehmer bereits erfasst waren oder nicht. Zum Teil stellte sich dabei heraus, dass die betroffenen Personen bereits erfasst waren oder aber auch Anspruch auf eine Befreiung hatten. Dennoch wurden deutlich mehr Beitragsschuldner erfasst, was dazu führte, dass der Rundfunkbeitrag, der seit 2009 17,98 € betrug, am 1. April 2015 auf 17,50 € reduziert werden konnte. Bislang wurden die Meldedatenabgleiche einzeln beauftragt; dies soll nun verstetigt werden.

Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes und Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit kann nunmehr alle vier Jahre, beginnend ab dem Jahr 2022, ein Meldedatenabgleich erfolgen. Voraussetzung ist, dass die unabhängige Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) feststellt, dass der turnusmäßige Meldedatenabgleich insbesondere mit Blick auf die Aktualität des Datenbestandes erforderlich ist. Bei der Entscheidung ist der Schutz persönlicher Daten zu berücksichtigen.

Von Seiten der Landesregierung ist beabsichtigt, den anliegenden Staatsvertrag bis zur Jahres-Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten am 23.-25. Oktober 2019 zu unterzeichnen und ihn anschließend dem Landtag zum Zweck der Zustimmung gemäß Art. 66 Satz 2 LV NRW zuzuleiten.

Mit freundlichen Grüßen

Nathanael Liminski
[…]
Zitat
Dreiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

- Entwurf Stand: 05.06.2019
[…]
Fortsetzung siehe Eingangsposting
Download des Originaldokuments (pdf, ~ 4,1 mb) / Alternativdownload im Anhang
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-2280.pdf

Diskussion zum Thema 23. RÄStV bitte unter
Landesregierung Niedersachsen gibt grünes Licht für 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31733.0.html
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Abgeordnetenhaus Berlin

Vorlage – zur Kenntnisnahme –
(gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 3)
Drucksache 18/2098 vom 20.08.2019
https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-2098.pdf

Zitat
Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus gemäß Artikel 50 Abs. 1 Satz 3 der Ver- fassung von Berlin über den beabsichtigten Abschluss eines Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (im Folgenden: 23. Rundfunkänderungsstaatsver- trag) und übersendet anbei den Entwurf des Änderungsstaatsvertrages (Stand: 5. Juni 2019). Redaktionelle Änderungen sind noch möglich. Die Begründung liegt noch nicht vor.
Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 6. Juni 2019 dem Entwurf eines 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrages zugestimmt und in Aussicht ge- nommen, den Staatsvertrag nach den notwendigen Vorunterrichtungen der Landespar- lamente bis zu ihrer Konferenz vom 23. bis 25. Oktober 2019 (Jahres-MPK) zu unter- zeichnen.
Schwerpunkte des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrages sind zum einen die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Rundfunkbei- tragspflicht für Zweitwohnungsinhaberinnen und -inhaber sowie zum anderen die Um- stellung des bislang bereits zweimal gesondert angeordneten (einmaligen) Meldeda- tenabgleichs auf einen regelmäßigen alle vier Jahre – beginnend ab dem Jahr 2022 – stattfindenden Meldedatenabgleich.
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 festgestellt, dass die Zu- stimmungsgesetze – sofern sie § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) in Landesrecht überführen – mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit un- vereinbar sind, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden (Grundsatz der Belastungsgleichheit). Zweitwohnungsinhaberinnen und -inhaber würden für den

gleichen Vorteil (Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks) mehr- fach herangezogen. Daher hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen, und dazu Vorgaben gemacht.
Mit dieser Entscheidung des BVerfG wird in dem an sich wohnungsbezogenen Rund- funkbeitrag nun erstmals ein personenbezogenes Element eingeführt. Die Neurege- lung des § 4a RBStV orientiert sich in Terminologie und Systematik an der bereits exis- tierenden Befreiungsregelung des § 4 RBStV. Sie enthält ein Antrags- und Nachweis- erfordernis und berücksichtigt den melderechtlichen Status der Wohnung. Mithin kommt die Befreiung nur für solche Wohnungen in Betracht, die von der antragstellen- den Person melderechtlich als Zweit-/Nebenwohnung geführt werden. Von der Befrei- ung wird grundsätzlich abgesehen, wenn die antragstellende Person nicht nachweisen kann, dass sie für die Erst-/Hauptwohnung bereits den Rundfunkbeitrag selbst entrich- tet (Ausnahme: die antragstellende Person hat mehrere Zweit-/Nebenwohnungen inne und entrichtet den Rundfunkbeitrag für eine dieser Zweit-/Nebenwohnungen). Ferner erstreckt sich die Befreiung auf Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner. Damit erübrigt sich nicht bloß ein aufwendiges Verfahren der Umschreibung von Bei- tragskonten, sondern es lassen sich auch der Verwaltungs- und Datenaufwand in der Bearbeitung insgesamt reduzieren und etwaige Umgehungen durch Gesamtschuld- nerschaften weitgehend vermeiden.
Mit der Erweiterung des Datenkatalogs in § 8 Abs. 4 Nr. 4 RBStV auf Fälle, in denen tatsächlich Befreiungssachverhalte zu prüfen sind, wird den Landesrundfunkanstalten die Verifikation der getätigten Angaben ermöglicht. Sie sind insbesondere dazu befugt, über § 9 Abs. 1 RBStV Auskunft über diese Daten zu verlangen.
Daneben wird mit der Aufnahme der Regelung in § 10a RBStV eine eigenständige Rechtsvorschrift geschaffen, die es den Landesrundfunkanstalten generell gestattet, rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide (Festsetzungs- und Befreiungsbescheide) in einem automatisierten Verfahren zu erlassen. Solche Bescheide ergehen üblicher- weise auf Grundlage einfach strukturierter Sachverhalte, bei denen weder Ermessens- noch Beurteilungsspielraum besteht.
Dem zweiten Schwerpunkt des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrages – die staatsver- tragliche Verankerung eines dauerhaften automatischen Meldedatenabgleichs in § 11 Abs. 5 RBStV – ist eine Evaluierung gemäß § 14 Abs. 9a RBStV vorausgegangen. Diese hat ergeben, dass ein regelmäßiger Meldedatenabgleich als ein geeignetes, er- forderliches und auch im Übrigen verhältnismäßiges Mittel zu bewerten ist, welches maßgeblich zum Erreichen von Beitragsgerechtigkeit und -stabilität beiträgt. Eine nur anlassbezogene Datenübermittlung durch die Meldebehörden hat sich nicht als gleichwertige Alternative erwiesen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Bei- tragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten wird der Meldedatenabgleich bloß dann nicht erfolgen, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem Bericht nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungs- staatsvertrages (RFinStV) feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist.

Die weiteren Anpassungen in § 11 RBStV sind Folgeänderungen aufgrund der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar gilt. Hierbei geht es demnach um den Gebrauch von nach der DSGVO eingeräumten Ge- staltungsmöglichkeiten für das nationale Recht. So dienen etwa die nach § 11 Abs. 7 Satz 4 RBStV angefügten Sätze primär der Klarstellung, die im Übrigen auch den Wer- tungen des Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO entspricht. Eine proaktive und individuelle In- formation der Beitragsverpflichteten brächte angesichts des Massenverwaltungsverfah- rens mit etwa 44 Mio. Beitragskonten einen unverhältnismäßigen Aufwand mit sich. Dem berechtigten Informationsinteresse der Beitragsverpflichteten kann nur in allgemeiner Form (etwa auf der Homepage des Beitragsservice) Rechnung getragen werden. Wer darüber hinaus eine konkrete Auskunft über die zu seiner Person gespei- cherten Daten wünscht, kann seinen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 11 Abs. 8 RBStV geltend machen. Dabei entspricht der Auskunftsanspruch des Beitragsverpflichteten konsequent seinen Anzeigepflichten nach § 8 Abs. 4 RBStV. Der abschließend definierte Datenkatalog trägt hierbei nicht nur zur Rechtsklarheit und -sicherheit für den Beitragsverpflichteten bei, sondern gewährleistet auch, dass die Landesrundfunkanstalten und der Beitragsservice den Auskunftsanspruch noch mit verhältnismäßigem Verwaltungs- und Kostenaufwand erfüllen können.
Im Hinblick auf die Kostenauswirkungen auf Privathaushalte bleibt die Höhe des Rund- funkbeitrages im Grundsatz unverändert, da auch zukünftig die Wohnung der Anknüp- fungspunkt für die Beitragspflicht ist. Lediglich solche Beitragsverpflichteten, die auf- grund ihrer Zweit-/Nebenwohnung(en) bislang mehr als einen Rundfunkbeitrag entrich- tet haben, können von der Privilegierung profitieren. Die sich hieraus sowie aus der Einführung des regelmäßigen Meldedatenabgleiches resultierenden finanziellen Aus- wirkungen werden durch die KEF im Rahmen ihrer laufenden Berichte geprüft werden.
Da höchstens individuelle Veränderungen der Rundfunkbeitragslast im Privatbereich – und nicht im Bereich der öffentlichen Hand – denkbar sind, ergeben sich hier keine Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung.
Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg – namentlich hin- sichtlich des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg (sog. rbb-Staatsvertrag) sowie des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien (sog. MStV BE-BB) – sind nicht ersichtlich.

Berlin, den 20. August 2019
Michael Müller Regierender Bürgermeister
Der Senat von Berlin

Diskussion zum Thema 23. RÄStV bitte unter
Landesregierung Niedersachsen gibt grünes Licht für 23. RÄStV
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Zitat
Vorgangstitel   Dreiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
Urheber/in   Chef der Staatskanzlei
Dokumentart   Unterrichtung Art. 94
Wahlperiode/
Dokumentart-Nr.   6/461
Eingangsdatum   25.06.2019
Umfang   2 Seite/n
Anlagen   
Dreiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) – Entwurf – (6 Seite/n)
Zugang   nichtöffentlich
Themengebiet   Rundfunk Fernsehen
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/servlet.starweb
 
Diskussion zum Thema 23. RÄStV bitte unter
Landesregierung Niedersachsen gibt grünes Licht für 23. RÄStV
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Bremische Bürgerschaft / Landtag Bremen

Mitteilung des Senats
an die Bürgerschaft (Landtag) vom 20. August 2019
Drs. 20/34
https://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2019-08-21_Drs-20-34_0322b.pdf

Zitat
Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Staatsvertrages zur Änderung rundfunk- rechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungs- staatsvertrag – 23. RÄStV)
Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag – 23. RÄStV) mit der Bitte um Kenntnisnahme noch in der nächsten Sitzung und ermächtigt den Präsidenten des Senats, diesen zu unterzeichnen. Die Gesetzesbegründung wird derzeit noch erstellt und zur Unterschrift des 23. RÄStV vorliegen.

Der Entwurf des 23. RÄStV beinhaltet Änderungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, die auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2018 notwendig geworden sind, sowie weitere Novellierungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags:

Mit Urteil vom 18. Juli 2018 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Rundfunkbeitragspflicht im Wesentlichen verfassungsgemäß sei. Die Beitragspflicht dürfe im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung anknüpfen, weil dort typischerweise die Möglichkeit zum Rundfunkempfang bestehe. Allerdings verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag insoweit gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit, als er über die Erstwohnung hinaus auch Rundfunkbeiträge für weitere Wohnungen vorsehe, denn das Rundfunkangebot könne von einer Person in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden.
Dementsprechend sieht der Entwurf für den 23. RÄStV vor, dass in den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ein Befreiungstatbestand, nämlich § 4a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, für Nebenwohnungen eingefügt wird. Dieser regelt, dass eine natürliche Person von dem Rundfunkbeitrag auf Antrag befreit wird, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung bereits entrichtet.

Zudem ist im Rahmen eines 23. RÄStV beabsichtigt, mit einem neuen § 10a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Rechtsgrundlage zum vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden zu erlassen. Die Regelungsnotwendigkeit ergibt sich daraus, dass im Gegensatz zu Bremen und Bayern eine Vielzahl von Ländern eine § 35a BundesVwVfG entsprechende Regelung haben. Nach diesen Regelungen kann ein Verwaltungsakt durch vollständig automatische Einrichtungen nur erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Die entsprechende Rechtsvorschrift soll nunmehr für den Einzug von Rundfunkbeiträgen geschaffen werden.

Ferner soll mit dem 23. RÄStV ein regelmäßiger Meldedatenabgleich in § 11 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingeführt werden, der alle vier Jahre stattfindet. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten erfolgt der Meldedatenabgleich allerdings nicht, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem Bericht nach § 3 Abs. 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. Die Beurteilung nimmt die KEF unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger Faktoren vor.
Eine Klarstellung der proaktiven Informationspflicht gegenüber Beitragsschuldnern ist in § 11 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehen, um den Beitragseinzug praktikabler zu gestalten. Art. 13 und 14 DSGVO sehen grundsätzlich weitgehende Informationspflichten vor. Diese führen im Rahmen des Massenverwaltungsverfahrens des Beitragseinzugs zu einem unverhältnismäßigen Aufwand. Bereits heute sieht § 11 Abs. 6 Satz 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag daher vor, dass jeder Beitragsschuldner eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten erhält. Im Anschluss an diese Regelung soll in dem neuen § 11 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nunmehr klargestellt werden, dass den Beitragsschuldnern nicht zusätzlich all jene Daten mitgeteilt werden, die beim Beitragsschuldner selbst erhoben oder auf gesetzlicher Grundlage übermittelt wurden. Um eine Klarstellung einer bereits vorhandenen Einschränkung der Informationspflicht handelt es sich, weil die Annahme einer Informationspflicht zu einem unverhältnismäßigen Aufwand im Sinne von Art. 14 Abs. 5 lit. b 1. Halbs. 2. Alt. DSGVO führen würde.

Schließlich soll in § 11 Abs. 8 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO erfolgen, die den Anforderungen des Massenverfahrens des Beitragseinzugs entspricht. Durch die vorgeschlagene Regelung in Satz 1 des neuen § 11 Abs. 8 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erhält der Beitragsschuldner Auskunft über alle wesentlichen personenbezogenen Daten, die sein aktuelles Beitragsverhältnis betreffen und nach denen sich seine Beitragspflicht bestimmt. Dabei entspricht der Auskunftsanspruch des Beitragsschuldners konsequent seinen Anzeigepflichten. Der genau bestimmte Datenkatalog gewährleistet, dass die Landesrundfunkanstalten Auskunftsansprüche mit verhältnismäßigem Verwaltungs- und Kostenaufwand erfüllen können, ohne dass es zu erheblichen Einschränkungen kommt. Satz 2 der vorgesehenen Regelung stellt entsprechend den Datenschutzgesetzen verschiedener Länder klar, dass Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle dienen, nicht zu beauskunften sind.

Unmittelbare Interessen des Landes Bremen sind durch den 23. RÄStV nicht betroffen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben im Rahmen der Anhörungen erklärt, dass sie die Änderungen, die mit dem 23. RÄStV in Kraft treten werden, ausdrücklich begrüßen.
Finanzielle Auswirkungen sind für das Land Bremen mit dem im Rahmen der Vorabunterrichtung zugeleiteten Staatsvertragsentwurf nicht verbunden.

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Landtag Thüringen

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update: 23.09.2019:
Thüringen - Unterrichtung Landesregierung Art. 67 Abs.4 LV Landesregierung, LR Vorlage 06/5875 20.08.2019 S.1-8 (Umfang: 8 S.)
und
Thüringen - Unterrichtung/Präsident/in Ausschuss für Europa, Kultur und Medien (6. Wp), AfEKM Drucksache 06/7691 06.09.2019 S.1 (Umfang: 1 S.)
Zitat
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Landtag Schleswig-Holstein

Unterrichtung
Drucksache 19/119, 01.03.2019
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/unterrichtungen/00100/unterrichtung-19-00119.pdf

Unterrichtung
Drucksache 19/149, 21.06.2019
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/unterrichtungen/00100/unterrichtung-19-00149.pdf


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Landtag Sachsen-Anhalt

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Landtag Baden-Württemberg

Mitteilung der Landesregierung
Drucksache 16/6539, 09.07.2019
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/6000/16_6539_D.pdf


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