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Autor Thema: Landesregierung Niedersachsen gibt grünes Licht für 23. RÄStV  (Gelesen 6212 mal)

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Celler Presse , 23.07.2019

Rundfunkänderungsstaatsvertrag befreit Inhaber von Zweitwohnungen vom Rundfunkbeitrag

Die Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag für den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (23. RÄStV) grünes Licht gegeben und den Vertragstext dem Landtag zur Unterrichtung zugeleitet. Zuvor hatten die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auf ihrer Konferenz am 5. Juni 2019 politisches Einvernehmen über den Vertrag erzielt.

Zitat
Mit dem 23. RÄStV werden zwei wesentliche Änderungen im Rundfunkbeitragsrecht vorgenommen.

1. […] Die Länder kommen mit den Regelungen im 23. RÄStV dieser Vorgabe nach und befreien Inhaber von Zweit- oder Nebenwohnungen von der Zahlung von mehr als einem Rundfunkbeitrag.

2. Nachdem auf der Grundlage einer Übergangsregelung bereits zweimal ein Meldedatenabgleich erfolgreich durchgeführt wurde, wird nunmehr ein regelmäßiger vollständiger Meldedatenabgleich alle vier Jahre eingeführt. Beginn ist im Jahr 2022. Der Meldedatenabgleich dient der Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler. Wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist, wird auf die Durchführung des regelmäßigen Meldedatenabgleichs verzichtet. Beitragsgerechtigkeit und Vermeidung eines Vollzugsdefizits werden damit weitgehend sichergestellt. Im gleichen Zug wird der Ankauf privater Adressen obsolet und im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gestrichen.

Es ist vorgesehen, dass die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder nach der Unterrichtung der Landtage den Änderungsstaatsvertrag am 15. Dezember dieses Jahres unterzeichnen und die Neuregelung nach der Ratifizierung in allen 16 Landesparlamenten zum 1. Juni 2020 in Kraft tritt.

Weiterlesen auf:
https://celler-presse.de/2019/07/23/rundfunkaenderungsstaatsvertrag-befreit-inhaber-von-zweitwohnungen-vom-rundfunkbeitrag/

Zu dem dann regelmäßig stattfindenden vollständigen Meldedatenabgleich siehe auch:
Staatsvertragsnovelle: Ab 2022 alle 4 Jahre Meldedatenabgleich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31536.0.html

Salamitaktik.
  • Erster "einmaliger" Meldedatenabgleich 2013 > Die Datenschutzbeauftragten gaben ihre Zustimmung nur, da es sich lediglich um einen einmaligen Meldedatenabgleich handeln sollte.
  • Zweiter "einmaliger" Meldedatenabgleich 2018 > Die Bedenken der Datenschutzbeauftragten wurden einfach ignoriert (s. Grafik mit Statement der Berliner Beauftragten für Datenschutz im Anhang)
  • Ab 2022: Weg frei für den regelmäßigen Meldedatenabgleich und das zentrale Schattenmelderegister!
Bereits im April 2018 sprach der Geschäftsführer des Beitragsservice Stefan Wolf von einem regelmässigen, alle 4 Jahre zu wiederholenden Datenabgleich:
BS sieht keine Anzeichen für Protestwellen wegen Daten aus Einwohnermeldeämtern vom 27. April 2018
Zitat
Wie regelmäßig muss es künftig einen Meldedatenabgleich geben?

Wolf: Nach dem Meldedatenabgleich und der Auswertung wird sich die Frage stellen, ist es sinnvoll, das alle vier Jahre zu wiederholen? Das wäre ein vernünftiger Zyklus. Auf der anderen Seite steht, dass das ein aufwendiges Verfahren ist. Diese beiden Fragen werden wir zusammen mit dem Gesetzgeber entscheiden müssen.
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Rundfunkbeitrag-Beitragsservice-sieht-keine-Anzeichen-fuer-Protestwellen-wegen-Daten-aus-4036846.html

Datenschutzbericht 2015 der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Maja Smoltczyk
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18060.0.html
Datenschutzbericht 2015 der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Maja Smoltczyk

Direktink zum Download des Datenschutzberichtes 2015 (pdf):
https://datenschutz-berlin.de/attachments/1200/Jahresbericht_2015_Inhalt_Web.pdf?1458651780

Den ör-Rundfunk betreffende datenschutzrechtliche Bedenken:
Zitat
15.4 Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
Das Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist vor drei Jahren grundlegend umgestellt worden. Wurden zuvor Gebühren gerätebezogen erhoben, dienen seit 2013 Raumeinheiten, d. h. die Wohnung, die Betriebsstätte und das Kfz, als Anknüpfungspunkte für die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Die mit der Reform beschlossene Evaluierung der neuen Rundfunkfinanzierung hatte zur Folge, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geändert werden soll, u.a. um einen weiteren vollständigen Meldedatenabgleich zu ermöglichen.

Für den Datenschutz hatte die Umstellung des Finanzierungssystems Folgen: Die Adressdaten aller gemeldeten Volljährigen wurden durch die Meldestellen an den Beitragsservice übermittelt. Dieser sog. Meldedatenabgleich wurde von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder kritisch gesehen. Ihre Bedenken konnten – wenn überhaupt – nur deshalb zurückgestellt werden, weil im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag explizit geregelt wurde, dass es sich um einen einmaligen Abgleich handeln soll.
Demgegenüber sieht die Neufassung des Staatsvertrags einen „weiteren Abgleich“ der Meldedaten vor und stößt damit auf tiefgreifende verfassungsrechtliche Bedenken. Durch die Datenübermittlung „auf Vorrat“ wird in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht nur geringfügig eingegriffen. Dieser Eingriff kann nicht beliebig wiederholt werden. Die Rundfunkanstalten haben nicht überzeugend dargelegt, warum eine Wiederholung des vollständigen Meldedatenabgleichs erforderlich ist. Sie haben zudem die Möglichkeit, anlassbezogen Meldedaten anzufordern. Damit bestehen ausreichende Mechanismen, die Aktualität des Datenbestandes des Beitragsservice zu überprüfen, ohne dass es eines regelmäßigen Totalabgleichs bedarf.[/color]
Entgegen unserer Empfehlung hat der Regierende Bürgermeister dem Änderungsentwurf zwischenzeitlich zugestimmt. Geplant ist, dass der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in den einzelnen Bundesländern 2016 ratifiziert und im Oktober bzw. Januar 2017 in Kraft tritt.
Es bleibt zu hoffen, dass die Landesparlamente die Kritik der Datenschutzbeauftragten ernst nehmen und die Änderungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nur verabschieden, wenn auf den erneuten Meldedatenabgleich verzichtet wird.

Mit der Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wird der Weg geebnet, den einmaligen Totalabgleich mit den Meldedaten aller meldepflichtigen Personen in Deutschland zu einem regelmäßigen Verfahren auszubauen. Damit würde beim Beitragsservice ein zentrales „Schattenmelderegister“ entstehen, das mit dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu vereinbaren ist.

Bemerkenswert ist, dass lediglich Punkt 15.1.2 "Verarbeitung von Nutzungsdaten bei HbbTV-Angeboten durch den Rundfunk Berlin-Brandenburg",
aber nicht der wohl datenschutzrechtlich gravierendere Punkt 15.4 "Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages" in der Pressemitteilung erwähnt wird!

Link zur Pressemitteilung:
https://datenschutz-berlin.de/attachments/1199/2016-03-23-PM_Jahresbericht2015_vorgestellt.pdf?1458302273

siehe weiterhin auch:
Vorunterrichtung Länderparlamente: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV
Vorunterrichtung zu: Dreiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31736..html

Der große Abgleich - Sender bekommen Daten der Einwohnermeldeämter 28. April 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27250.msg171234.html#msg171234

Beitragsservice stellt Jahresbericht 2017 vor – Meldedatenabgleich 2018 angelaufen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28009.msg176149.html#msg176149

35C3 - Zuschauerfrage an Gesellschaft f. Freiheitsrechte zum "Datenabgleich" vom 30. Dezember 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29679.msg186031.html#msg186031

Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22380.msg143100.html#msg143100


Diskussionen zu Einzelaspekten des 23. RÄStV siehe bitte u.a. unter
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.0.html
weitere folgen ggf.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Celler Presse , 23.07.2019
Zitat
Es ist vorgesehen, dass die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder nach der Unterrichtung der Landtage den Änderungsstaatsvertrag am 15. Dezember dieses Jahres unterzeichnen und die Neuregelung nach der Ratifizierung in allen 16 Landesparlamenten zum 1. Juni 2020 in Kraft tritt.
siehe weiterhin auch:
Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22380.msg143100.html#msg143100

Ab dem 1. Juni 2020 kann innerhalb eines Jahres Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung des Meldedatenabgleiches eingelegt werden, ohne den Rechtsweg bestreiten zu müssen.

Wir kennen aber die unbegründeten Ablehnungen des Bundesverfassungsgerichtes, darum empfiehlt es sich den Rechtsweg zu bestreiten, um diesen Grund einer Ablehnung schon ausschließen zu können. Desweiteren kann auf dem Rechtsweg das ein oder andere Verwaltungsgericht geneigt sein, eine Richtervorlage an den EuGH zu senden. Gleichzeitig könnte ein Eilverfahren zur Aussetzung des Meldedatenabgleiches auf den Weg gebracht werden, falls die Frist ablaufen würde.

Die Planungen hierzu sollten heute schon begonnen werden.
Hierfür sollte ein eigener Thread erstellt werden.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Siehe nunmehr auch:

Unterrichtung SN: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV
Vorunterrichtung zu: Dreiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
(Stand: 05.06.2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31736..html

[…]
Zitat
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben auf ihrer Konferenz am 6. Juni 2019 Folgendes beschlossen:
1. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschließen den als Anlage beigefügten Entwurf des 23. Rundfunkänderungs- staatsvertrags.
2. Sie nehmen in Aussicht, den Staatsvertrag bis zu ihrer Konferenz vom 23. bis 25. Oktober 2019 zu unterzeichnen. Sie werden auf dieser Grundlage die notwendigen Unterrichtungen der Landtage vornehmen."
lch übermittle lhnen in der Anlage zur Vorunterrichtung des Sächsischen Landtages den Entwurf des Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in der Fassung vom 5. Juni 2019.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kretschmer

Anlage
Entwurf des Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages

Dreiundzwanzigster Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
– Entwurf – Stand: 05.06.2019

Zitat
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, zuletzt geändert durch den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5. bis 18. Dezember 2017, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe angefügt:
„§ 4 a Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen“.

b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe angefügt:
„§ 10 a Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden“.

2. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:
„§ 4 a Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen
(1) Für ihre Nebenwohnungen wird eine natürliche Person von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 auf Antrag befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn sie, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet.
(2) Die Befreiung erfolgt unbefristet. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolgt.
(3) Die Befreiung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. Derartige Umstände sind vom Beitragsschuldner unverzüglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.
(4) Der Antrag auf Befreiung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind nachzuweisen durch
1. Bezeichnung der Haupt- und Nebenwohnungen, mit denen der Antragsteller bei der in § 10 Abs. 7 Satz 1 bestimmten Stelle angemeldet ist oder sich während des Antragsverfahrens anmeldet, und
2. die Vorlage eines melderechtlichen Nachweises oder Zweitwohnungssteuerbescheids, soweit sich aus diesem alle erforderlichen Angaben ergeben, und
3. auf Verlangen die Vorlage eines geeigneten behördlichen Nachweises, aus dem der Status der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft hervorgeht.

§ 4 Abs. 7 Satz 2 und 4 gelten entsprechend.“

3. In § 8 Abs. 4 Nr. 4 werden folgende Wörter angefügt:
„sowie im Falle der Befreiung nach § 4 a die Angabe, bei welcher Wohnung es sich um die Haupt- oder Nebenwohnung handelt,“

4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Betriebsstätte zu erteilen.“
b) Satz 3 wird gestrichen.
c) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die neuen Sätze 3 bis 5.
d) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 7“ ersetzt.
e) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

5. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:
Ҥ 10 a
Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.”

6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
„(5) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Meldebehörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
1. Familienname,
2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3. frühere Namen,
4. Doktorgrad,
5. Familienstand,
6. Tag der Geburt,
7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen,
einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8. Tag des Einzugs in die Wohnung.

Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten erfolgt der Meldedatenabgleich nach Satz 1 nicht, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem Bericht nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. Diese Beurteilung nimmt die KEF unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger Faktoren vor.“
b) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die neuen Absätze 6 bis 8.
c) Im neuen Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „in den Absätzen 4 und 5“ durch die Wörter „in den Absätzen 4, 5 und 6“ ersetzt und nach der Angabe „§ 4 Abs. 7,“ die Angabe „§ 4 a Abs. 4,“ eingefügt.
d) Nach dem neuen Absatz 7 Satz 4 werden folgende neue Sätze 5 bis 7 angefügt:
„Eine über Satz 4 hinausgehende Information findet nicht statt über Daten, die unmittelbar beim Beitragsschuldner oder mit dessen Einverständnis erhoben oder übermittelt wurden. Dies gilt auch für Daten, die aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erhoben oder übermittelt worden sind. Informationen zu den in Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Angaben werden den Beitragsschuldnern durch die nach § 10 Abs. 7 eingerichtete Stelle in allgemeiner Form zugänglich gemacht; im Übrigen gilt Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/679.“
e) Der neue Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst:
„Jede natürliche Person hat das Recht, bei der für sie zuständigen Landesrundfunkanstalt oder der nach § 10 Abs. 7 eingerichteten Stelle Auskunft zu verlangen über
1. die in § 8 Abs. 4 genannten, sie betreffenden personenbezogenen Daten,
2. das Bestehen, den Grund und die Dauer einer sie betreffenden Befreiung oder Ermäßigung im Sinne der §§ 4 und 4a,
3. Bankverbindungsdaten und
4. die Stelle, die die jeweiligen Daten übermittelt hat.
Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, sind vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht umfasst.“
f) Nach dem neuen Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„Die Landesrundfunkanstalten stellen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass eine Verarbeitung der Daten ausschließlich zur Erfüllung der ihnen nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erfolgt.“

7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 9 und 9a werden gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die neuen Absätze 9 und 10.
c) Der neue Absatz 9 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Landesrundfunkanstalten dürfen keine Adressdaten privater Personen ankaufen.“

Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Juni 2020 in Kraft. Sind bis zum 31. Mai 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
[…]



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H
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1. […] Die Länder kommen mit den Regelungen im 23. RÄStV dieser Vorgabe nach und befreien Inhaber von Zweit- oder Nebenwohnungen von der Zahlung von mehr als einem Rundfunkbeitrag.

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Hallo,

was mir zum einen Sorge macht, ist die nunmehr regelmäßug erfolgende Übermittlung von personenbezogenen Daten, zum anderen die damit entstehende Kopie von Daten der Einwohnemeldeämtern, und letztendlich die Tatsache, dass es sich bei dem Beitragsservice immer noch um eine nicht rechtsfähige Konstruktion handelt....

Damit liegen erheblich wichtige und qualifizierte Daten bei einem Konstrukt vor, das man im Falle von Mißbrauch nicht einmal angehen bzw. zur Rechenschaft ziehen kann.....

Wer garantiert mit denn, dass die Daten dort "nur" zur Beitragserhebung genutzt werden, und es nicht vielleicht sogar (ungeschützte) Schnittstellen nach außen gibt, über die ein Dritter die (qualifizierten) Daten abrufen kann ?

Ich frage mich zudem, ob ein derartiger Datenabgleich überhaupt zum Zwecke der Beitragserhebung erforderlich ist.....

Ich habe mich immer gefragt, ob es jemals wieder eine DDR geben könnte... Die Vorstellung einer (physikalischen) Mauer schein mir doch sehr Abstrakt... nur wer braucht schon eine Mauer, wenn er mit deratigen qualifizierten Daten jede Person auf immer und ewig verfolgen kann.... Mit dieser Datennutzung sind ungeahnte Möglichkeiten realisierbar....

Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2019, 18:01 von Bürger«

l

lex

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Also ich hätte glatt einen Vorschlag, um Verwaltungsfunktionen zu vereinfachen:
Wir schaffen das Einwohnermeldeamt ab und ersetzen es durch die öffentlich rechtlichen Anstalten.
Die haben ja jetzt ein Zentralregister.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juli 2019, 01:38 von Bürger«

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  • This is the way!
Guten Tag X!

Blublublub! Schäum! Sprudel! Blubba!

Wattn ditte? Ein riesiges GEZ-Boykott-Piraten_innen-U-Boot taucht auf!
Neuste moderne rechtliche gallische Waffentechnik!

ACHTUNG! ACHTUNG! Es folgt eine Durchsage des AdF (Admiral der Flotte):
ALARM! ALARM! An die Flotte: Verfassungsbeschwerde wird vorbereitet!

NiX3-100?!

§ 4 a iss verfassungswidrig + Verstoß gegen Art. 8 EMRK!

Es fehlt z.B. die Erweiterung auf: "in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft", siehe z.B. Formulierung in § 20 SGB XII.

§ 10 a iss verfassungswidrig + Verstoß Art. 8 EMRK!
Ick verweise uff Stelkens in Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35a Rn:
Zitat
1.   Notwendigkeit einer Zulassung durch Rechtsvorschrift (Rn. 30-36)
2.   Eignung des Verfahrens zur vollständigen Automatisierung (Rn. 37-47)
a)   Formelle Reichweite der Begrenzungsfunktion des § 35a (Rn. 38, 39)
b)   (Keine) Vollautomatisierung bei Ermessens- und Planungsentscheidungen (Rn. 40-43)
c)   (Keine) Vollautomatisierung bei Beurteilungsspielräumen und unbestimmte Rechtsbegriffen (Rn. 44-46)
d)   Zulässigkeit des Einsatzes „selbstlernender Algorithmen“? (Rn. 47)
Naja und irgendwie gesteht der "Landesgesetzgeber" gerade ein, dass alle Festsetzungsbescheide mindestens rechtswidrig sind.
Och hier verweise ick uff den genialen Stelkens!
Zitat
Rechtsfolgen unzulässiger Vollautomatisierung des Verwaltungsverfahrens (Rn. 55-57).
Edit "Bürger" - siehe und diskutiere hierzu bitte in zwischenzeitlich ausgelagertem/ separierten Thread
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.0.html



Na Mensch! Da haben doch die "Beklagten" jahrelang die Verwaltungsgerichtsbarkeit getäuscht!
Skandalös! Wann berichtet die ARD über diesen JustiZAR-Skandal?
Ach stimmt ja! "Wächteramt" heißt ja bei der ARD: Überwachen der Freizügigkeit und der Wohnung! Super NSA-CIA-Auftrag! Klasse! Big-Brother ARD iss watching U!!!!

Na und § 11? Verfassungswidriger geht es kaum noch!
+ Verstoß Art. 8 EMRK + DSGVO


Supi! Die einmalige 3 - 100? Rasterfahndung! Seid ihr nuts?
Klasse gemacht ARD!
Ausführungen zur regelmäßigen ARD-NSA-CIA-Rasterfahndung "ein- jetzt mehrmaliger Meldedatenabgleich" spar ick mir mal, sonst piep ... zensiert ... ick noch uff meene Tastatur!
Wie kann sowas angehen? 72 Millionen Meldedatensätze 2018!
72 Millionen ohne jeden (Daten)Schutz vor dem NSA-BeitraXservus!
2018 ca. 500 000 Direktanmeldungen aus der Rasterfahndung! Vollautomatisch!
+ 1 Millionen Direktanmeldungen aus der regelmäßigen Meldedatenübermittlung! Vollautomatisch!
Kein Veranlaugngsbescheid (Dauerverwaltungsakt)!
Die haben völlig die Kontrolle verloren und sind außer Rand und Band!

Ansonsten:

Watt soll denn der Absatz 7 werden?

Zitat
„Eine über Satz 4 hinausgehende Information findet nicht statt über Daten, die
unmittelbar beim Beitragsschuldner oder mit dessen Einverständnis erhoben oder
übermittelt wurden. Dies gilt auch für Daten, die aufgrund einer gesetzlichen
Grundlage erhoben oder übermittelt worden sind.
Informationen zu den in Art. 13
und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Angaben werden den
Beitragsschuldnern durch die nach § 10 Abs. 7 eingerichtete Stelle in allgemeiner
Form zugänglich gemacht; im Übrigen gilt Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EU)
2016/679.“

Na Mensch! Schön verschleiern watt ihr für Daten gespeichert habt, waa? Wer iss denn alles in der Rasterdatei gespeichert? Ganze Familen, Lebenpartner_innen, etc. waa?
Und dann werfen wir mal noch einen Blick in den aktuellen § 11 Abs. 4 Satz 1 RBS TV:
Zitat
Die zuständige Landesrundfunkanstalt verarbeitet für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag  besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis der betroffenen Person.

Heimlich! Ey ARD ihr seid die ... piep ... zensiert NSA!


Nach dem BMG gemeldet? Bei der ARD sitzen Sie in der 1. Reihe einer bundesweiten digitalen Verwaltung! Herzlichen Glückwunsch! Völliges versagen des Rechtsstaates! Klasse gemacht die erste moderne, digitale, bargeldlose Verwaltung heimlich aufgebaut!
Parlamentarische Kontrolle?
Datenschützer?
Verwaltungs- und Verfassungsgerichte?
Die 4. Gewalt, die Presse! Unsere "Wächter" die über diesen epochalen jahrelangen Datenschutz-Skandal berichten?
Hahahahaha!
ARD-NSA-Bananenrepublik!!!!

Na Mensch Malu und die anderen Landesfürsten_innen! Ditt iss ja jetzt echt dumm gelaufen!
Wann dürfen wir mit euren Rücktritten wegen dieses größtes Datenschutzskandals in der Geschichte der Union rechnen?


ARD, ZDF und Deutschlandradio haben jedes Recht verwirkt och nur einen Datensatz zur BeitraXerhebung zu speichern! Die sollen auf ewig in der Datenschutzhölle brennen! Wem da draußen jetzt nicht klar wird, mit wem wir es hier tatsächlich zu tun haben, dem ist nicht mehr zu helfen!!!!

Völlig zerschlagen! Das gesamte ARD / ZDF / Deutschlandradio "Führungspersonal" FEUERN!

Unhaltbare Zustände! Eine Schande für die 4. Gewalt!!!

>:(

An das VolX:

Voller VolX-GEZ-Boykott!
Schön die GEZahlung einstellen!
Den vollautomatischen Festsetzungsbescheid abwarten und dann heimGEZahlt!


Ey DU! Ja jenau DU! Bleib nicht digital in der 1. Reihe der ARD-NSA-Verwaltung sitzen!
Widersprich der vollautomatischen Datenverarbeitung! Hier werden SIE och geholfen! Na los! Trau DICH! Noch nie war der Datenschutz so wichtig wie jetzt! Come to the bright side of DATA-Life! Los log DICH ein und werde Teil des GEZ-Boykott-Forums!

 :)

Chris18000000000 hervorragend und daaaaanke!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. August 2019, 02:45 von Bürger«

N
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Wenn man bedenkt, was man mit diesem Vertrag alles zu Gunsten der Bürger hätte verbessern können und man ihn im Kern versucht nur noch strenger auszulegen, da fragt man sich doch schon, wie viel Gelder da wieder in die falschen Hände geflossen ist.

Hätte man mich vor 5 Jahren mal gefragt, ob ich mir die Rechten von der AfD in einem Bundesland an der Macht wünsche, hätte ich mich bei den Gedanken daran wohl kaputt gelacht und demjenigen einen Vogel gezeigt. Wenn es die Klagen von ein paar pfiffigen Anwälten nicht schaffen, sind wir verdammt darauf zu hoffen, dass die Bundesländer im Osten irgendwo die AfD in die Regierung bringen, damit der dann dort neue Ministerpräsident eines Bundeslandes diesem Mist nicht zustimmt.

Wenn die anlasslose Voratsdatenspeicherung schon gescheitert ist, dürfte aber die 4 jährige Abgleichsregelung genauso scheitern.


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Diskussionen zu Einzelaspekten des 23. RÄStV siehe bitte u.a. unter
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
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