Dann schauen wir doch einmal.
Die Daten betreffen zu einem großen Teil Informationen, die gemeldete Personen der zuständigen Landesrundfunkanstalt ohnehin aufgrund der Anzeigepflicht nach § 8 RBStV mitteilen müssen.
Das ist falsch. Gemäß § 8 RBSt gilt:
Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.
Es kann entsprechend des sogn. RBStV keine Rede davon sein, dass
alle volljährigen Bewohner eines Bundeslandes gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt einer Anzeigepflicht nach § 8 RBSt unterliegen. Der BS erhält aber die Daten
aller volljährigen Personen und damit knapp doppelt so viele als ihm angesichts der durchschnittlichen Belegung von Wohnungen in Deutschland zustehen könnten, da ausweislich der Jahresberichte des BS nur ca. 40 Mio Beitragskonten existieren, von denen aber die Konten der Betriebsstätten abzuziehen sind.
Darüber hinaus handelt es sich bei den Betroffenen im Regelfall um Beitragsschuldner, die bereits - insbesondere durch den ersten Meldedatenabgleich - als Rundfunkteilnehmer erfasst sind oder ihrer Anzeigepflicht genügt haben, sodass der Empfänger der Daten durch den Meldedatenabgleich nichts wesentlich Neues erfährt.
Das ist ebenfalls falsch. Zwar trift es zu, dass der BS über die Daten sogn. Beitragsschuldner verfügt. Er hat darüber hinaus seitens der Meldeämter bei jeder Veränderung des Datenbestandes auch die Daten von nicht beitragspflichtigen Mitbewohnern erhalten, diese jedoch gelöscht. Es ist nicht ersichtlich, warum der BS bzw. die LRA diese Daten erneut erhalten soll, nur um sie im Anschluss an ein intransparentes Verfahren zu weit über 90% wieder löschen zu müssen. Nach Aussage des Geschäftsführeres des BS Wolf geht dieser lediglich von 3-3,5 Mio Fällen aus, in denen eine Klärung notwendig wird. Zudem schließt er aus, dass sich wesentliche Einnahmesteigerungen durch den erneuten Abgleich ergeben. Das bedeutet, dass nur in kleiner Bruchteil der übermittelten Daten überhaupt benötigt wird. Es erscheint unverhältnismäig dafür über 30 Mio Daten von Personen zu übermitteln, die unter keinen Umständen beitragspflichtig sein werden und knapp 40 Mio Datensätze, über die LRA bzw. BS bereits verfügen.
Soweit Beitragsschuldner ihrer Anzeigepflicht noch nicht nachgekommen sind, verdient ihr Interesse, ihre Daten nicht offenbaren und den Rundfunkbeitrag nicht zahlen zu müssen, keinen besonderen Schutz. Sie sollen gerade im Interesse einer gleichmäßigen Beitragserhebung ermittelt werden.
Da es sich um einen äußerst geringen Anteil an den übermittelten Daten handelt, die kaum oder nur in geringem Maße zu Änderungen des Beitragsaufkommens führen werden, kann man im Sinne eines wohl verstandenen Datenschutzes und der Majorität der betroffenen Bürger an der Wahrnehmung deren "informationeller Selbstbestimmung" ebensogut deren Interessen in den Mittelpunkt stellen.
Sind schließlich Personen vom Meldedatenabgleich betroffen, die nicht der Beitragspflicht unterliegen oder später nicht als Beitragsschuldner herangezogen werden, so hat der Eingriff ihnen gegenüber ebenfalls kein die Außervollzugsetzung im einstweiligen Anordnungsverfahren rechtfertigendes Gewicht.
Das bestreite ich; siehe oben.
Die zu übermittelnden Daten beschränken sich auf Informationen zur Identifizierung einer Person und ihrer Zuordnung zu einer bestimmten Wohnung und lassen keinen tieferen Einblick in die Privatsphäre zu.
Das ist falsch. Die Daten lassen, soweit sie mittels Wohnung korrelieren, Rückschlüsse zu u. a. auf
- Veränderungen in der Zusammensetzung der Mitbewohner des Beitragspflichtigen
- mittelbar die sexuelle Orientierung des Beitragsschuldners
- über den vorherigen Wohnort und das Alter der Mitbewohner über die Art der Beziehungen, z. B. WG in Einzugsgebeit einschlägiger Universitäten
- Eheschließung/ Bildung von Partnerschaften, Ehescheidung/Trennung von Partnerschaften
- Umzüge
Für sehr viele Fälle, die einer Klärung zugeführt werden müssen, dürfte dieses Erfordernis gerade damit zusammen hängen, dass eine Verbindung von gemeldeter Person und Wohnung sich aus den Daten gerade nicht ergibt, weil darüber bei der Meldebehörde keine Daten vorliegen.
Die Daten sind zudem durch strenge Löschungspflichten (§ 14 Abs. 9a Satz 3 RBStV i. V. m. Abs. 9 Satz 2 und § 11 Abs. 6 Sätze 2 und 3 RBStV) abgesichert (vgl. zum Ganzen: Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24 VII-12 -, juris Rn. 165; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2017 - 2 A 2286/15 -, juris Rn. 192).
Es ist ziemlich hirnrissig, erst massenhaft Daten zu erheben, diese im Anschluss zum großen Teil zu löschen und daraus zu folgern, die Erhebung wäre unschädlich bezüglich der Interessen der Betroffenen. Juristerei und Intelligenz schließen sich wohl doch aus.
M. Boettcher
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.