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Autor Thema: VerfGH Berlin 185A/17 16.5.18 > Eilantrag gg. Meldedatenabgl. 2018 erfolglos  (Gelesen 5764 mal)

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Unfug ist das aber schon:
Zitat
[...] die bereits - insbesondere durch den ersten Meldedatenabgleich - als Rundfunkteilnehmer erfasst sind [...]
als wäre jeder beim EMA erfasste Bürger automatisch "Rundfunkteilnehmer".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juli 2018, 23:38 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Dann schauen wir doch einmal.

Zitat
Die Daten betreffen zu einem großen Teil Informationen, die gemeldete Personen der zuständigen Landesrundfunkanstalt ohnehin aufgrund der Anzeigepflicht nach § 8 RBStV mitteilen müssen.
Das ist falsch. Gemäß § 8 RBSt gilt:

Zitat
Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.
Es kann entsprechend des sogn. RBStV keine Rede davon sein, dass alle volljährigen Bewohner eines Bundeslandes gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt einer Anzeigepflicht nach § 8 RBSt unterliegen. Der BS erhält aber die Daten aller volljährigen Personen und damit knapp doppelt so viele als ihm angesichts der durchschnittlichen Belegung von Wohnungen in Deutschland zustehen könnten, da ausweislich der Jahresberichte des BS nur ca. 40 Mio Beitragskonten existieren, von denen aber die Konten der Betriebsstätten abzuziehen sind.

Zitat
Darüber hinaus handelt es sich bei den Betroffenen im Regelfall um Beitragsschuldner, die bereits - insbesondere durch den ersten Meldedatenabgleich - als Rundfunkteilnehmer erfasst sind oder ihrer Anzeigepflicht genügt haben, sodass der Empfänger der Daten durch den Meldedatenabgleich nichts wesentlich Neues erfährt.
Das ist ebenfalls falsch. Zwar trift es zu, dass der BS über die Daten sogn. Beitragsschuldner  verfügt. Er hat darüber hinaus seitens der Meldeämter bei jeder Veränderung des Datenbestandes auch die Daten von nicht beitragspflichtigen Mitbewohnern erhalten, diese jedoch gelöscht. Es ist nicht ersichtlich, warum der BS bzw. die LRA diese Daten erneut erhalten soll, nur um sie im Anschluss an ein intransparentes Verfahren zu weit über 90% wieder löschen zu müssen. Nach Aussage des Geschäftsführeres des BS Wolf geht dieser lediglich von 3-3,5 Mio Fällen aus, in denen eine Klärung notwendig wird. Zudem schließt er aus, dass sich wesentliche Einnahmesteigerungen durch den erneuten Abgleich ergeben. Das bedeutet, dass nur in kleiner Bruchteil der übermittelten Daten überhaupt benötigt wird. Es erscheint unverhältnismäig dafür über 30 Mio Daten von Personen zu übermitteln, die unter keinen Umständen beitragspflichtig sein werden und knapp 40 Mio Datensätze, über die LRA bzw. BS bereits verfügen.

Zitat
Soweit Beitragsschuldner ihrer Anzeigepflicht noch nicht nachgekommen sind, verdient ihr Interesse, ihre Daten nicht offenbaren und den Rundfunkbeitrag nicht zahlen zu müssen, keinen besonderen Schutz. Sie sollen gerade im Interesse einer gleichmäßigen Beitragserhebung ermittelt werden.
Da es sich um einen äußerst geringen Anteil an den übermittelten Daten handelt, die kaum oder nur in geringem Maße zu Änderungen des Beitragsaufkommens führen werden, kann man im Sinne eines wohl verstandenen Datenschutzes und der Majorität der betroffenen Bürger an der Wahrnehmung deren "informationeller Selbstbestimmung" ebensogut deren Interessen in den Mittelpunkt stellen.

Zitat
Sind schließlich Personen vom Meldedatenabgleich betroffen, die nicht der Beitragspflicht unterliegen oder später nicht als Beitragsschuldner herangezogen werden, so hat der Eingriff ihnen gegenüber ebenfalls kein die Außervollzugsetzung im einstweiligen Anordnungsverfahren rechtfertigendes Gewicht.
Das bestreite ich; siehe oben.

Zitat
Die zu übermittelnden Daten beschränken sich auf Informationen zur Identifizierung einer Person und ihrer Zuordnung zu einer bestimmten Wohnung und lassen keinen tieferen Einblick in die Privatsphäre zu.
Das ist falsch. Die Daten lassen, soweit sie mittels Wohnung korrelieren, Rückschlüsse zu u. a. auf
- Veränderungen in der Zusammensetzung der Mitbewohner des Beitragspflichtigen
- mittelbar die sexuelle Orientierung des Beitragsschuldners
- über den vorherigen Wohnort und das Alter der Mitbewohner über die Art der Beziehungen, z. B. WG in Einzugsgebeit einschlägiger Universitäten
- Eheschließung/ Bildung von Partnerschaften, Ehescheidung/Trennung von Partnerschaften
- Umzüge

Für sehr viele Fälle, die einer Klärung zugeführt werden müssen, dürfte dieses Erfordernis gerade damit zusammen hängen, dass eine Verbindung von gemeldeter Person und Wohnung sich aus den Daten gerade nicht ergibt, weil darüber bei der Meldebehörde keine Daten vorliegen.

Zitat
Die Daten sind zudem durch strenge Löschungspflichten (§ 14 Abs. 9a Satz 3 RBStV i. V. m. Abs. 9 Satz 2 und § 11 Abs. 6 Sätze 2 und 3 RBStV) abgesichert (vgl. zum Ganzen: Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24 VII-12 -, juris Rn. 165; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2017 - 2 A 2286/15 -, juris Rn. 192).
Es ist ziemlich hirnrissig, erst massenhaft Daten zu erheben, diese im Anschluss zum großen Teil zu löschen und daraus zu folgern, die Erhebung wäre unschädlich bezüglich der Interessen der Betroffenen. Juristerei und Intelligenz schließen sich wohl doch aus.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

J
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Auf mich wirkt das irgendwie so ähnlich die die Rasterfahndung:
"Wer nichts zu verbergen hat, der ist sowieso angemeldet und der Meldedatenabgleich hat dann ja keinen Einfluß auf Ihn."

Widerlich, wie die Argumentation immer wieder zurechtgebogen wird.



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P
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Es ist denen EGAL, ob es rechtens ist oder nicht! Fakt ist, die können das durchziehen und wir nichts daran änderen. Eine klassische Machtdemonstration. "Wir können und tun es, egal ob es Euch gefällt oder nicht!"

Wenn früher im Mittelalter der Landsfürst durch das kleine Dorf geritten ist und dabei so im Vorbeigehen drei oder vier Bürgerstöchter geschändet hat, weil Sie ihm gefielen, hatte das keine Konsequen, egal ob es rechtens war, oder nicht. Es war schlicht eine Frage der realen Machtverhältnisse. Und genauso ist es beim ÖRR und der Art, wer mit den Daten und uns umgeht. Der Staat und der ÖRR sind eins und die Gerichtsbarkeit voll und ganz auf deren Seite. Damit wird sich nichts ändern, egal wie gut man argumentiert. Das müsste jedem seit dem heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes so langsam klar werden.

Es ist aus mit der Trennung von Rundfunk, Staat und Gerichtsbarkeit. Es war dies schon vor fünf Jahren so, aber da haben es wir nur noch nicht gemerkt/geglaubt. Zeit aufzuwachen und etwas dagegen zu unternehmen.

LG Peli


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Guten TagX,
rein fiktiv natürlich:

Zitat
Inhaltsverzeichnis zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 03.05.2018 im Verfassungsbeschwerdeverfahren VerfGH 185/17


A.      Antrag

A.1.      Erlass einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen

A.2.      Zeitpunkt des Antrages

A.3.      Anhörung der Beteiligten

A.4.      Sachverhalt

A.5.      Antragsberechtigung

A.6.      Beschwer / Rechtsschutzinteresse               

A.6.1   Beschwer

A.6.2.   Rechtschutzinteresse

A.6.3.   Allgemeines Rechtschutzinteresse

B.      Begründetheit der einstweiligen Anordnung            

B.1.      Regelung des Streitfalles durch einstweilige Anordnung

B.1.1.   Aussetzung der Vollzug eines Gesetzes

B.1.2.   Bundestreue

B.1.3.   Parallelverfahren BVerfG

B.1.4.   Hauptsacheverfahren VerfGH 185/17

B.2.      Folgenabwägung

B.2.1.   Gewährleistung der informationelle Gewaltenteilung

B.2.1.1.   Informationelle Gewaltenteilung Definition (Verwaltung)

B.2.1.2.   Informationelle Gewaltenteilung (verfassungsrechtliche Ebene; Presse / journalistische Tätigkeit, Wächteramt)

B.2.1.3.   Informationelle Gewaltenteilung (BMG / E-Government /
digitale Verwaltung)

B.2.1.4.   Maßnahme von gesamtstädtischer Bedeutung

B.2.1.5.   Zwischenergebnis informationelle Gewaltenteilung

B.2.2.   Additiver Grundrechtseingriff

B.2.3.   Ergebnis Folgenabwägung

B.3.      Zulässigkeit / Begründetheit

Zitat
                           Berlin, den 03.05.2018


Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Elßholzstr. 30 - 33
10781 Berlin



Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im
Verfassungsbeschwerdeverfahren VerfGH 185/17


des Antragsstellers, Herrn

            NiX Zwei


A.      Antrag

Im Verfassungsbeschwerdeverfahren VerfGH 185/17 beantrage ich, gemäß § 31 VerfGH einstweilen, den Vollzug des § 14 Abs. 9 a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RdFunkBeitrStVtr), für die Dauer von 6 Monaten oder bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin im Verfahren VerfGH 185/17,

hilfsweise: bis zu einer Entscheidung des BVerfG in den Leitverfahren 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 (Pressemitteilung BVerfG Nr. 19/2018 vom 06. April 2018),

teilweise außer Vollzug zu setzen und anzuordnen, dass die zum Stichtag, Sonntag, den 06.05.2018, 00.00 Uhr eingefrorenen und in einer Selektionsdatei (ca. 3,1 Millionen Meldedatensätze) zentral, beim

      Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
      Zentrale Einwohnerangelegenheiten
      Friedrichstr. 219,
      10969 Berlin,

gespeicherten Meldedaten, nicht zum Übermittlungszeitraum vom Freitag den 25.05.2018 bis Sonntag, den 27.05.2018 an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice übermittelt werden.

Damit wird gewährleistet, dass die ca. 3,1 Millionen Meldedatensätzen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Zentrale Einwohnerangelegenheiten, verbleiben und dem Zugriff des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice vorübergehend, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, entzogen sind.

A.1.      Erlass einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen

Inwieweit der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eine einstweilige Anordnung von Amts wegen für geboten hält (vgl. BVerfG Beschluss vom 07.12.1977 [2 BvF 1/77; 2 BvF 2/77; 2 BvF 4/77; 2 BvF 5/77], Leitsatz I Satz 1: Der Erlass der einstweiligen Anordnung von Amts wegen ist statthaft und zulässig.) und ein Verfahren nach § 31 VerfGHG durchführt, entzieht sich der Kenntnis des Antragsstellers.

A.2.      Zeitpunkt des Antrages

Dem Antragsteller ist ein längeres Zuwarten nicht möglich. Der gesetzliche Vollzug der mit Verfassungsbeschwerde vom 23.12.2017 angegriffenen Einzelnorm § 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr steht unmittelbar bevor.
Erginge nun keine einstweilige Anordnung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin so würde die Maßnahme vollzogen werden.

A.3.      Anhörung der Beteiligten

Wegen der zeitlichen Dringlichkeit, beantragt der Antragsteller von einer Anhörung etwaiger Beteiligter abzusehen. Der Antragsteller macht ferner geltend, dass etwaige Beteiligte ausreichend Zeit hatten, den Vollzug der angegriffenen Norm § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr vorübergehend, mindestens teilweise, außer Kraft zu setzen.

A.4.      Sachverhalt

Die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde des Antragstellers vom 23.12.2018 betrifft die Durchführung eines sogenannten erneuten Meldedatenabgleichs (Programm- / Rasterfahndung) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RdFunkBeitrStVtr) zur „Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes“ (vgl. § 3 MeldDÜV BE Regelmäßige Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg).

Der Gesetzgeber hatte nach § 14 Übergangsbestimmungen, Absatz 9 RdFunkBeitrStVtr ursprünglich vorgesehenen diese Maßnahme einmalig durchzuführen (2013):
Zitat
(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
1.   Familienname,
2.   Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3.   frühere Namen,
4.   Doktorgrad,
5.   Familienstand,
6.   Tag der Geburt,
7.   gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8.   Tag des Einzugs in die Wohnung.
Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Der Gesetzgeber formulierte nicht: „erstmaliger Abgleich“.

Mit erhobener Verfassungsbeschwerde wird der neu eingefügte Absatz 9a im § 14 Übergangsbestimmungen RdFunkBeitrStVtr verfassungsrechtlich angegriffen:
Zitat
„(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Der Gesetzgeber formulierte nicht: „wiederholter Abgleich“.

Gemäß Lieferkonzept Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörde an die Landesrundfunkanstalten, Version 1.0, wurde als Stichtag für den Bestandsdatenabzug der 06.05.2018, 00:00 Uhr bundesweit vereinbart. Die vermutliche Streubreite des Bestandsdatenabzugs aus den Meldedateien der Bundesländer beträgt bundesweit ca. 70,8 Millionen Meldedatensätze. In Berlin sind ca. 3,1 Millionen Meldedatensätze von der Maßnahme betroffen.

Anlage A  > Berlin < des Lieferkonzeptes Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörde an die Landesrundfunkanstalten legt als „Liefertermin“ den 25.05.2018 – 27.05.2018 fest.

A.5.      Antragsberechtigung

Der Antragssteller hat in der Hauptsache frist- und formgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben. Er hat die Selbstbetroffenheit mit Verfassungsbeschwerde vom 23.12.2017 unter A.3.2.1. Selbstbetroffenheit, A.3.2.2. Unmittelbarkeit der Selbstbetroffenheit sowie A.3.2.3. Gegenwärtigkeit der Betroffenheit (Seite 5 - 6) dargelegt.

Das Verfassungsbeschwerdeverfahren VerfGH 185/17 ist derzeit auch noch anhängig.
Der Antragssteller versichert erneut, dass er unter der Anschrift xxxxxxx, 1xxxx Berlin, melderechtlich nach wie vor erfasst ist und keine Sperrung seiner Meldedaten nach § 51 BMG vorliegt.

A.6.      Beschwer / Rechtsschutzinteresse

A.6.1      Beschwer


Das unmittelbar bevorstehende Einfrieren der Meldedaten am Sonntag, den 06.05.2018, 00.00 Uhr und der Speicherung der Daten in einer Selektionsdatei beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Zentrale Einwohnerangelegenheiten und der beabsichtigten Übertragung folgender Meldedaten, des Antragsstellers:
Zitat
1.   Familienname,
2.   Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3.   frühere Namen,
4.   entfällt,
5.   Familienstand,
6.   Tag der Geburt,
7.   gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8.   Tag des Einzugs in die Wohnung
an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice), zwischen Freitag dem 25.05.2018 bis Sonntag, dem 27.05.2018 begründet die Tatsache, dass der Antragsteller auch beschwert ist.

A.6.2.      Rechtschutzinteresse

Der Antragsteller macht geltend, dass die Übermittlung der ca. 3,1 Millionen Berliner Meldedatensätze, die der Zweckbindung § 5 Bundesmeldegesetz (BMG) und dem Meldegeheimnis § 7 (BMG) unterliegen, unmittelbar an den Beitragsservice bevorsteht.
§ 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr verpflichtet das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO), Zentrale Einwohnerangelegenheiten landesgesetzlich die Übermittlung durchzuführen. Die Streubreite von ca. 3,1 Millionen Meldedatensätzen stellt die Übertragung des gesamten Meldedatenbestandes aller Volljährigen des LABO, mit Ausnahme der nach § 51 BMG gesperrten Datensätze, dar. Der Antragsteller hat mit erhobener Verfassungsbeschwerde VerfGH 185/17 unter B.5.2.3.3 „Self-destructing-law“ / gesetzliches Vollzugsdefizit, Seite 146 - 147, da gesperrte Meldedatensätze (§ 51 BMG) nicht übermittelt werden.

Es ist damit zu rechnen, dass die übermittelten Meldedaten sofort in die Abgleichdatei eingepflegt werden und der automatische Abgleich mit dem personenbezogenen Datenbestand des Beitragsservice stattfindet. Diese Form der Datenspeicherung und Datenverarbeitung ist nicht wieder rückgängig zu machen.

Der Antragsteller macht ferner geltend, dass seine zweckgebundenen Meldedaten sowohl in der Selektionsdatei des LABO, als auch im Datenraster des Beitragsservice gespeichert sind. Damit ist der Antragsteller doppelt betroffen. Sein zweckgebundener Meldedatensatz dient dem Beitragsservice bereits seit Oktober 2013 zum Aufspüren von „Schwarzbewohnern“ (§ 3 MeldDÜV BE Regelmäßige Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg).

A.6.3.      Allgemeines Rechtschutzinteresse

In Anbetracht der beträchtlichen Streubreite von 3,1 Millionen Meldedatensätzen besteht darüber hinaus ein zwingend anzunehmendes Rechtsschutzinteresse der Allgemeinheit.

Es dürfte sich bei der überwiegenden Mehrheit der übermittelten Meldedatensätze um Datensätze zu Personen handeln, die keinerlei Veranlassung zum erneuten Abgleich (Rasterung) ihrer Datensätze gegeben haben. Dieser Personenkreis ist bereits beim Beitragsservice erfasst.
Daneben sind die Besonderheiten Berlins zu berücksichtigen. Die Auswertung des Zensus 2011 und damit die Zahlen des Amtes für Statistik Berlin Brandenburg belegen, dass Berlin über ca. 1 794 936 Haushalte verfügt. Davon sind 881 613 Haushalte sogenannte Einpersonen-Haushalte (Singlehaushalte). Das sind ca. 49,1 % der Gesamthaushalte.

Beweis:   
S/W Ausdruck des Faktenblatt, Bevölkerung, Gebäude und Wohnungen, Haushalte und Familien

Der Pressemitteilung Nr. 101 vom 27. April 2018, des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (Wachstum Berlins fast nur durch ausländische Bevölkerung), ist zu entnehmen, dass das Bevölkerungswachstum Berlins zu 99,8 Prozent auf Ausländerinnen und Ausländer zurückgeht.

Beweise:
S/W Ausdruck Pressemitteilung Nr. 101

Der Deutscher Städte- und Gemeindebund, Marienstrasse 6, 12207 Berlin (Lichterfelde), weist auf seiner Webseite unter Aktuelles 2018 auf den Meldedatenabgleich des Beitragsservice 2018 auf folgendes hin:
Zitat
Anschreiben an Asylbewerberinnen und Asylbewerber
Um zu verhindern, dass im Rahmen des Meldedatenabgleichs 2018 auch Menschen angeschrieben werden, die Asylleistungen beziehen und grundsätzlich keinen Rundfunkbeitrag zahlen müssen, hat der Beitragsservice seit dem Jahr 2014 ein Meldeverfahren vereinbart und eine Adressen-Sperrliste beim Beitragsservice eingerichtet.
Sollte eine Kommune feststellen, dass die Bewohner einer Flüchtlingsunterkunft vom Beitragsservice angeschrieben werden, sollte die Anschrift der entsprechenden Unterkunft dem Beitragsservice über den etablierten Kanal mitgeteilt werden.
Um Behörden und Flüchtlingshelfer zu unterstützen hat der Beitragsservice das fremdsprachige Informationsangebot auf insgesamt 10 Sprachen (darunter Arabisch, Farsi, Französisch, Somali) erweitert. Die fremdsprachigen Merkblätter können online unter www.rundfunkbeitrag.de/welcome abgerufen werden.
Beweis:
S/W Ausdruck Beitragsservice führt Meldedatenabgleich 2018 durch
Abgerufen unter:
https://www.dstgb.de/dstgb/Homepage/Aktuelles/2018/Beitragsservice%20f%C3%BChrt%20Meldedatenabgleich%202018%20durch/

Die Flüchtlingskrise 2015 führte zu einer Unterbringung hunderttausender asylsuchender Menschen in Flüchtlingsunterkünften. Mittlerweile ist es in Berlin gelungen einen Großteil der Asylsuchenden in Wohnungen unterzubringen. Damit läuft die Adressen-Sperrliste von Flüchtlingsunterkünften des Beitragsservice völlig ins Leere. Es ist somit auch damit zu rechnen, dass auch ein Großteil Asylsuchender vom Meldedatenabgleich betroffen sein wird. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass diese als „Wohnungsinhaber“ bereits bekannt sind (§ 3 MeldDÜV BE Regelmäßige Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg), da die Familienangehörigen in der Rundfunkteilnehmerdatenbank nicht gespeichert werden. Auch das erweiterte fremdsprachige Informationsangebot auf insgesamt 10 Sprachen (darunter Arabisch, Farsi, Französisch, Somali) des Beitragsservice läuft völlig ins Leere, da die Staatsangehörigkeit (Daten der derzeitigen Staatsangehörigkeiten, § 3 Abs. 1 Nr. 10 BMG; Datensatz für das Meldewesen, Blatt 1001 Staatsangehörigkeiten, Einheitlicher Bundes-/Länderteil [DSMeld]) nicht Bestandteil der zu übermittelnden Meldedaten ist.

Der Deutscher Städte- und Gemeindebund, stellt auf Webseite unter:
Weitere Informationen:
Zitat
•   FAQ zum Meldedatenabgleich (PDF-Dokument)
•   Merkblatt zur Befreiung und Ermässigung (PDF-Dokument)
•   Homepage www.rundfunkbeitrag.de
weitere  Information zur Verfügung.

Beweis:
Ablichtung FAQ Meldedatenabgleich 2018 des ARD Deutschlandradio Beitragsservice

Unter 12. des FAQ Meldedatenabgleich wird ausgeführt:
Zitat
12. Warum findet nach dem Meldedatenabgleich 2013/2014 nun der Meldedatenabgleich 2018 statt?
Der Gesetzgeber hat im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§ 14 Abs. 9a) den Meldedatenabgleich 2018 vorgesehen, um sicherzustellen, dass der Datenbestand des Beitragsservice aktuell bleibt. Es wird davon ausgegangen, dass inzwischen für zahlreiche Wohnungen zu Unrecht kein Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Das heißt konkret: Zieht ein Beitragszahler oder eine Beitragszahlerin aufgrund z. B. einer Scheidung, Trennung oder Auflösung einer Wohngemeinschaft aus, so werden durch die anlassbezogene Meldedatenübermittlung keine Informationen zu den Personen übermittelt, die weiterhin in der Wohnung wohnen. Meldet sich keiner der verbliebenen Bewohner – ob bewusst oder unbewusst – beim Beitragsservice, würde dieser hiervon nichts erfahren. Der Meldedatenabgleich 2018 ermöglicht es, diese Personen anzuschreiben und den Sachverhalt zu klären.
Die Maßnahme des Beitragsservice dient vorrangig dem Aufspüren Geschiedener, Getrennter und Zurückgelassener einer WG.

Der Beitragsservice beabsichtigt hierzu eine „bundesweite schriftliche Befragung“ durchzuführen, wobei der Geschäftsführer des Beitragsservice, Herr Dr. Wolf, sich die „spannende Frage“ stellt, wie viele Wohnungen er dabei finden wird.
Zitat
Ist sicher, dass der Beitragsservice durch den Datenabgleich mehr Geld bekommt als er an Kosten verursacht?
Wolf: Sicher können wir uns nicht sein, das Fazit müssen wir am Ende ziehen. Die spannende Frage ist, finden wir Wohnungen, für die zu Unrecht noch kein Rundfunkbeitrag entrichtet wird, und wie viele. Es gibt tatsächlich keine festen Erwartungen dazu.
Beweis:
Ablichtung Interview Meldedatenabgleich soll Nichtzahler ab Mai aufspüren, heise online
Abgerufen unter:
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Rundfunkbeitrag-Beitragsservice-sieht-keine-Anzeichen-fuer-Protestwellen-wegen-Daten-aus-4036846.html

Unter 13. des FAQ Meldedatenabgleich wird auch ausgeführt:
Zitat
13. Kann es passieren, dass ich – obwohl ich bereits im Rahmen des Meldedatenabgleichs 2013/2014 alle notwendigen Angaben gemacht habe – noch einmal vom Beitragsservice angeschrieben werde?
Trotz umfangreicher Vorkehrungen kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass Personen, die im Rahmen des Meldedatenabgleichs 2013/2014 angeschrieben wurden, erneut ein entsprechendes Schreiben des Beitragsservice erhalten. Hintergrund ist, dass aus Datenschutzgründen viele Datensätze (z. B. abgemeldete Beitragskonten) gelöscht wurden und daher nicht mehr vorhanden sind. In jedem Fall ist es wichtig, auf Schreiben des Beitragsservice zu reagieren.
Bei dem automatisiert „abgewickelten“ Schreiben des Beitragsservice (sogenannte Sonderbriefe) handelt es um Verwaltungsakte, die im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden kann. § 9 Abs. 1 letzter Satz RdFunkBeitrStVtr sagt hierzu aus: „Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.“

Der Antragsteller hat mit der erhobenen Verfassungsbeschwerde vom 23.12.2017 im Hauptsachverfahren dargestellt, dass § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr völlig untauglich ist und nicht zuletzt an der dilettantischen Durchführung scheitert. Der Beitragsservice ist weder im RdFunkBeitrStVtr noch in der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen namentlich bezeichnet (siehe B.4.2.4. Normenklarheit und Normenbestimmtheit, Seite 123 - 128). § 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr bezeichnet die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt. Es fehlt somit bereits an einer genauen Bestimmung der zu der Maßnahme berechtigten Stellen (Rundfunk Berlin-Brandenburg). Damit können die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Weitergabe der ca. 3,1 Millionen Meldedatendaten an den Beitragsservice erst recht nicht erfüllt sein.
Der Beitragsservice verfügt auch über keine Berufsbeamten (Art. 33 Abs. 4 GG) oder durch den Senat von Berlin ernannte oder eingestellte Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Art. 77 Abs. 1 VvB).
Welche Gefahr eine nicht demokratisch legitimierte „Verwaltung“ darstellt, zeigt sich hier überdeutlich. Der „aktivierte verwaltungsexterne Sachverstand“ des Beitragsservice (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 - Rn. [168]), der alleine privater Interessenwahrung eines Geschäftsführers dient, handelt gegen das Grundrecht auf Datenschutz (Art. 33 VvB) in ca. 3,1 Millionen Fällen.
Zudem gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 (EU DSG VO) gemäß Art. 99 ab dem 25. Mai 2018 und somit zum Übermittlungszeitraum.

Völlig losgelöst von staatlicher Aufsicht, ohne jegliche Datenschutz-Folgeabschätzung (Art. 35 EU DSG VO), ohne Beteiligung einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 51 EUDSG VO) durchgeführt zu haben, beabsichtigt der Beitragsservice erneut eine „staatferne Rasterfahndung“, zum Aufspüren „nicht erfasster Schwarz-WG´s“.

Es besteht daher ein unbestreitbares Rechtschutzbedürfnis der Allgemeinheit, namentlich der betroffenen 3,1 Millionen Berlinerinnen und Berliner, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr wenigstens teilweise außer Vollzug zu setzen.

B.      Begründetheit der einstweiligen Anordnung

B.1.      Regelung des Streitfalles durch einstweilige Anordnung

Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Beschluss vom 6. August 2013 - VerfGH 87 A/13 wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 8; st. Rspr.). Stattdessen sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Beschlüsse vom 27. September 2007 - VerfGH 103 A/07 - Rn. 2, und vom 17. Mai 2006 - VerfGH 82 A/06 - Rn. 17).

B.1.1.      Aussetzung der Vollzug eines Gesetzes

Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; 104, 51 <55>; stRspr). Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin darf von seiner Befugnis, das In-Kraft-Treten eines Gesetzes zu verzögern, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig am In-Kraft-Treten gehindert werden, wenn die Nachteile, die mit seinem In-Kraft-Treten nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 104, 23 <27>; 104, 51 <55>; stRspr). Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur bezogen auf die Antragsteller (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. März 2005 - 1 BvR 2357/04 - Rn. [42]). Vorliegend sind 3,1 Millionen Berlinerinnen und Berliner betroffen.
Im Zuge der Folgenabwägung kann bedeutsam werden, ob die zur Anwendung der angegriffenen Norm befugten Stellen in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde im Rahmen des Gesetzes Vorkehrungen treffen, die zu einer Abmilderung oder Beseitigung der von den Antragstellern geltend gemachten Nachteile führen.

Solche Vorkehrungen des Beitragsservice sind nicht ansatzweise erkennbar.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher auch aus diesem Grunde geboten, da auf der Anwendungsebene keine solchen Vorkehrungen ersichtlich sind und die Öffentlichkeitsarbeit des Beitragsservice derzeit darauf ausgerichtet ist, die Schreiben des Beitragsservice auf keinen Fall zu ignorieren.

Beweis:   
S/W Ausdruck Focus-Artikel,
Auf keinen Fall ignorieren: Bald bekommen Sie Post von der GEZ
Abgerufen unter:
https://www.focus.de/finanzen/diverses/datenabgleich-der-einzugszentrale-auf-keinen-fall-ignorieren-bald-bekommen-sie-post-von-der-gez_id_8804669.html

Hierzu siehe unten B.2.2. Additiver Grundrechtseingriff Seite 15 - 19 (Sonderbriefe).

B.1.2.      Bundestreue

Der Antragsteller verweist auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 18. April 2013, Az. Vf. 8-VII-12 sowie Vf. 24-VII-12:
Zitat
Leitsatz:

Ablehnung eines Antrags, den im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Meldedatenabgleich vorläufig auszusetzen.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof führte seinerzeit aus:
Zitat
c) Ob und inwieweit der Zustimmungsbeschluss des Landtags (Art. 72 Abs. 2 BV) zu einem Staatsvertrag nach dessen Inkrafttreten durch eine einstweilige Anordnung ausgesetzt werden kann, ist fraglich. Denn eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kann den Freistaat Bayern grundsätzlich nicht von seiner aus dem bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Bundestreue folgenden Verpflichtung entbinden, die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags anzuwenden (vgl. BVerwG vom 9.7.1976 = BVerwGE 50, 137/141 ff.; Möstl in Lind-ner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNrn. 5 und 14 zu Art. 72).
Der Antragsteller weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Bundestreue das Land Berlin verpflichtet die Bestimmungen des BMG zu beachten. Der Bundesgesetzgeber hat mit § 42 a BMG mit § 14 Abs. 9 und § 14 Abs. 9 a eine vergleichbare bundesgesetzliche Norm erlassen (Verfassungsbeschwerde vom 23.12.2017, dargestellt unter B.2.2. Vergleichbare bundesgesetzliche Norm, § 42 Abs. 4 a BMG,  Bestandsdatenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zur Bildung eines validen Erstbestandes, Seite 33 - 35).

B.1.3.      Parallelverfahren BVerfG

Die Pressemitteilung Nr. 19/2018 des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. April 2018:
Zitat
Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ am Mittwoch, 16. Mai 2018, 10.00 Uhr und am Donnerstag, 17. Mai 2018, 10.00 Uhr
belegt hinreichend, dass das BVerfG die dort erhobenen Verfassungsbeschwerden als zulässig betrachtet und das BVerfG an der Vereinbarkeit des RdFunkBeitrStVtr mit dem Grundgesetz verfassungsrechtliche Zweifel hegt.
Ob das BVerfG eine einstweilige Anordnung von Amts wegen für geboten hält und
§ 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr vorübergehend außer Vollzug setzt oder ein entsprechender Antrag eines Beschwerdeführers erfolgte, entzieht sich der Kenntnis des Antragstellers.

B.1.4.      Hauptsacheverfahren VerfGH 185/17

Die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde des Antragstellers / Beschwerdeführers vom 23.12.2017 erweist sich nicht von vorneherein als unzulässig oder unbegründet. Der Antragsteller geht ferner davon aus, dass in Anbetracht der komplexen aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren VerfGH 185/17 nicht rechtzeitig erfolgen kann.

Allein auf das Hauptsacheverfahren VerfGH 185/17 kommt es vorliegend jedoch nicht an. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat bei seinen Abwägungen ferner die beim BVerfG anhängigen Parallelverfahrens 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17 (privater Bereich) zu berücksichtigen. Entscheidet das BVerfG nämlich, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, ist damit auch die gesetzliche Grundlage der Meldedatenerhebung verfassungsrechtlich entzogen.

B.2.      Folgenabwägung

Würde die angegriffene Einzelnorm im Hauptsacheverfahren für verfassungswidrig erklärt werden, dann wäre - ohne Erlass der einstweiligen Anordnung - der ca. 3,1 Millionen Meldedatensätze umfassende Datenbestand des LABO bereits beim Beitragsservice gespeichert und automatisiert verarbeitet worden.
Eine Rückkehr zum früheren Zustand ist unmöglich, die Verletzung des personenbezogenen Datenschutzes ist mit der Übermittlung der Meldedaten an den Beitragsservice bereits eingetreten. Der verfassungswidrige Grundrechtseingriff in mit einer unfassbaren Streubreite von 3,1 Millionen Meldedatensätzen ist somit bereits erfolgt.

Vom Erlass der einstweiligen Anordnung ist die regelmäßige Übermittlung § 3 Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin (MeldDÜV BE; Regelmäßige Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg) nicht betroffen. Damit ist die Aktualität der Rundfunkteilnehmerdatenbank des Beitragsservice ausreichend gesichert. Der öffentliche rechtliche Rundfunk erzielt darüber hinaus auch seit 2013 Überschüsse mit dem Rundfunkbeitrag, sodass die beantragte einstweilige Anordnung auch keine Gefahr für die Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks darstellt.

Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung, die die Übermittlung der zweckgebundenen Meldedaten aussetzt, ist daher aufgrund der Folgeprognose geboten.

B.2.1.      Gewährleistung der informationelle Gewaltenteilung

Das Bundesverfassungsgericht verwendete den Begriff informationelle Gewaltenteilung im Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1 [69]:
Zitat
Gerade wenn sich die Angaben - wie im gemeindlichen Bereich - auf kleinere Personengruppen beziehen, muss der Gesetzgeber für organisatorische Vorkehrungen sorgen, welche die vorgesehene Zweckbindung garantieren. Dazu ist die Trennung der Kommunalstatistik von anderen Aufgabenbereichen der Gemeinden und ihrer Verbände ("informationelle Gewaltenteilung") unerlässlich.
B.2.1.1.   Informationelle Gewaltenteilung Definition (Verwaltung)

Der Antragsteller verweist auf Schriftenreihe Beiträge zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung, Band 52, Zwecksetzung und informationelle Gewaltenteilung, Ein Beitrag zu einem datenschutzgerechten E-Government, Forgó /Krügel/Rapp, Nomos Verlag, 1. Auflage 2006, Kapitel I. Das Prinzip der informationellen Gewaltenteilung und das Grundrecht auf informationelle  Selbstbestimmung, Abschnitt A. Informationelle Gewaltenteilung, Seite 16/17:
Zitat
1. Begriff Mit dem Terminus »informationelle Gewaltenteilung« ist die systematische Aufsplitterung der Verwaltung und der von ihr verarbeiteten Informationen in kleine Zellen zum Zwecke ihrer Abschottung gegeneinander gemeint.3
Sie dient der ››Bändigung« der Staatsgewalt und soll verhindern, dass jede Verwaltungseinheit beliebig auf personenbezogene Daten der Bürger zugreifen kann. Das Prinzip ist von dem Gedanken getragen, eine ››Knechtschaft«4 der Bürger zu unterbinden, dergestalt dass es der Verwaltung theoretisch möglich sein könnte, etwa die Strombelieferung von der politischen Einstellung der Bürger abhängig zu machen.5 Die Informationsverteilung innerhalb der Verwaltung soll daher persönlichkeitsschützend wirken.6 Bewahrt bleiben soll die Entscheidungsfreiheit der Einzelnen, die ihrerseits Grundvoraussetzung für ein funktionierendes freiheitlich-demokratisches Gemeinwesen ist.7 Aus diesem Gedanken der Informationsverteilung innerhalb der öffentlichen Verwaltung entwickelte sich der sog. »funktionale Behördenbegriff«. Hiernach ist die Datenverarbeitung einer Behördeneinheit gerechtfertigt, soweit die Verarbeitung innerhalb der Aufgabenzuweisung der datenverarbeitenden Stelle liegt.8 Zuständigkeitsbestimmungen innerhalb der Verwaltung sind mithin ein Element der informationellen Gewaltenteilung.9 Sie dürfen nicht nur als formale Ordnungsvorschriften verstanden werden, sondern gewährleisten auch den Schutz der Bürger vor Inanspruchnahme durch die ››falsche« Stelle. Einzige Durchbrechung dieses Prinzips stellt die Amtshilfe dar. Die informationelle Gewaltenteilung wird daher, wie die klassische Gewaltenteilung seit jeher, dem Prinzip der ››Einheit der Staatsgewalt«, das seinen Ursprung in der Zeit des frühen Absolutismus hat 10 gegenübergestellt.11
 
3 Wessel S. 115 f.
4 Schlink S. 19, unter Hinweis auf Furslhoff.
5 Lenk in Kilian/Lenk/Steinmüller, Datenschutz, S, 15 ff.
6 Tuner CR 1986, S. 591 (592); Goebel S. 59.
7 BVerfG, Urteil vom I5. Dezember 1983, BVerfGE 65. S. l (43).
8 Munzerl ÖVD 1987, S. 58 (59); Tuner CR 1986, S. 591 (593).
9 Bull DÖV l979. S. 689 (692).
10 Munzert ÖVD 1987, S. 58 ff. 11 Tuner CR 1986, S. 591 (592).
B.2.1.2.   Informationelle Gewaltenteilung (verfassungsrechtliche Ebene; Presse / journalistische Tätigkeit, Wächteramt)

Der Drucksache 18/0758 des Abgeordnetenhaus von Berlin vom 16.01.2018,  Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Begründung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag), unter A. Allgemeines, Seite 26, ist zu entnehmen:
Zitat
Der durch Artikel 85 der Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich eröffnete Ausschluss ganzer Kapitel ermöglicht eine Ausgestaltung, die im Wesentlichen dem Um-fang der bisher vorhandenen Medienprivilegien entspricht. Dies umfasst insbesondere die hinsichtlich der bei Recherche und Vorbereitung von Publikationen unverzichtbare Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung des Betroffenen, den Ausschluss von Auskunfts- und Berichtigungsansprüchen betroffener Personen und das Fehlen einer staatlichen datenschutzrechtlichen Aufsicht.

Die Ausnahmen und Beschränkungen sind bisher und auch zukünftig aufgrund der herausragenden Bedeutung freier, keiner staatlichen Kontrolle unterworfener Medien für die öffentliche Meinungsbildung und die Meinungsvielfalt in einem demokratischen System und ihrer unerlässlichen Kontrollaufgabe ("Wächteramt") geboten und gerechtfertigt. Ohne die Verarbeitung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils betroffenen Personen wäre journalistische Arbeit nicht möglich und die Presse könnte ihre in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zuerkannten und garantierten Aufgaben nicht wahrnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 1 B 32/15, Rdnr. 5, m.w.N.).

Die Abwägungsentscheidung zwischen den widerstreitenden Grundrechtspositionen der informationellen Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) einerseits und der Meinungs-, der Informations- und den Medienfreiheiten (Artikel 5 Abs. 1 S. 1 und 2 des Grundgesetzes) andererseits wurde bereits im Rahmen der bestehenden datenschutzrechtlichen Regelungen vorgenommen. Diese Abwägungsentscheidung wurde im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung einer erneuten Überprüfung unterzogen, insbesondere auch im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten und der Meinungs- und Medienfreiheit gemäß der Artikel 8 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die Untersuchung führte allerdings zu keinen erheblichen Veränderungen bei der Gewichtung der einzelnen Positionen.
Hieraus lässt sich der Begriff „4. Gewalt“ ableiten unter dem die Presse auch bekannt ist. Dem Wächteramt des Rundfunks Berlin-Brandenburg (Presse der bewegten Bilder) kommt dabei eine tragende Rolle zu (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

Seit 2006 ist das Meldewesen ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Mit dem in Kraft treten des BMG hat der Bundesgesetzgeber dem „Wächteramt rbb“ Rechte gemäß § 48 BMG (Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten) eingeräumt. Damit ist der Bundesgesetzgeber der verfassungsrechtlichen Stellung des öffentlich rechtlichen Rundfunks im Gefüge der Gewaltenteilung Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abschließend nachgekommen.

Am 25.05.2018 gilt die EU DSG VO unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Union.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung betrifft nicht das „Wächteramt“ des rbb als Presse, sondern verhindert die erneute Durchführung einer Programm-/ Rasterfahndung des Beitragsservice („Es steht zu befürchten, dass der nächste bundesweite Meldedatenabgleich der Einstieg in eine regelmäßige Rasterfahndung nach Beitragsschuldnern werden soll.“ Hessischer Landtag, Drucksache 19/4762, 30. 03. 2017Seite 31, Fünfundvierzigster Tätigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten).

B.2.1.3.   Informationelle Gewaltenteilung (BMG / E-Government / digitale Verwaltung)

Die BT-Drs. 17/7746, Seite 26 spricht in der Begründung zur Einführung des Bundesmeldegesetzes beim Meldewesen von einer „multifunktionalen Grundlagen- und Querschnittsverwaltung“, die das „informationelle Rückgrat aller Verwaltungen“ bildet.
Im Rahmen des europäisches eGovernment-Aktionsplanes soll der Übergang zu einer neuen Generation offener, flexibler und nahtlos funktionierender elektronischer Behördendienste auf örtlicher, regionaler, nationaler und europäischer Ebene geschaffen werden.
Dabei ist es erforderlich die Interoperabilität der Informations- und Kommunikationstechnologien weiter zu erhöhen.
Die Umstellung der Verwaltung auf eine serviceorientierte EDV-gestützte Dienstleistungsverwaltung des 21. Jahrhunderts ist eines der herausragenden EU-Projekte und Teil der Digitalen Agenda der Europäischen Union.
Im Rahmen der europäischen und deutschen E-Government Strategie wurde durch das Bundesland Berlin das Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin - EGovG Bln) vom 30. Mai 2016, GVBl. 2016, 282 verabschiedet.
Dieses Gesetz ist Ausfluss der von der Senatsverwaltung für Inneres für den Bereich der Verwaltung des Landes Berlin entwickelten Berliner E-Government Strategie (BEGS).

Die vom Beitragsservice geschaffene elektronische Verwaltung mit neuster Technik und Software stellt eine Insellösung auf dem Gebiet der E-Government Strategie dar.
Die Berliner Verwaltung hat hiervon nicht den geringsten Vorteil und wird technisch völlig abgehängt.

Beweis:   
Abl. / S S52, 15/03/2018, 1144703-2018-DE
Deutschland-Köln: Zentralrechner
Vorinformation; Diese Bekanntmachung dient der Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote
hier:
Kauf von 2 zentralen Serversystemen des Herstellers IBM (voraussichtlich z13s)

Bei den Serversystemen handelt es sich um die neuste Generation sogenannter IBM Mainframes mit Achtkern Prozessoren (vermutlich weltweit die schnellsten; 144 Cores in einem Rack), 10 TByte Hauptspeicher sind möglich. Der Beitragsservice nutzt neuste IBM Software und wird von IBM Deutschland GmbH betreut.

Beweis:
Abl. / S S238, 12/12/2017, 494690-2017-DE
Deutschland-Köln: Bereitstellung Software
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
hier:
Nutzungsvertrag für Softwareprodukte der Firma IBM
Subscription & Support (S&S) die Bereitstellung der neuesten Softwareversionen (Subscription)als auch die Softwarepflege inkl. technischer Unterstützung (Support).

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE 2016) von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei seiner Tätigkeit ausgenommen. Der rbb ist nicht Teil der Hauptverwaltung Art. 67 VvB.

B.2.1.4.   Maßnahme von gesamtstädtischer Bedeutung

Art. 67 VvB regelt im zweistufigen Aufbau der Berliner Verwaltung die Aufgabenverteilung zwischen Hauptverwaltung und Bezirken. Die Hauptverwaltung umfasst die Senatsverwaltung, die ihnen nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden) und nicht rechtsfähigen Anstalten sowie die unter Aufsicht stehenden Eigenbetriebe (§ 2 Abs. 2 AZG).

Der Antragsteller verweist auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes, Urteil vom 10. Mai 1995, Az. VerfGH 14/95 (Rz. 12 und 13).

Unzweifelhaft stellt die Übertragung von 3,1 Millionen Meldedatensätzen eine Maßnahme von gesamtstädtischer Bedeutung dar. Der rbb stellt keinen Bezirk des Landes Berlin dar und kann aus Art. 28 Abs. 2 GG keine Selbstverwaltungsrechte einer Gemeinde ableiten. Selbst wenn der rbb „Fernsehbezirk“ wäre, Berlin ist ein Land und zugleich eine Stadt. Die Bezirke sind nach der Verfassung von Berlin keine selbständigen Gemeinden (Bezirke).

Die Berliner E-Government Strategie (BEGS) ist zweifelsfrei ebenfalls ist gesamtstädtischer Bedeutung. Eine Insellösung im Bereich der Rundfunkbeitragsverwaltung ist nicht hinzunehmen.

B.2.1.5.   Zwischenergebnis informationelle Gewaltenteilung

Die informationelle Gewaltenteilung ist neben dem Zweckbindungsgebot als das wichtigste datenschutzrechtliche Prinzip der öffentlichen Verwaltung anzusehen. Die informationelle Gewaltenteilung garantiert die Entscheidungsfreiheit der / des Einzelnen gegenüber dem Staat. Wenn die informationelle Gewaltenteilung, auch auf verfassungsrechtlicher Ebene, wie im Falle der § 14 Abs. 9 und 9 a RdFunkBeitrStVtr völlig durchbrochen wird, wissen die Betroffenen nicht und können auch nicht wissen, wer zu welchem Zweck auf ihre Meldedaten zurückgreift.
Ein Ableiten einer zulässigen Datenverarbeitung aus dem rbb-Staatsvertrag scheitert einer völlig fehlenden Aufgabenzuweisung zur behördlich funktionalen Datenerhebung. Mit dem „Wächteramt“ ist das Amt als Presse der bewegten Bilder gemeint und nicht eine andauernde Überwachung des Berliner Wohnungs- und Meldewesens. Auch scheitert eine Datenverarbeitung als „bestehende Behördeneinheit“ am völligen Fehlen des sachkundigen öffentlichen Dienstes des Landes Berlins.

Die Informationsverteilung innerhalb der Verwaltung wirkt persönlichkeitsschützend. Damit soll die Entscheidungsfreiheit der Einzelnen, die ihrerseits Grundvoraussetzung für ein funktionierendes freiheitlich-demokratisches Gemeinwesen ist bewahrt werden. Aus diesem Gedanken der Informationsverteilung innerhalb der öffentlichen Verwaltung entwickelte sich der sog. »funktionale Behördenbegriff«. Hiernach ist die Datenverarbeitung einer Behördeneinheit gerechtfertigt, soweit die Verarbeitung innerhalb der Aufgabenzuweisung der datenverarbeitenden Stelle liegt.
Das nun der RdFunkBeitrStVtr der „Landesrundfunkanstalt“ durch die Übertragung einzelner Verwaltungsaufgaben die Behördeneigenschaft verleiht, stellt sich als völlige Atomisierung der Berliner Verwaltung dar und führt auch zur Atomisierung des Art. 33 VvB in 3,1 Millionen Fällen. Eine „staatsfremde Verwaltung“ mit Behördeneigenschaften in „Behördeneinheit mit einem Beitragsservice“ kennt die Verfassung von Berlin nicht.

Der Antragsteller macht hiermit geltend, dass er bei seiner melderechtlichen Ummeldung im Jahr 2007 nicht wissen konnte, dass seine zweckgebundenen Meldedaten an einen „Beitragsservice“, zur vollautomatischen Datenverarbeitung im Oktober 2013, vom LABO übermittelt werden. Auch war dem Antragsteller 2007 nicht bekannt, dass es sich bei dem „einmaligem Meldedatenabgleich 2013“ um einen „erstmaligen Meldedatenabgleich 2013“ handeln würde. Damit ist das Vertrauen des Antragstellers in das staatliche Meldewesen zutiefst erschüttert worden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bund und das Land Berlin auf dem sich neu entwickelndem Rechtsgebiet des E-Government und der elektronischen Verwaltung (siehe z.B. § 35 a VwVfG) verfassungskonforme Normen geschaffen haben, die im Einklang mit dem Grundrecht auf Datenschutz sind.
Die informationelle Gewaltenteilung jedenfalls schützt die Berlinerin und den Berliner davor, dass eine Stelle, die zweifelsfrei nicht der Hauptverwaltung zuzuordnen ist, 3,1 Millionen Meldedatensätze übermittelt werden.

B.2.2.      Additiver Grundrechtseingriff

Das BVerfG führte im Urteil des Zweiten Senats vom 12. April 2005, - 2 BvR 581/01 -aus:
Zitat
Beim Einsatz moderner, insbesondere dem Betroffenen verborgener, Ermittlungsmethoden müssen die Strafverfolgungsbehörden mit Rücksicht auf das dem "additiven" Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotential besondere Anforderungen an das Verfahren beachten.

Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen. Dies betrifft auch die Frage, ob die bestehenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen angesichts zukünftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern und unkoordinierte Ermittlungsmaßnahmen verschiedener Behörden verlässlich zu verhindern.
Der erneute Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr dient der Vorbereitung weiterer Maßnahmen mit Eingriffen in das Grundrecht auf Datenschutz sowie der Privatheit. Auf Seite 30 der erhobenen Verfassungsbeschwerde, B.1.3. Das Recht auf Privatheit im Digitalen Zeitalter, wird auf die Entscheidung des Wahlprüfungsgericht II. Instanz der Freien Hansestadt Bremen Entscheidung vom 17.12.1993 – St 1/93 verwiesen:
Zitat
Leitsatz:

3. Die staatlichen Aufklärungsmöglichkeiten finden ihre Grenze in dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG), der es allen staatlichen Organen verbietet, eine in den innersten Lebensbezirk der Familie eindringende Ausforschung ihrer Lebensverhältnisse vorzunehmen.
Wie bereits unter A.6.3. Allgemeines Rechtschutzinteresse kurz angerissen, stellt eine Aufforderung zur Auskunft, insbesondere wenn die Angabe von personenbezogenen Daten (wie etwa Beitragsnummer und Name des Wohnungsinhabers) verlangt wird einen Verwaltungsakt dar.

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 13.3.2014, 10 S 2210/12:
Zitat
Leitsätze
1. Zwar stellen unselbständige Verfahrenshandlungen wie die behördliche Aufforderung zur Mitwirkung mangels Regelungswirkung grundsätzlich keinen Verwaltungsakt dar; anderes kann namentlich im Fall behördlicher Datenerhebungen gelten, wenn eine verbindliche Entscheidung über deren Umfang getroffen wird und sie unmittelbar den Rechtskreis des Bürgers berühren.
Für die Frage, ob eine Erklärung der Behörde als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung neben dem Wortlaut und dem objektiven Erklärungswert - insbesondere unter Berücksichtigung der Regelungsbefugnis der Behörde und dem Regelungsgehalt - auf die äußere Form (z.B. Bezeichnung als Bescheid oder Verfügung) sowie eine gegebenenfalls beigefügte bzw. fehlende Rechtsbehelfsbelehrung abzustellen. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung kann ein Indiz gegen das Vorliegen eines Verwaltungsaktes sein, schließt jedoch für sich allein das Vorliegen eines Verwaltungsaktes nicht zwingend aus. Unklarheiten hinsichtlich der von der Behörde gewählten Verwaltungsakt-Form gehen zu deren Lasten; bei Auslegungszweifeln ist bei belastenden Verwaltungsakten das für den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen (vgl. Senatsurteil vom 14.02.2012 - 10 S 1115/10 - DÖV 2012, 570; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.10.2009 - 2 S 1457/09 - VBlBW 2010,119). Eine Regelung ist anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1987 - 7 C 83.84 -BVerwGE 77, 268). Zwar stellen unselbständige Verfahrenshandlungen wie die Aufforderung zur Mitwirkung grundsätzlich keine Regelung dar, da sie eine solche lediglich vorbereiten und das Verwaltungsverfahren durch sie nicht abgeschlossen wird (vgl. hierzu näher Stuhlfauth in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, Rn 62 ff. zu § 35). Allerdings kann auch Vorbereitungsmaßnahmen ausnahmsweise eine Verwaltungsaktqualität zukommen; dies ist namentlich dann der Fall, wenn behördliche Datenerhebungen unmittelbar den Rechtskreis des Bürgers berühren und eine verbindliche Entscheidung über deren Umfang getroffen wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.04.1990 - 8 A 1662/88 - NVwZ 1990, 1192; OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.1992 - 3 Ss Owi 539/92 - NVwZ-RR 1993, 244). In diesem Fall muss nämlich die Möglichkeit bestehen, bereits gegen die vorbereitende hoheitliche Maßnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Entsprechendes gilt in dem hier vorliegenden Fall. Der Aufforderung kommt Regelungscharakter zu, weil über den Umfang der geltend gemachten Auskunfts- und Vorlagepflicht entschieden wird, mithin die Behörde entscheidet, worüber, in welchem Umfang und wie der in Anspruch genommene potentielle Störer Auskunft zu erteilen hat (VGH Baden-Württemberg Urteil vom 13.3.2014, 10 S 2210/12, RdNr. 18 und RdNr. 19).

Gemäß § 10 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (BlnDSG) ist der Betroffene auf die Rechtsvorschrift, aus der sich die Auskunftspflicht ergibt, hinzuweisen.
Im Zuge der 2013 durchgeführten Raster- / Programmfahndung nach sogenannten „Schwarzbewohnern“ wurden durch die Datenverarbeitungsanlage des Beitragsservice Millionenfach, für nicht in der Rundfunkteilnehmerdatenbank erfasste Personen, sogenannte Sonderbriefe vollautomatisch ausgelöst. Den Sonderbriefen war ein Antwortbogen beigefügt. Auf diesem Antwortbogen wurde folgender Hinweis abgedruckt:
Zitat
Gesetzlich zur Auskunft verpflichtet ist jeder Beitragsschuldner und jede Person, bei der Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner ist (§ 9 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund Höhe und Zeitraum der Beitragspflicht betreffen.
Beweis:
S/W Ausdruck Muster Sonderbrief 980220,
Herkunft: Beiakte Klage des Antragstellers VG Berlin, Az. xx K xx.16

Auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO wurde nicht hingewiesen (§ 12 Ordnungswidrigkeiten RdFunkBeitrStVtr).
Reagierte die betroffene Person „nicht fristgerecht“ (automatischer Batchlauf der Datenverarbeitungsanlage), erfolgte die Auslösung eines weiteren Sonderbriefes. Der Beitragsservice führte u.a. in diesem weiteren Sonderbrief aus::
Zitat
Bitte bedenken Sie, dass Sie gesetzlich verpflichtet sind, uns Auskunft zu geben.
Beweis:
S/W Ausdruck Muster Sonderbrief 980421,
Herkunft: Beiakte Klage des Antragstellers VG Berlin, Az. xx K xx.16.

Die Schreiben haben Verwaltungsaktqualität sofern sie von einer Behörde stammen würden. Die Sonderbriefe unterscheiden sich erheblich von Bescheiden einer Behörde und dürften wohl von Asylsuchenden, die in einer Wohnung untergebracht sind, als Werbung aufgefasst werden.

Nach § 2 Abs. 2 Satz RdFunkBeitrStVtr ist Inhaber einer Wohnung eine volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 RdFunkBeitrStVtr  wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist.

Zutreffend führt der Leitsatz der Entscheidung St 1/93 aus: Die staatlichen Aufklärungsmöglichkeiten finden ihre Grenze in dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG), der es allen staatlichen Organen verbietet, eine in den innersten Lebensbezirk der Familie eindringende Ausforschung ihrer Lebensverhältnisse vorzunehmen.

Tatsächlich stellt diese „Maßnahme § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr“ einen weiteren heimlichen gigantischen „Ausforschungsangriff Ehe und Familie“ dar. Er dient der „Aufhellung“ des innersten Lebensbezirkes der Familie und der Wohnung des Menschen in einer bundesweiten Streubreite von 70,8 Millionen „Zielpersonen“.

Im Zuge des weiteren vollautomatischen Verfahrens des Beitragsservice erfolgt im Falle der Nichtreaktion die sogenannte Direktanmeldung und es werden maschinell vollautomatisch Mahnungen und Festsetzungsbescheide ausgelöst (analog zu § 35 a VwVfG).
Ggf. erfolgt die vollautomatische Abwicklung sog. Vollstreckungsersuchen:
Zitat
2013          44.622   Vollstreckungsersuchen,
2014          48.672   Vollstreckungsersuchen,
2015         116.428   Vollstreckungsersuchen,
2016          67.342   Vollstreckungsersuchen,
01. - 06.2017       37.304   Vollstreckungsersuchen.
Die Zahlen stammen aus der Drucksache 18/11594 vom 03.07.2017, Antwort des Herrn Björn Böhning, Chef der Senatskanzlei des Regierenden Bürgermeisters, zur schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg und Anne Helm (LINKE). Die signifikante Steigerung der Zahl der Vollstreckungsersuchen im Jahr 2015 dürfte wohl ein „Effekt“ der Programm- / Rasterfahndung des Beitragsservice aus dem Jahr 2013 sein. Dabei dürfte wohl auch ein Großteil „Karteileichen Meldewesen“ entdeckt worden sein.
Hierzu führte der Antragsteller auf Seite 142 der erhobenen Verfassungsbeschwerde aus:
Zitat
Die „Erosion“ von 180 000 Personen im Melderegister des Landes Berlin ist kein Thema. Die schlechte Datenqualität des Melderegisters wegen grober Versäumnisse des Senats von Berlin scheint den öffentlich-rechtlichen RBB nicht weiter zu interessieren. Pfeilscharf kombiniert der Landesgesetzgeber einen „jährlichen Verlust“ von 200 000 beitragspflichtigen Wohnungen. Offensichtlich führt das „Ende des Innehabens“ einer Wohnung wohl auch zu deren „digitalem“ Abriss. Zu der Schlussfolgerung, dass ein Landes Gebäude- und Wohnungsregister auch aus anderen Gründen Sinn macht, gelangt das Land Berlin nicht.
Aufgrund der mit den Vollstreckungsersuchen einhergehenden „Kostenexplosion“ entschlossen sich die „Landesrundfunkanstalten“ das „vorgeschaltete Sachverhalts-Aufklärungs-Verfahren durch Inkassounternehmen“ einzuführen. Hierzu wurde die Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge geändert.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Urteil vom 29.11.2017, Az. OVG 11 A 25.13:
Zitat
91

Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch der in der Beitragssatzung 2016 erfolgte Wegfall der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 Beitragssatzung 2012, wonach Inkassounternehmen erst nach vorheriger erfolgloser hoheitlicher Vollstreckung beauftragt werden durften. Die Durchführung der Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gem. § 10 Abs. 6 RBStV bleibt hiervon schon gem. § 16 Abs. 6 Beitragssatzung 2016 unberührt. Ausweislich der (vom Antragsgegner als Anlage zum Schriftsatz vom 10. Mai 2017 eingereichten) Beschlussvorlage für die 93. Sitzung des Rundfunkrats am 6. Oktober 2016 soll mit der Änderung keineswegs ein breiter, pauschaler Einsatz von Inkassounternehmen ermöglicht, sondern - mit Blick auf die Beitragsschuldner belastende Vollstreckungsmaßnahmen und die Entlastung der Vollstreckungsorgane angesichts massiv angestiegener Vollstreckungsmaßnahmen (Verdoppelung innerhalb von zwei Jahren) - der „Mahnpfad“ lediglich flexibler gestaltet werden. Dies betreffe - so die weitere Darstellung des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung - insbesondere die Gruppe der „Direktangemeldeten“, d.h. derjenigen Personen, die aufgrund von Meldedaten als mögliche Beitragsschuldner anzusehen seien, aber auf Anschreiben des öffentlich-rechtlichen Beitragsservices nicht reagierten. Vor Einleitung von - kostenintensiven und für die Betroffenen belastenden - hoheitlichen Vollstreckungsmaßnahmen wolle man hiermit zunächst lediglich den Versuch unternehmen festzustellen, ob diese Personen auf entsprechende Schreiben von beauftragten Inkassounternehmen reagierten, um auf diesem Wege zu klären, ob sie oder ggf. andere Personen tatsächlich als Beitragsschuldner anzusehen seien.
Erfahrungen in anderen Bundesländern hätten bereits gezeigt, dass dieser Weg durchaus erfolgversprechend sei. Mit dieser Zielrichtung und so in der Praxis gehandhabt, bestehen gegen den Wegfall der Vorrangregelung der Verwaltungsvollstreckung vor der Einschaltung von Inkassounternehmen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der pauschale großflächige breite Einsatz von Inkassounternehmen im Zuge der Programm- / Rasterfahndung 2018 des Beitragsservice ist zu befürchten. Grundlage für diesen „Einsatz“ sind zweckgebundene Meldedaten.

B.2.3.      Ergebnis Folgenabwägung

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezieht sich auf § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr. § 3 MeldDÜV BE, Regelmäßige Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg, ist somit nicht betroffen.
Es bestehen zwar seitens des Antragsstellers erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die derzeitige heimliche anhaltende Überwachung des Berliner Wohnungs- und Meldewesens durch den Beitragsservice.
Dennoch sind im Rahmen der Folgenabwägung zur „Aktualisierung der Rundfunkteilnehmerdatenbank“ vorerst Grundrechtsverstöße durch die sogenannte „anlassbezogene Übermittlung von Bewegungsdaten“ (§ 3 MeldDÜV BE) bedauerlicherweise hinzunehmen.

In Anbetracht der Streubreite der Maßnahme § 14 Abs. 9 a RdFunkBeitrStVtr ist der Erlass der einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zwingend geboten. Der Verbleib der zweckgebunden 3,1 Millionen Meldedaten im Bereich des LABO sichert die informationelle Gewaltenteilung und verhindert massive weitere Grundrechtseingriffe (additiver Grundrechtsschutz).

B.3.      Zulässigkeit / Begründetheit

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ist zulässig und begründet.


Sooo, jetzt wisst ihr watt im Antrag stand.

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2018, 06:48 von Profät Di Abolo«

  • Beiträge: 1.677
  • This is the way!
Querverweis zum Thema Untauglichkeit des Melderegisters und Zensus (Hauptsache VerfGH 185/17):

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19. September 2018
- 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 - Rn. (1-357),
"ZensusG 2011"
http://www.bverfg.de/e/fs20180919_2bvf000115.html

Ahhh die "Vollerhebung", aha!

Zitat
5. Recht auf informationelle Selbstbestimmung    218
a) Gewährleistungsgehalt    219
b) Schranken    220
c) Organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen bei automatisierter Datenverarbeitung    221
d) Bereichsspezifika amtlicher Statistik    223
e) Prüfungspflicht hinsichtlich grundrechtsschonenderer Volkszählungs- methoden    226

Zitat
c) Mit Blick auf die besonderen Gefährdungen, die sich durch die Nutzung der automatisierten Datenverarbeitung ergeben, hat der Gesetzgeber darüber hinaus organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, die einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung entgegenwirken (vgl. BVerfGE 53, 30 <65>; 65, 1 <44>; 141, 220 <275 ff. Rn. 117 f., 126 ff., 134 ff.>). Wie weit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und im Zusammenhang damit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Gesetzgeber zu derartigen Regelungen zwingen, hängt - wie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage und deren Bestimmtheit (vgl. BVerfGE 120, 378 <408>; 133, 277 <336 f. Rn. 140>) - vom Gewicht des Eingriffs ab, das heißt von Art, Umfang und denkbaren Verwendungen der erhobenen Daten, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung, dem betroffenen Personenkreis sowie der Gefahr des Missbrauchs (vgl. BVerfGE 65, 1 <45 f.>; 141, 220 <269 Rn. 105, 271 Rn. 110>). Dabei ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymisierter Form erhoben und verarbeitet werden, und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind und anonym ausgewertet werden (vgl. BVerfGE 27, 1 <7>; 65, 1 <45>; 120, 378 <399>). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten in der Regel verschiedene, wenn auch aufeinander aufbauende Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 130, 151 <184>; 141, 220 <261 Rn. 80, 323 Rn. 274, 327 Rn. 285>).

 :)


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Aus aktuellem Anlass sei ein Querverweis erlaubt auf eine Aktion der
Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) mit dem AK Zensus gegen die geplante
Zentral-Datei aller Menschen in Deutschland i.Z. der Zensus-Vorbereitung 2021

bis 13.1.19 > GFF Eilantrag gegen Zentral-Datei aller Bürger in Deutschland
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29683.0.html

Ähnlichkeiten mit den wiederholten "einmaligen" Meldedatenabgleichen aller volljährigen Bundesbürger für das Schattenmelderegister bei ARD-ZDF-GEZ sind rein zufällig... ::)


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Regelungen z. Bestandsdatenauskunft verfassungswidr., 1 BvR 1873/13, 27.5.20
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