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Autor Thema: Begründung Zustimmungsgesetze zum 23. RÄStV [Sammelthread]  (Gelesen 4143 mal)

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Bayerischer Landtag
Drucksache 18/4703
11.11.2019

Zitat
Antrag der Staatsregierung
auf Zustimmung zum Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Die Staatsregierung hat mit Schreiben vom 11. November 2019 um Zustimmung des Bayerischen Landtags gemäß Art. 72 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern zu nachstehendem Staatsvertrag gebeten:
Dreiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1, Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, zuletzt geändert durch den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5. bis 18. Dezember 2017, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe angefügt:
„§ 4 a Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen“.
b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe angefügt:
„§ 10 a Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden“.
2. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:

[…]

Begründung:

A. Allgemeines
Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben vom 10. bis 28. Oktober 2019 den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet. Durch Artikel 1 wird der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geändert.
Mit der Änderung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erfolgt die notwendige Anpassung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 zur Befreiung von Nebenwohnungen von der Rundfunkbeitragspflicht (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16). Darin führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass ein privater Beitragsschuldner zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden darf. Daher dürfen Inhaber mehrerer selbst genutzter Wohnungen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Die bisherige Geltendmachung eines weiteren Rundfunkbeitrags für Nebenwohnungen verstößt laut dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit.

Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht aus:
„Nach der derzeit geltenden Rechtslage wird der Zweitwohnungsinhaber für denselben Vorteil doppelt herangezogen. Der Vorteil ist personenbezogen in dem Sinne, dass es auf denjenigen Vorteil aus dem Rundfunkempfang ankommt, den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen können [...]. Das Rundfunkangebot kann aber von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden. Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöht den Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht, und zwar unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammenwohnen. Die Inhaberschaft einer Wohnung ist lediglich der gesetzliche Anknüpfungspunkt zur typisierenden Erfassung der dem Individuum grundsätzlich flächendeckend bereitgestellten Möglichkeit des privaten Rundfunkempfangs. Da der durch den Beitrag abgeschöpfte Vorteil nicht in einer Wertsteigerung der Wohnung liegt [...], erhöht sich der Vorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die Nutzung einer weiteren Wohnung nicht. Nach der derzeitigen Regelung ist mit der Heranziehung einer Person in der Erstwohnung der Vorteil abgeschöpft, und kommt insoweit eine erneute Heranziehung einer Zweitwohnung nicht in Betracht.“ (BVerfG, a. a. O., Rn. 107).
Neben den Anpassungen der Rundfunkbeitragspflicht wird mit dem Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Meldedatenabgleich als ein grundsätzlich periodisch durchzuführendes Kontrollverfahren gesetzlich verankert. Ein einmaliger Meldedatenabgleich wurde erstmals mit dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag im Rahmen der Umstellung der Rundfunkfinanzierung von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag durchgeführt. Mit dem Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde eine nochmalige Durchführung des Meldedatenabgleichs vorgesehen. Der Meldedatenabgleich wurde jeweils mit dem Ziel eingeführt, größtmögliche Beitragsgerechtigkeit zu erreichen und ein strukturelles Erhebungsund Vollzugsdefizit zu vermeiden (vgl. hierzu Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, S. 43 und Begründung zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, S. 25). Beim zweiten einmaligen Meldedatenabgleich sollte zudem die notwendige Datengrundlage geschaffen werden, auf der über die Wirksamkeit des Meldedatenabgleichs zur Erreichung langfristiger Beitragsgerechtigkeit entschieden werden kann.
Die bisher singulär erfolgten Meldedatenabgleiche wurden von der Rechtsprechung als geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen zur Vermeidung eines Vollzugsdefizits und zur Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit beurteilt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Übermittlung der Daten im Rahmen der beiden Meldedatenabgleiche als zulässiges Instrument anerkannt (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 109).
Die im Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag normierte Evaluierung hatte zum Ergebnis, dass die bisherige Übermittlung der Meldedaten (insbesondere bei Umzügen und Todesfällen) allein nicht ausreichend ist, um den Datenbestand der Rundfunkanstalten dauerhaft aktuell zu halten und somit den Zielen der Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Erhebungsund Vollzugsdefizits gerecht zu werden. Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass die Sicherung der Aktualität des Datenbestands ein legitimer Zweck für die Durchführung eines Meldedatenabgleichs ist. Weniger beeinträchtigende Mittel, die ebenso weitreichende Aufklärung ermöglichen, sind nicht zu erkennen. Die Beeinträchtigungen für die Betroffenen sind zudem gering, so dass der Gesetzgeber den Gemeinwohlbelang, die Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten zu ergänzen, höher gewichten darf (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. November 2018, Vf. 1-VII-18).
Zur Einschätzung der durch den Meldedatenabgleich betroffenen datenschutzrechtlichen Belange wurde am 29. April 2019 eine Anhörung durchgeführt, bei der die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, deren betriebliche Datenschutzbeauftragte, die Rundfunkdatenschutzbeauftragten und die Datenschutzbeauftragten der Länder vertreten waren. Die vorgebrachten Positionen wurden bei der Ausgestaltung der Vorschrift zum Meldedatenabgleich einbezogen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen. Der Meldedatenabgleich erfolgt dann nicht, wenn der Datenbestand nach Prüfung durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) hinreichend aktuell ist.
Der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag enthält zudem nähere Vorgaben zur Datenverarbeitung und zu Auskunftsansprüchen der Beitragszahler gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt. Diese Regelungen konkretisieren die bisher bestehenden Vorgaben im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72). Die erforderliche Anpassung gesetzlicher Regelungen an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung wurde bereits mit dem Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vorgenommen.

B. Zu den einzelnen Artikeln
I. Begründung zu Artikel 1, Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags


Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1
Nummer 1 enthält die aufgrund der nachfolgenden Änderungen notwendig werdenden Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Nummer 2
Durch die Einfügung von § 4 a als neuen Befreiungstatbestand von der Rundfunkbeitragspflicht wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16) umgesetzt.

Durch den Befreiungstatbestand in Absatz 1 wird sichergestellt, dass Inhaber mehrerer Wohnungen für den gleichen Vorteil nicht mehrfach herangezogen werden. Die Befreiung erfolgt grundsätzlich personenbezogen. Auf Antrag wird die Person, die den Rundfunkbeitrag für ihre Hauptwohnung entrichtet, von ihrer Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnung(en) befreit. Entrichtet wird der Rundfunkbeitrag von derjenigen Person, auf deren Rechnung im Außenverhältnis die Rundfunkbeitragszahlungen an die zuständige Landesrundfunkanstalt erfolgen. Es kommt nicht darauf an, wer die Rundfunkbeiträge faktisch zahlt bzw. von wessen Bankkonto die Rundfunkbeiträge überwiesen oder abgebucht werden. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Innenverhältnis zwischen Wohnungsinhabern Ausgleichsansprüche bestehen. Neben der Person, die die Rundfunkbeiträge für die Hauptwohnung entrichtet, wird auch der in einer gemeinsamen Wohnung lebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung(en) befreit. Damit wird auf Tatbestandsseite festgelegt, dass die Möglichkeit der Befreiung auch für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner besteht. Insofern wird vom Gestaltungsspielraum im Bereich des Fördergebots des Art. 6 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht. Ferner wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es gerade im Fall der ehelichen oder eingetragenen Lebenspartnerschaft oftmals vom Zufall abhängt, welche von beiden Personen den Rundfunkbeitrag für die Hauptoder Nebenwohnung entrichtet. Satz 2 stellt klar, dass Gleiches wie in Satz 1 für den Fall gilt, dass der Antragsteller den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung jedoch für eine seiner Nebenwohnungen entrichtet.
Nach Absatz 2 erfolgt die Befreiung unbefristet. Wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt wird, beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Wird der Antrag jedoch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolgt.
Nach Absatz 3 Satz 1 endet die Befreiung mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Wohnstatus des Antragstellers ändert. Derartige Umstände sind nach Satz 2 vom Beitragsschuldner unverzüglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen. Dies entspricht der Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 3.
Absatz 4 regelt die Form des Antrags und die Anforderungen an den Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen. Die Nachweise nach den Nummern 1 und 2 sind obligatorisch zu erbringen. Mit der Vorlage eines melderechtlichen Nachweises nach Nummer 2 weisen Antragsteller nicht nur das Innehaben mehrerer Wohnungen nach, sondern auch, bei welcher Wohnung es sich um die Hauptund die Nebenwohnung handelt. Als Nachweis hierfür kann auch ein Zweitwohnungssteuerbescheid vorgelegt werden, soweit sich hieraus alle erforderlichen Angaben ergeben. Nummer 3 sieht vor, dass auf Verlangen ein geeigneter behördlicher Nachweis zu erbringen ist, aus dem der Status der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft hervorgeht. Entsprechend der bisherigen Praxis (§ 6 Abs. 1 der Beitragssatzungen der Landesrundfunkanstalten) ist dieses Verlangen lediglich für den Einzelfall vorgesehen.
Der Verweis auf § 4 Abs. 7 Satz 2 macht deutlich, dass die Vorlage der Nachweise grundsätzlich in einfacher Kopie erfolgen kann; nur auf Verlangen ist das Original vorzulegen. Zugleich wird durch den Verweis auf § 4 Abs. 7 Satz 4 die erforderliche Rechtsgrundlage zur Erhebung der Daten etwaiger Mitbewohner beim Antragsteller geschaffen.

Zu Nummer 3
Die Änderung ergänzt die vom Beitragsschuldner nachzuweisenden Daten um Angaben zur Hauptund Nebenwohnung. Hierdurch wird klargestellt, dass diese Angaben im Rahmen eines Befreiungsverfahrens nach § 4 a verarbeitet werden dürfen; zugleich genügt die Änderung den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung nach einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung.

Zu Nummer 4
Die Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 2 beschränkt den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Inhaber von Betriebsstätten, die nicht dem nach § 11 Abs. 5 vorgesehenen Meldedatenabgleich unterliegen. Auch der Auskunftsanspruch im Falle von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber dem Verwalter gemäß Satz 3 entfällt. Diese sogenannte „Vermieter-“ bzw. „Verwalterauskunft“ ist aufgrund des in § 11 Abs. 5 vorgesehenen regelmäßigen Meldedatenabgleichs nicht mehr erforderlich, die Streichung erfolgt zur Wahrung datenschutzrechtlicher Belange. Der Meldedatenabgleich nach § 11 Abs. 5 betrifft lediglich Daten privater Personen. Das Auskunftsrecht der zuständigen Landesrundfunkanstalten bezüglich der tatsächlichen Inhaberschaft einer Betriebsstätte bleibt daher bestehen.

Zu Nummer 5
§ 10 a ermächtigt die zuständige Landesrundfunkanstalt dazu, rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert zu erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Mit der Einführung des § 35 a VwVfG hat der Bundesgesetzgeber klargestellt, dass der vollständig automatisierte Erlass von Verwaltungsakten möglich ist. Der Bundesgesetzgeber sieht den Einsatz automatisierter Einrichtungen beim Erlass von Verwaltungsakten vor allem bei einfach strukturierten Verfahren mit geringerem Aufwand als notwendig und sinnvoll an (BT-Drs. 18/8434, S. 122) und geht von einem gesteigerten Bedürfnis nach moderner Informationstechnik in diesem Bereich aus. Bei Verfahren im Bereich des Beitragseinzugs handelt es sich um geeignete Verfahren für eine vollständig automatisierte Bearbeitung. Die Grundlage der Bescheide sind in der Regel einfach strukturierte Sachverhalte, ohne dass ein Ermessen auszuüben ist.

Zu Nummer 6
Mit der Einfügung von § 11 Abs. 5 wird der bisher in § 14 Abs. 9 und 9 a singulär vorgesehene Meldedatenabgleich als ein grundsätzlich periodisch durchzuführendes Kontrollverfahren verankert. Nach der Regelung in Satz 1 übermittelt jede Meldebehörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form die aufgeführten Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt. Der Meldedatenabgleich nach Satz 1 ist ein verfassungsrechtlich zulässiges (vgl. insoweit u. a. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014, Vf. 8-VII-12; Vf.24-VII-12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. September 2013, 4 ME 204/13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2013, OVG 11 S 23.13 BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, Rn. 109), weil tatsächlich geeignetes und mangels gleich geeigneter Alternativen notwendiges Instrument, welches den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, den für den Beitragseinzug notwendigen Datenbestand zu sichern. Der Meldedatenabgleich ist wesentlich dafür, insbesondere strukturelle Erhebungsund Vollzugsdefizite im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Lastengleichheit zu beseitigen. Zudem wird dadurch eine Datenbasis geschaffen, auf der über die Wirksamkeit des Meldedatenabgleichs zur Erreichung von Beitragsgerechtigkeit und im Lichte des Datenschutzes entschieden werden kann. Zudem wird darauf geachtet, dass einerseits bezüglich der personenbezogenen Daten eine klare Zweckbindung gegeben (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1; § 11 Abs. 7 Satz 1) und andererseits stets Sorge getragen ist, dass die nicht erforderlichen Daten unverzüglich gelöscht werden (vgl. § 11 Abs. 5 Sätze 2 und 3; § 11 Abs. 7 Sätze 2 und 3). Nach den Sätzen 5 und 6 erfolgt ein Meldedatenabgleich dann nicht, wenn die KEF im Rahmen ihres Berichts nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. Die Beurteilung der KEF erfolgt zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und Datenschutz. Es handelt sich dabei um eine Fachentscheidung der KEF anhand bestimmter Parameter, aus welchen sie Rückschlüsse auf die Notwendigkeit eines Meldedatenabgleichs zieht, wie z. B. der Entwicklung des Beitragsaufkommens, der Entwicklung der Anzahl der Wohnungen oder Erfahrungswerten aus vorangegangenen Meldedatenabgleichen.
Absatz 7 Sätze 5 bis 7 stellen klar, wie die Landesrundfunkanstalten ihren Informationspflichten gegenüber den Beitragsschuldnern über die zur Beitragserhebung erforderlichen Daten nachkommen. Diese Klarstellung entspricht der Wertung des Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Datenschutz-Grundverordnung.
Mit Absatz 8 wird der Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs konkretisiert. Diese Konkretisierung erfolgt im Einklang mit den Vorgaben der DatenschutzGrundverordnung. Bereits in der Begründung zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde dargelegt, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags und die damit einhergehende Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer Aufgabe erfolgt, die im öffentlichen Interesse liegt. Abweichungen von den in der Datenschutz-Grundverordnung festgehaltenen Rechten und Pflichten sind nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Datenschutz-Grundverordnung zum Schutz sonstiger wichtiger Ziele im allgemeinen öffentlichen Interesse möglich. Die vorgenommenen Regelungen stellen sicher, dass die Auskunftspflichten der Landesrundfunkanstalten das Ziel der Datenverarbeitung bzw. die Erfüllung des damit verfolgten öffentlichen Interesses nicht gefährden. Die Regelungen werden auch den Anforderungen des Art. 23 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung gerecht. § 11 enthält umfangreiche Vorgaben zum Umgang mit den erhaltenen Daten und deren Löschung.
Absatz 9 stellt klar, dass die Landesrundfunkanstalten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellen müssen, dass eine Verarbeitung der Daten ausschließlich zur Erfüllung der ihnen nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erfolgt. Die von den Landesrundfunkanstalten erhobenen Daten unterliegen gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 einer strengen Zweckbindung. Sie dürfen nur für die Erfüllung der ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Diese strenge Zweckbindung ist also durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.

Zu Nummer 7
Die Streichung der Absätze 9 und 9 a in § 14 erfolgt im Zuge der Einführung des regelmäßigen Meldedatenabgleichs in § 11 Abs. 5. Durch die Neufassung des § 14 Abs. 9 wird verstetigt, dass die Landesrundfunkanstalten keine Adressen privater Personen ankaufen dürfen. Für den nicht-privaten Bereich bleibt der Ankauf von Adressdaten als Möglichkeit zur Sachverhaltsaufklärung für die Landesrundfunkanstalten auf Grundlage des § 11 Abs. 4 bestehen. Im nicht-privaten Bereich kann die Aktualität des Datenbestands nicht im Wege des Meldedatenabgleichs nach § 11 Abs. 5 sichergestellt werden, da mit diesem Instrument lediglich private Meldedaten übermittelt werden.

II. Begründung zu Artikel 2
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

Artikel 2 enthält die Bestimmungen zur Kündigung, über das Inkrafttreten und zur Neubekanntmachung des Staatsvertrags.
In Absatz 1 wird klargestellt, dass der im vorstehenden Artikel 1 geänderte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach den dort geltenden Kündigungsbestimmungen gekündigt werden kann. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag behält durch diesen Staatsvertrag weiterhin seine Selbstständigkeit. Deshalb ist in Artikel 2 dieses Staatsvertrags eine gesonderte Kündigung nicht vorgesehen.
Absatz 2 Satz 1 bestimmt das Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Staatsvertrags zum 1. Juni 2020. Satz 2 ordnet an, dass dieser Staatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum 31. Mai 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag behält dann in der bisherigen Fassung seine Gültigkeit.
Absatz 3 bestimmt, dass die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden den Ländern durch die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz mitgeteilt wird.
Absatz 4 gewährt den Staatsvertragsländern die Möglichkeit, den durch diesen Staatsvertrag geänderten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der nunmehr gültigen Fassung bekannt zu machen. Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht nicht.
Download des Originaldokuments (pdf, ~343 kb) / Alternativdownload im Anhang
http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000003000/0000003365.pdf


siehe auch:
Vorunterrichtung Länderparlamente: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31736.0.html

Diskussion zum Thema 23. RÄStV bitte unter
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.0.html
Dieser Thread bleibt der Übersicht halber für die Diskussion geschlossen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

Drucksache 19/1796
14.11.2019

Zitat
A. Problem
Mit Urteil vom 18.07.2018 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass der Rundfunkbeitrag grundsätzlich rechtens ist. Allerdings dürfen Personen, die mehrere Wohnungen innehaben (Zweitwohnungen), zukünftig nicht mehr mehr- fach zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden. Dies gerade, weil der Vorteil der Rundfunknutzung auch nicht mehrfach genutzt werden kann. Das Gericht hat eine gesetzliche Neuregelung bis zum 30. Juni 2020 gefordert.
Mit dem 23. RÄStV wird zum einen der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) da- hingehend geändert, dass für Zweitwohnungen künftig kein Rundfunkbeitrag mehr zu leisten ist. Gleichzeitig wird – nach jeweiliger Prüfung durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) – ein regelmäßiger Mel- dedatenabgleich eingeführt, der die Rundfunkanstalten in die Lage versetzen soll, die Beitragspflicht für Erst- und Zweitwohnungen auch langfristig auf einer möglichst validen Datenbasis umzusetzen.
Zur Umsetzung der Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen:
Bisher regelt der RBStV, dass im privaten Bereich für jede Wohnung von deren In- haber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist (§ 2 Abs.1 RBStV). Das BVerfG hat nun entschieden, dass jede Person nur einen Rundfunkbeitrag ent- richten muss. Mit dem Urteil wird also erstmals ein personenbezogenes Element im wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag eingeführt.
Da am Grundsatz des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags grundsätzlich festge- halten werden soll, muss der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des BVerfG-Urteils entscheiden, welcher Personenkreis für den Rundfunkbeitrag zu einer Nebenwoh- nung zu befreien ist.
Grundsätzlich entspräche es schon dem Willen des BVerfG, wenn nur der Beitrags- zahler einer Hauptwohnung für seine jeweilige Nebenwohnung von der Beitrags- pflicht befreit wird.
Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich garantierten Schutzes der Familie haben die Länder aber dahingehend Einigkeit erzielt, dass sich die Befreiung von der Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags für eine Nebenwohnung auch auf Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften erstrecken soll.
Zur Einführung eines regelmäßigen Meldedatenabgleichs:
Die Anstalten haben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Urteils des BVerfG den Wunsch geäußert, dass im Rahmen der Novellierung des RBStV auch ein re- gelmäßiger Meldedatenabgleich eingeführt wird. Sie sehen in dieser Maßnahme den einzigen Weg einer auch langfristig validen Datenbasis. Hierbei berufen sie sich auf eine entsprechende Randziffer im Urteil des BVerfG (RZ 109). Diese Randziffer besagt, dass bei Meldedatenabgleichen auch Zweitwohnungen zu berücksichtigen sind – sie fordert nicht ausdrücklich einen regelmäßigen Meldedatenabgleich.
Bisher hat es im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag zwei Meldedatenabglei- che gegeben:
Bei der Umstellung von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag im Jahre 2013 wurde seinerzeit ein erster Meldedatenabgleich im RBStV verankert, um das neue System des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags auf eine valide Daten- grundlage zu stellen. Dieser erste Meldedatenabgleich war dann mutmaßlich der Grund für die unerwartet hohen zusätzlichen Einnahmen bei der Umstellung des Fi- nanzierungssystems in der Beitragsperiode 2013-2017. Die Mehreinnahmen ermög- lichten es, dass der Rundfunkbeitrag auch in der Periode 2017-2021 stabil gehalten werden konnte, da diese als Rücklage mit der Höhe des Rundfunkbetrags verrech- net wurden.
Schon bei der Evaluierung der Umstellung des Rundfunkfinanzierungssystems im Jahr 2017 forderten die Anstalten deshalb den „regelmäßigen“ Meldedatenabgleich (alle 4 bis 5 Jahre). Nach einem schwierigen Abwägungsprozess, insbesondere aus datenschutzrechtlichen Gründen, einigten sich die Länder schließlich im 19. RÄStV auf einen „zweiten einmaligen“ Meldedatenabgleich. Begründung: Erst auf Grund- lage eines zweiten Abgleichs kann mit Gewissheit gesagt werden, ob ein Meldeda- tenabgleich auch langfristig zur Sicherung der Beitragsstabilität beitragen kann.
Dieser zweite Meldedatenabgleich erfolgte 2018 und wurde inzwischen evaluiert. Der Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9a RBStV, der auch Grundlage für den Beschluss der Regierungschefinnen und -chefs der Länder der Bundesre- publik Deutschland am 5. Juni 2019 zum 23. RÄStV war, zieht folgendes Fazit:
„Der erneute Meldedatenabgleich im Jahr 2018 hat bereits angesichts der zum Berichtszeitpunkt vorliegenden Ergebnisse maßgeblich zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes beim Beitragsservice beigetragen. Demgegen- über hat sich die anlassbezogene Datenübermittlung durch die Meldebehörden als nicht gleichwertige Alternative erwiesen. Die auch zum erneuten Meldeda- tenabgleich zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung hat zudem dessen da- tenschutz- und verfassungsrechtliche Zulässigkeit ausdrücklich bestätigt. Als Er- gebnis der Evaluierung nach § 14 Abs. 9a RBStV ist der erneute Meldedatenab- gleich im Jahr 2018 als geeignetes, mangels gleich geeigneter Alternativen er- forderliches und auch im Übrigen verhältnismäßiges Mittel zu bewerten, welches maßgeblich zum Erreichen von Beitragsgerechtigkeit und -stabilität beigetragen hat. Seine Wirksamkeit zur Erreichung der mit ihm verfolgten Ziele hat er damit unter Beweis gestellt.“

Auf dieser Grundlage und nach der Beratung der Rundfunkkommission auf ihrer Sit- zung am 5. Juni 2019 wurde in den Entwurf eines 23. RÄStV (Stand: 05.06.2019) folgende Regelung für einen regelmäßigen Meldedatenabgleich aufgenommen
(§11 Abs. 5 Satz 1 neu):
„(5) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Mel- debehörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zustän- dige Landesrundfunkanstalt:
1. Familienname,
2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3. frühere Namen,
4. Doktorgrad,
5. Familienstand,
6. Tag der Geburt,
7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8. Tag des Einzugs in die Wohnung.“
Insbesondere aufgrund datenschutzrechtlicher Belange und damit unter den Ländern Einstimmigkeit hinsichtlich eines regelmäßigen Meldedatenabgleichs erzielt werden konnte, einigte sich die Rundfunkkommission auf ihrer Sitzung am 05. Juni 2019 auf folgenden Zusatz (§ 11 Abs. 5 Satz 5 und 6 neu):
„Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten erfolgt der Meldedatenabgleich nach Satz 1 nicht, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem Bericht nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertra- ges feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. Diese Beurteilung nimmt die KEF unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkom- mens und sonstiger Faktoren vor.“
Das bedeutet: Die KEF prüft regelmäßig die Entwicklung des Aufkommens aus dem Rundfunkbeitrag. Gibt es zum Stichtag eines Meldedatenabgleichs nennenswerte Verluste auf der Einnahmeseite, untersucht die KEF zunächst, ob andere als Daten- verlustgründe für die Abweichung maßgeblich sind (z. B. ein Urteil des BVerfG wie zu den Zweitwohnungen). Liegen solche anderen Gründe vor, ist zum Stichtag kein Meldedatenabgleich notwendig. Liegen solche anderen Gründe nicht vor, erfolgt ein Meldedatenabgleich.
Weitere Punkte im 23. RÄStV:
Der 23. RÄStV regelt ferner, dass die Landesrundfunkanstalten zukünftig keine Adressdaten privater Personen mehr kaufen können. Da für die Landesrundfunkan- stalten die grundsätzliche Möglichkeit eines regelmäßigen Meldedatenabgleichs ge- schaffen wird, ist dieses Instrument zukünftig nicht mehr nötig. Im Gegenzug würde der Adressdatenankauf bei Nichteinigung über den Meldedatenabgleich fortbeste- hen.
Der 23. RÄStV bestimmt außerdem, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen kann, so- fern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Diese Praxis besteht bereits jetzt. Die Regelung soll zur Rechtssicherheit der Rund- funkanstalten lediglich klarstellen, dass der § 35 a VwVfG ausdrücklich auch für Be- scheide im Sinne des RBStV anzuwenden ist. Nötig ist dies, da die Länder unter- schiedliche landesgesetzliche Regelungen bei der Umsetzung des VwVfG haben und es nach Einführung der DSGVO zu Rechtunsicherheiten kam. In der Praxis än- dert sich durch diese Regelung nichts.
B. Lösung
Der 23. RÄStV setzt das Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 um, wonach mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren ist, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist.
Gleichzeitig soll die Möglichkeit eines regelmäßigen Meldedatenabgleichs die Lan- desrundfunkanstalten in die Lage versetzen, die Rundfunkbeiträge auch langfristig auf Grundlage einer validen Datenbasis zu erheben, was maßgeblich zum Errei- chen von Beitragsgerechtigkeit und -stabilität dient.
C. Alternativen
Keine, da die Änderungen nur in der vorgesehenen Form die Einstimmigkeit der Re- gierungen der Länder gefunden haben.
D. Kosten, Verwaltungsaufwand und Auswirkungen auf die private Wirtschaft
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen und privaten Haushalte so- wie auf die private Wirtschaft
Der 23. RÄStV verursacht keine Auswirkungen auf öffentliche Haushalte. Er hat positive Auswirkungen auf private Haushalte, die bisher für eine Nebenwohnung einen zusätzlichen Rundfunkbeitrag zahlen mussten. Die private Wirtschaft ist nicht betroffen.
2. Verwaltungsaufwand
Sofern, jeweils durch die KEF bestätigt, alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen Kostener- stattung ausgewählte Meldedaten an die Landesrundfunkanstalten übermittelt werden müssen, entsteht ein nennenswerter erhöhter Verwaltungsaufwand bei den Meldebehörden.
E. Länderübergreifende Zusammenarbeit
Mit dem 23. RÄStV wird die medienrechtliche und -politische Zusammenarbeit der Länder weiterentwickelt und bestätigt.
F. Informationen des Landtages nach Artikel 28 der Landesverfassung
Die Information des Landtages nach Artikel 28 Absatz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit dem Parlamentsinformationsgesetz (PIG) ist durch die Schreiben des Chefs der Staatskanzlei an den Präsidenten des Landta- ges vom 13.02.2019, 25.02.2019 und zuletzt 18.06.2019 erfolgt. Zudem fand am 15.05.2019 eine mündliche Berichterstattung des Chefs der Staatskanzlei dazu im Innen- und Rechtsausschuss statt.
G. Federführung
Federführend ist der Ministerpräsident.

[…]

Begründung:

1. Allgemeines
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Zustimmung des Landtages zum 23. RÄStV zu be- wirken, die nach Artikel 37 Absatz 2 der Landesverfassung notwendig ist.
Der Staatsvertrag ist in einer eigenen Begründung erläutert, die in allen Ländern einheitlich ist.
[…]
Download des Originaldokuments (pdf, ~300 kb) / Alternativdownload im Anhang
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/01700/drucksache-19-01796.pdf

siehe auch:
Vorunterrichtung Länderparlamente: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31736.0.html

Diskussion zum Thema 23. RÄStV bitte unter
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
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Landtag von Sachsen-Anhalt
Drucksache 7/5321
26.11.2019

Zitat
Gesetzentwurf
Landesregierung
Drucksache 7/5321 26.11.2019
Entwurf des Gesetzes zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsver- trag
Sehr verehrte Frau Landtagspräsidentin,
als Anlage übersende ich gemäß Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sach- sen-Anhalt den von der Landesregierung am 19. November 2019 beschlossenen
Entwurf des Gesetzes zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsver- trag
nebst Begründung sowie einer Fotokopie des unterzeichneten Staatsvertrages mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages von Sachsen-Anhalt herbeizuführen.
Federführend ist die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen- Anhalt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Reiner Haseloff Ministerpräsident
[…]
Download des Originaldokuments (pdf, ~57 kb, 18 Seiten) / Alternativdownload im Anhang
https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp7/drs/d5321lge.pdf

Anmerkung:
Der „Vorgang“ vom 04.10.2019 (Kenntnisnahme) war nicht öffentlich!
https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/starweb/PADOKA/servlet.starweb?path=PADOKA/LISSHVFL.web&search=V-175755

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Sächsischer Landtag
Drucksache 7/679
02.12.2019

Zitat
Gesetzentwurf
Landesregierung
Drucksache 7/5321 26.11.2019
Gesetzentwurf der Staatsregierung
Thema: Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zum Entwurf eines Gesetzes zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

A. Zielstellung
Der als Anlage beigefügte Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag dient der Anpassung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags an die Vorgaben des Bundesverfassungs- gerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2018. Darin hielt das Bundesverfassungsgericht fest, dass ein privater Beitragsschuldner zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden darf. Daher dürfen Inhaber mehrerer selbst genutzter Wohnungen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung auch nicht mit mehr als einem vollen Rund- funkbeitrag belastet werden. Die bisherige Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen verstößt laut dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit.
[…]
Download des Originaldokuments (pdf, ~1,5 mb, 27 Seiten) / Alternativdownload im Anhang
http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_art=Drs&dok_nr=679&leg_per=7

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg

Drucksache 21/19309
10.12.2019

Zitat
Mitteilung des Senats an die BürgerschaftDreiundzwanzigster Staatsvertragzur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge(Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Mit  dem  anliegenden  Gesetzentwurf  sollen  die  Voraussetzungen   für   die   Ratifikation   des   Drei­undzwanzigsten  Rundfunkänderungsstaatsvertrages  (23. RÄStV) geschaffen werden.

I. Die  Regierungschefinnen  und  Regierungschefs  der Länder haben den 23. Rundfunkänderungsstaats­vertrag vom 10. bis 28. Oktober 2019 unterzeichnet.
Der Staatsvertrag soll am 1. Juni 2020 in Kraft tre­ten. Sind bis zum 31. Mai 2020 nicht alle Ratifikations­urkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz   hinterlegt,   wird   der   Staatsvertrag gegenstandslos (Artikel 2 Absatz 2 des 23.  RÄStV). 
Da  der  Staatsvertrag  in  der  Freien  und  Hansestadt  Hamburg  geltendes  Rundfunkrecht  än­dern soll, ist gemäß Artikel 43 Satz 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg für die Ratifika­tion  die  Zustimmung  der  Bürgerschaft  erforderlich.  Das Zustimmungsgesetz legt der Senat nunmehr der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vor.
Eine  Ausfertigung  des  unterschriebenen  Staats­vertrages nebst Begründung findet sich in der Anlage zur  Mitteilung  des  Senats.  Wie  bei  allen  bisherigen  Staatsverträgen  im  Rundfunk­  und  Medienbereich  handelt es sich bei der Begründung um eine Empfeh­lung der Länder, mit der eine ländereinheitliche Inter­pretation  des  Staatsvertrages  gewährleistet  und  er­leichtert werden soll. Die Begründung erhält damit je­doch  nicht  den  Charakter  einer  amtlichen  Begrün­dung.Die  Vorsitzende  der  Bürgerschaft,  die  Fraktions­vorsitzenden  sowie  die  fraktionslosen  Mitglieder  der Bürgerschaft wurden mit Schreiben vom 20. Juni 2019 von  Senator  Dr.  Brosda  über  den  23.  RÄStV  infor­miert.

Der Kern des Entwurfs des 23. RÄStV ist die Um­setzung  des  Urteils  des  Bundesverfassungsgerichts  (BVerfG) vom 18. Juli 2018. Das BVerfG hat in dieser Entscheidung  festgestellt,  dass  die  Zustimmungsge­setze, soweit sie § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitrags­staatsvertrags in Landesrecht überführen, mit Artikel 3 Absatz  1  des  Grundgesetzes  insoweit  unvereinbar  sind,  als  Inhaber  oder  Inhaberinnen  mehrerer  Woh­nungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung  von  Rundfunkbeiträgen  herangezogen  wer­den.  Das  BVerfG  hat  die  Gesetzgeber  verpflichtet,  spätestens bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu  treffen. 
Nach  der  Regelung  des  Entwurfs  des  23.  RÄStV  wird  neben  dem  Beitragszahler  oder  der  Beitragszahlerin der Hauptwohnung dessen Ehegatte oder  Ehegattin  oder  sein  eingetragener  Lebenspart­ner  oder  Lebenspartnerin  von  der  Befreiung  für  die  Zahlung für die Zweitwohnung umfasst.Weitere Gegenstände des Entwurfs des 23. RÄStV sind  die  Schaffung  einer  Rechtsgrundlage  für  einen  regelmäßigen Meldedatenabgleich alle vier Jahre be­ginnend ab dem Jahr 2022 sowie die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage    für    automatisierte    Be­scheide auf Grund des § 35 a VwVfG. Zudem wird der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag  an  die  Vorgaben  und  Begrifflichkeiten    der    EU­Datenschutzgrundverord­nung (DSGVO) angepasst.Im Folgenden werden die inhaltlichen Änderungen des    Rundfunkbeitragsstaatsvertrags    durch    den    23. RÄStV dargestellt:

 1.  Die  Umsetzung  des  Urteils  des  BVerfG  vom  18. Juli 2018 erfolgt im neu eingefügten § 4  a. In Absatz 1 werden die Befreiungsvoraussetzungen der Regelung definiert. Voraussetzungen der Be­freiung sind der Antrag einer natürlichen Person, der  melderechtliche  Wohnstatus  als  Haupt­  und  Nebenwohnung  bzw.  Neben­  und  Nebenwoh­nung  sowie  die  Zahlung  des  Rundfunkbeitrags  durch  den  Antragsteller  oder  die  Antragstellerin  selbst,  durch  den  Ehegatten  oder  die  Ehegattin  oder den eingetragenen Lebenspartner oder Le­benspartnerin  an  die  zuständige  Landesrund­funkanstalt. 

2.   In § 4  a Absatz 2 ist der Beginn und in Absatz 3 das Ende der Befreiung geregelt. Wird der Antrag innerhalb  von  drei  Monaten  nach  Vorliegen  der  Voraussetzungen  gestellt,  beginnt  die  Befreiung  mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraus­setzungen  vorliegen.  Wird  der  Antrag  zu  einem  späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befrei­ung mit dem Ersten des Monats, in dem die An­tragstellung erfolgt. 

3.   Nach § 4  a Absatz 4 ist der Antrag auf Befreiung schriftlich  bei  der  zuständigen  Landesrundfunk­anstalt  zu  stellen  sowie  die  Voraussetzungen  nachzuweisen.  Die  Anmeldung  beim  Zentralen  Beitragsservice  dient  als  Nachweis  dafür,  dass  der  Antragssteller  oder  die  Antragstellerin  den  Rundfunkbeitrag – wie in Absatz 1 gefordert – für die  Hauptwohnung  (Nebenwohnung)  selbst  ent­richtet. Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Nachweis   für   die   Befreiungsvoraussetzungen   auch noch während des Antragsverfahrens ohne Nachteil  erbracht  werden  kann,  indem  sich  der  Antragssteller  oder  die  Antragstellerin  für  die  Hauptwohnung anmeldet. Weiterhin ist entweder ein  melderechtlicher  Nachweis  oder  ein  Zweit­wohnungssteuerbescheid sowie – auf Verlangen – ein geeigneter behördlicher Nachweis, aus dem der  Status  der  Ehe  oder  der  eingetragenen  Le­benspartnerschaft hervorgeht, vorzulegen. 

4.   Der Datenkatalog in § 8 Absatz 4 (Anzeigepflicht) wird in Nr. 4 im Falle der Befreiung nach § 4 a um die  Angabe  erweitert,  bei  welcher  Wohnung  es  sich um Haupt­ oder Nebenwohnung handelt.   

5.    Die  Vermieterauskunft  bezüglich  Privatpersonen  (§   9 Absatz 1 Satz 2, 3) wird gestrichen.   

6.    In  §  10  a  wird  die  Rechtsgrundlage  für  den  voll­ständig  automatisierten  Erlass  von  Bescheiden  geschaffen. Diese Regelung ist notwendig, da der Gesetzgeber  in  §  35  a  VwVfG  klargestellt  hat,  dass  der  Erlass  von  vollautomatisierten  Verwal­tungsakten möglich ist, „sofern dies durch Rechts­vorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch  ein  Beurteilungsspielraum  besteht“  und  diese  Regelung  in  einem  Teil  der  Länder  direkt anzuwenden bzw. in das jeweilige Landesverfah­rensgesetz übernommen wurde. 

7.   In § 11 wird nach Absatz 4 ein neuer Absatz 5 ein­gefügt  und  damit  ein  regelmäßiger  Meldedaten­abgleich. Zur Sicherung der Aktualität des Daten­bestands übermittelt nach Satz 1 jede Meldebe­hörde alle vier Jahre beginnend ab 2022 für einen bundesweit  einheitlichen  Stichtag  automatisiert  die  in  der  Aufzählung  der  Norm  dargestellten  Daten  aller  volljährigen  Personen  an  die  jeweils  zuständige Landesrundfunkanstalt. 

8.   In § 11 Absatz 5 Satz 2 bis 4 wird geregelt, wofür die Daten verwendet werden dürfen und Regelun­gen zur Löschpflicht getroffen.   

9.    Zur  Wahrung  der  Verhältnismäßigkeit  zwischen  Beitragsgerechtigkeit  und  dem  Schutz  persönli­cher Daten legt § 11 Absatz 5 Sätze 5 und 6 fest, dass der Meldedatenabgleich nicht erfolgt, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der  Rundfunkanstalten  (KEF)  in  ihrem  Bericht  nach  §  3  Absatz  8  des  Rundfunkfinanzierungs­staatsvertrages feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. Diese Beurteilung nimmt die KEF unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger Faktoren v o r.

10.  Im Bereich der Informationspflichten wird in § 11 Absatz 7 Satz 5 bis 7 klargestellt, dass den Bei­tragsschuldnern über die Spezialregelung in § 11 Absatz  7  Satz  4  nicht  auch  noch  all  jene  Daten  mitgeteilt  werden  müssen,  die  beim  Beitrags­schuldner oder bei der Beitragsschuldnerin selbst erhoben  oder  auf  gesetzlicher  Grundlage  über­mittelt wurden.

11.    Der  Auskunftsanspruch  nach  §  11  Absatz  8  wird  auf  personenbezogene  Daten  von  natürlichen  Personen eingeschränkt, um einen unverhältnis­mäßigen  Verwaltungs­  und  Kostenaufwand  zu  vermeiden.  Zudem  entspricht  der  Auskunftsan­spruch  konsequent  den  Anzeigepflichten  nach  §  8 Absatz 4, da diese Daten für die Beitragserhe­bung und ­berechnung erforderlich sind.

12.  In dem neu eingefügten § 11 Absatz 9 wird festge­legt, dass die Landesrundfunkanstalten durch ge­eignete  technische  und  organisatorische  Maß­nahmen  sicherstellen,  dass  eine  Verarbeitung  der Daten ausschließlich zur Erfüllung der ihnen nach  diesem  Staatsvertrag  obliegenden  Aufga­ben erfolgt.

13.  Nach § 14 Absatz 10 dürfen die Landesrundfunk­anstalten  keine  Adressdaten  privater  Personen  ankaufen.

II.Der  Senat  beantragt,  die  Bürgerschaft  wolle  das  nachstehende Gesetz beschließen:

Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
[…]
Download des Originaldokuments (pdf, ~490 kb) / Alternativdownload im Anhang
https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/68988/dreiundzwanzigster_staatsvertrag_zur_aenderung_rundfunkrechtlicher_staatsvertraege_dreiundzwanzigster_rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf

siehe auch:
Vorunterrichtung Länderparlamente: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV
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Aktenzeichen 7/408
02.01.2020

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Abgeordnetenhaus Berlin
Drucksache 18/2385
27.12.2019

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http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/DruckSachen/d18-2385.pdf


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zur Ergänzung:

Landtag von Hessen Drucksache 20 / 1774
20. Wahlperiode
Gesetzesbeschluss des Landtags
Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

http://starweb.hessen.de/cache/DRS/20/4/01774.pdf


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In Ergänzung die nun erfolgten Gesetzesbeschlüsse der Landtage:

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 7918
16. Wahlperiode
Gesetzesbeschluss des Landtags
Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag


Art. 2 Abs. 2:
Zitat
"Dieser  Staatsvertrag  tritt  zum  1.  Juni  2020  in  Kraft.  Sind bis zum 31. Mai 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Minister-präsidentenkonferenz  hinterlegt,  wird  der  Staatsvertrag  gegenstandslos."
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/7000/16_7918_D.pdf


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