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Autor Thema: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Geeignetheit/Erforderlichkeit/Angemessenheit  (Gelesen 15408 mal)

P
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In jedem beliebigen Fall sollte die Verhältnismäßigkeit einer (staatlichen) Maßnahme geprüft werden.
Hier im Thread sollen Vorgehen und Fragen dazu geklärt werden.

anwalt24.de - Verhältnismäßigkeit
https://www.anwalt24.de/lexikon/verhaeltnismaessigkeit#
 
Zunächst dort die Definition lesen, also das
1. Allgemein und
3. Im öffentlichen Recht

Zitat
1. Allgemein

Der Verhältnismäßigkeitgrundsatz ist aus dem im Grundgesetz verankertem Rechtsstaatsprinzip und "aus dem Wesen der Grundrechte selbst" hergeleitet worden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat daher Verfassungsrang.
Nach der von der Rechtsprechung entwickelten Definition ist ein Handeln verhältnismäßig, wenn es geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Die Merkmale bedeuten im Einzelnen:
Geeignetheit: Wenn durch die Maßnahme der gewünschte Erfolg erreicht werden kann.
Erforderlichkeit: Wenn kein milderes, also weniger belastendes Mittel den gleichen Erfolg erreichen könnte.
Angemessenheit: Nachteil und erstrebter Erfolg müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.

Zitat
3. Im öffentlichen Recht

Dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit unterliegt jedes staatliche Handeln (vom Gesetz bis zum Verwaltungsakt).

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (auch Übermaßverbot genannt) zwingt den staatlich Handelnden (i.d.R. die Behörden) einen Ausgleich der Individualrechtsgüter mit den von den öffentlich-rechtlichen Normen geschützten Allgemeingütern oder Interessen privater Dritter herzustellen und erfordert ein je nach Rechtsverstoß und Schwere des Eingriffs abgestuftes Vorgehen.
Eine staatliche Maßnahme verstößt insbesondere dann gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ist also unverhältnismäßig, wenn sie erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht, die durch sie herbeigeführten Nachteile also deutlich größer sind, als diejenigen, die durch sie abgewendet werden sollen.
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist gesetzlich im öffentlichen Recht nicht allgemein geregelt, eine spezielle Normierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes enthalten aber u.a. die allgemeinen Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder (vgl. § 2 PolG NRW, § 15 OBG NW; § 5 PolG BW), das Strafgesetzbuch (z.B. § 62 StGB), das Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 17 Abs. 2 BImSchG) und die Vewaltungsvollstreckungsgesetze (z.B. § 58 VwVfG. NRW; § 19 LVwVG BW).
Mithilfe des Verhältnismäßigkeitsprinzips kann insbesondere geprüft werden, ob die Verwaltung die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten hat (Ermessensfehler).
Ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, ist das betreffende staatliche Handeln rechtswidrig und kann mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen erfolgreich angefochten werden.

Deswegen fordert z.B. der Autor der Streitschrift den "Ausgleich der Individualrechtsgüter".

Es muss also gezeigt werden, dass die staatliche Maßnahme "Rundfunk" insbesondere dann gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, also unverhältnismäßig ist, wenn die staatliche Maßnahme "Rundfunk" erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg "vgl. Grundversorgung" steht, die durch die staatliche Maßnahme herbeigeführten Nachteile "-hier- ist alles an persönlichen Nachteilen aufzuführen" also deutlich größer sind, als diejenigen Nachteile -Welche sind das überhaupt?-, die durch sie abgewendet werden sollen.

Dazu muss man eine Tabelle aufstellen:

Zitat
staatliche Maßnahme:
Veranstaltung von Rundfunk für eine Grundversorgung

Welche Nachteile sollen damit abgewendet werden?
Was ist der angestrebte Erfolg der staatlichen Maßnahme?
Welche herbeigeführten Nachteile verursacht diese staatliche Maßnahme?
In welchem Verhältnis stehen die abzuwendenden Nachteile zu den mit der staatlichen Maßnahme verursachten Nachteilen?

Jetzt muss eine Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfolgen.

--> Das ist entsprechend dann zu prüfen.

Zu prüfen ist also
 
Die Merkmale bedeuten im Einzelnen:
Geeignetheit: Wenn durch die Maßnahme der gewünschte Erfolg erreicht werden kann.
Erforderlichkeit: Wenn kein milderes, also weniger belastendes Mittel den gleichen Erfolg erreichen könnte.
Angemessenheit: Nachteil und erstrebter Erfolg müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.

Es kann sein, dass es dabei auch verschiedene staatliche Maßnahmen sind, welche eine Gemeinsamkeit "Ziel" haben.

Dabei kann Geeignetheit ebenfalls geprüft werden für den Meldedatenabgleich.
Dabei kann Erforderlichkeit ebenfalls geprüft werden für den Meldedatenabgleich.
Dabei kann Angemessenheit ebenfalls geprüft werden für den Meldedatenabgleich.
 
Diese 3 Punkte sind auf jede einzelne staatliche Maßnahme anzuwenden, welche im Bezug für den Rundfunk ausgeführt wird.

Die Frage ist:
Wann hat ein Gericht genau so eine Prüfung durchgeführt?

Um keinen Punkt zu vergessen braucht man halt einen Anwalt ;)

Es könnte auch sein, dass man die staatliche Maßnahme, an die Definition, welche das Bundesverfassungsgericht als Vorteil deklariert anlehnt. -> Da wurde ja erklärt, dass der Vorteil der staatlichen Maßnahme sei, dass für jeden die Möglichkeit besteht, aus selektiv vorgefilterten Informationen auswählen zu können um einen Vergleich haben zu können zu allen Informationen.
 
Es geht um das, wenn sie erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. -> Dazu muss erstmal bei jeder staatlichen  Maßnahme geprüft werden:
Was soll der Erfolg sein?
Welcher Nachteil soll beseitigt werden?
Welcher Nachteil entsteht durch die Maßnahme selbst?
Welche Prüfung wurde in Bezug zur Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit durchgeführt?

Dazu sind die Unterlagen dieser Prüfungen zu sichten. Das ist wichtig, denn nur so kann der Bürger prüfen, ob der staatlich Handelnde sich damit überhaupt befasst hat und wenn ja zu welchem Ergebnis dieser gekommen ist.
 
Es könnte ja sein, dass die staatlich Handelnden ein je nach Rechtsverstoß und Schwere des Eingriffs abgestuftes Vorgehen unterlassen haben.
 
Dabei geht es auch um das
Zitat
"Mithilfe des Verhältnismäßigkeitsprinzips kann insbesondere geprüft werden, ob die Verwaltung die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten hat (Ermessensfehler)."

Das kann man als einfacher Bürger ja unmöglich alles überblicken oder doch?

Wie geht der einzelne Bürger damit um? Wie erkennt der Bürger, ob ein VG eine Prüfung dazu durchgeführt hat? Je nach Vortrag des Klägers könnte eine Unterlassung einer solchen Prüfung dazu führen, das sich der Weg in die nächste Instanz öffnen lässt.

Für neue Klagen gilt es, jeweils die einzelnen Maßnahmen zu identifizieren und ihre jeweiligen Ziele, die zu beseitigende Nachteile, den angestrebten Erfolg, die damit verursachten Nachteile aufzulisten und zu zeigen, dass es entweder den zu beseitigenden Nachteil nicht gibt oder dass es zur Beseitigung ein milderes Mittel gibt.

PersonX denkt, zu sichten seien dazu auch Verfahren, welche wegen der Ausweitung auf internetfähige Geräte geführt wurden und eine Auseinandersetzung mit so einem Grundsatz vermuten lassen - z.B.:

Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig - Quelle: ChannelPartner
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,1278.0.html


Edit "Bürger":
Der ursprüngliche Thread-Betreff "Verhältnismäßigkeit, es sollen Vorgehen u. Fragen dazu geklärt werden" musste präzisiert werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Das kann für den Bereich Rundfunk aber nicht zutreffen, denn weil sich alle Rundfunkveranstalter in einer Wettbewerbssituation befinden, handeln alle Akteure im Privatrecht, auch der Staat, nicht im öffentlichen Recht.


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P
  • Beiträge: 4.011
Es geht hier nicht um den Akteure der das Rundfunkprogramm macht, sondern um den staatlichen Akteur, welcher dafür durch sein Handeln die Möglichkeit erschaffen hat.

Der staatlich handelnde hat irgendwie einen aus seiner Sicht zu beseitigenden Nachteil gefunden. Um den zu beseitigen ergreift der staatlich handelnde eine Maßnahme. Die Maßnahme sei z.B. Erschaffung von Rundfunkanstalten zur Verbreitung von Angeboten. Das Ziel der Maßnahme soll sein z.B. Vielfalt erschaffen, welche durch den freien Markt nicht abgedeckt wird. Beseitig werden soll ein Nachteil, welcher darin liegen soll, dass der freie Markt bestimmte Themen nicht bearbeiten würde und andere Themen durch marktpolitische Interessen verfälscht werden. Das ist stark vereinfacht ausgedrückt.

Jede weitere staatliche Maßnahme z.B. die Finanzierung ordnet sich dieser maßgeblichen Maßnahme unter.

Geprüft werden muss ob die staatliche Maßnahme Landesrundfunkanstalten zu unterhalten aktuell das Übermaßverbot verletzt. Also ob diese Maßnahme mit dem Ziel der Vielfaltssicherung nicht durch eine geeignetere Maßnahme erfüllt werden kann. Dazu muss auch geprüft werden ob der Nachteil welcher vor vielen Jahren beseitigt werden sollte in dieser Form noch Bestand hat.

Jede weitere Maßnahme muss damit auf die drei Punkte Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit geprüft werden.


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h
  • Beiträge: 305
Der Verhältnismäßigkeits-Grundsatz ist insbesondere auch bei der Frage der Benachteiligung von Alleinlebenden/-erziehenden vom BVerfG nicht geprüft worden.
Das ist insofern bemerkenswert, als das BVerfG am 18.07.2018 das "mildere Mittel", nämlich den personenbezogenen Beitrag explizit als verfassungskonforme Möglichkeit aufgeführt hat.

Als einziges verbliebenes Ziel eines Wohnungsbeitrags hat das BVerfG als Sachziel Art 6 Abs 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) benannt.
Würde man den Wohnungsbeitrag hinsichtlich der im Verhältnismäßigkeitgrundsatz vorgegebenen Kriterien "Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit" in Bezug auf dieses 'Sachziel' prüfen, würde man feststellen, dass der Wohnungsbeitrag keinem dieser Kriterien genügt.
Ein personenbezogener Beitrag + Erhöhung des Kindergeldes wäre eine wesentlich sachgerechtere Lösung.

Ich halte die Nichtberücksichtigung des Verhältnismäßigkeits-Grundsatzes durch das BVerfG bei dieser Frage für Rechtsbeugung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Mai 2019, 12:53 von hankhug«

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Link zu einer Anleitung, wie vorzugehen ist, um einen Sachverhalt auf richtige Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu prüfen.

juraindividuell, 13.02.2019
Schemata > Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/der-verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz/


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Man könnte mit berücksichtigen, daß es sich bei der Rundfunkfreiheit um eine "dienende " Freiheit handelt;

Rn. 90
Zitat
[...] Demgemäß ist Rundfunkfreiheit primär eine der Freiheit der Meinungsbildung in ihren subjektiv-  und objektivrechtlichen Elementen dienende Freiheit: [...]

BVerfGE 74, 297 - 5. Rundfunkentscheidung -> Bedeutung Art. 5 GG und mehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31577.msg195078.html#msg195078

die ÖRR sind also "Diener", nicht "Herren".

Welches Vorgehen wäre hier also bei Berücksichtigung des eben genannten Aspektes verhältnismäßig?


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Das kann für den Bereich Rundfunk aber nicht zutreffen, denn weil sich alle Rundfunkveranstalter in einer Wettbewerbssituation befinden, handeln alle Akteure im Privatrecht, auch der Staat, nicht im öffentlichen Recht.
Wie wir aber wissen, wollen alle Akteure, mit denen es der Bürger im Rundfunk zu tun hat, sogenannte Gerichtsvollzieher, angeblich unabhängige Richter(steht so tatsächlich auf dem Papier) auch leitender Oberstaatsanwalt, Amtsgerichtsdirektoren, Landgerichtspräsidenten - alle auch -innen - auch sonstige Beamte und -innen, dass im Rundfunk nur staatliche Hoheitsgewalt wirken darf. Liest man das nicht auch aus dem Bruderurteil BVerfG-Urteil 18.7.18 heraus?

Unsere K. und K. Rechtsbeuger schwingen die Zuchtrute.

Immer nur Fragen und keine Antworten.


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P
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In dem Thema hier soll es nicht darum gehen, welche Freiheiten es gibt oder ob ein Handeln privater oder staatlicher Natur ist.


Es geht hier nur um die Prüfung ob die staatliche Maßnahme hier die Errichtung von Rundfunkanstalten mit dem Ziel Angebote zu verbreiten in der aktuellen Form erforderlich und angemessen ist. Der staatliche Akteur muss einen Mangel gefunden haben, welcher mit der Maßnahme beseitigt werden soll. Die staatliche Maßnahme hält bereits seit ca. 70 Jahren an. Das einzige was sich geändert hat ist der Umfang und damit die Kosten.
Die Begründung aus dem Anfang kann aktuell keinen richtigen Bestand haben, weil Rundfunk zu veranstalteten so gesehen jedem möglich ist. Es bleibt dem Staat übrig den Rahmen zu regeln. Die Frage ist jedoch ob die Rundfunkanstalten noch benötigt werden um das Ziel der ursprünglichen Maßnahme zu erreichen. Dabei wäre zu prüfen ob das Ziel überhaupt noch vorhanden ist. Zu prüfen wäre ob es mildere Mittel gibt das Ziel zu erreichen. Zu prüfen ist ob mit den Rundfunkanstalten das Ziel überhaupt erreicht werden kann. Genau da ist wohl etwas Faul, denn wenn die Nutzung sinkt, also nicht mehr alle erreichbar sind, dann ist dass das Gegenteil von dem was ursprünglich gewollt wurde. Den Rundfunkanstalten fehlt die Fähigkeit alle zu erreichen. Selbst wenn die Rundfunkanstalten technisch dazu in der Lage sind alle zu erreichen, so fehlt es am Inhalt. Da bleibt die Frage, wenn die staatliche Maßnahme nicht geeignet ist die gesamte Bevölkerung auch mit Inhalt zu erreichen, dann ist zu prüfen ob diese Maßnahme nicht eingestellt wird zu Gunsten einer anderen, welche das Ziel erfüllen kann. Aktuell erreicht doch diese Maßnahme nur noch einen Teil der Bevölkerung. Der durchschnittliche Nutzer ist über 60 Jahre alt. Es ist ein strukturelles Problem, welches gelöst werden muss. Eine weitere Ausbreitung ist dabei keine zweckmäßige Lösung.


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Ein Blick in den  Staatsvertrag z.B. des SWR erhellt die Notwendigkeit leider nicht und lässt auch nicht den Mangel erkennen, der zur Rechtfertigung des Bestands der LRA dient:

Zitat

:   § 1 Aufgabe und Rechtsform
(1) Der „Südwestrundfunk“ (SWR) ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-
Württemberg und Rheinland-Pfalz (Länder).

§ 3
Auftrag, Angebote
(1) Auftrag des SWR ist, durch die Herstellung und Verbreitung seiner Angebote in Hörfunk, Fernsehen und Internet als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Er hat in seinen Angeboten einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, europäische, bundesweite sowie im Schwerpunkt über das länder- und regionenbezogene Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Er soll hierdurch auch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Seine Angebote haben der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. Die Gliederung des Sendegebiets in die beiden Länder ist auch in den gemeinsam veranstalteten Angeboten angemessen zu berücksichtigen.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

U
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§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(1) Der „Südwestrundfunk“ (SWR) ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-
Württemberg und Rheinland-Pfalz (Länder).
Zitat http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/der-verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz/
Zitat
I. Allgemeines

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ein (ungeschriebener) Teil des Rechtsstaatsprinzips. Die meiste Klausurrelevanz findet er bei den Grundrechten. Bei dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht es letztlich darum, dass staatliche Gewalt gegenüber den Bürgern schonend und nur bei wirklicher Dringlichkeit angewandt werden soll.
Hervorhebung durch u15000

Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde unter Mißachtung der Bürgerrechte durch die Exekutive konzipiert und unterschrieben. Dieses Zwangsmittel ist nicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgedeckt. Es lag keine wirkliche Dringlichkeit vor.
Zitat  http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/der-verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz/
Zitat
Das Mittel muss angemessen sein

Definition: Die Maßnahme ist angemessen, wenn der beabsichtigte Zweck nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht.
In Bayern verletzte dieses Vorgehen die Verfassung und das Parlamentsbeteiligungsgesetz in der Gültigkeit des Entstehens des Vertrages. Diese Verletzung der Bürgerrechte wiegt schwerer als der Nachteil für den Staat, kein Mittel der Indoktrinierung der Bevölkerung zu besitzen.
Damit sind weitere Betrachtungen wohl akademischer Natur.


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Lev

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@ PersonX

Was du scheinbar versuchst zu beschreiben ist das "Übermaßverbot".

Zitat
Eines der Merkmale des deutschen Rechtsstaates ist der „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“, der auch als „Verhältnismäßigkeitsprinzip“ bezeichnet wird. Dieses Prinzip dient dem Zweck, die Bürger vor übermäßigen Übergriffen des Staates in die allgemeinen Grundrechte zu schützen und wird deswegen auch als „Übermaßverbot“ bezeichnet. Ganz besonders dient es dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG.

Auch gemäß Art. 1 Abs. 3 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG  der Verfassung ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit für die gesetzgebende Gewalt, öffentliche Verwaltung sowie die Justiz. Dies bedeutet, dass sämtliche gerichtlichen Entscheidungen, Verwaltungsakte und Gesetze dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen müssen.

Damit eine Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, nicht rechtswidrig ist, muss sie dem kompletten Begriff der Verhältnismäßigkeit genügen. Dieser beinhaltet sowohl die Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne, was so zu verstehen ist, dass sie einen legitimen Zweck verfolgen, geeignet und erforderlich sein muss, sondern auch noch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, was bedeutet, dass die Maßnahme angemessen sein muss.
https://www.juraforum.de/lexikon/verhaeltnismaessigkeit
https://www.juraforum.de/lexikon/uebermassverbot


L möchte Anmerken: Mit "Maßnahme" ist die Rundfunkabgabe an sich gemeint und die meisten Sachverhalte wurden auch schon überprüft - z.B.

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat
  RN: 98 
(1) Ein Missverhältnis zwischen gebotener Leistung und Beitragshöhe besteht nicht. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bietet ein Programm an, das so auf dem freien Markt nicht erhältlich ist (siehe oben Rn. 77 ff.). Das Angebot umfasst gegenwärtig zehn bundesweite Fernsehprogramme von ARD und ZDF in Form von Voll-, Spartenprogrammen und Programmen als Zusatzangeboten, neun „Dritte Fernsehprogramme“ sowie ein Bildungsprogramm (vgl. § 11b RStV). Im Bereich Hörfunk werden derzeit insgesamt 67 Programme angeboten (vgl. § 11c RStV; 21. KEF-Bericht, Tz. 39). Hinzu kommen zahlreiche Telemedienangebote (vgl. § 11d RStV). Der öffentlich-rechtliche Rundfunk beschränkt sich auf einen minimalen Teil an Werbung (vgl. § 16 Abs. 1 RStV: durchschnittlich 20 Minuten werktäglich). Privater Rundfunk hingegen geht mit der Zulassung deutlich gesteigerter Werbefinanzierung einher (vgl. § 45 Abs. 1 RStV: 20 % je Stunde). Entgeltpflichtige Vollprogramme kosten deutlich mehr, andere entgeltpflichtige Programme hingegen erfassen lediglich Sparten und bieten nur einen Ausschnitt aus dem Leistungsspektrum des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Vor diesem Hintergrund steht dem Rundfunkbeitrag auch bei Belastung mit der vollen Höhe des Rundfunkbeitrags eine äquivalente Leistung gegenüber.
Für die Begründung in RN: 98 ist verbindlich...
Zitat
RN: 77
(1) Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk kommt im Rahmen der dualen Rundfunkordnung die Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags der Rundfunkberichterstattung zu. Er hat die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der ökonomischen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 <158 f.>; 74, 297 <324 f.>; 83, 238 <297 f.>; 90, 60 <90>; 114, 371 <388 f.>; 119, 181 <215 f.>; 136, 9 <29 Rn. 31>). Denn der publizistische und ökonomische Wettbewerb führt nicht automatisch dazu, dass in den Rundfunkprogrammen die Vielfalt der in einer Gesellschaft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abgebildet wird. Auch wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk und der damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung sind daher Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt geboten (vgl. BVerfGE 119, 181 <217>; 136, 9 <29 Rn. 31>).
Außerdem...
Zitat
RN: 69
cc) Der Gedanke der Gegenleistung muss auch die rechtliche Gestaltung und vor allem den Veranlagungsmaßstab des Beitrags bestimmen (vgl. BVerfGE 9, 291 <298>). Eine Vorzugslast ist aber erst dann als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden und läuft dem Gleichheitsgrundsatz zuwider, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Abgabenzwecken steht (vgl. BVerfGE 20, 257 <270>; 83, 363 <392>; 108, 1 <19>; 132, 334 <350 Rn. 51>; 144, 369 <398 f. Rn. 66>).cc) Der Gedanke der Gegenleistung muss auch die rechtliche Gestaltung und vor allem den Veranlagungsmaßstab des Beitrags bestimmen (vgl. BVerfGE 9, 291 <298>). Eine Vorzugslast ist aber erst dann als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden und läuft dem Gleichheitsgrundsatz zuwider, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Abgabenzwecken steht (vgl. BVerfGE 20, 257 <270>; 83, 363 <392>; 108, 1 <19>; 132, 334 <350 Rn. 51>; 144, 369 <398 f. Rn. 66>).

Die Rundfunkabgabe ist legitim und das ist i.d.R. die Voraussetzung, die hier Verbindlich sein muss.

Lev


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juli 2019, 03:33 von Bürger«

U
  • Beiträge: 89
    • GEZ Nein danke!
legitim versus legal.

Legitim stammt aus dem Lateinischen und bedeutet so viel wie Gesetz oder Rechtmäßigkeit.

Etwas kann auf einem Gesetz beruhen, dann muss das Gesetz rechtmäßig sein.
Ist das Gesetz jedoch nicht rechtmäßig, so ist die Handlung illegal.


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Die Rundfunkabgabe ist legitim
Nur in Bezug auf Rundfunknutzende.

Denn alle Rundfunknichtnutzenden, bzw. Rundfunknichtinteressierten können sich nach Treu und Glauben darauf berufen, daß der Staat ihnen gegenüber jene Konditionen einhält, zu dessen Einhaltung sich der Staat verpflichtet hat, also jene Bestimmungen, wie sie in Art. 11 Charta, bzw., Art. 10 EMRK, mit der Nichteinmischung des Staates definiert sind.

Weiterführend hierzu:

BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse -> Recht, in Ruhe gelassen zu werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31031.msg193100.html#msg193100

BVerfG 1 BvR 699/06 - Absolute Bindung des Staates an sein eigenes Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31023.msg193064.html#msg193064

BVerfGE 74, 297 - 5. Rundfunkentscheidung -> Bedeutung Art. 5 GG und mehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31577.msg195078.html#msg195078

Jede Regelung ist unverhältnismäßig, die das Wesen eines Grundrechts antastet, denn

Rn. 121 - BVerfGE 74, 297
Zitat
[...] die allgemeinen Gesetze sind aus der Erkenntnis der Bedeutung der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer diese Grundrechte beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken [...]

Aber auch, falls in den aktuellen Rundfunkbestimmungen nicht realisiert:

BVerfGE 90, 60 - 8. Rundfunkentscheidung -> Belastender Staatsakt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31624.msg195277.html#msg195277


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Lev

  • Beiträge: 331
Wenn L. die letzten beiden Postings richtig verstanden hat, ist die Rundfunkabgabe demnach nicht legitim.    ;D  ;D  ;D

Frage:

Die Rundfunkabgabe wurde so zahlreich vor Gericht getragen, deshalb würde L.  interessieren, woher ihr das nehmt? Natürlich ist das eine rein rhetorische Frage, da selbst nicht Sachkundigen wissen, was alle Gerichte diesbezüglich entschieden haben.
Darüber hinaus steht es euch frei, von L. aus nach "Treue und Glauben" oder auf "das Recht, in Ruhe gelassen zu werden" den Rechtsweg zu eröffnen.

@ "pinguin"

Wie L. dir schon mal mitgeteilt hat, ist es nicht sehr seriös sich selbst als Quelle zu nennen. Und L. wünscht dir viel Erfolg, wenn du den Staat an seine Verpflichtungen erinnerst. Dass der Staat dir dabei zuhört, wagt L. allerdings zu bezweifeln. Vor allem, wenn man den Rundfunk beklagt.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31151.msg195826.html#msg195826

Zum Übermaßverbot

Grundsätzlich hat PersonX hier eine Idee aufgegriffen und L. hat diesen Faden weiter geknüpft. L. kann daran nichts Verwerfliches finden und möchte daran erinnern, dass er ihn nicht etwa kaputt geredet hat, sondern versucht hat ihn leichter bzw. übersichtlicher zu gestalten.

Lev   


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juli 2019, 23:37 von Lev«

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Mit Maßnahme soll hier nicht die Abgabe "Rundfunkabgabe" oder "Rundfunkbeitrag" oder auch "Rundfunkgebühr" verstanden werden, denn diese ist nur die Folge zur Finanzierung der staatlichen Maßnahme.

Die Umsetzung der staatlichen Maßnahme beginnt mit der
- Erschaffung der Anstalt als juristische Person und
- Erteilung eines Auftrags, welchen diese erfüllen soll.

Das Ziel der staatlichen Maßnahme, so könnte erklärt werden, sei schlicht Aufklärung der Bevölkerung.
Das genaue Ziel müsste irgendwo in den Begründungen zur Erschaffung der Anstalten stehen.
Die Gründung der Anstalten ist das Mittel, um das Ziel zu erreichen. Dieses Ziel gilt es zu benennen und zu prüfen.

Es gilt zu prüfen, ob das Ziel mit der gewählten staatlichen Maßnahme erreicht werden kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juli 2019, 17:48 von Bürger«

 
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