Neuigkeiten:

REGELN – IMPRESSUM – DATENSCHUTZERKLÄRUNG
Vor Erstellung neuer Beiträge SCHNELLEINSTIEG und FORUM-SUCHE benutzen. Fragen mit aussagekräftigem Betreff präzise stellen. Platzhalter wie z. B. ,,Person A", ,,Ort C" usw. benutzen. Dokumente vollständig anonymisieren. Alles hypothetisch beschreiben.
Keine Rechtsberatung! Mehr dazu finden Sie in unseren Regeln.

Hauptmenü

Scheinverwaltungsakt: Differenzierung zwischen Bescheid und Verwaltungsakt

Begonnen von seppl, 30. November 2019, 14:17

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

befreie_dich

#30
Zitat von: seppl am 30. November 2019, 22:22
Interessant ist die Anmerkung, das Verwaltungsakte Einzelfälle regeln, die Bescheide des Beitragsservice (egal ob Behörde oder nicht) aber per Massenpost und automatischer Namens- und Adresseingabe erstellt werden. Dies kann - entsprechend formuliert - auch den Nachweis des Scheinverwaltungsakts argumentativ verstärken.
Wir sollten uns fragen, ob ein Bescheid einer Prüfung "Einzelfall" nicht standhält und damit kein Verwaltungsakt sein kann:

ZitatVI. EINZELFALL

Ein Einzelfall liegt vor, wenn die Maßnahme konkret-individueller Natur ist. Somit teilt sich hier die Prüfung in 2 Teile. Zum einen muss die Maßnahme konkret (sachliche Prüfung) und zum anderen individuell (persönliche Prüfung) sein.

Konkret ist die Maßnahme, wenn diese sich auf einen bestimmten Fall bezieht, also nicht eine abstrakte Anordnung darstellt.

Individuell ist die Maßnahme, wenn der Adressat genau bestimmt ist und sie nicht an eine generelle Gruppe gerichtet ist.

Kein Einzelfall, sondern abstrakt-generelle Maßnahmen sind beispielsweise Rechtsverordnungen und Satzungen.
Quelle: http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/der-verwaltungsakt-gemaess-35-vwvfg/

S.a. https://jura-online.de/lernen/verwaltungsakt-35-vwvfg/3309/excursus

Her mit einem fiktiven Beispiel das ich fiktiv prüfen darf :)
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
- Der ÖRR.