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  • VERHANDLUNG "seppl" VG Hamburg, Fr 15.11.2019, 10:00 Uhr Saal 3.01: 15. November 2019

Autor Thema: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19  (Gelesen 36371 mal)

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@drboe: Mit Fakten meinte ich hier verwertbare Zeugenaussagen. Es ging mir darum, dass der Thread nicht mit Bestätigungsbekundungen gefüllt wird, sondern diese Aussagen als verwertbare Dokumente direkt ans Gericht gehen.

@Nichtgucker: Der junge Justiziar des NDR wird wohl absichtlich an Stelle von bedeutenderen Justiziaren zu den Verfahren geschickt. Wenn es um den Vorwurf des Prozessbetrugs geht, wird er wahrscheinlich sehr milde behandelt, da er wohl mehr "i.A." arbeitet und wenig Eigenes mitbringt. So halten sich die wirklich Verantwortlichen in sicherem Abstand.

Es sollte mehr auf die Korrektur des unrichtig dargestellten Sachverhalts hingearbeitet werden, als noch das Fass des Betrugs aufzumachen.

Habe eben noch ein Fax vorab ans VG Hamburg gesendet:
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

Az: 19 K 1668/19
xxx ./. NDR Hamburg
Der Kläger hält - unabhängig vom Ausgang des Klageverfahrens - an seinem Verlangen der Aufteilung der Gesamtschuld zur Vollstreckung auf seinen eigenen Anteil fest. Eine Anerkennung der Schuld geht damit nicht einher. Der Rundfunkbeitrag wird aus Gewissensgründen verweigert.
Hamburg, den 19.11.2019 02:26
xxx
vorab per Fax an: 004940428437219

Falls der Antrag aufgrund von "Nichtzuständigkeit des NDR" eventuell als "nicht gestellt" zum Verschwinden gebracht werden sollte...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. November 2019, 03:07 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Bereits vorgestern ist der (ablehnende) Beschluss gekommen. Bevor jetzt das "jetzt ist alles aus" die Runde macht, möchte ich darauf hinweisen, dass meinem Antrag, der grundrechtlich begründet wurde, nicht abgeholfen werden konnte. Die Aufteilung selber konnte nicht abgelehnt werden, es wurde nur gesagt, dass der NDR für die Aufteilung nicht zuständig sei.

Aus dem Grund wurde die Klage abgelehnt. Der Richter hätte sicherlich die Klage auch als erledigt ansehen können, da der NDR, wie im Urteil auch steht, dem Antrag mündlich bei Verhandlung abgeholfen, also irgendwie beschieden hat. Aber hier habe ich nicht geschaltet und das Gericht möchte vielleicht nicht den Eindruck machen, auch bei "unmöglichen" Untätigkeitsklagen großzügig dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Somit ist der Kläger verpflichtet worden, die 105 Euro zu zahlen, obwohl "eine Art" Untätigkeit vorlag, die mich überhaupt erst dazu gebracht hat, die Klage zu erheben. Offensichtlich unsinnig war der Antrag auf Aufteilung ja wohl nicht.

Kurz die beiden Begründungen des Beschlusses:

1) Die Beitragsbescheide weisen nur einen Einzelschuldner aus, daher kann eine Gesamtschuldnerschaft nicht festgestellt werden, also eine Aufteilung nicht stattfinden.

2) (Orientiert sich am Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht1 und ist daher rechtsbeugender Parteienvortrag):
a) Die LRA sei berechtigt, per Bescheid die volle Gesamtschuld per Einzelbescheid von jedem Gesamtschuldner zu fordern. Wichtig sei nur, dass darauf nur einmal gezahlt wird.
> Dies ist interessant, da die Beitragsbescheide dann nachweislich Scheinverwaltungsakte (nichtig) darstellen:
Ihnen fehlt die Eindeutigkeit, wer denn nun zahlen muss, weil die volle Summe für die Wohnung mehrfach von allen gefordert wird.
§ 421 BGB schreibt eindeutig vor, dass
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__421.html
Zitat
der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist
b) Der Richter ist der Rechtsauffassung, dass bei einer Aufteilung der Gesamtschuld der volle Rundfunkbeitrag von jedem der Gesamtschuldner gefordert werden müsste. Das ist wirklich krude, da eine Aufteilung niemals eine Multiplikation sein kann und das auch überhaupt nicht mit der BGB-Gesamtschuldnerregelung vereinbar ist. Ich habe das noch nicht überprüft, aber hier stellt sich wohl deutlich dar, dass der Beck'sche Kommentar zum Rundfunkrecht1 Schlussfolgerungen ermöglicht, die unserem Rechtgebäude und den Begrifflichkeiten darin schweren Schaden zufügen. In diesem Absatz wird vom Richter der Beck'sche Kommentar zum Rundfunkrecht1 herangezogen.

Im Anhang der Beschluss mit allen im Brief enhaltenen Dokumenten. OCR ist in Arbeit.


1Edit "Bürger": Zum oben erwähnten kruden Machwerk siehe u.a. unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2019, 13:33 von Bürger«
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Erstmal herzlichen Glückwunsch, seppl, dass Du diesen Prozess überstanden hast!

Wir bekommen immer mehr kleine Infoschnipsel darüber, wie LRA und VG-Richter ticken.

Zu 2a)

Die LRA und der genannte Parteivortrag malen sich wohl aus, dass einfach N Bescheide in eine WG reingeballert werden und, sobald dann 1 WG-Mitglied zahlt, die anderen N-1 Bescheide einfach "von Amts(?) wegen" mit Aufhebungsbescheiden aufgehoben werden.
(So ähnlich versuchen es ja im Moment die Bazis einer nördlich von Österreich gelegenen LRA.)

Dem steht der zitierte Paragraph des BGB aber bereits entgegen:
Schon das Fordern darf nur einmal erfolgen.

Ich bin mir relativ sicher, dass die Leute, die damals bei der Erstellung der Gesamtschuldnerregelung für das BGB mitwirkten, sich auch überlegt haben, dass eine Behörde nicht immer mit Aufhebungsbescheiden daherkommen kann, weil das einer Ämterwillkür gleichkommt. Bei einer Gesamtschuldnerschaft wär der Erlass von Aufhebungsbescheiden aber schon verfahrenstechnisch der Regelfall. Von daher hat es Sinn, dass eine Behörde nur 1 (eine) Forderung stellen kann.


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@ope23: Danke!

zu 2a: Es gibt für die überzähligen Bescheide doch gar keine Aufhebungsbescheide! Jedenfalls ist mir das nicht bekannt. Sie wandern einfach in den Papierkorb. Daher nehme ich an, dass es gar keine Verwaltungsakte sind... sondern nur Testballons. Sie sind nicht von einem Amt erstellt und werden - auch vor Gericht - nicht wie echte Verw.akte behandelt.


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Z
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Wenn wieder auf den Beck'schen Kommentar zurückgegriffen wird, dann kann man ja nur allen Klägern empfehlen, vorsorglich in der Klage den Beckschen Kommentar als Parteivortrag zu betiteln (Begründung: Ist fast ausschließlich von aktiven oder ehemaligen Mitarbeitern der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten verfaßt worden), damit der Quatsch nicht zur laufenden Rechtsprechung wird.


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@Zeitungsbezahler: Es ist von Anfang an so gewesen, dass die Richter den Beck'schen Kommentar zur Begründung heranziehen. Inzwischen ist sogar Stufe 2 erreicht: Die Richter verweisen auf Urteile, in denen der BK zur Begründung herangezogen wurde, erwähnen dies aber nicht. Der Becksche Kommentar soll somit unbemerkt in unser Rechtssystem eingeführt werden bzw. ist es bereits.
Ich forsche inzwischen bei merkwürdigen Urteilsbegründungen immer nach, wo der BK versteckt sein möge, wenn er denn nicht selbst erwähnt wird.
Den Beck'schen Kommentar sollte jeder als Parteienvortrag titulieren, der vor Gericht zieht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. November 2019, 17:52 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Der ÖR-Rundfunk kann also nach Meinung des Gerichts von allen Mitgliedern einer WG den vollen Betrag fordern, ohne dass diese krasse Verletzung des geltenden Rechst Konsequenzen hat. Wenn nun die WG-Bewohner nicht davon wissen, dass andere ebenfalls gezahlt haben, sich also nicht wehren, würden BS und LRA das Geld vermutlich schon deshalb nicht zurück zahlen, weil aus der Mehrfachforderung klar ersichtlich wird, dass weder BS noch LRA den Hauch einer Ahnung davon haben, dass diese Personen zusammen wohnen. Toll!

Gesucht wird eine WG, von deren Mitgliedern mehrere einen Bescheid erhalten und möglichst alle gezahlt haben; bzw. eine WG, deren Mitglieder das bei entsprechenden Bescheiden tun würden, sich also gegen die Mehrfachbescheidung erst einmal nicht wehren. Nach der Zahlung sollte man dann eine Zeit die Füsse still halten. Dann fordert einer der Zahler die von ihm geleisteten Beträge zurück. Zunächst ohne detaillierte Begründung, - er hätte halt festgestellt, dass für diese Wohnung im fraglichen Zeitraum, für den er bisher geleistet habe, zeitgleich von dritter Seite gezahlt wurde, was rechtlich nicht zulässig sei - so dass es zur Ablehnung der Rückforderung kommt, ggf. wg der Einstellung der Zahlungen sogar zu Mahnungen. Dagegen geht man dann vor, wenn möglichst begleitet von öffentlicher Aufmerksamkeit. Ziel: gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Aufteilung des "Rundfunkbeitrags" auf die Inhaber einer Wohnung zwar im Gesetz steht, jedoch der BS und die LRA diese missachten bzw. unmöglich machen und weiterhin nur eine Person, wie zu Zeiten der Kopplung an den Gerätebesitz, in Anspruch nehmen, sich technisch auf die geänderten Bedingungen seit 2013 nicht eingestellt haben und damit eine (grundgesetzwidrige?) Ungleichbehandlung von Wohnungsinhabern vornehmen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Der ÖR-Rundfunk kann also nach Meinung des Gerichts von allen Mitgliedern einer WG den vollen Betrag fordern, ohne dass diese krasse Verletzung des geltenden Rechst Konsequenzen hat.

Mal angenommen, die "Bescheide" wären gar keine Verwaltungsakte, sondern nur Massenpost einer nichtrechtsfähigen Institution, die auf irgend eine Weise Beiträge einfordern soll: wäre dann immer noch das geltende Recht krass verletzt?

Die Bescheide, wenn sie denn allein auf der Übertragung des Datensatzes der Meldebehörde beruhen (Direktanmeldung), haben so gut wie keinen verifizierten Inhalt. Verwaltungsakte verlangen "Bestimmtheit". Der Datensatz gestattet es der LRA (nach RBStV) zu vermuten, dass die namentlich genannte Einzelperson an ihrer Meldeadresse auch wohnt. Das ist alles. Echt wenig Inhalt für einen waschechten Verwaltungsakt.
Dazugedichtet wird
1) Dass sie da wirklich wohnt
2) Dass sie da alleine wohnt (Inhaltsadressat ist Einzelperson)
3) Dass die Person Vollzahler ist.

Das ist ja nicht schlimm, man könnte sich da ja melden und sagen, dass da was nicht stimmt. Es ist dann nur kein Verwaltungsakt, da alles Erdichtete erst verifiziert werden muss. Und dass macht der gutgläubige Bürger selber, indem er sich mehr oder weniger lautstark meldet: He, das stimmt doch alles nicht. Ich bin befreit/ ermäßigt/ wohne mit demunddem zusammen und die haben dieunddie Teilnehmernummern. Und schwupps: verifiziert! Nun kann das Ganze wie ein Verwaltungsakt durchgezogen werden, weil man es selbst bestätigt hat, inklusive freiwillige Gesamtschuldnerschaft. Falls weitere Bescheide bestehen, wandern die in den Papierkorb, weil sie als Scheinverwaltungsakt einfach nichtig sind. Als echte Verwaltungsakte müssten die überzähligen Bescheide erst aufwändig und "verwaltungsverkomplizierend" aufgehoben werden. Super Trick.

"Mit Bescheiden fängt man Deutsche"

Alles natürlich nur ausgedacht...***


***Edit "Bürger":
...und Thema für einen eigenständigen, gut aufbereiteten Thread ;) mit aussagekräftigem Thread-Betreff.
@alle: Das Thema "Scheinverwaltungsakte" hier bitte nicht vertiefen.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Der Richter hatte meine Verweigerung aus Gewissensgründen schon in der ersten Verhandlung, sagen wir mal "nicht so richtig ernst genommen". Nun legt er mir im Sitzungsprotokoll in den Mund, dass ich irgendwie durch die Klagen profitieren möchte. Dadurch, dass es in dieser Verhandlung unter anderem darum ging, ob meine Mitbewohner vielleicht schon gezahlt haben, ist hier der Begriff "profitieren" wohl hauptsächlich in pekuniärem Sinn zu verstehen.

Das geht gar nicht. Daher habe ich eben ein Fax ans VG geschickt, dass diese Formulierungsweise korrigiert werden muss.

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg
Faxnummer: 004940428437219
Betreff: 19 K 1668/19 Tatsachenberichtigung und Rüge
In der Sache xxx ./. NDR 19 K 1668/19

Tatsachenberichtigung und Rüge des vorsitzenden Richters

Zitat: "Der Beklagte wäre in der Lage zu überprüfen, ob meine Mitbewohner den Rundfunkbeitrag geleistet haben, wovon ich dann profitieren würde." (Sitzungsniederschrift 15.11.2019)

Ich habe in keiner mündlichen Verhandlung das Wort "profitieren" in Zusammenhang mit der Zahlungsverweigerung des Rundfunkbeitrags benutzt. Ich verweigere den Rundfunkbeitrag aus
Gewissensgründen. Aus den Klagen und den Beschlüssen werde ich in keinster Weise Profit ziehen können. Ich möchte nur einen für mich akzeptablen "Normalzustand" einfordern. Dieser
besteht aus einer Aufhebung des generellen Zwangsfinanzierungsbeitrags für stark meinungsmanipulierende Medienangebote.
Ich fordere eine Abänderung der Sitzungsniederschrift in diesem Sinne.
Unterschrift


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Bereits in der letzten Klage wurde die von mir in Klageschrift und mündlicher Verhandlung überhaupt nicht thematisierte gestörte Gesamtschuld vom Richter aus unerfindlichen Gründen in den Vordergrund geschoben. Diesmal im Sitzungsprotokoll sogar als Einführungssatz. Hier macht es zudem den Eindruck, als würde ich mir Vorteile davon versprechen, wenn die Anteile der Mitbewohner vom Beklagten NDR getragen werden würden. Daher wurde auch hier eine Änderung des Sitzungsprotokolls beantragt. (Fax vorab)

Zitat
In der Sache xxx ./. NDR Hamburg Az: 19 K 1668/19
Bereits an erster Stelle wird mir im Sitzungsprotokoll in dne Mund gelegt, ich wäre der Ansicht, es handele sich in diesem Fall um eine gestörte Gesamtschuld.
Eine solche Aussage habe ich weder in der Klageschrift noch in der mündlichen Verhandlung getätigt. Diese Sache hätte auch gar nichts mit meinem Anliegen zu tun, denn bei der begehrten
Aufteilung der Gesamtschuld zum Zwecke der Vollstreckung spielen die Anteile der Mitbewohner überhaupt keine Rolle für mich. Zudem sind mir Einzelheiten dazu nicht bekannt.
Ich bitte um Berichtigung. Auch hier ist das Protokoll so formuliert, dass der Anschein entsteht, ich würde Geld sparen wollen, indem der Beklagte mit streitgegenständlichen Kosten belstet
werden soll.
Ich befinde mich im zivilen Ungehorsam und verweigere den Rundfunkbeitrag generell in seiner jetzigen Ausarbeitung aus Gewissensgründen.
Unterschrift


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  • This is the way!
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat; Beschluss vom 25.11.2019; Az. OVG 11 N 5.17
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE190004067&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Rundfunkbeitrag; privater Bereich; Verfassungsmäßigkeit; Kein Verstoß gegen Finanzverfassung; kein Verstoß gegen Recht auf Freizügigkeit; Bestimmtheitsgrundsatz; gesamtschuldnerische Veranlagung; Umlegung der aus Befreiungen und Ermäßigungen resultierenden Finanzierungsdefizite auf übrige Beitragspflichtige; Säumnisgebühr

Zitat
10

1.3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zeigt der Kläger auch nicht insoweit auf, als er geltend macht, die gesamtschuldnerische Veranlagung zum Rundfunkbeitrag verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Beitragspflichtigen ihre konkrete individuelle Endbelastung dem Normtext nicht entnehmen könnten, denn die Verteilung des nach außen geschuldeten Rundfunkbeitrags zwischen den Wohnungsinhabern sei gesetzlich nicht geregelt.

11

Der Landesgesetzgeber hat den Ausgleich im Innenverhältnis bewusst nicht geregelt. Wer im Innenverhältnis welchen Anteil am Rundfunkbeitrag zu entrichten hat, bzw. ob der von der Landesrundfunkanstalt in Anspruch genommene Beitragsschuldner von den übrigen Bewohnern Regress verlangen kann, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Gesamtschuld und kann von den Bewohnern einer gemeinsamen Wohnung selbst festgelegt werden (vgl. Abghs-Drs. 16/3941, Seite 43 f.). Es ist nicht ersichtlich, warum der Landesgesetzgeber verpflichtet gewesen sein sollte, mehreren rundfunkbeitragspflichtigen Wohnungsinhabern ein und derselben Wohnung die Möglichkeit zu nehmen, den internen Gesamtschuldnerausgleich selbst zu regeln. Wird von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, so greift die allgemeine Regelung des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, der im Zweifel einen internen Gesamtschuldnerausgleich nach Kopfteilen vorsieht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. November 2016 – 2 S 548/16 –, Rn. 35, juris).

12

1.4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils rechtfertigt auch nicht der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass die Voraussetzungen einer gesamtschuldnerischen Haftungsübertragung vorliegen würden.

13

1.4.1. Es mag dahinstehen, ob der Kläger mit seinem Vorbringen, es sei kein Grund ersichtlich, Wohnungsinhaber untereinander auch für die Erfüllung der Beitragspflicht der anderen Wohnungsinhaber haften zu lassen, das Wesen der Gesamtschuld verkennt, die gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass mehrere eine Leistung in der Weise Schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 S. 1 BGB). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch die Regelung einer gesamtschuldnerischen Haftung den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte. Dieser Regelung fehlt nicht die sachliche Rechtfertigung. Steht fest, wer die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 S. 1 RBStV) oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV aufgrund der Melderechtslage bzw. seiner Benennung im Mietvertrag als Wohnungsinhaber vermutet wird, so sollen die Landesrundfunkanstalten nach der Konzeption des RBStV nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen dazu befasst werden, wer sonst noch als (weiterer) Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. November 2016 – 2 S 548/16 –, Rn. 35, juris). Durch die Anknüpfung an die Wohnung unabhängig von der Zahl der Bewohner, wird vermieden, dass Daten aller Bewohner ermittelt werden müssen. In der Praxis wird von den Bewohnern durch die Anmeldung nach § 8 Abs. 1 und 3 RBStV festgelegt, wer gegenüber der Landesrundfunkanstalt vorrangig in Erscheinung treten und in Anspruch genommen werden soll (vgl. Abghs-Drs. 16/3941, Seite 43). Nach § 8 Abs. 3 RBStV entfällt die Anzeigepflicht weiterer Beitragsschuldner für eine beitragspflichtige Wohnung, sofern für den gleichen Beitragstatbestand bereits ein anderer kraft Gesetzes existierender Beitragsschuldner seiner Anzeigepflicht bezüglich dieser Raumeinheit nachgekommen ist. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und Datenvermeidung (vgl. Gall in Hahn/Vesting, Beck‘scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 8 RBStV, Rn. 28).

Rein fiktiv, zur Berücksichtigung beim "laienhaften" Vortrag, Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes.


VGH München, Beschluss v. 01.07.2019; – 7 ZB 19.973
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-13897?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1
Zitat
Leitsatz:
1. Der Antragsteller muss nicht nur darlegen, welche Bemühungen er innerhalb der Antragsfrist unternommen hat, um einen Rechtsanwalt zu finden. Der Antragsteller muss weiterhin - in der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - die Angaben machen, die es dem Oberverwaltungsgericht bzw. dem Verwaltungsgerichtshof ermöglichen, zu überprüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist. (Rn. 3) (red. LS A. T.)



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Z
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Was passiert eigentlich bei diesem Szenario:
Der potentielle Beitragsschuldner hat sich anzumelden, und zwar bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt.
Wegen der gesamtschuldnerischen Haftung haben sich sozusagen alle Bewohner anzumelden.
Also schreiben Erwin Müller, Egon Schulze und Erna Meier einen gemeinsamen Brief an eine beliebige Sendeanstalt und zeigen das Innehaben einer Wohnung an.
Sollte die Rundfunkanstalt oder ein von ihr beauftragter Kasperservice den Inhalt der Anmeldung ignorieren und nur einem der Briefeschreiber namentlich antworten, so führt das zum umgehenden Protest und zur Zurückweisung des Schreibens, da nur Adressierung an "Müller Schulze Meier" akzeptiert werden.
Sollte dies organisatorisch möglich sein (in den Anmeldefeldern vom Beitragsservice geht das schonmal nicht), dann bekommt diese Wohngemeinschaft eine einzelne Beitragsnummer.

Jetzt zieht einer der Bewohner aus und ein anderer ein.
Müller, Schulze und Meier melden sich also (gesamtschuldnerisch) ab und erklären, daß die neue WG-Zusammensetzung zeitnah kommuniziert wird.

Ich weiß, niemand von uns wäre auf die Idee gekommen, sich freiwillig als Bewohner einer Wohnung anzumelden, aber mit diesem Sack Getriebesand wäre es doch einen Versuch wert?


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Kleines Memo:

Sollte, wie vom Richter im Beschluss eine Aufteilung der Gesamtschuld "von aussen" dazu führen, dass nicht nur ein Rundfunkbeitrag auf die Mitbewohner verteilt wird, sondern dann volle Rundfunkbeiträge für alle fällig werden, so ist ebenso die Privatautonomie der einzelnen Mitbewohner verletzt, denn: wenn nur einer der Beteiligten die Aufteilung entsprechend § 268 AO fordert (und das ist möglich), verändert sich die Höhe des Rundfunkbeitrags auch bei den daran unbeteiligten Anderen ohne ihr Zutun völlig. Aus einem Teilbetrag der Gesamtschuldnerschaft wird dann ein voller Betrag für jeden.
Zudem werden die Rundfunkbeiträge der Einzelnen bei Zusammenveranlagung nicht addiert.

Aus dem Beschluss - siehe weiter oben in hiesigem Thread
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg200370.html#msg200370
beschluss19k1668.pdf (PDF, 15 Seiten, ~2MB)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=30834.0;attach=25040
(dort S. 8 des Beschlusses = S. 12 der PDF, ca. Beginn untere Blatthälfte)
Zitat
bb) [...] Übertragen auf das Rundfunkbeitragsrecht würde jeder Beitragsschuldner im Sinne von § 2 Abs. 1 RBStV nach der fiktiven getrennten Veranlagung wieder für „seinen" Rundfunkbeitrag in voller Höhe einstehen müssen, weil dem zu erlassenden Aufteilungsbescheid - entsprechend einer Zusammenveranlagung - addierte (?) Rundfunkbeiträge zugrunde zu legen wären. [...]


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Dann widerspricht sich das Gericht aber selbst. Im Protokoll heißt es:
Zitat von: Einzelrichter
Auf Frage des Klägers erklärt der Einzelrichter in der Verhandlung: Es ist nicht rechtswidrig, wenn für eine Wohnung mehrere Bescheide an verschiedene Personen über jeweils 17,50 € ergehen. Es darf für einen Zeitabschnitt nur nicht der Rundfunkbeitrag mehrfach vereinnahmt werden.

Die Erklärung des Sendervertreters ist von einem falschen Verständnis der Zahlung geprägt:
Zitat von: Beklagtenvertreter
Das "Fordern" ist nicht dahin zu verstehen, dass es nur einmal von einer Person gefordert werden darf, sondern es soll damit sichergestellt werden, dass der Betrag nicht mehrmals eingezogen wird.

Wieso "Einzug"? Man kann zwar derzeit nur unbar zahlen, aber das ist schließlich auch im Wege einer Überweisung möglich. "fordern" bedeutet m. W. soviel wie "einen Anspruch erheben" oder "verlangen". Der Mann vom Sender sagt also, dass man durchaus mehrfach die Zahlung verlangen oder mehrfach den Anspruch auf eine solche Zahlung erheben kann. Wie damit die Mehrfachzahlung verhindert wird, sollte der Herr bitte erklären.

Mir scheint, dass der Richter ziemlich schwer von Begriff ist oder vorgibt es zu sein. Wenn nur einer der Mitbewohner im fraglichen Zeitraum aufgefordert wurde den Rundfunkbeitrag zu zahlen und er der Aufforderung nachgekommen ist, dann hat der Sender in diesem Zeitraum exakt das getan, was ihm auch nach eigener Feststellung verwehrt ist; nämlich für einen Zeitraum mehr als einen "Rundfunkbeitrag" für einen Wohnung zu kassieren. Es ist ziemlich naheliegend, dass der NDR es gerade deshalb verneint, aus den vorliegenden Daten feststellen zu können, ob es zu solchen Zahlungen gekommen ist (oder nicht). Hätte der Sender diesbezüglich Aufklärung geleistet - dass dies möglich ist steht m. E. außer Frage - dann wäre der Prozess sehr schnell beendet gewesen. Womit ja keineswegs gesagt ist, dass es für den Kläger anders aussähe als jetzt. So aber bleibt ein schaler Beigeschmack bezüglich der Arbeit des Gerichts sowie eines denkbaren Prozessbetrugs seitens des Senders. Gerichte und Sender arbeiten offenbar gemeinsam daran ihren Ruf möglichst nachhaltig zu ruinieren.  8)

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2019, 13:32 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
@Dottore Poe. Bist du aber ein schlaues Kind, wie bist du denn bloß darauf gekommen? Haben dir das deine Neutronen geflüstert? ::) Der Prozessbetrug wird knallhart durch zelebriert, damit der ganz große Betrug mit den WGs bloß nicht zum fatalen Angriffspunkt und jämmerlichen Fiasko werden kann. Die so zusätzlich generierten Einnahmen lassen die natürlich nicht aus ihren klebrigen Krallen fallen und kämpfen ganz verbissen dafür. Zumal sie dann noch offiziell als Betrüger tituliert wären.. Naja, sind sie eh auch schon so.


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