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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: seppl am 25. April 2019, 13:27

Titel: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 25. April 2019, 13:27
Dies wird die Dokumentation einer Klage vor dem VG Hamburg zum Thema Gesamtschuldner. Genau genommen geht es um den im März 2018 gestellten Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld und Begrenzung der Vollstreckung auf meinen Anteil. Der Antrag wurde nicht in angemessener Zeit bearbeitet. Daher erhob ich Untätigkeitsklage, die nun unter dem o.g. AZ läuft.

Aussergewöhnlich ist dabei, dass meine erstinstanzliche Klage aus Gewissensgründen vom VG HH Ende letzten Jahres negativ beschieden wurde. Normalerweise kann ja in selber Angelegenheit nach Urteil nicht noch einmal Klage erhoben werden. Da es jetzt aber nicht um die in den Bescheiden angegebenen Beträge geht, sondern um deren Aufteilung bzw. die Nichtbearbeitung des Antrags durch den NDR, liegt hier eine andere Sache vor. Es ist keine Anfechtungsklage, sondern eine Untätigkeitsklage über eine Frage, um deren Beantwortung sich der ÖRR bisher immer herumgeschlichen hat: Wie ist es grundrechtlich legitimierbar, das Zusammenwohnen als konkludentes Verhalten zur Willensbekundung, die Rundfunkbeitragslast gemeinschaftlich tragen zu wollen, auszulegen?

Untätigkeitsklage:
Zitat
In der Sache

xxx, Hamburg - Kläger
gegen
NDR Hamburg, Rothenbaumchaussee 132-134, 20149 Hamburg - Beklagter

erhebe ich Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO.

Ich beantrage, den Beklagten aufzufordern und nötigenfalls zu verurteilen, meinen Antrag vom 12. März 2018 auf Begrenzung der Forderungen zum Beitragskonto xxxxxxxxx auf meinen persönlichen Anteil entsprechend §§ 268 ff. AO zu bearbeiten.

Begründung:

Der Gesetzgeber hat den Landesrundfunkanstalten im RBStV gestattet, den Rundfunkbeitrag zwecks Verwaltungsvereinfachung gesamtschuldnerisch einzuziehen. Rechtlich nicht möglich hingegen ist die Ausgestaltung der Abgabe als willensunabhängige Kollektivschuld Zusammenwohnender, da damit in vereinigungs- bzw. vertragsrechtlicher Hinsicht die grundgesetzlichen Garantien natürlicher Personen auf Privatautonomie verletzt werden würden.

Willenserklärungen und Absprachen gegenüber der Landesrundfunkanstalt meinerseits mit den betroffenen Mitbewohnern zur gemeinsamen Veranlagung beim Rundfunkbeitrag gab es nicht. Die erhaltenen Verwaltungsakte lassen in ihrer Ausgestaltung nicht auf eine gemeinsame Verpflichtung schliessen. Schon der Anknüpfungspunkt „Wohnen“ als menschliches Grundbedürfnis ist als Willensbekundung, den öffentlich rechtlichen Rundfunk nutzen zu können oder zu wollen, nicht geeignet. Das Zusammenwohnen ist zudem als allgemeine Willenserklärung, Räume zum Zwecke des Lebensmittelpunkts gemeinsam zu nutzen, nicht als konkludentes Verhalten dafür auslegbar, den Rundfunk gemeinsam nutzen und/ oder finanzieren zu wollen.

Die in den §§ 268 ff. AO ausgestalteten Splittingmöglichkeiten der Einkommenssteuer für Ehepaare müssen sinngemäß für jede Abgabe an die öffentliche Hand - insbesondere bei „lockereren“ Verbindungen wie das des freiwilligen Zusammenwohnens - übertragen werden können. Es wird dafür auf die entsprechenden Begründungen in den Grundsatzurteilen des BverfGs zur Aufteilung der Einkommenssteuer von Ehepaaren hingewiesen, die – sogar mit einer deutlich abgegebenen Willenserklärung der gemeinsamen Lebensführung – letztendlich abgabenrechtlich als autonome Einzelpersonen getrennt voneinander zu betrachten sind.

Eine Aufteilung der Gesamtschuld muss in diesem Fall also für jeden Beteiligten möglich sein und wurde von mir beantragt. Eine Anerkennung meines Gesamtschuldanteils geht mit diesem Antrag nicht einher.

Mit freundlichen Grüssen
xxx

Anlagen:
- Antrag auf Begrenzung an den NDR vom 12. März 2018
- Meldedatenauszug der Bewohner der Wohnung xxx, Hamburg
per Fax vorab an: Verwaltungsgericht Hamburg 004940428437219

Anlage: Antrag auf Begrenzung an den NDR vom 12. März 2018:
Zitat
Antrag auf Begrenzung Ihrer strittigen Forderungen zu meinem Beitragskonto xxxxxxxxx auf meinen persönlichen Anteil nach den §§ 268 ff. AO. VG Hamburg: 10K1661/14 (19K433/18), 19K1244/18 und 19K1250/18

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mehrere Wohnungsinhaber sollen Gesamtschuldner der sich nach § 2 (3) RBStV ergebenden Rundfunkbeitragsschuld sein. Die Gesamtschuldnerschaft hat zur Folge, dass jeder Mitbewohner eigentlich zur vollständigen Tilgung die gesamte Beitragsschuld schuldet (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO, § 421 BGB ).

Erst durch eine Aufteilung nach den §§ 268 ff. AO wird die Gesamtschuld für Zwecke der Vollstreckung in Teilschulden aufgeteilt und dadurch die Vollstreckung gegen die Gesamtschuldner auf ihren jeweiligen Anteil als natürliche Person (RBStV §4 (1) und (2)) an der Gesamtschuld beschränkt.

Gründe für den Antrag:

1) Nach dem grundlegenden Autonomieprinzip ist jede natürliche Person nur für ihre eigene Schuld verantwortlich. Dieses Prinzip kann durch freiwillige Entscheidung (Vertrag) oder Gesetzesverordnungen, die als Ausnahmen von grundgesetzlichen Vorgaben in Bundesrecht genannt werden, durchbrochen werden.

Solch eine Gesetzesverordnung für eine Gesamtschuld gibt es bspw. für gemeinschaftliche Straftat (§ 840 Abs. 1 BGB). Für den Rundfunkbeitrag, insbesondere für eine Personenmehrheit von Zusammenwohnenden gibt es sie nicht. Es ist zweifelsfrei nicht das gemeinschaftliche Nutzen von öffentlich rechtlichen Angeboten beitragspflichtig, sondern das in keinem Zusammenhang damit stehende, freiwillige und vor Zugriff durch den Staat geschützte Grundbedürfnis „Wohnen“ - im Zusammenhang mit der gesamtschuldnerischen Haftung: das „Zusammenwohnen“. Die gemeinschaftliche Verpflichtung, den Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerisch zu zahlen, wurde zwar als Landesgesetz formuliert, kann so aber nur (mit viel Wohlwollen) als „Anregung“ zum freiwilligen Zusammenschluss zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung betrachtet werden.

Die Anfragen dazu vom 24. Oktober 2017 zum Thema über „fragdenstaat“ (Kurz-URL: https://fragdenstaat.de/a/24668) sowie vom 17. November 2017 https://fragdenstaat.de/a/24914 wurden
vom NDR Hamburg bis heute leider nicht beantwortet.

2) Ich verweigere, wie aus meinen Widersprüchen zu Ihren Bescheiden zum Rundfunkbeitrag ersichtlich ist, die Zahlung mit dem Hintergrund eines Gewissenkonflikts. Meine Gewissensentscheidung kann nicht mit anderen an der Abgabe beteiligten Personen teilbar sein. Ebensowenig sind die Ursachen und Folgen finanzieller oder ordnungsrechtlicher Art daraus teilbar.

3) In diesem Zusammenhang fragte ich bei Ihnen mit Schreiben vom 18.01.2018 an, ob über ein oder mehrere weitere Beitragskonten von ehemaligen Mitbewohnern, mit denen ich ausschließlich mietrechtliche Verpflichtungen vertraglich freiwillig geteilt habe, bereits strittige Forderungen beglichen wurden. Durch den gesetzlichen geschützten Bereich der Wohnung können die Zusammenwohnenden vom Staat ungestört darin freiwillig untereinander rechtliche Pflichten eingehen oder auch nicht. Eine Absprache zwischen Bewohnern und mir zur gemeinschaftlichen Verwaltung des Rundfunkbeitrags, der Weitergabe von persönlichen Daten und Angaben zum Befreiungs- oder Ermässigungsstatus durch Behinderung oder Arbeitslosigkeit gab es nicht und wird es aus genannten Gründen auch in Zukunft nicht geben. Es bestanden weder eherechtliche, familienrechtliche noch andere bundesgesetzliche Verpflichtungen, die auf eine Zusammenveranlagung nach Abgabenordnung schliessen lassen würden. Auch auf diesen Brief erhielt ich bisher keine Antwort.

Ich fordere Sie daher auf, die in den Klagen 10K1661/14 (19K433/18), 19K1244/18 und 19K1250/18 vor dem VG Hamburg bestrittenen Forderungen aus den Bescheiden (sofern sie als rechtsgültig angesehen werden) dementsprechend für mich als anteiligen Gesamtschuldner auszustellen. Eine Anerkennung der (Teil)Schuld oder der dazugehörigen Gesetzesgrundlagen geht damit ausdrücklich nicht einher. Vielmehr dient es vornehmlich zur Behebung von durch den Gesetzgeber verursachten Unklarheiten im gesetzlich geschützten, selbstbestimmten Raum der Wohnung und zur Streitwertermittlung vor Gericht.

Ich bitte um Bearbeitung binnen Monatsfrist. Das Schreiben geht in Kopie an die Aktenzeichen der o.g. drei Klagen beim VG Hamburg.

Mit freundlichen Grüssen
xxx
Vorab per Fax an:00494041563225
Kopie an VG Hamburg: 004940428437219


Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 25. April 2019, 16:33
Im Anhang das Schreiben des VG HH auf meine Klageschrift mit Angabe des Aktenzeichens sowie einem Schreiben des VG HH an den NDR u.a. mit Bitte um Stellungnahme, Übersendung der Sachakte, Mitteilung über die das Beitragskonto betreffende Gesamtforderung. Der NDR wird darin auch befragt, wie lange es noch dauert, bis über den Antrag entschieden wird.

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Kammer 19
Die Geschäftsstelle

Herrn
xxx, Hamburg

Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl   Datum
19 K 1668/19   3.44       42843-xxxx 17.04.2019

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Norddeutscher Rundfunk

Sehr geehrter Herr xxx,

aufgrund einer richterlichen Verfügung wird mitgeteilt, dass die Klage hier am 10.04.2019 eingegangen ist und unter der o.g. Geschäftsnummer geführt wird.

Sie werden gebeten, binnen 3 Wochen

- mitzuteilen, wenn Bedenken bestehen, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO)
- mitzuteilen, ob das Einverständnis mit einer Entscheidung des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters anstelle der Kammer erklärt wird (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO)

Jede neue Wohnanschrift des Klägers ist dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

Des Weiteren wird Ihnen das anliegende gerichtliche Schreiben an den Beklagten übersandt.

Mit freundlichen Grüßen

Justizfachangestellter

Anlage:
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Kammer 19
Die Geschäftsstelle

Norddeutscher Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
-Justitiariat-
Rothenbaumchaussee 132 20149 Hamburg

Ihr Zeichen:

Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl   Datum
19 K 1668/19   3.44       42843-xxxx 17.04.2019

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Norddeutscher Rundfunk

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund einer richterlichen Verfügung wird die anliegende Klage, bei Gericht per Fax eingegangen am 10.04.2019, zugestellt

- mit der Bitte um Stellungnahme
- mit der Bitte um Übersendung der Sachakten
- mit der Bitte um Äußerung, wenn Bedenken bestehen, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO)
- mit der Bitte um Äußerung, ob das Einverständnis mit einer Entscheidung des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters anstelle der Kammer erklärt wird (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO)
- mit der Bitte, zur Höhe des Streitwertes Stellung zu nehmen. Welche Gesamtforderung ergibt sich aus dem Beitragskonto 421673208?

Es wird um Mitteilung gebeten bis wann mit einer Entscheidung über den klägerischen Antrag gerechnet werden kann.

Es wird um Erledigung binnen 3 Wochen gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

Justizfachangestellter
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 18. Mai 2019, 21:01
Heute trudelte der Klageabweisungsantrag vom NDR Justitiariat über das VG Hamburg ein.
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Kammer 19
Die Geschäftsstelle

xxx

Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl   Datum
19 K1668/19   3.44   42843-xxx   16.05.2019

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Norddeutscher Rundfunk

Sehr geehrter Herr

gemäß richterlicher Verfügung erhalten Sie den anliegenden Schriftsatz vom 13.05.2019 mit der
Bitte um Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Mit freundlichen Grüßen
xxx
Justizfachangestellter
Zitat
Norddeutscher Rundfunk Justitiariat

Verwaltungsgericht Hamburg
19. Kammer
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

Ihr Zeichen   Unser Zeichen   Durchwahl   Fax   E-Mail@ndr.de   Datum
                DS                           -2799   13.05.2019

Aktenzeichen: 19 K 1668/19

In der Verwaltungsrechtssache

xxx ./. Norddeutscher Rundfunk

wird der diesem Verfahren zugrundeliegende Verwaltungsvorgang überreicht und beantragt,
die Klage abzuweisen.

Begründung:

1.Der Kläger wird seit dem 01.01.2013 als Beitragsschuldner für eine Wohnung unter der Anschrift
xxx Hamburg mit der Beitragsnummer xxx bei dem Beklagten
geführt.

Mit Schreiben vom 12.03.2018 beantragte der Kläger die Begrenzung der Forderung auf seinen
persönlichen Anteil gemäß §§268 ff. AO.

Am 10.04.2019 wurde Untätigkeitsklage erhoben.

II.Die Klage ist unzulässig und unbegründet.

1.Die Klage ist bereits unzulässig.

a. Der Verwaltungsrechtsweg gemäß §40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist nicht eröffnet.
Der Rechtsstreit ist an das Finanzgericht zu verweisen, da es sich um eine öffentlich-rechtliche
Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten handelt.
Für diese ist der Finanzrechtsweg nach §33 FGO eröffnet.

Im Übrigen ist die Untätigkeitsklage gemäß §75 S.1 VwGO nicht statthaft.
Zwar hat der Beklagte tatsächlich nicht über einen Antrag in angemessener Frist sachlich
entschieden.
Allerdings war eine solche Entscheidung vom Beklagten auch nicht zu erwarten.
Für die Entscheidung über einen Antrag nach §268 AO ist gemäß §269 AO ausschließlich das
Finanzamt zuständig.

2. Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat dem Beklagten gegenüber keinen Anspruch auf Beschränkung des Betrages nach
§§268, 269 AO.

Die Vorschrift ist auf Rundfunkbeiträge nicht anwendbar. Vielmehr dürfte es sich bei dieser um
eine explizit steuerrechtliche Vorschrift handeln.

a. Gegen eine Anwendbarkeit auf Rundfunkbeiträge und für eine explizit steuerrechtliche
Vorschrift spricht bereits der Wortlaut des §268 AO.

Dem Wortlaut der Vorschrift nach ist diese ausschließlich auf Steuern anwendbar. Andere
öffentlich-rechtliche Abgaben, die einer Aufteilung zugänglich wären, nennt das Gesetz nicht.

Gegen eine Anwendbarkeit auf Rundfunkbeiträge spricht auch, dass die Vorschrift nicht auf alle
Arten von Steuern anwendbar ist. Vielmehr wird eine Aufteilung einer Gesamtschuld nur bei
Steuern vom Einkommen und der Vermögenssteuer gewährt, zu denen die Gesamtschuldner
zusammenveranlagt worden sind (Zeller-Müller in: Gosch/Hoyer, AO/FGO, 1. Aufl., Stand
01.07.2015, §268 AO, Rdnr. 4, Juris).

Schließlich spricht auch die Verwendung des Begriffs der Zusammenveranlagung gegen eine
Anwendbarkeit.
Dieser Begriff stammt aus dem Steuerrecht und beschreibt einen Sachverhalt. In dem
Einkommen und Vermögen mehrerer Personen zusammengefasst und die Steuer nach dem
Gesamteinkommen bzw. Gesamtvermögen festgesetzt wird (Tipke/Kruse, AO/FGO Kommentar,
148. Lieferung 04/2017, §268 AO, Rdnr. 7).

Einen solchen Sachverhalt kann es bei Rundfunkbeiträgen jedoch nicht geben:
Der Rundfunkbeitrag ist an das Innehaben einer Wohnung gekoppelt und von der Anzahl der
Wohnungsinhaber unabhängig. Er beträgt unbeachtlich dieser stets 17,50 EUR monatlich.

b. Schließlich spricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift gegen eine Anwendbarkeit auf den
Rundfunkbeitrag.

Dieser besteht darin, dass Zusammenveranlagte nicht schlechter stehen dürfen, als ein nicht
der Zusammenveranlagung unterworfener Steuerpflichtiger (Zeller-Müller In: Gosch/Hoyer,
AO./FGO, 1. Aufl., Stand 01.07.2015, §268 AO, Rdnr. 1, Juris).
Eine solche Schlechterstellung kann es im Rundfunkbeitragsrecht jedoch nicht geben.

Die Beitragshöhe ist für alle Beitragsschuldner stets identisch.

c. Auch die Gesetzessystematik spricht gegen eine Anwendbarkeit.

Die Vorschriften befinden sich im Teil "Vollstreckung".
Bereits hieran wird deutlich, dass eine Aufteilung nach §268 AO nur auf die Vollstreckung
Auswirkungen haben kann. Rechtsfolge eines Antrag nach §268 AO ist, dass die Vollstreckung
auf die die einzelnen Schuldner entfallenen Beträge beschränkt wird (vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO,
148. Lieferung 04/2017, §268 AO, Rdnr. 9, Juris). Die Gesamtschuld als solche wird im Übrigen
aufgrund der Aufteilung nicht betroffen (Tipke/Kruse, AO/FGO, 148. Lieferung 04/2017, §268
AO, Rdnr. 9, Juris).

Letztlich spricht auch §269 AO gegen eine Anwendbarkeit auf Rundfunkbeiträge.
Hiernach ist ein Antrag nach §268 AO bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung zuständigen
Finanzamt zu stellen. Rundfunkbeiträge werden aber nicht von Finanzämtern eingezogen,
sondern von den Rundfunkanstalten.

Die Klage ist demnach abzuweisen.

Der Beklagte erklärt sich mit der Übertragung der Angelegenheit auf den Einzelrichter (§ 6 Abs.
1 VwGO) einverstanden.

IV.   Der Beklagte erklärt sich mit einer Entscheidung des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters
anstelle der Kamme (§87a Abs. 2 und 3 VwGO) einverstanden.

Aus dem Beitragskonto ergibt sich aktuell eine Gesamtforderung in Höhe von
899,35 EUR.

NORDEUTSCHER RUNDFUNK

Anlagen
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: ope23 am 18. Mai 2019, 21:53
Wenn man dem Text im angehängten .pdf folgt und diese 200er Paragraphen nur auf Steuern anwendbar seien, kommt zwangsläufig die Gegenfrage, was dann der im RBStV in §2 Abs. 3 Satz 1 zitierte §44 AO da zu suchen hat, denn selbst dieser §44 AO spricht nur von Steuerschuldverhältnis.

Es ist aber diese Verbindung des RBStV zur AO, weshalb es überhaupt das Theater mit der Gesamtschuld gibt.

Im Anhang wird sich nirgends auf den RBStV bezogen. Vielmehr leistet der Text süffisant selbst eine Art Rechtsberatung mit Belehrungen zur zuständigen Gerichtsbarkeit, zum Ding "Rundfunkbeitrag-ist-keine-Steuer" und zur ungemein erhellenden Feststellung, dass der Rundfunkbeitrag gar nicht von den Finanzämtern eingezogen wird.

Gut möglich, dass das Justitiariat des NDR ihren RBStV gar nicht kennt, geschweige denn den dortigen §2 Abs. 3 Satz 1. Vielleicht ist der RBStV überhaupt gar nicht auf Gesamtschuldner anwendbar. Vielleicht ist der RBStV überhaupt nicht anwendbar.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: maikl_nait am 19. Mai 2019, 10:53
Hallo!

@ope23

Diese Art Querverweise in Gesetzen ("RBStV" -> AO) gibt es im deutschen Recht mehrfach. Das bezogene Gesetz soll dabei analog angewendet werden: hier soll in der AO dann die Steuer jeweils durch den "Beitrag" ersetzt werden.

(Der Bezug auf die "Verjährungsfrist nach BGB" ist ähnlich, es wird nicht das BGB mit geltend gemacht, sondern nur die Regelung der Frist, die analog auf den "Beitrag" anzuwenden ist. Durch solche Bezüge wird die "Frist nach BGB" zur üblichen Verjährungsfrist im Rechtssystem)

PS: Das eigentliche Problem ist ja, daß die LRAen willkürlich einen "Inhaber" herauspicken -- anteilige Berücksichtigung von Befreiungen soll aus Eigeninteresse nicht stattfinden, die Zweitwohnungs-Entscheidung des BVerfG soll so umgangen werden (der Ehemann möchte für Zweitwohnung befreit werden -> schon wird die Ehefrau für die Erstwohnung herangezogen), und (wie man aus dem Forum schon erfahren durfte) es wird natürlich versucht, bei WGen mehrfach abzukassieren (=> das Geschwafel vom JUSTIZIAR, "wer wohnt mit wem warum zusammen" würde ihn nicht interessieren -- ist natürlich Bullshit). Bei Gesamtschuldner-Haftung nach AO (wie im "RBStV" definiert) wäre nach AO zunächst Klärung herbeizuführen, in Form eines Bescheids. Das bedeutet aber einen deutlichen Mehraufwand, und würde obendrauf eine weitere Möglichkeit zum Widerspruch ermöglichen -- deshalb will der NDR dieses Thema aufs Äußerste vermeiden.

MfG
Michael
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: sky-gucker am 19. Mai 2019, 11:10
(Der Bezug auf die "Verjährungsfrist nach BGB" ist ähnlich, es wird nicht das BGB mit geltend gemacht, sondern nur die Regelung der Frist, die analog auf den "Beitrag" anzuwenden ist. Durch solche Bezüge wird die "Frist nach BGB" zur üblichen Verjährungsfrist im Rechtssystem)

da gehe ich nicht mit...

Zitat
4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

Da steht nichts von analoger Anwendung, sondern RICHTET SICH NACH....
Diese Formulierung ist dem allg. Verständnis der deutsche Sprache nach sehr bestimmend und sehr "hart". Damit wird sehr wohl das BGB geltend gemacht.

Analoge fiktive Formulierung: "...die Höhe des Bußgelds richtet sich nach dem Bußgeldkatalog"

back to topic:
Die Formulierung "entsprechend 44 AO" schließt dann aber auch alle in 44 AO referenzierten § mit ein...

Man erlebt es aber immer wieder, dass der BS/LRA cherry picking im Gesetz betreibt, siehe "Zustellfiktion" - da wird auch immer der Satz "Im Zweifel, muss die Behörde nachweisen" unterschlagen.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 19. Mai 2019, 12:29
back to topic:
Die Formulierung "entsprechend 44 AO" schließt dann aber auch alle in 44 AO referenzierten § mit ein...
Man erlebt es aber immer wieder, dass der BS/LRA cherry picking im Gesetz betreibt, ...
Das ist einer der Gründe, warum ich klage. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Referenzen im § nicht gelten sollen, hätte er in diesem Falle § 44 AO auf den 1. Absatz begrenzt.

Es ist schon ziemlich auffällig: Die Stelle, die den Beitragseinzug zu verantworten hat, möchte nichts mit der im RBStV verankerten Gesamtschuldnerschaft zu tun haben. Erst schickt sie Zusammenwohnende ans Zivilgericht, um sich über die Aufteilung der Gesamtschuld im Innenverhältnis zu streiten, nun schickt sie mich zur Finanzbehörde, um eine Aufteilung des Rundfunkbeitrags dort (vergeblich, weil die Personenmehrheit in den Verwaltungsakten nirgends auftaucht) zu erhalten.

Die Aufteilung kann in diesem Falle nur die bescheidausstellende "Behörde" vornehmen.

Laut Aussage der Finanzbehörde:
Zitat
Die Finanzbehörde ist als zuständige Vollstreckungsbehörde gem. § 5 Absatz 1 (Anm: Vollstreckungshilfe) des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HmbVwVG) an das ihr vorliegende Ersuchen gebunden.
https://fragdenstaat.de/anfrage/rundfunkbeitrag-ausschlielich-vollstreckung-bei-einzelschuldnern/#nachricht-107314
wird sie in den Ersuchen nur Einzelschuldner erkennen können und wird bei Beantragung einer Aufteilung mit den entsprechenden Nachweisen den Vorgang an den NDR (ausstellende "Behörde") zur Bearbeitung zurückgeben müssen.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: pinguin am 19. Mai 2019, 12:50
Nur als Zwischenhinweis, auch zur Wiederholung:
da gehe ich nicht mit...
Zitat
4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
Da steht nichts von analoger Anwendung, sondern RICHTET SICH NACH....
Diese Formulierung ist dem allg. Verständnis der deutsche Sprache nach sehr bestimmend und sehr "hart". Damit wird sehr wohl das BGB geltend gemacht.
Wobei die Frage bestehen bleibt, ob das so überhaupt sein darf?

Mißachtung der Bundesvorgabe zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30525.msg191080.html#msg191080

Die Nichtbegleichung des Rundfunkbeitrages ist ab Zeitpunkt X als Ordnungswidrigkeit bestimmt; die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt alleine nach den Vorgaben des OWiG, welches eine eigene Verjährungsregel enthält.

back to topic:
Die Formulierung "entsprechend 44 AO" schließt dann aber auch alle in 44 AO referenzierten § mit ein...
Ja, dafür hat es aber schon ein Thema:
Zitat
Durch die Verweisung werden die Texte, auf die Bezug genommen wird (Bezugsnormen und andere Bezugstexte) zu einem Bestandteil der verweisenden Regelung (Ausgangsnorm).
Verweisung aus einem Gesetz auf ein anderes > wichtige Grundsätze
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30458.msg190822.html#msg190822
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 01. Juni 2019, 14:56
Meine Erwiderung auf den Klageabweisungsantrag wird gerade per Fax ans VG Hamburg übermittelt. Hier der schlichte Text:

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg
 

Az: 19 K 1668/19

xxx  ./.   NDR Hamburg

Stellungnahme zum Schriftsatz des NDR vom 13.05.2019:
Eine Aufteilung der Gesamtschuld  zum Zwecke der Vollstreckung ist nur im Verwaltungsbereich der zuständigen Landesrundfunkanstalt möglich. Nur der Beitragsservice erhält von den Meldebehörden über die Datenabgleiche Informationen über sämtliche Wohnende. Nach Feststellung der Gesamtschuldnerschaft und Bestimmung des Zahlungspflichtigen werden Daten, die  auf das Zusammenwohnen hinweisen, dort auch wieder gelöscht.

Die Finanzbehörde erhält zur Vollstreckung nur das „vollstreckbare Ergebnis“ der Verwaltungstätigkeit der LRA - das Vollstreckungsersuchen -, welches keinen Rückschluss auf eine Gesamtschuldnerschaft zulässt. Eine diesbezügliche  Bearbeitung ist dort also nicht mehr möglich. Die Finanzbehörde vollstreckt beim Rundfunkbeitrag nicht in eigener Sache, sondern bietet nur die auf die reine Vollstreckung fokussierte Amtshilfe. Verantwortlich für die rechtlich korrekte Bearbeitung der vorangegangenen Verwaltungsakte bleibt der NDR.

Mit dem § 44 wird die Abgabenordnung im  RBStV §2 (3) dem Wortlaut nach  „entsprechend“ herangezogen. Daher ist die Referenz im § 44 (2) Satz 4 AO auf den § 268 AO auch nicht wörtlich sondern ebenfalls sinngemäß zu verstehen, auch wenn - wie der Beklagtenvertreter richtig feststellt - in der AO nur von Steuern die Rede ist. Eine inhaltliche  Anwendung auf den Rundfunkbeitrag ist vom Gesetzgeber im RBStV §2(3) mit dem Verweis auf die  AO allerdings deutlich gewollt und im Falle dieser gesetzlich angeordneten gesamtschuldnerischen Abgabe an die öffentliche Hand auch korrekt in Bezug auf die Grundrechte der Beteiligten zur Privatautonomie.

Die Zahlung meines Anteils am Rundfunkbeitrag verweigere ich bereits aus Gewissensgründen: Mit einer Abgabe, die das reine Grundbedürfnis „Wohnen“ als von der natürlichen Person eines Menschen nicht ohne Schaden abzulegende Eigenschaft bebeitragt, würde ich zum direkten Abgabegegenstand werden.

Der Vollstreckung der rein durch Gesetz entstandenen Gesamtschuld aus dem Rundfunkbeitrag als einzelnen natürlichen Personen nicht zurechenbare Kollektivschuld widerspreche ich ebenfalls.

xxx

Vorab per Fax an: Verwaltungsgericht Hamburg 004940428437219
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 06. Juni 2019, 16:09
Heute kam in Kopie das Schreiben des Gerichts an den NDR zu meiner vorangegangenen Klageabweisungserwiderung.

Für mich ein bisschen sensationell, weil eine "fiktive Einzelveranlagung" i.V.m. "(vgl. § 270 AO)" erwähnt wird:

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Kammer 19
Der Berichterstatter

Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg

Norddeutscher Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts -Justitiariat-
Rothenbaumchaussee 132 20149 Hamburg

Ihr Zeichen: DS

Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl   Datum
19 K 1668/19   3.44   42843-xxxx   03.06.2019
In der Verwaltungsrechtssache xxx ./. Norddeutscher Rundfunk

Sehr geehrte Damen und Herren,

beigefügt erhalten Sie den Schriftsatz des Klägers vom 1. Juni 2019 mit der Bitte um Stellungnahme binnen 3 Wochen. Bitte teilen Sie binnen vorgenannter Frist auch mit, ob noch eine förmliche Bescheidung des klägerischen Begehrens beabsichtigt ist. Die Klage dürfte als Untätigkeitsklage zulässig sein.

Der Unterzeichner geht davon aus, dass für das Begehren des Klägers der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Denn die vom Kläger verlangte Begrenzung seiner Verpflichtung im Sinne einer "fiktiven Einzelveranlagung" (vgl. § 270 AO) dürfte an der Rechtsnatur der Schuld als Rundfunkbeitrag nichts ändern.

Mit freundlichen Grüßen
xxx
Richter am Verwaltungsgericht

Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: maikl_nait am 06. Juni 2019, 16:44
Hallo!

Schön, Gratulation aus NRW  (#)

Der Richter hat hier anscheinend die Anfechtungssituation wahrgenommen (der Widerspruch wurde nicht ausgeräumt, der Beklagte war untätig -> Nachfrage "wird noch beschieden oder nicht?"), und der Widerspruch wäre nichtverfassungsrechtlicher Art (§40 (1) S.1 VwGO, der Richter erkennt hier keinen Angriff auf das Landesgesetz "RBStV").

Die LRA könnte sich also nun mit dem Widerspruch beschäftigen, oder das Verfahren gegenstandslos machen.  ;D

Ich vermute: die Anwendung der AO dürfte zu weiterer VerwaltungsvereinfachungTM führen...  ;)

MfG
Michael

Anm.Mod. seppl: Bitte beachten! Es handelt sich hier gerade nicht um ein Widerspruchsverfahren. Es wurde ein Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld gestellt, welcher nicht in angemessener Zeit bearbeitet wurde und daher als Untätigkeitsklage (nicht Anfechtungsklage) geführt werden soll.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: maikl_nait am 07. Juni 2019, 00:24
Hallo!

Oops, scheint ich hab das...
Zitat
Die Zahlung meines Anteils am Rundfunkbeitrag verweigere ich bereits aus Gewissensgründen: Mit einer Abgabe, die das reine Grundbedürfnis „Wohnen“ als von der natürlichen Person eines Menschen nicht ohne Schaden abzulegende Eigenschaft bebeitragt, würde ich zum direkten Abgabegegenstand werden.

Der Vollstreckung der rein durch Gesetz entstandenen Gesamtschuld aus dem Rundfunkbeitrag als einzelnen natürlichen Personen nicht zurechenbare Kollektivschuld widerspreche ich ebenfalls.
..."verweigere" "widerspreche" falsch verstanden und im Schriftsatz des Richters stand nur "Begehren des Klägers"...  ;)

Aber cool, daß der Richter das VG für zuständig und die U-Klage für zulässig befindet.  (#)

MfG
Michael
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: GesamtSchuldner am 07. Juni 2019, 00:42
Zitat
Aber cool, daß der Richter das VG für zuständig und die U-Klage für zulässig befindet

Ja, da hat der NDR anscheinend zu hoch gepokert und wird auf der Ebene der Zulässigkeit der Klage wohl verlieren.

Was aber nicht heißt, dass @seppl mit seinem Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld auch inhaltlich durchkommt.
Das müsste nach meinem Rechtsverständnis nämlich abzulehnen sein, weil der RBStV nur auf § 44 AO Bezug nimmt, nicht aber auf die Vorschriften zur Aufteilung einer Gesamtschuld.

Wenn der NDR den Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld jetzt noch bescheidet (z.B. durch Ablehnung)  und @seppl anschließend die Klage für erledigt erklärt, müsste der NDR die Kosten der Klage vermutlich übernehmen.

Besteht @seppl dagegen darauf, dass das Gericht über die Aufteilung der Gesamtschuld noch selber entscheidet, so wage ich die Prognose, dass das Gericht den Antrag ablehnt und @seppl dann die Kosten aufbrummt.


Anm. Mod. seppl: Bitte in diesem Thread möglichst nicht mit Vorhersagen kommen. Erstmal muss ein Bescheid des NDR ergehen und die Begründung darin für eine eventuelle Ablehnung gelesen werden. Dann sehen wir weiter. Zudem hat der Richter bereits den Begriff "fiktive Einzelveranlagung" entsprechend § 270 AO meinem Begehren zugeordnet.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: noGez99 am 07. Juni 2019, 06:41
Zitat
Das müsste nach meinem Rechtsverständnis nämlich abzulehnen sein, weil der RBStV nur auf § 44 AO Bezug nimmt, nicht aber auf die Vorschriften zur Aufteilung einer Gesamtschuld.

Der Gesetzgeber hätte sich ja seinen Willen mit entsprechend § 44 Abs. 1 AO ausdücken können, wenn die anderen Paragrafen ausdücklich nicht gelten sollen. Hat er aber nicht, also ist es Wille des Gesetzgebers, dass die Aufteilung möglich ist.


Anm. Mod. seppl: Der Wille des Gesetzgebers, eine Aufteilung möglich zu machen, ist grundrechtlich gesehen hier unabdingbar. Eine Gesamtschuld kann nicht ohne Weiteres einer Personenmehrheit passiv" übergestülpt" werden. Das käme einer Kollektivhaftung gleich, bei der eine beliebige Person aus dem Kreis der Schuldner für alle anderen den Kopf hinhalten muss, ohne eigene Willenserklärung dazu. Als Verwaltungsvereinfachung kann zwar eine Gesamtschuld angenommen werden (viele Zusammenwohnende bilden auch eine Wirtschaftsgemeinschaft), sie muss aber - wenn auch nur fiktiv - auf die einzelnen natürlichen Personen der Gesamtschuldnerschaft aufteilbar bleiben (BGB!). Ausnahmen regeln Bundesgesetze!
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 18. Juni 2019, 17:29
Bei einer Dame vom Beitragsservice Rostock, mit der ich schon freundlichen telefonischen Kontakt hatte, hatte ich vor einigen Tagen auf demselben Weg um Akteneinsicht gebeten.

Da ich vor meiner vorherigen Klage nur einen Haufen Papier bekommen hatte (anscheinend führt nur der NDR in Hamburg eine Registrierung bei Dokumentenein- und -ausgang. Der Beitragsservice Köln sendet nur einen Haufen Altpapier, bei dem nach Belieben Dokumente hätten hinzugefügt und weggenommen werden können), habe ich nun für diese Klage etwas genauer hingeschaut.

Die Akten der Verwaltungstätigkeit der Landesrundfunkanstalten werden ausschließlich elektronisch gespeichert. Daher kommt zur Einsichtnahme nur in Frage
1) Ausdruck der umfangreichen Akte
2) Einsichtnahme an einem Rechner beim Beitragsservice Hamburg
3) Ein Zugang auf elektronischem Weg über Passwortsicherung / online.

Meine telefonische Frage nach Akteneinsicht wurde erstmal als "Wunsch" aufgefasst und abgelehnt. Daher habe ich im Antwortschreiben einen deutlichen "Antrag auf Akteneinsicht" gestellt, der "Behörde" wird damit kein Ermessen gestattet:
§ 29 HmbVwVfG / § 29 BVwVfG Absatz 1
Zitat
Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

Absatz 3 regelt das "wo" der Akteneinsicht: In der Behörde, die die Akte verwaltet.
Zitat
Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde ... erfolgen;

Dass der NDR seiner Meinung nach relevante Teile der Akte bereits ans Gericht geschickt hat, bedeutet nicht, dass ich die komplette Akte dort einsehen könnte. Es liegt kein besonderer Grund vor, dass ich nicht vom NDR selbst die Akte zur Einsicht bekomme, zumal bei der vorigen Klage dies möglich war.

Anhang: Schreiben des BS Rostock
Zitat
* NDR * 180055 Rostock * *
Herrn
xxx
xxx
xxx Hamburg

Ihre Nachricht vom 14.06.2019 Datum 17.06.2019
      
Ihr Rundfunkbeitrag - Beitragsnummer xxx xxx xxx

Sehr geehrter Herr xxx

wir kommen zurück auf das am 14.06.2019 geführte Telefonat.

Sie bitten um Akteneinsicht. Nach Rücksprache mit dem Justitiariat führen Sie unter dem Aktenzeichen 19 K 1668/19 ein verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg.

Die interne Akte des Norddeutschen Rundfunks liegt dem Gericht vor, so dass auch Sie Kenntnis davon erhalten haben. Aus diesem Grund bitten wir um Verständnis, dass wir Ihrem Wunsch nicht entsprechen.

Unsere Informationen zur Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden Sie unter rundfunkbeitrag.de. Einfach im Suchfeld den Webcode RD003 eingeben.

Selbstverständlich schicken wir ihnen die Information auch gerne zu.

Mit freundlichen Grüßen

P...    D...   


/

Mein Antwortschreiben, bisher nur per Fax.

Zitat
NDR Beitragsservice
Frau xxx
Richard-Wagner-Str. 8
18055 Rostock

AZ.: 19 K 1668/19

Ihr Schreiben vom 17.06.19 / Akteneinsicht

Sehr geehrte Frau xxx,
Hiermit stelle ich Antrag auf Akteneinsicht.

Der Verwaltungsbehörde steht laut § 29 (1) des Hamburgischen VwVfG sowie des § 29 (1) des VwVfG des Bundes kein Ermessen zu, Einsicht in die nötigen, mich betreffenden Akten zu verweigern.

Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt (§ 29 (3) VwVfG). Eine Ausnahmesituation liegt hier nicht vor.

Bitte gewähren Sie mir binnen Monatsfrist einen Zugang zu den elektronisch gespeicherten Akten.

Mit freundlichen Grüssen                             18. Juni 2019

Kopie an VG Hamburg per Fax
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 06. Juli 2019, 18:11
Heute kam die Durchschrift der Antwort des NDR auf die richterliche Verfügung vom 03.06.2019.

"Eine Bescheidung des klägerischen Antrags ist nicht beabsichtigt".

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Kammer 19
Die Geschäftsstelle


Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl   Datum
19 K 1668/19   x.xx    42843-xxx     03.07.2019

In der Verwaltungsrechtssache
xxx / Norddeutscher Rundfunk

Sehr geehrter Herr xxx

gemäß richterlicher Verfügung wird Ihnen die anliegende Durchschrift vom 19.06.2019 übersandt, mit der Bitte um Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Mit freundlichen Grüßen
Justizobersekretär

Zitat
Norddeutscher Rundfunk Justitiariat 20140 Hamburg
      
Verwaltungsgericht Hamburg       
19. Kammer
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

Ihr Zeichen   Unser Zeichen   Durchwahl   Fax   E-Mail ...@ndr.de   Datum
                                                                -2799                            19.06.2019
Aktenzeichen: 19 K 1668/19

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./.   Norddeutscher Rundfunk

wird auf die richterliche Verfügung vom 03.06.2019 wie folgt Stellung genommen:

1. Die Auffassung des Klägers, er schulde nur einen Teil des auf seine Wohnung anfallenden Rundfunkbeitrags, entspricht nicht den Regelungen des RBStV (vgl. VG Bayreuth, GB v. 18.09.2015, B 3
K 14.861).

Vielmehr ist gemäß §2 Abs. 1 RBStV im privaten Bereich für jede Wohnung der volle Rundfunkbeitrag zu entrichten. Mehrere Wohnungsinhaber haften dabei gemäß §2 Abs. 3 als Gesamtschuldner im Sinne des §44 AO. Hiernach schuldet jeder Gesamtschuldner - soweit nichts anderes bestimmt ist - die gesamte Leistung.

Da der RBStV nichts anderes bestimmt, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Dabei kann der Gläubiger grundsätzlich die Leistung nach seinem Belieben von jedem Wohnungsinhaber fordern. Allerdings tritt im öffentlich-rechtlichen Bereich an die Stelle des freien Beliebens die pflichtgemäße Ermessensausübung, wobei das Ermessen, dem Zweck der gesamtschuldnerischen Haftung entsprechend, sehr weit ist (VG München, Urt. v. 22.02.2017, M 26 K 16.1617, Juris). Hierdurch soll es dem Abgabegläubiger ermöglicht werden, seine Abgabenforderung rasch und sicher zu verwirklichen (VG München, Urt. v. 22.02.2017, M 26 K 16.1617, Juris).

Eine rasche und sichere Verwirklichung der Rundfunkbeitragsschuld kann dabei stets von demjenigen erreicht werden, der die Wohnung selbst bewohnt oder nach Melderecht bzw. Benennung im Mietvertrag als Wohnungsinhaber vermutet wird (vgl. VG München, Urt. v. 22.02.2017, M 26 K 16.1617, Juris). Hierdurch muss sich die Landesrundfunkanstalten nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen befassen, wer sonst noch als Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte (VG München, Urt. v. 22.02.2017, M 26 K 16.1617, Juris). Vielmehr soll sich die Landesrundfunkanstalt an den bzw. einen festgestellten Wohnungsinhaber halten und diesen als Schuldner des Rundfunkbeitrags in Anspruch nehmen (VG München, Urt. v. 22.02.2017, M 26 K 16.1617, Juris). Im Übrigen wird hierdurch vermieden, Daten aller Wohnungsinhaber erheben und speichern zu müssen und sie auf aktuellen Stand zu halten (Göhmann/Schneider/Siekmann in: Binder/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl., §2 RBStV, Rdnr. 27)

Eine Bescheidung des klägerischen Antrags ist nicht beabsichtigt.

Gegen die Pflicht der Bescheidung spricht bereits der eindeutige Wortlaut des §269 AO, wonach für Anträge nach §268 AO das Finanzamt zuständig ist.

Im Übrigen würde eine Bescheidung auch der Systematik des RBStV widersprechen.
Nach §4 Abs. 7 RBStV kann der Beklagte nur über Anträge auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und Ermäßigung der Rundfunkbeitragshöhe entscheiden. Zu berücksichtigen gilt es hierbei, dass die Entscheidung des Beklagten an die Entscheidung einer Sozialbehörde gebunden und von dieser abhängig ist.

NORDDEUTSCHER RUNDFUNK
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: tokiomotel am 06. Juli 2019, 18:41
Einfach unglaublich, die drehen und winden sich beim Begriff Gesamtschuldner und würden diesen am liebsten in die ewigen Jagdgründe verbannen. Wie wäre es mit einer Antwort wie dieser darauf: "Eine weitere Stellungnahme dazu ist nicht beabsichtigt, denn eine Bescheidung meines Antrags wird von ihnen ebenso wenig in Betracht gezogen." So tritt man auf Verschulden des NDR beiderseits auf der Stelle. Doch auch nicht schlecht oder? Weiter so Seppl, bitte und per Stellungnahme an der gleichen Stelle genüsslich weiter bohren. Das mögen die gar nicht, denn damit ist deren Latein offensichtlich am Ende.
"Bescheidung nicht beabsichtigt" ist doch der Lacher hoch drei, Vogel Strauß Methode oder wie, Kopf in den Sand..
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 06. Juli 2019, 19:14
Es ist einfach kein neuer Sachvortrag vom NDR.

Eine grundrechtskonforme Regelung einer Beschränkung der Gesamtschuld zum Zwecke der Vollstreckung ist Sache des NDR. Die Systematik des RBStV gibt dies her:
Der NDR wurde dazu ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln.

RBStV §9 (2) 2:
Zitat
(2)Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
...
2.    zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
...
durch Satzung zu regeln.
Er wurde nicht dazu ermächtigt, sich über Grundrechte hinwegzusetzen (Privatautonomie natürlicher Personen, Vertrags- und Vereinigungsfreiheit).

Natürlich will ich eine Bescheidung. Der NDR handelt in öffentlich rechlichem Auftrag und hat zu machen, was die Gesetze verlangen!
Eine Gesamtschuldnerschaft ist keine trübe Soße, in der natürliche Personen mit ihren Schuldanteilen einfach willenlos verschwinden können!
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: Bürger am 08. Juli 2019, 17:36
Zitat
Norddeutscher Rundfunk Justitiariat 20140 Hamburg
[...]
Im Übrigen wird hierdurch vermieden, Daten aller Wohnungsinhaber erheben und speichern zu müssen und sie auf aktuellen Stand zu halten (Göhmann/Schneider/Siekmann in: Binder/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl., §2 RBStV, Rdnr. 27)
[...]
Das ist ja auch ein Witz schlechthin, denn die "Daten aller Wohnungsinhaber erheben und speichern" müssen ARD-ZDF-GEZ ja schon aus anderen Gründen - daher schließlich auch 2018 der zweite und zukünftig angedachte regelmäßige "einmalige" Meldedatenabgleich - siehe u.a. unter
Staatsvertragsnovelle: Ab 2022 alle 4 Jahre Meldedatenabgleich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31536.0.html

Aber was von Eigenzitierungen wie jenen der ö.r.-Rundfunk-Mitarbeiter "Göhmann/Schneider/Siekmann" aus dem "Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht" zu halten ist, wissen wir ja schon - siehe u.a. unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html

Die von der Rechtsabteilung ("Justitiariat") des NDR bemühte Entscheidung
Zitat
VG München, Urt. v. 22.02.2017, M 26 K 16.1617, Juris
sollte gesichtet werden - siehe u.a. unter
VG München, Urteil v. 22.02.2017 – M 26 K 16.1617
Gesamtschuldnerische Haftung für Rundfunkbeitrag
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-106389?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1
Zitat
Leitsätze:

1 Die Rechtsgrundlagen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags von privaten Haushalten sind mit der Bayerischen Verfassung (ebenso BayVerfGH BeckRS 2014, 52739) und dem Grundgesetz (ebenso BVerwG BeckRS 2016, 45859) vereinbar. Insbesondere verstößt die Konzeption, dass mehrere Wohnungsinhaber für den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gesamtschuldnerisch haften (§ 2 Abs. 3 S. 1 RBStV), nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.    (redaktioneller Leitsatz)

2 Haften im öffentlich-rechtlichen Bereich mehrere Personen dem Staat [sic!] als Gesamtschuldner, ist die Entscheidung, welcher Schuldner in welcher Höhe herangezogen wird, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (ebenso BVerwG BeckRS 2015, 55634)***. Im Hinblick auf die geamtschuldnerische Haftung mehrerer Wohnungsinhaber für den Rundfunkbeitrag handelt es sich um ein sehr weites Ermessen, für das Zweckmäßigkeit und Effizienz die Maßstäbe sind. Die Grenzen dieses Ermessens bilden das Willkürverbot und die offenbare Unbilligkeit der Auswahlentscheidung. (redaktioneller Leitsatz)

[...]

Zitat
[...] welcher Schuldner in welcher Höhe [...]
Kann/ darf/ soll das auch bedeuten können "nur ein Schuldner für alles"?!?

***Dazu müsste dann ggf. auch noch gesichtet werden
Zitat
BVerwG BeckRS 2015, 55634
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg
Beitrag von: hankhug am 08. Juli 2019, 17:57
Zitat
Norddeutscher Rundfunk Justitiariat 20140 Hamburg
     
Verwaltungsgericht Hamburg       
19. Kammer
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg
....
Hierdurch muss sich die Landesrundfunkanstalten nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen befassen, wer sonst noch als Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte.

Um im Mehrpersonenhaushalt den Nachstellungen des BS zu entgehen, muss der nicht als Gesamtschuldner Nominierte dem BS die Beitragsnummer des Zahlschafs mitteilen und damit 'zugeben', dass er mit ihm zusammenwohnt, also damit privateste und intimste Information preisgeben.

Wenn die gleiche Privat- und Intimsphärenverletzung beim Thema Gesamtschuldnerschaft auf den Tisch kommt, ist sie auf einmal dem Beitragspflichtigen unzumutbar...

Eine solche Heuchelei ist unerträglich.


@Mod: Habe die Überschrift kürzen müssen, wegen Überschreitung von 80 Zeichen.
Keine Ahnung, wie ihr das Antworten ohne Überschriftskürzung hinkriegt?


> Edit "Bürger" - siehe bitte
Problem: Betreffzeile/ Titel zu lang beim Antworten - nur 80 Zeichen möglich...?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18292.0.html
Dieses Problem ist systemabhängig - eine praktikable technische Lösung existiert (noch) nicht.
Wir sind daher bemüht, den Betreff so zu fassen, dass auch das "Re:_" in den Antworten noch reinpasst.
Das ist beim hiesigen Thread/ Einstiegsbeitrag augenscheinlich nicht berücksichtigt worden.
Evtl. nehmen wir noch eine entsprechende Anpassung vor.
Dafür bitte etwas Geduld. Zwischenzeitlich ggf. mal mit einem anderen Browser probieren.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg
Beitrag von: hankhug am 08. Juli 2019, 18:29
Hier die Rn17 aus dem -im VG München, Urteil v. 22.02.2017 – M 26 K 16.1617 referenzierten- BVerwG-Urteil zur Widerlegung ;)

Urteil vom 10.09.2015 - BVerwG 4 C 3.14
https://www.bverwg.de/100915U4C3.14.0

Rn 17
Zitat
...Wen sie im Fall der Personenmehrheit als Schuldner zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages heranzieht, hat die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Ermessen ist sehr weit. Erlaubt ist insbesondere eine Auswahl aus finanziellen oder aus verwaltungspraktischen Gründen (vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Februar 2012 - 5 A 12/09 - juris Rn. 23). Innerhalb der ihrem Ermessen lediglich durch Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen kann die Behörde den Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, dessen Wahl ihr geeignet und zweckmäßig erscheint (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 10 S. 99 = juris Rn. 20; vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 11.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 38 = juris Rn. 17). Deshalb sind Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners nur dann veranlasst, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen. Einwände eines Schuldners gegen seine Auswahl müssen dabei auf Billigkeitserwägungen beruhen, die gerade ihn selbst betreffen. Nicht einwenden kann ein Schuldner, dass es andere Gesamtschuldner gebe, die ebenfalls oder an seiner Stelle heranzuziehen seien (VG Dresden, Urteil vom 5. Juni 2015 - 2 K 1147/13 - juris Rn. 24). Bedenken gegen ein weites Ermessen der Behörde bestehen angesichts der Möglichkeit des herangezogenen Schuldners, Ausgleich von den anderen Gesamtschuldnern zu verlangen, nicht. Darüber hinaus kann der herangezogene Schuldner - falls es ihm geboten erscheint - nach § 65 Abs. 1 VwGO eine Beiladung der anderen Gesamtschuldner zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragen...
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 08. Juli 2019, 21:32
@ Bürger, @ hankhug:

Bitte geht nicht so sehr auf die Einzelheiten des gegnerischen Vortrags ein. Wenn das alles Bestand vor Gericht hätte, hätte ich bereits einfach einen Ablehnungsbescheid bekommen können. Das findet aber trotz viel Blabla darüber, warum eine Aufteilung nicht stattfinden kann/ soll/ muss, bisher nicht statt.

Diese Untätigkeitsklage fordert erstmal nur einen Bescheid, ob Aufteilung oder ob nicht.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 13. Juli 2019, 11:33
Heute ging per Fax meine Erwiderung auf den Schriftsatz des NDR vom 19.06.2019 - siehe oben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg195121.html#msg195121
raus.

Ich stelle darin Antrag auf Verpflichtung des NDR auf Erlass der Aufteilung.

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

Az: 19 K 1668/19 13.07.2019

xxx  ./.   NDR Hamburg

Stellungnahme zum Schriftsatz des NDR vom 19.06.2019
Antrag auf Verpflichtung des NDR zum Erlass der Aufteilung


Der Beklagte verweigert die Bescheidung meines Antrags nicht aus Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art. Er verweigert sie, weil er „nicht  will“.

Zitat aus dem o.g. Schriftsatz: “Eine  Bescheidung des klägerischen Antrags ist nicht beabsichtigt“.

Der NDR soll im Rahmen des Beitragseinzugs hoheitlich tätig sein. Es soll sich dabei, nach Auffassung einer Parteivertreterin des Beklagten, um „klassische Verwaltungstätigkeit“ handeln, so dass „ein Rückgriff auf das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz angezeigt ist“. (vgl. Tucholke in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht 4. Auflage 2018, RBStV § 10, Rn. 33)
Eine Bearbeitung des Antrags nach pflichtgemässem Ermessen entsprechend § 22 HmbVwVfG oder auch in anderer Form ist bisher nicht erkennbar. Es gab vor Klageerhebung keine Rückmeldung irgendeiner Art.

Weiter zum o.g. Schriftsatz:
Das vom Beklagtenvertreter angeführte Finanzamt Hamburg ist nicht mit der Vollstreckung des Rundfunkbeitrags  beauftragt. Es kann dort gar kein Antrag in dieser Angelegenheit entsprechend AO § 268 gestellt werden. Der Vortrag läuft daher ins Leere. Ebensowenig kann die in Amtshilfe den Rundfunkbeitrag vollstreckende Finanzbehörde Hamburg im Bereich der Vollstreckungshilfe den § 268 AO in Anspruch nehmen: Sie leistet Vollstreckungshilfe nach dem HmbVwVG. Die Vollstreckung soll dort nach Eingang des Vollstreckungsersuchens ohne weitere Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen durchgeführt werden können. Eine Aufteilung ist dort nicht mehr möglich.

Der NDR hingegen ist nach RBStV § 9 (2) Abs. 2 ermächtigt, durch Satzung Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags zu regeln. Nach RBStV § 9 (2) Abs. 6 gilt dies auch für die Gesamtschuldnerschaft als im RBStV im § 2 (3) genannten Fall. Der hier rechtlich unumgängliche Akt der Aufteilung zur Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Anteil fällt somit in den vom NDR zu verantwortenden Satzungsbereich und kann auch nur von dort aus geregelt werden.

Die Nichtbearbeitung meines Antrags durch den Beklagten sowie die ständig drohende Vollstreckung, auch von Gesamtschuldanteilen die nicht in meinen Verursacherbereich fallen, verletzt mich als autonome natürliche Person - umso mehr, da ich aus Gewissensgründen die Zahlung des Rundfunkbeitrages bereits im zivilen Ungehorsam verweigere, nach gängiger Praxis des Beklagten jedoch dazu aber noch beschwerend die vollen, nicht einmal auf Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände (RBStV § 4 ) überprüften Gesamtschuldanteile der ehemaligen, aktuellen und – unter zukünftig gegebenen Umständen - bislang noch nicht mitwohnenden natürlichen Personen mitübernehmen soll.

Auf eine Willenserklärung zur Übernahme der Zahlung einer bislang diffusen Kollektivschuld aus einer öffentlich rechtlichen Forderung kann - allein aus dem Zusammenwohnen als Ausdruck meiner freien persönlichen, im Innenbereich der Wohnung dazu vor hoheitlichem Zugriff besonders geschützen Lebensgestaltung - nicht geschlossen werden. Die Verwaltungsvereinfachung im Hoheitsbereich des Beklagten hat hier hinter den klar diffenzierenden persönlichen Grundrechten zurückzustehen.

Ich stelle daher Hauptantrag auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass des beantragten Verwaltungsakts. Sollte das Gericht dafür noch keine Spruchreife erkennen, stelle ich Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung des Antrags.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: GesamtSchuldner am 15. Juli 2019, 00:18
Zitat
Ich stelle daher Hauptantrag auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass des beantragten Verwaltungsakts. Sollte das Gericht dafür noch keine Spruchreife erkennen, stelle ich Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung des Antrags.
Das ist in meinen Augen nicht besonders klar formuliert:
Was meinst Du damit genau: hast Du in Deinem Antrag an den NDR bereits eine konkrete Aufteilung beantragt (Herr X muss x Euro für den Zeitraum a bis b zahlen, Herr Y muss y Euro für den Zeitraum c bis d zahlen usw.) ?

Wenn das Gericht dem Hauptantrag folgen soll, dann muss es ja wissen, was genau Du beantragt hast. Oder soll das erst vom Gericht ermittelt werden?  Fehlende Spruchreife könnte bedeuten, dass erst ermittelt werden muss, ob die Auflistung vom Einwohnermeldeamt, die Du in Deinem ersten Verfahren beim Gericht eingereicht hast, auch sachlich zutreffend ist bezüglich der Ein- und Auszugsdaten und der Behauptung, dass alle Personen die Wohnung mit Dir geteilt haben. Aber müsste dann nicht das Gericht den Sachverhalt aufklären, da es weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten hat (z.B. Zeugenvernehmungen)?

Wenn aber das Gericht sich der Rechtsauffassung des NDR anschließen sollte, dass eine Aufteilung prinzipiell nicht Aufgabe des NDR ist und es dafür auch keine Rechtsgrundlage gibt, dann hätte das mit Spruchreife nichts zu tun: dann müsste das Gericht die Klage als unbegründet ablehnen,  ohne weitere Ermittlungen zu den Mitbewohnern anzustellen.  Eine Verpflichtung des NDR, selber den Antrag abzulehnen, besteht in diesem Fall nicht mehr.

Anm.Mod seppl: Eine Aufteilung der Gesamtschuld zum Zwecke der Vollstreckung beantragt jeder einzene völlig autonom und nur für sich. Da wird das Gericht nicht meckern.
Bitte mit Kommentaren zurückhaltend sein. Der Ablauf meines Klageverfahrens wird sonst unübersichtlich.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: gez-negativ am 15. Juli 2019, 09:41
Vor Gericht streiten i.d.R. 2 Parteien miteinander. Ein Gericht ermittelt nicht. Beide Parteien tragen ihre Argumente vor.
Dem NDR sind einfach die Argumente ausgegangen.

@seppl,
Schön von dir gemacht bisher. Du bringst den NDR zum Nachdenken. Aber was will der NDR machen? Was wollen die dir antworten?

Sollte ich kritische Worte äußern, dann ist das nicht gegen dich gerichtet. Ich sehe nur einige Aspekte etwas anders.

Im RBStV bezieht man sich auf den §44 AO.
Dieser gilt ausschließlich für Steuern.
(Für die Wohnungssteuer würde er gelten, aber man bezeichnet die Wohnungssteuer ja als Beitrag.)
Das Absurde ist, dass man sich am Steuerrecht orientiert, obwohl es keine Steuer sein darf?
https://www.google.de/search?source=hp&ei=ICYsXcpZkqBQ-7mRwAI&q=gesamtschuldner+AO&oq=gesamtschuldner+AO&gs_l=psy-ab.3..0.1915.8585..9019...0.0..1.742.7612.0j1j6j1j4j5j1......0....1..gws-wiz.....0..0i131j0i10j0i22i30.RnUOU6mlBuo

Eine Gesamtschuld in einer WG ist eine Erfindung seit der Einführung der Wohnungssteuer. Es gibt keinerlei Gesamtschuld in dieser Hinsicht.

Meine rein persönliche Meinung:
Da Rundfunk Landesrecht ist, müsste man gegen das Land oder eine mit ausschließlichem Landesrecht arbeitende Anstalt vorgehen.
Am NDR ist z.B. Mecklenburg beteiligt.

Der NDR bringt nur Ausflüchte. Die wissen nicht weiter.

Eine Gesamtschuld gibt es im Steuerrecht und vorwiegend bei Firmen. Ansonsten bei Erbrechtsangelegenheiten.
Beispiel: GmbH: Der GF hält 50% Anteil, die beiden Gesellschafter je 25 %. Das ist eine klare Regelung. Damit sind die Schuldverhältnisse klar festgeschrieben.
Die Verbindung untereinander besteht in den Anteilen am gemeinsame Firmeneigentum.

In einer WG gibt es i.d.R. kein gemeinsames Wohnungs-Eigentum. (Ausnahmen sind möglich.)
Beispiel: 3 Personen mieten je ein Zimmer in der WG.


Anm.Mod.seppl: Heißt das Ding "Steuerordnung"? Nein, es heißt "Abgabenordnung"! Dazu wurde schon mehrfach erwähnt, dass § 44 AO "entsprechend" angewendet werden soll (RBStV § 2 (3)). Somit werden auch die §§ zur Aufteilung "entsprechend" anzuwenden sein. Es geht aber bei der Aufteilung nicht um Steuer oder Nichtsteuer, sondern um das Grundrecht auf "nur eigene Schulden bezahlen zu müssen", wenn man sich nicht zumindest im konkludenten Verhalten damit einverstanden erklärt, andere Schulden auch übernehmen zu wollen. Nur Zusammenwohnen ist ein zu allgemeines Verhalten, um daraus ableiten zu können, dass man auch Abgaben gemeinschaftlich zahlen möchte.
Bitte diesen Thread nicht als Kommentarthread gebrauchen. Die Aufreihung meines Vorgehens wird dann so leicht unübersichtlich.
Eine Gesamtschuld gibt es sogar im BGB. Das heißt, es ist eine gebräuchliche Rechtsfigur. - Sie muss bei gesetzlich angeordneten Gesamtschuldnerschaften jedoch erstmal als Bundesgesetz formuliert worden sein, wenn sie ausnahmslos durchgesetzt werden soll, da sie die Grundrechte betrifft. (Privatautonomie, Vereinigungs- und Vertragsfreiheit) Hier ist es nur ein Mittel zur Verwaltungsvereinfachung (Das übergeordneten Gesetzen gehorchen muss).
Allerdings könnte die Rechtsprechung eine Zahlung des Gesamtbetrags Rundfunkbeitrag über eine Person der WG als konkludentes Verhalten zum Einverständnis mit der Gesamtschuldnerschaft ansehen. Gleiches gilt, wenn von anderen Wohnungsmitgliedern die Beitragsnummer des Zahlenden angegeben wird, da Weitergabe von Daten Dritter nur mit deren Einverständnis datenschutzrechtlich zulässig ist.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: Mork vom Ork am 15. Juli 2019, 11:45
Vor Gericht streiten i.d.R. 2 Parteien miteinander. Ein Gericht ermittelt nicht. Beide Parteien tragen ihre Argumente vor.
Dem NDR sind einfach die Argumente ausgegangen.
Ich glaube, Du irrst in der Annahme, dass entscheidend wäre, welche Argumente die streitenden Parteien vortragen. Dann würde am Ende die Partei siegen, die auf die beste Art und Weise argumentieren kann. Im Verwaltungsgerichtsverfahren soll es aber dem Bürger ermöglicht werden, seine Rechte gegenüber einer Behörde auch ohne anwaltliche Unterstützung durchzusetzen. Der Bürger wäre klar im Nachteil, wenn das Gericht nicht von sich aus den Sachverhalt ermitteln würde. Es nimmt den Vortrag des klagenden Bürgers als Ausgangspunkt für die eigenen Ermittlungen und ist nicht inhaltlich an den Sachvortrag gebunden. Die Richter können also zum Beispiel Beweise erheben, an die der Kläger nie gedacht hatte. Die beklagte Behörde könnte sich zu ihrer Verteidigung nicht darauf berufen, dass der Kläger diesen Beweisantrag nicht gestellt hatte.

Das Ganze nennt sich Amtsermittlungsgrundsatz, siehe z.B. unter
Rechtslupe, 21.04.2015
Der Amtsermittlungsgrundsatz im Verwaltungsprozess
https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/der-amtsermittlungsgrundsatz-im-verwaltungsprozess-2-392927 (https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/der-amtsermittlungsgrundsatz-im-verwaltungsprozess-2-392927)
Zitat
Zwar verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter oder – wie hier – ein Behördenvertreter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist aber dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen1.

Viele Grüße
Mork vom Ork


Edit "Bürger" @alle:
Bitte diesen Thread nicht mit allgemeinen Diskussionen zerfleddern, sondern eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema bleiben, welches da lautet
Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
und insbesondere die Dokumentation des betreffenden Verfahrens zum Gegenstand hat.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 20. August 2019, 15:31
Heute kam per förmlicher Zustellung die Ladung zum Verhandlungstermin am

Freitag, den 15.11.2019 10:00 Uhr Saal 3.01, 3. Stock Lübeckertordamm 4

Desweiteren wird per Beschluss der Rechtsstreit auf einen Einzelrichter übertragen.

Text:
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Kammer 19
Die Geschäftsstelle

Ladung Bitte bringen Sie diese  Ladung zum Termin mit!

Herrn ...

Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl      Datum
19 K 1668/19   3.44       42843-...   15.08.2019

Ladung zum Verhandlungstermin vor einem Mitglied der Kammer gemäß § 6 VwGO am Freitag, den 15. November 2019, 10:00 Uhr, Saal 3.01, 3. Stock, im Gebäude Lübeckertordamm 4

In der Verwaltungsrechtssache ... ./. Norddeutscher Rundfunk

Sehr geehrter Herr ...,

das Gericht hat oben genannten Verhandlungstermin anberaumt, zu dem Sie hiermit geladen werden.

Wenn Sie nicht erscheinen, kann auch ohne Sie verhandelt und entschieden werden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung).

Des Weiteren wird Ihnen eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 15.08.2019 übersandt.

Es wird mitgeteilt, dass Ihnen Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts gewährt wird.

Mit freundlichen Grüßen

   
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

Herr ...,
- Kläger -

gegen

Norddeutscher Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
-Justitiariat-,
Rothenbaumchaussee 132,
20149 Hamburg,
- xx - ,
- Beklagter -

hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 19, am 15. August 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ...

beschlossen:

Der Rechtsstreit wird auf das nach der Kammergeschäftsverteilung zuständige Mitglied der Kammer als Einzelrichter übertragen, weil die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 6 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO.
... ... ...   

Für die Richtigkeit der Abschrift
Hamburg, den 16.082019

...
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt—
ohne Unterschrift gültig.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 27. August 2019, 10:53
Zwei Anträge und ein Informationsschreiben gingen gestern an das VG Hamburg per Fax raus:

1) Ein Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, mir Akteneinsicht zu gewähren
2) Ein Antrag auf Beiladung von Beteiligten der Streitsumme
3) Ergänzungsschreiben zu meiner Petition an den Landtag Mecklenburg Vorpommern betreffs Gesamtschuldnerproblematik

1) Akteneinsicht:
Zitat
Az: 19 K 1668/19
xxx  ./.   NDR Hamburg
Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, mir zeitnah Akteneinsicht zu gewähren
Hiermit beantrage ich, den Beklagten NDR zu verpflichten, mir schnellstmöglich Akteneinsicht in die den Klagevorgang betreffende Verwaltungsakte nach § 29 VwVfG zu gewähren. Im Falle, dass der NDR diesem Antrag mit § 29 (3) Satz 2  widerspricht, weise ich darauf hin, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt, sondern durch fehlende Voraussetzungen vom NDR so gehandhabt wird. Der NDR möchte sich nicht daran gewöhnen, das Verhalten einer im öffentlich rechtlichen Auftrag handelnde Stelle anzunehmen und hält dem Bürger notwendige und klare  Informationen vor.
Der NDR schickte mir auf Antrag zum Klageverfahren 19K 433/18 als Ersatz für die geforderte Akteneinsicht zwei „Stapel kopierte Papiere“ als sogenannten Verwaltungsvorgang als Akteneinsicht per Briefpost zu. Es stellte sich heraus, dass dort die laufende Nummerierung fehlt, also ein grundsätzliches Merkmal der Aktenführung, so dass diese Papiere unverwertbar waren.
Ein Gerichtsverfahren ohne Akteneinsicht des Klägers bei der öffentlichen Stelle wäre als unfair zu deklarieren und somit nicht rechtsgültig.
2) Beiladung:
Zitat
Ladung zum VT am 15.11.2019 10.00 Uhr Az: 19 K 1668/19
xxx  ./.   NDR Hamburg
Antrag auf Beiladung von Verfahrensbeteiligten nach § 13 VwVfg / § 65 VwGO
Nach gerichtsbekannter Melderegisterauskunft sind mehrere volljährigen Personen als Mitbewohner gesamtschuldnerisch an der Streitsumme beteiligt.(§ 2 (1) - (3) RBStV)
Ich wurde mit Bescheiden seit 2013 sowie folgenden Widerspruchsbescheiden als alleiniger Inhaltsadressat angeschrieben. Zahlungen für die Wohnung sind unter meiner persönlichen Teilnehmernummer nicht erfolgt und werden von mir grundsätzlich aus Gewissensgründen verweigert.
Zahlungen auf Forderungen unter neu erzeugten, anderen Teilnehmernummern, die im Laufe der gesamtschuldnerischen Haftung und zeitlich nachfolgenden automatischen Meldedatenabgleiche für den Zeitraum der Mitinhaberschaft für die Wohnung geleistet wurden, entziehen sich meinem Wissen. Die Bescheide zum Rundfunkbeitrag  sind generell so beschaffen, dass sie keine Hinweise auf eventuelle Mitschuldner enthalten, die zu informieren sind. Dementsprechend ist es wahrscheinlich, dass andere Beteiligte in Eigenregie und ohne Wissen über eine Schuldnermehrheit nach dem Grundsatz von Treu und Glauben annehmen, für sich allein den vollen Beitrag zu schulden.  Dies hat die für die Bescheidausstellung legitimierte Verwaltungsstelle, sprich: der NDR, zu verantworten. Mehrfachzahlungen sind wahrscheinlich und für mich nicht nachprüfbar. Schuld daran  ist  die unvollständige Ausführung der Beitragsbescheide, die als Inhaltsadressaten nur Einzelschuldner ausweisen. Dafür können nicht  einzelne Gesamtschuldner verantwortlich gemacht werden, indem ihnen die Last der Nachforschung auferlegt wird.
Mit gerichtsbekanntem Schreiben vom 18.01.2018 setzte ich den NDR in Kenntnis, dass es sich in der Sache um eine Gesamtschuldangelegenheit handelt und stellte entsprechende Fragen.
Ich erhielt keine Antwort, weder klärende noch Negativauskunft.
Der beklagte NDR ist also zur Klärung der beteiligten Personenmehrheit und zu den evtl. auch nachträglich geleisteten Voll- oder Teilzahlungen noch zu befragen. Es besteht hier Amtsermittlungspflicht. Der Verwaltungsstelle liegen die entsprechenden Daten vor. Bei einer bereits voll getilgten Gesamtschuld durch einen oder mehrere anderen Mitbewohner bestände keine Zahlungsverpflichtung an den NDR mehr für mich, weder anteilig noch voll.
Jetzige Aufenthaltsorte der Personen sind mir nicht bekannt. Ebensowenig sind mir die beitragsrelevanten Sachverhalte zur Befreiung und Ermäßigung der Personen nach § 4 RBStV bekannt. Die Beteiligten können aber mit wenig Aufwand verwaltungsseits ermittelt werden um sie persönlich beizuladen bzw. zur Sachlage zu befragen.
Der NDR speichert nach automatischer Meldedatenübermittlung bei Umzug auch die vorherige Wohnadresse der wohnenden Personen. Beim einfachen Namensabgleich sollten also die aktuellen Aufenthaltsorte sowie der Zahlungsstand und -status der beteiligten Gesamtschuldner durch den NDR zu ermitteln sein.
Vereinbarungen über die Zahlung des Rundfunkbeitrags sind zu keiner Zeit zwischen den Zusammenwohnenden thematisiert und daher auch nicht getroffen worden. Ich gehe davon aus, dass eine solche Verpflichtung deutlich gegen das Grundrecht der geschützten Wohnung verstößt, denn hier soll nicht der Vermögensgegenstand „Wohnung“ als von natürlichen Personen getrenntes Objekt abgabeauslösend sein, sondern die freie persönliche Lebensgestaltung, der gemeinsame Aufenthalt, das Zusammenwohnen. Diesen Sachverhalt verweigere ich. Ob die anderen natürlichen Personen, mit denen ich die Wohnung teile oder geteilt habe dies auch so sehen oder handhaben wollen, liegt nicht in meinen Willens- und Machtbereich.
3) Petition 2019/00166 Ergänzung (Verfolgbar auf 'Frag den Staat' https://fragdenstaat.de/a/164676)
Zitat
Rundfunkbeitrag Pet. Nr.: 2019/00166
Ergänzende Angaben zur Petition
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit der Beleuchtung des Sachverhalts der Gesamtschuldnerschaft zum Rundfunkbeitrag nur aus Verwaltungssicht wird man die beschriebene Grundrechtsverletzung nicht erkennen. Fokussiert man sich auf das über die Gesamtschuldnerschaft angeordnete Innenverhältnis aus Sicht der Betroffenen, wird sie jedoch sichtbar.
Dies werde ich nun nachholen.
Der Gesetzgeber hat sich entschieden, sich von  der gerätebezogenen Rundfunkgebühr zu verabschieden und an das Bewohnen einer Wohnung anzuknüpfen. Bei der gerätebezogenen Abgabe gab es nur Einzelschuldner – auch wenn mehrere Personen zusammenwohnten. Es musste jeder für sich seine eigenen Geräte anmelden.
Der Rundfunkbeitrag führte nun für Mehrpersonenwohnungen eine Gesamtschuld ein. Bewohner, die in einem im RBStV definiert abgegrenzen Raum zusammenwohnen, werden als Gesamtschuldner behandelt. Da es sich nun um eine gemeinschaftliche Abgabe an die öffentliche Hand handelt, wurde daher als Novum im RBStV auf § 44 AO verwiesen, der entsprechend angewandt werden soll.
Da im Verwaltungsrecht eine Gesamtschuldnerschaft nicht gesondert definiert ist, ist davon auszugehen, dass die Regelungen des BGB § 421 ff. gelten (siehe auch: de Wall, Die Anwendbarkeit privatrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht, 1999, S. 517)
Die Gesamtschuldnerschaft nach BGB beinhaltet zwingend mehrere Schuldner, die einem Gläubiger verpflichtet sind. Die Gesamtschuldnerschaft im RBStV ist für die Beteiligten nicht freiwillig, sondern gesetzlich angeordnet.
Eine Gesamtschuldnerschaft nach BGB beinhaltet ein Aussenverhältnis zwischen Gläubiger und einer Personenmehrheit als Schuldner und ein Innenverhältnis zwischen den einzelnen Gesamtschuldnern. Mit der Zahlung der Gesamtschuld durch einen vom Gläubiger gewählten Zahlungspflichtigen gehen nun die Schuldanteile in ein privatrechtliches Verhältnis zwischen ihm und den übrigen Gesamtschuldnern über. Besonderheit ist nun, dass dieses privatrechtliche Verhältnis nicht freiwillig durch Vertragsschluss zwischen den Personen zustandekommt, sondern durch gesetzliche Vorschrift.
Diesem privatrechtlichen Vertrag durch Gesetz im Innenverhältnis fehlt es nun am freien Willen der beteiligten Schuldner. Dies widerspricht erstmal der als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit, bzw. der Privatautonomie im deutschen Zivilrecht.
Gesetzlich angeordnete Gesamtschuldnerschaften sind in der Regel bundesgesetzlich geregelt. Eingriffe in die Privatautonomie werden dort niedergelegt und grundrechtsverletzende Sachverhalte  entfernt. So ist im Erbschaftsrecht z.B. geregelt, dass die Erben zwar gesamtschuldnerisch bei überschuldetem Nachlass herangezogen werden, jeder Einzelne jedoch das Erbe ablehnen kann, um sich schuldfrei zu stellen. Er kann also grundrechtsgemäß nicht gezwungen werden, die Schulden einer anderen natürlichen Person zu tragen.
Es existiert kein Bundesgesetz, dass das Zusammenwohnen gesetzlich in Hinsicht auf eine gesamtschuldnerische Verpflichtung regelt und damit dem Landesgesetzgeber die Voraussetzungen gibt, diese spezielle Personenmehrheit gesamtschuldnerisch zu bebeitragen. Erschwerend kommt hinzu, dass diese hoheitlich bestimmte  Rundfunksbeitragsvereinbarung des Innenverhältnisses nun auch noch direkt im eigentlich vor Zugriff der öffentlichen Hand geschützen Raum der Wohnung stattfindet. Die Definition der Wohnung im RBStV entspricht inhaltlich exakt dem Bereich der grundgesetzlich geschützten Wohnung. Hier hat der Gesetzgeber keinen Zugriff, hoheitlich bestimmte Privatvereinbarungen zu implementieren. In diesem Bereich sollen gesetzlich verordnet Absprachen zur Aufteilung der Gesamtschuld stattfinden.
Der Versuch, dieses durch den Zusatz der Beliebigkeit der Schuldverteilung im Innenverhältnis zu kompensieren, zerstört die Definition der gesamtschuldnerschaftlichen Beziehung. Eine Verwaltungseinheit kann blind gegenüber den jeweiligen Anteilen der Gesamtschuldner sein, das Konstrukt der Gesamtschuld selber setzt aber exakt fest, wer Beteiligte sind und wer wieviel an wen zu zahlen hat. Es  entsteht sonst ein der Kollektivschuld entsprechendes willkürliches Konstrukt. Innen- und Aussenverhältnis brechen rechnerisch und rechtlich auseinander.
Es existiert kein Anscheinsbeweis, dass die Zusammenwohnenden eventuell freiwillig diesen Vertragsschluss vornehmen, um gemeinschaftlich diese öffentliche Abgabe zu tragen. Der Gesetzgeber selbst hat Anhaltspunkte dafür, z.B. Gerätevorhaltung im häuslichen Bereich um gemeinschaftlich das öffentlich rechtliche Rundfunkangebot zu nutzen, aktiv als Anscheinsbeweis ausgeschlossen. Auf Geräte, Eigentums- oder Mietverhältnisse kommt es nicht an, auch die behördliche Meldung ist inzwischen nur widerlegbarer Anhaltspunkt.. Der Zusammenschluss zum gemeinschaftlichen Wohnen ist, wie ich schon in der Eingangspetition schrieb, durch seinen Zweck der allgemeinen freien Lebensgestaltung mit anderen natürlichen Personen, nicht als Anhaltspunkt der Freiwilligkeit des diesbezüglichen Vertragsschlusses zwischen Zusammenwohnenden zu erkennen.
Im bestehendem Vorverfahren des Beitragseinzugs durch den nicht rechtsfähigen Beitragsservice wird – gegen Treu und Glauben des Bürgers – bisher ein Anscheinsbeweis der Freiwilligkeit erzwungen. Mit Hilfe der weder gesetzlich noch satzungsmäßig festgelegten von den Intendanten der Landesrundfunkanstalten verabschiedeten sogenannten Direktanmeldung droht den Einzelbewohnern eine Mehrfachbebeitragung der Wohnung, wenn sie nicht genau eine persönliche Beitragsnummer angeben, unter der der Gesamtbetrag des Rundfunkbeitrag verbucht werden soll. Diese erzwungene Absprache im „rechtsfreien“ Vorfeld der eigentlichen Verwaltungsabarbeitung sowie die Überweisung des Gesamtbeitrags der Rundfunkbeitragsschuld durch eine Person wird dann als Willenserklärung zum gemeinschaftlichen Tragen dieser Gesamtschuld gedeutet.
Die gestörte Gesamtschuld
Der Gesetzgeber hat mit dem §4 RBStV festgelegt, dass und wie natürliche Personen unter bestimmten Umständen befreit werden oder ermäßigten Beitrag zahlen können. Mit dem Begriff „natürliche Personen“ hat er dargelegt, dass nicht die Gesamtheit der Schuldner pro Wohnung privilegiert werden sollen, sondern die einzelnen Inhaber mit Ausnahme der in § 4 (3) RBStV festgelegten Personenmehrheiten.  Der Zahlungsverpflichtete tritt dabei dem Gläubiger als Vertreter der Gesamtschuldnerschaft gegenüber und nur zum Bruchteil für seinen eigenen Schuldanteil. Soll der Zahlungsverpflichtete den Ausfall der beteiligten Gesamtschuldner tragen, so ist dies einheitlich durch Gesetzesbestimmung festzulegen. Es herrscht bisher Rechtsunsicherheit. Es ist sogar anzunehmen, dass es für die Rechtssicherheit der natürlichen Personen nötig ist, Ausfälle generell dem Gläubiger anzulasten, denn Schicksalschläge oder Änderungen im Auswirkungsbereich eines Mitbewohners sollten keine Auswirkungen auf andere autonome Personen der Hausgemeinschaft haben. Der Gesetzgeber hat auch hier die Pflicht, grundrechtliche Autonomierechte des Einzelnen  zu beachten.
Die aktuelle Behandlung der gestörten Gesamtschuld ist willkürlich von der Landesrundfunkanstalt festgelegt: Lebt eine Person mit Ermäßigungstatbeständen allein in einer Wohnung, so trägt den Ausfall von 2/3 Rundfunkbeitrag, aktuell 17,50 Euro nach RstV, der Gläubiger. Wohnt ein Ermäßigter mit einem Vollzahler zusammen, so soll den Ausfall hingegen der Vollzahler übernehmen. Hier ist keine einheitliche Regelung erkennbar, die Rechtssicherheit verspricht und satzungsmäßig fixiert wurde. Es werden natürliche Personen nicht gleich behandelt, sondern je nach Wohnkonstellation.
Die Aufteilung der Gesamtschuld und Begrifflichkeiten aus dem Steuerrecht
Der §2 RBStV verweist „entsprechend“ auf den § 44 AO. Dies bedeutet, dass er nicht direkt und begrifflich abgewendet werden soll, sondern „analog“ oder „sinngemäß“.
Da auch der Rundfunkbeitrag als Begriff keine Steuer ist, sollten also andere Begriffe auch sinngemäß übertragen werden. So der Begriff „Zusammenveranlagung“: Im Steuerrecht ist damit die gesetzlich vorgegebene gemeinsame Steuerpflicht von Ehepaaren gemeint. Im Rundfunkbeitragsrecht ist die gemeinschaftliche Veranlagung von Zusammenwohnenden die Analogie.
Das BVerfG hat in seinen Grundsatzurteilen zum Ehegattensplitting Ende der 1950er Jahre festgestellt, dass eine Zwangs- Zusammenveranlagung von Ehepaaren aufgrund von privatautonomen Gesichtspunkten dem Grundgesetz nicht mehr zeitgemäß entspricht. Es wurde das Ehegattensplitting eingeführt, dass den nun hervortretenden privatautonomischen Bedürfnissen der beteiligten natürlichen Personen entgegenkommt.
Das Ehegattensplitting wird seitdem auf begründeten Antrag ausgeführt. Zur Verwaltungsvereinfachung wird aber eine Zusammenveranlagung trotzdem erstmal allgemein angenommen, da die Wahrscheinlichkeit der gemeinsamen Wirtschaftsführung bei Ehepaaren gross ist. Den Antrag auf Aufteilung stellt jede natürliche Person für sich selbst. Die Aufteilung ergibt sich dann aus den Berechnungen des Finanzamts.
Analog und sinngemäß dazu muss zwingend eine Aufteilungsmöglichkeit beim gesamtschuldnerischen Rundfunkbeitrag eingeführt werden. Diese wird verwaltungsgesetzlich dann als „auf Antrag“ bearbeitet, so dass eher Ausnahmefälle davon betroffen sind. Eine rein gesetzlich verordnete Gesamtschuld zwischen Zusammenwohnenden würde eine Verletzung der grundrechtlich garantierten Privatautonomie bedeuten. Eine „nur“ zusammenwohnende Personenmehrheit ist dazu noch in sich eine viel lockere Gemeinschaft als die eines Eheversprechens.
Zu meiner in dieser Sache laufenden Untätigkeitsklage 19 K 1668/19 vor dem Hamburger Verwaltungsgericht schrieb der bearbeitende Richter dem NDR auf dessen Klageabweisungsschreiben, dass die Klage wohl zulässig sei und eine „fiktive“ Aufteilung der Gesamtschuld dem Rechtskonstrukt des Rundfunkbeitrags nicht widerspräche.
Warum eine Änderung der NDR Satzung?
Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der gesamtschuldnerischen Haftung Zusammenwohnender und den Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für natürliche Personen bereits deutlich gemacht, dass er mit dem Rundfunkbeitrag eine auf natürliche Personen bezogene Abgabe schaffen wollte. Eine gemeinschaftliche Schuld, die unteilbar ist, liegt hier nicht vor. Der Gesetzgeber hat die Landesrundfunkanstalten wie gehabt weiter dazu ermächtigt, Abwicklung und Einzug per Satzung zu gestalten. Somit sind diese in der Pflicht, rechtliche Änderungen dort aufzunehmen und verfassungsgemäß auszugestalten. Satzungen im öffentlich rechtlichen Bereich sind durch ihren hoheitlichen Charakter als Fortführung von Gesetzen zu sehen und müssen sich am Grundgesetz orientieren. Die Landesregierung MVP als momentane Aufsichtsbehörde des NDR ist dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob Änderungen zur rechtlichen Anpassung vorgenommen werden. Eine Änderung der NDR Satzung diesbezüglich ist noch nicht erfolgt.
Diese Diskrepanz zwischen angeordneter Gesamtschuldnerschaft und Einzug als Einzelschuld wird auch in Zukunft für vermehrte verwalterische Schwierigkeiten sorgen. Ich stehe seit längerem mit der Leitung der Kasse Hamburg in Kontakt. Diese bestätigt mir meine Bedenken auch in vollstreckerischer Hinsicht. Es kommt u.a. vor, dass mehrere Personen einer Wohneinheit mehrfach auf den ganzen Beitrag vollstreckt werden sollen, da keine Kontrolle über die Schuldnermehrheiten herrscht. Die Akzeptanz der Bevölkerung aufgrund der sich immer schwieriger gestaltenden Abwicklung wird zukünftig weiter sinken, da eben auch Personen, die dem Rundfunkbeitrag eigentlich unkritisch gegenüberstehen, mit merkwürdigen Abwicklungsmodalitäten konfrontiert werden.  Die Stadtkämmerin Zossen, Frau Andrea Hollstein, lehnt es inzwischen aufgrund der rechtsunsicheren Lage ab, den Rundfunkbeitrag zu vollstrecken. Zwar übernimmt der Ersuchende die Verantwortung für die Vollstreckbarkeit einer Forderung, jedoch liegt das Risiko der fehlerhaften Vollstreckung bei der ersuchten Behörde. Nachlesbar im Internet.
Bitte ziehen Sie diese Ergänzungen bei der Bewertung meiner Petition hinzu. Ich möchte mich auch noch herzlich für das ausführliche und ausserordentlich freundliche Telefongespräch mit Frau xxx bedanken, die mir verdeutlicht hat, woran es zur Begründung der Petition noch gefehlt hat. Ich möchte Sie bitten, meine Schreiben als von einem juristischen Laien, der sich inzwischen sechs Jahre mit der Rundfunkbeitragsregelung beschäftigt, verfasst zu sehen. Auch wenn ich denke, etwas tiefer und umfassender in die Materie eingestiegen zu sein, fehlen mir manchmal  die juristischen Ausdrücke und Formulierungen.
Ich stehe gerne persönlich für Nachfragen zur Verfügung. Bitte teilen Sie mir mit, ob und wie lange ich noch etwas nachtragen kann.
Mit freundlichen Grüssen
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: GesamtSchuldner am 31. August 2019, 04:11
Ich denke auch, dass es sehr sinnvoll ist, die Probleme im Zusammenhang mit der Gesamtschuldnerschaft den verantwortlichen Parlamentariern aufzuzeigen. Auch wenn das Gericht Deinem Anliegen nicht entsprechen sollte, bleiben die Probleme ja bestehen. Bezüglich der Beitragssatzungen denke ich, dass die Bestimmung über die Anrechnung eingehender Zahlungen die Problematik der Gesamtschuldnerschaften aber noch verstärkt, man könnte auch behaupten, dass diese Bestimmung mit dem im RBStV eingeführten Institut der Gesamtschuldnerschaft nicht vereinbar ist.

Bevor ich das ausführe, möchte ich auf die Bundestagsdrucksachen hinweisen, die sich in den 70er Jahren mit der Einführung der Abgabenordnung beschäftigen:

Da ist zunächst der Entwurf der Bundesregierung in der Drucksache 6/1982:
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/06/019/0601982.pdf (http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/06/019/0601982.pdf)
Die neue Abgabenordnung sollte schon 1974 in Kraft treten, der ausführlich begründete Entwurf wurde schon in den sechsten Bundestag (gewählt 1969) eingebracht. Da dieser 1972 vorzeitig aufgelöst wurde, ist der Entwurf aber nicht mehr verabschiedet worden.

In den 7. Bundestag (1972 bis 1976) haben dann die Koalitionsfraktionen SPD und FDP den Entwurf erneut eingebracht, aber ohne erneute Begründung:
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/07/000/0700079.pdf (http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/07/000/0700079.pdf)(Drucksache 7/79)
Der Bericht mit Beschlussempfehlung des Finanzausschusses findet sich dann in der Drucksache 7/4292:
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/07/042/0704292.pdf (http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/07/042/0704292.pdf)
Hier erfolgte eine Einzelbegründung vor allem bei den Bestimmungen, wo vom alten Entwurf abgewichen wurde.

Ab Seite 10 findet sich eine Übersicht, welche §§ der AO1977 den §§ des alten Entwurfs AO1974 entsprechen.
Der neue § 44 setzt sich also aus § 47 und aus § 209 (2) des alten Entwurfs zusammen.
Die Bestimmungen über eine Aufteilung der Gesamtschuld finden sich im alten Entwurf in den §§ 252 ff. Man hat sich also damals auch Gedanken gemacht, ob man die Aufteilung so detailliert regelt oder ob man das dem pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde überlässt.
Interessant an dem alten Entwurf ist aber in jedem Fall, dass sich die Regelung über die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner in § 209 an dem BGB orientiert und dass bezüglich der internen Aufteilung der Gesamtschuld explizit gesagt wird:
Zitat
§ 47 läßt im übrigen die Frage des internen Ausgleichs zwischen den Gesamtschuldnern unberührt. Der Ausgleich erfolgt nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB).

Der § 426 BGB ist also voll anwendbar, auch wenn die Rundfunkanstalten und manche Landespolitiker  das gerne übersehen.

Nach meinem zwar schon 18 Jahre alten BGB-Kommentar von Palandt, der im Wesentlichen aber immer noch aktuell ist, beinhaltet § 426 (1) BGB eine gegenseitige Mitwirkungs- und Freistellungsverpflichtung der Gesamtschuldner.
Eine Mitwirkungsverpflichtung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich mehrere Personen zur Herstellung eines Werkes verpflichten: wenn zwei Hände nicht ausreichen für die nötigen Arbeiten, müssen halt 4 oder 6 Hände ran, bzw. wenn unterschiedliches Know-How bei den in verschiedenen Disziplinen spezialisierten Gesamtschuldnern vorhanden ist, dann müssen diese eben zusammen planen.

Eine Freistellungsverpflichtung (diese spielt bei Geldschulden die Hauptrolle) bedeutet, dass jeder Gesamtschulder dafür sorgen muss, dass die anderen nicht mit seinem Schuldanteil belastet werden. Das bedeutet in der Praxis, dass jeder Gesamtschuldner seinen Anteil an den Gläubiger zahlt. Es ist also niemand verpflichtet, einem anderen Gesamtschuldner seinen Geldanteil zur Weiterleitung an den Gläubiger zu übergeben, er kann direkt an den Gläubiger zahlen. Man braucht als Gesamtschuldner also nicht das Risiko eingehen, dass ein anderer Gesamtschulder das ihm anvertraute Geld nicht beim Gläubiger abliefert und dass man dann noch einmal an den Gläubiger zahlen muss.

Das vorausgeschickt, nehmen wir jetzt mal an, dass Personen A und B zusammen wohnen und gesamtschuldnerisch den Rundfunkbeitrag schulden. A ist angemeldet und zahlt in den Jahren 1 und 2 in jedem Quartal seinen Anteil  in Höhe von 26,25€.  B zahlt gar nichts. Nach zwei Jahren kommt dann der Festsetzungsbescheid, der dann zügig vollstreckt werden soll:
Die Schuld für Jahr 1 gilt als getilgt, für Jahr 2 ist sie offen. Es werden also 210€ von A gefordert plus Säumniszuschlag.
Wenn jetzt für das Jahr 2 eine Vollstreckung nach den Anteilen erfolgen soll, dann würde die Rundfunkanstalt bei A und B jeweils 105€ vollstrecken, da ja für das Jahr 2 aus Sicht der LRA noch keiner gezahlt hat. Dass A mit seinen 8*26,25=210 Euro die Beiträge für Jahr 1 alleine getragen hat, spielt  keine Rolle, auch wenn er in den Überweisungen immer das aktuelle Quartal angegeben hat.
A würde nach der Vollstreckung also 75% bezahlt haben, B nur 25% des Beitrages für die Jahre 1 und 2.
Das zeigt meines Erachtens, dass die Abschaffung dieser Anrechnungsregelung mindestens ebenso wichtig ist wie eine Aufteilungsregelung bei der Vollstreckung.

Extrem wird die Situation, wenn es zu Personenwechseln in der Wohngemeinschaft kommt: Wird Person B in den Jahren 3 und 4 durch Person C ersetzt und zahlen in den Jahren 3 und 4 sowohl A und C ihre anteiligen Beiträge, so würde sich ein erst im Jahr 4 erlassener Festsetzungsbescheid niemals mehr gegen A richten. Wenn bei A nichts zu holen ist, dann müsste letzten Endes C für die Rückstände, also die von B verursachten Altschulden aufkommen. Dann wird  es aber schwierig für C,  Ersatz von B zu bekommen, denn beide haben ja nie zusammen gewohnt, so dass § 426 nicht anwendbar ist.   

Anm. Mod. seppl: Diese Beitrag bezieht sich noch auf mein Informationsschreiben ans VG Hamburg zur Petition auf politischer Ebene. Ich habe sie hier angeführt, da ich alle meine Schreiben ans Gericht hier veröffentliche. Es geht aber weiterhin nur um die Gerichtsverhandlung. Bitte also nun nicht weiter auf die politische Diskussionsebene eingehen.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 10. September 2019, 13:00
Zu meiner Information und auf Reaktion meiner Anträge, kam bei mir heute ein Schreiben des VG Hamburg an den NDR an, in dem

- um Stellungnahme des NDR zum Antrag auf Beiladung gebeten wird

- zum Antrag auf Akteneinsicht eine Übersendung eines paginierten Ausdrucks der Sachakte an mich angeregt wird.

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Kammer 19
Der Einzelrichter

Norddeutscher Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
-Justitiariat-
Rothenbaumchaussee 132
20149 Hamburg

Aktenzeichen 19 K 1668/19 Datum 05.09.2019

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Norddeutscher Rundfunk

Sehr geehrte Damen und Herren,
beigefügt erhalten Sie die Schriftsätze des Klägers vom 25. und 26. August 2019
Hinsichtlich des Schriftsatzes vom 25. August 2019 bitte ich um Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Hinsichtlich des Schriftsatzes vom 26. August 2019 nehme ich auf das heute mit Herrn xxx (Justiziar NDR) geführte Telefonat Bezug und rege die Übersendung eines paginierten Ausdrucks der Sachakte an den Kläger an.

Mit freundlichen Grüssen
xxx
Richter am Verwaltungsgericht
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: ope23 am 10. September 2019, 18:15
Spekulation: Die Paginierung könnte nicht fortlaufend, sondern lückenhaft sein, d.h. dem Rundfunksender "unangenehme" Seiten werden nicht mit übersandt.

Nur so daher geträumt. Keine Rechtsberatung.  ::)
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 10. September 2019, 18:27
Na, dann gibts aber Ärger!  ;)

Für meine letzte Verhandlung November 2018 hat der NDR mir doch glatt zwei Haufen unpaginierte Papierstapel geschickt, vielleicht um diesem Problem aus dem Weg zu gehen...
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: Housebrot am 12. September 2019, 18:51
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Hinsichtlich des Schriftsatzes vom 26. August 2019 nehme ich auf das heute mit Herrn xxx (Justiziar NDR) geführte Telefonat Bezug und rege die Übersendung eines paginierten Ausdrucks der Sachakte an den Kläger an.

Wieso telefoniert das Gericht an einer Portei vorbei mit der anderen Partei?

Ich würde höflichst um eine Kopie des Gesprächsprotokolls bitten, und habe im Hinterkopf, einen Befangenheitsantrag zu stellen...

Grüße
Adonis
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 12. September 2019, 20:14
Ich hab auch erst komisch geguckt, als ich das mit dem Telefonat gelesen habe und dasselbe gedacht. Aber: Was soll ich ein weiteres Fass aufmachen, wenn ich denke, dass da was hinter meinem Rücken ausgeklüngelt wurde? Ich werde es auch mit Forderung nach einem Gesprächsprotokoll sicherlich nicht erfahren. Daher denke ich erstmal, es war nur der "kurze Dienstweg" um zu verifizieren, dass das, was ich in meinen Schriftsätzen dargelegt hatte, auch richtig ist um schnell eine bestimmte Entscheidung fällen zu können. Wenn da was Gefährliches im Hintergrund laufen sollte, hätte der Richter doch einfach den Satz mit dem Telefonat weglassen können.
Vielleicht wars auch eine Geheimbotschaft an mich, dass ich auch telefonischen Kontakt mit dem Richter aufnehmen könnte  ;)
Oder er wollte mir zeigen, dass er so dicke mit der Partei ist, dass er sogar mit ihr telefoniert UND mir dass auch einfach [stinkefinger von ihm] so mitteilen kann.

Der Angerufene war übrigens der, der den NDR in der Verhandlung "ich ./. NDR" im November 2018 vertreten hatte und der auch aktuell die Schriftsätze des NDR ans Gericht verfasst. Bei dem Geschwurbel, den er in der rechtlich wohl eher eindeutigen Sachlage bisher von sich gegeben hat, können da schon mal ein paar Fragen auftreten, wie man damit als Richter umgehen soll.

Ich warte erstmal auf die Akte (für die leider diesmal auch wohl Bäume sterben müssen), weil der NDR als absolutes NOGO ansieht, dass auch nur ein wilder Beitragsverweigerer die Gemächer des NDR betritt, um am COMPUTER Akteneinsicht nehmen zu können. Es wird dort "total modern" alles digitalisiert, was nicht bei 3 auf den Bäumen ist, aber für Akteneinsicht muss es dann wieder materialisiert werden. Sehr effektiv und verwaltungsvereinfachend. [Ironie off] Hauptsache es gibt keine Originalschriftsätze mehr, die irgendwann mal gegen die, sagen wir mal - fragwürdigen - Machenschaften der LRAen sprechen könnten.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 26. September 2019, 14:19
Heute kam die Stellungnahme des NDR zu meinem Antrag auf Beiladung Beteiligter (Kopie vom VG Hamburg):

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Kammer 19
Die Geschäftsstelle
Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg
Herrn
xxx
xxx xx
xxxxx Hamburg

Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl   Datum
19 K 1668/19   x.xx    42843-xxxx   23.09.2019

In der Verwaltungsrechtssache

xxx ./. Norddeutscher Rundfunk

Sehr geehrter Herr xxx,
gemäß richterlicher Verfügung erhalten Sie den anliegenden Schriftsatz des NDR vom 18 09.2019 mit der Bitte um Stellungnahme binnen 2 Wochen.

Mit freundlichen Grüßen
 
Justizfachangestellter

Zitat
Norddeutscher Rundfunk Justitiariat 20140 Hamburg
   
Verwaltungsgericht Hamburg
19. Kammer
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg   

Ihr Zeichen   Unser Zeichen   Durchwahl   Fax   E-Mail ...@ndr.de   Datum
                          XX                -xxxx         -2799   x.xxx                  18.09.2019

Aktenzeichen: 19 K 1668/19

In der Verwaltungsrechtssache

xxx ./. Norddeutscher Rundfunk

wird auf die richterliche Verfügung vom 05.09.2019 wie folgt Stellung genommen und beantragt,den Antrag auf Beiladung abzulehnen.

Der Antrag auf Beiladung nach §65 VwGO ist abzulehnen.
Hiernach kann das Gericht andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
Rechtliche Interessen eines Beizuladenden sind berührt, wenn das Unterliegen des Klägers oder des Beklagten die Rechtslage des Beizuladenden verbessern oder verschlechtern könnte (v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., §65, Rdnr. 10, Juris), Hierfür genügt die Möglichkeit der Einwirkung auf rechtliche Interessen des Beizuladenden (v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., §65, Rdnr. 10, Juris). Die Verbesserung oder Verschlechterung der Rechtslage muss sich jedoch unmittelbar aus dem Entscheidungstenor und nicht lediglich aus etwaigen rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen oder aus Entscheidungen über rechtliche Vorfragen ergeben   (v.   Albedyll   in:   Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., §65, Rdnr. 10, Juris).
Die Möglichkeit der Berührung rechtlicher Interessen ans dem Entscheidungstenor dürfte ausgeschlossen sein. Dieser dürfte die Klagabweisung oder die Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung des klägerischen Antrags beinhalten. In beiden Fällen verbessert oder verschlechtert sich die Rechtslage eines Beizuladenden nicht.

Norddeutscher Rundfunk

Unterschrift Justitiar

Der Norddeutsche Rundfunk kann nur von zwei bevollmächtigten Personen vertreten werden.

Transfervermerk (Elektronisches Gerichts und Verwaltungspostfach) erstellt am: 19.09.2019, 12:30:07 Betreff: 19 K 1668/19
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: sky-gucker am 26. September 2019, 14:37
Zitat
... Dieser dürfte die Klagabweisung oder die Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung des klägerischen Antrags beinhalten. In beiden Fällen verbessert oder verschlechtert sich die Rechtslage eines Beizuladenden nicht.

Wenn ich das korrekt sehe, dann geht es ja darum, den Beklagten zu verpflichten den Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld zu bescheiden.

Wenn die Klage abgewiesen wird, dann verbessert sich die Rechtslage eines Beizuladenden, da er ja dann nach wie vor in keinerlei Verwaltungsakt Erwähnung findet und somit auch ein zivilrechtlicher Anspruch des Klägers ggü. einem Beizuladenden erheblich schwieriger durchzusetzen wäre.

Wird der Beklagte verpflichtet und wird in der Folge korrekt beschieden, dann verschlechtert sich die Rechtslage des Beizuladenden entsprechend umgekehrt.

Oder sehe ich das falsch? Aber nun ja, weil einem juristischen Laien dieser simple Zusammenhang auffällt, heißt das ja noch lange nicht, dass dies auch ein ausgebildeter Jurist erkennen kann...
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 26. September 2019, 17:08
... Dieser dürfte die Klagabweisung oder die Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung des klägerischen Antrags beinhalten. In beiden Fällen verbessert oder verschlechtert sich die Rechtslage eines Beizuladenden nicht.

Hä? Schaufelt sich da wer sein eigenes Grab?

Egal was das Gericht aus diesen Möglichkeiten entscheidet (A wird zum (vollen) Beitrag verknackt oder A muß gar nichts zahlen) so hat das absolut direkte Auswirkungen auf B, Beigeladener B spart Geld oder etwas Geld oder wird demnächst auch noch zwangsangemeldet und zahlt volles Geld, wenn bei A nicht zu holen ist.
Das ist ja wohl eindeutig eine Veränderung der Rechtslage für B.

Ich kann mir gut vorstellen, daß Richter R in seinem Telefonat genau auf diesen Sachverhalt hingewiesen hat und deshalb seine Schwierigkeiten hat, weil ihm klar ist, daß wenn beigeladen wird, ein ganzer Rattenschwanz dran hängt, mit dem er Referenzen schafft, die er vielleicht gar nicht beabsichtigt.
Aber irgendwie fiel der Rundfunkanstalt dazu nix plausibles ein...
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: GesamtSchuldner am 26. September 2019, 19:16
Wenn es sich nur um eine reine Untätigkeitsklage handelt (der NDR wird verpflichtet, überhaupt mal einen Bescheid zu erlassen), würde der Rechtsstandpunkt des NDR zutreffen. Denn dann könnte der NDR eigenständig entscheiden, welchen Bescheid er erlässt und wie er die übrigen Gesamtschuldner dabei berücksichtigt.

Beantragt man dagegen, den NDR zu einem Bescheid bestimmten Inhalts zu verpflichten oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, so wären die rechtlichen Interessen der übrigen Gesamtschuldner ja durch die Entscheidung berührt. Diese wären dann beizuladen, um an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken zu können, ggf. eigene Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen zu können.

Es kommt also darauf an, welche Anträge der Kläger stellt/gestellt hat.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: Bürger am 26. September 2019, 19:24
... Dieser dürfte die Klagabweisung oder die Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung des klägerischen Antrags beinhalten. In beiden Fällen verbessert oder verschlechtert sich die Rechtslage eines Beizuladenden nicht.
...ähm - hatte nicht sogar der NDR selbst erst vor wenigen Wochen (Monaten?) in irgend einer anderen Stellungnahme/ Ablehnung eines Antrags auf Aufteilung der Gesamtschuld o.ä. geschrieben, dass dies alles nicht nötig sei und schließlich im Zweifel im Wege eines Gerichtsverfahrens eine Beiladung der Beteiligten möglich sei? (oder so ähnlich)

Weiß nicht mehr wo - wer hilft? Seppl?
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: sky-gucker am 26. September 2019, 20:10
Es kommt also darauf an, welche Anträge der Kläger stellt/gestellt hat.

Soweit ich das überblicke, reden wir von einer Untätigkeitsklage in Bezug auf die Nichtbearbeitung des Antrags zur Beschränkung der Schuld auf den eigenen Anteil.

Also letztlich soll der NDR "gezwungen" werden, einen ganz bestimmten Antrag zu bearbeiten und zu bescheiden.
Es trifft also zu, dass sehr wohl der Beigeladene vom Ergebnis betroffen sein wird.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 27. September 2019, 13:17
Ich stelle daher Hauptantrag auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass des beantragten Verwaltungsakts. Sollte das Gericht dafür noch keine Spruchreife erkennen, stelle ich Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung des Antrags.

Ich sehe das so: Zur Spruchreife des Verpflichtungsantrags auf Aufteilung ist es notwendig zu wissen, ob die Gesamtschuld ganz oder sogar mehrfach schon von anderen gesamtschuldnerisch Beteiligten über andere Beitragsnummern beglichen wurde. Da ist - der NDR konnte oder wollte meine Anfragen darauf nicht beantworten - eine Notwendigkeit der Beiladung bzw. Anhörung gegeben, da eine Aufteilung nach vollständiger Tilgung der rückständigen Schuld (entsprechend AO § 269 (2)) nicht mehr möglich ist.

Für den Hilfsantrag - die Bescheidung des Antrags - genügt es vorerst, dass der Beklagte eine gesamtschuldnerische Beteiligung weiterer Personen einfach nur nicht bestreitet.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 27. September 2019, 14:51
Heute paginierte Akte des NDR erhalten. Beidseitig bedruckt!
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: mickschecker am 27. September 2019, 15:02
[...] ist es notwendig zu wissen, ob die Gesamtschuld ganz oder sogar mehrfach schon von anderen gesamtschuldnerisch Beteiligten über andere Beitragsnummern beglichen wurde. Da ist - der NDR konnte oder wollte meine Anfragen darauf nicht beantworten
Somit ist dem NDR und analog allen anderen Anstalten durchaus zu unterstellen, wissentlich ungerechtfertigt Mehreinnahmen bei WGs zu generieren und dies im Chaos der unmöglich korrekten Berechnung bei WGs durch die ständigen Fluktuationen der Mitglieder so im Nebel des offensichtlich gewollten Durcheinanders verschleiern zu können. Die Anstalten könnten schon Klarheit schaffen, nur wäre das in den meisten Fällen wohl zu ihrem Nachteil, deshalb wollen sie nicht in ihre Karten schauen lassen und scheuen massiv die Statuierung eines Exempels in Sachen Aufteilung der Gesamtschuldnerschaft vor Gericht.

@Seppl, mach weiter so bis zum bitteren Ende.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: sky-gucker am 27. September 2019, 15:18
Zur "paginierten" Akte:

Täuscht das Foto oder ist das letztlich nur eine gebundene unpaginierte Akte, der nachträglich Seitenzahlen entsprechend der Bindung hinzugefügt wurden?

Ein Schelm wer Böses dabei denkt...
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 27. September 2019, 16:25
Ob das nun "entsprechend der Bindung" hinzugefügt wurde, ist wohl nicht nachweisbar. Allerdings hatte ich zu meiner Klage im November 2018 einen Haufen einseitig bedrucktes (= doppeltes Gewicht) Papier als "Akte" bekommen, in dem das selbe Blatt noch jungfräulich unnummeriert war...

siehe Anlage
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: sky-gucker am 27. September 2019, 17:39
Was ich meine:

Es gab eine Akte, einseitig gedruckt ohne Seitenzahlen.

Jetzt gibt es eine Akte, beidseitig bedruckt, mit Seitenzahlen.

Es liegt auf der Hand, dass beides jeweils nur Nachdrucke EINER Akte sind.
Wie kann es jetzt sein, dass diese EINE Akte einmal mit und einmal ohne Seitenzahlen vorliegt?

Es ist also sehr naheliegend, dass die Akte mit Seitenzahlen nachträglich verändert wurde.
Was soll eine nachträglich veränderte Akte jetzt beweisen?

Richtig: Nichts.

Alles was in dieser nun ausgedruckten Akte steht, kann nachträglich verändert worden sein - die Seitenzahlen beweisen es. Gleichzeitig ist es daher außerdem fraglich, welchen Wahrheitsgehalt, die erste einseitige unpaginierte Version hat.

Beweismanipulation, Dokumentenfälschung, Irreführung, Betrug...?
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: ope23 am 27. September 2019, 18:23
Auf dem zweiten Bild sieht man in der Vergrößerung natürlich deutlich, dass die Paginierung nachträglich erfolgte: Die neue dreistellige Seitenzahl überdeckt teilweise die alte Seitenzahl der einzelnen Schreiben (diese Gestaltung ist ja durchaus sinnvoll).

Eher ist es komisch, dass im ersten Bild keine Paginierung zu erkennen ist. Ich dachte immer, dass in einer offiziellen Akte jedes hinzukommende Schreiben sofort und fortlaufend paginiert wird - so, dass die Seitenzahl der zeitlichen Abfolge entspricht. Und im weiteren dokumentiert, dass...

...ja, genau, auch - ganz richtig -  keine alle Blätter, hämm, fehlen auch wirklich alle, einschließlich irgendwelcher Aktenvermerke (die dann ja nur in dieser Akte erscheinen und z.B. nicht im Schriftverkehr mit dem renitenten Gesamtnichtschuldner) vorhanden sind.  ??? ::) Könnte ja sein, dass der Volo, der das alles kopiert hat, mal was kurz zur Seite legte und es dort liegen ließ.

Pure Spekulation.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: sky-gucker am 27. September 2019, 19:57
Meine (Rechts)Auffassung dazu: Wenn man eine Akte anlegt, dann ist diese fortlaufend zu paginieren, immer wenn eine weitere Seite hinzukommt. Eine Akte vollständig im Nachgang zu paginieren, ist - gelinde gesagt - eine Veränderung von Beweismitteln.

Diese Beweismittel werden damit gänzlich unbrauchbar. Die enthaltenen Bescheide sind dann nicht mal mehr nachweisbar, wenn man es auf die Spitze treiben möchte.

Aber inhaltliche Frage an Seppl:
Der Historiensatz von Bescheiden/Mahnungen etc.
Kann aus den Angaben in der Historie ein eindeutiger Bezug zum Dokument hergestellt werden?

In einer anderen mir gut bekannten unpaginierten Akte kann z.B. aus dem Historiensatz keinerlei Zuordnung zum angeblich dokumentierten Dokument hergestellt werden, es gibt zwar eine Art "Aktenzeichen" im Historiensatz, aber dieses Aktenzeichen findet sich auf keinem der Dokumente wieder.


Edit "Bürger" @alle:
So interessant und ominös und letztlich jedoch auch wieder symptomatisch die nachträgliche "Paginierung" einer eigentlich digitalen "Akte" sein mag, aber eine weitere Vertiefung dessen verwässert das hier eigentlich zu diskutierende Kern-Thema dieses Threads
Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
welches sich im Wesentlichen um die Unstätigkeitsklage in Bezug auf den Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld bezieht.
Die - allgemeingültige und auch andere Fälle betreffende - Frage der "Papierakten" der "Digitalakte" bitte wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff diskutieren.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: ope23 am 28. September 2019, 18:52
Der fehlende Bezug zwischen Historienliste und den erstellten Dokumenten (beider Prozessgegner) ist mir bei einer anderen Gelegenheit auch schon halb aufgefallen. Wahrscheinlich ist die Historienliste so gesehen unbrauchbar. In der elektronischen Akte müsste es sinnvollerweise eine Art Konkordanz (zwischen "Aktenzeichen" und z.B. Datum des Dokuments) geben, die nicht mit ausgedruckt wurde. Vielleicht weiß unser Hinkelsteinproduzent mehr?

Der Klagegegner hat dann nur die in der Akte sichtbaren Dokumente als Beweismittel. Wenn in der Historienliste z.B. eine Mahnung erwähnt wird, die es in der Akte nicht gibt, dann hat es die Mahnung nicht gegeben (und hätte man ein Vollstreckungshindernis).

Bin echt erstaunt, welchen Aufriss sich eine LRA leistet, bloß um eine Untätigkeitsklage abzuwehren. Nochmals: Abwehr einer Untätigkeitsklage.  :o  :o
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 04. Oktober 2019, 16:45
Anschliessend zum Ablehnungsantrag des NDR auf meinen Antrag zur Beiladung Beteiligter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg197983.html#msg197983
hier nun meine Erwiderung (Fax von heute):

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

Az: 19 K 1668/19

xxx  ./.   NDR Hamburg

Stellungnahme zu Schreiben des NDR vom 18.09.2019

Nach gerichtsbekannter Melderegisterauskunft sollen mehrere volljährigen Personen als Mitbewohner gesamtschuldnerisch am Rundfunkbeitrag beteiligt sein.(§ 2 (1) - (3) RBStV)
Dies wird vom NDR nicht bestritten.

Die gesetzliche Vermutung (§ 2 (3)), dass die in der Wohnung xxx gemeldeten Bewohner Bewohner der Wohnung waren oder sind, wird vom Beklagten nicht widerlegt. Es liegt demnach eine gesamtschuldnerschaftliche Haftung vor.

Das Ergebnis der Untätigkeitsklage führt nicht dazu, dass eine Änderung der Schuldsumme erreicht wird. Es soll, entsprechend der Regelungen der AO, die Schuldsumme auf die Anteile der einzelnen Gesamtschuldner aufgeteilt werden. Der Aufteilungsmaßstab ist im RBStV mit den Regelungen zu den Privilegierungen (§  4 (1) – (3) gegeben. Da dort von Befreiungen und Ermäßigungen von „natürlichen Personen“ gesprochen wird, gelten die Maßstäbe sowohl für alleinwohnende als auch für gesamtschuldnerisch veranlagte Einzelpersonen: Nach § 4 (1) tragen befreite Personen 0 Anteile an der Gesamtschuld, nach § 4 (2) tragen ermäßigte Personen bis zu 1/3 Anteil an der Gesamtschuld und nichtprivilegierte Personen bis zu 1/1 Anteil der Gesamtschuld. Ausnahmen von diesen Einzelregelungen werden in abgeschlossener Aufzählung in § 4 (3) RBStV genannt. Damit ist festgelegt, dass nicht nur der zur Zahlung verpflichtete Gesamtschuldner Anspruch auf Privilegierungen haben soll, sondern jeder einzelne Mitbewohner als natürliche Person- mit festgelegten wenigen Ausnahmetatbeständen. Im Falle, dass nichts Weiteres festgelegt wurde, teilt sich die Gesamtschuld nach BGB zu gleichen Teilen auf.

Schon aus diesem Grund ist eine Beiladung der Beteiligten notwendig. Eine Entscheidung über die Aufteilung der Gesamtschuld kann nur einheitlich für oder gegen alle ergehen. Die rechtlichen Interessen der Beteiligten sind berührt, da Einzelanteile an der Gesamtschuld festgelegt werden sollen.
-
Eine Auskunft über Zahlungen der Beteiligten über andere Teilnehmernummern für die o.g. Wohnung verweigert der NDR. (Meine Schreiben vom 18.01.2019 und 0.06.2019 (Schreibfehler! 08.06.2019). Der NDR verweigert unbegründet seine Amtsermittlungspflicht. Sollten bereits Zahlungen geflossen sein, so dürfte eine Aufteilung der bereits beglichenen Forderung nicht mehr möglich sein. Diese Auskunft zu Zahlungen beeinflusst also auch die rechtliche Lage aller Beteiligten.

Die aktuelle Verwaltungsabwicklung des Beklagten lässt Rückschlüsse darauf zu, dass bereits mehrfach für die o.g. Wohnung Beitragsgelder geflossen sind: Mit dem automatischen sowie dem anlassbezogenen Meldedatenabgleich  werden alle Wohnenden im Bereich des NDR als Einzelschuldner beim Beklagten aufgenommen. Findet nach Umzug keine Angabe einer Teilnehmernummer statt, über die die Wohnabgabe bereits gezahlt wird, wird der Betroffene zur vollen Zahlung des Beitrags verpflichtet, auch rückwirkend. Eine  Absprache über Teilnehmernummern bzw. Zahlungen fand mit keinem der Bewohner statt, so dass stark davon auszugehen ist, dass bereits alle für den Zeitraum ihres Aufenthalts in der o.g. Wohnung gezahlt haben, bzw. dazu  verpflichtet wurden. Zur Organisation des Gerichtsverfahrens und aus Erfahrung als Beobachter anderer Verfahrenb bzgl. des Rundfunkbeitrags möchte ich hier einschieben, dass persönliche Angaben zu  Dritten Personen, die mit mir in häuslicher Gemeinschaft leben oder lebten, nicht gemacht werden. Aus Gründen des vor hoheitlichem Zugriff grundrechtlich geschützen Bereiches der Wohnung darf weder mir noch anderen Beteiligten daraus ein Nachteil entstehen. Eine Straftat liegt hier ja nicht vor.

Sollte der NDR die Angaben über Teilnehmernummer sowie Zahlungsstatus und -verhalten der Beteiligten weiterhin verweigern, so sind diese notwendigerweise auch aus diesem Grund beizuladen.

Es ist in Erwägung zu ziehen, den Beklagten dazu zu verpflichten, die für das Verfahren notwendigen Angaben zu den Beteiligten zu machen. Es dürfte für den NDR bzw. den Beitragsservice ein Einfaches sein, auf Basis der Namen und der bekannten ehemaligen Wohnanschrift aus den Datensätzen des Beklagten Teilnehmernummer, jetzige Wohnanschrift und Zahlungsstatus der Beteiligten zu entnehmen.
-
Die mit der Gesamtschuld einhergehende Einschränkung der Handlungsfreiheit und Privatautonomie Zusammenwohnender ist in keinem Bundesgesetz als damit Art 1,  2 und 13 im Kern berührende Grundrechtseinschränkung begründet niedergelegt und somit nicht verfassungsgemäß. Meine Ausführungen hier betreffen nur die im Moment angewendete Rechtspraxis der Gesamtschuldabwicklung. Dass in den grundrechtlich geschützten Bereich einer Wohnung überhaupt eine Gesamtschuld implementiert werden darf, die die Zusammenlebenden dazu verpflichten soll, in diesem rein privaten Rahmen untereinander Absprachen über hoheitliche Anordnungen führen zu müssen, halte ich für rechtswidrig.

Ich verweigere die Zahlung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen.

xxx                                       
Vorab per Fax an: Verwaltungsgericht Hamburg 004940428437219
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 15. Oktober 2019, 13:30
Heute kam der Beschluss des VG Hamburg, den Antrag auf Beiladung Beteiligter abzulehnen:

Zitat von: VG Ablehnung Beiladung
19 K 1668/19   
Verwaltungsgericht Hamburg
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
Herr xxx,
- Kläger -

gegen

Norddeutscher Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
-Justitiariat-,
Rothenbaumchaussee 132,
20149 Hamburg,
- XX - ,
- Beklagter -

hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 19, am 10. Oktober 2019 durch den Richter am Verwaltungsgericht xxx als Einzelrichter beschlossen:

- 2 -

Der Antrag vom 25. August 2019, die durch die Melderegisterauskunft vom 18. Oktober 2018 bezeichneten Mitbewohner des Objekts xxx,  Hamburg beizuladen. wird abgelehnt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten und sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in elektronischer Form beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einzulegen.

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht. Lübeckertordamm 4. 20099 Hamburg, schriftlich oder in elektronischer Form (s.o.) eingeht.

Eine Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Der Beschwerde sowie allen Schriftsätzen sollen – sofern sie nicht in elektronischer Form eingereicht werden – Abschriften für die Beteiligten beigefügt werden.

Vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten auf § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und Abs. 5 VwGO verwiesen.

-3-

Gründe:

Der Antrag auf Beiladung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen von § 65 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Das Gericht kann danach, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere. deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

Vorliegend werden die rechtlichen Interessen der (ehemaligen) Mitbewohner des Klägers nicht berührt. Die Anforderungen für die Berührung rechtlicher Interessen sind allerdings geringer als für die Klagebefugnis nach §42 Abs. 2 VwGO. Nicht die Verletzung von Rechten muss möglich erscheinen, vielmehr genügt die Möglichkeit der Verbesserung oder Verschlechterung der Rechtslage des Beizuladenden durch die Entscheidung (Detlef Czybulka/Sebastian Kluckert in: Sodan/Ziekow. VwGO, 5. Auflage 2018, § 65 Rn. 84 m.w.N.). Daran fehlt es hier:

a) Die Rechtslage der Beizuladenden würde nicht verbessert.

Im Falle der Klageabweisung änderte sich an der bestehenden Rechtslage nichts.

Im Falle der Verurteilung der Beklagten würde gemäß dem gestellten Antrag analog § 268 AO die Vollstreckung gegen den Kläger – nicht gegen die Beizuladenden – wegen des Rundfunkbeitrags auf den Betrag beschränkt werden, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 AO bei einer Aufteilung des Rundfunkbeitrags ergibt. Günstig wäre die Vollstreckungsbeschränkung für die Beizuladenden gleichwohl dann, wenn diese entsprechend den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld bei einer gesetzlichen Haftungsprivilegierung (vgl. etwa Gehrlein in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 51. Edition, Stand: 01.08.2019, § 426 Rn. 15) zu einer Anspruchskürzung des Beklagten führte. Ein solches Konstrukt wird aber – soweit ersichtlich – weder in der abgabenrechtlichen Rechtsprechung noch in der abgabenrechtlichen Literatur vertreten. Die Aufteilung einer Steuerschuld berührt weder den Einkommensteuerbescheid noch die Gesamtschuldnerschaft. Die Steuerschuld wird auch nicht in Teilschulden in der Weise aufgeteilt, dass nachträglich getrennte Veranlagungen durchgeführt und Teilsteuern festgesetzt werden.
Vielmehr wird allein für Zwecke der Vollstreckung eine fiktive getrennte Veranlagung durchgeführt (Werth Klein, AO, 14. Auflage 2018, § 268 Rn. 3 m.w.N.).

- 4 -

b) Die Rechtslage der Beizuladenden würde nicht verschlechtert.

Im Falle der Klageabweisung änderte sich, wie bereits gesagt, an der bestehenden Rechtslage nichts. Im Falle der Verurteilung der Beklagten zu einer Vollstreckungsbeschränkung zugunsten des Klägers bliebe für die Beizuladenden die Möglichkeit bestehen, eine gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB auf sie im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs übergegangene Forderung gegenüber dem Kläger geltend zu machen.

xxx

   Für die Richtigkeit der Abschrift
   Hamburg, den 11.10.2019
   
   
   xxx
   als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

   Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt —
   ohne Unterschrift gültig


Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 15. Oktober 2019, 16:25
So richtig schnalle ich die Ablehnung der Beiladung mit der Begründung nicht:
Ein solches Konstrukt wird aber – soweit ersichtlich – weder in der abgabenrechtlichen Rechtsprechung noch in der abgabenrechtlichen Literatur vertreten. Die Aufteilung einer Steuerschuld berührt weder den Einkommensteuerbescheid noch die Gesamtschuldnerschaft. Die Steuerschuld wird auch nicht in Teilschulden in der Weise aufgeteilt, dass nachträglich getrennte Veranlagungen durchgeführt und Teilsteuern festgesetzt werden.
Vielmehr wird allein für Zwecke der Vollstreckung eine fiktive getrennte Veranlagung durchgeführt (Werth Klein, AO, 14. Auflage 2018, § 268 Rn. 3 m.w.N.)

Nur daß ein Steuerbescheid von gemeinsam veranlagten Personen auch an diese adressiert ist, selbige auch als (gemeinsame) Schuldner benannt sind.
So wie ich es verstehe, hätte eine Teilmenge der Schuldner einen Anspruch darauf, daß nur deren (fiktiver) Anteil gepfändet werden darf, um eine spätere zivilrechtliche Auseinandersetzung mit dem eigentlichen Nichtzahler zu vermeiden.
Das wäre ja analog zum Rundfunkzwangsbeitrag positiv, wenn beim Kläger nur seine Teilschuld vollstreckt wird.
Nur, woher will das Gericht diesen Anteil wissen, wenn die Beizuladenden in ihrer Menge nicht bekannt sind, was passiert, wenn ein potentiell Beizuladender schon den Rundfunkzwangsbeitrag (oder Teile davon) bezahlt hätte?

Es drängt sich der Eindruck auf, daß der Richter auf der Formalie herumreitet, daß der Bescheid nur eine Person benennt, die sich nicht aufteilen läßt.
Man hätte also doch den Bescheid selbst in der Hinsicht angreifen müssen, daß der Adressat nicht korrekt benannt wurde und dieses im Widerspruchsverfahren oder in der späteren Klage vorbringen müssen.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 15. Oktober 2019, 16:41
Es drängt sich der Eindruck auf, daß der Richter auf der Formalie herumreitet, daß der Bescheid nur eine Person benennt, die sich nicht aufteilen läßt.
Man hätte also doch den Bescheid selbst in der Hinsicht angreifen müssen, daß der Adressat nicht korrekt benannt wurde und dieses im Widerspruchsverfahren oder in der späteren Klage vorbringen müssen.

Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Beitragsbescheides aufgrund des fehlerhaften Inhaltsadressaten liegt dem NDR schon seit Anfang 2018 vor. Ich warte nur noch auf die Bescheidung.  ::)

Man muss nicht alles in eine Klage quetschen, dann widersprechen sich die Sachverhalte. Einen nichtigen Bescheid kann man nicht angreifen, weil er keine Rechtskraft hat. Es sollen aber erstmal möglichst alle Rechtsbrüche, die sonst noch durch den RB begangen werden auf den Tisch kommen und abgearbeitet werden.

Da ich "gewissensgesteuert" die Sache angehe, habe ich keine Eile. Eine Regierung lässt sich nie leicht davon überzeugen, dass eines ihrer Gesetz grundrechtswidrig sein könnte. Und Richter haben (wie die meisten Juristen) ein vorgegebenes Denkschema durch die Gesetze (und Gesetzeskommentare) . Gar nicht mal unbedingt absichtlich - das wird angelernt.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 17. Oktober 2019, 09:05
Bin heute morgen nach doch längerer Überlegung darauf gekommen, dass es so aussieht, als wenn der erkennende Richter bereits jetzt entschieden hat, die Klage abzuweisen.
Und zwar möglichst ohne Möglichkeit der Beweisaufnahme klägerseits, da bei Beiladung Beteiligter herauskommen könnte, dass die Gesamtschuld bereits unerkannt über eine oder mehrere andere Beitragsnummern getilgt wurde und damit
- sowohl eine Aufteilung der Gesamtschuld nicht mehr möglich ist,
- als auch das Verfahren, dass ich im November letzen Jahres beim selben Richter hatte, wieder aufgerollt werden muss, da ich ja schon damals Antrag auf Beiladung der Beteiligten gestellt hatte, dieser aber während der Verhandlung aufgrund der "Kurzfristigkeit des Antrags" sowie der "fremdländisch klingenden Namen" der Mitbewohner, die nach Ansicht des Richters Schwierigkeiten beim Auffinden der neuen Anschriften bieten sollten, vom Tisch gewischt wurde.

Mit der Nichtbeiladung der Beteiligten liegen nun alle sachdienlichen Hinweise in Händen des NDR. Was das bedeutet, weiss jeder, der die "Transparenzbestrebungen" der ÖRR kennt.

Ich werde, typisch für die rechtswidrige Vorgehensweise der Landesrundfunkanstalten aber nicht nur untypisch, sondern  sogar widersinnig für das Konstrukt der Gesamtschuldnerschaft isoliert von den anderen beteiligten Gesamtschuldnern gehalten. Damit soll erreicht werden, dass ich selber mich darum kümmere, ob die ehemaligen Mitbewohner bereits gezahlt haben, um dann in Form einer "Irrtumsklärung" alle Bescheide bis auf einen zu verwerfen. Es ist aber der Gesetzgeber gewesen, der sich die Gesamtschuldnerregelung ausgedacht hat, nicht ich und somit ist auch die "Behörde" dran, zu ermitteln.

Ein weiterer Hinweis darauf, dass die Klage bereits abgewiesen ist, ist für mich in der für Richtersprache untypische Doppelung des völlig sinnfreien Ausdrucks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg198745.html#msg198745
Seite 3
Zitat
Im Falle der Klageabweisung änderte sich an der bestehenden Rechtslage nichts.
mit
Seite 4
Zitat
Im Falle der Klageabweisung änderte sich, wie bereits gesagt, an der bestehenden Rechtslage nichts.

Was bedeutet dieser Ausdruck? Nichts, denn bei jeder Klageabweisung ändert sich an der Rechtslage nichts. Auf deutsch: wenn nichts entschieden wird, wird auch nichts anderes entschieden.
Das nun doppelt auch noch reinzuschreiben, kann nur als Hinweis gedeutet werden, dass die Klage abgewiesen wird oder dass er gerade zuviel geschwoft hat und sich seine Gedanken ("Ich muss irgendwie die Klage abweisen") nochmal selber in Erinnerung rufen musste.

Dieser Richter ist in meinen Augen voreingenommen und hält Gewissensgründe für einen Vorwand, nicht zahlen zu wollen. Ich werde jedoch keinen Antrag auf irgendwas in die Richtung Befangenheit stellen. Da soll er selber mit klar kommen.

Die besondere Härte, die mich trifft, besteht darin, dass ich nicht nur gezwungen werden soll, gegen mein Gewissen zu zahlen, sondern auch noch für Leute mitzubezahlen, die - wenn gefragt - vielleicht sogar freiwillig selbst zahlen würden oder das sogar schon getan haben. Es ist der reine Versuch des Willenbrechens. Was nicht gelingen wird.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: ope23 am 17. Oktober 2019, 12:12
Dass Du mit Absicht isoliert wirst und dass der NDR über geheimes Wissen über gezahlte Beträge verfügt, ist nun wohl deutlich sichtbar geworden.

Der Verdacht, dass der NDR Prozessbetrug begeht, steht im Raum, zumal der NDR ja kein Privatangeklagter ist, der sich nicht belasten müsste, sondern eine öffentliche Einrichtung, die meiner bescheidenen Meinung nach schon "von Amts wegen" verpflichtet wäre, alle bekannten Tatsachen anzugeben.

Politischer kann ein Gerichtsprozess in einer fürs Große und Ganze eher unwichtigen Angelegenheit wie dem Rundfunkbeitrag kaum noch geführt werden.

Nun geht es ja um eine Untätigkeitsklage. Was bedeutet es denn, wenn eine Untätigkeitsklage abgewiesen wird? Das hieße ja im Umkehrschluss, dass die beklagte Behörde doch tätig geworden sei. Dazu habe ich beim Guhgeln nichts gefunden.

Dann frage ich mich noch, ob der NDR sich traut, Beugehaft gegen Dich zu beantragen, wenn für Eure Wohnung immer bezahlt wurde.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 17. Oktober 2019, 12:41
Und wie ist das mit der Amtsermittlungspflicht?
Wenn jemand behauptet, daß schon jemand gezahlt hat (und wenn auch nur für Teilzeiträume), dann könnte man doch die Aussage des Beklagten einfordern, daß für die Wohnung eben kein Zahlungseingang zu verzeichnen war. Besser wäre natürlich immer, der Kläger könnte Konkretes selbst nachweisen, dann bleibt dem Richter keine dumme Ausrede für begangene Rechtsbeugung.
Außerdem könnte für genau die Wohnung ja mit einer beliebigen Beitragsnummer bezahlt worden sein?
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: befreie_dich am 17. Oktober 2019, 12:44
Was bedeutet dieser Ausdruck? Nichts, denn bei jeder Klageabweisung ändert sich an der Rechtslage nichts.

Zitat von: VG Ablehnung Beiladung
Nicht die Verletzung von Rechten muss möglich erscheinen, vielmehr [Anm.: Spezialisierung] genügt die Möglichkeit der Verbesserung oder Verschlechterung der Rechtslage des Beizuladenden durch die Entscheidung (Detlef Czybulka/Sebastian Kluckert in: Sodan/Ziekow. VwGO, 5. Auflage 2018, § 65 Rn. 84 m.w.N.). Daran fehlt es hier:

a) Die Rechtslage der Beizuladenden würde nicht verbessert.

Im Falle der Klageabweisung [Anm.: Entscheidung ] änderte sich an der bestehenden Rechtslage nichts.
Es handelte sich doch lediglich um die gutachtliche Begründung der Tatbestandsmerkmale, für das, was das Gericht unmittelbar zuvor zitiert hat. Zweifelsfrei ändert sich bei einer Abweisung nichts. Ebenso bei b). Das hat nichts mit dem Richter gegen @seppl zu tun, sondern damit, dass er um eben dies zu begründen eine Fallunterscheidung, um obiges auszuschließen, macht. Mit der Entscheidung insgesamt hat es somit  nichts zu tun. Ob die richterliche Begründung standhaft ist, ist eine andere Frage.

Der Richter begründet, dass es keine Verbesserung und keine Verschlechterung der Rechtslage des Beizuladenden durch die Entscheidung gibt. Formal OK. Die Begründung können wir hinterfragen.

Würden die rechtlichen Interessen der ehemaligen Mitbewohner möglicherweise berührt, hätte der Kläger z.B. einen Monat bezahlt? Dann hätte ein Mitbewohner zu viel bezahlt.

Wenn es mehrere Mitbewohner sind, würde sich durch die Beiladung klären, ob untereinander mehrfach gezahlt wurde, somit hätte auch hier die Beiladung etwas positives - hat der Richter das übersehen?
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: PersonX am 17. Oktober 2019, 13:55
Wenn es mehrere Mitbewohner sind, würde sich durch die Beiladung klären, ob untereinander mehrfach gezahlt wurde, somit hätte auch hier die Beiladung etwas positives - hat der Richter das übersehen?

Das ist bereits ohne Ladung aus der materiellen Akte zur Wohnung möglich.
Diese kann das Gericht anfordern.

Gibt es jeweils eine Beitragsnummer pro Mitbewohner, so ist das seine Akte, die Akte zur Beitragsnummer.
Aber zu sichten ist die Akte zur Wohnung Lage xyz.

Siehe u.a. unter

justiz-und-recht.de
Prozess, Prozessrecht und Prozesstaktik
Akten in der Verwaltung
Grundprinzipien und Bedeutung rechtsstaatlicher Aktenführung
https://justiz-und-recht.de/akten-in-der-verwaltung/ (https://justiz-und-recht.de/akten-in-der-verwaltung/)
Zitat
[...]
Was ist eine Akte?
[...] Daneben gibt es auch den materiellen Aktenbegriff. Dieser bezeichnet alle für ein bestimmtes Verwaltungsverfahren wesentlichen Schriftstücke und Dokumente. Diese können in einer oder mehreren Akten im formellen Sinne enthalten sein. Das ist wie bei Ihnen zu Hause, wenn Sie ein ordentlicher Mensch sind: Wenn Sie z.B. eine bestimmte Stromrechnung in ihrer Akte „Strom“ aufbewahren, diese Rechnung aber auch für die Ermittlung Ihrer Steuer relevant ist, dann gehört diese Rechnung zur Akte „Strom“ im formellen Sinne und im materiellen Sinne, aber auch zur Akte „Steuer“ im materiellen Sinne. Der materielle Aktenbegriff liegt den Regelungen über die Akteneinsicht zugrunde oder über die Übersendung von Akten an Verwaltungsgerichte. Der materielle Aktenbegriff verhindert, dass wesentliche Dokumente nicht eingesehen werden können oder nicht an das Gericht übersandt werden, nur weil die Verwaltung sie in einer anderen Akte im formellen Sinne abgelegt hat. ...

Der hier Betroffene sollte somit Akteneinsicht in die materielle Akte zur Wohung xyz (Lage der Wohnung) anfordern. -> Der Richter müsste das ebenfalls machen, um überhaupt prüfen und feststellen zu können, ob bereits geleistete Zahlungen aufgeteilt werden müssen.


Edit "Bürger" - siehe u.a. auch unter
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 17. Oktober 2019, 15:08
Wenn es mehrere Mitbewohner sind, würde sich durch die Beiladung klären, ob untereinander mehrfach gezahlt wurde, somit hätte auch hier die Beiladung etwas positives - hat der Richter das übersehen?

Nein, behaupte ich hier mal. Es soll einfach keine Gesamtschuldnerschaft vor Gericht in Erscheinung treten, denn dann könnten die Anteile der einzelnen ja geklärt werden bzw. es würde sich herausstellen, dass ohne weitere gesetzliche Vorgaben gar keine Aufteilung stattfinden kann. Das wäre ein Präzedenzfall, der bestimmt zahlreiche Nachahmer finden würde. Die Verwaltungsvereinfachung stiefelt hier über Grundrechte hinweg! Der Richter weiss das sicherlich.

Desweiteren wird es in anderen Fällen sicherlich so sein, dass - wenn von jemandem anderen bezahlt worden ist, vom Kläger die Beitragsnummer gefordert und angegeben wird, so dass sich der NDR auf "Irrtum" berufen kann. Sollte herauskommen, dass der NDR wissenlich oder ohne eine vorhandene Möglichkeit der Überprüfung der Mehrfachzahlung zu nutzen, den Beitrag mehrfach fordert, so wäre das schlicht Betrug. Wovon ich bislang annehme, das es hier massenhaft passiert.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 17. Oktober 2019, 15:15
Ich freue mich,dass der Sache gefolgt werden kann!  :)
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: befreie_dich am 17. Oktober 2019, 16:46
Lediglich als Hinweis: Ein Bürger kann z.B. beim "Bürgerbüro" eine kostenlose, kurze datenschutzrechtliche Auskunft beantragen/bekommen, "Mitteilung an Betroffenen" oder so ähnlich (bei Interesse Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt des Vertrauens fragen, wie's heißt). Das ist auch eine Übersicht der MeldIT-Anfragen zu seiner Person (...). In einer beispielhaft getätigten Anfrage (Bayern) mangelte es darin leider an der genauen Angabe der anfragenden Stelle. Es war dem Betroffenen anhand der Übersicht zu den Anfragen, bei denen Daten übermittelt wurden, daher nicht möglich zu sehen, ob eine oder mehrere Anfragen von einer Landesrundfunkanstalt kam/en (oder jemand anderem). Das ist so ein Dokument, welches jeder bekommen kann. Ob es in der Sache etwas hilft = ? Die Übersicht könnte sich jeder Mitbewohner holen. Wäre sie bei Aufschlüsselung im Falle einer Mehrfachzahlung beweistauglich (Wissen LRA, ...)? Bei weiterer Recherche (DSB) könnten sich die anfragenden Stellen ermitteln lassen. Können die fehlenden Angaben ermittelt werden, lassen sich vielleicht Schlüsse daraus ziehen. Der Zeitraum der Übersicht könnte bei 2 Jahren in die Vergangenheit liegen. In der Anfrage stehen alle Mitteilungsdienste, die Daten geholt/übermittelt haben. Bei MeldIT-Zugriffen stand lediglich was mit MeldIT und keine weiteren Informationen. Vielleicht ist es auch möglich, eine solche Übersicht, aufgeschlüsselt, gerichtlich zu erwirken.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: mickschecker am 17. Oktober 2019, 18:03
Sollte herauskommen, dass der NDR wissenlich oder ohne eine vorhandene Möglichkeit der Überprüfung der Mehrfachzahlung zu nutzen, den Beitrag mehrfach fordert, so wäre das schlicht Betrug. Wovon ich bislang annehme, das es hier massenhaft passiert.
Ist doch meine Rede schon seit ewig und drei Tagen - siehe auch unter
Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15723.msg198738.html#msg198738

Die wollen die WG-Geschichte auf gar keinen Fall öffentlich vor Gericht ins Detail gehend auseinander genommen wissen. Aus gutem Grund hat es auch keine Klage diesbezüglich bis vors BVerfG geschafft, stattdessen wurde den Zweitwohnungen ein tröstendes Leckerli gegönnt. Die WGs sind halt ein viel zu brisantes, weil zu teures Unterfangen, wenn da nachgegeben wird.

@seppl, mit Betrug nennst du die fiese WG-Masche des örR vollkommen zutreffend beim Namen. Mach weiter so, bis zum Ausreizen für eine neue Klage vorm BVerfG. Ich glaube das Forum steht dann voll bei Dir.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: drboe am 17. Oktober 2019, 20:14
Der hier Betroffene sollte somit Akteneinsicht in die materielle Akte zur Wohung xyz (Lage der Wohnung) anfordern. -> Der Richter müsste das ebenfalls machen, um überhaupt prüfen und feststellen zu können, ob bereits geleistete Zahlungen aufgeteilt werden müssen.

Dabei würde sich bestätigen, dass es Akten zu Wohnungen schlicht nicht gibt. Die sogn. Beitragsnummer ist auf eine Person bezogen, nicht auf eine Wohnung. Daran scheitert auch die an sich fällige Aufteilung auf die Mitglieder eines Gesamtschuldners, denn aus Sicht des ÖRR gibt es stets nur eine einzige Person, die den "Rundfunkbeitrag" schuldet. Dieser Systemfehler ist den Anstalten sicher klar, was auch  erklärt, dass sie sich mit allen Mitteln gegen die Aufteilung wehren.

Wäre die "Beitragsnummer" tatsächlich einer Wohnung zugeordnet, dann dürfte man nicht alle Volljährigen, die man nicht zur dauerhaften Zahlung des "Beitrags" verpflichtet, aus dem Datenbestand löschen, da man damit notwendige Informationen zum Gesamtschuldner beseitigt. Zudem würde man beim Umzug in eine andere Wohnung nicht die sogn. Rundfunkbeitragsnummer behalten, sondern müsste ab Bezug für die zur Wohnung gehörenden Nummer als aktiver Zahler registriert werden. Im Fall, dass mehrere Inhaber eine Wohnung beziehen, müssten eben diese alle als potentielle "Beitragszahler" eingetragen werden. Wer tatsächlich zahlt und wie das organisiert wird, geht den Rundfunk nichts an. Im Fall der Nichtzahlung könnten sich die Anstalten regelgerecht der Reihe nach an jeden des Gesamtschuldner wenden, allerdings wohl nicht alle einsperren lassen. Immerhin stiegen die Chancen die Zahlung eintreiben zu können. Bislang können alle übrigen in einer Wohnung für einen Teil der offenen Forderungen Verjährung geltend machen, sofern sie überhaupt ermittelbar sind. Natürlich steigt mit dem echten Wohnungsbezug der Aufwand für den ÖRR, insbesondere wenn sich in WGs die Zusammensetzung des Gesamtschuldners öfter wechselt. Wenn man darüber länger nachdenkt, wäre eine Pro-Kopf-Pauschle naheliegend. Und die sollte man auch als "Rundfunksteuer" bezeichnen und vom Finanzamt eintreiben lassen. Spart schon mal den sogn. Beitragsservice. Auch könnte den weitgehend untätigen Mitbürgern aufgehen, dass sich dem ÖRR eine Organisation etabliert hat, die Daten aller volljährigen Bürger sammelt und über den regelmäßigen vollständigen Datenabgleich durchaus sehr persönliche Daten erhält, bei denen niemand nachprüft, ob sie tatsächlich gelöscht werden, ich bezweifle das, und ob diese nicht auch Informationen enthalten, die den Rundfunk gar nichts angehen. Immerhin besitzt man beim ÖRR  zur Komplettierung des "Feindbildes" des Forumsmitglieds @seppl auch Informationen von der Haspa.

M. Boettcher
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: befreie_dich am 17. Oktober 2019, 23:14
Mit der materiellen Akte zur Wohnung könnte sich zeigen, dass es mehrere Mitbewohner und potentielle (da mglw. 'befreit') Gesamtschuldner gibt. Wie PersonX mitgeteilt hat, würde der Richter die Akte lesen müssen. Mit diesem Fakt könnte dann weiter argumentiert werden.

Rundfunkanstalten nehmen Namen + Anschrift unter der eigenen Adresse entgegen und geben die Information raus, ob ein zahlendes Beitragskonto verknüpft ist. Das ist aus anderen Verfahren und realen Vorkommnissen bekannt. Hier bestünde also eine Möglichkeit der Überprüfung, jedoch ist das eigtl. (außerhalb eines gerichtl. Verfahrens) zu unterlassen, aufgrund der Datenschutzlage. Wenn bekannt ist, dass es mehrere Personen sind, scheint es vernünftig diese beizuladen. Könnte das Gericht die Überprüfung zur Klärung anordnen? Müsste die Rundfunkanstalt einräumen, dass es mehrere Zahler gibt, wäre dann deren Beiladung notwendig?

Ergänzung zur 'MeldIT-Auskunft': aufgrund des letzten Meldedatenabgleichs müsste bei jedem Betroffenen mindestens eine Übermittlung an eine LRA recherchierbar sein. Es sind bei 'Gegnern' des Rundfunkbeitrags möglicherweise häufiger Auskünfte eingeholt, auch manuell, s. oben: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg198818.html#msg198818 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg198818.html#msg198818)
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 18. Oktober 2019, 11:42
Bitte daran denken, dass es sich hier um eine spezielle Untätigkeitsklage handelt und nicht weiter in Gedanken abschweifen. Der Thread wird wahrscheinlich beizeiten zu bereinigen sein...
seppl
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 18. Oktober 2019, 18:53
§ 119 VwGO - Tatbestandsberichtigung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__119.html
Zitat
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

Findet man einen Beschluss oder ein Urteil falsch, so kann man in die nächste Instanz stiefeln, was aber mit Kosten verbunden sein wird. Man kann aber auch im Beschluss gucken, ob da was Falsches drinsteht. Etwas, was nicht den Tatsachen entspricht. Das wird, glaube ich, selten gemacht, weil sich erst mit der nächsten Instanz mit der Vertretungspflicht ein vertretender Anwalt sein Salär verdient. Er wird ein Teufel tun, Fehler schon in der 1. Instanz rauszusuchen und korrigieren zu lassen.

Der Beschluss wird dadurch nicht ungültig. Das haben richterliche Aburteilungen so an sich. Nur: Die Tatsachen können dem Urteil oder Beschluss widersprechen. Bin gespannt, wie das vom Profi gemanaged wird...

Den §en habe ich als Laie zufällig gefunden. Und auch gleich dazu Ungereimtheiten im Beschluss.
Ablehnungsbeschluss auf Antrag auf Beiladung Beteiligter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg198745.html#msg198745
Also dann - schön in der 1. Instanz erstmal selber weitermachen.

Brief an das VG Hamburg vom 17.10.2019:

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

Az: 19 K 1668/19

xxx  ./.   NDR Hamburg

Beschluss vom vom 10.10.2019 –  Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 119 VwGO)

Der Beschluss enthält im letzten Absatz eine Formulierung, die - sofern sie nicht berichtigt wird – falsch ist, bzw. unverständlich bleibt.

Zitat (Seite 4 des Beschlusses):
„b) ...
... Im Falle der Verurteilung der Beklagten zu einer Vollstreckungsbeschränkung zugunsten des Klägers bliebe für die Beizuladenden die Möglichkeit bestehen, eine gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB auf sie im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs übergegangene Forderung gegenüber dem Kläger geltend zu machen.“
Zitat Ende

Gründe:

1) Ich wurde mit Beschluss des VG Hamburg (AZ: 19 K 433, 07.12.2018) vom selben erkennenden Richter gegen mein Gewissen dazu verpflichtet, die Forderung in Höhe der Gesamtschuldsumme an den Beklagten zahlen zu müssen. Somit gäbe es im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs wenn, dann für mich, den Kläger in diesem Verfahren – nicht, wie geschrieben für die als Beizuladenden bezeichneten Mitschuldner – die rechtliche Möglichkeit die gemäß 426 Abs. 2 Satz 1 BGB übergegangenen Forderungen gegenüber den anderen Mitschuldnern geltend zu machen.

2) Da die im Meldedatennachweis benannten Personen im Verwaltungsvorgang weder persönlich noch als Mitbewohnerschaft gesamtschuldnerschaftlich benannt sind und bisher durch die meldeamtliche Auskunft nur die unbestätigte Vermutung nach § 2 (2) Abs1 RBStV  besteht, dass sie beteiligt sind, können sie auch von daher unter den gegebenen Umständen - insbesondere bei der beschlossenen Ablehnung der Beiladung - keine justiziablen Forderungen an den Kläger stellen. Ihnen ist die Beteiligung an der Gesamtschuld nicht bekanntgegeben worden.
Ich bitte um Prüfung und Korrektur.

xxx                                                       Vorab per Fax an: Verwaltungsgericht Hamburg 004940428437219

Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: befreie_dich am 26. Oktober 2019, 13:20
Hallo @seppl. Ich feier dich für deine gemachten Einwände. Rein logisch betrachtet ...

Du begründest, es sei möglich, dass die Beizuladende/n darin eine Verschlechterung ihrer Rechtslage erfahren könnten, da ihnen die Gesamtschuldnerschaft nicht bekannt gegeben wurde und sie somit nichts vom Kläger als Gesamtschuldner wissen. Folglich keine Forderungen an den Kläger zu stellen vermögen.
2) Da die im Meldedatennachweis benannten Personen im Verwaltungsvorgang weder persönlich noch als Mitbewohnerschaft gesamtschuldnerschaftlich benannt sind und bisher durch die meldeamtliche Auskunft nur die unbestätigte Vermutung nach § 2 (2) Abs1 RBStV  besteht, dass sie beteiligt sind, können sie auch von daher unter den gegebenen Umständen - insbesondere bei der beschlossenen Ablehnung der Beiladung - keine justiziablen Forderungen an den Kläger stellen. Ihnen ist die Beteiligung an der Gesamtschuld nicht bekanntgegeben worden.
Ich finde, hier sollte/n die Beklagte/n Rundfunkanstalten nicht außen vor gelassen werden. Denn die Beizuladenden könnten auch gegen sie Forderungen geltend machen. Und jetzt kommt's: gerade bei einer Abweisung der Klage (Hervorhebung nicht i.d. Quelle):
Heute kam der Beschluss des VG Hamburg, den Antrag auf Beiladung Beteiligter abzulehnen:

Zitat von: VG Ablehnung Beiladung
[..] Gründe:

Vorliegend werden die rechtlichen Interessen der (ehemaligen) Mitbewohner des Klägers nicht berührt. Die Anforderungen für die Berührung rechtlicher Interessen sind allerdings geringer als für die Klagebefugnis nach §42 Abs. 2 VwGO. Nicht die Verletzung von Rechten muss möglich erscheinen, vielmehr genügt die Möglichkeit der Verbesserung oder Verschlechterung der Rechtslage des Beizuladenden durch die Entscheidung (Detlef Czybulka/Sebastian Kluckert in: Sodan/Ziekow. VwGO, 5. Auflage 2018, § 65 Rn. 84 m.w.N.). Daran fehlt es hier:

a) Die Rechtslage der Beizuladenden würde nicht verbessert.

Im Falle der Klageabweisung änderte sich an der bestehenden Rechtslage nichts. [..]

b) Die Rechtslage der Beizuladenden würde nicht verschlechtert.

Im Falle der Klageabweisung änderte sich, wie bereits gesagt, an der bestehenden Rechtslage nichts.  [..]
Würde es plötzlich so stehen, dass der Kläger zur Zahlung der Rundfunkbeiträge herangezogen würde: jetzt erst recht, hätte ein Mitbewohner, der vermutlich ebenfalls gezahlt hat Forderungen an die Rundfunkanstalt zur Rückzahlung seiner bereits bezahlten Beiträge (und was ist m. Gesamtschuld-Anteil?). Auch hier stellt sich die Frage der Aufteilung. Denn der Kläger hätte dann eine 'Forderung' gegen d. Beizuladende/n. Das heißt, im Falle einer Zurückweisung, liegt doch hier eine Verbesserung der Rechtslage für vermutete/n beizuladende/n Gesamtschuldner vor. Sie stehen jedoch wieder vor dem Problem, dass sie, wenn nicht beigeladen, nichts davon wissen und keine Forderungen an die Rundfunkanstalt stellen können. Aus diesem Grund klagt der Kläger doch?

Eine genaue Fallunterscheidung könnte nützlich sein.

Mögliche Fälle: ? Es könnte auf die Fälle ankommen! Das Gericht wird sich nicht hinsetzen und das alles durchexerzieren. Das müsste erst der Kläger tun.

1. Klage hat keinen Erfolg: keine Aufteilung.
1.1. Beiladung erfolgt
1.1.1. (Rechtl. Vorteil für Beizuladende/n)
1.1.2. (Rechtl. Nacht. -"- ...)
...
1.2. Beiladung erfolgt nicht
1.2.1. ('Forderungen an Rundfunkanstalt')
1.2.2. ('Forderungen an Kläger')
...

2. Klage hat Erfolg: Aufteilung.
2.1. Beiladung erfolgt
2.1.1. ...
2.2. Beiladung erfolgt nicht
2.2.1. ...

Ausgehend von dieser Struktur könnte hier weiter diskutiert werden, was rechtliche Vor- und Nachteile für die Beizuladende/n sein könnten.

Hier könnte überlegt werden, was unter der gegebenen Konstellation zum Vorteil/Nachteil wird und dies für das Gericht beschrieben werden.

Meiner Meinung nach, könnte die Beiladung notwendig werden, wenn sich für beide Szenarien 1. und 2. 'gute' Punkte finden. Diese Vor- oder Nachteile müssten fallspezifisch erörtert werden (Tatbestandsvoraussetzungen sind die Oberpunkte).

Könnte der Kläger eine der Beschwerdemöglichkeiten nutzen?
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 26. Oktober 2019, 23:17
@befreie_dich: Danke für Deine aufbauenden Worte!  :)

Ich werde erstmal die gewünschte Korrektur des Gerichts abwarten. Ich hoffe, da kommt noch was...

Eine Beiladung könnte ich nur noch mit Beschwerde vor dem OVG erreichen. Das würde die Angelegenheit aber nur künstlich verlängern und mich von einem Anwalt abhängig machen. Ich gehe mal davon aus, dass das OVG nicht anders entscheiden wird.

Wer jetzt noch Auskunft geben kann, ist der NDR, weil die Seite der Mitbewohnerschaft stummgestellt wurde. Da hätte sich der NDR noch mit seinem "Irrtumsargument" herauswinden können, falls herauskommen sollte, dass bereits durch einen anderen die Schuldsumme beglichen wurde. Die volle Verantwortung und Ermittlungspflicht, festzustellen ob korrekt abgewickelt wurde/ wird, liegt nun durch Gerichtsentscheidung beim NDR.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: cook am 27. Oktober 2019, 09:44
Weiterer Gedanke (kann das Gericht ja mal erklären):

Wie soll denn im Falle einer Wohngemeinschaft der Rundfunkbeitrag aufgeteilt werden??

a) Nach Köpfen
b) Nach Familieneinheiten
c) Nach qm

Da es eine öffentlich-rechtliche Abgabe ist, kann es nicht der WG überlassen bleiben, das selbst intern auszuhandeln. Denn das würde auf eine Abstimmung hinauslaufen, die dann den zahlenmäßig unterlegenen benachteiligt.

Das BVerfG hat ja festgestellt, dass der Rf-Beirag nicht nach Köpfen aufgeteilt wird, es völlig ok sei, dass ein Single genauso viel zahlt wie eine dreiköpfige Familie mit Doppelverdienern.

Innerhalb einer WG soll das dann nicht mehr gelten? Was ist wenn in einer 4-Zimmer Wohnung ein Single, ein Päärchen und eine alleinerziehende Mutter mit minderjährigem Kind wohnen? Wie soll die Aufteilung erfolgen? Durch drei, durch vier, durch 5 x Person?

Kommt es darauf an, wer im Mietvertrag genannt ist? In welchem? In dem mit dem Hauseigentümer oder in dem Untermietvertrag mit den WG-Bewohnern? Was ist wenn letzterer nur mündlich besteht?

Hach ja. Der Rf-Beitrag -- eine endlose Diskussion juristischer Widersprüche.  >:D
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: drboe am 27. Oktober 2019, 09:56
Da hätte sich der NDR noch mit seinem "Irrtumsargument" herauswinden können, falls herauskommen sollte, dass bereits durch einen anderen die Schuldsumme beglichen wurde.

Es wäre für den NDR vermutlich unangenehm, sollte ein ehemaliger Mitbewohner aussagen oder schriftlich bestätigen, dass er seinerzeit den sogn. Rundfunkbeitrag für einen Teil des Zeitraums bezahlt hat, für den der NDR entsprechende Zahlungen fordert. Da der NDR in dem Fall ziemlich sicher über entsprechende Unterlagen verfügen muss, wäre eine Weigerung des NDR diese im Prozess vorzulegen ggf. als Prozessbetrug zu betrachten?

M. Boettcher
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: befreie_dich am 27. Oktober 2019, 10:45
[..] könnte hier weiter diskutiert werden, was rechtliche Vor- und Nachteile für die Beizuladende/n sein könnten.
Mir ist hierzu noch der Stichpunkt Verjährung eingefallen. Welche Möglichkeit der Verbesserung oder Verschlechterung der Rechtslage des Beizuladenden durch die Entscheidung könnten sich hiermit ergeben? (Verjährung von Rundfunkbeiträgen, Verjährung von Forderungen, Verjährungshemmung, Kläger, Beizuladende, LRA, ...?)
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 27. Oktober 2019, 12:29
Wie soll denn im Falle einer Wohngemeinschaft der Rundfunkbeitrag aufgeteilt werden??

Meiner Auffassung nach ist das (teilweise)  im RBStV festgelegt:
§4 (1): natürliche Personen mit den aufgezählten Befreiungsmerkmalen zahlen nichts. (Auch nicht in einer Gesamtschuldnerschaft)
§4 (2): natürliche Personen mit den aufgezählten Ermäßigungsmerkmalen zahlen (bis zu) einem Drittel Rundfunkbeitrag. (Auch in einer Gesamtschuldnerschaft)
Da bei den Vollzahlern nichts anderes festgelegt wurde (§ 426 (1) BGB), zahlen sie ihren Anteil zu gleichen Teilen abhängig von der Anzahl der Gesamtschuldner. (Beitrag/ Anzahl Bewohner)

Die Frage, wer den Verlust bei Befreiung oder Ermäßigung trägt (gestörte Gesamtschuld), ist vom Gesetzgeber nicht geklärt worden, bzw. wird bei Einzug willkürlich ohne Gesetzesvorgabe gehandhabt:

Wohnt einer oder wohnen mehrere Befreite zusammen, trägt den vollen Verlust die LRA
Wohnt einer oder wohnen mehrere Ermäßigte zusammen, trägt den Verlust von 2/3 Beitrag die LRA
allerdings diesem Prinzip widersprechend auch:
Wohnt einer oder wohnen mehrere Befreite mit einem/Mehreren Vollzahlern zusammen, soll den vollen Verlust aus den Befreiungen der anderen der/die Vollzahler tragen.
Wohnt einer oder wohnen mehrere Ermäßigte mit einem/Mehreren Vollzahlern zusammen, soll den Verlust aus den Ermäßigungen von 2/3 Beitrag der/die Vollzahler zahlen, obwohl im RBStV §4(2) festgelegt wurde, dass bei den natürlichen Einzelpersonen (nicht bei der Gruppe von Ermäßigten) ihr Einzelanteil (bis zu) 1/3 Beitrag betragen soll.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: ope23 am 27. Oktober 2019, 18:16
Es wäre für den NDR vermutlich unangenehm, sollte ein ehemaliger Mitbewohner aussagen oder schriftlich bestätigen, dass er seinerzeit den sogn. Rundfunkbeitrag für einen Teil des Zeitraums bezahlt hat, für den der NDR entsprechende Zahlungen fordert. Da der NDR in dem Fall ziemlich sicher über entsprechende Unterlagen verfügen muss, wäre eine Weigerung des NDR diese im Prozess vorzulegen ggf. als Prozessbetrug zu betrachten?
Dann wäre die Erörterung des Themas Aufteilung der Gesamtschuld sofort vom Tisch und bleibt ungeklärt.

Es ist unübersehbar, dass mit geheimem Wissen taktiert wird. Mindestens auf Seiten des NDR.

Der NDR würde den Verdacht des Prozessbetrugs "bequem" auf Kosten des Antragsstellers ausräumen können. Gelogen hat die LRA ja nicht, nur eben nichts gesagt - und was man hier vom Einzelrichter erwarten kann, ist keiner sonderlichen Überlegung wert.  ??? Und am Ende wird vom Verfahren nichts veröffentlicht.

Es geht immer noch um eine Untätigkeitsklage. Und wenn sie abgewiesen wird: Wobei ist der NDR tätig geworden? (Oder ist dieses Gegenteil falsch konstruiert?)

Ich vermisse immer noch Beispiele aus anderen Sachgebieten, wie es aussieht, wenn eine Untätigkeitsklage abgewiesen wird. Bin zu doof zum Kugeln, ich finde da einfach nichts, auch nicht in den Jura-Foren.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 27. Oktober 2019, 18:48
Ich hatte ja zwei Anträge gestellt: Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld und Hilfsantrag auf Bescheidung. Was evtl abgewiesen werden soll, ist wohl der Antrag auf Aufteilung. Der Bescheid an sich (dann ablehnender Bescheid) steht trotzdem noch aus.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 05. November 2019, 14:54
Mein Antrag auf Tatbestandsberichtigung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg198866.html#msg198866

wurde mit heute erhaltenem Schreiben abgelehnt.
Grund, soweit ich ihn generalisieren kann ist, dass der Richter nicht Tatsachen formuliert hatte, sondern abstrakte Möglichkeiten.

Das nehme ich mal so hin.

Allerdings stellt sich aus der Antwort des Gerichts die Frage, ob die Mitbewohner überhaupt Beteiligte sind... es wird zwar so formuliert, als wenn ich an irgendwas zweifeln würde, das liegt aber an der bisher unklar gebliebenen Rechtssituation in Bezug auf die Gesamtschuldnerschaft. Von daher bleibe auch ich bisher bei abstrakten Formulierungen.

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Kammer 19
Der Einzelrichter

Herrn
xxx

Ihr Zeichen:

Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl   Datum
19 K 1668/19   x.xx   42843-xxxx   30.10.2019

In der Verwaltungsrechtssache xxx ./. Norddeutscher Rundfunk

Sehr geehrter Herr xxx,

auf Ihren Schriftsatz vom 17.Oktober 2019 nehme ich Bezug. Aufgrund vorrangig zu bearbeitender Eilverfahren aus dem Hochschulzulassungsrecht – Semesterbeginn war im September – kann ich Ihnen bedauerlicherweise erst jetzt antworten. Eine Abänderung des Beschlusses vom 10.Oktober 2019 aus den von Ihnen mitgeteilten Gründen ist nicht möglich:

1. Sie betonen, dass nicht den Mitbewohnern ein Anspruch nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB zustünde, sondern Sie Gläubiger eines entsprechenden Anspruchs gegen die Mitbewohner wären. Zu dieser Frage hat der Unterzeichner im Beschluss nicht Stellung bezogen. Er hat lediglich abstrakt untersucht, ob den Beizuladenden im Falle einer antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition drohte und erörtert, ob diese einen Verlust eines (etwaigen) Anspruchs nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB fürchten müssten. Dafür war aus Sicht des Unterzeichners nichts ersichtlich. Wenn Sie nunmehr vortragen, dass Ihnen ein Ausgleichsanspruch gegen die Mitbewohner zustünde, was die Begleichung des Rundfunkbeitrages voraussetzte, dann ist eine Verschlechterung der Rechtsposition der Beizuladenden erst recht nicht ersichtlich: Wenn sie, die Beizuladenden, bereits keinen Anspruch nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB erworben haben, kann ihnen schon abstrakt kein Verlust einer entsprechenden Rechtsposition drohen.

2. Sie ziehen die Verpflichtung der Beizuladenden zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen in Zweifel und verweisen darauf, dass lediglich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV eine gesetzliche Vermutung dafür bestehe, dass es sich um Wohnungsinhaber und damit um Beitragsschuldner handele. Auch dies stellt nicht in Frage, dass den Beizuladenden keine Verschlechterung ihrer Rechtsposition droht: Wenn sie keine Beitragsschuldner sein sollten, dann stehen sie zu dem anhängigen Rechtsstreit in keinerlei Verbindung.

Mit freundlichen Grüßen

xxx
Richter am Verwaltungsgericht
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 13. November 2019, 14:15
Kleine Erinnerung an alle, die an der Gesamtschuldnerfrage interessiert sind:
Am kommenden Freitag findet am VG Hamburg (Lübeckertorstrasse 4) die Verhandlung der Untätigkeitsklage statt.
Siehe auch im Kalender:
VERHANDLUNG "seppl" VG Hamburg, Fr 15.11.2019, 10:00 Uhr Saal 3.01
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.0.html

Anm.Mod. seppl: Vielen Dank für die Gedanken von Euch Mitstreitern zu meinem Termin morgen! Der Thread soll aber weitgehend freibleiben von privaten oder nicht diese Klage betreffenden Äusserungen. Daher habe ich einige folgende Beiträge gelöscht. Termine für weitere Klagen bitte im Kalender und nicht hier eintragen! Private Mitteilungen bitte per PM!
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: Nichtgucker am 16. November 2019, 00:55
Ich fasse die Verhandlung kurz zusammen:

Der Kläger wollte, dass der NDR aufgrund der Angabe der Namen seiner (damaligen) Mitbewohner einen Bescheid zu seinem Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld erlässt.

Der Vertreter des NDR sagte, dass der NDR aufgrund der Angabe von Namen und Adressen von Mitbewohnern nicht in der Lage sei, eine Beitragsnummer zu ermitteln. Der Kläger wollte, dass der Vertreter des NDR dies beeidet, da er der Aussage keinen Glauben schenkte. Der Richter lehnte es ab, den Vertreter des NDR zu seiner Aussage zu vereidigen.

Der Kläger beantragte, den NDR zu verpflichten, seinen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld zu bescheiden. Der Vertreter des NDR beantragte, die Klage abzuweisen. Der Richter fragte beim Vertreter des NDR nach, warum die Klage abgewiesen werden soll. Der Vertreter des NDR sagte wörtlich: "Das ist eine gute Frage" … Nach einer Bedenkzeit erklärte der Vertreter des NDR dann, dass der NDR sich nicht für zuständig sähe, da ein solcher Antrag im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vorgesehen sei.

Das Urteil ergeht schriftlich.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: drboe am 16. November 2019, 10:42
Der Vertreter des NDR sagte, dass der NDR aufgrund der Angabe von Namen und Adressen von Mitbewohnern nicht in der Lage sei, eine Beitragsnummer zu ermitteln.

Eine ziemlich putzige Aussage. Einmal gelingt es ja regelmäßig auf Grund eines Namens und einer Adresse eine neue Beitragsnummer zu erteilen, das sogar vollautomatisch. Zum anderen würde das auch bedeuten, dass es dem NDR / dem BS nicht möglich wäre aus meinem Namen und meiner Adresse die Beitragsnummer zu ermitteln. Das muss dann wohl Folge der unzähligen Bewohner gleichen Namens unter dieser Adresse sein!
Besonders absurd ist diese Aussage auch deshalb, weil es nicht um die Ermittlung von Beitragsnummern geht, sondern um die Aufteilung der für eine Wohnung geforderten "Rundfunkbeiträge" auf mehrere Personen. Sollten dazu aus organisatorischen Gründen mehrere Beitragsnummern erforderlich sein, so ist das allein ein Problem des NDR. Schließlich regelt der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht die Vergabe von Nummern, sondern die Zahlung des sogn. Rundfunkbeitrags.

Und schließlich: die betreffenden Personen wohnen derzeit wohl nicht mehr mit dem Kläger zusammen. Es ist aber gar nicht gesichert, dass sie an ihrem heutigen Wohnort eine erkennbar an die Person vergebene "Beitragsnummer" besitzen. Schließlich könnte ein heutiger Mitbewohner dort die sogn. Beiträge zahlen. Schließlich werden nur ca. 50% der Bürger zur Zahlung der "Rundfunkbeiträge" herangezogen. Kurz: die Aussage des NDR-Vertreters ist eine Nebelkerze.

M. Boettcher
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: befreie_dich am 16. November 2019, 11:56
Der Vertreter des NDR sagte, dass der NDR aufgrund der Angabe von Namen und Adressen von Mitbewohnern nicht in der Lage sei, eine Beitragsnummer zu ermitteln.
Ich bin selbst Zeuge von Verfahren gewesen, in denen Vertreter einer Landesrundfunkanstalt das Gegenteil angeboten haben. Ich würde das mit Nennung von Datum, Az., Kläger, ... vor jedem (Gericht) bezeugen.

Lässt das zugrundeliegende Abfragesystem die Ermittlung zu? ;"D Vielleicht den Hersteller der Software in die Pflicht nehmen? Vielleicht als Zeuge(n) laden?

Wurde die Aussage ins Protokoll aufgenommen?

Vielleicht wäre die fiktive Erörterung eines Spickzettels für fiktive Kläger in gemeinschaftlicher Arbeit erstellt, hilfreich. Darauf könnten ein paar wichtige Punkte stehen, die während eines Verfahrens nützlich sind.

Ein von einer LRA vermuteter Rundfunkbeitragspflichtige wird ermittelt und zwangserfasst, sofern er den Tatbestand nicht widerlegt. Hier, vermutet eine Person gerichtlich gegenüber einer LRA Rundfunkbeitragspflichtige und es findet keine Maßnahme zur Aufklärung des Sachverhalts statt. Die Vermutung bleibt unwiderlegt. Das fühlt sich nicht richtig und ungleich behandelt an. Es kann doch nicht sein, dass entscheidend ist, wer die Vermutung äußert?

Dankeschön @seppl !
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 16. November 2019, 12:06
Es ist davon auszugehen, dass für alle damals bei mir wohnhaften Personen Beitragsnummern erstellt wurden. Da sie sich in der gemeinsamen Wohnung angemeldet hatten, werden sie über die mehrfachen "einmaligen" oder anlassbezogenen Meldeabgleich angeschrieben worden sein. Es fand zwischen den Bewohnern kein "Austausch der Beitragsnummern" statt, bzw. es wurde von keinem an keinen die Erlaubnis zur Weitergabe dieses persönlichen Datums gegeben. Das Prozedere der Anmeldung der einzelnen Bewohner lief also höchstwahrscheinlich als Anmeldung für Einzelwohnungen ab, da der Beitragsservice ja angeblich anders "nicht feststellen kann, wer mit wem zusammenwohnt". Es wurde also sicherlich mehrfach der Rundfunkbeitrag in voller Höhe gefordert. Dass er mehrfach gezahlt wurde ist daher genau so anzunehmen.

Sollte der NDR nun zugeben müssen, dass die Beitragsnummer und somit eventuelle (Mehrfach)Zahlung doch ermittelt werden kann, wäre der Tatbestand der absichtlichen Bereicherung gegeben.

Danke an "Nichtgucker" für die kurze Zusammenfassung. Ich muss die Verhandlung erstmal sacken lassen. Bin aber angeregt aus der Verhandlung gekommen. Es wird!
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: mickschecker am 16. November 2019, 18:32
...wäre der Tatbestand der absichtlichen Bereicherung gegeben.
Um nichts anderes geht es doch bei so immens geblockter Transparenz. Der NDR in Vertretung für den gesamten örR strampelt wie ein dummes jähzorniges Kind, dem man sein geliebtes Spielzeug abspenstig machen will. Denn es besteht für die Schauspieler durchaus das Risiko einen unendlich langen Rattenschwanz von Verfahren genau des gleichen Kalibers herauf zu beschwören. Zudem könnte damit eine grundlegende Revision dieser leidseligen WG-Geschichte in Gang getreten werden. @seppl, einfach super, bitte auch weiterhin nicht unterkriegen lassen.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: ope23 am 17. November 2019, 13:24
Nach einer Bedenkzeit erklärte der Vertreter des NDR dann, dass der NDR sich nicht für zuständig sähe, da ein solcher Antrag im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vorgesehen sei.

Natürlich nicht, denn die zur Debatte(?) stehende Rechtsstelle lautet:
Zitat
Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.
Satz §2 Abs. 3 Satz 1 RBStV
(Quelle: http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_rahmen (http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_rahmen))

Das steht voraussetzungslos und in Stein gemeißelt da. Die Haftung mehrerer Beitragsschuldner als Gesamtschulder fällt genauso voraussetzungslos vom Himmel wie diese ominöse Schickschuld für jeden Innehaber einer Wohnung (vgl. §2 Abs. 1 RBStV).

Über eine Gesamtschuld hat der NDR also gar nicht groß zu entscheiden. Der NDR hat das Vorliegen dieser Tatsache schlicht festzustellen oder zu verwerfen.

Zum Vergleich, wie die Erfordernis einer eigens durchzuführenden (neudeutsch: "proaktiv") Antragsstellung verwaltungsrechtlich formuliert werden kann:

Zitat
Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet.
Wohngeldgesetz, §22 Abs. 1
(Quelle: https://dejure.org/gesetze/WoGG/22.html (https://dejure.org/gesetze/WoGG/22.html))


Und im übrigen gibt es immer noch in unserem wunderbaren Grundgesetz das Grundrecht, was den Weg vom Bürger zu den öffentlichen Stellen wirksam öffnet:
Zitat
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Art. 17 Grundgesetz
(Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_17.html (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_17.html))

Der NDR hat schlicht ein Vollzugsdefizit erzeugt, und der Kläger klagt lediglich ein, dass der NDR dieses Defizit beseitigt. Es steht kein "Antrag" im Raum. Der Kläger nimmt sein Grundrecht nach Art. 17 wahr.

Und mich würde es nicht wundern, dass eine Nichtbescheidung eine Grundrechtsverletzung darstellen und direkt zu einer Verfassungsbeschwerde führen könnte.

Dem NDR bleibt es immer noch unbenommen, in einem Bescheid das Vorliegen einer Gesamtschuld zu verneinen. Aber darum geht es im Moment gar nicht einmal. Der NDR macht einen ziemlichen Eiertanz in seiner Untätigkeit.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 18. November 2019, 13:47
Der Vertreter des NDR sagte, dass der NDR aufgrund der Angabe von Namen und Adressen von Mitbewohnern nicht in der Lage sei, eine Beitragsnummer zu ermitteln. Der Kläger wollte, dass der Vertreter des NDR dies beeidet, da er der Aussage keinen Glauben schenkte. Der Richter lehnte es ab, den Vertreter des NDR zu seiner Aussage zu vereidigen.

Ein Mitstreiter aus BW hat mir vorgestern noch eine Mitteilung über ein Verfahren am VG Karlsruhe zukommen lassen, in dem vom Vertreter des SWR an Hand von Namen und Adresse ermittelt werden konnte, ob von den (inzwischen umgezogenen) Beteiligten Zahlungen für die gemeinsame Wohnung geleistet wurden. Die Angaben des Mitstreiters sind nachprüfbar, da das AZ des Verfahrens angegeben wurde.

Diese Mitteilung ging formlos noch am selben Tag per Fax ans VG Hamburg. Es liegt nun am Richter, ob diese Aussage seine Entscheidung noch beeinflussen wird.

Der Vertreter des NDR scheint ein netter junger Jurist zu sein, den man hier wohl seitens des NDR uninformiert lässt und an der "Juristenfront" verheizt.
Leitende Justiziare des NDR halten sich verborgen.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 18. November 2019, 15:44
Aus eigenem Verfahren kann ich beisteuern (weil es auch relevant war, daß eine Wohnung existiert, für die bereits bezahlt wurde), daß der Vertreter des RBB alle unter der Adresse vorhandenen Beitragsnummern und Namen am Mann hatte, um mit der vom Kläger benannten Beitragsnummer abgleichen zu können, möglicherweise hatte der RBB-Vertreter auch den Zahlstatus dabei.
Es scheint also irgendwie möglich, sich alle Beitragsnummern unter einer Adresse ziehen zu können.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 18. November 2019, 16:49
@Zeitungsbezahler: Das könnte hier jetzt nur wichtig werden , wenn Az und Vorgangsbeschreibung schnellstmöglich ans VG Hamburg unter Angabe des AZ 19 K 1668/19 geschickt werden würde.
Fax VG Hamburg: 004940428437219 / Anschrift: Lübeckertordamm 4 20099 Hamburg
Könnte ich auch übernehmen, brauche die Aussage dann nur per Mail.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: drboe am 18. November 2019, 18:13
Unwahre Behauptungen einer Prozesspartei mit dem Ziel, das Ge­richt zum Nach­teil des Pro­zess­geg­ners zu ei­nem un­rich­ti­gen Ur­teil zu ver­an­las­sen, nennt man Prozessbetrug.  ;)

M. Boettcher

Anm. Mod. seppl: Auch wenn es mir hinterher unangenehm war, so deutlich geworden zu sein: Genau das Wort habe ich bemüht, um mit einer Vereidigung des Beklagtenvertreters diesen zum Überdenken seiner Aussage zu bringen.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: hankhug am 18. November 2019, 18:41
Anm. Mod. seppl: Auch wenn es mir hinterher unangenehm war, so deutlich geworden zu sein: Genau das Wort habe ich bemüht, um mit einer Vereidigung des Beklagtenvertreters diesen zum Überdenken seiner Aussage zu bringen.

Es gibt keinerlei Grund, dass Dir die Wahrheit unangenehm sein müsste.

Es wird höchste Zeit, die Zurückhaltung und den übermäßigen Respekt bei den Gerichtsverhandlungen aufzugeben. Dazu gehört, dass die Dinge vor Gericht beim Namen genannt werden. Das schließt die in weiten Teilen der Rundfunkbeitrags-Rechtssprechung stattfindende Rechtsbeugung inklusive BVerfG-Urteil mit ein.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: Markus KA am 18. November 2019, 19:15
Der Vertreter des NDR sagte, dass der NDR aufgrund der Angabe von Namen und Adressen von Mitbewohnern nicht in der Lage sei, eine Beitragsnummer zu ermitteln.

Die LRA ist jederzeit in der Lage gemäß und auf Grund § 14 Abs. 9 RBStV eine Beitragsnummer zu ermitteln. In fiktiven Fällen könnte vorgekommen sein, dass Widersprüche und Anträge an eine LRA ohne Angabe einer Beitragsnummer immer mit der Angabe der Beitragsnummer beantwortet worden sind.

Anm. Mod seppl: In fiktiven Fällen sind sogar externe Schreiben an die Postbank sowie an den Druckdienstleister PAV-Card einer Beitragsnummer zugeordnet worden, obwohl sie gar nichts mit der Beitragsabwicklung zu tun hatten. Es ist also klar, dass es geht, nur: Zustimmung hier nützt dem Verfahren nicht. Der Richter braucht Daten zu den Fakten! Der Thread hier soll auch nur sehr begrenzt zu Meinungsäußerungen benutzt werden, da der Ablauf des Gerichtsverfahrens sonst unübersichtlich wird.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: drboe am 18. November 2019, 22:57
@seppl: der Richter benötigt keine Daten zu Fakten. Es ist ganz offensichtlich, dass die Situationen, in der die Zuordnung einer Person zu einer Beitragsnummer, zu der Vor- und Zuname, sowie die Adresse bekannt sind, nur dann erschwert ist oder nicht gelingt, wenn an der Adresse mehrere Personen gleichen Namens wohnen, was nicht sonderlich oft vorkommt, oder die Person nicht als Zahler in Anspruch genommen wird und deren Daten tatsächlich gelöscht wurden. An Letzterem kann man einige Zweifel haben. Zudem verfügt die LRA bzw. der BS über deutlich mehr als Vor- und Zuname, da er über eine Schnittstelle auf die Meldedaten zugreifen kann, was die wenigen Zweifelsfälle in der Regel aufklären hilft. Anders wäre die automatische Direktanmeldung schon aus technischen Gründen nicht zu rechtfertigen. Wenn ein Richter die Aussage des Senders glaubt, ist er m. E. entweder naiv oder parteiisch.

M. Boettcher
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: Nichtgucker am 19. November 2019, 01:07
Zum Aspekt Prozessbetrug:

Zitat
Prozessbetrug ist rechtlich das vorsätzliche Vorbringen einer falschen Aussage oder falscher Beweismittel (Beweismittelbetrug) oder jeglicher anderer Täuschungshandlung durch eine Partei in einem Gerichtsprozess. Es ist dabei unerheblich, vor welcher Gerichtsbarkeit der Prozess stattfindet. Die Zielrichtung muss jedoch ein Vermögensschaden für den Prozessgegner sein. Die Tat ist in Deutschland ein Vergehen gem. § 263 StGB.

Die sogenannte prozessuale Wahrheitspflicht ergibt sich in Deutschland aus § 138 ZPO.

Der Prozessbetrug ist ein klassischer Dreiecksbetrug nach § 263 StGB, bei dem der getäuschte Spruchkörper des Gerichts (Richter) die Vermögensverfügung zu Lasten einer Partei oder des Angeklagten durch das Urteil vornimmt.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Prozessbetrug (https://de.wikipedia.org/wiki/Prozessbetrug)

Betrug
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html (http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html)

Wahrheitspflicht
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__138.html (http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__138.html)


Edit "Bürger":
Dies hier bitte nicht vertiefen, da eigenständiges Thema, welches erst in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff erarbeitet werden sollte, bevor hier Schlüsse daraus gezogen werden.
Hier bitte weiter am eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 19. November 2019, 02:52
@drboe: Mit Fakten meinte ich hier verwertbare Zeugenaussagen. Es ging mir darum, dass der Thread nicht mit Bestätigungsbekundungen gefüllt wird, sondern diese Aussagen als verwertbare Dokumente direkt ans Gericht gehen.

@Nichtgucker: Der junge Justiziar des NDR wird wohl absichtlich an Stelle von bedeutenderen Justiziaren zu den Verfahren geschickt. Wenn es um den Vorwurf des Prozessbetrugs geht, wird er wahrscheinlich sehr milde behandelt, da er wohl mehr "i.A." arbeitet und wenig Eigenes mitbringt. So halten sich die wirklich Verantwortlichen in sicherem Abstand.

Es sollte mehr auf die Korrektur des unrichtig dargestellten Sachverhalts hingearbeitet werden, als noch das Fass des Betrugs aufzumachen.

Habe eben noch ein Fax vorab ans VG Hamburg gesendet:
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

Az: 19 K 1668/19
xxx ./. NDR Hamburg
Der Kläger hält - unabhängig vom Ausgang des Klageverfahrens - an seinem Verlangen der Aufteilung der Gesamtschuld zur Vollstreckung auf seinen eigenen Anteil fest. Eine Anerkennung der Schuld geht damit nicht einher. Der Rundfunkbeitrag wird aus Gewissensgründen verweigert.
Hamburg, den 19.11.2019 02:26
xxx
vorab per Fax an: 004940428437219

Falls der Antrag aufgrund von "Nichtzuständigkeit des NDR" eventuell als "nicht gestellt" zum Verschwinden gebracht werden sollte...
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 29. November 2019, 12:59
Bereits vorgestern ist der (ablehnende) Beschluss gekommen. Bevor jetzt das "jetzt ist alles aus" die Runde macht, möchte ich darauf hinweisen, dass meinem Antrag, der grundrechtlich begründet wurde, nicht abgeholfen werden konnte. Die Aufteilung selber konnte nicht abgelehnt werden, es wurde nur gesagt, dass der NDR für die Aufteilung nicht zuständig sei.

Aus dem Grund wurde die Klage abgelehnt. Der Richter hätte sicherlich die Klage auch als erledigt ansehen können, da der NDR, wie im Urteil auch steht, dem Antrag mündlich bei Verhandlung abgeholfen, also irgendwie beschieden hat. Aber hier habe ich nicht geschaltet und das Gericht möchte vielleicht nicht den Eindruck machen, auch bei "unmöglichen" Untätigkeitsklagen großzügig dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Somit ist der Kläger verpflichtet worden, die 105 Euro zu zahlen, obwohl "eine Art" Untätigkeit vorlag, die mich überhaupt erst dazu gebracht hat, die Klage zu erheben. Offensichtlich unsinnig war der Antrag auf Aufteilung ja wohl nicht.

Kurz die beiden Begründungen des Beschlusses:

1) Die Beitragsbescheide weisen nur einen Einzelschuldner aus, daher kann eine Gesamtschuldnerschaft nicht festgestellt werden, also eine Aufteilung nicht stattfinden.

2) (Orientiert sich am Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht1 und ist daher rechtsbeugender Parteienvortrag):
a) Die LRA sei berechtigt, per Bescheid die volle Gesamtschuld per Einzelbescheid von jedem Gesamtschuldner zu fordern. Wichtig sei nur, dass darauf nur einmal gezahlt wird.
> Dies ist interessant, da die Beitragsbescheide dann nachweislich Scheinverwaltungsakte (nichtig) darstellen:
Ihnen fehlt die Eindeutigkeit, wer denn nun zahlen muss, weil die volle Summe für die Wohnung mehrfach von allen gefordert wird.
§ 421 BGB schreibt eindeutig vor, dass
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__421.html
Zitat
der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist
b) Der Richter ist der Rechtsauffassung, dass bei einer Aufteilung der Gesamtschuld der volle Rundfunkbeitrag von jedem der Gesamtschuldner gefordert werden müsste. Das ist wirklich krude, da eine Aufteilung niemals eine Multiplikation sein kann und das auch überhaupt nicht mit der BGB-Gesamtschuldnerregelung vereinbar ist. Ich habe das noch nicht überprüft, aber hier stellt sich wohl deutlich dar, dass der Beck'sche Kommentar zum Rundfunkrecht1 Schlussfolgerungen ermöglicht, die unserem Rechtgebäude und den Begrifflichkeiten darin schweren Schaden zufügen. In diesem Absatz wird vom Richter der Beck'sche Kommentar zum Rundfunkrecht1 herangezogen.

Im Anhang der Beschluss mit allen im Brief enhaltenen Dokumenten. OCR ist in Arbeit.


1Edit "Bürger": Zum oben erwähnten kruden Machwerk siehe u.a. unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: ope23 am 29. November 2019, 13:50
Erstmal herzlichen Glückwunsch, seppl, dass Du diesen Prozess überstanden hast!

Wir bekommen immer mehr kleine Infoschnipsel darüber, wie LRA und VG-Richter ticken.

Zu 2a)

Die LRA und der genannte Parteivortrag malen sich wohl aus, dass einfach N Bescheide in eine WG reingeballert werden und, sobald dann 1 WG-Mitglied zahlt, die anderen N-1 Bescheide einfach "von Amts(?) wegen" mit Aufhebungsbescheiden aufgehoben werden.
(So ähnlich versuchen es ja im Moment die Bazis einer nördlich von Österreich gelegenen LRA.)

Dem steht der zitierte Paragraph des BGB aber bereits entgegen:
Schon das Fordern darf nur einmal erfolgen.

Ich bin mir relativ sicher, dass die Leute, die damals bei der Erstellung der Gesamtschuldnerregelung für das BGB mitwirkten, sich auch überlegt haben, dass eine Behörde nicht immer mit Aufhebungsbescheiden daherkommen kann, weil das einer Ämterwillkür gleichkommt. Bei einer Gesamtschuldnerschaft wär der Erlass von Aufhebungsbescheiden aber schon verfahrenstechnisch der Regelfall. Von daher hat es Sinn, dass eine Behörde nur 1 (eine) Forderung stellen kann.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 29. November 2019, 14:34
@ope23: Danke!

zu 2a: Es gibt für die überzähligen Bescheide doch gar keine Aufhebungsbescheide! Jedenfalls ist mir das nicht bekannt. Sie wandern einfach in den Papierkorb. Daher nehme ich an, dass es gar keine Verwaltungsakte sind... sondern nur Testballons. Sie sind nicht von einem Amt erstellt und werden - auch vor Gericht - nicht wie echte Verw.akte behandelt.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 29. November 2019, 14:47
Wenn wieder auf den Beck'schen Kommentar zurückgegriffen wird, dann kann man ja nur allen Klägern empfehlen, vorsorglich in der Klage den Beckschen Kommentar als Parteivortrag zu betiteln (Begründung: Ist fast ausschließlich von aktiven oder ehemaligen Mitarbeitern der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten verfaßt worden), damit der Quatsch nicht zur laufenden Rechtsprechung wird.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 29. November 2019, 15:22
@Zeitungsbezahler: Es ist von Anfang an so gewesen, dass die Richter den Beck'schen Kommentar zur Begründung heranziehen. Inzwischen ist sogar Stufe 2 erreicht: Die Richter verweisen auf Urteile, in denen der BK zur Begründung herangezogen wurde, erwähnen dies aber nicht. Der Becksche Kommentar soll somit unbemerkt in unser Rechtssystem eingeführt werden bzw. ist es bereits.
Ich forsche inzwischen bei merkwürdigen Urteilsbegründungen immer nach, wo der BK versteckt sein möge, wenn er denn nicht selbst erwähnt wird.
Den Beck'schen Kommentar sollte jeder als Parteienvortrag titulieren, der vor Gericht zieht.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: drboe am 29. November 2019, 17:11
Der ÖR-Rundfunk kann also nach Meinung des Gerichts von allen Mitgliedern einer WG den vollen Betrag fordern, ohne dass diese krasse Verletzung des geltenden Rechst Konsequenzen hat. Wenn nun die WG-Bewohner nicht davon wissen, dass andere ebenfalls gezahlt haben, sich also nicht wehren, würden BS und LRA das Geld vermutlich schon deshalb nicht zurück zahlen, weil aus der Mehrfachforderung klar ersichtlich wird, dass weder BS noch LRA den Hauch einer Ahnung davon haben, dass diese Personen zusammen wohnen. Toll!

Gesucht wird eine WG, von deren Mitgliedern mehrere einen Bescheid erhalten und möglichst alle gezahlt haben; bzw. eine WG, deren Mitglieder das bei entsprechenden Bescheiden tun würden, sich also gegen die Mehrfachbescheidung erst einmal nicht wehren. Nach der Zahlung sollte man dann eine Zeit die Füsse still halten. Dann fordert einer der Zahler die von ihm geleisteten Beträge zurück. Zunächst ohne detaillierte Begründung, - er hätte halt festgestellt, dass für diese Wohnung im fraglichen Zeitraum, für den er bisher geleistet habe, zeitgleich von dritter Seite gezahlt wurde, was rechtlich nicht zulässig sei - so dass es zur Ablehnung der Rückforderung kommt, ggf. wg der Einstellung der Zahlungen sogar zu Mahnungen. Dagegen geht man dann vor, wenn möglichst begleitet von öffentlicher Aufmerksamkeit. Ziel: gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Aufteilung des "Rundfunkbeitrags" auf die Inhaber einer Wohnung zwar im Gesetz steht, jedoch der BS und die LRA diese missachten bzw. unmöglich machen und weiterhin nur eine Person, wie zu Zeiten der Kopplung an den Gerätebesitz, in Anspruch nehmen, sich technisch auf die geänderten Bedingungen seit 2013 nicht eingestellt haben und damit eine (grundgesetzwidrige?) Ungleichbehandlung von Wohnungsinhabern vornehmen.

M. Boettcher
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 29. November 2019, 18:26
Der ÖR-Rundfunk kann also nach Meinung des Gerichts von allen Mitgliedern einer WG den vollen Betrag fordern, ohne dass diese krasse Verletzung des geltenden Rechst Konsequenzen hat.

Mal angenommen, die "Bescheide" wären gar keine Verwaltungsakte, sondern nur Massenpost einer nichtrechtsfähigen Institution, die auf irgend eine Weise Beiträge einfordern soll: wäre dann immer noch das geltende Recht krass verletzt?

Die Bescheide, wenn sie denn allein auf der Übertragung des Datensatzes der Meldebehörde beruhen (Direktanmeldung), haben so gut wie keinen verifizierten Inhalt. Verwaltungsakte verlangen "Bestimmtheit". Der Datensatz gestattet es der LRA (nach RBStV) zu vermuten, dass die namentlich genannte Einzelperson an ihrer Meldeadresse auch wohnt. Das ist alles. Echt wenig Inhalt für einen waschechten Verwaltungsakt.
Dazugedichtet wird
1) Dass sie da wirklich wohnt
2) Dass sie da alleine wohnt (Inhaltsadressat ist Einzelperson)
3) Dass die Person Vollzahler ist.

Das ist ja nicht schlimm, man könnte sich da ja melden und sagen, dass da was nicht stimmt. Es ist dann nur kein Verwaltungsakt, da alles Erdichtete erst verifiziert werden muss. Und dass macht der gutgläubige Bürger selber, indem er sich mehr oder weniger lautstark meldet: He, das stimmt doch alles nicht. Ich bin befreit/ ermäßigt/ wohne mit demunddem zusammen und die haben dieunddie Teilnehmernummern. Und schwupps: verifiziert! Nun kann das Ganze wie ein Verwaltungsakt durchgezogen werden, weil man es selbst bestätigt hat, inklusive freiwillige Gesamtschuldnerschaft. Falls weitere Bescheide bestehen, wandern die in den Papierkorb, weil sie als Scheinverwaltungsakt einfach nichtig sind. Als echte Verwaltungsakte müssten die überzähligen Bescheide erst aufwändig und "verwaltungsverkomplizierend" aufgehoben werden. Super Trick.

"Mit Bescheiden fängt man Deutsche"

Alles natürlich nur ausgedacht...***


***Edit "Bürger":
...und Thema für einen eigenständigen, gut aufbereiteten Thread ;) mit aussagekräftigem Thread-Betreff.
@alle: Das Thema "Scheinverwaltungsakte" hier bitte nicht vertiefen.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 29. November 2019, 19:15
Der Richter hatte meine Verweigerung aus Gewissensgründen schon in der ersten Verhandlung, sagen wir mal "nicht so richtig ernst genommen". Nun legt er mir im Sitzungsprotokoll in den Mund, dass ich irgendwie durch die Klagen profitieren möchte. Dadurch, dass es in dieser Verhandlung unter anderem darum ging, ob meine Mitbewohner vielleicht schon gezahlt haben, ist hier der Begriff "profitieren" wohl hauptsächlich in pekuniärem Sinn zu verstehen.

Das geht gar nicht. Daher habe ich eben ein Fax ans VG geschickt, dass diese Formulierungsweise korrigiert werden muss.

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg
Faxnummer: 004940428437219
Betreff: 19 K 1668/19 Tatsachenberichtigung und Rüge
In der Sache xxx ./. NDR 19 K 1668/19

Tatsachenberichtigung und Rüge des vorsitzenden Richters

Zitat: "Der Beklagte wäre in der Lage zu überprüfen, ob meine Mitbewohner den Rundfunkbeitrag geleistet haben, wovon ich dann profitieren würde." (Sitzungsniederschrift 15.11.2019)

Ich habe in keiner mündlichen Verhandlung das Wort "profitieren" in Zusammenhang mit der Zahlungsverweigerung des Rundfunkbeitrags benutzt. Ich verweigere den Rundfunkbeitrag aus
Gewissensgründen. Aus den Klagen und den Beschlüssen werde ich in keinster Weise Profit ziehen können. Ich möchte nur einen für mich akzeptablen "Normalzustand" einfordern. Dieser
besteht aus einer Aufhebung des generellen Zwangsfinanzierungsbeitrags für stark meinungsmanipulierende Medienangebote.
Ich fordere eine Abänderung der Sitzungsniederschrift in diesem Sinne.
Unterschrift
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 04. Dezember 2019, 23:59
Bereits in der letzten Klage wurde die von mir in Klageschrift und mündlicher Verhandlung überhaupt nicht thematisierte gestörte Gesamtschuld vom Richter aus unerfindlichen Gründen in den Vordergrund geschoben. Diesmal im Sitzungsprotokoll sogar als Einführungssatz. Hier macht es zudem den Eindruck, als würde ich mir Vorteile davon versprechen, wenn die Anteile der Mitbewohner vom Beklagten NDR getragen werden würden. Daher wurde auch hier eine Änderung des Sitzungsprotokolls beantragt. (Fax vorab)

Zitat
In der Sache xxx ./. NDR Hamburg Az: 19 K 1668/19
Bereits an erster Stelle wird mir im Sitzungsprotokoll in dne Mund gelegt, ich wäre der Ansicht, es handele sich in diesem Fall um eine gestörte Gesamtschuld.
Eine solche Aussage habe ich weder in der Klageschrift noch in der mündlichen Verhandlung getätigt. Diese Sache hätte auch gar nichts mit meinem Anliegen zu tun, denn bei der begehrten
Aufteilung der Gesamtschuld zum Zwecke der Vollstreckung spielen die Anteile der Mitbewohner überhaupt keine Rolle für mich. Zudem sind mir Einzelheiten dazu nicht bekannt.
Ich bitte um Berichtigung. Auch hier ist das Protokoll so formuliert, dass der Anschein entsteht, ich würde Geld sparen wollen, indem der Beklagte mit streitgegenständlichen Kosten belstet
werden soll.
Ich befinde mich im zivilen Ungehorsam und verweigere den Rundfunkbeitrag generell in seiner jetzigen Ausarbeitung aus Gewissensgründen.
Unterschrift
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. Dezember 2019, 00:22
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat; Beschluss vom 25.11.2019; Az. OVG 11 N 5.17
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE190004067&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Rundfunkbeitrag; privater Bereich; Verfassungsmäßigkeit; Kein Verstoß gegen Finanzverfassung; kein Verstoß gegen Recht auf Freizügigkeit; Bestimmtheitsgrundsatz; gesamtschuldnerische Veranlagung; Umlegung der aus Befreiungen und Ermäßigungen resultierenden Finanzierungsdefizite auf übrige Beitragspflichtige; Säumnisgebühr

Zitat
10

1.3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zeigt der Kläger auch nicht insoweit auf, als er geltend macht, die gesamtschuldnerische Veranlagung zum Rundfunkbeitrag verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Beitragspflichtigen ihre konkrete individuelle Endbelastung dem Normtext nicht entnehmen könnten, denn die Verteilung des nach außen geschuldeten Rundfunkbeitrags zwischen den Wohnungsinhabern sei gesetzlich nicht geregelt.

11

Der Landesgesetzgeber hat den Ausgleich im Innenverhältnis bewusst nicht geregelt. Wer im Innenverhältnis welchen Anteil am Rundfunkbeitrag zu entrichten hat, bzw. ob der von der Landesrundfunkanstalt in Anspruch genommene Beitragsschuldner von den übrigen Bewohnern Regress verlangen kann, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Gesamtschuld und kann von den Bewohnern einer gemeinsamen Wohnung selbst festgelegt werden (vgl. Abghs-Drs. 16/3941, Seite 43 f.). Es ist nicht ersichtlich, warum der Landesgesetzgeber verpflichtet gewesen sein sollte, mehreren rundfunkbeitragspflichtigen Wohnungsinhabern ein und derselben Wohnung die Möglichkeit zu nehmen, den internen Gesamtschuldnerausgleich selbst zu regeln. Wird von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, so greift die allgemeine Regelung des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, der im Zweifel einen internen Gesamtschuldnerausgleich nach Kopfteilen vorsieht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. November 2016 – 2 S 548/16 –, Rn. 35, juris).

12

1.4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils rechtfertigt auch nicht der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass die Voraussetzungen einer gesamtschuldnerischen Haftungsübertragung vorliegen würden.

13

1.4.1. Es mag dahinstehen, ob der Kläger mit seinem Vorbringen, es sei kein Grund ersichtlich, Wohnungsinhaber untereinander auch für die Erfüllung der Beitragspflicht der anderen Wohnungsinhaber haften zu lassen, das Wesen der Gesamtschuld verkennt, die gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass mehrere eine Leistung in der Weise Schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 S. 1 BGB). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch die Regelung einer gesamtschuldnerischen Haftung den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte. Dieser Regelung fehlt nicht die sachliche Rechtfertigung. Steht fest, wer die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 S. 1 RBStV) oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV aufgrund der Melderechtslage bzw. seiner Benennung im Mietvertrag als Wohnungsinhaber vermutet wird, so sollen die Landesrundfunkanstalten nach der Konzeption des RBStV nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen dazu befasst werden, wer sonst noch als (weiterer) Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. November 2016 – 2 S 548/16 –, Rn. 35, juris). Durch die Anknüpfung an die Wohnung unabhängig von der Zahl der Bewohner, wird vermieden, dass Daten aller Bewohner ermittelt werden müssen. In der Praxis wird von den Bewohnern durch die Anmeldung nach § 8 Abs. 1 und 3 RBStV festgelegt, wer gegenüber der Landesrundfunkanstalt vorrangig in Erscheinung treten und in Anspruch genommen werden soll (vgl. Abghs-Drs. 16/3941, Seite 43). Nach § 8 Abs. 3 RBStV entfällt die Anzeigepflicht weiterer Beitragsschuldner für eine beitragspflichtige Wohnung, sofern für den gleichen Beitragstatbestand bereits ein anderer kraft Gesetzes existierender Beitragsschuldner seiner Anzeigepflicht bezüglich dieser Raumeinheit nachgekommen ist. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und Datenvermeidung (vgl. Gall in Hahn/Vesting, Beck‘scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 8 RBStV, Rn. 28).

Rein fiktiv, zur Berücksichtigung beim "laienhaften" Vortrag, Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes.


VGH München, Beschluss v. 01.07.2019; – 7 ZB 19.973
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-13897?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1
Zitat
Leitsatz:
1. Der Antragsteller muss nicht nur darlegen, welche Bemühungen er innerhalb der Antragsfrist unternommen hat, um einen Rechtsanwalt zu finden. Der Antragsteller muss weiterhin - in der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - die Angaben machen, die es dem Oberverwaltungsgericht bzw. dem Verwaltungsgerichtshof ermöglichen, zu überprüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist. (Rn. 3) (red. LS A. T.)

Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 05. Dezember 2019, 08:18
Was passiert eigentlich bei diesem Szenario:
Der potentielle Beitragsschuldner hat sich anzumelden, und zwar bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt.
Wegen der gesamtschuldnerischen Haftung haben sich sozusagen alle Bewohner anzumelden.
Also schreiben Erwin Müller, Egon Schulze und Erna Meier einen gemeinsamen Brief an eine beliebige Sendeanstalt und zeigen das Innehaben einer Wohnung an.
Sollte die Rundfunkanstalt oder ein von ihr beauftragter Kasperservice den Inhalt der Anmeldung ignorieren und nur einem der Briefeschreiber namentlich antworten, so führt das zum umgehenden Protest und zur Zurückweisung des Schreibens, da nur Adressierung an "Müller Schulze Meier" akzeptiert werden.
Sollte dies organisatorisch möglich sein (in den Anmeldefeldern vom Beitragsservice geht das schonmal nicht), dann bekommt diese Wohngemeinschaft eine einzelne Beitragsnummer.

Jetzt zieht einer der Bewohner aus und ein anderer ein.
Müller, Schulze und Meier melden sich also (gesamtschuldnerisch) ab und erklären, daß die neue WG-Zusammensetzung zeitnah kommuniziert wird.

Ich weiß, niemand von uns wäre auf die Idee gekommen, sich freiwillig als Bewohner einer Wohnung anzumelden, aber mit diesem Sack Getriebesand wäre es doch einen Versuch wert?
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 05. Dezember 2019, 11:14
Kleines Memo:

Sollte, wie vom Richter im Beschluss eine Aufteilung der Gesamtschuld "von aussen" dazu führen, dass nicht nur ein Rundfunkbeitrag auf die Mitbewohner verteilt wird, sondern dann volle Rundfunkbeiträge für alle fällig werden, so ist ebenso die Privatautonomie der einzelnen Mitbewohner verletzt, denn: wenn nur einer der Beteiligten die Aufteilung entsprechend § 268 AO fordert (und das ist möglich), verändert sich die Höhe des Rundfunkbeitrags auch bei den daran unbeteiligten Anderen ohne ihr Zutun völlig. Aus einem Teilbetrag der Gesamtschuldnerschaft wird dann ein voller Betrag für jeden.
Zudem werden die Rundfunkbeiträge der Einzelnen bei Zusammenveranlagung nicht addiert.

Aus dem Beschluss - siehe weiter oben in hiesigem Thread
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg200370.html#msg200370
beschluss19k1668.pdf (PDF, 15 Seiten, ~2MB)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=30834.0;attach=25040
(dort S. 8 des Beschlusses = S. 12 der PDF, ca. Beginn untere Blatthälfte)
Zitat
bb) [...] Übertragen auf das Rundfunkbeitragsrecht würde jeder Beitragsschuldner im Sinne von § 2 Abs. 1 RBStV nach der fiktiven getrennten Veranlagung wieder für „seinen" Rundfunkbeitrag in voller Höhe einstehen müssen, weil dem zu erlassenden Aufteilungsbescheid - entsprechend einer Zusammenveranlagung - addierte (?) Rundfunkbeiträge zugrunde zu legen wären. [...]
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: drboe am 05. Dezember 2019, 15:12
Dann widerspricht sich das Gericht aber selbst. Im Protokoll heißt es:
Zitat von: Einzelrichter
Auf Frage des Klägers erklärt der Einzelrichter in der Verhandlung: Es ist nicht rechtswidrig, wenn für eine Wohnung mehrere Bescheide an verschiedene Personen über jeweils 17,50 € ergehen. Es darf für einen Zeitabschnitt nur nicht der Rundfunkbeitrag mehrfach vereinnahmt werden.

Die Erklärung des Sendervertreters ist von einem falschen Verständnis der Zahlung geprägt:
Zitat von: Beklagtenvertreter
Das "Fordern" ist nicht dahin zu verstehen, dass es nur einmal von einer Person gefordert werden darf, sondern es soll damit sichergestellt werden, dass der Betrag nicht mehrmals eingezogen wird.

Wieso "Einzug"? Man kann zwar derzeit nur unbar zahlen, aber das ist schließlich auch im Wege einer Überweisung möglich. "fordern" bedeutet m. W. soviel wie "einen Anspruch erheben" oder "verlangen". Der Mann vom Sender sagt also, dass man durchaus mehrfach die Zahlung verlangen oder mehrfach den Anspruch auf eine solche Zahlung erheben kann. Wie damit die Mehrfachzahlung verhindert wird, sollte der Herr bitte erklären.

Mir scheint, dass der Richter ziemlich schwer von Begriff ist oder vorgibt es zu sein. Wenn nur einer der Mitbewohner im fraglichen Zeitraum aufgefordert wurde den Rundfunkbeitrag zu zahlen und er der Aufforderung nachgekommen ist, dann hat der Sender in diesem Zeitraum exakt das getan, was ihm auch nach eigener Feststellung verwehrt ist; nämlich für einen Zeitraum mehr als einen "Rundfunkbeitrag" für einen Wohnung zu kassieren. Es ist ziemlich naheliegend, dass der NDR es gerade deshalb verneint, aus den vorliegenden Daten feststellen zu können, ob es zu solchen Zahlungen gekommen ist (oder nicht). Hätte der Sender diesbezüglich Aufklärung geleistet - dass dies möglich ist steht m. E. außer Frage - dann wäre der Prozess sehr schnell beendet gewesen. Womit ja keineswegs gesagt ist, dass es für den Kläger anders aussähe als jetzt. So aber bleibt ein schaler Beigeschmack bezüglich der Arbeit des Gerichts sowie eines denkbaren Prozessbetrugs seitens des Senders. Gerichte und Sender arbeiten offenbar gemeinsam daran ihren Ruf möglichst nachhaltig zu ruinieren.  8)

M. Boettcher
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: mickschecker am 05. Dezember 2019, 16:55
@Dottore Poe. Bist du aber ein schlaues Kind, wie bist du denn bloß darauf gekommen? Haben dir das deine Neutronen geflüstert? ::) Der Prozessbetrug wird knallhart durch zelebriert, damit der ganz große Betrug mit den WGs bloß nicht zum fatalen Angriffspunkt und jämmerlichen Fiasko werden kann. Die so zusätzlich generierten Einnahmen lassen die natürlich nicht aus ihren klebrigen Krallen fallen und kämpfen ganz verbissen dafür. Zumal sie dann noch offiziell als Betrüger tituliert wären.. Naja, sind sie eh auch schon so.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: befreie_dich am 05. Dezember 2019, 16:58
Bemerkung: Ich finde ebenso vorwerflich, dass in den Bescheiden nicht darauf verwiesen wird, dass überhaupt und von wem eine Aufteilung der Gesamtschuld innerhalb der Wohnung unter den Bewohnern stattfinden soll. Da der Angeschriebene so davon ausgeht, dass es nur ihn betrifft, könnte er dadurch getäuscht sein. Die  mir bekannten älteren Bescheide haben das sprachlich umschifft. Niemand würde darin gern lesen "Du kannst/musst Geld bei deinen Mitbewohnern eintreiben". Es fehlt auch eine Information, was bei ermäßigten, befreiten ... Mitbewohnern gelten soll. Das sind so spezielle Sachen die keiner intuitiv wissen kann. Das hindert die Aufteilung an sich. Ob das Fehlen dieser Information gegen rechtliche Vorschriften verstößt, einen Mangel darstellt, kann ich nicht sagen.

Der Landesgesetzgeber hat den Ausgleich im Innenverhältnis bewusst nicht geregelt. Wer im Innenverhältnis welchen Anteil am Rundfunkbeitrag zu entrichten hat, bzw. ob der von der Landesrundfunkanstalt in Anspruch genommene Beitragsschuldner von den übrigen Bewohnern Regress verlangen kann, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Gesamtschuld und kann von den Bewohnern einer gemeinsamen Wohnung selbst festgelegt werden (vgl. Abghs-Drs. 16/3941, Seite 43 f.). Es ist nicht ersichtlich, warum der Landesgesetzgeber verpflichtet gewesen sein sollte, mehreren rundfunkbeitragspflichtigen Wohnungsinhabern ein und derselben Wohnung die Möglichkeit zu nehmen, den internen Gesamtschuldnerausgleich selbst zu regeln. Wird von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, so greift die allgemeine Regelung des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, der im Zweifel einen internen Gesamtschuldnerausgleich nach Kopfteilen vorsieht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. November 2016 – 2 S 548/16 –, Rn. 35, juris).

Ist denn ein Bescheidempfänger (Stand Datum diesen Beitrags) überhaupt im Bilde über das Bestehen einer Gesamtschuldnerschaft? Wird er informiert?

Ich habe schon länger keine aktuellen Bescheide mehr bekommen, vielleicht steht das heute drin?
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 05. Dezember 2019, 17:29
@alle: Ich würde dazu noch eine Stufe tiefer blicken: Ist eine Gesamtschuld eigentlich grundrechtlich in den geschützen Bereich der Wohnung implementierbar? Immerhin muss man sich im Privatbereich als gemeinschaftlich Verpflichtete mit einer Abgabe an die öffentliche Hand auseinandersetzen. Ich halte schon das für nicht machbar, wenn es nicht freiwillig geschieht.

Man stelle sich vor, es besteht Wehrpflicht und der Staat sagt: Es braucht nur einer der Wehrtauglichen aus der Wohnung daran teilnehmen.  :D

Zum zweiten ist eine Gesamtschuldnerschaft immer mit einer Einschränkung der Privatautonomie verbunden. Bei hoheitlicher Vorschrift müssen dabei natürlich die Grundrechte berücksichtigt werden, es muss bundesgesetzlich ein Gesetz begründet die Aufhebung der Autonomie Zusammenwohnender als Ausnahme vom GG 'Vertragsfreiheit' und "Recht auf eigene, von anderen Personen unabhängige Schulden" festlegen. Das gibt es nicht. Und das wird auch nicht durchsetzbar sein.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: noGez99 am 05. Dezember 2019, 18:03
Zitat
Wird von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, so greift die allgemeine Regelung des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, der im Zweifel einen internen Gesamtschuldnerausgleich nach Kopfteilen vorsieht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. November 2016 – 2 S 548/16 –, Rn. 35, juris).

Dem widerspricht aber das Verbot der Flucht ins Privatrecht.
Die hoheitlich tätige Verwaltung darf nicht Aufgaben der öffentlichen Leistungsverwaltung ins Privatrecht delegieren.
Genau das geschieht ja hier: Von einer Person wird der volle Betrag gefordert, und diese Person darf zusehen, wie sie ihr Geld von den anderen beteiligten Personen eintreiben kann.

Verwaltungsprivatrecht
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsprivatrecht
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: befreie_dich am 05. Dezember 2019, 18:07
Ist eine Gesamtschuld eigentlich grundrechtlich in den geschützten Bereich der Wohnung implementierbar?
Woran könnte eine Aufteilung im Innenverhältnis scheitern? Irgendwie komisch, wenn das auch scheitern könnte. Es könnte gefragt werden, ob der Rundfunkbeitrag überhaupt eine Gesamtschuld sein kann? Allgemein könnte die Verhältnismäßigkeit interessant sein. Schließlich ist für die Aufteilung einiges an Aufwand notwendig - mit ungewisser Erfolgsaussicht für den leidtragenden Auserwählten. Je nach Wohnform ergeben sich schwer regelbare Fälle - vielleicht gerade weil so tief in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen wird? Im Gegensatz zum Rundfunkbeitrag war die Rundfunkgebühr schon eine mildere Maßnahme. Noch maßvoller wäre es natürlich, wenn nur die 'Nutzer' herangezogen würden. Der Verhältnismäßigkeitgrundsatz wurde aus dem im Rechtsstaatsprinzip und aus dem Wesen der Grundrechte selbst hergeleitet. Als Grundsatz hat die Verhältnismäßigkeit daher Verfassungsrang.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 05. Dezember 2019, 18:11
Die Aufteilung ist grundrechtlich hier nicht das  Problem, auch wenn langsam deutlich wird, dass es dafür überhaupt keine einheitliche Regelung gibt. Das Zusammenfassen von autonomen Personen zu einer Schuldnergemeinschaft muss aber begründet werden. Und daran fehlts. Verwaltungsvereinfachung gut und schön, aber das kann nicht Grund für eine Grundrechtsaufhebung sein. Dann muss die Verwaltung eben anders arbeiten.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 05. Dezember 2019, 18:49
Vor allem, wie soll bitte der Dumme (der den Beitragsbescheid bekommt), seinen Anspruch durchsetzen: Der Bafög-Empfänger sagt "mit mir nicht", der Bettelstudent verweist auf das aktuelle Leipziger Urteil, der Untermieter sagt "war doch alles inclusive ausgemacht".

So langsam zweifelt man an der grundsätzlichen Fähigkeit der Verwaltungsrichterschaft.
Wenn sich jemand ersthaft in der Tiefe mit der Sache befassen würde, dann kann er als seriöser Jurist nicht zu den bisherigen Urteilsbegründungen kommen.
Und wenn die Urteile gewürfelt werden würden, so hätte man wenigstens teilweise eine Erfolgsquote...
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: gez-negativ am 05. Dezember 2019, 21:53
. ...Das Zusammenfassen von autonomen Personen zu einer Schuldnergemeinschaft muss aber begründet werden. Und daran fehlts. ...

Grundlage für eine Gesamtschuldnerschaft ist z.B. ein Vertrag der Partner untereinander oder ein Gesetz.
Was ich noch so herausgelesen habe, ist vor allem die Haftung bei eingetretenen Schäden.

Zitat
Die Beispiele einer Gesamtschuld sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Erbengemeinschaft (§ 2058 BGB).
Quelle: https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/zivilrecht/gesamtschuldnerische_haftung

Die GbR, GmbH oder andere haben einen Gesellschaftervertrag, in dem das geregelt ist. Das ist gewerblicher Bereich.

Der § 2058 BGB besagt:
Zitat
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 2058 Gesamtschuldnerische Haftung
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

Demzufolge kann ich mich daran orientieren.
Von einer Haftung in Gesamtschuld einer Wohnung oder deren Bewohner finde ich zumindest kein sächsisches Gesetz, welches das vorgibt.

@gez-negativ: Danke für die kurze Zusammenfassung. Das Thema soll aber wieder auf die Klage an sich kommen. Vielleicht auch Ideen, wie es weitergehen soll. Die Gesamtschuldnerschaft ist schon in einigen anderen Threads thematisiert. Im Strafrecht gibt es auch die gemeinsame Täterschaft, die eine Gesamtschuld rechtfertigt.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 06. Dezember 2019, 13:44
Heute kam die Kopie einer Nachfrage an den NDR-Vertreter der Verhandlung auf die Korrekturanforderung zum Wort "profitieren".
Zu meiner Korrekturanforderung
Tatsachenberichtigung und Rüge des vorsitzenden Richters
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg200388.html#msg200388
Schon mit suggestivem Inhalt, dass ich zwar sinngemäß "profitieren" gemeint haben soll, aber evtl. ein anderes Wort benutzt habe.

Nebenschauplätze sind auch manchmal bemerkenswert: Der Richter befragt die Partei des Beklagten nach der Verhandlung , welches Wort der Kläger benutzt hat. Er erinnere sich nicht mehr...

Ich glaube nicht, dass ich einen Protokollberechtigungsantrag gestellt habe...  :)

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Kammer 19
Der Berichterstatter
Verwaltungsgericht Hamburg Lübeckertordamm 4 20099 Hamburg

Norddeutscher Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
-Justitiariat-
Rothenbaumchaussee 132
20149 Hamburg

Ihr Zeichen: xx

Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl   Datum
19 K 1668/19                    42843-          04.12.2019

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Norddeutscher Rundfunk

Sehr geehrte Damen und Herren.
beigefügt erhalten Sie den Protokollberechtigungsantrag des Klägers vom 29. November 2019.
Der Unterzeichner hat keine sichere Erinnerung daran, ob der Kläger das Wort „profitieren" benutzt hat oder ein anderes. Der Kläger hat die protokollierte Formulierung in der Sitzung nicht beanstandet. Es dürfte damit nicht von einer „Unrichtigkeit" im Sinne von § 164 Abs. 1 ZPO auszugehen sein.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 6. Dezember 2019.

Mit freundlichen Grüßen
xxx
Richter am Verwaltungsgericht

Für die Richtigkeit der Abschrift
Hamburg, den 04.12.2019
   
   
xxx JOS
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 10. Dezember 2019, 16:30
Meine Reaktion auf das Urteil vom 22.11.2019 ist nun, das Gericht anzuregen, eine Richtervorlage anzustreben. Im Urteil wurde festgestellt, dass im Moment keine Möglichkeit besteht, die Gesamtschuld entsprechend § 268 AO aufteilen zu lassen. Dabei fehlt es an der dafür zuständigen Stelle. Dass die Aufteilung nicht zwingend auf meinen Antrag hin vollzogen werden muss, wurde nicht festgestellt. Da ich an meinem Antrag festhalte, kann meiner Rechtsauffassung nach nicht vollstreckt werden, ohne grundrechtliche Privatautonomiegrenzen zu verletzen.

Die Erklärung zur Richtervorlage legt auch noch dar, dass eine solche Aufteilung, wie sich das Gericht sie vorstellt, dazu auch noch die Privatautonomie in Bezug auf Schulden verletzt.

Bin mal gespannt, ob eine Vollstreckung mit "Augen zu und durch" vom NDR nach Ablauf der Klagefrist in Auftrag gegeben wird.

Dies ist nun meine zweite "Anregung zur Richtervorlage" nach der, die während der ersten Klage gestellt wurde:

Zitat
Az: 19 K 1668/19
xxx  ./.   NDR Hamburg
Anregung der Richtervorlage – Verfassungswidrige Verordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung Zusammenwohnender. Verletzung der grundrechtlich garantierten Privatautonomie natürlicher Personen

Das Urteil vom 22.11.2019 zu dieser Klage stellt fest, dass eine Stelle, die eine Aufteilung entsprechend § 268 AO vornehmen kann, nicht bekannt ist. Das Finanzamt, das für die Aufteilung nach § 268 AO zuständig wäre, hat nichts mit der Aufteilung des Rundfunkbeitrags zu tun und der Beklagte als Gläubiger hat in seinem Ermächtigungsbereich keine Regelung zur Aufteilung vorgesehen.

Zudem legt es – fiktiv – dar, dass  eine Aufteilung dazu führen würde, dass sich der einzelne  Gesamtschuldanteil aller Beteiligten nach Antrag auf Aufteilung eines Beteiligten auf jeweils einen vollen Rundfunkbeitrag erhöhen würde. Aus einer vor Aufteilung erhobenen Gesamtschuld von 17,50 Euro für alle Beteiligten würde, je nach Anzahl der Beteiligten demnach x-Mal 17,50 Euro entstehen. Die Berechnung der Gesamtschuld bricht damit zwischen Aussen- und Innenverhältnis auseinander. Andere Beteiligte würden durch Willenserklärung eines Dritten (eines Mitbewohners) durch dessen Antrag verursachte Erhöhung ihrer eigenen Schuld benachteiligt werden. Diese fiktive Aufteilungsmöglichkeit würde also ebenso die Privatautonomie der einzelnen natürlichen Personen verletzen wie eine nicht mögliche Aufteilung. Das ist weder im Sinne der Regelung zur Gesamtschuld nach BGB noch im Sinne des grundrechtlichen Prinzips der Priavatautonomie natülicher Personen. Der Gesamtschuldbetrag muss   – wie übrigens auch bei der Aufteilung der Einkommenssteuer und allen anderen privatrechtlichen und gesetzlichen Gesamtschuldnerschaften – in der Höhe gleich bleiben, darf sich bei Aufteilung nicht nachteilig auf die Beteiligten auswirken und kann sich nicht durch Antrag einer einzelnen Person für alle Beteiligten ändern.

Dieser fiktiven Aufteilung der Gesamtschuld widerspricht  desweiteren die vom NDR angegebene Aufteilung im Innenverhältnis: Die Gesamtschuldner sollen sich den Gesamtbetrag für die Wohnung in Höhe von 17,50 Euro untereinander aufteilen. Im Zweifelsfall sollen sich die Anteile nach den Ermäßigungs- und Befreiungstatbeständen der einzelnen Personen richten und sollen so auch einklagbar sein. Dies wurde mehrfach und öffentlich vom Beitragsservice bzw. den öffentlich rechtlichen Anstalten bekanntgegeben.

Das Urteil stellt nicht fest, dass eine Aufteilung als Ausnahme der grundgesetzlich garantierten Privatautonomie nicht stattfinden muss. Bundesgesetzlich wurdet keine grundrechtliche Ausnahme einer an gemeinsamer Inhaberschaft der Wohnung geknüpfter Zwangsgesamtschuldnerschaft formuliert. Ich halte am Antrag der Aufteilung fest. Eine Vollstreckung des Gesamtbeitrags ohne Überprüfung und Vornahme der Aufteilung der Schuld würde mich zusätzlich zu meinem rechtlich nicht bearbeitbaren Härtefall in meinen Grundrechten verletzen.
Ich verweigere die Zahlung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen. Eine Anerkennung auch nur eines Gesamtschuldanteils geht mit dieser Erklärung keinesfalls einher.

Alles in Allem ist festzustellen:

1) Im grundrechtlich besonders geschützten Raum der Wohnung fordert die öffentliche Hand Zwangsabsprachen wirtschaftlicher Art zwischen den Bewohnern. Dabei ist auch stillschweigendes Dulden des zur Zahlung der vollen Gesamtschuld herangezogenen Mitbewohners aus Gründen des Erhalts des Hausfriedens als Absprache zu werten.
2) Eine einheiliche Meinung zur Regelung der Gesamtschuldabwicklung des Rundfunkbeitrags gibt es nicht. Eindeutige Verordnungsvorgaben auch nicht. Somit erfolgt die zwingend möglich zu machende Aufteilung der hoheitlich bestimmten Gesamtschuld wenn, dann bislang nur willkürlich und rechtswidrig über die Privatsphären der einzelnen natürlichen Personen hinaus.

Unterschrift

Das Schreiben wurde zur Kenntnisnahme auch an das NDR-Justiziariat gefaxt.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 08. Januar 2020, 14:27
Heute kam die
- Absage zu meiner Anregung zur Richtervorlage
- Abweisung des Antrags auf Protokollkorrektur (Der Richter kann sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern)

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Kammer 19
Der Einzelrichter

Verwaltungsgericht Hamburg Lübeckertordamm 4 20099 Hamburg

Herrn
xx

Ihr Zeichen:
Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl   Datum
19 K 1668/19   3.xx   42843-xxxx   30.12.2019

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Norddeutscher Rundfunk

Sehr geehrter Herr xxx,

auf Ihren Schriftsatz vom 10. Dezember 2019, mit welchem Sie eine Richtervorlage (wohl nach Art. 100 Abs. 1 GG) anregen, nehme ich Bezug. Eine Vorlage kann schon deshalb nicht erfolgen, weil es an einem in erster Instanz anhängigen Verfahren fehlt.

Der Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 wird vom Unterzeichner nicht als Rechtsmittel verstanden und die Akte deshalb nicht dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit freundlichen Grüßen
Richter am Verwaltungsgericht
Zitat
19 K 1668/19   
Verwaltungsgericht Hamburg
Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache
Herr xxx
- Kläger -
gegen
Norddeutscher Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts -Justitiariat-, Rothenbaumchaussee 132, 20149 Hamburg,
- XX - ,
- Beklagter -

hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 19, am 30. Dezember 2019 durch
den Richter am Verwaltungsgericht xxx als Einzelrichter
beschlossen:

Die Anträge des Klägers auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2019 werden abgelehnt.

Rechtsmittelbelehrung:
Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:
Die mit Schriftsätzen vom 29. November 2019 und vom 4. Dezember 2019 gestellten Anträge auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2019 haben keinen Erfolg. Eine Protokollberichtigung gemäß § 105 VwGO in Verbindung mit § 164 ZPO scheidet aus, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die beanstandeten. dem Kläger zugeschriebenen Formulierungen unrichtig sind. Unrichtig ist ein Protokoll im Sinne von § 164 Abs. 1 ZPO dann, wenn sein Inhalt nicht dem entspricht, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung vorgegangen ist. Das ist vorliegend nicht anzunehmen. Die Berichtigung setzt sichere Erinnerung der an ihr beteiligten Urkundspersonen voraus. Ist eine solche Erinnerung nicht vorhanden, kommt eine Berichtigung nicht in Betracht; in diesem Fall können die Urkundspersonen für die Richtigkeit der Veränderung (Berichtigung) des ursprünglichen Protokolls durch ihre Unterschrift keine Gewähr übernehmen (Wendtiand in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 34. Edition, Stand: 01.09.2019, § 164 Rn. 10). So liegt es hier. Der Unterzeichner hat an die konkreten Formulierungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine Erinnerung mehr.
Busche
   Für die Richtigkeit der Abschrift
   Hamburg, den 06.01.2020
   
   
   xxx
   als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
   Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt —
   ohne Unterschrift gültig.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: PersonX am 08. Januar 2020, 15:12
Damit sich keiner erinnern muss, wäre eine amtliche Aufzeichnung das Mittel der Wahl. Wahrscheinlich muss das entsprechend angezeigt werden, denn ohne drohen ja mittlerweile offenbar Nachteile.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: mickschecker am 08. Januar 2020, 15:26
Wat nun, Seppl?  Blockade, Vera..... wo es nur geht. Wäre anders herum eine Beweissicherung zur Wahrung der Interessen der in Bedrängnis geratenen Gegenpartei namens örR erforderlich gewesen, so hätte sich die "beteiligte Urkundsperson" ganz gewiss an den genauen Wortlaut erinnert. Armes Deutschland, armer Staatsfunk, jämmerliche Justiz. In Zukunft sollte auf das Mitschneiden von Gerichtsverhandlungen bestanden werden, da auf Grund seniler "Urkundspersonen" mit Alzheimer Hintergrund gravierende Nachteile zu befürchten sind.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 08. Januar 2020, 16:16
Auf jeden Fall ist erstmal festgehalten, dass der Richter sich nicht erinnern kann. Und dass das richtig war, was im Protokoll steht, wird nicht als gesichert angegeben. Falls es mal irgendwo relevant werden sollte habe ich Publikumszeugen und den bereits etwas längeren chronologischen Verlauf meiner Verweigerung aus Gewissens- und nicht aus finanziellen Gründen. Ich halte mich da erstmal nicht weiter mit auf.
Aus meinen beiden Klagen geht hervor, dass es mir nicht um finanzielle Dinge geht. Ich hatte bereits generell abgelehnt, Härtefallanträge zur Befreiung zu stellen. Das weiß der Richter auch.  Deswegen hatte ich die Ausdrucksweise gerügt. Dies ist festgehalten. Auch dass "die Urkundsperson" sich unsicher ist, ob die Formulierung treffend war - sie ist es nicht. Die Urkundsperson erweckt hier den Eindruck der Voreingenommenheit: "Ein Beitragsverweigerer kann nur ein Drückeberger sein". Zumindest wurde ich in diese Schublade gesteckt. Das reicht vorerst.

Die Richtervorlage zur verfassungsrechtlichen Prüfung hat ja nun der bayerische Verfassungsgerichtshof auf dem Tisch. Außerdem laufen noch 2 Petitionen zum Thema Aufteilung der Gesamtschuld.

Dieses Urteil ist meiner Rechtsauffassung nach jetzt erstmal rechtskräftig, aber nicht vollstreckbar. Weder ist die vorliegende Gesamtschuldnerschaft festgestellt worden (> Nichtigkeit der Bescheide), noch ist eine Aufteilung möglich gewesen (> Verfassungsrecht) und auch gesichert sagen, dass ich vollstreckt werden würde, ohne dass die Schuld durch einen Mitbewohner bereits getilgt wurde, kann keiner. (> NDR kann nach eigener Aussage nicht nachprüfen, wer mit wem zusammenwohnt).

In Hamburg sollen Vollstreckungen ausgesetzt werden, wenn damit zusammenhängende Petitionen(Eingaben) laufen.
Eingabeverfahren Besonderheiten
https://www.hamburgische-buergerschaft.de/eingabeverfahren/
Zitat
Nach einer politischen Vereinbarung zwischen Senat und Bürgerschaft kommt Eingaben in der Regel aufschiebende Wirkung zu (Bericht Nr. (11/3912) vom 4. April 1985 und Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft (Nr. 11/5807) vom 18.2.1986.
s. auch (aktueller): Mitteilungen für die Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg (MittVW) 2017 S 10 Abs. 4 (PDF im Anhang)
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 08. Januar 2020, 23:46
Im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung von Eingaben in Hamburg, hab ich vorhin den hiesigen Eingabenausschuss
Petition Online
https://www.buergerschaft-hh.de/eingaben/index
über meine im Zusammenhang mit der in Hamburg zu vollstreckende Forderung von Rundfunkbeiträgen eingereichte Petition MVP informiert.
Das ist ein Nebenschauplatz, ist aber Folge der abgewiesenen Klage.

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meinem Fall liegt ein Spezialfall einer Eingabe vor. Diese Eingabe wird vom Petitionsausschuss des Landtages Mecklenburg Vorpommern bereits bearbeitet, betrifft aber den Vollzug in Hamburg.
In meiner Petition 2019/00166 vom 07.07.2019 an den Landtag MVP (Aufsichtsbehörde des NDR) erbitte ich zu erkennen, dass die Unmöglichkeit der Aufteilung einer rein hoheitlich angeordneten, vom Willen der Beteiligten unabhängige Gesamtschuld (hier die gesamtschuldnerische Haftung Zusmmenwohnender laut RBStV § 2(3) gegen grundrechtliche Autonomieprinzipien verstößt und erbitte eine Satzungsänderung in dieser Hinsicht anzuordnen. Ich hatte bei der für den Beitragseinzug zuständigen Stelle, dem NDR Hamburg Beitragsservice dementsprechend einen Antrag auf Aufteilung der Beitragsgesamtschuld auf meinen eigenen Anteil entsprechend § 268 AO gestellt, der nicht bearbeitet wurde. Eine Gesamtschuldnerschaft lag für den strittigen Zeitraum nach Meldedatenauskunft vor, die Namen der Beteiligten sind dem NDR auch bekannt. Das VG Hamburg hatte bei meiner anschliessenden Untätigkeitsklage festgestellt, dass eine Aufteilung aufgrund der auf mich als Einzelschuldner ausgestellten Beitragsbescheide nicht vorgenommen werden kann und dass der NDR für die Aufteilung keine Rechtsvorlage hat. Desweiteren bleibt es im Unklaren, ob ehemalige Mitbewohner die Schuld nicht schon beglichen haben, da Wohnungsintern keine Absprachen zur Leistung des Rundfunkbeitrags erfolgten. Das VG Hamburg konnte NICHT feststellen, dass eine Nicht-Aufteilung mit dem Recht vereinbar ist. Die Frage der Grundrechtskonformität bleibt daher ungeklärt. Eine eventuell anstehende Vollstreckung meiner Person würde also unüberprüft sowohl gegen das Grundrecht auf Privatautonomie verstoßen, als auch rechtswidrig vollzogen werden, wenn die Schuld bereits von anderen beglichen sein sollte.
Die Absprache zwischen Senat und Bürgerschaft Hamburg, Eingaben aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, muss in diesem Spezialfall auch für die mit der Rechtsfrage in engem Zusammenhang stehende Petition MVP zur Geltung kommen.
Falls eine Erlaubnis dafür nötig sein sollte, gestatte ich dem Petitionsausschuss der Bürgerschaft Hamburg hiermit die Einsicht in die beim Landtag MVP vorliegende Sachakte zur o.g. Petition.
Mit freundlichen Grüssen
xxx
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 15. Januar 2020, 13:27
So, nun kam heute die Eingangsbestätigung der Petition. Dauert jetzt noch 3-6 Monate bis zur Bearbeitung ...  ::)
Eine Petition in Hamburg, um eine Petition in McPom als Vollstreckungshindernis anerkannt zu bekommen - au Mann! Das bläht sich ganz schön auf...

Zitat
Hamburgische Bürgerschaft, Postfach 10 09 02, 20006 Hamburg
Herrn
xxx

HAMBURG, DEN 13.01.2020

Eingaben an die Bürgerschaft
hier: Ihr Schreiben vom 08.01.2020

Sehr geehrter Herr xxx,

Ihr oben genanntes Schreiben ist hier eingegangen. Es wird vom Eingabenausschuss der Bürgerschaft unter dem Geschäftszeichen

28/20

als Eingabe behandelt. Bei Rückfragen geben Sie bitte dieses Geschäftszeichen an. Sollte sich Ihre Anschrift ändern, teilen Sie uns dies bitte mit.

Das Eingabeverfahren hat regelmäßig folgenden Ablauf: Zunächst nimmt die zuständige Behörde zu Ihrem Anliegen Stellung. Danach wird diese vom Eingabendienst überprüft. Anschließend trägt ein Mitglied des Eingabenausschusses Ihre Eingabe im Ausschuss vor und unterbreitet einen Entscheidungsvorschlag. Die Beratung findet in nicht öffentlicher Sitzung statt. Die Sitzung endet mit einer Empfehlung des Ausschusses an die Bürgerschaft, welche abschließend über Ihre Eingabe entscheidet.

Wie Sie sehen, unterliegt Ihre Eingabe einem in mehrere Schritte gegliederten Verfahren, das in aller Regel eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Erfahrungsgemäß ist von einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten auszugehen. Ich möchte Sie deshalb schon heute um Geduld bitten.

Sobald die Bürgerschaft über die Empfehlung des Eingabenausschusses entschieden hat, erhalten Sie von dem Vorsitzenden des Eingabenausschusses eine abschließende Mitteilung.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Eingabe einen förmlichen Rechtsbehelf (z.B. Widerspruch, Klage) nicht ersetzt.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: Nichtgucker am 15. Januar 2020, 14:19
Wer ist bei Deiner Petition hinsichtlich des Vollzuges in Hamburg überhaupt die "zuständige Behörde" für die Stellungnahme?
Der NDR (Beitragsservice) oder die Finanzbehörde (Kasse Hamburg) ?
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 16. Januar 2020, 19:24
Zum ablehnenden Beschluss zur von mir gewünschten Protokolländerung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg202019.html#msg202019

habe ich nun doch etwas schreiben müssen. Es kann nicht so unbehandelt im Protokoll stehenbleiben, dass ich aus der Aufteilung der Gesamtschuld einen Profit schlagen wollen würde. Der Urkundsführer kennt meine Vorgeschichte. Ich verweigere den Rundfunkbeitrag aus Gewissensgründen. Das würde im krassen Gegensatz zu der von mir bestimmt nicht mal im Ansatz angedeuteten Aussage "ich würde von einer Aufteilung profitieren wollen" stehen. Eine vom Urkundsführer unsicher vorgebrachte Behauptung, ich hätte das gesagt, würde mich mit meiner über 6 jährigen Klagehistorie unglaubwürdig machen. Das muss weg...

Da der Beschluss unanfechtbar ist, bleibt mir die Anhörungsrüge:

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

Az: 19 K 1668/19
xxx  ./.   NDR Hamburg
Anhörungsrüge zum Beschluss vom 30.12.2019
Hiemit erhebe ich Anhörungsrüge nach § 152a VwGO. Das Protokoll vom 15.1.2019  gibt meine Haltung zum Rundfunkbeitrag falsch wieder. Ich verweigere die Rundfunkabgabe in der Form des Rundfunkbeitrags seit Anfang 2013 konsequent aus Gewissensgründen. Das Protokoll erzeugt mit dem vom Protokollführer erfundenen und mir in den Mund gelegten Wort „profitieren“ den umfassenden Eindruck, ich wolle irgendeinen Vorteil, hier wohl einen finanziellen, aus meinen Klagen ziehen.
Der Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld ist eine konsequente Weiterführung meiner Zahlungsverweigerung aus Gewissensgründen. Eine Gewissensentscheidung kann nur für die eigene Person gelten. Da hier eine gesamtschuldnerische Personenmehrheit unwiderlegt vermutet wird, würde eine Vollstreckung der ungeteilten Gesamtschuld auch Teile von Schulden betreffen, die mir - aus Gründen der Privatautonomie - nicht zugerechnet werden können. Ich könnte nachträglich keine Ausgleichszahlungen von den anderen gesamtschuldnerisch Beteiligten fordern, da ich  die Zwangsabgabe selbst strikt ablehne, als deutliches Unrecht empfinde und dieses nicht weitergeben kann.
Der Bitte auf Korrektur des Protokolls, weil diese Ausdrucksweise nicht meiner Intention und Wortwahl   entspricht, wurde mit dem Beschluss nicht abgeholfen. Rechtsmittel gibt es mit der Unanfechtbarkeit nicht mehr dagegen. Obwohl der Urkundsführer sich nicht sicher ist, dass dieses Wort wirklich von mir gesagt wurde, bleibt der Eindruck, ich wolle mit meinen Klagen ausschliesslich erreichen, weniger oder keinen Rundfunkbeitrag zahlen zu müssen, mit dem Beschluss zum Protokoll bestehen. Meiner Einrede und meiner gesamten Grundhaltung der Sache gegenüber wurde kein rechtliches Gehör gegeben. Die Begründung der Ablehnung der Korrektur, der Urkundsführer könne die Abänderung nicht durchführen, weil er diese mit seiner Unterschrift dann nicht mehr bestätigen könnte, ist unvollständig. Einen Sachverhalt, der seitens des Urkundsführers mit Unsicherheit niedergelegt und vom Betroffenen klar als unwahr benannt wurde, kann auch ohne Änderung des weiteren Inhalts des Protokolls ersatzlos gestrichen werden. Das Protokoll erweckt in der bestehenden Form zudem den Eindruck einer voreingenommenen Haltung des Urkundsführers dem Kläger gegenüber. Die Gewissenshaltung des Klägers kann durch ein Verwaltungsgericht nicht überprüft werden. Jedoch ebensowenig kann die angebliche materielle Vorteilsnahme – die einer Gewissensentscheidung fremd ist – einfach so grundlos und generell angenommen werden.

Unterschrift 
                                       
Vorab per Fax an: Verwaltungsgericht Hamburg 004940428437219
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 08. Februar 2020, 19:10
Heute kam der ablehnende Beschluss zur Anhörungsrüge. Erstmal kommentarlos:

Zitat
19 K 1668/19
   
Verwaltungsgericht Hamburg

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache
Herr XXX,
...,
...,

- Kläger -

gegen

Norddeutscher Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
-Justitiariat-,
Rothenbaumchaussee 132,
20149 Hamburg,
- XX -

- Beklagter -

hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 19, am 5. Februar 2020 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. XXX-YYY als Einzelrichterin beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Gerichts vom 30. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe1. Über die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 321a Rn. 5) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet das Gericht in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Entscheidung. Insoweit gilt für die Mitwirkung an der Entscheidung über eine Anhörungsrüge, die im Erfolgsfall zu einer Fortsetzung des Verfahrens führt, nichts Anderes als etwa für einen Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO (vgl. BGHZ 78. 22 f: 106, 370. 373), für eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. RGZ 30, 342. 345) sowie für eine Entscheidung über eine Gegenvorstellung oder die Abhilfe einer Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO. Da die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen alle instanzbeendenden Entscheidungen, auch von Einzelrichtern, in Betracht kommt, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, würde ein an § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO orientiertes Verständnis über die Mitwirkung des bisher entscheidenden Richters die Anwendung dieser Rüge in einem ihrem Zweck nach nicht gerechtfertigten Umfang einschränken.

2. Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg. Aus ihrer Begründung ergibt sich nicht, dass das Gericht in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2019 wesentliches Beschwerdevorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

a) Zu Unrecht rügt der Kläger, das Gericht erzeuge mit dem Protokoll und dessen Formulierung einen falschen Eindruck von seiner Motivation für die Klage. Damit wird ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen des Klägers in der Wiederholung der Begründung seines Protokollberichtigungsantrages und dem erneuten Darlegen seiner Auffassung, insbesondere seiner Grundauffassung zur Gewissensentscheidung im Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren. Das Gericht hat sich mit diesem Vorbringen des Klägers in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich befasst. Dass es dem Vortrag des Klägers nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs.

b) Ebenso wenig legt der Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs mit seinem Vorbringen dar, dass seine Gewissenshaltung durch ein Verwaltungsgericht nicht überprüft werden könne. Wie das Gericht bereits ausgeführt hat, stellt der Kläger damit lediglich seine Einschätzung der Rechtslage im Hinblick auf seine Pflicht, gesamtschuldnerisch für die Rundfunkgebühren aufkommen zu müssen, der anderslautenden Bewertung des Verwaltungsgerichts in dem vorgenannten rechtskräftigen Urteil gegenüber, ohne einen Gehörsverstoß durch die Ablehnung seines Protokollberichtigungsantrages mit Beschluss vom 30. Dezember 2019 darzutun.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Dr. XXX-YYY

   Für die Richtigkeit der Abschrift Hamburg, den 06.02.2020
      
   XXX
   als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
   Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt —   ohne Unterschrift gültig.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 10. Februar 2020, 09:49
Ich bin noch am zögern, aber vielleicht erhebe ich auch hier Anhörungsrüge. Der Beschluss ist ja ebenfalls unanfechtbar. Theoretisch könnte man ja in diesem Fall in eine Endlosschleife geraten...

Erster Entwurf:
Zitat
19 K 1668/19 zum Beschluss vom 05.02.2020
In Sachen
xxx ./. NDR Hamburg

lege ich nach § 152a VwGO Anhörungsrüge ein.

Dieser Beschluss führt die Nichtkenntnisnahme meines ernsthaften Anliegens – die Verweigerung der Zahlung des Rundfunkbeitrag aus bereits mehrfach vor Gericht dargelegten Gewissensgründen – fort. Es wird nun von einer „Einschätzung der Rechtslage“ gesprochen, die ich geäussert haben soll. Ich habe keine Einschätzung vorgenommen, sondern einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld entsprechend § 268 AO gestellt, der bislang weder positiv noch negativ beschieden worden ist.

Ich stelle hiermit noch einmal deutlich fest:
Ich verweigere die Zahlung des Rundfunkbeitrags, weil er als Zwangszahlung direkt an die natürliche Person gebunden ist. Unabhängig von deren Eigentum an einer mit dem Abgabegrund verbundenen Sache und unbhängig von der konkreten Nutzung eines Dienstes. Gesamtschuldnerschaft, Befreiungen und Ermäßigungen entspringen hier nicht dem Grundgedanken der Freiheit der Person sondern sind allenfalls Rechtsschein erweckende Minderungs- bzw. Abwehrmittel gegen despotisch hoheitliche Gewaltausübung von eben gerade der aber diese rechtswidrige allgemeine Zahlungsanordnung der Kopfpauschale gesetzlich festgelegt wurde. Einen solchen Vorgang lehne ich in meinem freiheitlichen Weltbild  für mich und alle anderen Menschen ab, da er Schuld rein per Gesetz entstehen lassen soll, gegen deren Einzug man sich mit privaten Auskünften und Erklärungen wehren soll, die in einem intakten Rechtsablauf freiheitlich demokratischer Art niemals zwangsweise gefordert werden können.

Ein Einzug der geforderten angeblichen Schuld wird nur dauerhaft per Zwang und gegen mein Gewissen erfolgen können. Dabei bleibt es unerheblich, ob ein ganzer Rundfunkbeitrag oder nur ein Teil gefordert werden wird. Eine Unmöglichkeit der Aufteilung zum Zwecke der Vollstreckung würde mich aber in besonderer Härte treffen, da ich damit nicht nur für meinen eigentlichen angeblichen  Gesamtschuldanteil – welche Höhe er auch haben mag – per Zwang zur Verantwortung gezogen und damit zur Verweigerung der Zahlung gezwungen werden würde, sondern persönlichkeitsrechtlich erniedrigend dazu für Gesamtschuldanteile anderer Personen, mit denen ich in keinem  Verpflichtungsverhältnis stehe.

Dazu missachtet die wohnungsinhaberschaftliche Gesamtschuldauflage die weitgehend garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG im Kern. Den dort genannten technischen Mitteln zur Überwachung der Wohnung sind die automatischen Meldedatenabgleiche als Überwachungsmittel ohne Willsensbekundung der Bewohner gleichwertig, ohne dass die strengen Auflagen zu diesen Maßnahmen eingehalten werden.
Unterschrift

Anm- mod. seppl: Aktualisierung 13.02.2020: Der Erstentwurf wurde genauso eingereicht. Siehe Anhang
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 20. Februar 2020, 22:21
Hat das VG Hamburg Schwierigkeiten beim Berechnen der Streitsumme? Ich habe seit dem Urteil vom 15.11.2019 noch keine Post von der Gerichtskasse bekommen, obwohl mir die Verfahrenskosten darin auferlegt wurden.

Ich nehme an, die Streitsumme ist nicht feststellbar. Da diese spezielle Klage darauf aufgebaut war, dass ich mit der Aufteilung der Gesamtschuld nicht die volle Summe der Bescheide, sondern nur den/die Anteil/e für den/die nicht ich verantwortlich bin anfechte, beträgt die Streitsumme die Gesamtschuld der Bescheide minus meinem eigenen Anteil. Der Rundfunkbeitrag ist aber (unter anderem!) so rechtswidrig aufgebaut, dass ohne Kenntnis der Befreiungs- bzw. Ermäßigungsvoraussetzungen der anderen Mitschuldner keine Einzelanteile berechnet werden können (was der Gesamtschuldregel widerspricht, insbesondere der Aufteilungsberechnung entsprechend § 268 AO).
Das Gericht kann es sich nicht so einfach machen wie sonst, indem es die Beträge in den Bescheiden auch gleichzeitig als Gesamtstreitsumme festlegt.

Sollte doch irgendwann eine solche "Vollberechnung" eintrudeln, werde ich Erinnerung einlegen.


Edit "Bürger" - siehe dazu u.a. auch unter
Prozesskosten bei Klage gegen den Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerischer Art
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26810.0.html
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 26. März 2020, 21:03
Aktualisierung: Das VG Hamburg hat nun den Streitwert auf das Minimum von 500 Euro gesetzt und die Gerichtskosten auf 105 Euro festgesetzt. Eine feste Streitsumme wird nicht genannt, klar ist nur, dass es sich nicht um die Gesamtschuld aus den Bescheiden handelt, da dieser bereits in der letzten Klage über 500 Euro lag.

Damit ist die Sache aber für mich noch nicht gegessen. Der Vertreter des NDR hat in der Verhandlung behauptet, ohne Nennung der Beitragsnummer der Mitbewohner nicht feststellen zu können, ob nicht für die Wohnung bereits gezahlt wurde. Dies ist so unwahr wie auch entscheidungserheblich gewesen. Denn ich schulde dem NDR (auch nach der grundrechtswidrigen Regelung des RBStV nicht) überhaupt nichts, wenn bereits gezahlt wurde. Eine eventuelle Vollstreckung an mir wird nun auf bloßen Vermutungen basieren. Die Rundfunkbeitragsschuld würde damit zur Strafzahlung für meine Auskunftsverweigerung aus Gewissensgründen über Mitbewohnerdaten mutieren. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist geplant. Ich denke auch über eine Strafanzeige wegen Falschaussage vor Gericht nach. Diese Falschaussage hätten wir schon in der Verhandlung gerne unter Eid gehört, was der Vorsitzende Richter gekonnt als absurd weggelächelt hatte.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: sky-gucker am 26. März 2020, 21:57
Moment mal...das Gericht hat den Streitwert NICHT auf die Höhe der Gesamtschuld beziffert? D.h. das Gericht hat eine Aufteilung der Gesamtschuld vorgenommen und gleichzeitig im Urteil eben jene Aufteilungsmöglichkeit negiert? Ist das so richtig zusammengefasst?

Na wenn das mal kein neuer Ansatzpunkt ist... ;)
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 27. März 2020, 09:22
Das habe ich auch so interpretiert, bin jedoch dann zu der Annahme gelangt, dass das Urteil in den beiden Begründungspunkten besagt, ob Aufteilungsmöglichkeit vorhanden wäre oder nicht, ich hätte in jedem Fall den vollen Beitrag zu zahlen. Das bedeutet dann, dass der Streitwert exakt Null Euro beträgt. Also im Gerichtskostenbereich "bis 500 Euro".

Die in Punkt 2 der Begründung angegebene (fiktive) Aufteilung "17,50 geteilt durch Anzahl der Bewohner (Aufteilung nach BGB) = 17,50 mal Anzahl der Bewohner (Keine Aufteilung nach BGB, sondern Auflösung der Gesamtschuldnerschaft und Neufestlegung aller Bewohner als fiktive Einzelbewohner!)" ist so dermaßen daneben, dass ich nur davon ausgehen kann, dass der Richter mich in die nächte Instanz schicken wollte. Das so ein Unsinn in der Rechtssprechung überhaupt möglich sein kann, musste ich erstmal verdauen. Das ist aber wahrscheinlich auch die Vorgehensweise: Das Urteil durch offensichtliche Ungerechtigkeit so demütigend zu gestalten, dass der Kläger (gegen die naturgemäß sowieso immer stärkere öffentlich-rechtliche Instanz) die Sinnhaftigkeit der Klage aus den Augen verlieren soll, bzw. über das Stöckchen der Berufungsinstanz springen soll, die ihn dann zusätzlich noch arm macht und den erstinstanzlichen Richter aus seiner Verantwortung befreit.
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 22. Juni 2020, 00:10
Das VG Hamburg hat nun den Streitwert auf das Minimum von 500 Euro gesetzt und die Gerichtskosten auf 105 Euro festgesetzt. Eine feste Streitsumme wird nicht genannt, klar ist nur, dass es sich nicht um die Gesamtschuld aus den Bescheiden handelt, da dieser bereits in der letzten Klage über 500 Euro lag.
Da zudem im Falle einer Untätigkeitsklage die Gerichtskosten eigentlich "regelmäßig dem Beklagten auferlegt werden", habe ich Erinnerung eingelegt. Die Angelegenheit wird nun dem Bezirksrevisor vorgelegt. Vielleicht kommt ja Licht ins Dunkel des Streitwerts:

Mein Schreiben vom 31.05.2020:
Zitat
Faxübertragung-Protokoll Datum/Zeit: So Mai 31 2020 - 21:59:08 Transferstatus: ERFOLG Empfängernummer: 040428437219 Sendernummer: xxx
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg
Az: 19 K 1668/19
xxx ... NDR Hamburg
Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 11.03.2020
Hiermit erhebe ich nach dem GKG § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz. Im Falle einer Untätigkeitsklage fallen nach § 161 VwGO (3) stets dem Beklagten die Kosten zur Last, wenn der Kläger vor Klageerhebung mit einer Bescheidung seines Anliegens durch die Behörde rechnen durfte.
Die Kosten wurden aber der Gerichtsordnung widersprechend fälschlicherweise dem Kläger auferlegt.
Meine Untätigkeitsklage zum Antrag auf Begrenzung auf den eigenen Anteil vom 12.03.2018 an den Beklagten NDR Hamburg ging am 10.04.2019 beim VG Hamburg ein. Der NDR gab aber erst mit Schreiben vom 19.06.2019 dem VG Hamburg bekannt, dass „eine Bescheidung des klägerischen Antrags nicht beabsichtigt ist“. Bekanntgabe dieser Tatsache mir gegenüber erfolgte dann erst am 03.07.2019 durch ein Schreiben des VGs Hamburg, dem eine Durchschrift der Mitteilung anhing. Ich selbst wurde seit Einreichung des Antrags auf Begrenzung vom Beklagten nicht kontaktiert und nie über die beabsichtigte Nicht-Bescheidung des Antrags informiert. Ich konnte also bis zur Klageerhebung mit der Bescheidung rechnen.

Die Kosten wurden mit 11 anteiligen Einzelzahlungen von Unterstützern am 26.03.2020 von meinem Konto xxx abgebucht (s. Anhang). Ich bitte um Rückbuchung und um Entschuldigung für eventuelle Komplikationen durch die Einzelüberweisungen.
Mit freundlichen Grüssen
xxx
Vorab per Fax an: Verwaltungsgericht Hamburg 004940428437219
Vorläufige Zwischenmeldung vom 18.06.2020:
Zitat
Herrn xxx
Hamburg, den 18.6.2020
Ihr Schreiben vom 31.05.2020

Sehr geehrter Herr xxx,
mir liegt Ihre Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 11.03.2020 vor. Ich habe die Kostenrechnung nochmals überprüft und konnte keine Mängel feststellen. Gemäß Urteil vom 15. November 2019 haben Sie die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert gemäß Beschluss vom 22. November 2019 von 500,-- Euro zu tragen.
Laut Kostenansatz 5110 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz fällt eine Verfahrensgebühr in Höhe von 105,00 Euro an.
Ich helfe der Erinnerung nicht ab und werden den Vorgang dem Bezirksrevisor zur abschließenden Entscheidung vorlegen.
Mit freundlichen Grüßen
xxx, Justizangestellte
Titel: Re: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
Beitrag von: seppl am 29. Juni 2020, 20:48
Erneuter Brief vom VG Hamburg: Der Bezirksrevisor hat nun festgestellt, dass wohl das Urteil an sich angegriffen werden müsste, über die Erinnerung geht es nicht:

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg Kammer 19 Die Geschäftsstelle

Herrn
xxx
Hamburg

Ihr Zeichen:
Aktenzeichen Zimmer - Durchwahl Datum
19 K 1668/19 xxx 42843-xxxx 25.06.2020

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Norddeutscher Rundfunk

Sehr geehrter Herr xxx,
die Stellungnahme des Bezirksrevisors /Vertreter der Staatskasse liegt vor und lautet wie folgt:

Zitat
„Der Erinnerungsführer greift die Kostengrundentscheidung an. (Genau genommen die Gerichtsentscheidungen insgesamt). Die Kostengrundentscheidung ist nicht im Gerichtskostenverfahren zu klären (noch weniger die Urteile und Beschlüsse des Gerichtes) und die Erinnerung ist damit auch nicht im Kostenrecht begründet. Die Kostengrundentscheidung ist auf diesem Wege nicht angreifbar (Kommentar Meyer 2016 zum 8 66 GKG Rn. 13).

Somit wäre diese Erinnerung als unzulässig zurückzuweisen.

Mit freundl. Grüßen
Bezirksrevisor und Vertreter der Staatskasse“

Mit freundlichen Grüßen
xxx/ Justizangestellte