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  • VERHANDLUNG "seppl" VG Hamburg, Fr 15.11.2019, 10:00 Uhr Saal 3.01: 15. November 2019

Autor Thema: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19  (Gelesen 40851 mal)

  • Moderator
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Heute kam die Durchschrift der Antwort des NDR auf die richterliche Verfügung vom 03.06.2019.

"Eine Bescheidung des klägerischen Antrags ist nicht beabsichtigt".

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Kammer 19
Die Geschäftsstelle


Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl   Datum
19 K 1668/19   x.xx    42843-xxx     03.07.2019

In der Verwaltungsrechtssache
xxx / Norddeutscher Rundfunk

Sehr geehrter Herr xxx

gemäß richterlicher Verfügung wird Ihnen die anliegende Durchschrift vom 19.06.2019 übersandt, mit der Bitte um Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Mit freundlichen Grüßen
Justizobersekretär

Zitat
Norddeutscher Rundfunk Justitiariat 20140 Hamburg
      
Verwaltungsgericht Hamburg       
19. Kammer
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

Ihr Zeichen   Unser Zeichen   Durchwahl   Fax   E-Mail ...@ndr.de   Datum
                                                                -2799                            19.06.2019
Aktenzeichen: 19 K 1668/19

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./.   Norddeutscher Rundfunk

wird auf die richterliche Verfügung vom 03.06.2019 wie folgt Stellung genommen:

1. Die Auffassung des Klägers, er schulde nur einen Teil des auf seine Wohnung anfallenden Rundfunkbeitrags, entspricht nicht den Regelungen des RBStV (vgl. VG Bayreuth, GB v. 18.09.2015, B 3
K 14.861).

Vielmehr ist gemäß §2 Abs. 1 RBStV im privaten Bereich für jede Wohnung der volle Rundfunkbeitrag zu entrichten. Mehrere Wohnungsinhaber haften dabei gemäß §2 Abs. 3 als Gesamtschuldner im Sinne des §44 AO. Hiernach schuldet jeder Gesamtschuldner - soweit nichts anderes bestimmt ist - die gesamte Leistung.

Da der RBStV nichts anderes bestimmt, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Dabei kann der Gläubiger grundsätzlich die Leistung nach seinem Belieben von jedem Wohnungsinhaber fordern. Allerdings tritt im öffentlich-rechtlichen Bereich an die Stelle des freien Beliebens die pflichtgemäße Ermessensausübung, wobei das Ermessen, dem Zweck der gesamtschuldnerischen Haftung entsprechend, sehr weit ist (VG München, Urt. v. 22.02.2017, M 26 K 16.1617, Juris). Hierdurch soll es dem Abgabegläubiger ermöglicht werden, seine Abgabenforderung rasch und sicher zu verwirklichen (VG München, Urt. v. 22.02.2017, M 26 K 16.1617, Juris).

Eine rasche und sichere Verwirklichung der Rundfunkbeitragsschuld kann dabei stets von demjenigen erreicht werden, der die Wohnung selbst bewohnt oder nach Melderecht bzw. Benennung im Mietvertrag als Wohnungsinhaber vermutet wird (vgl. VG München, Urt. v. 22.02.2017, M 26 K 16.1617, Juris). Hierdurch muss sich die Landesrundfunkanstalten nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen befassen, wer sonst noch als Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte (VG München, Urt. v. 22.02.2017, M 26 K 16.1617, Juris). Vielmehr soll sich die Landesrundfunkanstalt an den bzw. einen festgestellten Wohnungsinhaber halten und diesen als Schuldner des Rundfunkbeitrags in Anspruch nehmen (VG München, Urt. v. 22.02.2017, M 26 K 16.1617, Juris). Im Übrigen wird hierdurch vermieden, Daten aller Wohnungsinhaber erheben und speichern zu müssen und sie auf aktuellen Stand zu halten (Göhmann/Schneider/Siekmann in: Binder/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl., §2 RBStV, Rdnr. 27)

Eine Bescheidung des klägerischen Antrags ist nicht beabsichtigt.

Gegen die Pflicht der Bescheidung spricht bereits der eindeutige Wortlaut des §269 AO, wonach für Anträge nach §268 AO das Finanzamt zuständig ist.

Im Übrigen würde eine Bescheidung auch der Systematik des RBStV widersprechen.
Nach §4 Abs. 7 RBStV kann der Beklagte nur über Anträge auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und Ermäßigung der Rundfunkbeitragshöhe entscheiden. Zu berücksichtigen gilt es hierbei, dass die Entscheidung des Beklagten an die Entscheidung einer Sozialbehörde gebunden und von dieser abhängig ist.

NORDDEUTSCHER RUNDFUNK


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juli 2019, 19:31 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Cry for Justice
Einfach unglaublich, die drehen und winden sich beim Begriff Gesamtschuldner und würden diesen am liebsten in die ewigen Jagdgründe verbannen. Wie wäre es mit einer Antwort wie dieser darauf: "Eine weitere Stellungnahme dazu ist nicht beabsichtigt, denn eine Bescheidung meines Antrags wird von ihnen ebenso wenig in Betracht gezogen." So tritt man auf Verschulden des NDR beiderseits auf der Stelle. Doch auch nicht schlecht oder? Weiter so Seppl, bitte und per Stellungnahme an der gleichen Stelle genüsslich weiter bohren. Das mögen die gar nicht, denn damit ist deren Latein offensichtlich am Ende.
"Bescheidung nicht beabsichtigt" ist doch der Lacher hoch drei, Vogel Strauß Methode oder wie, Kopf in den Sand..


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Schrei nach Gerechtigkeit

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  • Beiträge: 3.270
Es ist einfach kein neuer Sachvortrag vom NDR.

Eine grundrechtskonforme Regelung einer Beschränkung der Gesamtschuld zum Zwecke der Vollstreckung ist Sache des NDR. Die Systematik des RBStV gibt dies her:
Der NDR wurde dazu ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln.

RBStV §9 (2) 2:
Zitat
(2)Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
...
2.    zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
...
durch Satzung zu regeln.
Er wurde nicht dazu ermächtigt, sich über Grundrechte hinwegzusetzen (Privatautonomie natürlicher Personen, Vertrags- und Vereinigungsfreiheit).

Natürlich will ich eine Bescheidung. Der NDR handelt in öffentlich rechlichem Auftrag und hat zu machen, was die Gesetze verlangen!
Eine Gesamtschuldnerschaft ist keine trübe Soße, in der natürliche Personen mit ihren Schuldanteilen einfach willenlos verschwinden können!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2019, 18:52 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zitat
Norddeutscher Rundfunk Justitiariat 20140 Hamburg
[...]
Im Übrigen wird hierdurch vermieden, Daten aller Wohnungsinhaber erheben und speichern zu müssen und sie auf aktuellen Stand zu halten (Göhmann/Schneider/Siekmann in: Binder/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl., §2 RBStV, Rdnr. 27)
[...]
Das ist ja auch ein Witz schlechthin, denn die "Daten aller Wohnungsinhaber erheben und speichern" müssen ARD-ZDF-GEZ ja schon aus anderen Gründen - daher schließlich auch 2018 der zweite und zukünftig angedachte regelmäßige "einmalige" Meldedatenabgleich - siehe u.a. unter
Staatsvertragsnovelle: Ab 2022 alle 4 Jahre Meldedatenabgleich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31536.0.html

Aber was von Eigenzitierungen wie jenen der ö.r.-Rundfunk-Mitarbeiter "Göhmann/Schneider/Siekmann" aus dem "Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht" zu halten ist, wissen wir ja schon - siehe u.a. unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html

Die von der Rechtsabteilung ("Justitiariat") des NDR bemühte Entscheidung
Zitat
VG München, Urt. v. 22.02.2017, M 26 K 16.1617, Juris
sollte gesichtet werden - siehe u.a. unter
VG München, Urteil v. 22.02.2017 – M 26 K 16.1617
Gesamtschuldnerische Haftung für Rundfunkbeitrag
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-106389?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1
Zitat
Leitsätze:

1 Die Rechtsgrundlagen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags von privaten Haushalten sind mit der Bayerischen Verfassung (ebenso BayVerfGH BeckRS 2014, 52739) und dem Grundgesetz (ebenso BVerwG BeckRS 2016, 45859) vereinbar. Insbesondere verstößt die Konzeption, dass mehrere Wohnungsinhaber für den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gesamtschuldnerisch haften (§ 2 Abs. 3 S. 1 RBStV), nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.    (redaktioneller Leitsatz)

2 Haften im öffentlich-rechtlichen Bereich mehrere Personen dem Staat [sic!] als Gesamtschuldner, ist die Entscheidung, welcher Schuldner in welcher Höhe herangezogen wird, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (ebenso BVerwG BeckRS 2015, 55634)***. Im Hinblick auf die geamtschuldnerische Haftung mehrerer Wohnungsinhaber für den Rundfunkbeitrag handelt es sich um ein sehr weites Ermessen, für das Zweckmäßigkeit und Effizienz die Maßstäbe sind. Die Grenzen dieses Ermessens bilden das Willkürverbot und die offenbare Unbilligkeit der Auswahlentscheidung. (redaktioneller Leitsatz)

[...]

Zitat
[...] welcher Schuldner in welcher Höhe [...]
Kann/ darf/ soll das auch bedeuten können "nur ein Schuldner für alles"?!?

***Dazu müsste dann ggf. auch noch gesichtet werden
Zitat
BVerwG BeckRS 2015, 55634


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h
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Zitat
Norddeutscher Rundfunk Justitiariat 20140 Hamburg
     
Verwaltungsgericht Hamburg       
19. Kammer
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg
....
Hierdurch muss sich die Landesrundfunkanstalten nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen befassen, wer sonst noch als Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte.

Um im Mehrpersonenhaushalt den Nachstellungen des BS zu entgehen, muss der nicht als Gesamtschuldner Nominierte dem BS die Beitragsnummer des Zahlschafs mitteilen und damit 'zugeben', dass er mit ihm zusammenwohnt, also damit privateste und intimste Information preisgeben.

Wenn die gleiche Privat- und Intimsphärenverletzung beim Thema Gesamtschuldnerschaft auf den Tisch kommt, ist sie auf einmal dem Beitragspflichtigen unzumutbar...

Eine solche Heuchelei ist unerträglich.


@Mod: Habe die Überschrift kürzen müssen, wegen Überschreitung von 80 Zeichen.
Keine Ahnung, wie ihr das Antworten ohne Überschriftskürzung hinkriegt?


> Edit "Bürger" - siehe bitte
Problem: Betreffzeile/ Titel zu lang beim Antworten - nur 80 Zeichen möglich...?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18292.0.html
Dieses Problem ist systemabhängig - eine praktikable technische Lösung existiert (noch) nicht.
Wir sind daher bemüht, den Betreff so zu fassen, dass auch das "Re:_" in den Antworten noch reinpasst.
Das ist beim hiesigen Thread/ Einstiegsbeitrag augenscheinlich nicht berücksichtigt worden.
Evtl. nehmen wir noch eine entsprechende Anpassung vor.
Dafür bitte etwas Geduld. Zwischenzeitlich ggf. mal mit einem anderen Browser probieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juli 2019, 18:37 von Bürger«

h
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Hier die Rn17 aus dem -im VG München, Urteil v. 22.02.2017 – M 26 K 16.1617 referenzierten- BVerwG-Urteil zur Widerlegung ;)

Urteil vom 10.09.2015 - BVerwG 4 C 3.14
https://www.bverwg.de/100915U4C3.14.0

Rn 17
Zitat
...Wen sie im Fall der Personenmehrheit als Schuldner zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages heranzieht, hat die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Ermessen ist sehr weit. Erlaubt ist insbesondere eine Auswahl aus finanziellen oder aus verwaltungspraktischen Gründen (vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Februar 2012 - 5 A 12/09 - juris Rn. 23). Innerhalb der ihrem Ermessen lediglich durch Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen kann die Behörde den Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, dessen Wahl ihr geeignet und zweckmäßig erscheint (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 10 S. 99 = juris Rn. 20; vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 11.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 38 = juris Rn. 17). Deshalb sind Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners nur dann veranlasst, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen. Einwände eines Schuldners gegen seine Auswahl müssen dabei auf Billigkeitserwägungen beruhen, die gerade ihn selbst betreffen. Nicht einwenden kann ein Schuldner, dass es andere Gesamtschuldner gebe, die ebenfalls oder an seiner Stelle heranzuziehen seien (VG Dresden, Urteil vom 5. Juni 2015 - 2 K 1147/13 - juris Rn. 24). Bedenken gegen ein weites Ermessen der Behörde bestehen angesichts der Möglichkeit des herangezogenen Schuldners, Ausgleich von den anderen Gesamtschuldnern zu verlangen, nicht. Darüber hinaus kann der herangezogene Schuldner - falls es ihm geboten erscheint - nach § 65 Abs. 1 VwGO eine Beiladung der anderen Gesamtschuldner zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juli 2019, 23:51 von Bürger«

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@ Bürger, @ hankhug:

Bitte geht nicht so sehr auf die Einzelheiten des gegnerischen Vortrags ein. Wenn das alles Bestand vor Gericht hätte, hätte ich bereits einfach einen Ablehnungsbescheid bekommen können. Das findet aber trotz viel Blabla darüber, warum eine Aufteilung nicht stattfinden kann/ soll/ muss, bisher nicht statt.

Diese Untätigkeitsklage fordert erstmal nur einen Bescheid, ob Aufteilung oder ob nicht.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Heute ging per Fax meine Erwiderung auf den Schriftsatz des NDR vom 19.06.2019 - siehe oben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg195121.html#msg195121
raus.

Ich stelle darin Antrag auf Verpflichtung des NDR auf Erlass der Aufteilung.

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

Az: 19 K 1668/19 13.07.2019

xxx  ./.   NDR Hamburg

Stellungnahme zum Schriftsatz des NDR vom 19.06.2019
Antrag auf Verpflichtung des NDR zum Erlass der Aufteilung


Der Beklagte verweigert die Bescheidung meines Antrags nicht aus Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art. Er verweigert sie, weil er „nicht  will“.

Zitat aus dem o.g. Schriftsatz: “Eine  Bescheidung des klägerischen Antrags ist nicht beabsichtigt“.

Der NDR soll im Rahmen des Beitragseinzugs hoheitlich tätig sein. Es soll sich dabei, nach Auffassung einer Parteivertreterin des Beklagten, um „klassische Verwaltungstätigkeit“ handeln, so dass „ein Rückgriff auf das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz angezeigt ist“. (vgl. Tucholke in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht 4. Auflage 2018, RBStV § 10, Rn. 33)
Eine Bearbeitung des Antrags nach pflichtgemässem Ermessen entsprechend § 22 HmbVwVfG oder auch in anderer Form ist bisher nicht erkennbar. Es gab vor Klageerhebung keine Rückmeldung irgendeiner Art.

Weiter zum o.g. Schriftsatz:
Das vom Beklagtenvertreter angeführte Finanzamt Hamburg ist nicht mit der Vollstreckung des Rundfunkbeitrags  beauftragt. Es kann dort gar kein Antrag in dieser Angelegenheit entsprechend AO § 268 gestellt werden. Der Vortrag läuft daher ins Leere. Ebensowenig kann die in Amtshilfe den Rundfunkbeitrag vollstreckende Finanzbehörde Hamburg im Bereich der Vollstreckungshilfe den § 268 AO in Anspruch nehmen: Sie leistet Vollstreckungshilfe nach dem HmbVwVG. Die Vollstreckung soll dort nach Eingang des Vollstreckungsersuchens ohne weitere Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen durchgeführt werden können. Eine Aufteilung ist dort nicht mehr möglich.

Der NDR hingegen ist nach RBStV § 9 (2) Abs. 2 ermächtigt, durch Satzung Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags zu regeln. Nach RBStV § 9 (2) Abs. 6 gilt dies auch für die Gesamtschuldnerschaft als im RBStV im § 2 (3) genannten Fall. Der hier rechtlich unumgängliche Akt der Aufteilung zur Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Anteil fällt somit in den vom NDR zu verantwortenden Satzungsbereich und kann auch nur von dort aus geregelt werden.

Die Nichtbearbeitung meines Antrags durch den Beklagten sowie die ständig drohende Vollstreckung, auch von Gesamtschuldanteilen die nicht in meinen Verursacherbereich fallen, verletzt mich als autonome natürliche Person - umso mehr, da ich aus Gewissensgründen die Zahlung des Rundfunkbeitrages bereits im zivilen Ungehorsam verweigere, nach gängiger Praxis des Beklagten jedoch dazu aber noch beschwerend die vollen, nicht einmal auf Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände (RBStV § 4 ) überprüften Gesamtschuldanteile der ehemaligen, aktuellen und – unter zukünftig gegebenen Umständen - bislang noch nicht mitwohnenden natürlichen Personen mitübernehmen soll.

Auf eine Willenserklärung zur Übernahme der Zahlung einer bislang diffusen Kollektivschuld aus einer öffentlich rechtlichen Forderung kann - allein aus dem Zusammenwohnen als Ausdruck meiner freien persönlichen, im Innenbereich der Wohnung dazu vor hoheitlichem Zugriff besonders geschützen Lebensgestaltung - nicht geschlossen werden. Die Verwaltungsvereinfachung im Hoheitsbereich des Beklagten hat hier hinter den klar diffenzierenden persönlichen Grundrechten zurückzustehen.

Ich stelle daher Hauptantrag auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass des beantragten Verwaltungsakts. Sollte das Gericht dafür noch keine Spruchreife erkennen, stelle ich Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung des Antrags.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

G
  • Beiträge: 326
Zitat
Ich stelle daher Hauptantrag auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass des beantragten Verwaltungsakts. Sollte das Gericht dafür noch keine Spruchreife erkennen, stelle ich Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung des Antrags.
Das ist in meinen Augen nicht besonders klar formuliert:
Was meinst Du damit genau: hast Du in Deinem Antrag an den NDR bereits eine konkrete Aufteilung beantragt (Herr X muss x Euro für den Zeitraum a bis b zahlen, Herr Y muss y Euro für den Zeitraum c bis d zahlen usw.) ?

Wenn das Gericht dem Hauptantrag folgen soll, dann muss es ja wissen, was genau Du beantragt hast. Oder soll das erst vom Gericht ermittelt werden?  Fehlende Spruchreife könnte bedeuten, dass erst ermittelt werden muss, ob die Auflistung vom Einwohnermeldeamt, die Du in Deinem ersten Verfahren beim Gericht eingereicht hast, auch sachlich zutreffend ist bezüglich der Ein- und Auszugsdaten und der Behauptung, dass alle Personen die Wohnung mit Dir geteilt haben. Aber müsste dann nicht das Gericht den Sachverhalt aufklären, da es weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten hat (z.B. Zeugenvernehmungen)?

Wenn aber das Gericht sich der Rechtsauffassung des NDR anschließen sollte, dass eine Aufteilung prinzipiell nicht Aufgabe des NDR ist und es dafür auch keine Rechtsgrundlage gibt, dann hätte das mit Spruchreife nichts zu tun: dann müsste das Gericht die Klage als unbegründet ablehnen,  ohne weitere Ermittlungen zu den Mitbewohnern anzustellen.  Eine Verpflichtung des NDR, selber den Antrag abzulehnen, besteht in diesem Fall nicht mehr.

Anm.Mod seppl: Eine Aufteilung der Gesamtschuld zum Zwecke der Vollstreckung beantragt jeder einzene völlig autonom und nur für sich. Da wird das Gericht nicht meckern.
Bitte mit Kommentaren zurückhaltend sein. Der Ablauf meines Klageverfahrens wird sonst unübersichtlich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juli 2019, 12:04 von seppl«

g
  • Beiträge: 368
Vor Gericht streiten i.d.R. 2 Parteien miteinander. Ein Gericht ermittelt nicht. Beide Parteien tragen ihre Argumente vor.
Dem NDR sind einfach die Argumente ausgegangen.

@seppl,
Schön von dir gemacht bisher. Du bringst den NDR zum Nachdenken. Aber was will der NDR machen? Was wollen die dir antworten?

Sollte ich kritische Worte äußern, dann ist das nicht gegen dich gerichtet. Ich sehe nur einige Aspekte etwas anders.

Im RBStV bezieht man sich auf den §44 AO.
Dieser gilt ausschließlich für Steuern.
(Für die Wohnungssteuer würde er gelten, aber man bezeichnet die Wohnungssteuer ja als Beitrag.)
Das Absurde ist, dass man sich am Steuerrecht orientiert, obwohl es keine Steuer sein darf?
https://www.google.de/search?source=hp&ei=ICYsXcpZkqBQ-7mRwAI&q=gesamtschuldner+AO&oq=gesamtschuldner+AO&gs_l=psy-ab.3..0.1915.8585..9019...0.0..1.742.7612.0j1j6j1j4j5j1......0....1..gws-wiz.....0..0i131j0i10j0i22i30.RnUOU6mlBuo

Eine Gesamtschuld in einer WG ist eine Erfindung seit der Einführung der Wohnungssteuer. Es gibt keinerlei Gesamtschuld in dieser Hinsicht.

Meine rein persönliche Meinung:
Da Rundfunk Landesrecht ist, müsste man gegen das Land oder eine mit ausschließlichem Landesrecht arbeitende Anstalt vorgehen.
Am NDR ist z.B. Mecklenburg beteiligt.

Der NDR bringt nur Ausflüchte. Die wissen nicht weiter.

Eine Gesamtschuld gibt es im Steuerrecht und vorwiegend bei Firmen. Ansonsten bei Erbrechtsangelegenheiten.
Beispiel: GmbH: Der GF hält 50% Anteil, die beiden Gesellschafter je 25 %. Das ist eine klare Regelung. Damit sind die Schuldverhältnisse klar festgeschrieben.
Die Verbindung untereinander besteht in den Anteilen am gemeinsame Firmeneigentum.

In einer WG gibt es i.d.R. kein gemeinsames Wohnungs-Eigentum. (Ausnahmen sind möglich.)
Beispiel: 3 Personen mieten je ein Zimmer in der WG.


Anm.Mod.seppl: Heißt das Ding "Steuerordnung"? Nein, es heißt "Abgabenordnung"! Dazu wurde schon mehrfach erwähnt, dass § 44 AO "entsprechend" angewendet werden soll (RBStV § 2 (3)). Somit werden auch die §§ zur Aufteilung "entsprechend" anzuwenden sein. Es geht aber bei der Aufteilung nicht um Steuer oder Nichtsteuer, sondern um das Grundrecht auf "nur eigene Schulden bezahlen zu müssen", wenn man sich nicht zumindest im konkludenten Verhalten damit einverstanden erklärt, andere Schulden auch übernehmen zu wollen. Nur Zusammenwohnen ist ein zu allgemeines Verhalten, um daraus ableiten zu können, dass man auch Abgaben gemeinschaftlich zahlen möchte.
Bitte diesen Thread nicht als Kommentarthread gebrauchen. Die Aufreihung meines Vorgehens wird dann so leicht unübersichtlich.
Eine Gesamtschuld gibt es sogar im BGB. Das heißt, es ist eine gebräuchliche Rechtsfigur. - Sie muss bei gesetzlich angeordneten Gesamtschuldnerschaften jedoch erstmal als Bundesgesetz formuliert worden sein, wenn sie ausnahmslos durchgesetzt werden soll, da sie die Grundrechte betrifft. (Privatautonomie, Vereinigungs- und Vertragsfreiheit) Hier ist es nur ein Mittel zur Verwaltungsvereinfachung (Das übergeordneten Gesetzen gehorchen muss).
Allerdings könnte die Rechtsprechung eine Zahlung des Gesamtbetrags Rundfunkbeitrag über eine Person der WG als konkludentes Verhalten zum Einverständnis mit der Gesamtschuldnerschaft ansehen. Gleiches gilt, wenn von anderen Wohnungsmitgliedern die Beitragsnummer des Zahlenden angegeben wird, da Weitergabe von Daten Dritter nur mit deren Einverständnis datenschutzrechtlich zulässig ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juli 2019, 16:08 von seppl«

  • Beiträge: 691
Vor Gericht streiten i.d.R. 2 Parteien miteinander. Ein Gericht ermittelt nicht. Beide Parteien tragen ihre Argumente vor.
Dem NDR sind einfach die Argumente ausgegangen.
Ich glaube, Du irrst in der Annahme, dass entscheidend wäre, welche Argumente die streitenden Parteien vortragen. Dann würde am Ende die Partei siegen, die auf die beste Art und Weise argumentieren kann. Im Verwaltungsgerichtsverfahren soll es aber dem Bürger ermöglicht werden, seine Rechte gegenüber einer Behörde auch ohne anwaltliche Unterstützung durchzusetzen. Der Bürger wäre klar im Nachteil, wenn das Gericht nicht von sich aus den Sachverhalt ermitteln würde. Es nimmt den Vortrag des klagenden Bürgers als Ausgangspunkt für die eigenen Ermittlungen und ist nicht inhaltlich an den Sachvortrag gebunden. Die Richter können also zum Beispiel Beweise erheben, an die der Kläger nie gedacht hatte. Die beklagte Behörde könnte sich zu ihrer Verteidigung nicht darauf berufen, dass der Kläger diesen Beweisantrag nicht gestellt hatte.

Das Ganze nennt sich Amtsermittlungsgrundsatz, siehe z.B. unter
Rechtslupe, 21.04.2015
Der Amtsermittlungsgrundsatz im Verwaltungsprozess
https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/der-amtsermittlungsgrundsatz-im-verwaltungsprozess-2-392927
Zitat
Zwar verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter oder – wie hier – ein Behördenvertreter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist aber dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen1.

Viele Grüße
Mork vom Ork


Edit "Bürger" @alle:
Bitte diesen Thread nicht mit allgemeinen Diskussionen zerfleddern, sondern eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema bleiben, welches da lautet
Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
und insbesondere die Dokumentation des betreffenden Verfahrens zum Gegenstand hat.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juli 2019, 17:24 von Bürger«

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Heute kam per förmlicher Zustellung die Ladung zum Verhandlungstermin am

Freitag, den 15.11.2019 10:00 Uhr Saal 3.01, 3. Stock Lübeckertordamm 4

Desweiteren wird per Beschluss der Rechtsstreit auf einen Einzelrichter übertragen.

Text:
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Kammer 19
Die Geschäftsstelle

Ladung Bitte bringen Sie diese  Ladung zum Termin mit!

Herrn ...

Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl      Datum
19 K 1668/19   3.44       42843-...   15.08.2019

Ladung zum Verhandlungstermin vor einem Mitglied der Kammer gemäß § 6 VwGO am Freitag, den 15. November 2019, 10:00 Uhr, Saal 3.01, 3. Stock, im Gebäude Lübeckertordamm 4

In der Verwaltungsrechtssache ... ./. Norddeutscher Rundfunk

Sehr geehrter Herr ...,

das Gericht hat oben genannten Verhandlungstermin anberaumt, zu dem Sie hiermit geladen werden.

Wenn Sie nicht erscheinen, kann auch ohne Sie verhandelt und entschieden werden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung).

Des Weiteren wird Ihnen eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 15.08.2019 übersandt.

Es wird mitgeteilt, dass Ihnen Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts gewährt wird.

Mit freundlichen Grüßen

   
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

Herr ...,
- Kläger -

gegen

Norddeutscher Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
-Justitiariat-,
Rothenbaumchaussee 132,
20149 Hamburg,
- xx - ,
- Beklagter -

hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 19, am 15. August 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ...

beschlossen:

Der Rechtsstreit wird auf das nach der Kammergeschäftsverteilung zuständige Mitglied der Kammer als Einzelrichter übertragen, weil die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 6 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO.
... ... ...   

Für die Richtigkeit der Abschrift
Hamburg, den 16.082019

...
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt—
ohne Unterschrift gültig.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Zwei Anträge und ein Informationsschreiben gingen gestern an das VG Hamburg per Fax raus:

1) Ein Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, mir Akteneinsicht zu gewähren
2) Ein Antrag auf Beiladung von Beteiligten der Streitsumme
3) Ergänzungsschreiben zu meiner Petition an den Landtag Mecklenburg Vorpommern betreffs Gesamtschuldnerproblematik

1) Akteneinsicht:
Zitat
Az: 19 K 1668/19
xxx  ./.   NDR Hamburg
Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, mir zeitnah Akteneinsicht zu gewähren
Hiermit beantrage ich, den Beklagten NDR zu verpflichten, mir schnellstmöglich Akteneinsicht in die den Klagevorgang betreffende Verwaltungsakte nach § 29 VwVfG zu gewähren. Im Falle, dass der NDR diesem Antrag mit § 29 (3) Satz 2  widerspricht, weise ich darauf hin, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt, sondern durch fehlende Voraussetzungen vom NDR so gehandhabt wird. Der NDR möchte sich nicht daran gewöhnen, das Verhalten einer im öffentlich rechtlichen Auftrag handelnde Stelle anzunehmen und hält dem Bürger notwendige und klare  Informationen vor.
Der NDR schickte mir auf Antrag zum Klageverfahren 19K 433/18 als Ersatz für die geforderte Akteneinsicht zwei „Stapel kopierte Papiere“ als sogenannten Verwaltungsvorgang als Akteneinsicht per Briefpost zu. Es stellte sich heraus, dass dort die laufende Nummerierung fehlt, also ein grundsätzliches Merkmal der Aktenführung, so dass diese Papiere unverwertbar waren.
Ein Gerichtsverfahren ohne Akteneinsicht des Klägers bei der öffentlichen Stelle wäre als unfair zu deklarieren und somit nicht rechtsgültig.
2) Beiladung:
Zitat
Ladung zum VT am 15.11.2019 10.00 Uhr Az: 19 K 1668/19
xxx  ./.   NDR Hamburg
Antrag auf Beiladung von Verfahrensbeteiligten nach § 13 VwVfg / § 65 VwGO
Nach gerichtsbekannter Melderegisterauskunft sind mehrere volljährigen Personen als Mitbewohner gesamtschuldnerisch an der Streitsumme beteiligt.(§ 2 (1) - (3) RBStV)
Ich wurde mit Bescheiden seit 2013 sowie folgenden Widerspruchsbescheiden als alleiniger Inhaltsadressat angeschrieben. Zahlungen für die Wohnung sind unter meiner persönlichen Teilnehmernummer nicht erfolgt und werden von mir grundsätzlich aus Gewissensgründen verweigert.
Zahlungen auf Forderungen unter neu erzeugten, anderen Teilnehmernummern, die im Laufe der gesamtschuldnerischen Haftung und zeitlich nachfolgenden automatischen Meldedatenabgleiche für den Zeitraum der Mitinhaberschaft für die Wohnung geleistet wurden, entziehen sich meinem Wissen. Die Bescheide zum Rundfunkbeitrag  sind generell so beschaffen, dass sie keine Hinweise auf eventuelle Mitschuldner enthalten, die zu informieren sind. Dementsprechend ist es wahrscheinlich, dass andere Beteiligte in Eigenregie und ohne Wissen über eine Schuldnermehrheit nach dem Grundsatz von Treu und Glauben annehmen, für sich allein den vollen Beitrag zu schulden.  Dies hat die für die Bescheidausstellung legitimierte Verwaltungsstelle, sprich: der NDR, zu verantworten. Mehrfachzahlungen sind wahrscheinlich und für mich nicht nachprüfbar. Schuld daran  ist  die unvollständige Ausführung der Beitragsbescheide, die als Inhaltsadressaten nur Einzelschuldner ausweisen. Dafür können nicht  einzelne Gesamtschuldner verantwortlich gemacht werden, indem ihnen die Last der Nachforschung auferlegt wird.
Mit gerichtsbekanntem Schreiben vom 18.01.2018 setzte ich den NDR in Kenntnis, dass es sich in der Sache um eine Gesamtschuldangelegenheit handelt und stellte entsprechende Fragen.
Ich erhielt keine Antwort, weder klärende noch Negativauskunft.
Der beklagte NDR ist also zur Klärung der beteiligten Personenmehrheit und zu den evtl. auch nachträglich geleisteten Voll- oder Teilzahlungen noch zu befragen. Es besteht hier Amtsermittlungspflicht. Der Verwaltungsstelle liegen die entsprechenden Daten vor. Bei einer bereits voll getilgten Gesamtschuld durch einen oder mehrere anderen Mitbewohner bestände keine Zahlungsverpflichtung an den NDR mehr für mich, weder anteilig noch voll.
Jetzige Aufenthaltsorte der Personen sind mir nicht bekannt. Ebensowenig sind mir die beitragsrelevanten Sachverhalte zur Befreiung und Ermäßigung der Personen nach § 4 RBStV bekannt. Die Beteiligten können aber mit wenig Aufwand verwaltungsseits ermittelt werden um sie persönlich beizuladen bzw. zur Sachlage zu befragen.
Der NDR speichert nach automatischer Meldedatenübermittlung bei Umzug auch die vorherige Wohnadresse der wohnenden Personen. Beim einfachen Namensabgleich sollten also die aktuellen Aufenthaltsorte sowie der Zahlungsstand und -status der beteiligten Gesamtschuldner durch den NDR zu ermitteln sein.
Vereinbarungen über die Zahlung des Rundfunkbeitrags sind zu keiner Zeit zwischen den Zusammenwohnenden thematisiert und daher auch nicht getroffen worden. Ich gehe davon aus, dass eine solche Verpflichtung deutlich gegen das Grundrecht der geschützten Wohnung verstößt, denn hier soll nicht der Vermögensgegenstand „Wohnung“ als von natürlichen Personen getrenntes Objekt abgabeauslösend sein, sondern die freie persönliche Lebensgestaltung, der gemeinsame Aufenthalt, das Zusammenwohnen. Diesen Sachverhalt verweigere ich. Ob die anderen natürlichen Personen, mit denen ich die Wohnung teile oder geteilt habe dies auch so sehen oder handhaben wollen, liegt nicht in meinen Willens- und Machtbereich.
3) Petition 2019/00166 Ergänzung (Verfolgbar auf 'Frag den Staat' https://fragdenstaat.de/a/164676)
Zitat
Rundfunkbeitrag Pet. Nr.: 2019/00166
Ergänzende Angaben zur Petition
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit der Beleuchtung des Sachverhalts der Gesamtschuldnerschaft zum Rundfunkbeitrag nur aus Verwaltungssicht wird man die beschriebene Grundrechtsverletzung nicht erkennen. Fokussiert man sich auf das über die Gesamtschuldnerschaft angeordnete Innenverhältnis aus Sicht der Betroffenen, wird sie jedoch sichtbar.
Dies werde ich nun nachholen.
Der Gesetzgeber hat sich entschieden, sich von  der gerätebezogenen Rundfunkgebühr zu verabschieden und an das Bewohnen einer Wohnung anzuknüpfen. Bei der gerätebezogenen Abgabe gab es nur Einzelschuldner – auch wenn mehrere Personen zusammenwohnten. Es musste jeder für sich seine eigenen Geräte anmelden.
Der Rundfunkbeitrag führte nun für Mehrpersonenwohnungen eine Gesamtschuld ein. Bewohner, die in einem im RBStV definiert abgegrenzen Raum zusammenwohnen, werden als Gesamtschuldner behandelt. Da es sich nun um eine gemeinschaftliche Abgabe an die öffentliche Hand handelt, wurde daher als Novum im RBStV auf § 44 AO verwiesen, der entsprechend angewandt werden soll.
Da im Verwaltungsrecht eine Gesamtschuldnerschaft nicht gesondert definiert ist, ist davon auszugehen, dass die Regelungen des BGB § 421 ff. gelten (siehe auch: de Wall, Die Anwendbarkeit privatrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht, 1999, S. 517)
Die Gesamtschuldnerschaft nach BGB beinhaltet zwingend mehrere Schuldner, die einem Gläubiger verpflichtet sind. Die Gesamtschuldnerschaft im RBStV ist für die Beteiligten nicht freiwillig, sondern gesetzlich angeordnet.
Eine Gesamtschuldnerschaft nach BGB beinhaltet ein Aussenverhältnis zwischen Gläubiger und einer Personenmehrheit als Schuldner und ein Innenverhältnis zwischen den einzelnen Gesamtschuldnern. Mit der Zahlung der Gesamtschuld durch einen vom Gläubiger gewählten Zahlungspflichtigen gehen nun die Schuldanteile in ein privatrechtliches Verhältnis zwischen ihm und den übrigen Gesamtschuldnern über. Besonderheit ist nun, dass dieses privatrechtliche Verhältnis nicht freiwillig durch Vertragsschluss zwischen den Personen zustandekommt, sondern durch gesetzliche Vorschrift.
Diesem privatrechtlichen Vertrag durch Gesetz im Innenverhältnis fehlt es nun am freien Willen der beteiligten Schuldner. Dies widerspricht erstmal der als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit, bzw. der Privatautonomie im deutschen Zivilrecht.
Gesetzlich angeordnete Gesamtschuldnerschaften sind in der Regel bundesgesetzlich geregelt. Eingriffe in die Privatautonomie werden dort niedergelegt und grundrechtsverletzende Sachverhalte  entfernt. So ist im Erbschaftsrecht z.B. geregelt, dass die Erben zwar gesamtschuldnerisch bei überschuldetem Nachlass herangezogen werden, jeder Einzelne jedoch das Erbe ablehnen kann, um sich schuldfrei zu stellen. Er kann also grundrechtsgemäß nicht gezwungen werden, die Schulden einer anderen natürlichen Person zu tragen.
Es existiert kein Bundesgesetz, dass das Zusammenwohnen gesetzlich in Hinsicht auf eine gesamtschuldnerische Verpflichtung regelt und damit dem Landesgesetzgeber die Voraussetzungen gibt, diese spezielle Personenmehrheit gesamtschuldnerisch zu bebeitragen. Erschwerend kommt hinzu, dass diese hoheitlich bestimmte  Rundfunksbeitragsvereinbarung des Innenverhältnisses nun auch noch direkt im eigentlich vor Zugriff der öffentlichen Hand geschützen Raum der Wohnung stattfindet. Die Definition der Wohnung im RBStV entspricht inhaltlich exakt dem Bereich der grundgesetzlich geschützten Wohnung. Hier hat der Gesetzgeber keinen Zugriff, hoheitlich bestimmte Privatvereinbarungen zu implementieren. In diesem Bereich sollen gesetzlich verordnet Absprachen zur Aufteilung der Gesamtschuld stattfinden.
Der Versuch, dieses durch den Zusatz der Beliebigkeit der Schuldverteilung im Innenverhältnis zu kompensieren, zerstört die Definition der gesamtschuldnerschaftlichen Beziehung. Eine Verwaltungseinheit kann blind gegenüber den jeweiligen Anteilen der Gesamtschuldner sein, das Konstrukt der Gesamtschuld selber setzt aber exakt fest, wer Beteiligte sind und wer wieviel an wen zu zahlen hat. Es  entsteht sonst ein der Kollektivschuld entsprechendes willkürliches Konstrukt. Innen- und Aussenverhältnis brechen rechnerisch und rechtlich auseinander.
Es existiert kein Anscheinsbeweis, dass die Zusammenwohnenden eventuell freiwillig diesen Vertragsschluss vornehmen, um gemeinschaftlich diese öffentliche Abgabe zu tragen. Der Gesetzgeber selbst hat Anhaltspunkte dafür, z.B. Gerätevorhaltung im häuslichen Bereich um gemeinschaftlich das öffentlich rechtliche Rundfunkangebot zu nutzen, aktiv als Anscheinsbeweis ausgeschlossen. Auf Geräte, Eigentums- oder Mietverhältnisse kommt es nicht an, auch die behördliche Meldung ist inzwischen nur widerlegbarer Anhaltspunkt.. Der Zusammenschluss zum gemeinschaftlichen Wohnen ist, wie ich schon in der Eingangspetition schrieb, durch seinen Zweck der allgemeinen freien Lebensgestaltung mit anderen natürlichen Personen, nicht als Anhaltspunkt der Freiwilligkeit des diesbezüglichen Vertragsschlusses zwischen Zusammenwohnenden zu erkennen.
Im bestehendem Vorverfahren des Beitragseinzugs durch den nicht rechtsfähigen Beitragsservice wird – gegen Treu und Glauben des Bürgers – bisher ein Anscheinsbeweis der Freiwilligkeit erzwungen. Mit Hilfe der weder gesetzlich noch satzungsmäßig festgelegten von den Intendanten der Landesrundfunkanstalten verabschiedeten sogenannten Direktanmeldung droht den Einzelbewohnern eine Mehrfachbebeitragung der Wohnung, wenn sie nicht genau eine persönliche Beitragsnummer angeben, unter der der Gesamtbetrag des Rundfunkbeitrag verbucht werden soll. Diese erzwungene Absprache im „rechtsfreien“ Vorfeld der eigentlichen Verwaltungsabarbeitung sowie die Überweisung des Gesamtbeitrags der Rundfunkbeitragsschuld durch eine Person wird dann als Willenserklärung zum gemeinschaftlichen Tragen dieser Gesamtschuld gedeutet.
Die gestörte Gesamtschuld
Der Gesetzgeber hat mit dem §4 RBStV festgelegt, dass und wie natürliche Personen unter bestimmten Umständen befreit werden oder ermäßigten Beitrag zahlen können. Mit dem Begriff „natürliche Personen“ hat er dargelegt, dass nicht die Gesamtheit der Schuldner pro Wohnung privilegiert werden sollen, sondern die einzelnen Inhaber mit Ausnahme der in § 4 (3) RBStV festgelegten Personenmehrheiten.  Der Zahlungsverpflichtete tritt dabei dem Gläubiger als Vertreter der Gesamtschuldnerschaft gegenüber und nur zum Bruchteil für seinen eigenen Schuldanteil. Soll der Zahlungsverpflichtete den Ausfall der beteiligten Gesamtschuldner tragen, so ist dies einheitlich durch Gesetzesbestimmung festzulegen. Es herrscht bisher Rechtsunsicherheit. Es ist sogar anzunehmen, dass es für die Rechtssicherheit der natürlichen Personen nötig ist, Ausfälle generell dem Gläubiger anzulasten, denn Schicksalschläge oder Änderungen im Auswirkungsbereich eines Mitbewohners sollten keine Auswirkungen auf andere autonome Personen der Hausgemeinschaft haben. Der Gesetzgeber hat auch hier die Pflicht, grundrechtliche Autonomierechte des Einzelnen  zu beachten.
Die aktuelle Behandlung der gestörten Gesamtschuld ist willkürlich von der Landesrundfunkanstalt festgelegt: Lebt eine Person mit Ermäßigungstatbeständen allein in einer Wohnung, so trägt den Ausfall von 2/3 Rundfunkbeitrag, aktuell 17,50 Euro nach RstV, der Gläubiger. Wohnt ein Ermäßigter mit einem Vollzahler zusammen, so soll den Ausfall hingegen der Vollzahler übernehmen. Hier ist keine einheitliche Regelung erkennbar, die Rechtssicherheit verspricht und satzungsmäßig fixiert wurde. Es werden natürliche Personen nicht gleich behandelt, sondern je nach Wohnkonstellation.
Die Aufteilung der Gesamtschuld und Begrifflichkeiten aus dem Steuerrecht
Der §2 RBStV verweist „entsprechend“ auf den § 44 AO. Dies bedeutet, dass er nicht direkt und begrifflich abgewendet werden soll, sondern „analog“ oder „sinngemäß“.
Da auch der Rundfunkbeitrag als Begriff keine Steuer ist, sollten also andere Begriffe auch sinngemäß übertragen werden. So der Begriff „Zusammenveranlagung“: Im Steuerrecht ist damit die gesetzlich vorgegebene gemeinsame Steuerpflicht von Ehepaaren gemeint. Im Rundfunkbeitragsrecht ist die gemeinschaftliche Veranlagung von Zusammenwohnenden die Analogie.
Das BVerfG hat in seinen Grundsatzurteilen zum Ehegattensplitting Ende der 1950er Jahre festgestellt, dass eine Zwangs- Zusammenveranlagung von Ehepaaren aufgrund von privatautonomen Gesichtspunkten dem Grundgesetz nicht mehr zeitgemäß entspricht. Es wurde das Ehegattensplitting eingeführt, dass den nun hervortretenden privatautonomischen Bedürfnissen der beteiligten natürlichen Personen entgegenkommt.
Das Ehegattensplitting wird seitdem auf begründeten Antrag ausgeführt. Zur Verwaltungsvereinfachung wird aber eine Zusammenveranlagung trotzdem erstmal allgemein angenommen, da die Wahrscheinlichkeit der gemeinsamen Wirtschaftsführung bei Ehepaaren gross ist. Den Antrag auf Aufteilung stellt jede natürliche Person für sich selbst. Die Aufteilung ergibt sich dann aus den Berechnungen des Finanzamts.
Analog und sinngemäß dazu muss zwingend eine Aufteilungsmöglichkeit beim gesamtschuldnerischen Rundfunkbeitrag eingeführt werden. Diese wird verwaltungsgesetzlich dann als „auf Antrag“ bearbeitet, so dass eher Ausnahmefälle davon betroffen sind. Eine rein gesetzlich verordnete Gesamtschuld zwischen Zusammenwohnenden würde eine Verletzung der grundrechtlich garantierten Privatautonomie bedeuten. Eine „nur“ zusammenwohnende Personenmehrheit ist dazu noch in sich eine viel lockere Gemeinschaft als die eines Eheversprechens.
Zu meiner in dieser Sache laufenden Untätigkeitsklage 19 K 1668/19 vor dem Hamburger Verwaltungsgericht schrieb der bearbeitende Richter dem NDR auf dessen Klageabweisungsschreiben, dass die Klage wohl zulässig sei und eine „fiktive“ Aufteilung der Gesamtschuld dem Rechtskonstrukt des Rundfunkbeitrags nicht widerspräche.
Warum eine Änderung der NDR Satzung?
Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der gesamtschuldnerischen Haftung Zusammenwohnender und den Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für natürliche Personen bereits deutlich gemacht, dass er mit dem Rundfunkbeitrag eine auf natürliche Personen bezogene Abgabe schaffen wollte. Eine gemeinschaftliche Schuld, die unteilbar ist, liegt hier nicht vor. Der Gesetzgeber hat die Landesrundfunkanstalten wie gehabt weiter dazu ermächtigt, Abwicklung und Einzug per Satzung zu gestalten. Somit sind diese in der Pflicht, rechtliche Änderungen dort aufzunehmen und verfassungsgemäß auszugestalten. Satzungen im öffentlich rechtlichen Bereich sind durch ihren hoheitlichen Charakter als Fortführung von Gesetzen zu sehen und müssen sich am Grundgesetz orientieren. Die Landesregierung MVP als momentane Aufsichtsbehörde des NDR ist dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob Änderungen zur rechtlichen Anpassung vorgenommen werden. Eine Änderung der NDR Satzung diesbezüglich ist noch nicht erfolgt.
Diese Diskrepanz zwischen angeordneter Gesamtschuldnerschaft und Einzug als Einzelschuld wird auch in Zukunft für vermehrte verwalterische Schwierigkeiten sorgen. Ich stehe seit längerem mit der Leitung der Kasse Hamburg in Kontakt. Diese bestätigt mir meine Bedenken auch in vollstreckerischer Hinsicht. Es kommt u.a. vor, dass mehrere Personen einer Wohneinheit mehrfach auf den ganzen Beitrag vollstreckt werden sollen, da keine Kontrolle über die Schuldnermehrheiten herrscht. Die Akzeptanz der Bevölkerung aufgrund der sich immer schwieriger gestaltenden Abwicklung wird zukünftig weiter sinken, da eben auch Personen, die dem Rundfunkbeitrag eigentlich unkritisch gegenüberstehen, mit merkwürdigen Abwicklungsmodalitäten konfrontiert werden.  Die Stadtkämmerin Zossen, Frau Andrea Hollstein, lehnt es inzwischen aufgrund der rechtsunsicheren Lage ab, den Rundfunkbeitrag zu vollstrecken. Zwar übernimmt der Ersuchende die Verantwortung für die Vollstreckbarkeit einer Forderung, jedoch liegt das Risiko der fehlerhaften Vollstreckung bei der ersuchten Behörde. Nachlesbar im Internet.
Bitte ziehen Sie diese Ergänzungen bei der Bewertung meiner Petition hinzu. Ich möchte mich auch noch herzlich für das ausführliche und ausserordentlich freundliche Telefongespräch mit Frau xxx bedanken, die mir verdeutlicht hat, woran es zur Begründung der Petition noch gefehlt hat. Ich möchte Sie bitten, meine Schreiben als von einem juristischen Laien, der sich inzwischen sechs Jahre mit der Rundfunkbeitragsregelung beschäftigt, verfasst zu sehen. Auch wenn ich denke, etwas tiefer und umfassender in die Materie eingestiegen zu sein, fehlen mir manchmal  die juristischen Ausdrücke und Formulierungen.
Ich stehe gerne persönlich für Nachfragen zur Verfügung. Bitte teilen Sie mir mit, ob und wie lange ich noch etwas nachtragen kann.
Mit freundlichen Grüssen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. August 2019, 13:11 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

G
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Ich denke auch, dass es sehr sinnvoll ist, die Probleme im Zusammenhang mit der Gesamtschuldnerschaft den verantwortlichen Parlamentariern aufzuzeigen. Auch wenn das Gericht Deinem Anliegen nicht entsprechen sollte, bleiben die Probleme ja bestehen. Bezüglich der Beitragssatzungen denke ich, dass die Bestimmung über die Anrechnung eingehender Zahlungen die Problematik der Gesamtschuldnerschaften aber noch verstärkt, man könnte auch behaupten, dass diese Bestimmung mit dem im RBStV eingeführten Institut der Gesamtschuldnerschaft nicht vereinbar ist.

Bevor ich das ausführe, möchte ich auf die Bundestagsdrucksachen hinweisen, die sich in den 70er Jahren mit der Einführung der Abgabenordnung beschäftigen:

Da ist zunächst der Entwurf der Bundesregierung in der Drucksache 6/1982:
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/06/019/0601982.pdf
Die neue Abgabenordnung sollte schon 1974 in Kraft treten, der ausführlich begründete Entwurf wurde schon in den sechsten Bundestag (gewählt 1969) eingebracht. Da dieser 1972 vorzeitig aufgelöst wurde, ist der Entwurf aber nicht mehr verabschiedet worden.

In den 7. Bundestag (1972 bis 1976) haben dann die Koalitionsfraktionen SPD und FDP den Entwurf erneut eingebracht, aber ohne erneute Begründung:
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/07/000/0700079.pdf(Drucksache 7/79)
Der Bericht mit Beschlussempfehlung des Finanzausschusses findet sich dann in der Drucksache 7/4292:
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/07/042/0704292.pdf
Hier erfolgte eine Einzelbegründung vor allem bei den Bestimmungen, wo vom alten Entwurf abgewichen wurde.

Ab Seite 10 findet sich eine Übersicht, welche §§ der AO1977 den §§ des alten Entwurfs AO1974 entsprechen.
Der neue § 44 setzt sich also aus § 47 und aus § 209 (2) des alten Entwurfs zusammen.
Die Bestimmungen über eine Aufteilung der Gesamtschuld finden sich im alten Entwurf in den §§ 252 ff. Man hat sich also damals auch Gedanken gemacht, ob man die Aufteilung so detailliert regelt oder ob man das dem pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde überlässt.
Interessant an dem alten Entwurf ist aber in jedem Fall, dass sich die Regelung über die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner in § 209 an dem BGB orientiert und dass bezüglich der internen Aufteilung der Gesamtschuld explizit gesagt wird:
Zitat
§ 47 läßt im übrigen die Frage des internen Ausgleichs zwischen den Gesamtschuldnern unberührt. Der Ausgleich erfolgt nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB).

Der § 426 BGB ist also voll anwendbar, auch wenn die Rundfunkanstalten und manche Landespolitiker  das gerne übersehen.

Nach meinem zwar schon 18 Jahre alten BGB-Kommentar von Palandt, der im Wesentlichen aber immer noch aktuell ist, beinhaltet § 426 (1) BGB eine gegenseitige Mitwirkungs- und Freistellungsverpflichtung der Gesamtschuldner.
Eine Mitwirkungsverpflichtung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich mehrere Personen zur Herstellung eines Werkes verpflichten: wenn zwei Hände nicht ausreichen für die nötigen Arbeiten, müssen halt 4 oder 6 Hände ran, bzw. wenn unterschiedliches Know-How bei den in verschiedenen Disziplinen spezialisierten Gesamtschuldnern vorhanden ist, dann müssen diese eben zusammen planen.

Eine Freistellungsverpflichtung (diese spielt bei Geldschulden die Hauptrolle) bedeutet, dass jeder Gesamtschulder dafür sorgen muss, dass die anderen nicht mit seinem Schuldanteil belastet werden. Das bedeutet in der Praxis, dass jeder Gesamtschuldner seinen Anteil an den Gläubiger zahlt. Es ist also niemand verpflichtet, einem anderen Gesamtschuldner seinen Geldanteil zur Weiterleitung an den Gläubiger zu übergeben, er kann direkt an den Gläubiger zahlen. Man braucht als Gesamtschuldner also nicht das Risiko eingehen, dass ein anderer Gesamtschulder das ihm anvertraute Geld nicht beim Gläubiger abliefert und dass man dann noch einmal an den Gläubiger zahlen muss.

Das vorausgeschickt, nehmen wir jetzt mal an, dass Personen A und B zusammen wohnen und gesamtschuldnerisch den Rundfunkbeitrag schulden. A ist angemeldet und zahlt in den Jahren 1 und 2 in jedem Quartal seinen Anteil  in Höhe von 26,25€.  B zahlt gar nichts. Nach zwei Jahren kommt dann der Festsetzungsbescheid, der dann zügig vollstreckt werden soll:
Die Schuld für Jahr 1 gilt als getilgt, für Jahr 2 ist sie offen. Es werden also 210€ von A gefordert plus Säumniszuschlag.
Wenn jetzt für das Jahr 2 eine Vollstreckung nach den Anteilen erfolgen soll, dann würde die Rundfunkanstalt bei A und B jeweils 105€ vollstrecken, da ja für das Jahr 2 aus Sicht der LRA noch keiner gezahlt hat. Dass A mit seinen 8*26,25=210 Euro die Beiträge für Jahr 1 alleine getragen hat, spielt  keine Rolle, auch wenn er in den Überweisungen immer das aktuelle Quartal angegeben hat.
A würde nach der Vollstreckung also 75% bezahlt haben, B nur 25% des Beitrages für die Jahre 1 und 2.
Das zeigt meines Erachtens, dass die Abschaffung dieser Anrechnungsregelung mindestens ebenso wichtig ist wie eine Aufteilungsregelung bei der Vollstreckung.

Extrem wird die Situation, wenn es zu Personenwechseln in der Wohngemeinschaft kommt: Wird Person B in den Jahren 3 und 4 durch Person C ersetzt und zahlen in den Jahren 3 und 4 sowohl A und C ihre anteiligen Beiträge, so würde sich ein erst im Jahr 4 erlassener Festsetzungsbescheid niemals mehr gegen A richten. Wenn bei A nichts zu holen ist, dann müsste letzten Endes C für die Rückstände, also die von B verursachten Altschulden aufkommen. Dann wird  es aber schwierig für C,  Ersatz von B zu bekommen, denn beide haben ja nie zusammen gewohnt, so dass § 426 nicht anwendbar ist.   

Anm. Mod. seppl: Diese Beitrag bezieht sich noch auf mein Informationsschreiben ans VG Hamburg zur Petition auf politischer Ebene. Ich habe sie hier angeführt, da ich alle meine Schreiben ans Gericht hier veröffentliche. Es geht aber weiterhin nur um die Gerichtsverhandlung. Bitte also nun nicht weiter auf die politische Diskussionsebene eingehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. September 2019, 22:50 von seppl«

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Zu meiner Information und auf Reaktion meiner Anträge, kam bei mir heute ein Schreiben des VG Hamburg an den NDR an, in dem

- um Stellungnahme des NDR zum Antrag auf Beiladung gebeten wird

- zum Antrag auf Akteneinsicht eine Übersendung eines paginierten Ausdrucks der Sachakte an mich angeregt wird.

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Kammer 19
Der Einzelrichter

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Aktenzeichen 19 K 1668/19 Datum 05.09.2019

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Norddeutscher Rundfunk

Sehr geehrte Damen und Herren,
beigefügt erhalten Sie die Schriftsätze des Klägers vom 25. und 26. August 2019
Hinsichtlich des Schriftsatzes vom 25. August 2019 bitte ich um Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Hinsichtlich des Schriftsatzes vom 26. August 2019 nehme ich auf das heute mit Herrn xxx (Justiziar NDR) geführte Telefonat Bezug und rege die Übersendung eines paginierten Ausdrucks der Sachakte an den Kläger an.

Mit freundlichen Grüssen
xxx
Richter am Verwaltungsgericht


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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