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  • VERHANDLUNG "seppl" VG Hamburg, Fr 15.11.2019, 10:00 Uhr Saal 3.01: 15. November 2019

Autor Thema: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19  (Gelesen 41781 mal)

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Dies wird die Dokumentation einer Klage vor dem VG Hamburg zum Thema Gesamtschuldner. Genau genommen geht es um den im März 2018 gestellten Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld und Begrenzung der Vollstreckung auf meinen Anteil. Der Antrag wurde nicht in angemessener Zeit bearbeitet. Daher erhob ich Untätigkeitsklage, die nun unter dem o.g. AZ läuft.

Aussergewöhnlich ist dabei, dass meine erstinstanzliche Klage aus Gewissensgründen vom VG HH Ende letzten Jahres negativ beschieden wurde. Normalerweise kann ja in selber Angelegenheit nach Urteil nicht noch einmal Klage erhoben werden. Da es jetzt aber nicht um die in den Bescheiden angegebenen Beträge geht, sondern um deren Aufteilung bzw. die Nichtbearbeitung des Antrags durch den NDR, liegt hier eine andere Sache vor. Es ist keine Anfechtungsklage, sondern eine Untätigkeitsklage über eine Frage, um deren Beantwortung sich der ÖRR bisher immer herumgeschlichen hat: Wie ist es grundrechtlich legitimierbar, das Zusammenwohnen als konkludentes Verhalten zur Willensbekundung, die Rundfunkbeitragslast gemeinschaftlich tragen zu wollen, auszulegen?

Untätigkeitsklage:
Zitat
In der Sache

xxx, Hamburg - Kläger
gegen
NDR Hamburg, Rothenbaumchaussee 132-134, 20149 Hamburg - Beklagter

erhebe ich Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO.

Ich beantrage, den Beklagten aufzufordern und nötigenfalls zu verurteilen, meinen Antrag vom 12. März 2018 auf Begrenzung der Forderungen zum Beitragskonto xxxxxxxxx auf meinen persönlichen Anteil entsprechend §§ 268 ff. AO zu bearbeiten.

Begründung:

Der Gesetzgeber hat den Landesrundfunkanstalten im RBStV gestattet, den Rundfunkbeitrag zwecks Verwaltungsvereinfachung gesamtschuldnerisch einzuziehen. Rechtlich nicht möglich hingegen ist die Ausgestaltung der Abgabe als willensunabhängige Kollektivschuld Zusammenwohnender, da damit in vereinigungs- bzw. vertragsrechtlicher Hinsicht die grundgesetzlichen Garantien natürlicher Personen auf Privatautonomie verletzt werden würden.

Willenserklärungen und Absprachen gegenüber der Landesrundfunkanstalt meinerseits mit den betroffenen Mitbewohnern zur gemeinsamen Veranlagung beim Rundfunkbeitrag gab es nicht. Die erhaltenen Verwaltungsakte lassen in ihrer Ausgestaltung nicht auf eine gemeinsame Verpflichtung schliessen. Schon der Anknüpfungspunkt „Wohnen“ als menschliches Grundbedürfnis ist als Willensbekundung, den öffentlich rechtlichen Rundfunk nutzen zu können oder zu wollen, nicht geeignet. Das Zusammenwohnen ist zudem als allgemeine Willenserklärung, Räume zum Zwecke des Lebensmittelpunkts gemeinsam zu nutzen, nicht als konkludentes Verhalten dafür auslegbar, den Rundfunk gemeinsam nutzen und/ oder finanzieren zu wollen.

Die in den §§ 268 ff. AO ausgestalteten Splittingmöglichkeiten der Einkommenssteuer für Ehepaare müssen sinngemäß für jede Abgabe an die öffentliche Hand - insbesondere bei „lockereren“ Verbindungen wie das des freiwilligen Zusammenwohnens - übertragen werden können. Es wird dafür auf die entsprechenden Begründungen in den Grundsatzurteilen des BverfGs zur Aufteilung der Einkommenssteuer von Ehepaaren hingewiesen, die – sogar mit einer deutlich abgegebenen Willenserklärung der gemeinsamen Lebensführung – letztendlich abgabenrechtlich als autonome Einzelpersonen getrennt voneinander zu betrachten sind.

Eine Aufteilung der Gesamtschuld muss in diesem Fall also für jeden Beteiligten möglich sein und wurde von mir beantragt. Eine Anerkennung meines Gesamtschuldanteils geht mit diesem Antrag nicht einher.

Mit freundlichen Grüssen
xxx

Anlagen:
- Antrag auf Begrenzung an den NDR vom 12. März 2018
- Meldedatenauszug der Bewohner der Wohnung xxx, Hamburg
per Fax vorab an: Verwaltungsgericht Hamburg 004940428437219

Anlage: Antrag auf Begrenzung an den NDR vom 12. März 2018:
Zitat
Antrag auf Begrenzung Ihrer strittigen Forderungen zu meinem Beitragskonto xxxxxxxxx auf meinen persönlichen Anteil nach den §§ 268 ff. AO. VG Hamburg: 10K1661/14 (19K433/18), 19K1244/18 und 19K1250/18

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mehrere Wohnungsinhaber sollen Gesamtschuldner der sich nach § 2 (3) RBStV ergebenden Rundfunkbeitragsschuld sein. Die Gesamtschuldnerschaft hat zur Folge, dass jeder Mitbewohner eigentlich zur vollständigen Tilgung die gesamte Beitragsschuld schuldet (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO, § 421 BGB ).

Erst durch eine Aufteilung nach den §§ 268 ff. AO wird die Gesamtschuld für Zwecke der Vollstreckung in Teilschulden aufgeteilt und dadurch die Vollstreckung gegen die Gesamtschuldner auf ihren jeweiligen Anteil als natürliche Person (RBStV §4 (1) und (2)) an der Gesamtschuld beschränkt.

Gründe für den Antrag:

1) Nach dem grundlegenden Autonomieprinzip ist jede natürliche Person nur für ihre eigene Schuld verantwortlich. Dieses Prinzip kann durch freiwillige Entscheidung (Vertrag) oder Gesetzesverordnungen, die als Ausnahmen von grundgesetzlichen Vorgaben in Bundesrecht genannt werden, durchbrochen werden.

Solch eine Gesetzesverordnung für eine Gesamtschuld gibt es bspw. für gemeinschaftliche Straftat (§ 840 Abs. 1 BGB). Für den Rundfunkbeitrag, insbesondere für eine Personenmehrheit von Zusammenwohnenden gibt es sie nicht. Es ist zweifelsfrei nicht das gemeinschaftliche Nutzen von öffentlich rechtlichen Angeboten beitragspflichtig, sondern das in keinem Zusammenhang damit stehende, freiwillige und vor Zugriff durch den Staat geschützte Grundbedürfnis „Wohnen“ - im Zusammenhang mit der gesamtschuldnerischen Haftung: das „Zusammenwohnen“. Die gemeinschaftliche Verpflichtung, den Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerisch zu zahlen, wurde zwar als Landesgesetz formuliert, kann so aber nur (mit viel Wohlwollen) als „Anregung“ zum freiwilligen Zusammenschluss zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung betrachtet werden.

Die Anfragen dazu vom 24. Oktober 2017 zum Thema über „fragdenstaat“ (Kurz-URL: https://fragdenstaat.de/a/24668) sowie vom 17. November 2017 https://fragdenstaat.de/a/24914 wurden
vom NDR Hamburg bis heute leider nicht beantwortet.

2) Ich verweigere, wie aus meinen Widersprüchen zu Ihren Bescheiden zum Rundfunkbeitrag ersichtlich ist, die Zahlung mit dem Hintergrund eines Gewissenkonflikts. Meine Gewissensentscheidung kann nicht mit anderen an der Abgabe beteiligten Personen teilbar sein. Ebensowenig sind die Ursachen und Folgen finanzieller oder ordnungsrechtlicher Art daraus teilbar.

3) In diesem Zusammenhang fragte ich bei Ihnen mit Schreiben vom 18.01.2018 an, ob über ein oder mehrere weitere Beitragskonten von ehemaligen Mitbewohnern, mit denen ich ausschließlich mietrechtliche Verpflichtungen vertraglich freiwillig geteilt habe, bereits strittige Forderungen beglichen wurden. Durch den gesetzlichen geschützten Bereich der Wohnung können die Zusammenwohnenden vom Staat ungestört darin freiwillig untereinander rechtliche Pflichten eingehen oder auch nicht. Eine Absprache zwischen Bewohnern und mir zur gemeinschaftlichen Verwaltung des Rundfunkbeitrags, der Weitergabe von persönlichen Daten und Angaben zum Befreiungs- oder Ermässigungsstatus durch Behinderung oder Arbeitslosigkeit gab es nicht und wird es aus genannten Gründen auch in Zukunft nicht geben. Es bestanden weder eherechtliche, familienrechtliche noch andere bundesgesetzliche Verpflichtungen, die auf eine Zusammenveranlagung nach Abgabenordnung schliessen lassen würden. Auch auf diesen Brief erhielt ich bisher keine Antwort.

Ich fordere Sie daher auf, die in den Klagen 10K1661/14 (19K433/18), 19K1244/18 und 19K1250/18 vor dem VG Hamburg bestrittenen Forderungen aus den Bescheiden (sofern sie als rechtsgültig angesehen werden) dementsprechend für mich als anteiligen Gesamtschuldner auszustellen. Eine Anerkennung der (Teil)Schuld oder der dazugehörigen Gesetzesgrundlagen geht damit ausdrücklich nicht einher. Vielmehr dient es vornehmlich zur Behebung von durch den Gesetzgeber verursachten Unklarheiten im gesetzlich geschützten, selbstbestimmten Raum der Wohnung und zur Streitwertermittlung vor Gericht.

Ich bitte um Bearbeitung binnen Monatsfrist. Das Schreiben geht in Kopie an die Aktenzeichen der o.g. drei Klagen beim VG Hamburg.

Mit freundlichen Grüssen
xxx
Vorab per Fax an:00494041563225
Kopie an VG Hamburg: 004940428437219


Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2020, 01:09 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Im Anhang das Schreiben des VG HH auf meine Klageschrift mit Angabe des Aktenzeichens sowie einem Schreiben des VG HH an den NDR u.a. mit Bitte um Stellungnahme, Übersendung der Sachakte, Mitteilung über die das Beitragskonto betreffende Gesamtforderung. Der NDR wird darin auch befragt, wie lange es noch dauert, bis über den Antrag entschieden wird.

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Kammer 19
Die Geschäftsstelle

Herrn
xxx, Hamburg

Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl   Datum
19 K 1668/19   3.44       42843-xxxx 17.04.2019

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Norddeutscher Rundfunk

Sehr geehrter Herr xxx,

aufgrund einer richterlichen Verfügung wird mitgeteilt, dass die Klage hier am 10.04.2019 eingegangen ist und unter der o.g. Geschäftsnummer geführt wird.

Sie werden gebeten, binnen 3 Wochen

- mitzuteilen, wenn Bedenken bestehen, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO)
- mitzuteilen, ob das Einverständnis mit einer Entscheidung des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters anstelle der Kammer erklärt wird (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO)

Jede neue Wohnanschrift des Klägers ist dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

Des Weiteren wird Ihnen das anliegende gerichtliche Schreiben an den Beklagten übersandt.

Mit freundlichen Grüßen

Justizfachangestellter

Anlage:
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Kammer 19
Die Geschäftsstelle

Norddeutscher Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
-Justitiariat-
Rothenbaumchaussee 132 20149 Hamburg

Ihr Zeichen:

Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl   Datum
19 K 1668/19   3.44       42843-xxxx 17.04.2019

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Norddeutscher Rundfunk

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund einer richterlichen Verfügung wird die anliegende Klage, bei Gericht per Fax eingegangen am 10.04.2019, zugestellt

- mit der Bitte um Stellungnahme
- mit der Bitte um Übersendung der Sachakten
- mit der Bitte um Äußerung, wenn Bedenken bestehen, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO)
- mit der Bitte um Äußerung, ob das Einverständnis mit einer Entscheidung des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters anstelle der Kammer erklärt wird (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO)
- mit der Bitte, zur Höhe des Streitwertes Stellung zu nehmen. Welche Gesamtforderung ergibt sich aus dem Beitragskonto 421673208?

Es wird um Mitteilung gebeten bis wann mit einer Entscheidung über den klägerischen Antrag gerechnet werden kann.

Es wird um Erledigung binnen 3 Wochen gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

Justizfachangestellter


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. April 2019, 13:31 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Heute trudelte der Klageabweisungsantrag vom NDR Justitiariat über das VG Hamburg ein.
Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Kammer 19
Die Geschäftsstelle

xxx

Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl   Datum
19 K1668/19   3.44   42843-xxx   16.05.2019

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Norddeutscher Rundfunk

Sehr geehrter Herr

gemäß richterlicher Verfügung erhalten Sie den anliegenden Schriftsatz vom 13.05.2019 mit der
Bitte um Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Mit freundlichen Grüßen
xxx
Justizfachangestellter
Zitat
Norddeutscher Rundfunk Justitiariat

Verwaltungsgericht Hamburg
19. Kammer
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

Ihr Zeichen   Unser Zeichen   Durchwahl   Fax   E-Mail@ndr.de   Datum
                DS                           -2799   13.05.2019

Aktenzeichen: 19 K 1668/19

In der Verwaltungsrechtssache

xxx ./. Norddeutscher Rundfunk

wird der diesem Verfahren zugrundeliegende Verwaltungsvorgang überreicht und beantragt,
die Klage abzuweisen.

Begründung:

1.Der Kläger wird seit dem 01.01.2013 als Beitragsschuldner für eine Wohnung unter der Anschrift
xxx Hamburg mit der Beitragsnummer xxx bei dem Beklagten
geführt.

Mit Schreiben vom 12.03.2018 beantragte der Kläger die Begrenzung der Forderung auf seinen
persönlichen Anteil gemäß §§268 ff. AO.

Am 10.04.2019 wurde Untätigkeitsklage erhoben.

II.Die Klage ist unzulässig und unbegründet.

1.Die Klage ist bereits unzulässig.

a. Der Verwaltungsrechtsweg gemäß §40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist nicht eröffnet.
Der Rechtsstreit ist an das Finanzgericht zu verweisen, da es sich um eine öffentlich-rechtliche
Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten handelt.
Für diese ist der Finanzrechtsweg nach §33 FGO eröffnet.

Im Übrigen ist die Untätigkeitsklage gemäß §75 S.1 VwGO nicht statthaft.
Zwar hat der Beklagte tatsächlich nicht über einen Antrag in angemessener Frist sachlich
entschieden.
Allerdings war eine solche Entscheidung vom Beklagten auch nicht zu erwarten.
Für die Entscheidung über einen Antrag nach §268 AO ist gemäß §269 AO ausschließlich das
Finanzamt zuständig.

2. Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat dem Beklagten gegenüber keinen Anspruch auf Beschränkung des Betrages nach
§§268, 269 AO.

Die Vorschrift ist auf Rundfunkbeiträge nicht anwendbar. Vielmehr dürfte es sich bei dieser um
eine explizit steuerrechtliche Vorschrift handeln.

a. Gegen eine Anwendbarkeit auf Rundfunkbeiträge und für eine explizit steuerrechtliche
Vorschrift spricht bereits der Wortlaut des §268 AO.

Dem Wortlaut der Vorschrift nach ist diese ausschließlich auf Steuern anwendbar. Andere
öffentlich-rechtliche Abgaben, die einer Aufteilung zugänglich wären, nennt das Gesetz nicht.

Gegen eine Anwendbarkeit auf Rundfunkbeiträge spricht auch, dass die Vorschrift nicht auf alle
Arten von Steuern anwendbar ist. Vielmehr wird eine Aufteilung einer Gesamtschuld nur bei
Steuern vom Einkommen und der Vermögenssteuer gewährt, zu denen die Gesamtschuldner
zusammenveranlagt worden sind (Zeller-Müller in: Gosch/Hoyer, AO/FGO, 1. Aufl., Stand
01.07.2015, §268 AO, Rdnr. 4, Juris).

Schließlich spricht auch die Verwendung des Begriffs der Zusammenveranlagung gegen eine
Anwendbarkeit.
Dieser Begriff stammt aus dem Steuerrecht und beschreibt einen Sachverhalt. In dem
Einkommen und Vermögen mehrerer Personen zusammengefasst und die Steuer nach dem
Gesamteinkommen bzw. Gesamtvermögen festgesetzt wird (Tipke/Kruse, AO/FGO Kommentar,
148. Lieferung 04/2017, §268 AO, Rdnr. 7).

Einen solchen Sachverhalt kann es bei Rundfunkbeiträgen jedoch nicht geben:
Der Rundfunkbeitrag ist an das Innehaben einer Wohnung gekoppelt und von der Anzahl der
Wohnungsinhaber unabhängig. Er beträgt unbeachtlich dieser stets 17,50 EUR monatlich.

b. Schließlich spricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift gegen eine Anwendbarkeit auf den
Rundfunkbeitrag.

Dieser besteht darin, dass Zusammenveranlagte nicht schlechter stehen dürfen, als ein nicht
der Zusammenveranlagung unterworfener Steuerpflichtiger (Zeller-Müller In: Gosch/Hoyer,
AO./FGO, 1. Aufl., Stand 01.07.2015, §268 AO, Rdnr. 1, Juris).
Eine solche Schlechterstellung kann es im Rundfunkbeitragsrecht jedoch nicht geben.

Die Beitragshöhe ist für alle Beitragsschuldner stets identisch.

c. Auch die Gesetzessystematik spricht gegen eine Anwendbarkeit.

Die Vorschriften befinden sich im Teil "Vollstreckung".
Bereits hieran wird deutlich, dass eine Aufteilung nach §268 AO nur auf die Vollstreckung
Auswirkungen haben kann. Rechtsfolge eines Antrag nach §268 AO ist, dass die Vollstreckung
auf die die einzelnen Schuldner entfallenen Beträge beschränkt wird (vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO,
148. Lieferung 04/2017, §268 AO, Rdnr. 9, Juris). Die Gesamtschuld als solche wird im Übrigen
aufgrund der Aufteilung nicht betroffen (Tipke/Kruse, AO/FGO, 148. Lieferung 04/2017, §268
AO, Rdnr. 9, Juris).

Letztlich spricht auch §269 AO gegen eine Anwendbarkeit auf Rundfunkbeiträge.
Hiernach ist ein Antrag nach §268 AO bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung zuständigen
Finanzamt zu stellen. Rundfunkbeiträge werden aber nicht von Finanzämtern eingezogen,
sondern von den Rundfunkanstalten.

Die Klage ist demnach abzuweisen.

Der Beklagte erklärt sich mit der Übertragung der Angelegenheit auf den Einzelrichter (§ 6 Abs.
1 VwGO) einverstanden.

IV.   Der Beklagte erklärt sich mit einer Entscheidung des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters
anstelle der Kamme (§87a Abs. 2 und 3 VwGO) einverstanden.

Aus dem Beitragskonto ergibt sich aktuell eine Gesamtforderung in Höhe von
899,35 EUR.

NORDEUTSCHER RUNDFUNK

Anlagen


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

o
  • Beiträge: 1.575
Wenn man dem Text im angehängten .pdf folgt und diese 200er Paragraphen nur auf Steuern anwendbar seien, kommt zwangsläufig die Gegenfrage, was dann der im RBStV in §2 Abs. 3 Satz 1 zitierte §44 AO da zu suchen hat, denn selbst dieser §44 AO spricht nur von Steuerschuldverhältnis.

Es ist aber diese Verbindung des RBStV zur AO, weshalb es überhaupt das Theater mit der Gesamtschuld gibt.

Im Anhang wird sich nirgends auf den RBStV bezogen. Vielmehr leistet der Text süffisant selbst eine Art Rechtsberatung mit Belehrungen zur zuständigen Gerichtsbarkeit, zum Ding "Rundfunkbeitrag-ist-keine-Steuer" und zur ungemein erhellenden Feststellung, dass der Rundfunkbeitrag gar nicht von den Finanzämtern eingezogen wird.

Gut möglich, dass das Justitiariat des NDR ihren RBStV gar nicht kennt, geschweige denn den dortigen §2 Abs. 3 Satz 1. Vielleicht ist der RBStV überhaupt gar nicht auf Gesamtschuldner anwendbar. Vielleicht ist der RBStV überhaupt nicht anwendbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Mai 2019, 18:02 von Bürger«

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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

@ope23

Diese Art Querverweise in Gesetzen ("RBStV" -> AO) gibt es im deutschen Recht mehrfach. Das bezogene Gesetz soll dabei analog angewendet werden: hier soll in der AO dann die Steuer jeweils durch den "Beitrag" ersetzt werden.

(Der Bezug auf die "Verjährungsfrist nach BGB" ist ähnlich, es wird nicht das BGB mit geltend gemacht, sondern nur die Regelung der Frist, die analog auf den "Beitrag" anzuwenden ist. Durch solche Bezüge wird die "Frist nach BGB" zur üblichen Verjährungsfrist im Rechtssystem)

PS: Das eigentliche Problem ist ja, daß die LRAen willkürlich einen "Inhaber" herauspicken -- anteilige Berücksichtigung von Befreiungen soll aus Eigeninteresse nicht stattfinden, die Zweitwohnungs-Entscheidung des BVerfG soll so umgangen werden (der Ehemann möchte für Zweitwohnung befreit werden -> schon wird die Ehefrau für die Erstwohnung herangezogen), und (wie man aus dem Forum schon erfahren durfte) es wird natürlich versucht, bei WGen mehrfach abzukassieren (=> das Geschwafel vom JUSTIZIAR, "wer wohnt mit wem warum zusammen" würde ihn nicht interessieren -- ist natürlich Bullshit). Bei Gesamtschuldner-Haftung nach AO (wie im "RBStV" definiert) wäre nach AO zunächst Klärung herbeizuführen, in Form eines Bescheids. Das bedeutet aber einen deutlichen Mehraufwand, und würde obendrauf eine weitere Möglichkeit zum Widerspruch ermöglichen -- deshalb will der NDR dieses Thema aufs Äußerste vermeiden.

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

s
  • Beiträge: 172
(Der Bezug auf die "Verjährungsfrist nach BGB" ist ähnlich, es wird nicht das BGB mit geltend gemacht, sondern nur die Regelung der Frist, die analog auf den "Beitrag" anzuwenden ist. Durch solche Bezüge wird die "Frist nach BGB" zur üblichen Verjährungsfrist im Rechtssystem)

da gehe ich nicht mit...

Zitat
4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

Da steht nichts von analoger Anwendung, sondern RICHTET SICH NACH....
Diese Formulierung ist dem allg. Verständnis der deutsche Sprache nach sehr bestimmend und sehr "hart". Damit wird sehr wohl das BGB geltend gemacht.

Analoge fiktive Formulierung: "...die Höhe des Bußgelds richtet sich nach dem Bußgeldkatalog"

back to topic:
Die Formulierung "entsprechend 44 AO" schließt dann aber auch alle in 44 AO referenzierten § mit ein...

Man erlebt es aber immer wieder, dass der BS/LRA cherry picking im Gesetz betreibt, siehe "Zustellfiktion" - da wird auch immer der Satz "Im Zweifel, muss die Behörde nachweisen" unterschlagen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Mai 2019, 12:09 von DumbTV«

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back to topic:
Die Formulierung "entsprechend 44 AO" schließt dann aber auch alle in 44 AO referenzierten § mit ein...
Man erlebt es aber immer wieder, dass der BS/LRA cherry picking im Gesetz betreibt, ...
Das ist einer der Gründe, warum ich klage. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Referenzen im § nicht gelten sollen, hätte er in diesem Falle § 44 AO auf den 1. Absatz begrenzt.

Es ist schon ziemlich auffällig: Die Stelle, die den Beitragseinzug zu verantworten hat, möchte nichts mit der im RBStV verankerten Gesamtschuldnerschaft zu tun haben. Erst schickt sie Zusammenwohnende ans Zivilgericht, um sich über die Aufteilung der Gesamtschuld im Innenverhältnis zu streiten, nun schickt sie mich zur Finanzbehörde, um eine Aufteilung des Rundfunkbeitrags dort (vergeblich, weil die Personenmehrheit in den Verwaltungsakten nirgends auftaucht) zu erhalten.

Die Aufteilung kann in diesem Falle nur die bescheidausstellende "Behörde" vornehmen.

Laut Aussage der Finanzbehörde:
Zitat
Die Finanzbehörde ist als zuständige Vollstreckungsbehörde gem. § 5 Absatz 1 (Anm: Vollstreckungshilfe) des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HmbVwVG) an das ihr vorliegende Ersuchen gebunden.
https://fragdenstaat.de/anfrage/rundfunkbeitrag-ausschlielich-vollstreckung-bei-einzelschuldnern/#nachricht-107314
wird sie in den Ersuchen nur Einzelschuldner erkennen können und wird bei Beantragung einer Aufteilung mit den entsprechenden Nachweisen den Vorgang an den NDR (ausstellende "Behörde") zur Bearbeitung zurückgeben müssen.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 7.406
Nur als Zwischenhinweis, auch zur Wiederholung:
da gehe ich nicht mit...
Zitat
4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
Da steht nichts von analoger Anwendung, sondern RICHTET SICH NACH....
Diese Formulierung ist dem allg. Verständnis der deutsche Sprache nach sehr bestimmend und sehr "hart". Damit wird sehr wohl das BGB geltend gemacht.
Wobei die Frage bestehen bleibt, ob das so überhaupt sein darf?

Mißachtung der Bundesvorgabe zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30525.msg191080.html#msg191080

Die Nichtbegleichung des Rundfunkbeitrages ist ab Zeitpunkt X als Ordnungswidrigkeit bestimmt; die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt alleine nach den Vorgaben des OWiG, welches eine eigene Verjährungsregel enthält.

back to topic:
Die Formulierung "entsprechend 44 AO" schließt dann aber auch alle in 44 AO referenzierten § mit ein...
Ja, dafür hat es aber schon ein Thema:
Zitat
Durch die Verweisung werden die Texte, auf die Bezug genommen wird (Bezugsnormen und andere Bezugstexte) zu einem Bestandteil der verweisenden Regelung (Ausgangsnorm).
Verweisung aus einem Gesetz auf ein anderes > wichtige Grundsätze
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30458.msg190822.html#msg190822


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Moderator
  • Beiträge: 3.275
Meine Erwiderung auf den Klageabweisungsantrag wird gerade per Fax ans VG Hamburg übermittelt. Hier der schlichte Text:

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg
 

Az: 19 K 1668/19

xxx  ./.   NDR Hamburg

Stellungnahme zum Schriftsatz des NDR vom 13.05.2019:
Eine Aufteilung der Gesamtschuld  zum Zwecke der Vollstreckung ist nur im Verwaltungsbereich der zuständigen Landesrundfunkanstalt möglich. Nur der Beitragsservice erhält von den Meldebehörden über die Datenabgleiche Informationen über sämtliche Wohnende. Nach Feststellung der Gesamtschuldnerschaft und Bestimmung des Zahlungspflichtigen werden Daten, die  auf das Zusammenwohnen hinweisen, dort auch wieder gelöscht.

Die Finanzbehörde erhält zur Vollstreckung nur das „vollstreckbare Ergebnis“ der Verwaltungstätigkeit der LRA - das Vollstreckungsersuchen -, welches keinen Rückschluss auf eine Gesamtschuldnerschaft zulässt. Eine diesbezügliche  Bearbeitung ist dort also nicht mehr möglich. Die Finanzbehörde vollstreckt beim Rundfunkbeitrag nicht in eigener Sache, sondern bietet nur die auf die reine Vollstreckung fokussierte Amtshilfe. Verantwortlich für die rechtlich korrekte Bearbeitung der vorangegangenen Verwaltungsakte bleibt der NDR.

Mit dem § 44 wird die Abgabenordnung im  RBStV §2 (3) dem Wortlaut nach  „entsprechend“ herangezogen. Daher ist die Referenz im § 44 (2) Satz 4 AO auf den § 268 AO auch nicht wörtlich sondern ebenfalls sinngemäß zu verstehen, auch wenn - wie der Beklagtenvertreter richtig feststellt - in der AO nur von Steuern die Rede ist. Eine inhaltliche  Anwendung auf den Rundfunkbeitrag ist vom Gesetzgeber im RBStV §2(3) mit dem Verweis auf die  AO allerdings deutlich gewollt und im Falle dieser gesetzlich angeordneten gesamtschuldnerischen Abgabe an die öffentliche Hand auch korrekt in Bezug auf die Grundrechte der Beteiligten zur Privatautonomie.

Die Zahlung meines Anteils am Rundfunkbeitrag verweigere ich bereits aus Gewissensgründen: Mit einer Abgabe, die das reine Grundbedürfnis „Wohnen“ als von der natürlichen Person eines Menschen nicht ohne Schaden abzulegende Eigenschaft bebeitragt, würde ich zum direkten Abgabegegenstand werden.

Der Vollstreckung der rein durch Gesetz entstandenen Gesamtschuld aus dem Rundfunkbeitrag als einzelnen natürlichen Personen nicht zurechenbare Kollektivschuld widerspreche ich ebenfalls.

xxx

Vorab per Fax an: Verwaltungsgericht Hamburg 004940428437219


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juni 2019, 19:29 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Heute kam in Kopie das Schreiben des Gerichts an den NDR zu meiner vorangegangenen Klageabweisungserwiderung.

Für mich ein bisschen sensationell, weil eine "fiktive Einzelveranlagung" i.V.m. "(vgl. § 270 AO)" erwähnt wird:

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Kammer 19
Der Berichterstatter

Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg

Norddeutscher Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts -Justitiariat-
Rothenbaumchaussee 132 20149 Hamburg

Ihr Zeichen: DS

Aktenzeichen   Zimmer   Durchwahl   Datum
19 K 1668/19   3.44   42843-xxxx   03.06.2019
In der Verwaltungsrechtssache xxx ./. Norddeutscher Rundfunk

Sehr geehrte Damen und Herren,

beigefügt erhalten Sie den Schriftsatz des Klägers vom 1. Juni 2019 mit der Bitte um Stellungnahme binnen 3 Wochen. Bitte teilen Sie binnen vorgenannter Frist auch mit, ob noch eine förmliche Bescheidung des klägerischen Begehrens beabsichtigt ist. Die Klage dürfte als Untätigkeitsklage zulässig sein.

Der Unterzeichner geht davon aus, dass für das Begehren des Klägers der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Denn die vom Kläger verlangte Begrenzung seiner Verpflichtung im Sinne einer "fiktiven Einzelveranlagung" (vgl. § 270 AO) dürfte an der Rechtsnatur der Schuld als Rundfunkbeitrag nichts ändern.

Mit freundlichen Grüßen
xxx
Richter am Verwaltungsgericht



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juni 2019, 19:30 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Hallo!

Schön, Gratulation aus NRW  (#)

Der Richter hat hier anscheinend die Anfechtungssituation wahrgenommen (der Widerspruch wurde nicht ausgeräumt, der Beklagte war untätig -> Nachfrage "wird noch beschieden oder nicht?"), und der Widerspruch wäre nichtverfassungsrechtlicher Art (§40 (1) S.1 VwGO, der Richter erkennt hier keinen Angriff auf das Landesgesetz "RBStV").

Die LRA könnte sich also nun mit dem Widerspruch beschäftigen, oder das Verfahren gegenstandslos machen.  ;D

Ich vermute: die Anwendung der AO dürfte zu weiterer VerwaltungsvereinfachungTM führen...  ;)

MfG
Michael

Anm.Mod. seppl: Bitte beachten! Es handelt sich hier gerade nicht um ein Widerspruchsverfahren. Es wurde ein Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld gestellt, welcher nicht in angemessener Zeit bearbeitet wurde und daher als Untätigkeitsklage (nicht Anfechtungsklage) geführt werden soll.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juni 2019, 21:26 von seppl«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

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Hallo!

Oops, scheint ich hab das...
Zitat
Die Zahlung meines Anteils am Rundfunkbeitrag verweigere ich bereits aus Gewissensgründen: Mit einer Abgabe, die das reine Grundbedürfnis „Wohnen“ als von der natürlichen Person eines Menschen nicht ohne Schaden abzulegende Eigenschaft bebeitragt, würde ich zum direkten Abgabegegenstand werden.

Der Vollstreckung der rein durch Gesetz entstandenen Gesamtschuld aus dem Rundfunkbeitrag als einzelnen natürlichen Personen nicht zurechenbare Kollektivschuld widerspreche ich ebenfalls.
..."verweigere" "widerspreche" falsch verstanden und im Schriftsatz des Richters stand nur "Begehren des Klägers"...  ;)

Aber cool, daß der Richter das VG für zuständig und die U-Klage für zulässig befindet.  (#)

MfG
Michael


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G
  • Beiträge: 327
Zitat
Aber cool, daß der Richter das VG für zuständig und die U-Klage für zulässig befindet

Ja, da hat der NDR anscheinend zu hoch gepokert und wird auf der Ebene der Zulässigkeit der Klage wohl verlieren.

Was aber nicht heißt, dass @seppl mit seinem Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld auch inhaltlich durchkommt.
Das müsste nach meinem Rechtsverständnis nämlich abzulehnen sein, weil der RBStV nur auf § 44 AO Bezug nimmt, nicht aber auf die Vorschriften zur Aufteilung einer Gesamtschuld.

Wenn der NDR den Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld jetzt noch bescheidet (z.B. durch Ablehnung)  und @seppl anschließend die Klage für erledigt erklärt, müsste der NDR die Kosten der Klage vermutlich übernehmen.

Besteht @seppl dagegen darauf, dass das Gericht über die Aufteilung der Gesamtschuld noch selber entscheidet, so wage ich die Prognose, dass das Gericht den Antrag ablehnt und @seppl dann die Kosten aufbrummt.


Anm. Mod. seppl: Bitte in diesem Thread möglichst nicht mit Vorhersagen kommen. Erstmal muss ein Bescheid des NDR ergehen und die Begründung darin für eine eventuelle Ablehnung gelesen werden. Dann sehen wir weiter. Zudem hat der Richter bereits den Begriff "fiktive Einzelveranlagung" entsprechend § 270 AO meinem Begehren zugeordnet.


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n
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Zitat
Das müsste nach meinem Rechtsverständnis nämlich abzulehnen sein, weil der RBStV nur auf § 44 AO Bezug nimmt, nicht aber auf die Vorschriften zur Aufteilung einer Gesamtschuld.

Der Gesetzgeber hätte sich ja seinen Willen mit entsprechend § 44 Abs. 1 AO ausdücken können, wenn die anderen Paragrafen ausdücklich nicht gelten sollen. Hat er aber nicht, also ist es Wille des Gesetzgebers, dass die Aufteilung möglich ist.


Anm. Mod. seppl: Der Wille des Gesetzgebers, eine Aufteilung möglich zu machen, ist grundrechtlich gesehen hier unabdingbar. Eine Gesamtschuld kann nicht ohne Weiteres einer Personenmehrheit passiv" übergestülpt" werden. Das käme einer Kollektivhaftung gleich, bei der eine beliebige Person aus dem Kreis der Schuldner für alle anderen den Kopf hinhalten muss, ohne eigene Willenserklärung dazu. Als Verwaltungsvereinfachung kann zwar eine Gesamtschuld angenommen werden (viele Zusammenwohnende bilden auch eine Wirtschaftsgemeinschaft), sie muss aber - wenn auch nur fiktiv - auf die einzelnen natürlichen Personen der Gesamtschuldnerschaft aufteilbar bleiben (BGB!). Ausnahmen regeln Bundesgesetze!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2019, 00:29 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Moderator
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Bei einer Dame vom Beitragsservice Rostock, mit der ich schon freundlichen telefonischen Kontakt hatte, hatte ich vor einigen Tagen auf demselben Weg um Akteneinsicht gebeten.

Da ich vor meiner vorherigen Klage nur einen Haufen Papier bekommen hatte (anscheinend führt nur der NDR in Hamburg eine Registrierung bei Dokumentenein- und -ausgang. Der Beitragsservice Köln sendet nur einen Haufen Altpapier, bei dem nach Belieben Dokumente hätten hinzugefügt und weggenommen werden können), habe ich nun für diese Klage etwas genauer hingeschaut.

Die Akten der Verwaltungstätigkeit der Landesrundfunkanstalten werden ausschließlich elektronisch gespeichert. Daher kommt zur Einsichtnahme nur in Frage
1) Ausdruck der umfangreichen Akte
2) Einsichtnahme an einem Rechner beim Beitragsservice Hamburg
3) Ein Zugang auf elektronischem Weg über Passwortsicherung / online.

Meine telefonische Frage nach Akteneinsicht wurde erstmal als "Wunsch" aufgefasst und abgelehnt. Daher habe ich im Antwortschreiben einen deutlichen "Antrag auf Akteneinsicht" gestellt, der "Behörde" wird damit kein Ermessen gestattet:
§ 29 HmbVwVfG / § 29 BVwVfG Absatz 1
Zitat
Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

Absatz 3 regelt das "wo" der Akteneinsicht: In der Behörde, die die Akte verwaltet.
Zitat
Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde ... erfolgen;

Dass der NDR seiner Meinung nach relevante Teile der Akte bereits ans Gericht geschickt hat, bedeutet nicht, dass ich die komplette Akte dort einsehen könnte. Es liegt kein besonderer Grund vor, dass ich nicht vom NDR selbst die Akte zur Einsicht bekomme, zumal bei der vorigen Klage dies möglich war.

Anhang: Schreiben des BS Rostock
Zitat
* NDR * 180055 Rostock * *
Herrn
xxx
xxx
xxx Hamburg

Ihre Nachricht vom 14.06.2019 Datum 17.06.2019
      
Ihr Rundfunkbeitrag - Beitragsnummer xxx xxx xxx

Sehr geehrter Herr xxx

wir kommen zurück auf das am 14.06.2019 geführte Telefonat.

Sie bitten um Akteneinsicht. Nach Rücksprache mit dem Justitiariat führen Sie unter dem Aktenzeichen 19 K 1668/19 ein verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg.

Die interne Akte des Norddeutschen Rundfunks liegt dem Gericht vor, so dass auch Sie Kenntnis davon erhalten haben. Aus diesem Grund bitten wir um Verständnis, dass wir Ihrem Wunsch nicht entsprechen.

Unsere Informationen zur Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden Sie unter rundfunkbeitrag.de. Einfach im Suchfeld den Webcode RD003 eingeben.

Selbstverständlich schicken wir ihnen die Information auch gerne zu.

Mit freundlichen Grüßen

P...    D...   


/

Mein Antwortschreiben, bisher nur per Fax.

Zitat
NDR Beitragsservice
Frau xxx
Richard-Wagner-Str. 8
18055 Rostock

AZ.: 19 K 1668/19

Ihr Schreiben vom 17.06.19 / Akteneinsicht

Sehr geehrte Frau xxx,
Hiermit stelle ich Antrag auf Akteneinsicht.

Der Verwaltungsbehörde steht laut § 29 (1) des Hamburgischen VwVfG sowie des § 29 (1) des VwVfG des Bundes kein Ermessen zu, Einsicht in die nötigen, mich betreffenden Akten zu verweigern.

Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt (§ 29 (3) VwVfG). Eine Ausnahmesituation liegt hier nicht vor.

Bitte gewähren Sie mir binnen Monatsfrist einen Zugang zu den elektronisch gespeicherten Akten.

Mit freundlichen Grüssen                             18. Juni 2019

Kopie an VG Hamburg per Fax


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juni 2019, 19:38 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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