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Autor Thema: Verweisung aus einem Gesetz auf ein anderes > wichtige Grundsätze  (Gelesen 1914 mal)

  • Beiträge: 7.385
Mal eine ganz dumme Frage in die Runde.

Wenn aus einem Regelwerk A auf ein anderes Regelwerk B verwiesen wird, sind dann Anwendungsbereich und sonstige Grunddefinitionen dieses Regelwerkes B, auf das verwiesen wird, ebenfalls für jene Fallkonstellation einzuhalten, die jenes Regelwerk A regelt, aus dem heraus auf Regelwerk B verwiesen wird?

Wenn "Ja", dann ist freilich auch für die Abgabeordnung zu beachten:

Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30023.msg187967.html#msg187967


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 180
    • Wer suchet, der findet!
So wie ich das verstehe, gibt es u.U. gewisse Konstellationen, die sich in verschiedenen Gesetzesbüchern überschneiden. So wird gerne auf BGB verwiesen, wenn es bspw. um Verjährung geht. Freischnauze "§ XY [Gesetzbuch]: Verjährung findet nach § XZ BGB statt/wird gemäß § XZ BGB umgesetzt". Hier wird also nur auf die Referenz verwiesen. Damit gehen aber keine Anwendungsbereiche über, sondern nur der Sinn des jeweilig zitierten Gesetzes.


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Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Guten TagX,

ahhh ... die "dynamische Verweisung" ...


Handbuch der Rechtsförmlichkeiten; Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften; Bezugnahme auf andere Texte; Allgemeines zur Verweisungstechnik; Link:
http://hdr.bmj.de/page_b.4.html

Bundesministerium für Justiz; Handbuch Download Version 2008; Link:
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/Themenseiten/RechtssetzungBuerokratieabbau/HandbuchDerRechtsfoermlichkeit_deu.pdf?__blob=publicationFile



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  • Beiträge: 7.385
Merci, das bedarf der Einarbeitung.

Zitat
Durch die Verweisung werden die Texte, auf die Bezug genommen wird (Bezugsnormen und andere Bezugstexte) zu einem Bestandteil der verweisenden Regelung (Ausgangsnorm).

Handbuch der Rechtsförmlichkeiten; Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften; Bezugnahme auf andere Texte; Allgemeines zur Verweisungstechnik; Link:
http://hdr.bmj.de/page_b.4.html

Interessant ist in jedem Falle, daß der Text, auf den verwiesen wird, Teil der Norm wird, die auf ihn verweist.

Kompliziert wird es

§2 Abs. 3 RBStV
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-2
Zitat
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. [...]

§ 44 Abs. 1 AO - Gesamtschuldner
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__44.html
Zitat
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.[...]

Das paßt doch überhaupt nicht, wenn zu berücksichtigen ist, daß dieser einbezogene §44 AO, so wie er ist, Teil des RBStV wird?

Weiterhin interessant ist, daß die Datenschutzgrund-Verordnung damit ebenfalls Teil des RBStV ist; siehe §11 RBStV.

@Tigga

Zum Sinn eines Gesetzes gehört doch auch deren Anwendungsbereich; es ist doch Unfug, (bspw.), in einem Gesetz, welches die Bauvorschriften für Bagger enthält, auf ein Gesetz zu verweisen, das die zulässigen Inhaltsstoffe von Bier regelt.

Die Grundfrage bleibt in Bezug auf die Definitionen bzw. Begriffsbestimmungen eines Gesetzes, auf das aus einem anderen verwiesen wird. (Evtl. steht die Lösung dazu ja in dem Handbuch?)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2019, 22:42 von Bürger«
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  • Beiträge: 7.385
Rn. 27 - OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.06.2013 - OVG 4 B 31.12
https://openjur.de/u/635850.html
Zitat
Soweit der Landesgesetzgeber in § 18a Abs. 4 Satz 2 LGG Bln den Begriff „entsprechend“ verwendet, um die Reichweite der Geltung der in Bezug genommenen Vorschriften festzulegen, ergibt sich hieraus kein Hinweis auf eine eingeschränkte Geltung der Bezugsnormen. Eine „entsprechende“ Geltung bedeutet, dass die einzelnen Elemente des durch die Verweisung geregelten und desjenigen Tatbestandes, auf dessen Rechtsfolgen verwiesen wird, miteinander so in Beziehung zu setzen sind, dass den jeweils nach ihrer Funktion, ihrer Stellung im Sinnzusammenhang des Tatbestandes gleich zu erachtenden Elementen die gleiche Rechtsfolge zugeordnet wird (so Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Studienausgabe, 1983, S. 140; ebenso Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Studienausgabe, 3. Aufl. 1995, S. 82), mithin der in der Verweisung beschriebene Sachverhalt rechtlich so zu behandeln ist wie der Sachverhalt der Vorschrift, auf die verwiesen wird (Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre, 6. Aufl. 2011, S. 85). Diese Analogieverweisung, die als gesetzestechnisches Mittel gewählt wird, um textliche Wiederholungen zu vermeiden (vgl. Larenz, a.a.O., S. 141; Rüthers/Fischer/Birk, a.a.O.; Bundesministerium der Justiz, Hrsg., Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Aufl. 2008, www.hdr.bmj.de, Rn. 225), kommt immer dann in Betracht, wenn der Bezugstext – wie hier der ausdrücklich für Frauenvertreterinnen, hingegen nicht für Gesamtfrauenvertreterinnen geltende § 17 LGG Bln – nicht wörtlich passt. Kann die Bezugsnorm aber nicht wörtlich bei der Ausgangsnorm mitgelesen werden, dann kann nur eine „entsprechende“ Anwendung geregelt werden (s. Bundesministerium der Justiz, a.a.O., Rn. 232). Für eine Relativierung der Geltungsanordnung in § 18a Abs. 4 Satz 2 Bln besteht nach alledem kein Raum.

In Punkto nationalem Recht darf es also so gestaltet werden.

Bleibt immer noch die Klärung der Begriffsbestimmungen, wie sie in der Datenschutzgrund-Verordnung bspw. für das ganze Dokument definiert worden sind?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2019, 22:43 von Bürger«
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