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  • VERHANDLUNG "seppl" VG Hamburg, Fr 15.11.2019, 10:00 Uhr Saal 3.01: 15. November 2019

Autor Thema: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19  (Gelesen 40976 mal)

  • Beiträge: 984
Wer ist bei Deiner Petition hinsichtlich des Vollzuges in Hamburg überhaupt die "zuständige Behörde" für die Stellungnahme?
Der NDR (Beitragsservice) oder die Finanzbehörde (Kasse Hamburg) ?


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Zum ablehnenden Beschluss zur von mir gewünschten Protokolländerung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg202019.html#msg202019

habe ich nun doch etwas schreiben müssen. Es kann nicht so unbehandelt im Protokoll stehenbleiben, dass ich aus der Aufteilung der Gesamtschuld einen Profit schlagen wollen würde. Der Urkundsführer kennt meine Vorgeschichte. Ich verweigere den Rundfunkbeitrag aus Gewissensgründen. Das würde im krassen Gegensatz zu der von mir bestimmt nicht mal im Ansatz angedeuteten Aussage "ich würde von einer Aufteilung profitieren wollen" stehen. Eine vom Urkundsführer unsicher vorgebrachte Behauptung, ich hätte das gesagt, würde mich mit meiner über 6 jährigen Klagehistorie unglaubwürdig machen. Das muss weg...

Da der Beschluss unanfechtbar ist, bleibt mir die Anhörungsrüge:

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

Az: 19 K 1668/19
xxx  ./.   NDR Hamburg
Anhörungsrüge zum Beschluss vom 30.12.2019
Hiemit erhebe ich Anhörungsrüge nach § 152a VwGO. Das Protokoll vom 15.1.2019  gibt meine Haltung zum Rundfunkbeitrag falsch wieder. Ich verweigere die Rundfunkabgabe in der Form des Rundfunkbeitrags seit Anfang 2013 konsequent aus Gewissensgründen. Das Protokoll erzeugt mit dem vom Protokollführer erfundenen und mir in den Mund gelegten Wort „profitieren“ den umfassenden Eindruck, ich wolle irgendeinen Vorteil, hier wohl einen finanziellen, aus meinen Klagen ziehen.
Der Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld ist eine konsequente Weiterführung meiner Zahlungsverweigerung aus Gewissensgründen. Eine Gewissensentscheidung kann nur für die eigene Person gelten. Da hier eine gesamtschuldnerische Personenmehrheit unwiderlegt vermutet wird, würde eine Vollstreckung der ungeteilten Gesamtschuld auch Teile von Schulden betreffen, die mir - aus Gründen der Privatautonomie - nicht zugerechnet werden können. Ich könnte nachträglich keine Ausgleichszahlungen von den anderen gesamtschuldnerisch Beteiligten fordern, da ich  die Zwangsabgabe selbst strikt ablehne, als deutliches Unrecht empfinde und dieses nicht weitergeben kann.
Der Bitte auf Korrektur des Protokolls, weil diese Ausdrucksweise nicht meiner Intention und Wortwahl   entspricht, wurde mit dem Beschluss nicht abgeholfen. Rechtsmittel gibt es mit der Unanfechtbarkeit nicht mehr dagegen. Obwohl der Urkundsführer sich nicht sicher ist, dass dieses Wort wirklich von mir gesagt wurde, bleibt der Eindruck, ich wolle mit meinen Klagen ausschliesslich erreichen, weniger oder keinen Rundfunkbeitrag zahlen zu müssen, mit dem Beschluss zum Protokoll bestehen. Meiner Einrede und meiner gesamten Grundhaltung der Sache gegenüber wurde kein rechtliches Gehör gegeben. Die Begründung der Ablehnung der Korrektur, der Urkundsführer könne die Abänderung nicht durchführen, weil er diese mit seiner Unterschrift dann nicht mehr bestätigen könnte, ist unvollständig. Einen Sachverhalt, der seitens des Urkundsführers mit Unsicherheit niedergelegt und vom Betroffenen klar als unwahr benannt wurde, kann auch ohne Änderung des weiteren Inhalts des Protokolls ersatzlos gestrichen werden. Das Protokoll erweckt in der bestehenden Form zudem den Eindruck einer voreingenommenen Haltung des Urkundsführers dem Kläger gegenüber. Die Gewissenshaltung des Klägers kann durch ein Verwaltungsgericht nicht überprüft werden. Jedoch ebensowenig kann die angebliche materielle Vorteilsnahme – die einer Gewissensentscheidung fremd ist – einfach so grundlos und generell angenommen werden.

Unterschrift 
                                       
Vorab per Fax an: Verwaltungsgericht Hamburg 004940428437219


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Januar 2020, 20:25 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Heute kam der ablehnende Beschluss zur Anhörungsrüge. Erstmal kommentarlos:

Zitat
19 K 1668/19
   
Verwaltungsgericht Hamburg

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache
Herr XXX,
...,
...,

- Kläger -

gegen

Norddeutscher Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
-Justitiariat-,
Rothenbaumchaussee 132,
20149 Hamburg,
- XX -

- Beklagter -

hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 19, am 5. Februar 2020 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. XXX-YYY als Einzelrichterin beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Gerichts vom 30. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe1. Über die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 321a Rn. 5) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet das Gericht in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Entscheidung. Insoweit gilt für die Mitwirkung an der Entscheidung über eine Anhörungsrüge, die im Erfolgsfall zu einer Fortsetzung des Verfahrens führt, nichts Anderes als etwa für einen Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO (vgl. BGHZ 78. 22 f: 106, 370. 373), für eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. RGZ 30, 342. 345) sowie für eine Entscheidung über eine Gegenvorstellung oder die Abhilfe einer Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO. Da die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen alle instanzbeendenden Entscheidungen, auch von Einzelrichtern, in Betracht kommt, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, würde ein an § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO orientiertes Verständnis über die Mitwirkung des bisher entscheidenden Richters die Anwendung dieser Rüge in einem ihrem Zweck nach nicht gerechtfertigten Umfang einschränken.

2. Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg. Aus ihrer Begründung ergibt sich nicht, dass das Gericht in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2019 wesentliches Beschwerdevorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

a) Zu Unrecht rügt der Kläger, das Gericht erzeuge mit dem Protokoll und dessen Formulierung einen falschen Eindruck von seiner Motivation für die Klage. Damit wird ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen des Klägers in der Wiederholung der Begründung seines Protokollberichtigungsantrages und dem erneuten Darlegen seiner Auffassung, insbesondere seiner Grundauffassung zur Gewissensentscheidung im Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren. Das Gericht hat sich mit diesem Vorbringen des Klägers in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich befasst. Dass es dem Vortrag des Klägers nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs.

b) Ebenso wenig legt der Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs mit seinem Vorbringen dar, dass seine Gewissenshaltung durch ein Verwaltungsgericht nicht überprüft werden könne. Wie das Gericht bereits ausgeführt hat, stellt der Kläger damit lediglich seine Einschätzung der Rechtslage im Hinblick auf seine Pflicht, gesamtschuldnerisch für die Rundfunkgebühren aufkommen zu müssen, der anderslautenden Bewertung des Verwaltungsgerichts in dem vorgenannten rechtskräftigen Urteil gegenüber, ohne einen Gehörsverstoß durch die Ablehnung seines Protokollberichtigungsantrages mit Beschluss vom 30. Dezember 2019 darzutun.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Dr. XXX-YYY

   Für die Richtigkeit der Abschrift Hamburg, den 06.02.2020
      
   XXX
   als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
   Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt —   ohne Unterschrift gültig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Februar 2020, 21:55 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Ich bin noch am zögern, aber vielleicht erhebe ich auch hier Anhörungsrüge. Der Beschluss ist ja ebenfalls unanfechtbar. Theoretisch könnte man ja in diesem Fall in eine Endlosschleife geraten...

Erster Entwurf:
Zitat
19 K 1668/19 zum Beschluss vom 05.02.2020
In Sachen
xxx ./. NDR Hamburg

lege ich nach § 152a VwGO Anhörungsrüge ein.

Dieser Beschluss führt die Nichtkenntnisnahme meines ernsthaften Anliegens – die Verweigerung der Zahlung des Rundfunkbeitrag aus bereits mehrfach vor Gericht dargelegten Gewissensgründen – fort. Es wird nun von einer „Einschätzung der Rechtslage“ gesprochen, die ich geäussert haben soll. Ich habe keine Einschätzung vorgenommen, sondern einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld entsprechend § 268 AO gestellt, der bislang weder positiv noch negativ beschieden worden ist.

Ich stelle hiermit noch einmal deutlich fest:
Ich verweigere die Zahlung des Rundfunkbeitrags, weil er als Zwangszahlung direkt an die natürliche Person gebunden ist. Unabhängig von deren Eigentum an einer mit dem Abgabegrund verbundenen Sache und unbhängig von der konkreten Nutzung eines Dienstes. Gesamtschuldnerschaft, Befreiungen und Ermäßigungen entspringen hier nicht dem Grundgedanken der Freiheit der Person sondern sind allenfalls Rechtsschein erweckende Minderungs- bzw. Abwehrmittel gegen despotisch hoheitliche Gewaltausübung von eben gerade der aber diese rechtswidrige allgemeine Zahlungsanordnung der Kopfpauschale gesetzlich festgelegt wurde. Einen solchen Vorgang lehne ich in meinem freiheitlichen Weltbild  für mich und alle anderen Menschen ab, da er Schuld rein per Gesetz entstehen lassen soll, gegen deren Einzug man sich mit privaten Auskünften und Erklärungen wehren soll, die in einem intakten Rechtsablauf freiheitlich demokratischer Art niemals zwangsweise gefordert werden können.

Ein Einzug der geforderten angeblichen Schuld wird nur dauerhaft per Zwang und gegen mein Gewissen erfolgen können. Dabei bleibt es unerheblich, ob ein ganzer Rundfunkbeitrag oder nur ein Teil gefordert werden wird. Eine Unmöglichkeit der Aufteilung zum Zwecke der Vollstreckung würde mich aber in besonderer Härte treffen, da ich damit nicht nur für meinen eigentlichen angeblichen  Gesamtschuldanteil – welche Höhe er auch haben mag – per Zwang zur Verantwortung gezogen und damit zur Verweigerung der Zahlung gezwungen werden würde, sondern persönlichkeitsrechtlich erniedrigend dazu für Gesamtschuldanteile anderer Personen, mit denen ich in keinem  Verpflichtungsverhältnis stehe.

Dazu missachtet die wohnungsinhaberschaftliche Gesamtschuldauflage die weitgehend garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG im Kern. Den dort genannten technischen Mitteln zur Überwachung der Wohnung sind die automatischen Meldedatenabgleiche als Überwachungsmittel ohne Willsensbekundung der Bewohner gleichwertig, ohne dass die strengen Auflagen zu diesen Maßnahmen eingehalten werden.
Unterschrift

Anm- mod. seppl: Aktualisierung 13.02.2020: Der Erstentwurf wurde genauso eingereicht. Siehe Anhang


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Hat das VG Hamburg Schwierigkeiten beim Berechnen der Streitsumme? Ich habe seit dem Urteil vom 15.11.2019 noch keine Post von der Gerichtskasse bekommen, obwohl mir die Verfahrenskosten darin auferlegt wurden.

Ich nehme an, die Streitsumme ist nicht feststellbar. Da diese spezielle Klage darauf aufgebaut war, dass ich mit der Aufteilung der Gesamtschuld nicht die volle Summe der Bescheide, sondern nur den/die Anteil/e für den/die nicht ich verantwortlich bin anfechte, beträgt die Streitsumme die Gesamtschuld der Bescheide minus meinem eigenen Anteil. Der Rundfunkbeitrag ist aber (unter anderem!) so rechtswidrig aufgebaut, dass ohne Kenntnis der Befreiungs- bzw. Ermäßigungsvoraussetzungen der anderen Mitschuldner keine Einzelanteile berechnet werden können (was der Gesamtschuldregel widerspricht, insbesondere der Aufteilungsberechnung entsprechend § 268 AO).
Das Gericht kann es sich nicht so einfach machen wie sonst, indem es die Beträge in den Bescheiden auch gleichzeitig als Gesamtstreitsumme festlegt.

Sollte doch irgendwann eine solche "Vollberechnung" eintrudeln, werde ich Erinnerung einlegen.


Edit "Bürger" - siehe dazu u.a. auch unter
Prozesskosten bei Klage gegen den Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerischer Art
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26810.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Februar 2020, 21:11 von Bürger«
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Aktualisierung: Das VG Hamburg hat nun den Streitwert auf das Minimum von 500 Euro gesetzt und die Gerichtskosten auf 105 Euro festgesetzt. Eine feste Streitsumme wird nicht genannt, klar ist nur, dass es sich nicht um die Gesamtschuld aus den Bescheiden handelt, da dieser bereits in der letzten Klage über 500 Euro lag.

Damit ist die Sache aber für mich noch nicht gegessen. Der Vertreter des NDR hat in der Verhandlung behauptet, ohne Nennung der Beitragsnummer der Mitbewohner nicht feststellen zu können, ob nicht für die Wohnung bereits gezahlt wurde. Dies ist so unwahr wie auch entscheidungserheblich gewesen. Denn ich schulde dem NDR (auch nach der grundrechtswidrigen Regelung des RBStV nicht) überhaupt nichts, wenn bereits gezahlt wurde. Eine eventuelle Vollstreckung an mir wird nun auf bloßen Vermutungen basieren. Die Rundfunkbeitragsschuld würde damit zur Strafzahlung für meine Auskunftsverweigerung aus Gewissensgründen über Mitbewohnerdaten mutieren. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist geplant. Ich denke auch über eine Strafanzeige wegen Falschaussage vor Gericht nach. Diese Falschaussage hätten wir schon in der Verhandlung gerne unter Eid gehört, was der Vorsitzende Richter gekonnt als absurd weggelächelt hatte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. April 2020, 13:26 von seppl«
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s
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Moment mal...das Gericht hat den Streitwert NICHT auf die Höhe der Gesamtschuld beziffert? D.h. das Gericht hat eine Aufteilung der Gesamtschuld vorgenommen und gleichzeitig im Urteil eben jene Aufteilungsmöglichkeit negiert? Ist das so richtig zusammengefasst?

Na wenn das mal kein neuer Ansatzpunkt ist... ;)


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Das habe ich auch so interpretiert, bin jedoch dann zu der Annahme gelangt, dass das Urteil in den beiden Begründungspunkten besagt, ob Aufteilungsmöglichkeit vorhanden wäre oder nicht, ich hätte in jedem Fall den vollen Beitrag zu zahlen. Das bedeutet dann, dass der Streitwert exakt Null Euro beträgt. Also im Gerichtskostenbereich "bis 500 Euro".

Die in Punkt 2 der Begründung angegebene (fiktive) Aufteilung "17,50 geteilt durch Anzahl der Bewohner (Aufteilung nach BGB) = 17,50 mal Anzahl der Bewohner (Keine Aufteilung nach BGB, sondern Auflösung der Gesamtschuldnerschaft und Neufestlegung aller Bewohner als fiktive Einzelbewohner!)" ist so dermaßen daneben, dass ich nur davon ausgehen kann, dass der Richter mich in die nächte Instanz schicken wollte. Das so ein Unsinn in der Rechtssprechung überhaupt möglich sein kann, musste ich erstmal verdauen. Das ist aber wahrscheinlich auch die Vorgehensweise: Das Urteil durch offensichtliche Ungerechtigkeit so demütigend zu gestalten, dass der Kläger (gegen die naturgemäß sowieso immer stärkere öffentlich-rechtliche Instanz) die Sinnhaftigkeit der Klage aus den Augen verlieren soll, bzw. über das Stöckchen der Berufungsinstanz springen soll, die ihn dann zusätzlich noch arm macht und den erstinstanzlichen Richter aus seiner Verantwortung befreit.


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Das VG Hamburg hat nun den Streitwert auf das Minimum von 500 Euro gesetzt und die Gerichtskosten auf 105 Euro festgesetzt. Eine feste Streitsumme wird nicht genannt, klar ist nur, dass es sich nicht um die Gesamtschuld aus den Bescheiden handelt, da dieser bereits in der letzten Klage über 500 Euro lag.
Da zudem im Falle einer Untätigkeitsklage die Gerichtskosten eigentlich "regelmäßig dem Beklagten auferlegt werden", habe ich Erinnerung eingelegt. Die Angelegenheit wird nun dem Bezirksrevisor vorgelegt. Vielleicht kommt ja Licht ins Dunkel des Streitwerts:

Mein Schreiben vom 31.05.2020:
Zitat
Faxübertragung-Protokoll Datum/Zeit: So Mai 31 2020 - 21:59:08 Transferstatus: ERFOLG Empfängernummer: 040428437219 Sendernummer: xxx
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg
Az: 19 K 1668/19
xxx ... NDR Hamburg
Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 11.03.2020
Hiermit erhebe ich nach dem GKG § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz. Im Falle einer Untätigkeitsklage fallen nach § 161 VwGO (3) stets dem Beklagten die Kosten zur Last, wenn der Kläger vor Klageerhebung mit einer Bescheidung seines Anliegens durch die Behörde rechnen durfte.
Die Kosten wurden aber der Gerichtsordnung widersprechend fälschlicherweise dem Kläger auferlegt.
Meine Untätigkeitsklage zum Antrag auf Begrenzung auf den eigenen Anteil vom 12.03.2018 an den Beklagten NDR Hamburg ging am 10.04.2019 beim VG Hamburg ein. Der NDR gab aber erst mit Schreiben vom 19.06.2019 dem VG Hamburg bekannt, dass „eine Bescheidung des klägerischen Antrags nicht beabsichtigt ist“. Bekanntgabe dieser Tatsache mir gegenüber erfolgte dann erst am 03.07.2019 durch ein Schreiben des VGs Hamburg, dem eine Durchschrift der Mitteilung anhing. Ich selbst wurde seit Einreichung des Antrags auf Begrenzung vom Beklagten nicht kontaktiert und nie über die beabsichtigte Nicht-Bescheidung des Antrags informiert. Ich konnte also bis zur Klageerhebung mit der Bescheidung rechnen.

Die Kosten wurden mit 11 anteiligen Einzelzahlungen von Unterstützern am 26.03.2020 von meinem Konto xxx abgebucht (s. Anhang). Ich bitte um Rückbuchung und um Entschuldigung für eventuelle Komplikationen durch die Einzelüberweisungen.
Mit freundlichen Grüssen
xxx
Vorab per Fax an: Verwaltungsgericht Hamburg 004940428437219
Vorläufige Zwischenmeldung vom 18.06.2020:
Zitat
Herrn xxx
Hamburg, den 18.6.2020
Ihr Schreiben vom 31.05.2020

Sehr geehrter Herr xxx,
mir liegt Ihre Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 11.03.2020 vor. Ich habe die Kostenrechnung nochmals überprüft und konnte keine Mängel feststellen. Gemäß Urteil vom 15. November 2019 haben Sie die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert gemäß Beschluss vom 22. November 2019 von 500,-- Euro zu tragen.
Laut Kostenansatz 5110 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz fällt eine Verfahrensgebühr in Höhe von 105,00 Euro an.
Ich helfe der Erinnerung nicht ab und werden den Vorgang dem Bezirksrevisor zur abschließenden Entscheidung vorlegen.
Mit freundlichen Grüßen
xxx, Justizangestellte


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Erneuter Brief vom VG Hamburg: Der Bezirksrevisor hat nun festgestellt, dass wohl das Urteil an sich angegriffen werden müsste, über die Erinnerung geht es nicht:

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg Kammer 19 Die Geschäftsstelle

Herrn
xxx
Hamburg

Ihr Zeichen:
Aktenzeichen Zimmer - Durchwahl Datum
19 K 1668/19 xxx 42843-xxxx 25.06.2020

In der Verwaltungsrechtssache
xxx ./. Norddeutscher Rundfunk

Sehr geehrter Herr xxx,
die Stellungnahme des Bezirksrevisors /Vertreter der Staatskasse liegt vor und lautet wie folgt:

Zitat
„Der Erinnerungsführer greift die Kostengrundentscheidung an. (Genau genommen die Gerichtsentscheidungen insgesamt). Die Kostengrundentscheidung ist nicht im Gerichtskostenverfahren zu klären (noch weniger die Urteile und Beschlüsse des Gerichtes) und die Erinnerung ist damit auch nicht im Kostenrecht begründet. Die Kostengrundentscheidung ist auf diesem Wege nicht angreifbar (Kommentar Meyer 2016 zum 8 66 GKG Rn. 13).

Somit wäre diese Erinnerung als unzulässig zurückzuweisen.

Mit freundl. Grüßen
Bezirksrevisor und Vertreter der Staatskasse“

Mit freundlichen Grüßen
xxx/ Justizangestellte


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