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Autor Thema: Prozesskosten bei Klage gegen den Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerischer Art  (Gelesen 2028 mal)

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Der Verwaltungsweg beim Einzug des Rundfunkbeitrages ist so gestaltet, dass - auch bei Mehrpersonenhaushalten - vor Gericht nur eine Person, nämlich der Zahlungsverpflichtete auftaucht. Das sollte aber nicht bedeuten, dass die Gesamtschuldnerschaft dort keine Rolle spielt. Die anderen Wohnungsinhaber haben ein vorerst unerkanntes Prozessrechtsverhältnis in der Sache.

Es scheint ein komplexes Thema zu sein. Stichwort z.B.
Baumbachsche Formel
https://de.wikipedia.org/wiki/Baumbachsche_Formel

Jedoch werden die Prozesskosten vor Zivil- und Verwaltungsgerichten auch nach den Regeln der Gesamtschuldnerschaft durch richterlichen Beschluss aufgeteilt, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Eine Voraussetzung ist natürlich, dass aus der Klageschrift hervorgeht, dass es sich um eine Gesamtschuldnerschaft handelt.

Punkt eins ist also, bei Klage dem Gericht mitzuteilen, dass es sich um eine Gesamtschuldnerschaft handelt. Da der Beitragsservice und die LRAen dies in den Bescheiden nicht angeben, sieht es für das Gericht so aus, als wenn nur Alleinwohnende Klage erheben  :o und nur der Klagende wird mit den Prozesskosten belastet. Eine genauere Angabe der Gesamtschuldnerschaft würde ich nicht freiwillig machen. Es soll sich ja herausstellen, dass mit der Verschleierung der Gesamtschuldnerschaft Missbrauch zugunsten der LRAen getrieben wird. Das Gericht soll selber nachprüfen, wie die Prozesskosten-Gesamtschuld auf welche Personen analog zur Beitragsschuld der einzelnen "Schuldner" aufzuteilen ist.

Punkt zwei ist, einen Antrag auf Quotierung der Kosten bei Gericht zu stellen. Die Prozesskosten sollten dann,  anteilig analog zur "Schuld" der Beteiligten aufzuteilen sein. Es geht ja nicht an, dass die Folgekosten nur von einer Person getragen werden müssen. Diese Person klagt ja für alle. Was immer geflissentlich übersehen wird.

Diese bisher nicht beachtete Tatsache ist eine Folge der als "Verwaltungsvereinfachung" bezeichnete Verschleierung der Gesamtschuldnerschaft zu sehen. Gut erkennbar ist auch, wie durch ein grundrechtsverletzendes Landesgesetz andere Rechtsbereiche - vorerst unerkannt - vergiftet werden.

Man könnte diese Aufteilung, wenn man analog zur Abgabenordnungsregelung denkt, bei (verlorener) Klage auch noch nach Erhalt des Prozesskostenbeschlusses, aber vor Zahlung der Summe beantragen


Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2019, 16:57 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.275
Folgende Anfrage in diesem Zusammenhang wurde über "FragdenStaat" vorgestern an 15 Verwaltungsgerichte in Deutschland gestellt:

Zitat
Quotierung der Gerichtskosten bei gesamtschuldnerisch veranlagten Rundfunkbeiträgen

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Nach §2 (3) RBStV haften mehrere Inhaber einer Wohnung gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag.
Widerspricht der Zahlungsverpflichtete den Bescheiden und klagt vor dem Verwaltungsgericht, entstehen zumindest Gerichtskosten, evtl. auch Anwaltskosten.
Soweit ich als juristischer Laie mitbekommen habe, haften die beteiligten Wohnungsinhaber dann auch dafür gesamtschuldnerisch. Die Anteile an den Kosten verteilen sich nach Quote auf die einzelnen Gesamtschuldner.
Das "besondere" am Rundfunkbeitrag ist, dass im ganzen Verwaltungsverfahren, von Bescheid bis zur Zahlung, bzw. Vollstreckung nur eine Person der Gesamtschuldnerschaft offiziell auftritt: Der Zahlungsverpflichtete. Alle anderen Wohnungsinhaber sind weder namentlich, noch nach ihrem Anteil an der Gesamtschuld präsent.
Wie berechnet das Gericht eine Quotierung, wenn über die anderen Gesamtschuldner nichts bekannt ist? Oder geht das Gericht von der ziemlich unwahrscheinlichen Fiktion aus, dass alle Klagen bezüglich des Rundfunkbeitrags von Einzelschuldnern geführt werden und es erfolgt gar keine Aufteilung?

Mit freundlichen Grüßen
Person P (www.gez-boykott.de)


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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