Der Sachverhalt bedarf wohl doch der grundsätzlichen Klärung?
Wir haben einen Sachverhalt, nämlich die Nichtleistung des Rundfunkbeitrages durch eine/n Rundfunknichtnutzer/in.
Gemäß
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.
(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind von der Landesrundfunkanstalt unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.
Rundfunkbeitragsstaatsvertraghttps://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstvDie Ordnungswidrigkeit beginnt also ab dem 7. Monat.
Jetzt steht doch aber die Frage im Raum, ob die Nichtleistung vorher überhaupt geahndet werden darf? Und, wenn "Ja", als was? Die Straftat ist nicht definiert, und die Ordnungswidrigkeit ist es ja noch nicht? Und dann bedarf es ja noch des vorsätzlichen, bzw. fahrlässigen Tuns?
Nun bestimmt das für die Länder bindende OWiG
***§ 3 Keine Ahndung ohne Gesetz
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/BJNR004810968.htmlDie Möglichkeit der Ahndung muß also gesetzlich bestimmt sein.
Welches Gesetz darf nun dafür herangezogen werden, um die Nichtleistung des Rundfunkbeitrages vor Eintritt der definierten Ordnungswidrigkeit ahnden zu dürfen? Und, wo steht dieses in den Rundfunkverträgen, hilfsweise im Zustimmungsgesetz der jeweiligen Landtage?
Oder anders formuliert;
als was darf ein Vorgehen geahndet werden, welches weder eine Ordnungswidrigkeit darstellt, noch eine Straftat, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorhanden sind? Wie erinnern uns, die Straftat in Sachen Rundfunkbeitragsnichtleistung ist nicht geregelt, und die Ordnungswidrigkeit beginnt nach 6 monatiger Nichtleistung.
Woraus soll der einzelne Bürger, (bspw.), klar und eindeutig erkennen können, welche Konsequenzen sein Tun haben könnte?
Der Bürger kann nicht verpflichtet sein, tausende Gesetzbücher zu wälzen, um in Erfahrung zu bringen, was er darf und was nicht, wenn es im Gesetz zum konkreten Sachverhalt nicht klar geregelt ist.
Die Länder haben gemäß dem obigen Zitat alleine geregelt, daß die Nichtleistung des Rundfunkbeitrages, sofern sie länger als 6 Monate andauert, eine Ordnungswidrigkeit darstellt; der Bund wiederum bestimmt via OWiG, wie diese Ordnungswidrigkeit überhaupt geahndet werden darf.
Mehr ist nicht geregelt, und mehr darf nicht erfolgen.
***§ 2 Sachliche Geltung
Dieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht.
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/BJNR004810968.html
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;