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Autor Thema: Verw.-rechtliche Ahndung nicht neben straf.-rechtlich Ahndung -> EU-Recht  (Gelesen 1961 mal)

  • Beiträge: 7.409
Auf der Suche nach dem Begriff "Gesamtschuldner" innerhalb der Entscheidungen des EuGH wurde etwas ganz anderes gefunden, nämlich die Ausssage zu Art. 50 Charta, daß diese unmittelbar gilt, wie auch andere Bestimmungen unmittelbar gelten, die keiner inhaltlich weiteren Regelung bedürfen und also solche bereits abschließend gefasst sind.

Der Einfachheit halber sei aus der Stellungnahme des Generalanwaltes zitiert, weil es hier deutlicher dargestellt wird:

1.
Zitat
Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht einer doppelten (verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen) Ahndung desselben rechtswidrigen Verhaltens (Marktmissbrauch) entgegen, wenn die nach nationalem Recht anzuwendende verwaltungsrechtliche Sanktion materiell betrachtet Strafcharakter hat und eine Wiederholung des Verfahrens gegen dieselbe Person wegen derselben Tat nicht durch einen entsprechenden verfahrensrechtlichen Mechanismus verhindert wird.

2.
Zitat
Ein Betroffener kann sich vor einem nationalen Gericht unmittelbar auf Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union berufen, wobei das Gericht verpflichtet ist, die volle Wirksamkeit des Grundsatzes ne bis in idem zu gewährleisten, und zu diesem Zweck erforderlichenfalls aus eigener Initiative jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lassen muss.
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 12. September 2017(1)
Rechtssache C-537/16
Garlsson Real Estate SA, in Liquidation,
Stefano Ricucci,
Magiste International SA
gegen
Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=gesamtschuldner&docid=194363&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4868655#ctx1

Aus der Entscheidung selber:

Rn. 48
Zitat
Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass nach diesem Grundsatz die in einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen vorgesehene Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung der mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen, und die durch sie bedingten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 2010, Müller Fleisch, C-562/08, EU:C:2010:93, Rn. 43, vom 9. März 2010, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 86, sowie vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 37 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 51
Zitat
Zur zwingenden Erforderlichkeit einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie klare und präzise Regeln aufstellen muss, die es den Bürgern ermöglichen, vorherzusehen, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine solche Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen in Frage kommt.


Zu Art. 50 Charta:

Rn. 65
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung lassen die Bestimmungen des Primärrechts, die klare und unbedingte Verpflichtungen aufstellen, deren Anwendung kein weiteres Eingreifen der Unionsbehörden oder der nationalen Behörden erfordert, unmittelbar in der Person der Bürger Rechte entstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 1969, Brachfeld und Chougol Diamond, 2/69 und 3/69, EU:C:1969:30, Rn. 22 und 23, sowie vom 20. September 2001, Banks, C-390/98, EU:C:2001:456, Rn. 91).

Rn. 67
Zitat
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die unmittelbare Wirkung von Art. 50 der Charta bereits anerkannt hat, indem er in Rn. 45 des Urteils vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105), festgestellt hat, dass das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts mit den durch die Charta verbürgten Rechten gehalten ist, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste.

Rechtssache C-537/16
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=gesamtschuldner&docid=200402&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4868655#ctx1


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c
  • Beiträge: 873
Was willst du uns damit sagen?

Dass, wenn einer bereits einen Säumniszuschlag bekommt, er nicht noch ordnungswidrig belangt werden kann?

Owi will eh keine LRA, weil sonst das Amtsgericht kritisch auf die Zuständigkeit sehen würde.


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@cook

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