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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 19. März 2019, 18:07

Titel: Mißachtung der Bundesvorgabe zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten?
Beitrag von: pinguin am 19. März 2019, 18:07
Der Sachverhalt bedarf wohl doch der grundsätzlichen Klärung?

Wir haben einen Sachverhalt, nämlich die Nichtleistung des Rundfunkbeitrages durch eine/n Rundfunknichtnutzer/in.

Gemäß

Zitat
§ 12
Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
    der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
    den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.

(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind von der Landesrundfunkanstalt unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.


Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv (https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv)

Die Ordnungswidrigkeit beginnt also ab dem 7. Monat.

Jetzt steht doch aber die Frage im Raum, ob die Nichtleistung vorher überhaupt geahndet werden darf? Und, wenn "Ja", als was? Die Straftat ist nicht definiert, und die Ordnungswidrigkeit ist es ja noch nicht? Und dann bedarf es ja noch des vorsätzlichen, bzw. fahrlässigen Tuns?

Nun bestimmt das für die Länder bindende OWiG ***

Zitat
§ 3 Keine Ahndung ohne Gesetz
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/BJNR004810968.html (https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/BJNR004810968.html)

Die Möglichkeit der Ahndung muß also gesetzlich bestimmt sein.

Welches Gesetz darf nun dafür herangezogen werden, um die Nichtleistung des Rundfunkbeitrages vor Eintritt der definierten Ordnungswidrigkeit ahnden zu dürfen? Und, wo steht dieses in den Rundfunkverträgen, hilfsweise im Zustimmungsgesetz der jeweiligen Landtage?

Oder anders formuliert;
als was darf ein Vorgehen geahndet werden, welches weder eine Ordnungswidrigkeit darstellt, noch eine Straftat, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorhanden sind?   

Wie erinnern uns, die Straftat in Sachen Rundfunkbeitragsnichtleistung ist nicht geregelt, und die Ordnungswidrigkeit beginnt nach 6 monatiger Nichtleistung.

Woraus soll der einzelne Bürger, (bspw.), klar und eindeutig erkennen können, welche Konsequenzen sein Tun haben könnte?

Der Bürger kann nicht verpflichtet sein, tausende Gesetzbücher zu wälzen, um in Erfahrung zu bringen, was er darf und was nicht, wenn es im Gesetz zum konkreten Sachverhalt nicht klar geregelt ist.

Die Länder haben gemäß dem obigen Zitat alleine geregelt, daß die Nichtleistung des Rundfunkbeitrages, sofern sie länger als 6 Monate andauert, eine Ordnungswidrigkeit darstellt; der Bund wiederum bestimmt via OWiG, wie diese Ordnungswidrigkeit überhaupt geahndet werden darf.

Mehr ist nicht geregelt, und mehr darf nicht erfolgen.

***

Zitat
§ 2 Sachliche Geltung
Dieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/BJNR004810968.html (https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/BJNR004810968.html)
Titel: Re: Mißachtung der Bundesvorgabe zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 19. März 2019, 20:05
Ich glaube nicht, dass diese Ordnungswidrigkeit (auf Antrag) jemals verfolgt wurde.
Stattdessen wird ein Rundfunkbeitrag festgesetzt und mit allen Mitteln eingetrieben.
Titel: Re: Mißachtung der Bundesvorgabe zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten?
Beitrag von: pinguin am 19. März 2019, 20:54
Ich glaube nicht, dass diese Ordnungswidrigkeit (auf Antrag) jemals verfolgt wurde.
Stattdessen wird ein Rundfunkbeitrag festgesetzt und mit allen Mitteln eingetrieben.
Schon klar, nur war das ja nicht die Frage.

Die Frage ist, ob ein Vorgehen geahndet werden darf, welches weder in den Bereich der Ordnungsrechts, noch in den des Strafrechts fällt.

Dabei verweise ich mal auf das folgende Thema und zitiere daraus:

Zitat
Rn. 51 - Stellungnahme Rechtssache C-537/16

Zitat
Zur zwingenden Erforderlichkeit einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie klare und präzise Regeln aufstellen muss, die es den Bürgern ermöglichen, vorherzusehen, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine solche Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen in Frage kommt.

Verw.-rechtliche Ahndung nicht neben straf.-rechtlich Ahndung -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30505.msg190987.html#msg190987 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30505.msg190987.html#msg190987)

Es hat dazu auch ein Dokument vom Bund:

Das Ordnungswidrigkeitenrecht
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Ordnungswidrigkeitenrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=10
Titel: Re: Mißachtung der Bundesvorgabe zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten?
Beitrag von: drboe am 19. März 2019, 21:22
Zitat
§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
    der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
    den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.

Und dann bedarf es ja noch des vorsätzlichen, bzw. fahrlässigen Tuns?

Eher doch des Nicht-Tuns.  ;D  - Sorry, konnte nicht widerstehen.

M. Boettcher


Edit "Bürger":
Thread bedarf der Prüfung/ wird vorläufig geschlossen.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.