Meine Reaktion auf das Urteil vom 22.11.2019 ist nun, das Gericht anzuregen, eine Richtervorlage anzustreben. Im Urteil wurde festgestellt, dass im Moment keine Möglichkeit besteht, die Gesamtschuld entsprechend § 268 AO aufteilen zu lassen. Dabei fehlt es an der dafür zuständigen Stelle. Dass die Aufteilung
nicht zwingend auf meinen Antrag hin vollzogen werden muss, wurde
nicht festgestellt. Da ich an meinem Antrag festhalte, kann meiner Rechtsauffassung nach nicht vollstreckt werden, ohne grundrechtliche Privatautonomiegrenzen zu verletzen.
Die Erklärung zur Richtervorlage legt auch noch dar, dass eine solche Aufteilung, wie sich das Gericht sie vorstellt, dazu auch noch die Privatautonomie in Bezug auf Schulden verletzt.
Bin mal gespannt, ob eine Vollstreckung mit "Augen zu und durch" vom NDR nach Ablauf der Klagefrist in Auftrag gegeben wird.
Dies ist nun meine zweite "Anregung zur Richtervorlage" nach der, die während der ersten Klage gestellt wurde:
Az: 19 K 1668/19
xxx ./. NDR Hamburg
Anregung der Richtervorlage – Verfassungswidrige Verordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung Zusammenwohnender. Verletzung der grundrechtlich garantierten Privatautonomie natürlicher Personen
Das Urteil vom 22.11.2019 zu dieser Klage stellt fest, dass eine Stelle, die eine Aufteilung entsprechend § 268 AO vornehmen kann, nicht bekannt ist. Das Finanzamt, das für die Aufteilung nach § 268 AO zuständig wäre, hat nichts mit der Aufteilung des Rundfunkbeitrags zu tun und der Beklagte als Gläubiger hat in seinem Ermächtigungsbereich keine Regelung zur Aufteilung vorgesehen.
Zudem legt es – fiktiv – dar, dass eine Aufteilung dazu führen würde, dass sich der einzelne Gesamtschuldanteil aller Beteiligten nach Antrag auf Aufteilung eines Beteiligten auf jeweils einen vollen Rundfunkbeitrag erhöhen würde. Aus einer vor Aufteilung erhobenen Gesamtschuld von 17,50 Euro für alle Beteiligten würde, je nach Anzahl der Beteiligten demnach x-Mal 17,50 Euro entstehen. Die Berechnung der Gesamtschuld bricht damit zwischen Aussen- und Innenverhältnis auseinander. Andere Beteiligte würden durch Willenserklärung eines Dritten (eines Mitbewohners) durch dessen Antrag verursachte Erhöhung ihrer eigenen Schuld benachteiligt werden. Diese fiktive Aufteilungsmöglichkeit würde also ebenso die Privatautonomie der einzelnen natürlichen Personen verletzen wie eine nicht mögliche Aufteilung. Das ist weder im Sinne der Regelung zur Gesamtschuld nach BGB noch im Sinne des grundrechtlichen Prinzips der Priavatautonomie natülicher Personen. Der Gesamtschuldbetrag muss – wie übrigens auch bei der Aufteilung der Einkommenssteuer und allen anderen privatrechtlichen und gesetzlichen Gesamtschuldnerschaften – in der Höhe gleich bleiben, darf sich bei Aufteilung nicht nachteilig auf die Beteiligten auswirken und kann sich nicht durch Antrag einer einzelnen Person für alle Beteiligten ändern.
Dieser fiktiven Aufteilung der Gesamtschuld widerspricht desweiteren die vom NDR angegebene Aufteilung im Innenverhältnis: Die Gesamtschuldner sollen sich den Gesamtbetrag für die Wohnung in Höhe von 17,50 Euro untereinander aufteilen. Im Zweifelsfall sollen sich die Anteile nach den Ermäßigungs- und Befreiungstatbeständen der einzelnen Personen richten und sollen so auch einklagbar sein. Dies wurde mehrfach und öffentlich vom Beitragsservice bzw. den öffentlich rechtlichen Anstalten bekanntgegeben.
Das Urteil stellt nicht fest, dass eine Aufteilung als Ausnahme der grundgesetzlich garantierten Privatautonomie nicht stattfinden muss. Bundesgesetzlich wurdet keine grundrechtliche Ausnahme einer an gemeinsamer Inhaberschaft der Wohnung geknüpfter Zwangsgesamtschuldnerschaft formuliert. Ich halte am Antrag der Aufteilung fest. Eine Vollstreckung des Gesamtbeitrags ohne Überprüfung und Vornahme der Aufteilung der Schuld würde mich zusätzlich zu meinem rechtlich nicht bearbeitbaren Härtefall in meinen Grundrechten verletzen.
Ich verweigere die Zahlung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen. Eine Anerkennung auch nur eines Gesamtschuldanteils geht mit dieser Erklärung keinesfalls einher.
Alles in Allem ist festzustellen:
1) Im grundrechtlich besonders geschützten Raum der Wohnung fordert die öffentliche Hand Zwangsabsprachen wirtschaftlicher Art zwischen den Bewohnern. Dabei ist auch stillschweigendes Dulden des zur Zahlung der vollen Gesamtschuld herangezogenen Mitbewohners aus Gründen des Erhalts des Hausfriedens als Absprache zu werten.
2) Eine einheiliche Meinung zur Regelung der Gesamtschuldabwicklung des Rundfunkbeitrags gibt es nicht. Eindeutige Verordnungsvorgaben auch nicht. Somit erfolgt die zwingend möglich zu machende Aufteilung der hoheitlich bestimmten Gesamtschuld wenn, dann bislang nur willkürlich und rechtswidrig über die Privatsphären der einzelnen natürlichen Personen hinaus.
Unterschrift
Das Schreiben wurde zur Kenntnisnahme auch an das NDR-Justiziariat gefaxt.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)