Bereits vorgestern ist der (ablehnende) Beschluss gekommen. Bevor jetzt das "jetzt ist alles aus" die Runde macht, möchte ich darauf hinweisen, dass meinem Antrag, der grundrechtlich begründet wurde, nicht abgeholfen werden konnte. Die Aufteilung selber konnte nicht abgelehnt werden, es wurde nur gesagt, dass der NDR für die Aufteilung nicht zuständig sei.
Aus dem Grund wurde die Klage abgelehnt. Der Richter hätte sicherlich die Klage auch als erledigt ansehen können, da der NDR, wie im Urteil auch steht, dem Antrag mündlich bei Verhandlung abgeholfen, also irgendwie beschieden hat. Aber hier habe ich nicht geschaltet und das Gericht möchte vielleicht nicht den Eindruck machen, auch bei "unmöglichen" Untätigkeitsklagen großzügig dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Somit ist der Kläger verpflichtet worden, die 105 Euro zu zahlen, obwohl "eine Art" Untätigkeit vorlag, die mich überhaupt erst dazu gebracht hat, die Klage zu erheben. Offensichtlich unsinnig war der Antrag auf Aufteilung ja wohl nicht.
Kurz die beiden Begründungen des Beschlusses:
1) Die Beitragsbescheide weisen nur einen Einzelschuldner aus, daher kann eine Gesamtschuldnerschaft nicht festgestellt werden, also eine Aufteilung nicht stattfinden.
2) (Orientiert sich am Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht
1 und ist daher rechtsbeugender Parteienvortrag):
a) Die LRA sei berechtigt, per Bescheid die volle Gesamtschuld per Einzelbescheid von jedem Gesamtschuldner zu fordern. Wichtig sei nur, dass darauf nur einmal gezahlt wird.
> Dies ist interessant, da die Beitragsbescheide dann nachweislich Scheinverwaltungsakte (nichtig) darstellen:
Ihnen fehlt die Eindeutigkeit, wer denn nun zahlen muss, weil die volle Summe für die Wohnung mehrfach von allen gefordert wird.
§ 421 BGB schreibt eindeutig vor, dass
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__421.htmlder Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist
b) Der Richter ist der Rechtsauffassung, dass bei einer Aufteilung der Gesamtschuld der volle Rundfunkbeitrag von jedem der Gesamtschuldner gefordert werden müsste. Das ist wirklich krude, da eine Aufteilung niemals eine Multiplikation sein kann und das auch überhaupt nicht mit der BGB-Gesamtschuldnerregelung vereinbar ist. Ich habe das noch nicht überprüft, aber hier stellt sich wohl deutlich dar, dass der Beck'sche Kommentar zum Rundfunkrecht
1 Schlussfolgerungen ermöglicht, die unserem Rechtgebäude und den Begrifflichkeiten darin schweren Schaden zufügen. In diesem Absatz wird vom Richter der Beck'sche Kommentar zum Rundfunkrecht
1 herangezogen.
Im Anhang der Beschluss mit allen im Brief enhaltenen Dokumenten. OCR ist in Arbeit.
1Edit "Bürger": Zum oben erwähnten kruden Machwerk siehe u.a. unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)