Hallo @seppl. Ich feier dich für deine gemachten Einwände.
Rein logisch betrachtet ...
Du begründest, es sei möglich, dass die Beizuladende/n darin eine
Verschlechterung ihrer Rechtslage erfahren könnten, da ihnen die Gesamtschuldnerschaft nicht bekannt gegeben wurde und sie somit nichts vom Kläger als Gesamtschuldner wissen. Folglich keine
Forderungen an den Kläger zu stellen vermögen.
2) Da die im Meldedatennachweis benannten Personen im Verwaltungsvorgang weder persönlich noch als Mitbewohnerschaft gesamtschuldnerschaftlich benannt sind und bisher durch die meldeamtliche Auskunft nur die unbestätigte Vermutung nach § 2 (2) Abs1 RBStV besteht, dass sie beteiligt sind, können sie auch von daher unter den gegebenen Umständen - insbesondere bei der beschlossenen Ablehnung der Beiladung - keine justiziablen Forderungen an den Kläger stellen. Ihnen ist die Beteiligung an der Gesamtschuld nicht bekanntgegeben worden.
Ich finde, hier sollte/n die Beklagte/n Rundfunkanstalten nicht außen vor gelassen werden. Denn die Beizuladenden könnten auch gegen sie Forderungen geltend machen. Und jetzt kommt's: gerade bei einer Abweisung der Klage (
Hervorhebung nicht i.d. Quelle):
Heute kam der Beschluss des VG Hamburg, den Antrag auf Beiladung Beteiligter abzulehnen:
[..] Gründe:
Vorliegend werden die rechtlichen Interessen der (ehemaligen) Mitbewohner des Klägers nicht berührt. Die Anforderungen für die Berührung rechtlicher Interessen sind allerdings geringer als für die Klagebefugnis nach §42 Abs. 2 VwGO. Nicht die Verletzung von Rechten muss möglich erscheinen, vielmehr genügt die Möglichkeit der Verbesserung oder Verschlechterung der Rechtslage des Beizuladenden durch die Entscheidung (Detlef Czybulka/Sebastian Kluckert in: Sodan/Ziekow. VwGO, 5. Auflage 2018, § 65 Rn. 84 m.w.N.). Daran fehlt es hier:
a) Die Rechtslage der Beizuladenden würde nicht verbessert.
Im Falle der Klageabweisung änderte sich an der bestehenden Rechtslage nichts. [..]
b) Die Rechtslage der Beizuladenden würde nicht verschlechtert.
Im Falle der Klageabweisung änderte sich, wie bereits gesagt, an der bestehenden Rechtslage nichts. [..]
Würde es plötzlich so stehen, dass der Kläger zur Zahlung der Rundfunkbeiträge herangezogen würde: jetzt erst recht, hätte ein Mitbewohner, der vermutlich ebenfalls gezahlt hat
Forderungen an die Rundfunkanstalt zur Rückzahlung seiner bereits bezahlten Beiträge (und was ist m. Gesamtschuld-Anteil?). Auch hier stellt sich die Frage der Aufteilung. Denn der Kläger hätte dann eine 'Forderung' gegen d. Beizuladende/n. Das heißt, im Falle einer Zurückweisung, liegt doch hier eine
Verbesserung der Rechtslage für vermutete/n beizuladende/n Gesamtschuldner vor. Sie stehen jedoch wieder vor dem Problem, dass sie, wenn nicht beigeladen, nichts davon wissen und keine Forderungen an die Rundfunkanstalt stellen können. Aus diesem Grund klagt der Kläger doch?
Eine genaue Fallunterscheidung könnte nützlich sein.
Mögliche Fälle: ? Es könnte auf die Fälle ankommen! Das Gericht wird sich nicht hinsetzen und das alles durchexerzieren. Das müsste erst der Kläger tun.
1. Klage hat keinen Erfolg: keine Aufteilung.
1.1. Beiladung erfolgt
1.1.1. (Rechtl. Vorteil für Beizuladende/n)
1.1.2. (Rechtl. Nacht. -"- ...)
...
1.2. Beiladung erfolgt nicht
1.2.1. ('Forderungen an Rundfunkanstalt')
1.2.2. ('Forderungen an Kläger')
...
2. Klage hat Erfolg: Aufteilung.
2.1. Beiladung erfolgt
2.1.1. ...
2.2. Beiladung erfolgt nicht
2.2.1. ...
Ausgehend von dieser Struktur könnte hier weiter diskutiert werden, was rechtliche Vor- und Nachteile für die Beizuladende/n sein könnten.Hier könnte überlegt werden, was unter der gegebenen Konstellation zum Vorteil/Nachteil wird und dies für das Gericht beschrieben werden.
Meiner Meinung nach, könnte die Beiladung notwendig werden, wenn sich für beide Szenarien 1. und 2. 'gute' Punkte finden. Diese Vor- oder Nachteile müssten fallspezifisch erörtert werden (Tatbestandsvoraussetzungen sind die Oberpunkte).
Könnte der Kläger eine der Beschwerdemöglichkeiten nutzen?