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Autor Thema: "Hail Mary"- Eingriff zur Unterwerfung untergräbt den Schutzbereich  (Gelesen 26899 mal)

S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Die Rechte und Pflichten aus Artikel 2 Abs. 1 GG gehen normalerweise Hand in Hand.
Ich habe das Recht, zu tun oder zu lassen was ich will. Gleichzeitig aber ergibt sich hieraus auch eine Pflicht. Mein Handeln darf nicht die Rechte anderer verletzen, nicht gegen die guten Sitten verstoßen und muß im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung stehen.

Mein Recht kann aber auch eingeschränkt werden, bspw. im Straßenverkehr. Aber auch durch Abgaben. Finden solche Eingriffe statt, müssen sie aber noch verhältnismäßig sein. In der Regel sehen Beitragsregelungen deshalb Kompensationen für die Grundrechtseingriffe vor, bspw. durch Mitwirkungsrechte in der begünstigten Körperschaft.

Beim Rundfunkbeitrag befinden wir uns aber auf einer einspurigen Straße, auf der nur Platz für die Pflicht ist. Die Rechte bleiben am Straßenanfang zurück.
Will heißen, im Falle der Rundfunkabgabe habe ich zwar eine Pflicht, aber keine Rechte. Auch eine irgendwie geartete Kompensation gibt es nicht. (siehe bspw. auch Streitschrift von Dr. Hennecke, 3. Auflage Seite 31) Es gibt auch keine verhältnismäßige Einflußnahme auf den Abgabentatbestand.

Da stellt sich dann zwangsläufig die Frage, ob der Staat damit den Einzelnen als Rechtssubjekt nicht zu einem simplen Objekt seines Handelns macht.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

Lev

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Obwohl das Beispiel mit der Straße anschaulich ist, geht die dazugehörige Frage von Spark, an seinem Thema vorbei.   (Und schon hat man sich verlaufen!)  ;)

D.h. am Satzanfang seiner Einleitung ist er noch beim Rundfunk. Das bleibt auch so.  Aber in der dazugehörigen Frage hinterfragt er dann staatliche Strukturen.
(Hier wird sehr schnell alles in einen Pott geworfen.)
Zitat
Beim Rundfunkbeitrag befinden wir uns aber auf einer einspurigen Straße, auf der nur Platz für die Pflicht ist. Die Rechte bleiben am Straßenanfang zurück.
Will heißen, im Falle der Rundfunkabgabe habe ich zwar eine Pflicht, aber keine Rechte. Auch eine irgendwie geartete Kompensation gibt es nicht. (siehe bspw. auch Streitschrift von Dr. Hennecke, 3. Auflage Seite 31) Es gibt auch keine verhältnismäßige Einflußnahme auf den Abgabentatbestand.

Da stellt sich dann zwangsläufig die Frage, ob der Staat damit den Einzelnen als Rechtssubjekt nicht zu einem simplen Objekt seines Handelns macht.

________________________________Ergo,,,___________________________________________
,,,macht der Staat das denn?  >>>  Wenn ich der Rundfunk wäre würde ich dazu nichts sagen.  :laugh:   Denn der Richter hinterfragt das ganz sicher.  8)

Lev

P.S. War nicht böse gemeint!   Wollte nur zeigen wie schnell man sich verheddert.


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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Natürlich ist der Begriff Staat hier eigentlich fehl am Platz, da er zu allgemein ist.
Mir ist schon bewußt, dass es hierbei maßgeblich auf die richtige Formulierung ankommt. Als juristischer Laie befindet man sich auf sehr dünnem Eis, da man mit den Feinheiten nicht vertraut ist.
In einer Klage würde ich den Begriff Staat auch durch das eigentliche "Zielobjekt" ersetzen. ;D


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Einem fiktiven Kläger könnte folgende Formulierung für eine Klage ins Haus geflattert sein:
Zitat
Der Rundfunkbeitrag in Form einer Vorzugslast und basierend auf einem Landesgesetz (RBStV) greift in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs. 1 GG ein.

Zitat BVerwG 6 C 6.15 vom 18.03.2016 Rn. 11:
Zitat
Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen.
Quelle: https://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0

Für mich stellen sich die folgenden Fragen:

Ich als Rechtssubjekt und Träger von Rechten und Pflichten werde durch die Rundfunkbeitragserhebung reduziert auf eine Pflicht, aber ohne dazugehörige Rechte.
Ist eine Vorzugslast, basierend auf Landesrecht, dazu geeignet, mein Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs. 1 GG lebenslang einseitig einzuschränken?

Als Grundrechtsträger werde ich durch die einseitige Reduktion auf eine reine Pflicht ohne dazugehörige Rechte, mittels einer Vorzugslast in Form des Rundfunkbeitrags, zum bloßen Objekt eines Verfahrens gemacht.
Inwieweit ist dieses noch vereinbar mit Artikel 2 Abs.1 GG i.V.m. Artikel 1 Abs.1 des Grundgesetzes?

Daher verlange ich, gemäß BVerwG 6 C 6.15 Rn.11 vom 18.03.2016, eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für den privaten Bereich und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags.


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Das Bundesverfassungsgericht bestätigt in einer älteren Entscheidung, daß der Eingriff in Art. 5 GG nicht nur Art. 20 GG tangiert, sondern auch Art. 1 und 2 GG, womit der Schutzbereich des Art. 2 GG ja eröffnet wäre.

BVerfGE 27, 71 - Leipziger Volkszeitung
Beschluß des Ersten Senats vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR 46/65 -
***
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027071.html
Rn. 28
Zitat
Für die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit sind danach zwei Komponenten wesensbestimmend. Einmal ist es der Bezug zum demokratischen Prinzip des Art. 20 Abs. 1 GG: Ein demokratischer Staat kann nicht ohne freie und möglichst gut informierte öffentliche Meinung bestehen. Daneben weist die Informationsfreiheit eine individualrechtliche, aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Komponente auf. [...]


***Edit "Bürger": Der Wichtigkeit und mehrfachen Erwähnung im Forum wegen, wurde zur Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung des BVerfG ein eigenständiger Thread eröffnet - siehe und diskutiere unter
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. November 2022, 23:19 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.410
BVerfGE 11, 234 - Jugendgefährdende Schriften
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv011234.html
Rn. 13
Zitat
[...] Der Einzelne kann sich gegenüber Eingriffen der öffentlichen Gewalt in seine Freiheit auf Art. 2 Abs. 1 GG nur insoweit berufen, als diese sich nicht auf einen Lebensbereich bezieht, der durch besondere Grundrechtsbestimmungen geschützt ist (BVerfGE 6, 32 [37]). [...]

Noch genauer wird dieses in der im Zitat genannten weiteren Entscheidung des BVerG behandelt:

BVerfGE 6, 32 - Elfes
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv006032.html
Rn. 16
Zitat
Neben der allgemeinen Handlungsfreiheit, die Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet, hat das Grundgesetz die Freiheit menschlicher Betätigung für bestimmte Lebensbereiche, die nach den geschichtlichen Erfahrungen dem Zugriff der öffentlichen Gewalt besonders ausgesetzt sind, durch besondere Grundrechtsbestimmungen geschützt; bei ihnen hat die Verfassung durch abgestufte Gesetzesvorbehalte abgegrenzt, in welchem Umfang in den jeweiligen Grundrechtsbereich eingegriffen werden kann. Soweit nicht solche besonderen Lebensbereiche grundrechtlich geschützt sind, kann sich der Einzelne bei Eingriffen der öffentlichen Gewalt in seine Freiheit auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Hier bedurfte es eines Gesetzesvorbehalts nicht, weil sich aus der Beschränkung der freien Entfaltung der Persönlichkeit durch die verfassungsmäßige Ordnung der Umfang staatlicher Eingriffsmöglichkeiten ohne weiteres ergibt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. März 2020, 02:05 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
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  • Moderator
  • Beiträge: 3.275
Daher verlange ich, gemäß BVerwG 6 C 6.15 Rn.11 vom 18.03.2016, eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für den privaten Bereich und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags.

Vielleicht sollte nicht der Rundfunkbeitrag an sich weiter auf Rechtmäßigkeit geprüft, sondern der zugrundeliegende RBStV - also die daraus resultierenden Landesgesetze - erstmal mit den Landesverfassungen abgeglichen werden. Die Verfassungswidrigkeit ergibt sich ja nicht daraus dass ein RB erhoben wird, sondern wie. Und das "Wie" regelt ein Gesetz.

Siehe:
Wurde der RBStV bereits auf Verfassungswidrigkeit untersucht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29914.msg187319.html#msg187319



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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

d
  • Beiträge: 52
Liebe Mitstreiter,
die „HailMary“ war am 5.3.19 Gegenstad einer Anfechtungsklage auf einen Widerspruchsbescheid beim VG Gelsenkirchen. Das Urteil liegt nun vor.

Die Klage wurde (natürlich) abgewiesen, weil …
- zu viele der Widersprüche auf den zugrunde liegenden Festsetzungsbescheid mittlerweile höchstrichterlich ausgeräumt wurden und „tot“ sind.
- der verbliebene Widerspruch, die Verletzung des Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art.  2 Abs. 2 (HailMary) von der Richterin als unbegründet abgewiesen wurde.
Zur Begründung der Abweisung wurden (natürlich) sachfremde und womöglich WDR-manipulierte Textbausteine herangezogen. Peinlich, peinlich, aber wen juckt‘s …

Vortrag des Klägers, Verletzung Art 19 Abs. 2 GG bezüglich Art. 2 Abs. 1, gemäß Infoblatt für die Richterin
„Die Garantie, dass der Träger von Rechten und Pflichten, im Wesensgehalt nicht angetastet werden darf, bzw. seine Rechte nicht bedeutungslos sind, soll hier hinterfragt werden.
Der Kläger sieht die Grenze überschritten, wenn ein Grundrecht zwar noch für die Mehrheit bestehen bleibt, einzelnen aber ganz entzogen wird. Der Wesensgehalt ist dann angetastet, wenn der Einzelne zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht wird. Dieses Vorgehen widerspricht dem Art. 19 Abs. 2 des Grundgesetzes
Die Frage, die sich nach meinem Verständnis stellt ist, ob eine Vorzugslast, basierend auf einem Landesrecht, dazu geeignet ist, das Grundrecht eines Einzelnen aus Artikel 2 Abs. 1 GG lebenslang einseitig einzuschränken“

Hierauf heißt es im Urteil: „Der Rundfunkbeitrag greift nicht verfassungswidrig in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 ein“ und „das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit besteht nicht vorbehaltlos, sondern im überwiegenden Allgemeininteresse sind Einschränkungen hinzunehmen“
Es wird ein Urteil des OVG NRW vom 12.3.15, 2A 2311/14 bemüht, in welchem zu Art. 19 aber nur der Abs. 4 anstatt Abs. 2 in einem anderen Zusammenhang (Säumniszuschlag) herangezogen wird. „Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der WDR-Beitragssatzung. Mit dem Erlass des Beitragsbescheids ist effektiver Rechtsschutz i.S.d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ohne Weiteres erlangbar. Würde der Kläger die Aufhebung des Beitragsbescheids wegen dessen Rechtswidrigkeit erreichen, würde auch kein Säumniszuschlag anfallen. Bei einem Unterliegen des Klägers wäre der Beitrag zu Recht erhoben worden und damit auch der Säumniszuschlag. In beiden Varianten ist die Rechtsschutzgarantie nicht beeinträchtigt“.

Es wird ein weiteres Urteil des OVG NRW vom 20.9.16, 2A 1005/15 bemüht, dessen Wortlaut bezüglich des Art. 19 identisch mit dem vorigen Urteil ist. In beiden Urteilen kommen exakt die gleichen, vermutlich WDR-manipulierten) Textbausteine zur Anwendung. Peinlich für das OVG.
Auf Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 wird in beiden Urteilen überhaupt nicht eingegangen. Stattdessen wird der Abs. 4 des Art. 19 bemüht: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. …“

Eine Berufung wurde nicht zugelassen.

Fazit: Die Abweisung des Widerspruchs wurde von der Richterin unter Zuhilfenahme sachfremder Textbausteine begründet. Eine sachbezogene Begründung der Abweisung ist also auch hier nicht erfolgt. Die „Hail Mary“ wurde also vom Gericht ignoriert.
Theoretisch könnte man nun die Zulassung zur Berufung beantragen, welche womöglich vom OVG abgewiesen wird. Dann wäre der Rechtsweg erschöpft und es bliebe nur das BVerfG mit seinen unbegründeten Klageabweisungen (Entzug des persönlichen Richters).
Praktisch würde sich eine Abwehr der kommenden Zwangsvollstreckung „à la Boumerang“ oder mit Hilfe eines Öffentlich-Rechtlichen-Unterlassungsanspruchs mit Androhung einer Schadenersatzklage anbieten.

Die HailMary lebt aber weiter ...  8)




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o
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Vielen Dank, democratic, dass Du das aufs Tapet gebracht hast.  :)

Ich stelle zusammen: Der Gesichtspunkt der Allgemeinen Handlungsfreiheit wird
  • von einem VG (nicht Gelsenkirchen) ignoriert durch keinerlei Eingehen in der Urteilsbegründung
  • vom VG Gelsenkirchen als unbegründet abgewiesen unter Nennung von nicht einschlägigen Urteilen

Würde es rein fiktiv klagestrategisch etwas bringen, wenn man in der Klagebegründung einen Zusatz versieht.
Man könnte den demokratischen Text übernehmen und fiktiv ergänzen (in Fettdruck):

Die Garantie, dass der Träger von Rechten und Pflichten, im Wesensgehalt nicht angetastet werden darf, bzw. seine Rechte nicht bedeutungslos sind, soll hier hinterfragt werden.
Der Kläger sieht die Grenze überschritten, wenn ein Grundrecht zwar noch für die Mehrheit bestehen bleibt, einzelnen aber ganz entzogen wird. Der Wesensgehalt ist dann angetastet, wenn der Einzelne zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht wird. Dieses Vorgehen widerspricht dem Art. 19 Abs. 2 des Grundgesetzes
Die Frage, die sich nach meinem Verständnis stellt ist, ob eine Vorzugslast, basierend auf einem Landesrecht, dazu geeignet ist, das Grundrecht eines Einzelnen aus Artikel 2 Abs. 1 GG lebenslang einseitig einzuschränken.
Betreffs der Anwendung des Art. 19 GG erlaubt sich aus gegebenem Anlass der Kläger zwei Urteile zu benennen und einzuordnen. Die Urteile des OVG NRW 2A 2311/14 von 12.3.15 und 2A 1005/15 vom 20.9.18 ziehen zwar den Art. 19 GG heran, aber dort nicht den Absatz 2, sondern den Absatz 4, welcher eine ganz andere gesetzliche Regelung beinhaltet. Nach Ansicht des Klägers sind diese Urteile daher nicht geeignet, um den oben beschriebenen Klagepunkt der Handlungsfreiheit nach Art. 19 Abs. 2 GG zu beurteilen.



Meinungen? Ist das auch "normal", dass ein Kläger sagt, dass Rechtsstellen nicht einschlägig sind.

Das für meinen Straßenmitbewohner zuständige VG wird ja auch nicht müde, in den Schriftsätzen auf Urteile hinzuweisen, die mit dem Klagegegenstand nichts zu tun haben. Warum soll der fiktive Kläger nicht auch auf Urteile hinweisen dürfen?


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@ope23: vor Gericht werden letzlich Rechtsmeinungen verschiedener Seiten ausgetauscht. Ähnlich wie in der Politik ist das Ziel dabei nicht, die Ansichten der Gegenseite in Erwägung zu ziehen, quasi zu diskutieren und sich überzeugen zu lassen, sondern seinen eigenen Meinungen zum Erfolg zu verhelfen. Auch der "Schiedsrichter" vertritt letztlich nur eine Rechtsmeinung, mit dem Unterschied, dass seine sich durchsetzen kann, was die übrigen Teilnehmer für ihre nur hoffen können. Insofern kann man natürlich fast alles behaupten, auch das bestimmte Zitate Dritter für den zu verhandelnden Fall nicht einschlägig sind. Ob es wirkt, ist eine andere Frage. In Sachen des sogn. Rundfunkbeitrags stützen sich die Ansichten des Gerichts auf etablierte ähnliche Meinungen bis hin zu der des BVerfG. Das Verhalten der Gerichte ist insofern rational. Warum sollte man sich mit abweichenden Ansichten aus dem Fesnster lehnen, wenn das höchste deutsche Gericht gesprochen hat und der eigentliche Kern aller Verfahren somit geklärt ist?  Man wird daher die nächsten Jahre weder im Instanzenzug der VG noch vom BVerfG ein Urteil erhalten, welches in der Nicht-Anwendung des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mündet. D. h. nicht, dass man die Meinung des BVerfG nicht kippen könnte. Nur bis das geschieht , sind die meisten von uns vermutlich nicht mehr von dieser Welt. Der letzte Schuß des juristischen Kampfes gegen den sogn. Rundfunkbeitrag ist der Gang zum EGMR. Alles, was sonst noch möglich ist, bedeutet einen rein politischen Kampf zu führen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

d
  • Beiträge: 52

ope23 schrieb:
Zitat
Die Frage, die sich nach meinem Verständnis stellt ist, ob eine Vorzugslast, basierend auf einem Landesrecht, dazu geeignet ist, das Grundrecht eines Einzelnen aus Artikel 2 Abs. 1 GG lebenslang einseitig einzuschränken.
Betreffs der Anwendung des Art. 19 GG erlaubt sich aus gegebenem Anlass der Kläger zwei Urteile zu benennen und einzuordnen. Die Urteile des OVG NRW 2A 2311/14 von 12.3.15 und 2A 1005/15 vom 20.9.18 ziehen zwar den Art. 19 GG heran, aber dort nicht den Absatz 2, sondern den Absatz 4, welcher eine ganz andere gesetzliche Regelung beinhaltet. Nach Ansicht des Klägers sind diese Urteile daher nicht geeignet, um den oben beschriebenen Klagepunkt der Handlungsfreiheit nach Art. 19 Abs. 2 GG zu beurteilen.

Ja, kann man machen, jedes richtige Argument kann nützen.

Meiner Meinung nach muss man aber noch viel früher ansetzen, nämlich schon beim Widerspruch auf einen Festsetzungsbescheid.
Im Thread “Widerspruch und Klage 2019”, https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30197.msg189463.html#msg189463, wird die korrekte Strategie ausführlich beschrieben.

Beim VG klagen wir also nicht gegen die vielen Rechtsverletzungen durch den RBStV, sondern wir fechten eine fehlende oder mangelhafte Ausräumung unseres Widerspruchs (auf den Festsetzungsbescheid) im Widerspruchsbescheid des WDR an. Das ist ein großer Unterschied zur bisherigen Denkweise.

Und soweit ich weiß, hat der WDR noch nie versucht, in einem Widerspruchsbescheid den Vorwurf einer Verletzung der Handlungsfreiheit auszuräumen.

Ich wage die Prognose, dass es mit der HailMary möglich sein wird, wieder vor das BVerfG Gericht zu kommen, wenn auch in einem neuen Erdzeitalter …




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Beim VG klagen wir also nicht gegen die vielen Rechtsverletzungen durch den RBStV, sondern wir fechten eine fehlende oder mangelhafte Ausräumung unseres Widerspruchs (auf den Festsetzungsbescheid) im Widerspruchsbescheid des WDR an. Das ist ein großer Unterschied zur bisherigen Denkweise.

Und soweit ich weiß, hat der WDR noch nie versucht, in einem Widerspruchsbescheid den Vorwurf einer Verletzung der Handlungsfreiheit auszuräumen.
Wenn das Argument (Verletzung der Handlungsfreiheit) in einem Widerspruch an die LRA gegangen wäre statt in die Klage, hätte die LRA den falschen Art.19 GG Absatz 4 nicht verwenden können, ein Widerspruchsbescheid hätte als offensichtlich falsch angefochten werden können; mit dem einzigen Argument, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde. Also kann in einem neuen Widerspruch der richtige Art.19 Absatz 2 zitiert werden mit dem Hinweis, dass damit das Argument der verletzten Handlungsfreiheit nicht ausgeräumt wurde. Denn die LRA wird sich künftig auf dieses Urteil berufen, wenn es um diese Frage geht.

Hier der Art. 19 GG zum nachlesen:

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.


Es ist offensichtlich, dass hier Absatz 2 unterschlagen wird. Stattdessen wird dem Kläger Absatz 4 untergejubelt.

Hier noch Art.2 GG

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


Niemand verletzt die Rechte anderer oder verstösst gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz, wenn er kein Rundfunkteilnehmer sein will!!!


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Lev

  • Beiträge: 331
Die Wesensgehaltsgarantie ... (Art. 19 Abs. II)

soll garantieren, dass das Grundrecht seinem Wesen nach weiterhin bestehen muss. Das Gesetz soll dafür sorgen, dass Grundrechte die beschränkt werden (hier der Art. 2) im Kern dennoch vorhanden bleiben. Das Aushöhlen von Grundrechten soll somit verhindert werden.

Wird mein Grundrecht den ausgehöhlt?

Ja!  Subjektiv betrachtet wird das Grundrecht des einzelnen ganz einfach außen vor gelassen. Bei einer Einschränkung sind wir aber noch nicht.

Warum?

Bei so gut wie allen Steuern oder Abgaben spielt das Äquivalenzprinzip eine Rolle. Das Äquivalenzprinzip ist ein Prinzip zur Ausgestaltung des Finanzierungsbeitrags der Bürger für Leistungen ihres Staates.
Es sagt aus, dass derjenige, der von einer Leistung einen Vorteil hat, nach Maßgabe dieses Vorteils über eine entsprechende Abgabe zur Finanzierung dieser Leistung herangezogen wird. Der “individuell-konkrete Nutzen” steht also im Vordergrund.

D.h. der einzelne wäre rechtlich berücksichtigt, denn das Prinzip greift auf, dass der Vorteil den der einzelnen hat entsprechend (konkret) zugeordnet wird. 
https://www.juraforum.de/lexikon/aequivalenzprinzip-steuer

Die Vorzugslast ...

ist anders. Sie folgt diesem Prinzip nicht. Im Vordergrund steht nicht der Einzelne oder das Äquivalenzprinzip, sondern der “potenzieller-individueller Vorteil.”
Der einzelne spielt bei der Erhebung der Abgabe keine Rolle, er bleibt einfach außen vor.
Der “potenzielle-individuelle” Teil beschränkt sich z. B. auf die Wohnung oder das Auto, also den Teil der Rundfunkrepzeption, ergo nicht auf die Person.

Demzufolge ist das mitbestimmen durch die individuelle Entscheidung, z. B. ob jemand ein Hund oder ein Auto anschafft, bzw. irgendetwas anderes konsumieren möchte nicht vorhanden. Für all das was bzgl. eine Abgabe bzw. eine Steuer bezahlt werden müsste, wäre das Äquivalenzprinzip das Mitbestimmungskriterium des pflichtigen. Die Entscheidung zu verzichten aus welchem Grund auch immer stellt sich hier nicht, denn die Vorzugslast ist sehr spartanisch.

Wer einen Vorteil hat, ist pflichtig!
Der Vorteil ist Rundfunk empfangen zu können.

Die Vorzugslast selbst mag legitim sein, dies schließt einen Missbrauch aber nicht automatisch aus. D.h. der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit, also das Recht des einzelnen, tun und lassen zu können was er möchte, ist  keine Option in der Vorzugslast.  >>> (Ergo Blau)
http://www.rechtslexikon.net/d/vorzugslast/vorzugslast.htm
Was genau ist eine Vorzugslast?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9581.msg183689.html#msg183689

Der Nutzer oder nutzen spielt keine Rolle. Wer nach einer Person in der Vorzugslast sucht wird nur den pflichtigen finden. Ein Rechtssubjekt besteht aber aus Rechten und Pflichten. Das abgabepflichtige Rechtssubjekt wird also in seiner Rechtsmacht (Träger von Rechten und Pflichten zu sein) zunächst mal beschränkt. Es ist pflichtig und sonst nichts!

Es geht also nicht um die Frage, ob es sich z. B. um eine Steuer oder Abgabe handelt (Sachbezug), sondern um die Perspektive des einzelnen.
http://www.rechtslexikon.net/d/rechtssubjekt/rechtssubjekt.htm

Der Art. 19 Abs. II ...

soll nun verhindern das der Grundrechtsträger seine Rechte nicht vollständig an der Garderobe von ARD und ZDF abgibt. Denn wenn es um die Finanzierung des ö.r. Rundfunk geht, wird genau das verlangt. Die Rechte des pflichtigen sind sozusagen Kollateralschaden.

“In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.” Die Frage, die sich dabei stellt ist, was ist die Wesensgehaltsgarantie?
http://www.rechtslexikon.net/d/wesensgehaltsgarantie/wesensgehaltsgarantie.htm

Oder weiterführend ...

“Der Wesensgehalt ist dann angetastet, wenn der einzelne zum Objekt des staatlichen Handelns gemacht wird, insbes., wenn ihm der Gebrauch eines Grundrechts durch Voraussetzungen erschwert wird, auf deren Erfüllung er keinerlei Einfluss hat.”

I.d.R. war es das…   :)
                                      ____________________________________________________



Frage:

Wenn die Vorzugslast jemanden zum pflichtigen erklärt, ohne die Wahrung seiner subjektiven Rechte zu berücksichtigen, dann wäre der Einzelne doch das bloße Objekt öffentlicher Finanzierung?

Anmerkung:

Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz  - “Die Menschenwürde ist dann verletzt, wenn der Einzelne zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht wird, insbesondere wenn er zur Durchsetzung staatlicher Ziele als Mittel missbraucht wird.”
http://www.rechtslexikon.net/d/menschenwuerde/menschenwuerde.htm

Persönlich:

Auf die Erläuterung und Verbindung des Art. 19 Abs. II und dem Art 1 Abs. 1 wurde hier am Anfang vom Autor bewusst verzichtet. Das Thema war anfänglich schon sehr komplex. Die Perspektive der betroffenen umzudrehen war eine Herausforderung für den Autor. 



Die Praxis:

In der Praxis wurde die Erfahrung gemacht, dass die Hail Mary mit anderen Klagen verwechselt wird. Die Verwechselung resultiert aus den Verurteilungen des Art. 2 GG in vergangenen richtungweisenden Gerichtsverfahren.
Die verurteilten Entscheidungen stehen allerdings im Bezug zur Sache. Die Hail Mary war nie Gegenstand einer solchen Auseinandersetzung. Gerade der Sachbezug (die objektive Betrachtung) schien den einzelnen als Kollateralschaden zurückzulassen. Kein Satz machte das so deutlich wie dieser…

(Zitat:)   “Im Massenverfahren wie dem Rundfunkbeitragseinzug müsse der Gesetzgeber nicht jeden Einzelfall gerecht werden.”
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/2_A_2422_14_Urteil_20150312.html

Wenn der Richter oder Sie der überzeugung sind, dass der Art. 2 des Grundgesetzes, die Hail Mary als Einwand schon verhandelt hat, dann überprüfen sie es doch.

Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

Urteil vom 18. März 2016 - BVerwG 6 C 6.15
https://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0


Die Hail Mary beklagt das subjektive Recht des einzelnen durch die Beschränkung des Schutzbereichs im Art. 2 des GG. Das Rechtssubjekt wird durch die Vorzugslast im Wesensgehalt an der Wahrnehmung seine Handlungsfreiheit gehindert.

Schlagwörter:
Rechtssubjekt             
Subjekt                         
Schranken                     1x
Wesensgehalt
Art. 19 Abs. II
Schutzbereich               1x

Persönlich bevorzuge ich die Stelle in Rn: 135 des BVerfG. Dort ist zu finden, dass im Bezug zum Schutzbereich des Art 2 Abs. 1 GG, eben nicht entschieden wurde. Unter Umständen, weil der Schutzbereich nicht eingeklagt wurde.   :)

(Zitat:)   “… oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.”



Eine weitere Barriere

ist im Moment der erste Rechtszug, also das zuständige Gericht vor Ort. D.h. wer im ersten Rechtszug diese Klage vorträgt, wird sich ganz sicher nicht durchsetzen.   ???
Ich bin kein Rechtsexperte, aber insofern kein Präzedenzfall vorliegt (Fallrecht) kann man die Zuständigkeit des Richters am ersten Rechtszug bzgl. des höheren Rechts anzweifeln.    (Rechtsweg)

Alles braucht seinen Zeit.

Lev


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Mai 2019, 23:48 von Bürger«

 
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