Die Wesensgehaltsgarantie ... (Art. 19 Abs. II)
soll garantieren, dass das Grundrecht seinem Wesen nach weiterhin bestehen muss. Das Gesetz soll dafür sorgen, dass Grundrechte die beschränkt werden (hier der Art. 2) im Kern dennoch vorhanden bleiben. Das Aushöhlen von Grundrechten soll somit verhindert werden.
Wird mein Grundrecht den ausgehöhlt?
Ja! Subjektiv betrachtet wird das Grundrecht des einzelnen ganz einfach außen vor gelassen. Bei einer Einschränkung sind wir aber noch nicht.
Warum?
Bei so gut wie allen Steuern oder Abgaben spielt das Äquivalenzprinzip eine Rolle. Das Äquivalenzprinzip ist ein Prinzip zur Ausgestaltung des Finanzierungsbeitrags der Bürger für Leistungen ihres Staates.
Es sagt aus, dass
derjenige, der von einer Leistung einen Vorteil hat, nach Maßgabe dieses Vorteils über eine entsprechende Abgabe zur Finanzierung dieser Leistung herangezogen wird. Der “
individuell-
konkrete Nutzen” steht also im Vordergrund.
D.h. der einzelne wäre rechtlich berücksichtigt, denn das Prinzip greift auf, dass der Vorteil den der einzelnen hat entsprechend (konkret) zugeordnet wird.
https://www.juraforum.de/lexikon/aequivalenzprinzip-steuerDie Vorzugslast ...
ist anders. Sie folgt diesem Prinzip nicht. Im Vordergrund steht nicht der Einzelne oder das Äquivalenzprinzip, sondern der “potenzieller-individueller
Vorteil.”
Der einzelne spielt bei der Erhebung der Abgabe keine Rolle, er bleibt einfach außen vor.
Der “potenzielle-individuelle” Teil beschränkt sich z. B. auf die Wohnung oder das Auto, also den Teil der Rundfunkrepzeption, ergo nicht auf die Person.
Demzufolge ist das mitbestimmen durch die individuelle Entscheidung, z. B. ob jemand ein Hund oder ein Auto anschafft, bzw. irgendetwas anderes konsumieren möchte nicht vorhanden. Für all das was bzgl. eine Abgabe bzw. eine Steuer bezahlt werden müsste, wäre das Äquivalenzprinzip das Mitbestimmungskriterium des pflichtigen. Die Entscheidung zu verzichten aus welchem Grund auch immer stellt sich hier nicht, denn die Vorzugslast ist sehr spartanisch.
Wer einen Vorteil hat, ist pflichtig!
Der Vorteil ist Rundfunk empfangen zu können.
Die Vorzugslast selbst mag legitim sein, dies schließt einen Missbrauch aber nicht automatisch aus. D.h. der
Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit, also das Recht des einzelnen, tun und lassen zu können was er möchte, ist keine Option in der Vorzugslast.
>>> (Ergo Blau) http://www.rechtslexikon.net/d/vorzugslast/vorzugslast.htmWas genau ist eine Vorzugslast?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9581.msg183689.html#msg183689Der Nutzer oder nutzen spielt keine Rolle. Wer nach einer Person in der Vorzugslast sucht wird nur den pflichtigen finden. Ein Rechtssubjekt besteht aber aus Rechten und Pflichten. Das abgabepflichtige Rechtssubjekt wird also in seiner Rechtsmacht (Träger von Rechten und Pflichten zu sein) zunächst mal beschränkt. Es ist pflichtig und sonst nichts!
Es geht also nicht um die Frage, ob es sich z. B. um eine Steuer oder Abgabe handelt (Sachbezug), sondern um die Perspektive des einzelnen.
http://www.rechtslexikon.net/d/rechtssubjekt/rechtssubjekt.htmDer Art. 19 Abs. II ...
soll nun verhindern das der Grundrechtsträger seine Rechte nicht vollständig an der Garderobe von ARD und ZDF abgibt. Denn wenn es um die Finanzierung des ö.r. Rundfunk geht, wird genau das verlangt. Die Rechte des pflichtigen sind sozusagen
Kollateralschaden.
“In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.” Die Frage, die sich dabei stellt ist, was ist die Wesensgehaltsgarantie?
http://www.rechtslexikon.net/d/wesensgehaltsgarantie/wesensgehaltsgarantie.htmOder weiterführend ...
“Der Wesensgehalt ist dann angetastet, wenn der einzelne zum Objekt des staatlichen Handelns gemacht wird, insbes., wenn ihm der Gebrauch eines Grundrechts durch Voraussetzungen erschwert wird, auf deren Erfüllung er keinerlei Einfluss hat.” I.d.R. war es das…
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Frage:
Wenn die Vorzugslast jemanden zum pflichtigen erklärt, ohne die Wahrung seiner subjektiven Rechte zu berücksichtigen, dann wäre der Einzelne doch das bloße Objekt öffentlicher Finanzierung?
Anmerkung:
Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz -
“Die Menschenwürde ist dann verletzt, wenn der Einzelne zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht wird, insbesondere wenn er zur Durchsetzung staatlicher Ziele als Mittel missbraucht wird.”http://www.rechtslexikon.net/d/menschenwuerde/menschenwuerde.htmPersönlich:
Auf die Erläuterung und Verbindung des Art. 19 Abs. II und dem Art 1 Abs. 1 wurde hier am Anfang vom Autor bewusst verzichtet. Das Thema war anfänglich schon sehr komplex. Die Perspektive der betroffenen umzudrehen war eine Herausforderung für den Autor.
Die Praxis:
In der Praxis wurde die Erfahrung gemacht, dass die Hail Mary mit anderen Klagen verwechselt wird. Die Verwechselung resultiert aus den Verurteilungen des Art. 2 GG in vergangenen richtungweisenden Gerichtsverfahren.
Die verurteilten Entscheidungen stehen allerdings im Bezug zur Sache. Die Hail Mary war nie Gegenstand einer solchen Auseinandersetzung. Gerade der Sachbezug (die objektive Betrachtung) schien den einzelnen als Kollateralschaden zurückzulassen. Kein Satz machte das so deutlich wie dieser…
(Zitat:)
“Im Massenverfahren wie dem Rundfunkbeitragseinzug müsse der Gesetzgeber nicht jeden Einzelfall gerecht werden.”https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/2_A_2422_14_Urteil_20150312.htmlWenn der Richter oder Sie der überzeugung sind, dass der Art. 2 des Grundgesetzes, die Hail Mary als Einwand schon verhandelt hat, dann überprüfen sie es doch.
Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
Urteil vom 18. März 2016 - BVerwG 6 C 6.15
https://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0Die Hail Mary beklagt das
subjektive Recht des einzelnen durch die Beschränkung des
Schutzbereichs im Art. 2 des GG. Das
Rechtssubjekt wird durch die Vorzugslast im
Wesensgehalt an der Wahrnehmung seine Handlungsfreiheit gehindert.
Schlagwörter:Rechtssubjekt
Subjekt
Schranken
1xWesensgehalt
Art. 19 Abs. II
Schutzbereich
1xPersönlich bevorzuge ich die Stelle in Rn: 135 des BVerfG. Dort ist zu finden, dass im Bezug zum
Schutzbereich des Art 2 Abs. 1 GG, eben nicht entschieden wurde. Unter Umständen, weil der Schutzbereich nicht eingeklagt wurde.
(Zitat:)
“… oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.”Eine weitere Barriere
ist im Moment der erste Rechtszug, also das zuständige Gericht vor Ort. D.h. wer im ersten Rechtszug diese Klage vorträgt, wird sich ganz sicher nicht durchsetzen.
Ich bin kein Rechtsexperte, aber insofern kein Präzedenzfall vorliegt (Fallrecht) kann man die Zuständigkeit des Richters am ersten Rechtszug bzgl. des höheren Rechts anzweifeln.
(Rechtsweg) Alles braucht seinen Zeit.
Lev