Eher zufällig bin ich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main gestoßen. Es betrifft nicht den Rundfunkbeitrag direkt, sondern die Berichterstattung bei Wahlen, die Einflussnahme auf Entscheidungen der Wähler:
https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/presse/eilantrag-gegen-den-hessischen-rundfunk04.10.2023
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Pressemitteilung
Landtagswahl 2023
Eilantrag gegen den Hessischen Rundfunk
Nr. 09/2023
Die Partei Mensch Umwelt Tierschutz ist mit einem Eilantrag gegen den Hessischen Rundfunk im Zusammenhang mit der Landtagswahl 2023 teilweise erfolgreich
Mit Eilantrag vom 25. September 2023 beantragte die Partei Mensch Umwelt Tierschutz den Hessischen Rundfunk im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, in allen Ergebnispräsentationen zur Hessischen Landtagswahl 2023 am 8. und 9. Oktober die Ergebnisse bestimmter Parteien mit einem kleineren Stimmenanteil gesondert auszuweisen und nicht in der Kategorie „Andere“ zusammenzufassen.
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Denn einen Achtungserfolg einer kleineren Partei würden die Zuschauer im Gedächtnis behalten und sich an diese Partei bei kommenden Wahlen erinnern. Die separate Nennung der einzelnen Parteien, die über einem Prozent der Stimmen erhielten, sei nur ein geringfügiger Eingriff in die redaktionelle Gestaltungsfreiheit der Rundfunkanstalten.
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Das Gericht hat mit heute ergangenen Beschluss dem Hessischen Rundfunk im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, in den Präsentationen des vorläufigen amtlichen Endergebnisses zur hessischen Landtagswahl in seinem Dritten Fernsehprogramm („hr Fernsehen“) am 8. und 9. Oktober 2023 das (voraussichtliche) Wahlergebnis der Antragstellerin auszuweisen, wenn diese gemäß dem jeweils präsentierten vorläufigen amtlichen Endergebnis ein Wahlergebnis von mindestens einem Prozent erreicht. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.
Zur Begründung hat das Gericht angeführt, es erscheine bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung durchaus möglich, dass sich die durch eine namentliche Ausweisung erzielte öffentliche Aufmerksamkeit – wenn auch nicht im Hinblick auf die beendete Wahl – so doch mit Blick auf künftige Wahlen auf die Erfolgsaussichten einer Partei im Wahlwettbewerb auswirken könne.
Az.: 1 L 3013/23.F
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)