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Autor Thema: Alle Fristen eingehalten, Widersprüche eingelegt, jetzt Zwangsvollstreckung  (Gelesen 23362 mal)

n
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Kurz zur Vorgeschichte:

Person A hat nichts gezahlt, auf alle Bescheide fristgerecht Widerspruch eingelegt, und noch keinen Ablehnung des Widerspruches bekommen.

In den Widersprüchen wurde stets Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Jetzt kommt plötzlich der Obergerichtsvollzieher ins Spiel (Baden-Württemberg).

Wie wehrt Person A den Gerichtsvollzieher jetzt vorerst ab?

Wieso beantragt Person A immer  'Aussetzung vom Vollzug' wenn die sowieso Vollstrecken können ??

Gespräch mit dem Obergerichtsvollzieher findet wahrscheinlich morgen statt.
Wie vorbereiten?

Das hier hat Person A schon gefunden:
Loser Zettel an der Tür vom Obergerichtsvollzieher
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14275.msg95584.html#msg95584
Was ist daran aber noch gütig, nachdem das Tübinger Urteil vom BGH kassiert wurde?

Person A ist frustriert.

Grüße aus dem sonnigen Süden!


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n
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Person A war jetzt beim Obergerichtvollzieher. Sehr unfreundlicher Mensch, sehr hektisch und cholerisch. "Rundfunkbeiträge zahlt man, ist doch Gesetz. Ich habe kein Verständniss dafür [...]"

Person A war ruhig, wollte den Schriftsatz kopieren (OGV: 'Kopierer am Arsch, schon lange').
Nach 5 Min Lesen hat Person A dann die  'Zweitausführung für den Schuldner' in die Hand gedrückt bekommen mit der Bemerkung: Gilt dann halt als Zugestellt.
(Person A verstand das so, dass die 'Zweitausführung für den Schuldner' eigentlich erst geschickt wird wenn Person A nicht bis zum gesetzten Termin zahlt und weitere Maßnahmen eingeleitet werden.

Person A ist die Aufstellung durchgegangen:
- insgesamt 4 Bescheide
- einem Beitragsbescheid nicht widersprochen - muss wohl bezahlt werden von A (dumm gelaufen, ist in den Infoschreiben halt untergegangen)
- drei Beitragsbescheide mit Widerspruch, ohne Ablehnung bis jetzt (Ausetzung vom Vollzug gestellt)

Person A würde eigendlich denken dass damit die Voraussetzungen des Volstreckungsersuchen zumindest teilweise nicht gegeben sind.
Ist damit das komplette Volstreckungsersuchen hinfällig ? Und damit die Zwangsvollstreckungssache vom OGV ??


(Der Schriftsatz von A werde ich noch hier einstellen)

Fragen:
'Zweitausführung für den Schuldner'  bekommen mit der Bemerkung: Gilt dann halt als Zugestellt.
---> Was bedeutet das für Person A? Konsequenzen für A?

Im Vollstreckungsersuchen steht "Die Bescheide sind unanfechtar geworden"
---> Falsch da Widerspruch eingelegt wurde (innerhalb eines Monats nach Kenntnissnahme (nicht Briefdatum) Bis jetzt kein WiderspruchsBESCHEID eingegangen


---> Kann Vollstreckt werden wenn bis jetzt kein negativer WiderspruchsBESCHEID eingegangen ist?
In der Rechtsbelehrung vom Beitragsbescheid steht "Der Widerspuch hat keine Aufschiebende Wirkung (§80Abs. 2 Nr. 1 VwGO), aber wurde bis jetzt ja auch noch nicht
abgelehnt.
---> ist Vollstreckung möglich? ?? Person A ist verwirrt. Sie dachte immer dass sie bis zum WiderspruchsBESCHEID Ruhe hat ? ??


Tips für das weitere Vorgehen von Person A?
Insbesondere gegenüber dem unfreundlichen Gerichtsvollzieher der keinen Finger krumm machen möchte für GEZ Opfer ....

Danke


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Hier wie versprochen die Schriftstücke:

Edit "Bürger":
Dokumentanonymisierung ergänzt.


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Vollstreckungsersuchen:

Edit Bürger:
Dokumentanonymisierung ergänzt.


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Hallo gez99 ,

das kommt mir doch bekannt vor.

Frage: steht da 'Bescheid' oder 'Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren' ?

Das ist ein ganz gewaltiger Unterschied.

Ich lese 07/13  bis 09/13 --  dann das Datum,, ich rate :  es ist so etwa 05.10.2013 ??? kann das so sein ?
wenn ja, dann sind es : 'Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren'

Wo ist z.B. der Bescheid für 01/13 bis 03/13 ???
Ist der jemals ergangen ?
D.h., ein Bescheid --- und kein 'Bescheid über rückständige Rundfunkgebühren' , der bis spätestens 01.01.2013 beim Opfer eingegangen sein muss. I.d.R. sind aber keine Bescheide eingegangen, also worauf will man sich berufen?

Der gehört nämlich auch mit dazu, denn die berechnen ja ab 01/13 die Zwangsabgabe.
Die dürfen keine Bescheide weglassen. Es hat jeder Bescheid zu erscheinen.
Vermutlich hat Person A für Rundfunk gezahlt und das hat man dann sozusagen auf die ersten Monate ab 01/13 draufgerechnet, so dass die ersten 6 Monate als bezahlt gelten. Das wird zwar so gemacht, aber dennoch muss in old Germany alles seine Richtigkeit haben.
Es hat jeder Bescheid zu erscheinen. Falls kein Bescheid, dann auch kein Bescheid über rückständige Rundfunkgebühren. Ein Bescheid über rückständige Rundfunkgebühren kann nur ergehen, wenn vorher ein Bescheid eingegangen ist.


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n
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Person N kann hier im fiktiven Fall leider nichts beitragen und entschuldigt sich vorab für etwas Off-Topic.

@gerechte Lösung:

Person N nimmt an, es ist der sogenannte Erstbescheid bzw. Grundlagenbescheid bzw. Leistungsbescheid und wie man noch dazu sagen mag, gemeint?

N kann sich gut erinnern dass dieses Thema hier schon mal erörtert wurde, allerdings eher zum negativen. Selbst das Urteil vom BGH besteht auf die Aussage dass es einen solchen Bescheid nicht bedarf sondern es ausreichend ist, dass im Gesetz steht und fertig.

Wie genau und wieviel Wahrheit drinne steckt vermag N nicht zu beurteilen. Muss es denn tatsächlich einen Erstbescheid zur Zahlungsaufforderung geben? Wenn ja, wo sollte das stehen, dass es so einen Bescheid bedarf?


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  • Moderator
  • Beiträge: 11.596
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...konstatiere: Person A hat
- fristgerecht Widersprüche eingelegt - jeweils incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
- noch keine/n WiderspruchsBESCHEIDe erhalten
- die Bescheide/ Widersprüche liegen allesamt länger als 3 Monate zurück
- dennoch wurde die Zwangsvollstreckung eingeleitet...

Wie eine Suche im Forum mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Vollstreckung trotz Widerspruch", "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" o.ä. ergibt, handelt es sich hier *nicht* um einen Einzelfall... ;)

Da ARD-ZDF-GEZ ihr 3-Monats-Bearbeitungsfrist für den/ die WiderspruchsBESCHEID/e um *Längen* überschritten haben, könnte Person A ggf. (und sollte sie vielleicht auch) statt einer prinzipiell möglichen, jedoch nicht zweckmäßig erscheinenden "Untätigkeitsklage" stattdessen umgehend direkt Klage einreichen...

...oder der Gegenseite dies vorerst zumindest ankündigen, zu tun, sofern diese an ihrer Zwangsvollstreckung festhält.

Orientieren könnte sich Person dabei z.B. an den Hinweisen u.a. unter
3. Festsetzungsbescheid + Hinweis über bereits eingeleitete Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15204.msg101295.html#msg101295
(dort auf "Ankündigung" der Vollstreckung bzw. "Mahnung" ausgelegt - wäre entsprechend anzupassen)


Im Falle der Versäumnis der 3-Monats-Frist durch die "Behörde" scheint es (zumindest im Falle grundsätzlicher Anfechtung) wohl möglich zu sein, ohne "Umweg" über eine "Untätigkeitsklage" stattdessen *direkt* zu klagen, zumindest wohl sofern die (Un-)Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV) selbst angegriffen wird (Verfassungswidrigkeit, etc.), da hierbei wohl keine "Ermessensentscheidung" der "Behörde" gegeben ist (denn die kann das ja gar nicht entscheiden...)

Siehe hierzu ausführlichen Beitrag des Foren-Users "Rochus", der nicht nur einmal darauf hingewiesen hat...
Klage ohne Widerspruchsbescheid einreichen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14051.msg94652.html#msg94652



Für die Klage könnte es ausreichen, einen vorerst unbegründeten "Klageantrag" einzureichen,
z.B. analog Bernd Höcker
http://gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#KLagebestaetigung
...dem dann üblicherweise eine Fristsetzung seitens des Gerichts folgt zur Nachreichung der Begründung.

Weitere allgemeine Infos zur Klage u.a. unter
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424


Gut, dass Person A jeweils auch Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt hatte, denn dies scheint eine nicht unwichtige Voraussetzung zu sein, für entsprechende Aussichten auf Erfolg bei einem ans Gericht zu richtenden Antrag auf "Eilrechtsschutz"/ "Anordnung der aufschiebenden Wirkung"...

allgemeine Informationen zur "Aussetzung der Vollziehung"
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php


Dennoch kann nicht zugesichert werden, ob ein im Zuge der Anfechtungsklage an das Gericht gerichteter Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" auch tatsächlich Erfolg haben wird...

Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße - Begründungen Teil 4
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg89293.html#msg89293
V Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage hat zwei Gründe.

1.
Der erste Grund ist die hohe Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind so offenkundig rechts- und verfassungswidrig, daß ein Vollzug während des laufenden Rechtsschutzverfahrens nicht in Betracht kommt. Es gilt der alte Rechtsgrundsatz: Wider Treu und Glauben handelt, wer etwas fordert, von dem er weiß, daß er es sogleich wieder zurückgeben muß.

2.
Der zweite Grund ist die Asymmetrie der Parteien. Während der Kläger als Privathaushalt von der Abgabe erheblich betroffen ist, verfügt der Beklagte über umfangreiche Finanzmittel und erfüllt er eine nur am Rand liegende öffentliche Aufgabe. Der Beklagte unterscheidet sich insofern von sonstigen öffentlichen Abgabegläubigern, die existentiell notwendige öffentliche Aufgaben wahrnehmen und daher vorrangig auf die Sicherheit des Abgabeaufkommens angewiesen sind. Der Beklagte braucht das individuelle, im Streit befindliche Abgabeaufkommen aktuell zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht. Die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben des Beklagten gehen ohnehin weit über dessen gesetzlichen Auftrag hinaus. Im Falle von Finanzknappheit kann der Beklagte auf die Überdotierung seiner Mitwirkenden und auf die überdimensionierten Ausgaben in weiten Sendebereichen zugreifen.

Ob dieser allerdings jetzt schon gestellt werden sollte oder müsste - keine Ahnung... :-[

Evtl. wirklich erst mal (vor Klage + Eilrechtsschutz) der Gegenseite Gelegenheit geben, ihre Vollstreckung zurückzuziehen...?

Weitere Infos in den einschläigen Threads - u.a. auch unter
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151



All dies wäre im Wesentlichen auch nachzulesen u.a. unter

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort findet sich dann auch dieser Eintrag mit diversen "Optionen" je nach "Ausgangslage"/ "Vorgeschichte"...
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


Ob es angesichts dieser Konstellation sinnvoll/ aussichtsreich wäre, direkt mit der OGV noch zu kommunizieren, ist fraglich - allenfalls oben erwähntes Schreiben an die Gegenseite, in welchem Person A dieser die Möglichkeit einräumt, die Vollstreckung noch zurückzuziehen, bevor Person A weitere rechtliche Schritte "mit allem Nachdruck und zu Kosten der Gegenseite" beschreiten wird, könnte Person A der OGV in Kopie aushändigen - verbunden mit der "Anweisung", vorerst auf eine Reaktion der Gegenseite zu warten...

...oder so ähnlich ;)


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Kurz zur Vorgeschichte:

Person A hat nichts gezahlt, auf alle Bescheide fristgerecht Widerspruch eingelegt, und noch keinen Ablehnung des Widerspruches bekommen.

In den Widersprüchen wurde stets Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Jetzt kommt plötzlich der Obergerichtsvollzieher ins Spiel (Baden-Württemberg).


Wieso beantragt Person A immer  'Aussetzung vom Vollzug' wenn die sowieso Vollstrecken können ??


Hallo,
waren ja gestern beim SWR und hatten Erfolg.

Siehe Thread.
Widerspruch zur Niederschrift und andere Aktionen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15211.msg101705.html#msg101705


Einfach zum nächsten Runden Tisch nach Karlsruhe kommen,
Dienstag, 11.8.15, 19 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15225.msg101414.html#msg101414

und alle Unterlagen mitbringen


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

g
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Person N nimmt an, es ist der sogenannte Erstbescheid bzw. Grundlagenbescheid bzw. Leistungsbescheid und wie man noch dazu sagen mag, gemeint?

N kann sich gut erinnern dass dieses Thema hier schon mal erörtert wurde, allerdings eher zum negativen.
Selbst das Urteil vom BGH besteht auf die Aussage dass es einen solchen Bescheid nicht bedarf sondern es ausreichend ist, dass im Gesetz steht und fertig.

Wie genau und wieviel Wahrheit drinne steckt vermag N nicht zu beurteilen. Muss es denn tatsächlich einen Erstbescheid zur Zahlungsaufforderung geben? Wenn ja, wo sollte das stehen, dass es so einen Bescheid bedarf?

Bürger hat allumfassend geantwortet. Ich kann da sowieso nicht mithalten.


Ich glaube auch : Primärbescheid
https://www.google.de/#q=erstbescheid

Ich berufe mich auf Folgendes.
Abgabenordnung

"Bekanntgabefrist
Verwaltungsakte, zu denen auch die Steuerbescheide gehören, werden im Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam (§ 124 AO). Damit die Bekanntgabe wirksam wird, erfordert § 122 Abs. 1 AO, den Zugang beim richtigen Adressaten, den Bekanntgabewillen der Behörde und die Schriftform.

§ 124  AO
Wirksamkeit des Verwaltungsakts
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.  "

D.h., die Frist beginnt mit der Bekanntgabe an Mr. X durch einen Verwaltungsakt in Form eines Bescheides.


http://online-boykott.de/de/nachrichten/138-exklusiv-klaegerin-gewinnt-vor-dem-verwaltungsgericht-neustadt ***
Zitat
Ohne Vorliegen eines entsprechenden Leistungsbescheides kommt eine Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen auf der Grundlage des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts nicht in Betracht.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen -d. h. vor allem ein vollstreckbarer Verwaltungsakt- müssen vorliegen. Das Gericht hat dieses Vorliegen zu prüfen.

In allen Stadien des Vollstreckungsverfahrens -d. h. bei der Durchführung jeder einzelnen Vollstreckungsmaßnahme- muss eine genaue Bezeichnung der zu vollstreckenden Beitragsbescheide erfolgen!

Wenn bei einer Vollstreckungsmaßnahme -hier: Anordnung der Vollstreckungsbehörde zur Abgabe der Vermögensauskunft- der zu vollstreckende Beitragsbescheid überhaupt nicht benannt wird, ist diese Maßnahme inhaltlich nicht hinreichend bestimmt.
Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft sind dann nicht gegeben.

Das findest du auch hier im Forum.

Selbst das Urteil vom BGH besteht auf die Aussage dass es einen solchen Bescheid nicht bedarf sondern es ausreichend ist, dass im Gesetz steht und fertig.

Um Klarheit in die Runde zu bringen, musst du das belegen, in welchem Urteil, Beschluss das so gestanden haben soll ?
Die bloße Behauptung, dass irgendwas irgendwo gestanden hat, zählt hierbei nicht. Bitte immer die Quelle dazu angeben. Bitte keine Behauptungen aufstellen, die du nicht belegen kannst.


16 Mann haben einen Vertrag miteinander ausgeheckt.
Die Länderparlamente haben dem ( wohl mit ein wenig gut zureden ) zugestimmt und es zum Gesetz erhoben.
Die entsprechenden Bescheide, wer was in welcher Höhe zu zahlen hat, muss man dem Opfer schon zugehen lassen.
Die Opfer sind nicht verpflichtet, sich irgendwelche Verträge und Gesetzblätter durchzulesen.

Es ist ein Irrglaube, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Solcher genügt, um rückständige Beiträge zu fordern.
Das ist aber der Grundtenor in den Antworten von diesen Leuten auf die Widersprüche von Mr. X.
Was steht dort: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Das hat Mr. X gar nicht zu interessieren.
Ein rechtskräftiger Bescheid ist zwingend notwendig mit dem Hinweis, dass es zum Gesetz erhoben wurde.
Ein Vertrag zählt nicht, erst ein Gesetz und das muss zwangsläufig mitgeteilt werden.


http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=15271.0;attach=6604;image
hier sehe ich: 
07/13 bis 09/13 
Frage: wo ist 01/13 bis 03/13 und 04/13 bis 06/13 ?
Wo sind die Bescheide?  Man tut so, wie wenn das bezahlt ist. Kann sein, aber es sieht so aus, wie wenn man einfach mal Zahlungen, die wesentlich später erfolgt sind, nach unten aufgefüllt hat.
Dann :
'Datum des Bescheides' und oben: Aufstellung der rückständigen Forderungen.

Daher sind es keine Bescheide sondern 'Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren' .


Hier steht es deutlich genug, was der BS darf und was die LRA zu machen hat:
http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-337/06

Zitat
20 Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben im Wege einer Verwaltungsvereinbarung die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (im Folgenden: GEZ) gegründet. Die GEZ ist eine öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtung, deren Aufgabe insbesondere die Annahme und Abrechnung der Rundfunkgebühren ist. Sie besitzt weder eigene Rechtspersönlichkeit noch Parteifähigkeit, sondern handelt im Namen und für Rechnung der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Die Gebühren werden von ihr beim Bürger per Gebührenbescheid, also im Wege hoheitlichen Handelns, eingezogen. Für den Fall der Nichtzahlung der Gebühr bestimmt § 7 Abs. 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags:
„Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Gebührenschuldner ... können von der Landesrundfunkanstalt, an die die Gebühr zu entrichten ist, unmittelbar an die für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden."


***Edit "Bürger":
Externen Link, der wieder zurück auf Online-Boykott verwies, ersetzt durch direkten Online-Boykott Link.
Kleinere Formatierungsänderungen/ Zitatausweisungen.


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Dank an  Bürger für die ausführliche Darlegung!

Die Idee mit der direkten Androhung der Klage beim Weiterverfolgen der Zwangsvollstreckung gefällt Person A.
Was für Fristsetzung in dem Brief an den SWR ist sinnvoll ?

Wie geht die ZV weiter wenn der GV die ZV weiter betreibt?
Erinnerung? Ist wohl nicht möglich weil "Aussetzung vom Vollzug" bei GEZ-Bescheiden ja von der GEZ gewährt werden muss.

Was für Kosten entstehen?
Der Obergerichtsvollzieher hat jetzt 27.25 Eur für sich berechnet (bei gütlicher Einigung)
Wie kommt der auf die krumme Summe? Im Kostenverzeichniss sind ja meist ganze Zahlen angegeben
siehe http://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/


Danke Für Eure Ideen

@gerechte Lösung:  Dein Beitrag kam rein als ich das hier geschrieben habe. Muss ich morgen erstmal durcharbeiten.


> Einfach zum nächsten Runden Tisch nach Karlsruhe kommen,
Danke für die Einladung, ist leider (zu) weit.


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Zitat "  Selbst das Urteil vom BGH besteht auf die Aussage dass es einen solchen Bescheid nicht bedarf sondern es ausreichend ist, dass im Gesetz steht und fertig.  "

Um Klarheit in die Runde zu bringen, musst du das belegen, in welchem Urteil, Beschluss das so gestanden haben soll ?
Die bloße Behauptung, dass irgendwas irgendwo gestanden hat, zählt hierbei nicht. Bitte immer die Quelle dazu angeben. Bitte keine Behauptungen aufstellen, die du nicht belegen kannst.

Person N bezieht sich natürlich auf das jüngste BGH Urteil I Z B 64 / 14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=71633&pos=0&anz=1

Dort unter Punkt 53:
Zitat
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts fehlt im Vollstreckungsersuchen
nicht die Angabe eines für die Fälligkeit der Beitragsforderung notwendigen
"primären Beitragsbescheids". Ein solcher Beitragsbescheid ist weder
gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes
erforderlich. Die den Schuldner für den Zeitraum bis zum 31. Dezember
2012 treffende Rundfunkgebührenpflicht entstand kraft Gesetzes, ohne dass
der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheides erforderlich ist (BVerfG,
Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 20).
Gleiches gilt gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 RBStV für den Zeitraum ab dem 1. Januar
2013.
Bescheide der Rundfunkanstalten sind erst für die zwangsweise Beitreibung
rückständiger Gebühren
(vgl. § 7 Abs. 5 RGebStV sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss
vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 20; Ohliger/
Wagenfeld in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 7 RGebStV Rn. 43) und
Beiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV, vgl. dazu Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10
RBStV Rn. 34) erforderlich

Hier ging es zwar um Forderungen aus vor 2013, allerdings, siehe oben Fett -> Gleiches gilt ab 1. Jan. 2013.

Zudem wurde dort LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14 aufgehoben, wo genau dieser Erstbescheid Thema war.


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Zur Info:
@Bürger
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- noch keine/n WiderspruchsBESCHEIDe erhalten
- die Bescheide/ Widersprüche liegen allesamt länger als 3 Monate zurück
- dennoch wurde die Zwangsvollstreckung eingeleitet...
korrekt und präzise Zusammengefasst. Danke !!


>Frage: wo ist 01/13 bis 03/13 und 04/13 bis 06/13 ?
die Bescheide sind leider in der Infopost an Person A untergegangen, d.h. nicht widersprochen worden. Die gutmütige Person A hat sie dann gezahlt weil rechtskräftig.


@gerechte Lösung:  Leider verstehe ich Ihren  Punkt nicht. Meinen Sie
dass erst ein Grundlagenbescheid/Primärbescheid notwendig ist, und dann können  Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren gestellt werden ?
Überschrift auf den Bescheiden ist "Gebühren-/Beitragsbescheid" (auf dem neuesten die nicht zu dieser Zwangsvollstreckung gehort steht jedoch  "Festsetzungsbescheid)

Ich denke dass dies keinen Unterschied macht, siehe  Antwort  von  nieGEZahlt.82 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15271.msg101744.html#msg101744


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  • Beiträge: 710
Der Knachkpunkt wir d wohl sein:

Zitat
einem Beitragsbescheid nicht widersprochen - muss wohl bezahlt werden von A (dumm gelaufen, ist in den Infoschreiben halt untergegangen)

Da ist es egal ob die anderen Widerprochen wurden. Es geht dann nur um diesen. Und der ist nicht mehr anfechtbar. Somit ist der Ablauf nachvollziehbar.


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- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

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So, Person A muss sich jetzt entscheiden was sie machen will. Ausserdem hat Person A Urlaub gebucht was die Sache jetzt noch verkompliziert.


Person A  (im weiteren P.A) sieht jetzt folgende Wege:

--- Weg A:
Person A (im weiteren P.A) zahlt einfach alles und konzentriert sich auf die nächsten widersprochen Bescheide.
Da wird das selbe Spiel von vorne losgehen, aber diesmal wird P.A dann vor dem Schreiben vom GV aktiv. Soviel hat sie jetzt gelernt.
Bewertung:
+ Nervenschonend
+ ruhiger Urlaub
- GV-Gebühr+Mahngebühren usw. in den Sand gesetzt.

--- Weg B: (von Bürger)
1. Brief an BS/Rundfunkanstalt: " Wenn Sie Die Zwangsvollstreckung weiter betreiben werde ich weitere rechtliche Schritte mit allem Nachdruck und zu Kosten der Gegenseite  unternehmen insbesondere Klageerhebung ohne Widerspruchsbescheid ... " + Fristsetzung + Kopie Widersprüche + Fax-Sendeprotokolle.
2. GV von dem Brief in Kenntniss setzen --> Aussetzung der Zwangsmassnahme bis Reaktion vom BS/RA (muss er der Aussetzung zustimmen?)

Bewertung schwierig:
1. GV spielt mit:   Beste Lösung
2. GV gewährt keine Fristverlängerung (oder muss er das ??):
    - P.A hat weiter Kosten, Erfolg ungewiss. (P.A überlegt sich Kosten zu vermeiden und lieber einer Klage hier zu spenden da P.A juristisch nicht versiert ist)

Was meint Ihr ?

PS: Fragen (Suchfunktion und Tante Google haben mir leider keine Antwort gegeben)

--> wie sehen Fristen vom GV bei geplanten Urlaub aus? Kann eine Aussetzung beantragt werden?



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n
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Der Knachkpunkt wir d wohl sein:
Zitat
einem Beitragsbescheid nicht widersprochen - muss wohl bezahlt werden von A (dumm gelaufen, ist in den Infoschreiben halt untergegangen)
Da ist es egal ob die anderen Widerprochen wurden. Es geht dann nur um diesen. Und der ist nicht mehr anfechtbar. Somit ist der Ablauf nachvollziehbar.

Nicht korrekt. In diesem Zwangsvollstreckungsersuchen sind 4 Bescheide aufgeführt.
Ein Bescheid wurde schon lange bezahlt (s.o.) ist wohl nur wegen der Mahngebühren drin.
Für die drei anderen wurde fristgerecht Widerspruch und "Aussetzung des Vollzugs" eingelegt.


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