Person N nimmt an, es ist der sogenannte Erstbescheid bzw. Grundlagenbescheid bzw. Leistungsbescheid und wie man noch dazu sagen mag, gemeint?
N kann sich gut erinnern dass dieses Thema hier schon mal erörtert wurde, allerdings eher zum negativen.
Selbst das Urteil vom BGH besteht auf die Aussage dass es einen solchen Bescheid nicht bedarf sondern es ausreichend ist, dass im Gesetz steht und fertig.
Wie genau und wieviel Wahrheit drinne steckt vermag N nicht zu beurteilen. Muss es denn tatsächlich einen Erstbescheid zur Zahlungsaufforderung geben? Wenn ja, wo sollte das stehen, dass es so einen Bescheid bedarf?
Bürger hat allumfassend geantwortet. Ich kann da sowieso nicht mithalten.
Ich glaube auch : Primärbescheid
https://www.google.de/#q=erstbescheidIch berufe mich auf Folgendes.
Abgabenordnung
"Bekanntgabefrist
Verwaltungsakte, zu denen auch die Steuerbescheide gehören, werden im Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam (§ 124 AO). Damit die Bekanntgabe wirksam wird, erfordert § 122 Abs. 1 AO, den Zugang beim richtigen Adressaten, den Bekanntgabewillen der Behörde und die Schriftform.
§ 124 AO
Wirksamkeit des Verwaltungsakts
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. "
D.h., die Frist beginnt mit der Bekanntgabe an Mr. X durch einen Verwaltungsakt in Form eines Bescheides.
http://online-boykott.de/de/nachrichten/138-exklusiv-klaegerin-gewinnt-vor-dem-verwaltungsgericht-neustadt ***Ohne Vorliegen eines entsprechenden Leistungsbescheides kommt eine Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen auf der Grundlage des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts nicht in Betracht.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen -d. h. vor allem ein vollstreckbarer Verwaltungsakt- müssen vorliegen. Das Gericht hat dieses Vorliegen zu prüfen.
In allen Stadien des Vollstreckungsverfahrens -d. h. bei der Durchführung jeder einzelnen Vollstreckungsmaßnahme- muss eine genaue Bezeichnung der zu vollstreckenden Beitragsbescheide erfolgen!
Wenn bei einer Vollstreckungsmaßnahme -hier: Anordnung der Vollstreckungsbehörde zur Abgabe der Vermögensauskunft- der zu vollstreckende Beitragsbescheid überhaupt nicht benannt wird, ist diese Maßnahme inhaltlich nicht hinreichend bestimmt.
Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft sind dann nicht gegeben.
Das findest du auch hier im Forum.
Selbst das Urteil vom BGH besteht auf die Aussage dass es einen solchen Bescheid nicht bedarf sondern es ausreichend ist, dass im Gesetz steht und fertig.
Um Klarheit in die Runde zu bringen, musst du das belegen, in welchem Urteil, Beschluss das so gestanden haben soll ?
Die bloße Behauptung, dass irgendwas irgendwo gestanden hat, zählt hierbei nicht. Bitte immer die Quelle dazu angeben. Bitte keine Behauptungen aufstellen, die du nicht belegen kannst.
16 Mann haben einen Vertrag miteinander ausgeheckt.
Die Länderparlamente haben dem ( wohl mit ein wenig gut zureden ) zugestimmt und es zum Gesetz erhoben.
Die entsprechenden Bescheide, wer was in welcher Höhe zu zahlen hat, muss man dem Opfer schon zugehen lassen.
Die Opfer sind nicht verpflichtet, sich irgendwelche Verträge und Gesetzblätter durchzulesen.
Es ist ein Irrglaube, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Solcher genügt, um rückständige Beiträge zu fordern.
Das ist aber der Grundtenor in den Antworten von diesen Leuten auf die Widersprüche von Mr. X.
Was steht dort: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Das hat Mr. X gar nicht zu interessieren.
Ein rechtskräftiger Bescheid ist zwingend notwendig mit dem Hinweis, dass es zum Gesetz erhoben wurde.
Ein Vertrag zählt nicht, erst ein Gesetz und das muss zwangsläufig mitgeteilt werden.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=15271.0;attach=6604;imagehier sehe ich:
07/13 bis 09/13
Frage: wo ist 01/13 bis 03/13 und 04/13 bis 06/13 ?
Wo sind die Bescheide? Man tut so, wie wenn das bezahlt ist. Kann sein, aber es sieht so aus, wie wenn man einfach mal Zahlungen, die wesentlich später erfolgt sind, nach unten aufgefüllt hat.
Dann :
'Datum des Bescheides' und oben: Aufstellung der rückständigen Forderungen.
Daher sind es keine Bescheide sondern 'Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren' .
Hier steht es deutlich genug, was der BS darf und was die LRA zu machen hat:
http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-337/0620 Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben im Wege einer Verwaltungsvereinbarung die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (im Folgenden: GEZ) gegründet. Die GEZ ist eine öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtung, deren Aufgabe insbesondere die Annahme und Abrechnung der Rundfunkgebühren ist. Sie besitzt weder eigene Rechtspersönlichkeit noch Parteifähigkeit, sondern handelt im Namen und für Rechnung der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Die Gebühren werden von ihr beim Bürger per Gebührenbescheid, also im Wege hoheitlichen Handelns, eingezogen. Für den Fall der Nichtzahlung der Gebühr bestimmt § 7 Abs. 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags:
„Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Gebührenschuldner ... können von der Landesrundfunkanstalt, an die die Gebühr zu entrichten ist, unmittelbar an die für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden."
***Edit "Bürger":
Externen Link, der wieder zurück auf Online-Boykott verwies, ersetzt durch direkten Online-Boykott Link.
Kleinere Formatierungsänderungen/ Zitatausweisungen.