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Autor Thema: Alle Fristen eingehalten, Widersprüche eingelegt, jetzt Zwangsvollstreckung  (Gelesen 23363 mal)

g
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>Frage: wo ist 01/13 bis 03/13 und 04/13 bis 06/13 ?
die Bescheide sind leider in der Infopost an Person A untergegangen, d.h. nicht widersprochen worden. Die gutmütige Person A hat sie dann gezahlt weil rechtskräftig.

@gerechte Lösung:  Leider verstehe ich Ihren  Punkt nicht. Meinen Sie
dass erst ein Grundlagenbescheid/Primärbescheid notwendig ist, und dann können  Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren gestellt werden ?
Überschrift auf den Bescheiden ist "Gebühren-/Beitragsbescheid" (auf dem neuesten die nicht zu dieser Zwangsvollstreckung gehort steht jedoch  "Festsetzungsbescheid)

@nieGEZahlt.82
Danke. Das muss ich erst studieren. Ich muss das im Zusammenhang betrachten.
Weshalb sollte es für die GEZ Sonderegelungen geben. Alle anderen sind zum primären Ausgangsbescheid verpflichtet. Woher soll denn Mr. X wissen, was er im Jan. 2013 zu zahlen hat, wenn er kein Fernsehen schaut?
Er wusste es nicht und hat es nur durch Zufall Ende Jan. 2013 erfahren.

@gez99
Mir geht es um den primären Ausgangsbescheid, der bis zum 01.01.2013 einzugehen hat.
Wenn es möglich ist, dann gib mir bitte diese beiden Bescheide per PN, natürlich entpersonalisiert. Wenn nicht, dann bitte hier hochladen, natürlich entpersonalisiert.
Der Monat sollte erkennbar sein, der Tag nicht.
Es sind verm. Bescheide über rückständige Gebühren?, d.h. das Datum ist nach dem Quartal.
'  Überschrift auf den Bescheiden ist "Gebühren-/Beitragsbescheid"   '


"   dass erst ein Grundlagenbescheid/Primärbescheid notwendig ist, und dann können Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren gestellt werden ?  "
Absolutely correct!
Von allen seriösen Behörden bekommt Mr. X einen Grundlagenbescheid/Primärbescheid. Von allen, nur von der GEZ nicht. Wenn die irgenwelche Probleme damit haben sollten, dann ist doch deren Sache.
Wieso machen das die anderen allesamt?
Der Grundlagenbescheid/Primärbescheid ist die Grundlage des zu zahlenden Beitrages und nicht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, wie es in sämtlichen Antwortschreiben der GEZ steht.
Die Antworten der GEZ mit Bezug auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sind schlichtweg falsch. Das ist purer Nonsens.
Der Bescheid zählt und nichts anderes.

Wenn es keinen Grundlagenbescheid/Primärbescheid gegeben hat, wie sollen dann Mahngebühren entstehen? Es besteht weder eine Zahlungspflicht noch kann man Mahngebühren für einen nicht vorhandenen Bescheid berechnen.


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g
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Dort unter Punkt 53:
Zitat
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts fehlt im Vollstreckungsersuchen
nicht die Angabe eines für die Fälligkeit der Beitragsforderung notwendigen
"primären Beitragsbescheids".

Ein solcher Beitragsbescheid ist weder
gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes
erforderlich.

Die den Schuldner für den Zeitraum bis zum 31. Dezember
2012 treffende Rundfunkgebührenpflicht entstand kraft Gesetzes, ohne dass
der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheides erforderlich ist

(BVerfG,
Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 20).

Gleiches gilt gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 RBStV für den Zeitraum ab dem 1. Januar
2013.
Bescheide der Rundfunkanstalten sind erst für die zwangsweise Beitreibung
rückständiger Gebühren


 (vgl. § 7 Abs. 5 RGebStV sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss
vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 20; Ohliger/
Wagenfeld in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 7 RGebStV Rn. 43) und
Beiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV, vgl. dazu Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10
RBStV Rn. 34) erforderlich


Wie gesagt, das ist mir sehr suspekt.

'  ohne dass
der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheides erforderlich ist  '

Da fragt sich Mr. X, wieso man da auf einmal Festsetzungsbescheide erlässt, wenn es nicht erforderlich ist ???

Hier steht :  Gebührenfestsetzungsbescheides
Das ist aber kein Ausgangsbescheid ? oder doch ?  muss ich nachschauen.

Und die Frage ist, weshalb das alle anderen seriösen Behörden dann machen, indem sie ordenliche, rechtskräftige Ausgangsbescheide erlassen???
Ganz einfach: weil das lt. deutschen Gesetzen und Verordnungen, Abgabenordnung so gefordert wird.



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@ gerechte Lösung:

die Sache ist noch viel komplizierter als du denkst  :laugh:

Hier im Forum (sorry, finde auf die schnelle nicht dieses Thema) hatte folgendes Bestand:

Seit 2013 bekam (fast) alle Gebühren-/Beitragsbescheide, in denen zusätzlich eine Art Zahlungsaufforderung drinne stand. Das war so korrekt (mal abgesehen von den sonstigen formellen Fehlern). Es war ein Bescheid (mit Zahlungsaufforderung) und Rückseitig die Rechtsbehelfsbelehrung.

Seit letztes Jahr gibt es nur noch Festsetzungsbescheide, in denen allerdings KEINE Zahlungsaufforderung mehr drinne steht. Dafür aber die Forderung zurückdatiert auf 01.2013.

P.S.: Hab noch was vergessen: LG Tübingen vom Mai 2014 wurde zwar aufgehoben, allerdings der Beschluss vom Januar 2015 hat noch Bestand und da steht, wie du schon richtig geschlussfolgerst hast @gerechte Lösung, das die Festsetzungsbescheide sog. Rückstandsbescheide sind und nichtig wenn kein originärer Beitragsbescheid zugegangen ist.

Person N würde nun daraus schlussfolgern:
Alle die erst nach 2013 ins System "eingepflegt" wurden, bekamen nur Festsetzungsbescheide mit zurückdatierten "Beiträgen" von 01.2013.



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die Sache ist noch viel komplizierter als du denkst  :laught

Kompliziert ist untertrieben, das ist alles dermaßen verkorkst und wird vom BGH verm. immer so zurechtgebogen, dass es für den BS stimmt.

In dem angegebenen : § 7 Abs. 1 bis 3 RBStV
steht bei Mr. X : Beginn und Ende der Beitragspflicht.

'  Seit letztes Jahr gibt es nur noch Festsetzungsbescheide, ...  '
Im Normalfall düfte es wohl : Festsetzung heißen. Soweit ich das blicke, verwenden die Finanzämter den Begriff: Festsetzung. Daraus wird dann Festsetzungsbescheid gemacht.

Mr. X sieht das so:
Ein Bescheid ist ein Bescheid und eine Festsetzung ist eine Festsetzung.


' allerdings der Beschluss vom Januar 2015 hat noch Bestand  '
ich dachte, der ist aufgehoben ???


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2015, 23:30 von gerechte Lösung«

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' allerdings der Beschluss vom Januar 2015 hat noch Bestand  '
ich dachte, der ist aufgehoben ???

Nee nee, nach dem Urteil vom BGH I Z B 64 / 14 vom Juni 2015 ist nur der Beschluss LG Tübingen vom 19. Mai 2014 aufgehoben. Vom "neuesten" Beschluss LG Tübingen 8. Januar 2015 stand nichts das es ebenfalls aufgehoben ist.


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Danke.
Das lässt ja hoffen .
Mal sehen, ob der auch niedergebügelt wird?

Hinten auf dem Festsetzungsbescheid von Mr. X vom 01.06.2015 ist eine Rechtsbehelfsbelehrung drauf.


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Danke.
Das lässt ja hoffen .
Mal sehen, ob der auch niedergebügelt wird?

Wird es sicherlich irgendwann. Aber viele von den Lakaien des BS berufen sich aufs BGH Urteil, da ja alles so schön rechtens ist.

Hinten auf dem Festsetzungsbescheid von Mr. X vom 01.06.2015 ist eine Rechtsbehelfsbelehrung drauf.

Ja, das deckt sich mit den anderen Mitstreitern hier  8)
Der Vorgang dürfte aber der gleiche bleiben -> Widerspruch usw.


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Seit 2013 bekam (fast) alle Gebühren-/Beitragsbescheide, in denen zusätzlich eine Art Zahlungsaufforderung drinne stand. Das war so korrekt (mal abgesehen von den sonstigen formellen Fehlern). Es war ein Bescheid (mit Zahlungsaufforderung) und Rückseitig die Rechtsbehelfsbelehrung.Seit letztes Jahr gibt es nur noch Festsetzungsbescheide,
in denen allerdings KEINE Zahlungsaufforderung mehr drinne steht. Dafür aber die Forderung zurückdatiert auf 01.2013.

Danke für deine Hinweise.
Es muss einen Grund dafür geben, wieso man auf einmal anders verfährt.
"  Gebühren-/Beitragsbescheide  "  --- Mr. X fragt sich, sind es nun Gebühren oder Beiträge ?
Es waren ja gar keine regulären Gebühren-/Beitragsbescheide, sondern ' Bescheide über rückständige Gebühren '.
Es hätte als Überschrift : 'Bescheid über rückständige Gebühren' - stehen müssen.
Beim Festsetzungsbescheid steht: Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel.
Ein normaler Bescheid ergeht im Voraus, eine Festsetzung im Nachhinein ? oder ?
In 2013 schreiben die im Gebühren-/Beitragsbescheid, dass ein Betrag von soundsoviel festgesetzt wird.


Mr. X ist fündig geworden zu der Sache mit dem Ausgangsbescheid.
Es stellt sich sinngemäß so dar, dass das in dem Fall nicht erforderlich ist, da es lt. Gesetz beschieden wurde.
Für Mr. X ein Absurdum.

Da wird diktatorisch etwas auf Landesebene zum Gesetz ( Landesgesetz ) erhoben und schon braucht man keinen Ausgangbescheid mehr zu erlassen. Der Bürger soll sich also selbst informieren, obwohl er von dem Gesetz gar nichts weiß.

Alle bundesdeutschen Behörden haben sich an bundesdeutsche Gesetze zu halten, nur die LR-Anstalten nicht, obwohl die keine Behörden sind und nur im Falle der Zwangsbesteuerung hoheitlich tätig werden dürfen.
Eigentlich ein Witz, wenn es nicht so traurig wäre.
Das würde für Mr. X bedeuten, dass Landesrecht über bundesdeutschem Recht steht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. August 2015, 02:55 von Bürger«

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So sieht es leider aus. Der örr hat eben eine Sonderstellung  >:D

Wie dem auch sei. Sollte der Vollstrecker bei Person N vorsprechen wollen kriegt der von N nen schreiben dass allen Widersprochen wurde, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beantragt und bis dato noch kein Widerspruchsbescheid erhalten wurde.

Zudem würde Person N sich noch aufs bestehende LG Tübingen vom 8. Januar 2015 beziehen, denn dort ist es ja noch aufgeführt, dass vor einer Festsetzung ein primärer Bescheid einzutreffen hat.

Mal sehen was dann kommt.


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Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15310.msg101849.html#msg101849

dies bitte mal verinnerlichen,,
mehrfach durchlesen und Überlegungen anstellen,,

Das ist vom EuGH.
D.h., der EuGH hat sich etwas dabei gedacht.
Dort sind der ' Gebührenbescheid ', und die ' Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren ' als zwei getrennte Verwaltungsvorgänge genannt.
Das geht eindeutig daraus hervor.
Mr. X sagt, hieraus geht hervor, dass zwingend ein Gebührenbescheid, Ausgangsbescheid notwendig ist.
Diese Aussage vom EuGH deckt sich doch vollkommen mit dem, was die Allermeisten hier auch schreiben.
Wenn das vom EuGH so dargelegt wird, da kommt doch irgendwas auf Landesebene nicht ran.


"  Die Gebühren werden von ihr ( = BS ) beim Bürger per Gebührenbescheid,
also im Wege hoheitlichen Handelns, eingezogen.

Für den Fall der
Nichtzahlung der Gebühr bestimmt § 7 Abs. 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags:
Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren
vollstreckt.   

Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Gebührenschuldner ...
können von der Landesrundfunkanstalt, "


Mr. X will darauf hinaus, dass es hier einen absoluten Widerspruch zu der Aussage gibt, dass ein Primärbescheid nicht notwendig ist.
Das kann es und darf es einfach nicht geben.


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  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Bitte nicht in Allgemein-Diskussionen abdriften, sondern bitte konkret beim Thema bleiben, welches da lautet
Alle Fristen eingehalten, Widersprüche eingelegt, jetzt Zwangsvollstreckung
Danke!


Die letzte Frage zum Thema lautete
So, Person A muss sich jetzt entscheiden was sie machen will. Ausserdem hat Person A Urlaub gebucht was die Sache jetzt noch verkompliziert.


Person A  (im weiteren P.A) sieht jetzt folgende Wege:

--- Weg A:
Person A (im weiteren P.A) zahlt einfach alles und konzentriert sich auf die nächsten widersprochen Bescheide.
Da wird das selbe Spiel von vorne losgehen, aber diesmal wird P.A dann vor dem Schreiben vom GV aktiv. Soviel hat sie jetzt gelernt.
Bewertung:
+ Nervenschonend
+ ruhiger Urlaub
- GV-Gebühr+Mahngebühren usw. in den Sand gesetzt.

--- Weg B: (von Bürger)
1. Brief an BS/Rundfunkanstalt: " Wenn Sie Die Zwangsvollstreckung weiter betreiben werde ich weitere rechtliche Schritte mit allem Nachdruck und zu Kosten der Gegenseite  unternehmen insbesondere Klageerhebung ohne Widerspruchsbescheid ... " + Fristsetzung + Kopie Widersprüche + Fax-Sendeprotokolle.
2. GV von dem Brief in Kenntniss setzen --> Aussetzung der Zwangsmassnahme bis Reaktion vom BS/RA (muss er der Aussetzung zustimmen?)

Bewertung schwierig:
1. GV spielt mit:   Beste Lösung
2. GV gewährt keine Fristverlängerung (oder muss er das ??):
    - P.A hat weiter Kosten, Erfolg ungewiss. (P.A überlegt sich Kosten zu vermeiden und lieber einer Klage hier zu spenden da P.A juristisch nicht versiert ist)

Was meint Ihr ?

PS: Fragen (Suchfunktion und Tante Google haben mir leider keine Antwort gegeben)

--> wie sehen Fristen vom GV bei geplanten Urlaub aus? Kann eine Aussetzung beantragt werden?


Fiktive Person B würde wahrscheinlich den Weg von "Bürger" beschreiten...
...und in dem/ den Schreiben jeweils auch den gesetzlich zustehenden und anstehenden Urlaub erwähnen
Zitat
[...] vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass ich von ... bis einschließlich ... wegen meines mir gesetzlich zustehenden Jahresurlaubs nicht erreichbar sein werde. Für eventuelle Fristsetzungen würde demnach die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden.
Ich darf jedoch davon ausgehen, dass die Gegenseite endlich ihren Bearbeitungspflichten nachkommt und auch die beantragte Vollstreckung zurückzieht.
Eine weitere Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen wird unter allen Umständen, mit allem Nachdruck und zu Kosten der Gegenseite bzw. zu Lasten der Vollstreckungsstelle abgewehrt werden.
Eine Zahlung trotz meiner eingelegten und seit Monaten unbearbeiteten Widersprüche incl. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung kommt unter keinen Umständen in Frage.
Sollte ich bis zu meiner Wiederkehr keine oder eine abschlägige Rückmeldung von der Gegenseite erhalten bzw. die Vollstreckung ohne Rücksicht auf meine Hinweise fortgesetzt werden, werde ich umgehend die erforderlichen rechtlichen Schritte einleiten.
...oder so ähnlich ;)

Im Übrigen wird ja in dem derzeit offensichtlich erst vorliegenden Schreiben des GV die Vollstreckung lediglich "angekündigt" und noch nicht einmal ein Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft festgelegt...


Diese Festlegung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft wäre dann ein "offizielleres" Schreiben, welches deutlich macht, dass die Vollstreckung eben fortgesetzt werden soll...
...das wäre dann wie gesagt Anlass, die weiteren rechtlichen Schritte einzulegen.

Insofern dürfte Person A sich erst einmal weitestgehend entspannt in den Urlaub begeben dürfen, wie ich meine... ;)

Wie immer:
Keine Gewähr! Keine Rechtsberatung!


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Lastschrift kündigen + Teil werden von
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n
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So Person A hat jetzt folgendes Schreiben an BS/RA aufgesetzt:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Befremden sehe ich dass sie eine Zwangsvollstreckung gegen mich einleiten wollen. Gegen die  angeführten Bescheide wurde fristgerecht Widerspruch eingelegt sowie Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Sie sind somit nicht rechtskräftig. Die Ihre Bearbeitungsfrist von drei Monaten ist lange überschritten. Bitte kommen Sie endlich Ihrer Bearbeitungspflicht nach und ziehen Sie die beantragte Vollstreckung zurück.
Eine weitere Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen wird unter allen Umständen, mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten bzw. zu Lasten der Vollstreckungsstelle abgewehrt werden.

MFG ...

Anlage:
Faxsendebericht Widerspruch zum Bescheid vom ......

Person A könnt noch anmerken dass die Widersprüch an die RA gingen und vielleicht beim BS nicht bekannt sind ... ist das hilfreich (goldenen Brücke für BS)?

GV bekommt Kopie sowie das Anschreiben von Bürger oben.

Verbesserungsvorschläge?
Danke


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

g
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Nur mal so am Rande.

Bei Mr. X stellte sich seiner Meinung nach die Sache mit dem GV so dar:
Der GV wird als sog. Alibifunktion eingeschaltet.
Wieso?
Der GV wird in seiner eigentlichen Rolle gar nicht tätig.
Der GV vollstreckt normalerweise bewegliche Sachen. Also müsste der zu Mr. X kommen, um sein Werk zu verrichten. Das tut der aber nicht, sondern er schickt 3 Standardbriefe, wie sie alle anderen auch bekommen.

Der BS nutzt das, um dann eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung verfassen zu können.
Demzufolge ist der GV nur Mittel zum Zweck.


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s
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Person P hatte heute ebenfalls Post vom GV im Kasten.

Fakten:
- Allen Bescheiden (4) fristgerecht unter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung widersprochen
- 01/13 - 06/14: KEIN Widerspruchsbescheid (auf 2 Widersprüche)
- 07/14 - 12/14: Widerspruchsbescheid erhalten (2 Widersprüche), BEZAHLT
- Zahlungsaufforderung, Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft
- Zahlung auf falsche Bescheide angerechnet (01/13 - 06/14 statt 07/14 - 12/14)

Person P sieht das als sehr schlechten Witz, es sollen Bescheide vollstreckt werden, die nicht unanfechtbar sind.
Da die einzuziehenden Gebühren auf Bescheiden beruhen, über die nicht abschließend entschieden wurde liegt in den AUgen von Person P ein Rechtsmissbrauch vor, es wird dem GV die falsche Tatsache vorgespiegelt, die Vollstreckungsvoraussetzungen wären erfüllt.

Person P wird nun zunächst ein Schreiben an den GV aufsetzen und die Widersprüche einschließlich Zustellungsbeleg in Kopie beilegen.
Unpraktischer Weise wird sich Person P in Kürze längere Zeit im Krankenhaus aufhalten, das verkompliziert die Angelegenheit derzeit immens.


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P
  • Beiträge: 3.999
Es wird Zeit dass die Bürger sich das nicht mehr gefallen lassen und sich Ihren Rechten bewusst werden.
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/

Die BS/LRA nehmen sich das Recht raus, Zahlungen auf eine älteste Schuld anzurechnen, das schreiben Sie BS/LRA auch überall. Das sollte zumindest rechtlich geprüft werden. Jeder Bescheid ist doch so gesehen ein Einzelereignis, also muss jeder Bescheid und jede Zahlung als solche auch wie ein Einzelereignis im Streitfall behandelt werden.

Jedoch stehen recht viele Personen damit alleine da, unter dem Link oben wenn sich genügend finden, besteht der Versuch das zu ändern.

Es besteht dabei auch der Versuch aufzuzeigen, dass diese BS/LRA nicht Amtshilfe, welche
nach dem Grundgesetz ausschließlich der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt oder Rechtsprechung zusteht in Anspruch nehmen dürfen. (vgl.)

Zitat
[...] Problem II.

3. Die Rundfunkanstalten bewegen sich in einer nach den Grundsätzen des Grundgesetzes nicht zulässigen rechtlichen Zone. Zum Einen suggerieren sie durch die Bezeichnung »öffentlich-rechtlich«, dass sie staatliche Einrichtungen wären. Diesen »Status« benutzen sie zur Ausstellung von »Bescheiden« im eigenen Namen. Weiterhin beantragen sie Amtshilfe, z.B. bei den Finanzämtern, zur Beitreibung ihrer Forderungen. Derartige hoheitliche Handlungen jedoch stehen nach dem Grundgesetz ausschließlich der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt oder Rechtsprechung zu. Die Rundfunkanstalten tragen zwar die Bezeichnung »öffentlich-rechtlich«, sind aber keiner der drei öffentlichen Gewalten zugehörig. Würden sie der Logik nach der Verwaltung zuzurechnen sein, dann würde es sich um einen staatlichen Rundfunk handeln. Einen solchen gibt es jedoch nach dem Grundgesetz nicht, denn nach Art. 73 Nr. 7 GG steht dem Bund ausschließlich die Befugnis zu, die Errichtung und Betrieb von Rundfunksendeanlagen zu regeln, aber nicht das Programm zu bestimmen. Die Grundrechte der Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sind ausschließlich den Bürgern als Grundrechtsträger garantiert, wogegen der Staat durch seine Institutionen immer grundrechtsverpflichtet ist, also nicht eigene Grundrechte in Anspruch nehmen kann.[...]


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