An sich möchte die Beklagte Seite damit ausdrücken:
Es befinden sich keine zu Unrecht erhobene Daten des Klägers in der Datenbank des Beklagten.
Wenn Sie es aber wissen würden, dass es 100% so richtig wäre, dann hätten Sie es auch so geschrieben, aber weil Sie es nicht zu 100 % wissen, streiten Sie es mit Nichtwissen und der Formulierung "nicht bekannt" ab.
Es könnte vielleicht ein Beweisantrag dazu später gestellt werden.
Dazu müsste der Kläger aber zuvor nochmals genau substantiiert vortragen warum zu Unrecht erhobene Daten in der Datenbank des Beklagten vorliegen.
@frei,
irgendwie geht der Vorgang also das Ganze hier ganz schön schnell, das wundert eine PersonX sehr wo andere Fäll ewig lang liegen oder brauchen,
es scheint ja fast so, als ob das mit Vorzug bearbeitet wird, aber vielleicht folgt die große Verzögerung ja noch