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Autor Thema: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015  (Gelesen 110063 mal)

K
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Seite 11
6) Rundfunkgebühren


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
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6) Rundfunkgebühren

Vermutlich ein "Textbaustein" aus alten GEZ-Zeiten  8)

+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

b
  • Beiträge: 764
Seite 1:
Zitat
Der Kläger ist ausweislich eines bundesweiten Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 RBStV unter der oben genannten Anschrift gemeldet. Damit gilt er als Wohnungsinhaber und ist als solcher Beitragsschuldner.

Was steht konkret im RBStV § 2 (2)?
Zitat
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder...

Richtig muss heißen: damit wird vermutet, dass er Wohnungsinhaber ist und als solcher Beitragsschuldner.
Vermutung ist da. LRA hat die Vermutung (Selbstbewohnen, Wohnung) nicht überprüft. 


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K
  • Beiträge: 810
Der Verweis des Beklagten auf den Beschluss des BGH v. 21.10.2015 (Az. I ZB 6/15) geht fehl. Die Ausführungen, die der BGH darin zu Vollstreckungsersuchen macht, können nicht auf Festsetzungsbescheide übertragen werden. Der Grund hierfür liegt darin, dass ein Vollstreckungsersuchen eine Form der innerbehördlichen Amtshilfe und damit ein Realakt, ein Festsetzungsbescheid jedoch ein Verwaltungsakt ist.

Zitat
„Der aufgrund des RBStV erhobenen Abgabe steht nämlich die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegenüber.“

Die Zweckbestimmung der erhobenen Abgabe „Rundfunkbeitrag“ ist gem. § 1 RBStV die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit. Sie dient dazu, die Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten, d.h. sie ist das Mittel zur Gewährleistung der Bestands- und Entwicklungsgarantie. Folglich hat der Rundfunkbeitrag Finanzierungsfunktion, jedoch keine Entgeltfunktion, mit der die Möglichkeit der Inanspruchnahme der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ entgolten wird. Folgte man der Argumentation des Beklagten, so könnte man die von einem Betroffenen gezahlten Steuern gleichsam als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der sonstigen öffentlichen Infrastruktur, d.h. der „Gesamtveranstaltung Staat“ darstellen.

Zitat
„Diese ist dem Beitragspflichtigen individuell zurechenbar, zumal heutzutage fast alle Haushalte über ein Rundfunkempfangsgerät verfügen.“

Rundfunk ist eine allgemein verfügbare technische Gegebenheit. Er zählt zur öffentlichen Infrastruktur. Auf das Vorhandensein dieser öffentlichen Infrastruktur hat der einzelne Betroffene keinen Einfluss. Allein schon aus dieser Überlegung ergibt sich, dass die „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ dem einzelnen Betroffenen nicht individuell zurechenbar ist. Ferner ist gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung, d.h. Rundfunk ist gerade nicht eine individualnützige öffentliche Einrichtung, sondern eine gemeinnützige öffentliche Einrichtung (Infrastruktur).

Zitat
„Um als Beitrag qualifiziert zu werden, bedarf es eines Wechselseitigkeitsverhältnisses von Leistung und Gegenleistung.“

Das vom Beklagten behauptete Synallagma besteht nicht. Der Rundfunkbeitrag ist kein Entgelt, mithin hat er keine Entgeltfunktion, sondern gemäß der Zweckbestimmung des § 1 RBStG Finanzierungsfunktion. Ein Synallagma ist durch das Bestehen wechselseitiger, rechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen gekennzeichnet. Der einzelne Betroffene hat jedoch keinerlei rechtlichen Anspruch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der "Gesamtveranstaltung Rundfunk". Genauso wenig hat der Beklagte die Möglichkeit der Leistungsverweigerung bei Pflichtverletzungen des Beitragspflichtigen durch Zahlungsverweigerung.

Zitat
„Die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde vom Bundesverfassungsgericht jedoch ebenfalls nicht als Steuer qualifiziert (BverfG, Beschl. v. 22.08.2012 – 1 BvR 199/11).“

Der Unterschied zwischen Rundfunkbeitrag und Rundfunkgebühr liegt darin, dass die Rundfunkgebühr aufgrund der freien Willensentscheidung des Rundfunkteilnehmers zum Vorhalten eines Rundfunkempfangsgerätes Entgeltcharakter hatte. Dies trifft auf den Rundfunkbeitrag jedoch gerade nicht zu. Vielmehr wird offenkundig krampfhaft versucht, den Entgeltcharakter des Rundfunkbeitrags zu konstruieren.

Zitat
„Die Beitragspflicht gilt nicht für die Allgemeinheit, sondern lediglich für alle Inhaber einer Wohnung, die nicht unter die Befreiungstatbestände fallen.“

Wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist, so ist jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an seiner Finanzierungsverantwortung zu beteiligen (VGH München, Urt. v. 19.6.2015 – 7 BV 14.1707). Der Kreis der Wohnungsinhaber geht in der Allgemeinheit auf. Daran ändern die Befreiungstatbestände nichts, insbesondere zumal eine Befreiung vom einzelnen Betroffenen zu beantragen ist. Im übrigen wäre es äußerst widersprüchlich, die Finanzierungsverantwortung für eine für die Allgemeinheit bestimmte, d.h. gemeinnützige öffentliche Einrichtung, auf eine bestimmte Personengruppe zu begrenzen, nur um auf diese Weise die erforderliche Gruppennützigkeit der Abgabe zu konstruieren. Es ist offenkundig, dass mit der Änderung des Normadressatenkreises von Rundfunkteilnehmern auf Wohnungsinhaber eine möglichst weitreichende Ausweitung der Beitragspflichtigen bezweckt werden sollte, und zwar gerade im Hinblick auf das in der Gesetzbegründung erwähnte „Erhebungs- und Vollzugsdefizit“.

Zitat
„Der Rundfunkbeitrag dient gem. § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung und hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk damit auch in die Lage zu versetzen, seine Pensionsverpflichtungen zu erfüllen.“

Der Rundfunkbeitrag dient gem. § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und nicht der altersgerechten Pensionsausstattung ehemaliger Mitarbeiter. Mit der vom Beklagten verfolgten Argumentation könnte ebenfalls gerechtfertigt werden, eine öffentlich-rechtliche Fußball-Bundesligamannschaft durch den Rundfunkbeitrag zu finanzieren. Der Grundsatz der Funktionsgerechtigkeit der Finanzausstattung soll den Fortbestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleisten. Pensionszahlungen an ehemalige Mitarbeiter haben nichts mit der Funktionsgerechtigkeit der Finanzausstattung zu tun, weil der Fortbestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unabhängig von Pensionszahlungen zu gewährleisten ist. Mit anderen Worten: Der Fortbestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als öffentliche Infrastruktur ist nicht dadurch gefährdet, dass keine Pensionszahlungen mehr an ehemalige Mitarbeiter fließen.

Zitat
„Auch die Säumniszuschläge wurden rechtmäßig festgesetzt. Die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen und deren Fälligkeit ist gesetzlich geregelt, weshalb nicht erst der Erlass eines Bescheides die Zahlungspflicht begründet. Da ein Festsetzungsbescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV ausschließlich über bereits rückständige Rundfunkbeiträge erlassen wird, sind zum Zeitpunkt des Erlasses eines Beitragbescheides die festgesetzten Beträge längst fällig, sodass ein Säumniszuschlag in rechtmäßiger Weise erhoben werden kann.“

§ 10 Absatz 5 RBStV verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Grundsatz von Treu und Glauben soll Zuverlässigkeit und Lauterkeit, d.h. also zuverlässiges, ehrliches und faires Verhalten im Rechtsverkehr gewährleisten. Eine an diesem Grundsatz bemessene Festsetzung von Säumnisgebühren setzt voraus, dass die Hauptforderung bereits festgesetzt wurde und bisher nicht beglichen wurde, d.h. der Abgabenschuldner muss bei einem zuverlässigen, ehrlichen und fairen Verhalten der Behörde die Möglichkeit gehabt haben, die geschuldete Leistung zu erbringen, bevor er der geschuldeten Leistung säumig wird. Die Festsetzung des Fälligkeitszeitpunktes erfolgt mit dem Leistungsgebot, d.h. mit der Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner zur Leistung. Eine Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner zur Leistung hat jedoch nie stattgefunden. Es entspricht eben nicht den Grundgedanken von Ehrlichkeit und Fairness, Säumnisgebühren zeit­gleich mit der Festsetzung festzusetzen, ohne dass der Abgabengläubiger vorher jemals durch Leis­tungsgebot zur Leistung aufgefordert worden ist.

Zitat
„Schließlich vermögen aber auch die zahlreichen Hinweise auf (Rechts)Ansichten Dritter weder die Verfassungswidrigkeit des Beitragssystems […] zu begründen.“

...und Hochmut kommt bekanntlich vor dem Fall.

Abschließend noch ein Tipp von mir:
Auch wenn es sich um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne handeln sollte - in Ordnung. Eine solche nichtsteuerliche Abgabe muss sich jedoch aufgrund der Beschränkungs- und Schutzfunktion des Finanzverfassungsrechts deutlich von einer Steuer unterscheiden. Meiner Ansicht nach wäre es sinnvoll, herauszuarbeiten, warum sich der Rundfunkbeitrag gerade nicht deutlich genug von einer Steuer unterscheidet. Ansatzpunkte für eine solche Argumentation gibt es sehr viele.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2016, 00:17 von Knax«

K
  • Beiträge: 2.239

...und Hochmut kommt bekanntlich vor dem Fall.

OT:

Sie sägten die Äste ab, auf denen sie saßen
Und schrieen sich zu ihre Erfahrungen,
Wie man schneller sägen könnte, und fuhren
Mit Krachen in die Tiefe, und die ihnen zusahen,
Schüttelten die Köpfe beim Sägen und
Sägten weiter.
- Bertolt Brecht, Exil, III


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S
  • Beiträge: 403
Seite 14

Zitat
...
An dieser Stelle ist zu beachten, dass der Kläger selbst anführt, über einen internetfähigen PC zu verfügen.
...

Na und? Ich kann nicht nachvollziehen wie der Angeklagte immer wieder dem Irrglauben unterliegt, dass ein  internetfähiger PC ein Rundfunkempfangsgerät darstellt und er aufgrund des Einstellens von Inhalten ins Internet Rundfunkbeträge erheben kann (s.u. ).

...
Dazu kommt noch das unsinnige Geschwafel über neuartige internetfähige Rundfunkgeräte auf Seite 9 wie PC, Tablet-PC, Smartphone, etc.

Auch das bietet zusätzliche Angriffspunkte, da das Internet ein komplett anderes Medium darstellt, international und besitzlos ist. Daher kann hinsichtlich des Internets kein Landesrecht eines Deutschen Bundeslandes Anwendung finden. Spätestens dort enden die Hoheitsrechte einer LRA. Eine LRA ist dort ein Nutzer wie jeder andere auch, denn Inhalte publizieren kann dort jeder Nutzer. Ferner besteht insbesondere hinsichtlich einer Wohneinheit das Hindernis, dass der Zugang nur über ein zusätzliches Entgelt gegenüber einem privaten Anbieters hergestellt werden kann, da die LRA den Zugang nicht mitliefert.
...


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

S
  • Beiträge: 403
Seite 13

Hier findet in ähnlicher Form bereits bekannter Textbaustein Anwendung.

Zitat
Zur Vereinfachung von Regelungen von Abgaben ist der Gesetzgeber befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Die dabei unvermeidlich auftretenden Härten für Einzelne stellen dabei keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Voraussetzung ist allerdings, dass die mit der Generalisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist.

Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine wiederkehrende Abgabe von unbestimmter Dauer und in unbestimmter Höhe. Man kann daher durchaus von einem intensiven Eingriff des Staates sprechen.


Direktanmeldung?

Besonders auffällig ist, dass der Angeklagte überhaupt nicht auf die vom Kläger vorgebrachte rechtswidrige Direktanmeldung eingeht. Das legt die Vermutung nahe, dass der Kläger diesbezüglich einen wunden Punkt getroffen hat. Daher bietet es sich an, an das Gericht zu appellieren, den Angeklagten dazu aufzufordern die Rechtsgrundlage für die Direktanmeldung zu benennen. Kann dieser der Aufforderung nicht nachkommen, wäre die Direktanmeldung rechtswidrig. Da die Direktanmeldung offensichtlich nicht als separater Verwaltungsakt erfolgte, muss davon ausgegangen werden das sie als Bestandteil des angefochtenen Verwaltungsakts zu werten ist. Dies führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts und zu dessen Nichtigkeit.


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  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin,

und vielen Dank für eure zahlreichen Meinungsäußerungen zu dieser fiktiven Antwort einer Rundfunkanstalt auf die fiktive Klagebegründung der fiktiven Person F!

Wenn es die Person F wirklich gäbe, könnte ich mir vorstellen, dass sie damit schon eine schöne Erwiderung auf diesen Brief (den sie in 2 Wochen zum VG faxen würde) zusammenbasteln könnte!

Weitere Meinungen dazu sind natürlich willkommen!
(auch eine fiktive Person F würde sich wahrscheinlich über weitere Meinungsäußerungen freuen, da sie im Moment privat und Beruflich sehr eingespannt sein könnte und eigentlich gerade recht wenig Zeit hat).

Frei 8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
@Shuzi, @Knax, @boykott2015, @Kurt, @marga:

Vielen Dank
für eure Meinung zur fiktiven Erwiderung des Beklagten auf die Klagebegründung!

Ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive betroffene Person F in einer ähnlichen Situation jetzt gerade mit einem lekkeren Bier am PC sitzen würde, und daraus eine Stellungnahme basteln würde, die dann fiktiv fristgerecht ans VG gefaxt und geschickt würde... ;D ;) >:D

Frei 8)


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-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

M
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Ich würde das Europarecht aus der Klagebegründung herausnehmen. Die EU ist eine internationalistische Konstruktion und das Recht kollidiert sehr stark mit dem deutschen Recht.



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Zitat
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder...

Ich will hier nicht vom Thema ab oder Wortklauberei betreiben,aber:

Ich bin Mieter und "leider" nicht Inhaber der Wohnung in der ich gemeldet bin...


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Status: Zwangsangemeldet (04/2014), 2 Festsetzungsbescheiden innerhalb von 4 Wochen widersprochen (11/2014), Widerspruchsbescheid erhalten (01/2016), Klage (24.02.16), Antwort VG-Beschluss/Musterurteil/Klageerhaltung? (12.03.16)

Ablauf Person Z (22MB):   https://drive.google.com/file/d/0B2Dc_KXbrHWfWlRsNDVVOFI4S2c/view?usp=sharing

s
  • Beiträge: 21
Inhaber...inne hat...Mieter...doch doch.

Du bist als Mieter Besitzer und hast die Wohnung inne. Du bist aber nicht Eigentümer.


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M
  • Beiträge: 508
Ich will hier nicht vom Thema ab oder Wortklauberei betreiben
Das Wortklaubern ist aber die Materie der Juristerei! ...
... und so bist Du die vermutete Person, die damit sogenannter Beitragsschuldner ist - egal, ob Du denkst:
Ich bin Mieter und "leider" nicht Inhaber der Wohnung in der ich gemeldet bin...
Und der sich als Gläubiger Bezeichnende droht Dir: " ... und bist du nicht willig, ..." (https://de.wikipedia.org/wiki/Erlk%C3%B6nig_%28Ballade%29)


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Und der sich als Gläubiger Bezeichnende droht Dir: " ... und bist du nicht willig, ..." (https://de.wikipedia.org/wiki/Erlk%C3%B6nig_%28Ballade%29)
sehr schön, Der Erlkönig....


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Ablauf Person Z (22MB):   https://drive.google.com/file/d/0B2Dc_KXbrHWfWlRsNDVVOFI4S2c/view?usp=sharing

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Ich würde das Europarecht aus der Klagebegründung herausnehmen. Die EU ist eine internationalistische Konstruktion und das Recht kollidiert sehr stark mit dem deutschen Recht.
Na und? Wenn der Rundfunkbeitrag oder die angefochtenen Bescheide gegen geltendes Recht verstoßen, ob nun deutsches oder europäisches, kann die fiktive Person F das doch wohl in der fiktiven Klage erwähnen. Und ob europäisches Recht mit deutschem Recht kollidiert ist diesbezüglich irrelevant, da schon geklärt ist wie in solchen Fällen damit umzugehen ist, und das steht ja sogar in der fiktiven 60-seitigen Klagebegründung der fiktiven Person F (siehe hier).


Ich könnte mir überigens vorstellen, dass die fiktive Person F in dem geschilderten fiktiven Fall in den letzten Tagen so eine ähnliche fiktive 10-seitige Stellungnahme auf die Erwiderung des Beklagten zur Klagebegründung des Klägers persönlich gegen Abstempelung und Unterschift auf einer Eingangsbestätigung beim VG abgegeben hätte:



Frei  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. März 2016, 04:12 von Frei«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

 
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