Wahrscheinlich nicht, dass ist gar nicht notwendig und wäre viel zu offensichtlich.
Es könnte viel mehr der Fall sein, das die VGs nicht zuständig sind und deshalb keine verfassungsrechtlichen Probleme erkennen können.
Zuerst müssten Fragen wegen der Zuständigkeit geklärt werden.
Welche Rechtsform hat eine LRA und darf es diese so laut Grundgesetz besitzen, wenn der Rundfunk staatsfern sein soll? Und gleich die zweite wäre, auf welchem Rechtsweg tatsächlich zu klagen ist, wenn es eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art ist?
http://dejure.org/gesetze/VwGO/40.html§ 40
[Verwaltungsrechtsweg]
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Bundesebene
§40 (1) Satz 1 besagt, dass öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art vor einem VG behandelt werden können, sofern der Rechtsweg nicht durch ein Bundesgesetz einem anderen Gericht direkt zugeordnet wurde.
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Daraus folgt, eine Klage im Verwaltungsrechtsweg ist bei öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art nicht zulässig.
Landesebene
Satz 2 besagt, das auf Landesebene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten durch Landesgesetz einem anderen Gericht zugeordnet werden können.
Der Satz 2 wird direkt beschränkt durch Satz 1, weil die Einschränkung auf die Zulässigkeit bereits dort formuliert wurde auf nichtverfassungsrechtlicher Art. Der Satz 2 hebt diese Einschränkung auch nicht auf.
§40 (2) "Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben;"
Damit wird ausgedrückt, dass der Verwaltungsrechtsweg, wenn dem Klagegrund
kein "öffentlich-rechtlicher Vertrag" zu Grunde liegt, nicht zulässig ist, sondern dann der ordentliche Rechtsweg zu benutzen ist.
Im Umkehrschluss bedeutet dass, es muss, für die beschriebenen vermögensrechtliche Ansprüche sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, ein "öffentlich-rechtlicher Vertrag" sein, damit der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist.
Dabei werden die vermögensrechtliche Ansprüche genau beschrieben mit: aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung.
Es folgen noch Einschränkungen, welche auf Relevanz, Anwendbarkeit und Zulässigkeit zu prüfen sind: "dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt."
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.htmlGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Es ist also zu klären, welcher Natur die Umsetzung des Vertrags als Gesetz ist.
Ist das Gesetz ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, dann steht der Verwaltungsrechtsweg dafür offen, wenn die Streitigkeit keine von verfassungsrechtlicher Art ist.
Ist das Gesetz kein öffentlich-rechtlicher Vertrag, dann steht der ordentliche Rechtsweg offen.
Kann der Status der Gesetzesumsetzung nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dann magelt es am begehbaren Rechtsweg.
Damit geklärt werden kann, welcher Art das Gesetz genau ist, muss natürlich die Rechtsform der Auftragnehmer, also der ausführenden Partei, welche den Rundfunk herstellt und verbreitet, geklärt werden.
Widersprüche sind dabei zu lösen. Der Staat darf keinen Rundfunk selbst machen, tät der Staat es selbst, so wäre es ein verbotener Staatsfunk. Wie erfolgt also die Umsetzung? Ein Auftrag wird so gesehen einer juristischen Person (LRA) erteilt, welche Rechtsform diese tatsächlich hat gilt es zu klären.
Eine schöne Beschreibung wurde dazu gefunden unter:
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/[...]
4. Um diesen Mangel an Erlaubnis zur Einrichtung eines staatlichen Rundfunks zu umgehen, wurden die Rundfunkanstalten mit dem Prädikat »öffentlich-rechtlich« versehen, ohne tatsächlich verfassungsrechtlich über eine solche Eigenschaft zu verfügen, und gleichzeitg bestimmt, dass diese Rundfunkanstalten aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Hierbei half die juristische Unwissenheit der Bürger und der Mangel an politischer Bildung. Wer seine Rechte oder die Pflichten des Staates nicht kennt, kann diese nicht einfordern. Das muss sich ändern und (auch) dazu dient die Aktion Rundfunkbeitragsklage.
5. Die Rundfunkanstalten sind also im Grunde privatrechtliche Organisationen, welche durch den Staat erzeugt, mit dem verfassungsrechtlich unzulässigen Prädikat »öffentlich-rechtlich« versehen und (deshalb) mit öffentlichen Mitteln, also dem Geld der Bürger, zwangsfinanziert werden. Der Bürger muss für die gegen ihn gerichtete Propaganda zahlen.
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