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Autor Thema: RECHTSBEUGUNG - Waren die bisherigen Urteile von d. Politik bewusst manipuliert?  (Gelesen 41694 mal)

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RECHTSBEUGUNG - Waren die bisherigen  Rundfunkurteile von der Politik bewusst manipuliert?

7 Gutachten/wissenschaftliche Arbeiten, die dem neuen sogenannten "Rundfunkbeitrag" die Verfassungswidrigkeit und andere Rechtsverstöße bescheinigen und dennoch haben wir kein Urteil in diesem Sinne.

In jedem Beruf gibt es Irrtümer. Ärzte, Wissenschaftler und andere irren unweigerlich, auch Juristen sind da keine Ausnahme. Vor allem, wenn die Fälle voneinander abweichen. Bezogen auf die verschiedenen Fälle zur Härtefallregelungen und der Masse an Verfassungsverletzungen beim Rundfunkbeitrag lautete bei den anhängigen rund 5000 Verfahren bis jetzt das Urteil immer gegen die klagenden Bürger.

Wären die Urteile nicht manipuliert, müsste es dann nicht wenigstens ein paar Ausreißer geben, die im Sinne der fundierten Gutachten/wissenschaftlicher Arbeiten gehen?

Glaubt jemand an Märchen? Wer zieht hier die Fäden? Wie stellen wir die Rechtsstaatlichkeit wieder her und stoppen den Justizirrsinn?


Strafanzeige wegen Rechtsbeugung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118.0.html

Schreiben an den Justizminister des jeweiligen Landes - in hiesigem Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15762.msg104871.html#msg104871

1000 Strafanzeigen gegen Unrecht sprechende Richter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15735.0

Anfrage wegen einer Stellungnahme der KEF zur Genehmigung der Zwangsbeiträge unter
ARD & ZDF - Vollkommen austauschbare überteuerte Anbieter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15571.msg104756.html#msg104756

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Edit "Bürger" - Ergänzung aus aktuellen Anlässen:

Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html

Nachweissammlung: Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20121.0.html


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Wahrscheinlich nicht, dass ist gar nicht notwendig und wäre viel zu offensichtlich.

Es könnte viel mehr der Fall sein, das die VGs nicht zuständig sind und deshalb keine verfassungsrechtlichen Probleme erkennen können.

Zuerst müssten Fragen wegen der Zuständigkeit geklärt werden.

Welche Rechtsform hat eine LRA und darf es diese so laut Grundgesetz besitzen, wenn der Rundfunk staatsfern sein soll? Und gleich die zweite wäre, auf welchem Rechtsweg tatsächlich zu klagen ist, wenn es eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art ist?

http://dejure.org/gesetze/VwGO/40.html

Zitat
§ 40
[Verwaltungsrechtsweg]

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.


Bundesebene
§40 (1) Satz 1 besagt, dass öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art vor einem VG behandelt werden können, sofern der Rechtsweg nicht durch ein Bundesgesetz einem anderen Gericht direkt zugeordnet wurde.
->
Daraus folgt, eine Klage im Verwaltungsrechtsweg ist bei öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art nicht zulässig.

Landesebene
Satz 2 besagt, das auf Landesebene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten durch Landesgesetz einem anderen Gericht zugeordnet werden können.

Der Satz 2 wird direkt beschränkt durch Satz 1, weil die Einschränkung auf die Zulässigkeit bereits dort formuliert wurde auf nichtverfassungsrechtlicher Art. Der Satz 2 hebt diese Einschränkung auch nicht auf.

§40 (2) "Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben;"

Damit wird ausgedrückt, dass der Verwaltungsrechtsweg, wenn dem Klagegrund kein "öffentlich-rechtlicher Vertrag" zu Grunde liegt, nicht zulässig ist, sondern dann der ordentliche Rechtsweg zu benutzen ist.

Im Umkehrschluss bedeutet dass, es muss, für die beschriebenen vermögensrechtliche Ansprüche sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, ein "öffentlich-rechtlicher Vertrag" sein, damit der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist.
Dabei werden die vermögensrechtliche Ansprüche genau beschrieben mit: aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung.

Es folgen noch Einschränkungen, welche auf Relevanz, Anwendbarkeit und Zulässigkeit zu prüfen sind: "dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt."

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.html
Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.



Es ist also zu klären, welcher Natur die Umsetzung des Vertrags als Gesetz ist.
Ist das Gesetz ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, dann steht der Verwaltungsrechtsweg dafür offen, wenn die Streitigkeit keine von verfassungsrechtlicher Art ist.
Ist das Gesetz kein öffentlich-rechtlicher Vertrag, dann steht der ordentliche Rechtsweg offen.

Kann der Status der Gesetzesumsetzung nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dann magelt es am begehbaren Rechtsweg.

Damit geklärt werden kann, welcher Art das Gesetz genau ist, muss natürlich die Rechtsform der Auftragnehmer, also der ausführenden Partei, welche den Rundfunk herstellt und verbreitet, geklärt werden.
Widersprüche sind dabei zu lösen. Der Staat darf keinen Rundfunk selbst machen, tät der Staat es selbst, so wäre es ein verbotener Staatsfunk. Wie erfolgt also die Umsetzung? Ein Auftrag wird so gesehen einer juristischen Person (LRA) erteilt, welche Rechtsform diese tatsächlich hat gilt es zu klären.

Eine schöne Beschreibung wurde dazu gefunden unter:

http://rundfunkbeitragsklage.de/info/
Zitat
[...]
4. Um diesen Mangel an Erlaubnis zur Einrichtung eines staatlichen Rundfunks zu umgehen, wurden die Rundfunkanstalten mit dem Prädikat »öffentlich-rechtlich« versehen, ohne tatsächlich verfassungsrechtlich über eine solche Eigenschaft zu verfügen, und gleichzeitg bestimmt, dass diese Rundfunkanstalten aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Hierbei half die juristische Unwissenheit der Bürger und der Mangel an politischer Bildung. Wer seine Rechte oder die Pflichten des Staates nicht kennt, kann diese nicht einfordern. Das muss sich ändern und (auch) dazu dient die Aktion Rundfunkbeitragsklage.

5. Die Rundfunkanstalten sind also im Grunde privatrechtliche Organisationen, welche durch den Staat erzeugt, mit dem verfassungsrechtlich unzulässigen Prädikat »öffentlich-rechtlich« versehen und (deshalb) mit öffentlichen Mitteln, also dem Geld der Bürger, zwangsfinanziert werden. Der Bürger muss für die gegen ihn gerichtete Propaganda zahlen.
[...]





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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2015, 23:46 von PersonX«

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...
Es könnte viel mehr der Fall sein, das die VGs nicht zuständig sind und deshalb keine verfassungsrechtlichen Probleme erkennen können.

Zuerst müssten Fragen wegen der Zuständigkeit geklärt werden.
...

Ein Laie erkennt die verfassungsrechtlichen Probleme, die Verfassungswidrigkeit der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe wird im Gericht vorgetragen und begründet. Auch die in den Klagen erwähnten Gutachten erläutern die Verfassungswidrigkeit.
Die Verwaltungsgerichte sind für Verfassungsfragen nicht zuständig und müssten eine Vorlage nach Art. 100 (1) Grundgesetz an das Bundesverfassungsgericht machen.

Somit muss es eine bewusste Rechtsbeugung sein, weil kein einziges Gericht eine Vorlage gemacht hat. Statistisch müsste es Ausreißer in Richtung der Gutachten geben, die gibt es aber nicht. Das alles sagt uns, dass die Urteile politisch motiviert sind und letztendlich Rechtsbeugung vorliegt.


PS. Eine wirklich schöne Beschreibung zum Schluss deines Beitrages. :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. September 2015, 11:27 von Viktor7«

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An wen können wir uns damit wenden:

1.   Den Landesjustizminister ;D (vorgesetzter des Generalstaatsanwalts),
2.   Den Generalstaatsanwalt des jeweiligen Landes,
3.   Das Bundesverfassungsgericht,
4.   Die EU Ebene (wer?),
5.   Sonstige?


Zitat
Sehr geehrter Herr Justizminister ...,

es besteht der dringende Verdacht der Rechtsbeugung bezüglich der Rundfunkbeitragsurteile durch die Verwaltungsgerichte.

In jedem Beruf gibt es Irrtümer. Ärzte, Wissenschaftler und andere irren unweigerlich, auch Juristen sind da keine Ausnahme. Vor allem, wenn die Fälle voneinander abweichen. Bezogen auf die verschiedenen Fälle zur Härtefallregelungen und der Masse an Verfassungsverletzungen beim Rundfunkbeitrag lautete bei den anhängigen rund 5000 Verfahren bis jetzt das Urteil immer gegen die klagenden Bürger.
Es gibt 7 Gutachten/wissenschaftliche Arbeiten http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html , die dem neuen sogenannten "Rundfunkbeitrag" die Verfassungswidrigkeit und andere Rechtsverstöße bescheinigen.

Ein Laie erkennt die verfassungsrechtlichen Probleme, die Verfassungswidrigkeit der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe wird im Gericht vorgetragen und begründet. Auch die in den Klagen erwähnten Gutachten erläutern die Verfassungswidrigkeit.
Wären die Urteile nicht manipuliert, müsste es dann nicht wenigstens ein paar Ausreißer geben, die im Sinne der fundierten Gutachten/wissenschaftlicher Arbeiten gehen?

Die Verwaltungsgerichte sind für Verfassungsfragen nicht zuständig und müssten eine Vorlage nach Art. 100 (1) Grundgesetz an das Bundesverfassungsgericht machen.
Alleine deswegen, dass der Vorteil gesetzlich nicht definiert wurde, eine Differenzierung nach Nutzer und Nichtnutzer der ö.-r. Programme nicht stattfindet und die Verwaltungsgerichte die Auflösung des besonderen Vorteils in Luft durch Belastung der Allgemeinheit und damit ein Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) einhergeht das Gesetz nicht kippen bzw. keine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht machen, darf als Willkür der Richter interpretiert werden.

Somit muss es eine bewusste Rechtsbeugung sein, weil kein einziges Gericht eine Vorlage beim BVerfG gemacht hat. Statistisch müsste es Ausreißer in Richtung der Gutachten geben, die gibt es aber nicht. Das alles sagt uns, dass die Urteile politisch motiviert sind und letztendlich Rechtsbeugung vorliegt.

Bitte um Ihre Stellungnahme und das Einschreiten gegen die rechtbeugenden Stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Bitte schreibt die Justizminister der Länder an.


1000 Strafanzeigen gegen Unrecht sprechende Richter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15735.0

Anfrage wegen einer Stellungnahme der KEF zur Genehmigung der Zwangsbeiträge:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15571.msg104756.html#msg104756


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. September 2015, 22:44 von Viktor7«

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Als Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen wäre hier Thomas Kutschaty zuständig:
https://www.justiz.nrw.de/JM/leitung/minister/

Habe den Justizminister von NRW grade über die Kontaktseite mit dem Text von hier angeschrieben.

Bitte schreibt die anderen Justizminister an?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2015, 22:50 von Viktor7«

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@PersonX

Ein "öffentlich-rechtlicher Vertrag" zu Lasten Dritter ist ohne Einwilligung des Dritten von Beginn an nichtig und damit freilich alles, was darauf aufbaut?

@Viktor7
Auf EU-Ebene hast Du einmal direkt die EU-Kommission, an die sich ja jeder EU-Bürger wenden darf; auf EU-Ebene hast Du aber auch einen Bürgerbeauftragten, der hier auch zuständig sein könnte; freilich hat es dann auch noch die förmliche Möglichkeit einer direkten Klage beim EuGH, sofern der Kläger über ausreichende Mittel verfügt.

Wusstet Ihr eigentlich, daß keine der bekannten ÖRR der EU als zuständige Behörde gemeldet ist? Außer dem Bayrischen Rundfunk sind u.a. nur die Landesmedienanstalten an die EU als Rundfunk-Überwachungsbehörde gemeldet. Die Landesmesdienanstalt ist eu-seitig dafür verantwortlich, bzw. von der Bundesrepublik als verantwortliche Behörde an die EU gemeldet worden, daß rundfunkspezifisches EU-Recht national eingehalten wird. Das Dokument darf man jedenfalls so verstehen.

Zu finden ist das im Amtsblatt der EU vom 23. Januar 2015 und als "zentrale Verbindungsstelle" bezeichnet:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:C:2015:023:FULL&from=DE

Im Dokument gilt es, dann nach der "Bundesrepublik Deutschland" zu suchen.
Zitat
[...]

Bundesrepublik Deutschland

Zentrale Verbindungsstelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Zuständige Behörde(n)
[...]
4. Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste): Artikel 9, 10, 11 sowie Artikel 19 bis 26
   

Bayerische Landeszentrale für neue Medien

Bayerischer Rundfunk

Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien

Hessische Staatskanzlei

Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg

Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen

Landesmedienanstalt Saarland

Medienanstalt Berlin-Brandenburg

Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein

Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern

Niedersächsische Staatskanzlei

Regierender Bürgermeister von Berlin – Senatskanzlei

Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien

Sächsische Staatskanzlei

Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen

Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg – Amt Medien

Staatskanzlei des Landes Brandenburg

Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt

Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern

Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen

Staatskanzlei Rheinland-Pfalz

Staatskanzlei Saarland

Staatskanzlei Schleswig-Holstein

Staatsministerium Baden-Württemberg

Thüringer Staatskanzlei

Grundsätzlich ist die zentrale Verbindungsstelle zwischen EU und dem EU-Mitgliedsland "Bundesrepublik Deutschland" auf Bundesebene angesiedelt.

Grundsätzlich gilt offensichtlich seitens der Bundesregierung keine Rundfunkanstalt/Landesrundfunkanstalt als Behörde, (außer in Bayern), da diese nicht als zuständige Behörde nach Brüssel gemeldet sind.

Die Landesmedienanstalt bzw. Medienanstalt ist alo nicht nur für den privaten Rundfunk zuständig, (war sie evtl. ganz zu Anfang?), sondern ist die zentrale Überwachungsbehörde für jedes Rundfunkunternehmen und hat darauf zu achten, daß EU-Recht eingehalten wird.

Die Rundfunkanstalten/Landesrundfunkanstalten sind "nur" noch bloße Rundfunkunternehmen ohne behördlichen Charakter? Sie wären doch sonst nach Brüssel als zuständige Unternehmen gemeldet worden?

Ich erinnere daran, daß die EU alle Unternehmen gleich welcher Rechtsform gleich behandelt.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

s
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Habe es gerade an
Staatsminister Prof. Dr. Winfried Bausback, MdL (Bayern)
geschickt.


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Zitat
@PersonX

Ein "öffentlich-rechtlicher Vertrag" zu Lasten Dritter ist ohne Einwilligung des Dritten von Beginn an nichtig und damit freilich alles, was darauf aufbaut?

Ob von Anfang an nichtig oder erst ab dem Zeitpunkt wo Zahlungszwang ausgeübt wird oder überhaupt wäre zu klären. Auszugehen ist jedoch davon, dass vor dem "Bezahlen" eine Einwilligung notwendig wird. Der Vertrag könnte an sich vielleicht so beschlossen werden, als eine Art Rahmen, aber nur die Personen, welche dann diesem auch zustimmen würden zahlen.

Wenn die alte Regelung bis 01/2013 nicht über diesen Sachverhalt getäuscht hätte, also die Anmeldung der Geräte auch richtiger Weise als "Zustimmung zu diesem Vertrag" bezeichnet worden und gleichzeitig die Diskriminierung der Nichtnutzer als Schwarzseher unterblieben wäre, dann würde die ältere Umsetzung tatsächlich mehr dem Model "öffentlich-rechtlicher Vertrag" gleichen. 


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Bitte lass uns hier mehr zum Thema beitragen und Diskussionen führen. Das Thema „öffentlich-rechtlicher Vertrag“ hatten wir bereits an anderen Stellen gehabt, so z.B. auch hier:

Gesetzes-Dschungel statt Normenklarheit im Fall der ARD und des ZDF
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15632.msg104063.html#msg104063


Wer unterstützt das Anliegen und schreibt die anderen Landesjustizminister an?

Das ist für
NRW,
BY,
Berlin
bereits geschehen.

Wann folgen die anderen Landesjustizminister?

Die Vorlage ist hier zu finden:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15762.msg104871.html#msg104871


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für Berlin habe ich Thomas Heilmann bereits angeschrieben. Läuft sowieso über die Senatskanzlei. Sobald ich eine Rückantwort habe, poste ich das hier.


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Zitat
Die Verwaltungsgerichte sind für Verfassungsfragen nicht zuständig und müssten eine Vorlage nach Art. 100 (1) Grundgesetz an das Bundesverfassungsgericht machen.

Müssen Sie ja scheinbar nicht.
Vielleicht wollen Sie auch gar nicht.
Vielleicht gehören die Verwaltungsgerichte mit zu dem System?
Scheinbar können Sie auch einfach die Klage leer laufen lassen.

Aber sind Sie überhaupt zuständig? Wer nicht zuständig ist, kann auch kein Recht sprechen.


Eine Rundfunkanstalt kann nicht zwei Rechtsformen zu gleich haben.

Eine Rundfunkanstalt ist keine staatliche Verwaltung im Sinne des Grundgesetzes, weil Sie keiner der drei
Gewalten -exekutive, judikative und legislative- zugehörig ist, auch dann nicht, wenn Sie sich mit dem Attribut "öffentlich-rechtlich" schmückt.
Wäre eine Rundfunkanstalt ein reines privates Unternehmen im Sinne des Grundgesetzes, dann mangelt es am Recht mittels Zwang und der staatlichen Hilfe Gebühren zu erheben und beizutreiben.

Der rechtliche Charakter muss deshalb festgestellt werden, weil sonst der jeweilige Klageweg zur sachlichen Unzuständigkeit führt.

Ist die Landesrundfunkanstalt keine Verwaltung, führt der Verwaltungsrechtsweg zur sachlichen Unzuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Ist die Landesrundfunkanstalt kein reines privates Unternehmen führt der Zivilrechtsweg zur sachlichen Unzuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit.


alle Texte oben vgl. http://rundfunkbeitragsklage.de/info/


Unter der Annahme dass dieses so ist, steht mit Artikel 19 Abs. 4 Abhilfe bereit.

http://dejure.org/gesetze/GG/19.html
Zitat
Artikel 19

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Es heist dort, soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist.
Somit sind zuerst andere Zuständigkeiten in der Begründung zu prüfen.

Zuerst ist die Begründung einzuholen, warum der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten wäre.
Kann die Zuständigkeit nicht begründet werden, dann entfällt dieser Rechtsweg.
Als nächstes ist zu prüfen ob der Zivilrechtsweg begründet werden kann.
Kann die Zuständigkeit nicht begründet werden, dann entfällt dieser Rechtsweg.

Sind beide Rechtswege nicht zulässig oder nicht begründet, dann steht der Weg offen für " ist der ordentliche Rechtsweg gegeben".

Dann muss geprüft werden, ob dieser Rechtsweg aktuell überhaupt möglich ist.


Dazu ein weiterer Lesehinweis

http://rechtsstaatsreport.de/rechtsweggarantie/


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@PersonX, @Alle

Die Verwaltungsgerichte gehören bekanntlich zum System. Zu den Entscheidungen gibt es Statistiken, die eine deutliche Tendenz der Urteile in Richtung "staatsfreundlich" haben. Das belegt jedoch nicht, warum wir nicht wenigstens ein paar Ausreißer haben, die im Sinne der fundierten Gutachten/wissenschaftlicher Arbeiten gehen. Das ist ein recht eindeutiger Beweis für eine Manipulation.

Es ist nicht das Thema dieses Threads zu ergründen, ob eine Rundfunkanstalt zu gleich zwei Rechtsformen haben kann oder welcher Rechtsweg richtig wäre. Öffne bitte dafür einen separaten Thread.

Hier geht es in erster Linie um die Manipulation der Urteile und den Möglichkeiten diese zu unterbinden. Dazu gehört es, der Öffentlichkeit die Ungereimtheiten bei den Urteilen aufzuzeigen.


Wer unterstützt das Anliegen und schreibt die anderen Landesjustizminister an?

Das ist für
NRW,
BY,
Berlin
Hessen
Rheinland-Pfalz
Niedersachsen
bereits geschehen.

Die Vorlage ist hier zu finden:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15762.msg104871.html#msg104871


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Hallo Mitsreiter,
ich habe soeben das "Mandat" für Hessen aufgenommen und verschickt (an Jörg-Uwe Hahn).

Gruß Dreamliner


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six2seven

Hallo,

….. Ministerium für Justiz Rheinland/Pfalz, hat meine Anfrage.

…. des Weiteren mein Schreiben an die KEF ( leicht moderiert):
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15571.msg104976.html#msg104976


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  • Beiträge: 238
Habe mal das niedersächsische Justizministerium, in Person von Frau Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz angeschrieben.


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