Person C hat heute Morgen beim VG angerufen. Stelle jetzt sofort einen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz und lege Kopien vom Gebührenbescheid, meinem Widerspruch und der Mahnung bei. ( 2-fach)
Ich habe auch vor, dem Beitragsservice einen Brief zu schreiben, in dem ich darauf hinweise, daß ich noch keinen Widerspruchsbescheid bekommen habe und jetzt Eilrechtsschutz beantragt wurde. Was haltet Ihr davon??
Ich persönlich würde weniger den Widerspruch ansprechen, mehr die bisherige "nicht" Reaktion auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Verbindung mit der Mahnung.
Ebenso würde ich persönlich die zuständige Rundfunkanstalt anschreiben, nicht die Gemeinschaftseinrichtung.
Es kann helfen, muss aber nicht. Wenn die Rundfunkanstalt vom vermuteten Beitragszahler im Vorfeld informiert wird, dass ein Antrag bei VG gestellt wurde, könnte es möglich sein, dass die ganz schnell reagieren und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnen oder stattgeben bis zur endgültigen Klärung. Und bei der Stellungnahme an das VG, wenn die Info durch das VG über den Antrag bei der Rundfunkanstalt eingeht, wird dann geschrieben: Dem Antrag wurde doch mittlerweile stattgegeben / abgelehnt. Berücksichtigung: Hinzu kommt die Formerforderniss nach §80 Abs. 6 VwGO
Ich für mich habe letztes Jahr entschieden, die Rundfunkanstalt nicht zu informieren. Durch die Eingangsbestätigung des Antrags beim VG hatte ich etwas in der Hinterhand, wäre eine Kontaktaufnahme durch eine Vollstreckungsstelle erfolgt.
Wegen der veränderten Lage gehen die Rundfunkanstalten mittlerweile vermehrt so vor:
Die Rundfunkanstalt wird an irgendeiner Stelle möglichweise mit folgender Argumentation daher kommen (direkt oder je nach Status als Stellungnahme an das VG) und sich auf diesen Beschluss aus Stuttgart berufen: Az.: 3 K 5159/13 und beantragen, den Antrag auf Eilrechtsschutz abzulehnen.
Bis zur Abklärung der offenen verfassungsrechtlichen Fragen sei es dem Antragsteller angesichts der geringen monatlichen Beiträge zuzumuten, zunächst die Beiträge zu entrichten und diese gegebenenfalls nachträglich zurückzufordern.
Quelle JurisIch würde gegeben falls im Vorfeld überlegen, ob ich gleich beim Antrag bei VG darauf hinweise, dass Einzelfallbeschlüsse nicht zur Anwendung kommen da diese keinen allgemein gültigen Charakter haben.
Die Rundfunkanstalten ziehen vermehrt Beschlüsse-/Urteile und Entscheidung der letzten Wochen aus dem Hut, die allesamt erstinstanzliche Einzelfälle betrifft.
Führt man in einem Widerspruch selbst, oder in einer Klagebegründung, ein Aktenzeichen einer Einzelfallentscheidung aus dem Hut, schmettert es die Rundfunkanstalt eben genau mit diesem Argument ab: Es sei eine Einzelfallentscheidung in erster Instanz und somit nicht als allgemein gültig anzusehen.
Die ganz eigene Welt der Rundfunkanstalten eben.