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Umfrage

Umfrage zur Spende für eine Prüfung der Strafanzeige / Feststellungsklage durch einen Rechtsanwalt. Anm.: Spenden mussen ggf. versteuert werden, es kommen also nicht 100% dem Zweck zu.

Ich bin bereit 5 € zu spenden.
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Ich bin bereit 17.98 € zu spenden.
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Ich bin bereit 50 € zu spenden.
Ich bin bereit 100 € zu spenden.
Ich bin bereit die Durchführung der Aktion zu übernehmen.

Autor Thema: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?  (Gelesen 124645 mal)

V
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e.V. ist nicht gänzlich vom Tisch aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Option.
Bezüglich eines Vereins haben wir im anderen Thread reichlich diskutiert. Wer möchte, kann den zugehörigen Thread suchen und sich dort reichlich einlesen.


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V
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kann ich leider nicht abstimmen, da sie bereits geschlossen ist? Zumindest wird dort ein Vorhängeschloss angezeigt :/

Da hat tatsächlich jemand die Umfrage vorhin geschlossen.  ::)
Sie ist nun offen.


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a
  • Beiträge: 24
Hallo miteinand,

ich bin auch dabei und freue mich über die Aktion. Müsste man sich bei so einer Klage an irgendwelche Fristen halten (also wenn Person A zum Termin X zwangsangemeldet wurde, muss sie dann sofort klagen oder hat das Zeit oder würde Person A das dann spätestens bei der Klage gegen den dann folgenden Bescheid mit einreichen)?

alabaster


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Gegen den Beitragservice wollen wir wegen den Zwangsanmeldungen Strafanzeige stellen, das ist an keine Frist gebunden. Gegen einen Beitragsbescheid kann man binnen 4 Wochen Widerspruch einlegen. Gegen den negativen Widerspruchsbescheid kann man binnen 4 Wochen Klage erheben. Alles Aktionen, die normalerweise einzeln gemacht werden und nicht zusammengefasst in einem Brief.


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X

XXX

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Hallo Zusammen,

ich bin neu hier und wäre auch dabei, wenn es in Absprachen tatkräftig voran geht.

Wie wird weiter vorgegangen, ist wirklich Zeit vorhanden?
Wie wird nach einer erfolgversprechender Antwort eines RA dann gemeinschaftlich damit umgegangen, wird dann eine Option zur Gemeinschaftsklage ins Leben gerufen oder wird das Ergebnis sein, dass man weiterhin auf sich selbst gestellt sein wird.

Nachdem ich hier ein paar Infos ersichtlich wurden, würde ich annehmen, dass es sicherlich nach dem Schreiben der "Automatischen Anmeldebestätigung" und noch vor dem *rechtskräftigen Bescheid am sinnreichsten wäre
Klage einzureichen,...? Einfach aus dem Grund, dass man somit ggf.  schon den *Bescheid vorab abwenden und sich somit dem zu erwartenden "zeitgebundenen" Widerrufsverfahren entziehen könnte? Oder wäre es dann doch wieder die Bestätigung zur Selbstauskunft, die man vorab strikt, durch unterlassende Anworten auf maschinelle Schreiben/ Infopost unterbunden hat?

Es sind zwar grundsätzlich unterschiedliche Themen im Detail (#Nötigung #Zahlungsaufforderung mit Rechtsbelehrung), doch es scheint recht logisch zeitlich geplant zu agieren (kurz: zeitlich geplanter Angriff anstatt zeitgebundene Verteidigung).


Danke vorab für Eure Rückmeldung und mehr Infos zum aktuellen Stand der Ermittlungen.

xxx


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Klage gegen die Zwangsameldung ist nicht geplant, sondern geplant ist eine Strafanzeige gegen den Beitragsservice. Vor einem Bescheid ist kein Widerspruch möglich. Persönlich kann jeder gegen den Beitragsservice wegen der Zwangsanmeldung Anzeige erstatten. Der Beitragsservice handelt gegen das Gesetz, das muss man sich nicht bieten lassen. Was jedoch geklärt werden muss, ob diese Strafanzeige wirklich so gemacht werden kann, weil eine falsch gestellte Strafanzeige zum Problem für den Anzeigenden wird.
Hier habe ich schon das Thema behandelt:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8539.msg60586.html#msg60586


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S
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Hallo zusammen, bin neu hier, aber ich habe die Beiträge verfolgt.

Ich versuch so schreiben wie es verlangt wird. Fällt mit schwer  :-[

Peson X hat am Tag Y "Bestätigung der (automatischen) Anmedung bekommen. Zwei Wochen später bekam di Peson X ein Breif " Zahlung der Rundfunkbeiträge" mit Summe XYZ und dem Text: Ihre Rundfunkbeiträge sind am Tag XY fällig.

Keine Widerspruchbelärung, keine AGB`s.

Was ist dann ein "rechtskräftigen Bescheid"?
Was soll die Peson X jetzt unternähmen?

Vielen Dank.


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t

themob

Hallo zusammen, bin neu hier, aber ich habe die Beiträge verfolgt.

Ich versuch so schreiben wie es verlangt wird. Fällt mit schwer  :-[

Peson X hat am Tag Y "Bestätigung der (automatischen) Anmedung bekommen. Zwei Wochen später bekam di Peson X ein Breif " Zahlung der Rundfunkbeiträge" mit Summe XYZ und dem Text: Ihre Rundfunkbeiträge sind am Tag XY fällig.

Keine Widerspruchbelärung, keine AGB`s.

Was ist dann ein "rechtskräftigen Bescheid"?
Was soll die Peson X jetzt unternähmen?

Vielen Dank.

Hier ist ein Überblick wie Bescheide mit Rechtsbehelfsbelehrung aussehen: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html

Hier die entsprechenden Themen mit den sich daraus resultierenden Erkenntnissen und Anregungen zu der Frage, was Person X jetzt unternehmen kann:

Bestätigung der Anmeldung = Zwangsanmeldung - Lösungsansätze - Aufklärung

Direktanmeldung = Zwangsanmeldung = Automatische Anmeldung

NÖTIGUNG bei Direktanmeldung = Zwangsanmeldung = autom. Anmeldung?


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V
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Zitat
Klage gegen die Zwangsanmeldung ist nicht geplant, sondern geplant ist eine Strafanzeige gegen den Beitragsservice.

Im Endeffekt prüfen wir beides, die Chance einer Strafanzeige und einer "Feststellungsklage"/xyz-Klage wegen der sittenwidrigen Nötigung im Falle einer eigenmächtigen GEZ (BAZ) Zwangsanmeldung durch eine einfache "Bestätigung der Anmeldung", der keine Anmeldung des Betroffenen vorausgegangen ist. Dies Bedeutet eine Umgehung der Bescheid Ausstellung und damit eine Aushebelung des verfassungsmäßigen Rechts sich juristisch gegen den verfassungswidrigen Rundfunkbeitrag wehren zu können.


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M
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Kurzes Update: Die ersten Termine für Gespräche mit Anwälten und Kanzleien sind festgelegt. Sobald es etwas neues gibt, melde ich mich wieder.


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V
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  • Beiträge: 5.038
Die Strafanzeige wurde um diese Passagen erweitert:

In dem 15.-ten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der seit in dem 1. Jan. 2013 in Kraft trat, ist von einer Anmeldung durch eine Anzeige des Innehabens einer Wohnung die Rede.
 
Zitat
§ 8 Anzeigepflicht (1)
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung);

und weiter heißt es dort im gleichen § 8 Anzeigepflicht:

Zitat

(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).

Diese beiden Pflichten sind nach dem 15.-ten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eindeutig von dem vermeintlichen "Beitragsschuldner" zu erbringen. Wer sollte den bitte schön das Ende des Innehabens einer Wohnung der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich melden, wenn nicht der Bürger selbst? Die "Anmeldung" steht unter dem § 8 "Anzeigepflicht" und richtet sich an den Zwangsteilnehmer.

Zitat
Im § 11 Verwendung personenbezogener Daten heißt es:
(5) ... Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.

Das heißt, erst muss eine Anzeige des Innehabens einer Wohnung (=Anmeldung) erfolgen, welche die Anstalten durch den Anspruch auf Auskunft und Nachweise im Verwaltungszwangsverfahren durchsetzen können.

Die Anstalten und die GEZ (BAZ) haben eine festgelegte Möglichkeit gegen die Auskunftverweigerung oder die Nichtanmeldung vorzugehen. Dazu gehört der Anspruch auf Auskunft und Nachweise der im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden kann sowie die Ausstellung eines Beitragsbescheides mit der Möglichkeit zum Widerspruch und einer Klage.

Die Umgehung und das Hinauszögern der Zusendung eines Beitragsbescheids hat viel mit den Drückermethoden gemeinsam, um ohne Widerstand in das Portemonnaie der Bürger zu greifen und  das verfassungsmäßige Recht, sich juristisch gegen den verfassungswidrigen Rundfunkbeitrag wehren zu können, auszuhebeln. Spätestens wenn nach der eigenmächtigen Anmeldung, ohne vorherige Bescheidung, eine Pfändung über den Gerichtsvollzieher angedroht wird, ist nach meinem Verständnis erst recht der Tatbestand einer Nötigung erfüllt.

Strafanzeige - sittenwidrige Nötigung bei der Zwangsanmeldung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.msg59792/topicseen.html#msg59792


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Eine Klage gegen den Beitragsservice wird nicht möglich sein, da es sich um eine nicht rechtsfähige Körperschaft handelt.

Da diese aber im Auftrag der ör-Sender arbeitet, ist eine entsprechende Klage gegen die Sender machbar.


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Eine Klage wird dann damit enden, dass örR seinem Beitragsservice untersagen muss, solche ungesetzlichen Direktanmeldungen vorzunehmen. Wäre doch auch ein Erfolg.
Aber als Strafanzeige wäre doch der Beitragsservice der Adressat, dort sitzen die betrügerischen Mitarbeiter, oder sehe ich das falsch?


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Sicher wäre das ein Erfolg. Ein noch viel größerer Erfolg wäre, wenn das sich mit einer entsprechenden Klage durchsetzen lassen würde, dass der Beitragsservice klar mit den Bürgern kommunizieren muss und keine Einschüchterungsversuche mehr unternehmen darf.

Zitat
Aber als Strafanzeige wäre doch der Beitragsservice der Adressat, dort sitzen die betrügerischen Mitarbeiter, oder sehe ich das falsch?
Ja und nein. Die Mitarbeiter da arbeiten nur im Auftrag der Rundfunkanstalten. Man könnte auch sagen das sind die Handlanger.
Somit sind die Rundfunkanstalten für deren treiben verantwortlich und, wie gesagt, gegen eine nicht rechtsfähige Körperschaft kannst Du nicht klagen -wie der die Form schon sagt.
Deshalb wurden bei den bisherigen Klagen auch immer die Intendanten der Rundfunkanstalten und nicht der Beitragsservice verklagt der die Bescheide im Namen von der jeweiligen Landesrundfunkanstalt ausstellt.



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Ok, dann gehe ich noch davon aus, dass eine Strafanzeige relativ geringe und überschaubare Kosten verursacht, wogegen eine Klage über mehrere Instanzen teuer werden kann. Klagen kann nur ein Betroffener. Bis die Landesrundfunkanstalten verlieren und die Kosten übernehmen müssen kann es dauern.


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