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Umfrage

Umfrage zur Spende für eine Prüfung der Strafanzeige / Feststellungsklage durch einen Rechtsanwalt. Anm.: Spenden mussen ggf. versteuert werden, es kommen also nicht 100% dem Zweck zu.

Ich bin bereit 5 € zu spenden.
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Autor Thema: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?  (Gelesen 132328 mal)

V
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Wichtige Anmerkung:

Bitte aktuell keine Spenden zu diesem Thema an das Konto von Online-Boykott überweisen.

Schritte:
 - Schreiben und Absprache mit dem Anwalt,
 - Seine Empfehlung zur Strafanzeige mit Einwilligung im Forum bekanntmachen,
 - Stellen einer Strafanzeige (Anm.: man muss nicht betroffen sein).

Mit der Umfrage wollten wir lediglich die Bereitschaft zum Spenden herausfinden. Ohne die Aussicht auf eine Entlohnung des RA bräuchten wir erst gar nicht zu starten. Die Spendenbereitschaft ist erfreulicherweise vorhanden.

Generell freiwillige Spenden zum Unterhalt der Hardware, der laufenden Betriebskosten etc. sind davon ausgenommen.  ;)

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NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?

Gerade eben bei dem Lesen der Zeilen von themob fällt es mir wie Schuppen von den Augen:

Einfach mal das Wort "Zwangsanmeldung" weglassen und sich auf das konzentrieren wie der Brief rausgeht - als "Bestätigung der Anmeldung" - dem nach meinem persönlichen Verständnis einer Anmeldung vorangegangen sein muss. Der lapidare Hinweis, dass die Anmeldung darauf beruht, weil bisher auf Briefe nicht reagiert wurde, ist mehr als dürftig. Jeder, auch und gerade die Gegenseite, hätte an dieser Stelle den § eingearbeitet, der die rechtliche Grundlage dieser "Bestätigung der Anmeldung" abbildet.

Die Direktanmeldung = Zwangsanmeldung = Autom. Anmeldung wurde bereits hier ausführlich behandelt: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8127.0.html

Das Strafgesetzbuch und Wiki definieren die Nötigung wie folgt:

Strafgesetzbuch § 240 Nötigung -> http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html

Drohung mit einem empfindlichen Übel http://de.wikipedia.org/wiki/Nötigung_(Deutschland)
Zitat
Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss zu haben vorgibt.[10] Dabei kommt es weder auf den tatsächlichen Einfluss noch auf die Ernstlichkeit der Drohung aus Sicht des Täters, sondern die Wahrnehmung des Opfers an.

Die Wahrnehmung des Opfers zu der Nötigung sieht wie folgt aus:
Bombardierung mit Briefen, Einschüchterung, Zwangsanmeldung, Zwangsbelieferung, Abpressen finanzieller Mittel, Zwang eigene Wünsche hinten anzustellen, zu den Gerichten und Ämtern getrieben sein und Wegnahme der persönlichen Handlungs-, Informationsfreiheit und Würde.

Das alles vor dem Hintergund, wonach die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen",  nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gehört, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet sein soll.

Danke für deine Standhaftigkeit Minion. Aus dem von dir verlinkten Urteil:

OVG Nordrhein-Westfalen • Urteil vom 29. April 2008 • Az. 19 A 368/04
http://openjur.de/u/130386.html

Ausnahme von einer Ausnahme:

Zitat


Gründe

Die direkte oder entsprechende Anwendbarkeit der §§ 48 und 49 VwVfG NRW schließt § 2 Abs. 1 VwVfG NRW, wonach dieses Gesetz nicht für die Tätigkeit des X. Rundfunks L. gilt, im Zusammenhang mit der Anforderung von Rundfunkgebühren nicht aus. § 2 Abs. 1 VwVfG NRW bedarf nach seinem Sinn und Zweck, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls für den Bereich der Heranziehung zu Rundfunkgebühren einer einschränkenden Auslegung; denn in diesem übt der Beklagte originäre Verwaltungstätigkeit aus; diese gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.


37
II. Rechtsgrundlage des streitbefangenen Bescheides ist auch nicht § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Seiner (direkten oder entsprechenden) Anwendbarkeit steht, wie zuvor ausgeführt, § 2 Abs. 1 VwVfG NRW nicht entgegen. § 48 VwVfG NRW ist einschlägig, weil der - im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG begünstigende - Bescheid des Beklagten vom 26. August 1999 im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts L. vom 13. November 2003 - 6 K 3739/01 - ergibt. Dass der Beklagte seine Entscheidung als "Widerrufsbescheid" bezeichnet und nicht auf § 48 VwVfG NRW gestützt hat, steht der Anwendung des § 48 VwVfG NRW nicht entgegen. Es ist nämlich grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Ob hier ein Austausch der Rechtsgrundlage wegen einer etwaigen Wesensveränderung des angegriffenen Verwaltungsaktes ausnahmsweise verwehrt ist, kann dahin stehen. Denn der streitbefangene Bescheid ist als Rücknahmeentscheidung im Sinne des § 48 VwVfG NRW jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil er an dem Fehler des Ermessensausfalls leidet. Der Beklagte hat das ihm bei Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen eröffnete Rücknahmeermessen nicht ausgeübt, und die fehlende Ermessensausübung konnte er im Gerichtsverfahren nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO nachholen (1.). Der angefochtene Bescheid ist deshalb gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil die Klägerin durch den Ermessensausfall in ihren Rechten verletzt ist. Denn das Ermessen des Beklagten war weder auf "Null" reduziert noch im Sinne einer Entscheidung zugunsten der Rücknahme ausnahmsweise intendiert (2.)


UND vor dem Hintergund 
 - der Verfassungswidrigkeit des Beitrags,
 - der Grundrechtverletzungen und
 - der kriminellen Handlung des Geldabpressens
->>> Brief an den WDR und die GEZ (BAZ) Mitarbeiter <<


Vorläufiger Text:
Strafanzeige - sittenwidrige Nötigung bei der Zwangsanmeldung

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.msg59792/topicseen.html#msg59792


WICHTIGE MITTEILUNG:
>> Gutachten zur Strafanzeige - Unterstützung aussichtsreicher Klagen - Spendenaktion <<

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.msg72358.html#msg72358


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Hatte unter http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8273.15.html auch gedacht, das es eine Nötigung sein könnte. Zumindest für n-Personen in einem (n+1)-Personen Haushalt. Lichtblick meinte eher, das es keine Nötigung ist, weil ja jeder auskunftspflichtig sei. Vielmehr käme seiner Meinung folgendes in Frage:
StGB § 352 Gebührenüberhebung
(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Nachweisbar haben wir drei Personen aber keinen einzigen InfoBrief in die Finger bekommen, also weiß auch niemand unserer Wohnungsgemeinschaft, das er auskunftspflichtig sein soll. Hierfür ist nunmal der Beitragsservice beweispflichtig. Und plötzlich wird man aus "Heiterem Himmel" zwangsangemeldet und zu einem Beitrag verpflichtet, für den man gar nicht in Frage kommt. (Auf jeden Fall 2 Personen in einem 3 Personen Haushalt)
Ich würde fast sagen, da geht beides. Strafanzeige stellen wegen Nötigung und Gebührenüberhebung mind. durch die beiden betroffenen Personen. Was gibt es noch für weitere Meinungen. Wie wird das von euch gesehen?




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2014, 14:19 von Viktor7«

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Die Nötigung durch die Anstalten und die GEZ (BAZ), bei dem Abpressen der finanziellen Mittel der Bürger, durchzieht sich bei dem Eintreiben der Gelder wie ein roter Faden.
Sie ignorieren mehrere Grundrechte der Bürger. Darunter die persönlichen Handlungsentscheidungsgründe.

Einige Mio. Menschen in Deutschland  lehnen die öffentlich-rechtlichen Programme trotz vorhandener TV und Radiogeräte ab. Für sie bedeutet der verniedlicht bezeichnete Rundfunkbeitrag eine Zahlung von Erpressungsgeldern, bis hin zu Unterstützung der eigenen und der Meinungsmanipulation anderer Mitmenschen. 

Wie bereits gesagt:
Die Wahrnehmung des Opfers der Nötigung sieht wie folgt aus:
Bombardierung mit Briefen, Einschüchterung, Zwangsanmeldung, Zwangsbelieferung, Abpressen finanzieller Mittel, Zwang eigene Wünsche hinten anzustellen, zu den Gerichten und Ämtern getrieben sein und Wegnahme der persönlichen Handlungs-, Informationsfreiheit und Würde.


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Wenn man schon dabei ist, wegen Nötigung gegen den Beitragsservice vorzugehen, kann auch gleich noch der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gemacht werden:
Das Juraforum schreibt:
http://www.juraforum.de/lexikon/sittenwidrigkeit
Zitat
Eine Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn etwas gegen die guten Sitten verstößt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Person in der Öffentlichkeit ohne Hose herumläuft. In der Rechtsprechung wird etwas als sittenwidrig bezeichnet, wenn es gegen das Anstandsgefühl eines jeden Menschen verstößt, der billig und gerecht denkt.

Sittenwidrig – Verwaltungsrecht

Ein Verwaltungsakt gilt als nichtig, wenn er gemäß § 44 Abs. 2 S. 6 BVwVfG gegen die guten Sitten verstößt, also als sittenwidrig anzusehen ist. Diese Sittenwidrigkeit führt dazu, dass der betreffende Verwaltungsakt von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Demzufolge ist es nicht notwendig, gegen diesen ein Widerspruchsverfahren einzuleiten.

dejure.org zum § 44 Abs. 2 S. 6 BVwVfG (Auszug):
http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/44.html
Zitat
§ 44
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
   1.    der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
   2.    der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
   3.    den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
   4.    den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
   5.    der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
   6.    der gegen die guten Sitten verstößt.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
Der Absatz 2 Satz 3 kann eindeutig auf den Verwaltungsakt der "Direktanmeldung" bezogen werden, die "Behörde" wurde nicht dazu ermächtigt, zumindest ist es nirgendwo im RBStV zu finden und auch nicht in den Satzungen der Landesrundfunkanstalten. Aber vorsicht, selbst wenn der Widerspruch gegen die Zwangsanmeldung nicht nötig wäre, ob ein dadurch erlassener Beitragsbescheid ebenfalls unter diese Regelung fällt, ist damit keinesfalls sicher. Und was Sittenwidrig ist, entscheidet letztendlich ein Richter, jeder kann sagen, etwas ist Sittenwidrig, aber ohne Klage und Urteil ist es nicht amtlich. Die zuständige Behörde ist die Landesrundfunkanstalt seines Bundeslandes. Der Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Die sollten solche Direktanmeldungen besser unterlassen, wenn der Anschein der Sittenwidrigkeit erweckt werden kann.


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Ob eine Direktanmeldung ein gültiger  Verwaltungsakt ist, müsste ein Richter entscheiden. Der Begriff "Verwaltungsakt" ist da recht dehnbar definiert.

Eine Direktanmeldung im Sinne einer Zwangsanmeldung wird wohl für die breite Bevölkerungsmasse auch eine sittenwidrige Angelegenheit sein. Der durch kein Gesetz gedeckte Akt der Zwangsanmeldung basiert auf der bei den Haaren herbeigezogenen Vermutung, dass die Besitzer von Wohnungen, ob mit TV- und/oder Radiogerät oder ohne diese  Geräte, sie alle die öffentlich-rechtlichen Programme sehen. Menschen ohne entsprechende Geräte können per se keine Programme empfangen. Die künstliche Einrede, dass ein vorhandenes Gerät zwangsweise zur Nutzung der öffentlich-rechtlichen Programme verwendet wird, ist eine dubiose Unterstellung. Darüber hinaus können Wohnungen keine  Rundfunkprogramme empfangen. Menschen können Programme sehen/hören, wenn sie es denn wollen. Hier ist kein sach- und systemgerechter Zusammenhang zwischen der  Wohnungsabgabe und dem Zweck vorhanden. Der Anknüpfungspunkt Wohnung ist als dubios zu bezeichnen. Eine Hundesteuer für die Haltung von Katzen geht rechtlich auch nicht, das gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Erpressungsbeitrag.

Eine eigenmächtige GEZ (BAZ) "Bestätigung der Anmeldung", der keine Teilnehmeranmeldung eines Bürgers vorausgegangen ist, kann als kriminelle Nötigung verstanden werden.


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Wer würde den Anfang machen und Strafanzeige wegen Nötigung ggü. den ÖR stellen. Kann man da gemeinsame Strafanzeige stellen als Gruppe von betroffenen Personen? Oder gibt es einen freiwilligen, der diesen Weg als erster gehen würde?



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Denkbar wären Strafanzeigen, die über Deutschland verteilt wären. Dies könnte die Wirkung und die Erfolgsquote steigern. Lt. den Erklärungen zur Strafanzeige, muss man nicht selbst betroffen sein. Sie sollte am besten wie eine Klage sehr gut begründet sein. Plumpe Anzeigen würden nur die Wirkung verfehlen.   

Es wäre vorteilhaft, wenn sich ein versierter Anwalt finden würde, der uns unter die Arme greift.

Dennoch, wenn ich mir die aktuelle Bereitschaft bei der eifachen Aktion
"InfoPost an ARD-ZDF- … und die BÜRGER vor der HAUSTÜR der Sender" (inkl. E-Mails) http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8167.0.html ansehe, weiß ich wie es hier weiter gehen wird. Die InfoPost Aktion halte ich persönlich für vielversprechender, die Erwartungshaltung der Leute ist jedoch nicht schwer zu erraten.


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Strafanzeige - sittenwidrige Nötigung bei der Zwangsanmeldung und die Verschleppung der Klagen durch die Anstalten

Die Zwangsanmeldung bzw. Direktanmeldung der GEZ (BAZ) und der Sender in der Form:
Zitat
"… hatten wir Sie um einige Angaben gebeten. Eine Antwort mit den erforderlichen Informationen liegt uns nicht vor. Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab 1.1.2013 vorgenommen."

oder vergleichbare Anmeldungen ohne eine vorherige Selbst-Anmeldung des Bürgers, bedeutet eine unrechtmäßige sittenwidrige Nötigung und eine Umgehung der Bescheid Ausstellung und damit eine Aushebelung des verfassungsmäßigen Rechts sich juristisch gegen den Rundfunkbeitrag wehren zu können. Dieser soll für ein Dach über dem Kopf und unabhängig der Anzahl der Personen in der Wohnung und ohne einen sach- und systemgerechten Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk seit dem 1.1.2013 zwangsweise gezahlt werden.

Rechtliches:
Es ist unzumutbar durch die Nichtzahlung der Abpressgelder für die manipulativen öffentlich-rechtlichen TV-/Radio-Schäume eine Geldbuße zu provozieren, um dann im Verfahren gegen den Bußgeldbescheid die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage zu beanstanden.

Die Unzumutbarkeit wird durch die Nicht-Bescheidung der GEZ (BAZ) und der Anstalten absichtlich herbeigeführt.


Zitat
http://www.experto.de/verbraucher/rechtliche-optionen-gegen-den-neuen-rundfunkbeitrag.html
Indes hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 30.01.2008 – 1 BvR 829/06 – judiziert, es sei den Betroffenen zumutbar, einen Beitragsbescheid abzuwarten und dann gegen diesen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage zu erheben.

Zitat
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080130_1bvr082906.html

Unzumutbar ist die Beschreitung des Rechtsweges zwar, wenn der Betroffene zunächst gegen eine Norm verstoßen müsste, um damit die Auferlegung einer Geldbuße zu provozieren und dann im Verfahren gegen den Bußgeldbescheid inzident die Verfassungswidrigkeit der Norm zu beanstanden (vgl. BVerfGE 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>;
s. zur Parallelproblematik bei der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage Naujock, in: Hahn/Vesting, § 1 RGebStV, Rn. 52). ...

In dem 15.-ten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der seit in dem 1. Jan. 2013 in Kraft trat, ist von einer Anmeldung durch eine Anzeige des Innehabens einer Wohnung die Rede.
 
Zitat
§ 8 Anzeigepflicht (1)
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung);

und weiter heißt es dort im gleichen § 8 Anzeigepflicht:

Zitat

(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).

Diese beiden Pflichten sind nach dem 15.-ten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eindeutig von dem vermeintlichen "Beitragsschuldner" zu erbringen. Wer sollte den bitte schön das Ende des Innehabens einer Wohnung der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich melden, wenn nicht der Bürger selbst? Die "Anmeldung" steht unter dem § 8 "Anzeigepflicht" und richtet sich an den Zwangsteilnehmer.

Zitat
Im § 11 Verwendung personenbezogener Daten heißt es:
(5) ... Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.

Das heißt, erst muss eine Anzeige des Innehabens einer Wohnung (=Anmeldung) erfolgen. Die Anstalten und die GEZ (BAZ) haben eine festgelegte Möglichkeit gegen die Auskunftsverweigerung oder die Nichtanmeldung vorzugehen. Dazu gehört der Anspruch auf Auskunft und Nachweise der im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden kann sowie die Ausstellung eines Beitragsbescheides mit der Möglichkeit zum Widerspruch und einer Klage.

Die Umgehung und das Hinauszögern der Zusendung eines Beitragsbescheids hat viel mit den Drückermethoden gemeinsam, um ohne Widerstand in das Portemonnaie der Bürger zu greifen und  das verfassungsmäßige Recht, sich juristisch gegen den verfassungswidrigen Rundfunkbeitrag wehren zu können, auszuhebeln. Spätestens wenn nach der eigenmächtigen Anmeldung, ohne vorherige Bescheidung, eine Pfändung angedroht wird, ist nach meinem Verständnis erst recht der Tatbestand einer Nötigung erfüllt.

Der durch kein Gesetz gedeckte Akt der Zwangsanmeldung basiert auf der bei den Haaren herbeigezogenen Vermutung, dass die Besitzer von Wohnungen, ob mit Multifunktions-TV und/oder Radiogerät oder ohne diese Geräte, sie ALLE die öffentlich-rechtlichen Programme sehen. Menschen ohne entsprechende Geräte können per se keine Programme empfangen. Die künstliche Einrede, dass ein vorhandenes Multifunktions-TV zwangsweise zur Nutzung der öffentlich-rechtlichen Programme verwendet wird, ist eine dubiose Unterstellung. Darüber hinaus können Wohnungen keine Rundfunkprogramme empfangen. Menschen können Programme sehen/hören, WENN sie es denn wollen. Personen, die keinerlei Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk haben oder diesen wegen der subtilen Beeinflussung durch tendenzielle Beiträge und/oder Auslassungen der Berichterstattung oder wegen der Gesundheit ablehnen, wollen die aufgedrängten Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht. Sie wollen ihre negative Informationsfreiheit wahrnehmen und wünschen keine Plünderung ihrer finanziellen Mittel und damit die Untergrabung der eigenen Wahl der Medien.

Beim Rundfunkbeitrag ist kein sach- und systemgerechter Zusammenhang zwischen der  Wohnungsabgabe und dem Zweck vorhanden. Der Anknüpfungspunkt Wohnung ist als dubios zu bezeichnen. Eine Hundesteuer für die Haltung von Katzen geht rechtlich auch nicht, das gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk-"Beitrag".

Der Verbreitungsgrad mobiler Empfangsgeräte macht zudem die ÖRR Abgabe nach dem "Innehaben einer Wohnung" unheilbar widersprüchlich. Eine durch das Vorhandensein moderner Mediengeräte ubiquitär bestehende Rundfunknutzungsmöglichkeit unterstellt, wäre der Gesetzgeber nämlich durchaus berechtigt, bei Massenerscheinungen, wie sie die Erhebung einer Rundfunkabgabe darstellt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Bei Massenerscheinungen ist mit anderen Worten dem jeweiligen Einzelfall keine besondere Bedeutung gegenüber dem Gemeinwohl einzuräumen. Indes überschreitet der Gesetzgeber mit dem typisierenden Schluss vom Verbreitungsgrad moderner Empfangsgeräte in den Haushalten auf eine in jeder Wohnung bestehende Rundfunknutzungsmöglichkeit seinen Typisierungsspielraum. Einer Vorzugslast, die aus der weiten Verbreitung moderner Empfangsvorrichtungen in Haushalten typisierend auf eine zugleich in jedem Haushalt bestehende Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schließt, liegt ein ungeeigneter Anknüpfungspunkt zu Grunde. Mit dem Innehaben einer Wohnung an Stelle des Vorhandenseins eines empfangstauglichen Gerätes wird ein kategorial anderes, vom Rundfunk gelöstes und sachlich damit in keinerlei Zusammenhang stehendes Merkmal gewählt, um auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs typisierend zu schließen.

Eine eigenmächtige GEZ (BAZ) "Bestätigung der Anmeldung", der keine Anmeldung eines Bürgers vorausgegangen ist, kann nur als eine kriminelle sittenwidrige Nötigung verstanden werden.

Dabei kommt es weder auf den tatsächlichen Einfluss noch auf die Ernstlichkeit der Drohung aus Sicht des Täters, sondern die Wahrnehmung des Opfers an. Die Wahrnehmung des Bürgers zu der sittenwidrigen Nötigung sieht wie folgt aus:

Bombardierung mit Briefen,
Einschüchterung,
Zwangsanmeldung,
Gelegentliche Androhung einer Pfändung,
Zwangsbelieferung,
Abpressen finanzieller Mittel,
Zwang eigene Wünsche hinten anzustellen,
Untergrabung der eigenen Wahl der Medien,
Erpressung zur Unterstützung der Verbreitung interessegetriebener Meinungen, der Ablenkungen, der Falschaussagen, der Beschuldigungen, der Hetze, der Bagatellisierungen, des Aufbauschen, der Belanglosigkeiten und zur Unterstützung die Gesundheit schädigende Berieselung/Passivität,
Zu den Gerichten und Ämtern getrieben sein und
die Wegnahme der persönlichen Handlungs-, Informationsfreiheit und Würde.

Das alles vor dem Hintergrund, wonach die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen" nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gehört.


Datenschutz / informationelle Selbstbestimmungsrecht

Die im Zuge der sittenwidrigen Nötigung im Zusammenhang mit der  Zwangsanmeldung (Direktanmeldung) gesammelten und genutzten Daten, verstoßen gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht, also das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.

Einschränkungen des Grundrechts seien zwar möglich, bedürften aber einer gesetzlichen Grundlage. Dabei habe der Gesetzgeber abzuwägen zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen und dem öffentlichen Informationsinteresse der verarbeitenden Stelle.

Einschränkungen sind nur zulässig im überwiegenden Allgemeininteresse. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die dem Gebot der Normenklarheit entsprechen muss.
http://www.bfdi.bund.de/bfdi_wiki/index.php/Recht_auf_informationelle_Selbstbestimmung
Eine gesetzliche Grundlage zur "Direktanmeldung" haben wir noch nicht gefunden, weder im RBStV noch in deren Satzungen.

Eine Strafanzeige ist dann nur noch eine logische Folge.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Juli 2014, 20:40 von Viktor7«

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Der durch kein Gesetz gedeckte Akt der Zwangsanmeldung basiert auf der bei den Haaren herbeigezogenen Vermutung, dass die Besitzer von Wohnungen, ob mit TV- und/oder Radiogerät oder ohne diese Geräte, sie alle die öffentlich-rechtlichen Programme sehen. Menschen ohne entsprechende Geräte können per se keine Programme empfangen. Die künstliche Einrede, dass ein vorhandenes Gerät zwangsweise zur Nutzung der öffentlich-rechtlichen Programme verwendet wird, ist eine dubiose Unterstellung. Darüber hinaus können Wohnungen keine  Rundfunkprogramme empfangen. Menschen können Programme sehen/hören, wenn sie es denn wollen. Hier ist kein sach- und systemgerechter Zusammenhang zwischen der  Wohnungsabgabe und dem Zweck vorhanden. Der Anknüpfungspunkt Wohnung ist als dubios zu bezeichnen. Eine Hundesteuer für die Haltung von Katzen geht rechtlich auch nicht, das gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Erpressungsbeitrag.
Der Zwangsbeitrag beruht auf der Vermutung, dass öffentlicher Rundfunk für jeden wichtig wäre, also wichtig für die Allgemeinheit. Kirchhof vermutet zurecht, typisiert, dass in Wohnungen, Betrieben und KFZ Rundfunk empfangen wird. Er verdreht aber die typisierung, wenn er vermutet, dass alle Menschen mit Wohnungen Rundfunk nutzen, wodurch sich die Verfassungswidrigkeit ergibt. Ein Rundfunknutzer kann gerne typisiert für seine Wohnung zahlen, ein Rundfunkverweigerer dürfte aber gar nicht zur Beitragszahlung herangezogen werden. Allgemeinwichtige Aufgaben müssen zudem durch Steuern finanziert werden.

Da möglicherweise auch noch ein Verstoss gegen das Datenschutzgesetz durch den Beitragsservice begangen wird, sollte auch dieses geahndet werden:
http://www.teialehrbuch.de/Kostenlose-Kurse/Vertragswesen-eBusiness/15095-Rechtsfolgen-bei-Verstoss-gegen-den-Datenschutz.html
Zitat
Öffentliche Stellen haften nach dem Prinzip der Gefährdungshaftung, d.h. sie sind gemäß § 8 BDSG bei datenschutzrechtlich unzulässiger oder unrichtiger automatisierter Datenverarbeitung unabhängig von einem eventuellen Verschulden schadensersatzpflichtig. Bei einer besonders schweren Rechtsverletzung durch öffentliche Stellen kann der Betroffene auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 8 Abs. 2 BDSG haben - nach dem BGB ist ein solches Schmerzensgeld ansonsten nur bei Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Freiheitsentziehung vorgesehen (§ 847 BGB).
Zitat
§ 43 BDSG enthält außerdem zahlreiche Ordnungswidrigkeitentatbestände. Hier droht dem Täter ein Bußgeld von bis zu 250.000,- EUR.
Man könnte diesen Satz mit einfügen:
Ich fordere sie auf, die Nutzung, Speicherung und Weitergabe meiner persönlichen Daten zu unterlassen. Zuwiderhandlungen haben einen
rechtswirksamen Schadensersatzanspruch nach § 43 Abs.(1) 7a, 7b, (2)5a BDSG in Höhe von 250.000 EURO zur Folge.


Eingriffe gegen die informationelle Selbstbestimmung:

Einschränkungen des Grundrechts seien zwar möglich, bedürften aber einer gesetzlichen Grundlage. Dabei habe der Gesetzgeber abzuwägen zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen und dem öffentlichen Informationsinteresse der verarbeitenden Stelle.

Einschränkungen sind nur zulässig im überwiegenden Allgemeininteresse. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die dem Gebot der Normenklarheit entsprechen muss.

http://www.bfdi.bund.de/bfdi_wiki/index.php/Recht_auf_informationelle_Selbstbestimmung
Eine gesetzliche Grundlage zur "Direktanmeldung" haben wir noch nicht gefunden, weder im RBStV noch in deren Satzungen.

Also haben wir aufgedeckt:
Nötigung
Sittenwidrigkeit
Datenschutzverstösse

Wer findet mehr? Brauchen wir mehr?

Wir haben einige Paragraphen gefunden, die diesen Beitragsservice bewiesenermaßen als Beitragsservice erscheinen lässt.


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1
  • Beiträge: 1
Die Möglichkeit des Stellens einer Strafanzeige wegen sittenwidriger Nötigung durch Zwangsanmeldung hätte schon mal meine Sympathie.
Könnte mir gut vorstellen, das denjenigen, die tatsächlich Strafanzeige stellen würden, wahrscheinlich eher kein Beitragsbescheid basierend auf diesen praktizierten Zwangsanmeldungen zugestellt wird. Denn wenn diese Zwangsanmeldung juristisch nicht haltbar ist, dann wohl auch nicht die darauf basierenden Beitragsbescheide.

Konkret wäre mein Vorschlag:
1) Leute einsammeln (auch aus dem Forum), die gewillt wären aufgrund ihrer Zwangsanmeldung, diese Strafanzeige zu stellen und
2) Einen Anwalt mit Fachgebiet Strafrecht und Verwaltungsrecht kontaktieren, damit dieser die Möglichkeit einer Strafanzeige juristisch überprüft, um diese auch auf rechtlich solide Füßen zu stellen. Diese Überprüfung und Einschätzung müsste als Ergebnis haben, das es überwiegend wahrscheinlich sein wird, das eine Strafanzeige Erfolg haben würde.

Hätte denn noch jemand Sympathie für die juristische Prüfung einer Strafanzeige, wegen der "Zwangsanmeldung" ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2014, 14:23 von Viktor7«

  • Beiträge: 3.239
Eine juristische Überprüfung durch eine Anwalt wäre wohl wichtig, damit nicht derjenige selbst belangt wird, der die falschen Paragraphen falsch anwendet. Denn eine falsch gestellte Strafanzeige kann Konsequenzen für den Anzeigenden haben. Eine erfolgreiche Strafanzeige hätte mMn eine Datenlöschung derjenigen zur Folge, die sich wehren. Denn die Strafanzeige würde sich gegen den Beitragsservice richten, die Direktanmeldung ohne Rechtsgrundlage durchzuführen, in Tateinheit mit sittenwidriger Nötigung und gegen Datenschutzbestimmungen.

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2014, 14:23 von Viktor7«

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  • Beiträge: 22
Hoffe es gibt da noch mehr Sympathisanten. Viele Leute haben ja bereits diese Zwangsanmeldungen erhalten oder bekommen diese in Kürze, worauf kurze Zeit später dann der Beitragsbescheid erfolgt.
Dann hat man erstmal nur die Möglichkeit fristgerecht zu widersprechen, wenn man sich denn wehren möchte. Wie man aus der Erfahrung der Forumsmitglieder aber weiß, kommt dann der negative Widerspruchsbescheid entweder gar nicht oder er kommt später als die bereits eingeleiteten Maßnahmen wie Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder Zwangsvollstreckungen. Man hängt also total in einer "REAKTIONS-spirale" drin.
Als Konsequenz muss man dann entweder Geld vorlegen für eine "Anfechtungsklage" oder für einen  "Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim VwG" oder man knickt ein und zahlt, was die schlechteste der Möglichkeiten wäre.

Oder man agiert präventiv.
Warum nicht erstmal mal deren Grundlage (Zwangsanmeldung) juristisch zu Fall bringen, auf der viele der aktuellen Beitragsbescheide erlassen werden?
Wenn die Zwangsanmeldung wirklich, wie hier einige einschätzen, nicht rechtmäßig ist, dann sollte man da auch umgehend juristisch dagegen vorgehen.
Aus was denn warten? Der Beitragsbescheid kommt sicher und der kommt für alle.  Die werden sich keinen Euro entgehen lassen.
Wie könnte man in diesem Forum die Leute "einsammeln"?

Einen Anwalt zu finden, der eine Strafanzeige juristich prüft und auch Strafanzeige stellt, ist wohl nicht so schwer.
Die Kosten des Anwalts für die Strafanhzeige könnte man sich ja teilen.
Kann denn bei Interesse ein Moderator durch das Anlegen einer Rubrik im Forum, das "einsammeln" der durch die Zwangsanmeldung betroffenen Sympathisanten übernehmen?
Die Leute dort könnten sich dann dort abstimmen wie man genau vorgehen möchte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2014, 14:23 von Viktor7«

t

themob

Wer würde den Anfang machen und Strafanzeige wegen Nötigung ggü. den ÖR stellen. Kann man da gemeinsame Strafanzeige stellen als Gruppe von betroffenen Personen? Oder gibt es einen freiwilligen, der diesen Weg als erster gehen würde?

Hoffe es gibt da noch mehr Sympathisanten. Viele Leute haben ja bereits diese Zwangsanmeldungen erhalten oder bekommen diese in Kürze, worauf kurze Zeit später dann der Beitragsbescheid erfolgt.

Kann denn bei Interesse ein Moderator durch das Anlegen einer Rubrik im Forum, das "einsammeln" der durch die Zwangsanmeldung betroffenen Sympathisanten übernehmen?
Die Leute dort könnten sich dann dort abstimmen wie man genau vorgehen möchte.

Warum wird immer eingefordert, angefragt, wer es macht oder übernimmt? Man ist doch selbst Betroffener.
Das Board Aktionen - Alternativen - Erlebnisse dient dazu, entsprechende Themen aufmachen zu können.

Nach dem Motto: Ich suche - Mitstreiter für........

Was wir aus Moderatorensicht machen können: Regeleinhaltung, besonders darauf achten das der Sinn des Themas nicht verloren geht indem Off Topic Beiträge eingestellt werden usw.

Selbst aktiv werden, nicht warten bis andere es für einen machen. Die Initialzündung kann jeder selbst starten und dann den weiteren Verlauf organisieren.

Den Grundstein zum Thema Strafanzeige hat Viktor gelegt, an anderer Stelle zum Thema Feststellungsklage jemand anders. Die Teilung der Kosten ist sicher eine gute Idee, das könnte sowohl die Möglichkeiten betreffen, Überprüfung Strafanzeige, wie auch Feststellungsklage. Bei Klage stellt sich ein Betroffener zur Verfügung der klagen will, eine Gemeinschaft von Betroffenen beteiligt sich an den Kosten und gemeinsam wird mit einem RA die Strategie erörtert.

Je größer die Gemeinschaft, desto geringer die Kosten pro Person.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2014, 14:24 von Viktor7«

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Der Text der Strafanzeige wurde um die Argumente zur negativen Informationsfreiheit erweitert. In Kürze kommt noch der Aspekt des Datenschutzes von Roggi dazu.

Strafanzeige - sittenwidrige Nötigung bei der Zwangsanmeldung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.msg59792/topicseen.html#msg59792


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M
  • Beiträge: 189
Die Anzeige wird auf jedenfall interessant werden, da im RBStV die "Zwangsanmeldung" quasi geregelt ist: §14 (3) RBStV
Übrigens ein sehr erleuchtender Abschnitt des RBStV, man sehe sich nur §14 (10) - Kauf von Adressdaten an.

Stellt dieses Vorgehen tatsächlich eine Nötigung dar, ist der RBStV nichtig. §134, §138 BGB

Ich bin gespannt und wünsche viel Erfolg!



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2014, 14:24 von Viktor7«
Ich äussere in meinen Beiträgen grundsätzlich meine persönliche Meinung. Diese stellen keine Rechtsberatung dar.

 
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