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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Viktor7 am 11. Februar 2014, 13:06

Titel: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 11. Februar 2014, 13:06
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Wichtige Anmerkung:

Bitte aktuell keine Spenden zu diesem Thema an das Konto von Online-Boykott überweisen.

Schritte:
 - Schreiben und Absprache mit dem Anwalt,
 - Seine Empfehlung zur Strafanzeige mit Einwilligung im Forum bekanntmachen,
 - Stellen einer Strafanzeige (Anm.: man muss nicht betroffen sein).

Mit der Umfrage wollten wir lediglich die Bereitschaft zum Spenden herausfinden. Ohne die Aussicht auf eine Entlohnung des RA bräuchten wir erst gar nicht zu starten. Die Spendenbereitschaft ist erfreulicherweise vorhanden.

Generell freiwillige Spenden zum Unterhalt der Hardware, der laufenden Betriebskosten etc. sind davon ausgenommen.  ;)
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NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?

Gerade eben bei dem Lesen der Zeilen von themob fällt es mir wie Schuppen von den Augen:

Einfach mal das Wort "Zwangsanmeldung" weglassen und sich auf das konzentrieren wie der Brief rausgeht - als "Bestätigung der Anmeldung" - dem nach meinem persönlichen Verständnis einer Anmeldung vorangegangen sein muss. Der lapidare Hinweis, dass die Anmeldung darauf beruht, weil bisher auf Briefe nicht reagiert wurde, ist mehr als dürftig. Jeder, auch und gerade die Gegenseite, hätte an dieser Stelle den § eingearbeitet, der die rechtliche Grundlage dieser "Bestätigung der Anmeldung" abbildet.

Die Direktanmeldung = Zwangsanmeldung = Autom. Anmeldung wurde bereits hier ausführlich behandelt: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8127.0.html

Das Strafgesetzbuch und Wiki definieren die Nötigung wie folgt:

Strafgesetzbuch § 240 Nötigung -> http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html

Drohung mit einem empfindlichen Übel http://de.wikipedia.org/wiki/Nötigung_(Deutschland)  (http://de.wikipedia.org/wiki/Nötigung_(Deutschland))
Zitat
Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss zu haben vorgibt.[10] Dabei kommt es weder auf den tatsächlichen Einfluss noch auf die Ernstlichkeit der Drohung aus Sicht des Täters, sondern die Wahrnehmung des Opfers an.

Die Wahrnehmung des Opfers zu der Nötigung sieht wie folgt aus:
Bombardierung mit Briefen, Einschüchterung, Zwangsanmeldung, Zwangsbelieferung, Abpressen finanzieller Mittel, Zwang eigene Wünsche hinten anzustellen, zu den Gerichten und Ämtern getrieben sein und Wegnahme der persönlichen Handlungs-, Informationsfreiheit und Würde.

Das alles vor dem Hintergund, wonach die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen",  nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gehört, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet sein soll.

Danke für deine Standhaftigkeit Minion. Aus dem von dir verlinkten Urteil:

OVG Nordrhein-Westfalen • Urteil vom 29. April 2008 • Az. 19 A 368/04
http://openjur.de/u/130386.html

Ausnahme von einer Ausnahme:

Zitat


Gründe

Die direkte oder entsprechende Anwendbarkeit der §§ 48 und 49 VwVfG NRW schließt § 2 Abs. 1 VwVfG NRW, wonach dieses Gesetz nicht für die Tätigkeit des X. Rundfunks L. gilt, im Zusammenhang mit der Anforderung von Rundfunkgebühren nicht aus. § 2 Abs. 1 VwVfG NRW bedarf nach seinem Sinn und Zweck, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls für den Bereich der Heranziehung zu Rundfunkgebühren einer einschränkenden Auslegung; denn in diesem übt der Beklagte originäre Verwaltungstätigkeit aus; diese gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.


37
II. Rechtsgrundlage des streitbefangenen Bescheides ist auch nicht § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Seiner (direkten oder entsprechenden) Anwendbarkeit steht, wie zuvor ausgeführt, § 2 Abs. 1 VwVfG NRW nicht entgegen. § 48 VwVfG NRW ist einschlägig, weil der - im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG begünstigende - Bescheid des Beklagten vom 26. August 1999 im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts L. vom 13. November 2003 - 6 K 3739/01 - ergibt. Dass der Beklagte seine Entscheidung als "Widerrufsbescheid" bezeichnet und nicht auf § 48 VwVfG NRW gestützt hat, steht der Anwendung des § 48 VwVfG NRW nicht entgegen. Es ist nämlich grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Ob hier ein Austausch der Rechtsgrundlage wegen einer etwaigen Wesensveränderung des angegriffenen Verwaltungsaktes ausnahmsweise verwehrt ist, kann dahin stehen. Denn der streitbefangene Bescheid ist als Rücknahmeentscheidung im Sinne des § 48 VwVfG NRW jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil er an dem Fehler des Ermessensausfalls leidet. Der Beklagte hat das ihm bei Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen eröffnete Rücknahmeermessen nicht ausgeübt, und die fehlende Ermessensausübung konnte er im Gerichtsverfahren nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO nachholen (1.). Der angefochtene Bescheid ist deshalb gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil die Klägerin durch den Ermessensausfall in ihren Rechten verletzt ist. Denn das Ermessen des Beklagten war weder auf "Null" reduziert noch im Sinne einer Entscheidung zugunsten der Rücknahme ausnahmsweise intendiert (2.)


UND vor dem Hintergund 
 - der Verfassungswidrigkeit des Beitrags,
 - der Grundrechtverletzungen und
 - der kriminellen Handlung des Geldabpressens
->>> Brief an den WDR und die GEZ (BAZ) Mitarbeiter << (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8167.msg58719.html#msg58719)


Vorläufiger Text:
Strafanzeige - sittenwidrige Nötigung bei der Zwangsanmeldung

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.msg59792/topicseen.html#msg59792


WICHTIGE MITTEILUNG:
>> Gutachten zur Strafanzeige - Unterstützung aussichtsreicher Klagen - Spendenaktion <<

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.msg72358.html#msg72358
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: hillybillyblues am 11. Februar 2014, 16:59
Hatte unter http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8273.15.html auch gedacht, das es eine Nötigung sein könnte. Zumindest für n-Personen in einem (n+1)-Personen Haushalt. Lichtblick meinte eher, das es keine Nötigung ist, weil ja jeder auskunftspflichtig sei. Vielmehr käme seiner Meinung folgendes in Frage:
StGB § 352 Gebührenüberhebung
(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Nachweisbar haben wir drei Personen aber keinen einzigen InfoBrief in die Finger bekommen, also weiß auch niemand unserer Wohnungsgemeinschaft, das er auskunftspflichtig sein soll. Hierfür ist nunmal der Beitragsservice beweispflichtig. Und plötzlich wird man aus "Heiterem Himmel" zwangsangemeldet und zu einem Beitrag verpflichtet, für den man gar nicht in Frage kommt. (Auf jeden Fall 2 Personen in einem 3 Personen Haushalt)
Ich würde fast sagen, da geht beides. Strafanzeige stellen wegen Nötigung und Gebührenüberhebung mind. durch die beiden betroffenen Personen. Was gibt es noch für weitere Meinungen. Wie wird das von euch gesehen?


Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 13. Februar 2014, 19:16
Die Nötigung durch die Anstalten und die GEZ (BAZ), bei dem Abpressen der finanziellen Mittel der Bürger, durchzieht sich bei dem Eintreiben der Gelder wie ein roter Faden.
Sie ignorieren mehrere Grundrechte der Bürger. Darunter die persönlichen Handlungsentscheidungsgründe.

Einige Mio. Menschen in Deutschland  lehnen die öffentlich-rechtlichen Programme trotz vorhandener TV und Radiogeräte ab. Für sie bedeutet der verniedlicht bezeichnete Rundfunkbeitrag eine Zahlung von Erpressungsgeldern, bis hin zu Unterstützung der eigenen und der Meinungsmanipulation anderer Mitmenschen. 

Wie bereits gesagt:
Die Wahrnehmung des Opfers der Nötigung sieht wie folgt aus:
Bombardierung mit Briefen, Einschüchterung, Zwangsanmeldung, Zwangsbelieferung, Abpressen finanzieller Mittel, Zwang eigene Wünsche hinten anzustellen, zu den Gerichten und Ämtern getrieben sein und Wegnahme der persönlichen Handlungs-, Informationsfreiheit und Würde.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Roggi am 13. Februar 2014, 23:25
Wenn man schon dabei ist, wegen Nötigung gegen den Beitragsservice vorzugehen, kann auch gleich noch der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gemacht werden:
Das Juraforum schreibt:
http://www.juraforum.de/lexikon/sittenwidrigkeit
Zitat
Eine Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn etwas gegen die guten Sitten verstößt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Person in der Öffentlichkeit ohne Hose herumläuft. In der Rechtsprechung wird etwas als sittenwidrig bezeichnet, wenn es gegen das Anstandsgefühl eines jeden Menschen verstößt, der billig und gerecht denkt.

Sittenwidrig – Verwaltungsrecht

Ein Verwaltungsakt gilt als nichtig, wenn er gemäß § 44 Abs. 2 S. 6 BVwVfG gegen die guten Sitten verstößt, also als sittenwidrig anzusehen ist. Diese Sittenwidrigkeit führt dazu, dass der betreffende Verwaltungsakt von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Demzufolge ist es nicht notwendig, gegen diesen ein Widerspruchsverfahren einzuleiten.

dejure.org zum § 44 Abs. 2 S. 6 BVwVfG (Auszug):
http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/44.html
Zitat
§ 44
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
   1.    der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
   2.    der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
   3.    den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
   4.    den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
   5.    der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
   6.    der gegen die guten Sitten verstößt.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
Der Absatz 2 Satz 3 kann eindeutig auf den Verwaltungsakt der "Direktanmeldung" bezogen werden, die "Behörde" wurde nicht dazu ermächtigt, zumindest ist es nirgendwo im RBStV zu finden und auch nicht in den Satzungen der Landesrundfunkanstalten. Aber vorsicht, selbst wenn der Widerspruch gegen die Zwangsanmeldung nicht nötig wäre, ob ein dadurch erlassener Beitragsbescheid ebenfalls unter diese Regelung fällt, ist damit keinesfalls sicher. Und was Sittenwidrig ist, entscheidet letztendlich ein Richter, jeder kann sagen, etwas ist Sittenwidrig, aber ohne Klage und Urteil ist es nicht amtlich. Die zuständige Behörde ist die Landesrundfunkanstalt seines Bundeslandes. Der Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Die sollten solche Direktanmeldungen besser unterlassen, wenn der Anschein der Sittenwidrigkeit erweckt werden kann.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 14. Februar 2014, 09:32
Ob eine Direktanmeldung ein gültiger  Verwaltungsakt ist, müsste ein Richter entscheiden. Der Begriff "Verwaltungsakt" ist da recht dehnbar definiert.

Eine Direktanmeldung im Sinne einer Zwangsanmeldung wird wohl für die breite Bevölkerungsmasse auch eine sittenwidrige Angelegenheit sein. Der durch kein Gesetz gedeckte Akt der Zwangsanmeldung basiert auf der bei den Haaren herbeigezogenen Vermutung, dass die Besitzer von Wohnungen, ob mit TV- und/oder Radiogerät oder ohne diese  Geräte, sie alle die öffentlich-rechtlichen Programme sehen. Menschen ohne entsprechende Geräte können per se keine Programme empfangen. Die künstliche Einrede, dass ein vorhandenes Gerät zwangsweise zur Nutzung der öffentlich-rechtlichen Programme verwendet wird, ist eine dubiose Unterstellung. Darüber hinaus können Wohnungen keine  Rundfunkprogramme empfangen. Menschen können Programme sehen/hören, wenn sie es denn wollen. Hier ist kein sach- und systemgerechter Zusammenhang zwischen der  Wohnungsabgabe und dem Zweck vorhanden. Der Anknüpfungspunkt Wohnung ist als dubios zu bezeichnen. Eine Hundesteuer für die Haltung von Katzen geht rechtlich auch nicht, das gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Erpressungsbeitrag.

Eine eigenmächtige GEZ (BAZ) "Bestätigung der Anmeldung", der keine Teilnehmeranmeldung eines Bürgers vorausgegangen ist, kann als kriminelle Nötigung verstanden werden.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: hillybillyblues am 14. Februar 2014, 12:49
Wer würde den Anfang machen und Strafanzeige wegen Nötigung ggü. den ÖR stellen. Kann man da gemeinsame Strafanzeige stellen als Gruppe von betroffenen Personen? Oder gibt es einen freiwilligen, der diesen Weg als erster gehen würde?

Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 14. Februar 2014, 14:54
Denkbar wären Strafanzeigen, die über Deutschland verteilt wären. Dies könnte die Wirkung und die Erfolgsquote steigern. Lt. den Erklärungen zur Strafanzeige, muss man nicht selbst betroffen sein. Sie sollte am besten wie eine Klage sehr gut begründet sein. Plumpe Anzeigen würden nur die Wirkung verfehlen.   

Es wäre vorteilhaft, wenn sich ein versierter Anwalt finden würde, der uns unter die Arme greift.

Dennoch, wenn ich mir die aktuelle Bereitschaft bei der eifachen Aktion
"InfoPost an ARD-ZDF- … und die BÜRGER vor der HAUSTÜR der Sender" (inkl. E-Mails) http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8167.0.html ansehe, weiß ich wie es hier weiter gehen wird. Die InfoPost Aktion halte ich persönlich für vielversprechender, die Erwartungshaltung der Leute ist jedoch nicht schwer zu erraten.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 16. Februar 2014, 21:55
Strafanzeige - sittenwidrige Nötigung bei der Zwangsanmeldung und die Verschleppung der Klagen durch die Anstalten

Die Zwangsanmeldung bzw. Direktanmeldung der GEZ (BAZ) und der Sender in der Form:
Zitat
"… hatten wir Sie um einige Angaben gebeten. Eine Antwort mit den erforderlichen Informationen liegt uns nicht vor. Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab 1.1.2013 vorgenommen."

oder vergleichbare Anmeldungen ohne eine vorherige Selbst-Anmeldung des Bürgers, bedeutet eine unrechtmäßige sittenwidrige Nötigung und eine Umgehung der Bescheid Ausstellung und damit eine Aushebelung des verfassungsmäßigen Rechts sich juristisch gegen den Rundfunkbeitrag wehren zu können. Dieser soll für ein Dach über dem Kopf und unabhängig der Anzahl der Personen in der Wohnung und ohne einen sach- und systemgerechten Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk seit dem 1.1.2013 zwangsweise gezahlt werden.

Rechtliches:
Es ist unzumutbar durch die Nichtzahlung der Abpressgelder für die manipulativen öffentlich-rechtlichen TV-/Radio-Schäume eine Geldbuße zu provozieren, um dann im Verfahren gegen den Bußgeldbescheid die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage zu beanstanden.

Die Unzumutbarkeit wird durch die Nicht-Bescheidung der GEZ (BAZ) und der Anstalten absichtlich herbeigeführt.

Zitat
http://www.experto.de/verbraucher/rechtliche-optionen-gegen-den-neuen-rundfunkbeitrag.html
Indes hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 30.01.2008 – 1 BvR 829/06 – judiziert, es sei den Betroffenen zumutbar, einen Beitragsbescheid abzuwarten und dann gegen diesen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage zu erheben.

Zitat
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080130_1bvr082906.html

Unzumutbar ist die Beschreitung des Rechtsweges zwar, wenn der Betroffene zunächst gegen eine Norm verstoßen müsste, um damit die Auferlegung einer Geldbuße zu provozieren und dann im Verfahren gegen den Bußgeldbescheid inzident die Verfassungswidrigkeit der Norm zu beanstanden (vgl. BVerfGE 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>; s. zur Parallelproblematik bei der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage Naujock, in: Hahn/Vesting, § 1 RGebStV, Rn. 52). ...

In dem 15.-ten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der seit in dem 1. Jan. 2013 in Kraft trat, ist von einer Anmeldung durch eine Anzeige des Innehabens einer Wohnung die Rede.
 
Zitat
§ 8 Anzeigepflicht (1)
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung);

und weiter heißt es dort im gleichen § 8 Anzeigepflicht:

Zitat

(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).

Diese beiden Pflichten sind nach dem 15.-ten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eindeutig von dem vermeintlichen "Beitragsschuldner" zu erbringen. Wer sollte den bitte schön das Ende des Innehabens einer Wohnung der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich melden, wenn nicht der Bürger selbst? Die "Anmeldung" steht unter dem § 8 "Anzeigepflicht" und richtet sich an den Zwangsteilnehmer.

Zitat
Im § 11 Verwendung personenbezogener Daten heißt es:
(5) ... Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.

Das heißt, erst muss eine Anzeige des Innehabens einer Wohnung (=Anmeldung) erfolgen. Die Anstalten und die GEZ (BAZ) haben eine festgelegte Möglichkeit gegen die Auskunftsverweigerung oder die Nichtanmeldung vorzugehen. Dazu gehört der Anspruch auf Auskunft und Nachweise der im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden kann sowie die Ausstellung eines Beitragsbescheides mit der Möglichkeit zum Widerspruch und einer Klage.

Die Umgehung und das Hinauszögern der Zusendung eines Beitragsbescheids hat viel mit den Drückermethoden gemeinsam, um ohne Widerstand in das Portemonnaie der Bürger zu greifen und  das verfassungsmäßige Recht, sich juristisch gegen den verfassungswidrigen Rundfunkbeitrag wehren zu können, auszuhebeln. Spätestens wenn nach der eigenmächtigen Anmeldung, ohne vorherige Bescheidung, eine Pfändung angedroht wird, ist nach meinem Verständnis erst recht der Tatbestand einer Nötigung erfüllt.

Der durch kein Gesetz gedeckte Akt der Zwangsanmeldung basiert auf der bei den Haaren herbeigezogenen Vermutung, dass die Besitzer von Wohnungen, ob mit Multifunktions-TV und/oder Radiogerät oder ohne diese Geräte, sie ALLE die öffentlich-rechtlichen Programme sehen. Menschen ohne entsprechende Geräte können per se keine Programme empfangen. Die künstliche Einrede, dass ein vorhandenes Multifunktions-TV zwangsweise zur Nutzung der öffentlich-rechtlichen Programme verwendet wird, ist eine dubiose Unterstellung. Darüber hinaus können Wohnungen keine Rundfunkprogramme empfangen. Menschen können Programme sehen/hören, WENN sie es denn wollen. Personen, die keinerlei Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk haben oder diesen wegen der subtilen Beeinflussung durch tendenzielle Beiträge und/oder Auslassungen der Berichterstattung oder wegen der Gesundheit ablehnen, wollen die aufgedrängten Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht. Sie wollen ihre negative Informationsfreiheit wahrnehmen und wünschen keine Plünderung ihrer finanziellen Mittel und damit die Untergrabung der eigenen Wahl der Medien.

Beim Rundfunkbeitrag ist kein sach- und systemgerechter Zusammenhang zwischen der  Wohnungsabgabe und dem Zweck vorhanden. Der Anknüpfungspunkt Wohnung ist als dubios zu bezeichnen. Eine Hundesteuer für die Haltung von Katzen geht rechtlich auch nicht, das gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk-"Beitrag".

Der Verbreitungsgrad mobiler Empfangsgeräte macht zudem die ÖRR Abgabe nach dem "Innehaben einer Wohnung" unheilbar widersprüchlich. Eine durch das Vorhandensein moderner Mediengeräte ubiquitär bestehende Rundfunknutzungsmöglichkeit unterstellt, wäre der Gesetzgeber nämlich durchaus berechtigt, bei Massenerscheinungen, wie sie die Erhebung einer Rundfunkabgabe darstellt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Bei Massenerscheinungen ist mit anderen Worten dem jeweiligen Einzelfall keine besondere Bedeutung gegenüber dem Gemeinwohl einzuräumen. Indes überschreitet der Gesetzgeber mit dem typisierenden Schluss vom Verbreitungsgrad moderner Empfangsgeräte in den Haushalten auf eine in jeder Wohnung bestehende Rundfunknutzungsmöglichkeit seinen Typisierungsspielraum. Einer Vorzugslast, die aus der weiten Verbreitung moderner Empfangsvorrichtungen in Haushalten typisierend auf eine zugleich in jedem Haushalt bestehende Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schließt, liegt ein ungeeigneter Anknüpfungspunkt zu Grunde. Mit dem Innehaben einer Wohnung an Stelle des Vorhandenseins eines empfangstauglichen Gerätes wird ein kategorial anderes, vom Rundfunk gelöstes und sachlich damit in keinerlei Zusammenhang stehendes Merkmal gewählt, um auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs typisierend zu schließen.

Eine eigenmächtige GEZ (BAZ) "Bestätigung der Anmeldung", der keine Anmeldung eines Bürgers vorausgegangen ist, kann nur als eine kriminelle sittenwidrige Nötigung verstanden werden.

Dabei kommt es weder auf den tatsächlichen Einfluss noch auf die Ernstlichkeit der Drohung aus Sicht des Täters, sondern die Wahrnehmung des Opfers an. Die Wahrnehmung des Bürgers zu der sittenwidrigen Nötigung sieht wie folgt aus:

Bombardierung mit Briefen,
Einschüchterung,
Zwangsanmeldung,
Gelegentliche Androhung einer Pfändung,
Zwangsbelieferung,
Abpressen finanzieller Mittel,
Zwang eigene Wünsche hinten anzustellen,
Untergrabung der eigenen Wahl der Medien,
Erpressung zur Unterstützung der Verbreitung interessegetriebener Meinungen, der Ablenkungen, der Falschaussagen, der Beschuldigungen, der Hetze, der Bagatellisierungen, des Aufbauschen, der Belanglosigkeiten und zur Unterstützung die Gesundheit schädigende Berieselung/Passivität,
Zu den Gerichten und Ämtern getrieben sein und
die Wegnahme der persönlichen Handlungs-, Informationsfreiheit und Würde.

Das alles vor dem Hintergrund, wonach die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen" nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (http://openjur.de/u/130386.html) gehört.


Datenschutz / informationelle Selbstbestimmungsrecht

Die im Zuge der sittenwidrigen Nötigung im Zusammenhang mit der  Zwangsanmeldung (Direktanmeldung) gesammelten und genutzten Daten, verstoßen gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht, also das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.

Einschränkungen des Grundrechts seien zwar möglich, bedürften aber einer gesetzlichen Grundlage. Dabei habe der Gesetzgeber abzuwägen zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen und dem öffentlichen Informationsinteresse der verarbeitenden Stelle.

Einschränkungen sind nur zulässig im überwiegenden Allgemeininteresse. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die dem Gebot der Normenklarheit entsprechen muss.
http://www.bfdi.bund.de/bfdi_wiki/index.php/Recht_auf_informationelle_Selbstbestimmung
Eine gesetzliche Grundlage zur "Direktanmeldung" haben wir noch nicht gefunden, weder im RBStV noch in deren Satzungen.

Eine Strafanzeige ist dann nur noch eine logische Folge.

Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Roggi am 16. Februar 2014, 23:52
Der durch kein Gesetz gedeckte Akt der Zwangsanmeldung basiert auf der bei den Haaren herbeigezogenen Vermutung, dass die Besitzer von Wohnungen, ob mit TV- und/oder Radiogerät oder ohne diese Geräte, sie alle die öffentlich-rechtlichen Programme sehen. Menschen ohne entsprechende Geräte können per se keine Programme empfangen. Die künstliche Einrede, dass ein vorhandenes Gerät zwangsweise zur Nutzung der öffentlich-rechtlichen Programme verwendet wird, ist eine dubiose Unterstellung. Darüber hinaus können Wohnungen keine  Rundfunkprogramme empfangen. Menschen können Programme sehen/hören, wenn sie es denn wollen. Hier ist kein sach- und systemgerechter Zusammenhang zwischen der  Wohnungsabgabe und dem Zweck vorhanden. Der Anknüpfungspunkt Wohnung ist als dubios zu bezeichnen. Eine Hundesteuer für die Haltung von Katzen geht rechtlich auch nicht, das gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Erpressungsbeitrag.
Der Zwangsbeitrag beruht auf der Vermutung, dass öffentlicher Rundfunk für jeden wichtig wäre, also wichtig für die Allgemeinheit. Kirchhof vermutet zurecht, typisiert, dass in Wohnungen, Betrieben und KFZ Rundfunk empfangen wird. Er verdreht aber die typisierung, wenn er vermutet, dass alle Menschen mit Wohnungen Rundfunk nutzen, wodurch sich die Verfassungswidrigkeit ergibt. Ein Rundfunknutzer kann gerne typisiert für seine Wohnung zahlen, ein Rundfunkverweigerer dürfte aber gar nicht zur Beitragszahlung herangezogen werden. Allgemeinwichtige Aufgaben müssen zudem durch Steuern finanziert werden.

Da möglicherweise auch noch ein Verstoss gegen das Datenschutzgesetz durch den Beitragsservice begangen wird, sollte auch dieses geahndet werden:
http://www.teialehrbuch.de/Kostenlose-Kurse/Vertragswesen-eBusiness/15095-Rechtsfolgen-bei-Verstoss-gegen-den-Datenschutz.html
Zitat
Öffentliche Stellen haften nach dem Prinzip der Gefährdungshaftung, d.h. sie sind gemäß § 8 BDSG bei datenschutzrechtlich unzulässiger oder unrichtiger automatisierter Datenverarbeitung unabhängig von einem eventuellen Verschulden schadensersatzpflichtig. Bei einer besonders schweren Rechtsverletzung durch öffentliche Stellen kann der Betroffene auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 8 Abs. 2 BDSG haben - nach dem BGB ist ein solches Schmerzensgeld ansonsten nur bei Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Freiheitsentziehung vorgesehen (§ 847 BGB).
Zitat
§ 43 BDSG enthält außerdem zahlreiche Ordnungswidrigkeitentatbestände. Hier droht dem Täter ein Bußgeld von bis zu 250.000,- EUR.
Man könnte diesen Satz mit einfügen:
Ich fordere sie auf, die Nutzung, Speicherung und Weitergabe meiner persönlichen Daten zu unterlassen. Zuwiderhandlungen haben einen
rechtswirksamen Schadensersatzanspruch nach § 43 Abs.(1) 7a, 7b, (2)5a BDSG in Höhe von 250.000 EURO zur Folge.


Eingriffe gegen die informationelle Selbstbestimmung:

Einschränkungen des Grundrechts seien zwar möglich, bedürften aber einer gesetzlichen Grundlage. Dabei habe der Gesetzgeber abzuwägen zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen und dem öffentlichen Informationsinteresse der verarbeitenden Stelle.

Einschränkungen sind nur zulässig im überwiegenden Allgemeininteresse. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die dem Gebot der Normenklarheit entsprechen muss.

http://www.bfdi.bund.de/bfdi_wiki/index.php/Recht_auf_informationelle_Selbstbestimmung
Eine gesetzliche Grundlage zur "Direktanmeldung" haben wir noch nicht gefunden, weder im RBStV noch in deren Satzungen.

Also haben wir aufgedeckt:
Nötigung
Sittenwidrigkeit
Datenschutzverstösse

Wer findet mehr? Brauchen wir mehr?

Wir haben einige Paragraphen gefunden, die diesen Beitragsservice bewiesenermaßen als Beitragsservice erscheinen lässt.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: 101a228333 am 17. Februar 2014, 00:20
Die Möglichkeit des Stellens einer Strafanzeige wegen sittenwidriger Nötigung durch Zwangsanmeldung hätte schon mal meine Sympathie.
Könnte mir gut vorstellen, das denjenigen, die tatsächlich Strafanzeige stellen würden, wahrscheinlich eher kein Beitragsbescheid basierend auf diesen praktizierten Zwangsanmeldungen zugestellt wird. Denn wenn diese Zwangsanmeldung juristisch nicht haltbar ist, dann wohl auch nicht die darauf basierenden Beitragsbescheide.

Konkret wäre mein Vorschlag:
1) Leute einsammeln (auch aus dem Forum), die gewillt wären aufgrund ihrer Zwangsanmeldung, diese Strafanzeige zu stellen und
2) Einen Anwalt mit Fachgebiet Strafrecht und Verwaltungsrecht kontaktieren, damit dieser die Möglichkeit einer Strafanzeige juristisch überprüft, um diese auch auf rechtlich solide Füßen zu stellen. Diese Überprüfung und Einschätzung müsste als Ergebnis haben, das es überwiegend wahrscheinlich sein wird, das eine Strafanzeige Erfolg haben würde.

Hätte denn noch jemand Sympathie für die juristische Prüfung einer Strafanzeige, wegen der "Zwangsanmeldung" ?
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Roggi am 17. Februar 2014, 00:59
Eine juristische Überprüfung durch eine Anwalt wäre wohl wichtig, damit nicht derjenige selbst belangt wird, der die falschen Paragraphen falsch anwendet. Denn eine falsch gestellte Strafanzeige kann Konsequenzen für den Anzeigenden haben. Eine erfolgreiche Strafanzeige hätte mMn eine Datenlöschung derjenigen zur Folge, die sich wehren. Denn die Strafanzeige würde sich gegen den Beitragsservice richten, die Direktanmeldung ohne Rechtsgrundlage durchzuführen, in Tateinheit mit sittenwidriger Nötigung und gegen Datenschutzbestimmungen.

Gefällt mir  >:D
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: hillybillyblues am 17. Februar 2014, 01:42
Hoffe es gibt da noch mehr Sympathisanten. Viele Leute haben ja bereits diese Zwangsanmeldungen erhalten oder bekommen diese in Kürze, worauf kurze Zeit später dann der Beitragsbescheid erfolgt.
Dann hat man erstmal nur die Möglichkeit fristgerecht zu widersprechen, wenn man sich denn wehren möchte. Wie man aus der Erfahrung der Forumsmitglieder aber weiß, kommt dann der negative Widerspruchsbescheid entweder gar nicht oder er kommt später als die bereits eingeleiteten Maßnahmen wie Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder Zwangsvollstreckungen. Man hängt also total in einer "REAKTIONS-spirale" drin.
Als Konsequenz muss man dann entweder Geld vorlegen für eine "Anfechtungsklage" oder für einen  "Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim VwG" oder man knickt ein und zahlt, was die schlechteste der Möglichkeiten wäre.

Oder man agiert präventiv.
Warum nicht erstmal mal deren Grundlage (Zwangsanmeldung) juristisch zu Fall bringen, auf der viele der aktuellen Beitragsbescheide erlassen werden?
Wenn die Zwangsanmeldung wirklich, wie hier einige einschätzen, nicht rechtmäßig ist, dann sollte man da auch umgehend juristisch dagegen vorgehen.
Aus was denn warten? Der Beitragsbescheid kommt sicher und der kommt für alle.  Die werden sich keinen Euro entgehen lassen.
Wie könnte man in diesem Forum die Leute "einsammeln"?

Einen Anwalt zu finden, der eine Strafanzeige juristich prüft und auch Strafanzeige stellt, ist wohl nicht so schwer.
Die Kosten des Anwalts für die Strafanhzeige könnte man sich ja teilen.
Kann denn bei Interesse ein Moderator durch das Anlegen einer Rubrik im Forum, das "einsammeln" der durch die Zwangsanmeldung betroffenen Sympathisanten übernehmen?
Die Leute dort könnten sich dann dort abstimmen wie man genau vorgehen möchte.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: themob am 17. Februar 2014, 07:52
Wer würde den Anfang machen und Strafanzeige wegen Nötigung ggü. den ÖR stellen. Kann man da gemeinsame Strafanzeige stellen als Gruppe von betroffenen Personen? Oder gibt es einen freiwilligen, der diesen Weg als erster gehen würde?

Hoffe es gibt da noch mehr Sympathisanten. Viele Leute haben ja bereits diese Zwangsanmeldungen erhalten oder bekommen diese in Kürze, worauf kurze Zeit später dann der Beitragsbescheid erfolgt.

Kann denn bei Interesse ein Moderator durch das Anlegen einer Rubrik im Forum, das "einsammeln" der durch die Zwangsanmeldung betroffenen Sympathisanten übernehmen?
Die Leute dort könnten sich dann dort abstimmen wie man genau vorgehen möchte.

Warum wird immer eingefordert, angefragt, wer es macht oder übernimmt? Man ist doch selbst Betroffener.
Das Board Aktionen - Alternativen - Erlebnisse (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,4.0.html) dient dazu, entsprechende Themen aufmachen zu können.

Nach dem Motto: Ich suche - Mitstreiter für........

Was wir aus Moderatorensicht machen können: Regeleinhaltung, besonders darauf achten das der Sinn des Themas nicht verloren geht indem Off Topic Beiträge eingestellt werden usw.

Selbst aktiv werden, nicht warten bis andere es für einen machen. Die Initialzündung kann jeder selbst starten und dann den weiteren Verlauf organisieren.

Den Grundstein zum Thema Strafanzeige hat Viktor gelegt, an anderer Stelle zum Thema Feststellungsklage jemand anders. Die Teilung der Kosten ist sicher eine gute Idee, das könnte sowohl die Möglichkeiten betreffen, Überprüfung Strafanzeige, wie auch Feststellungsklage. Bei Klage stellt sich ein Betroffener zur Verfügung der klagen will, eine Gemeinschaft von Betroffenen beteiligt sich an den Kosten und gemeinsam wird mit einem RA die Strategie erörtert.

Je größer die Gemeinschaft, desto geringer die Kosten pro Person.

Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 17. Februar 2014, 13:20
Der Text der Strafanzeige wurde um die Argumente zur negativen Informationsfreiheit erweitert. In Kürze kommt noch der Aspekt des Datenschutzes von Roggi dazu.

Strafanzeige - sittenwidrige Nötigung bei der Zwangsanmeldung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.msg59792/topicseen.html#msg59792
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Minion am 18. Februar 2014, 23:24
Die Anzeige wird auf jedenfall interessant werden, da im RBStV die "Zwangsanmeldung" quasi geregelt ist: §14 (3) RBStV
Übrigens ein sehr erleuchtender Abschnitt des RBStV, man sehe sich nur §14 (10) - Kauf von Adressdaten an.

Stellt dieses Vorgehen tatsächlich eine Nötigung dar, ist der RBStV nichtig. §134, §138 BGB

Ich bin gespannt und wünsche viel Erfolg!

Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 19. Februar 2014, 08:39
Im  §14 (1), (2), (3) RBStV geht es, nach meinem Verständnis, um die Anzeigepflicht und die Vermutung, wer zum Geldesel gemacht werden soll. Die Vermutung geht von falschen Annahmen aus, die in der Strafanzeige erwähnt sind.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 19. Februar 2014, 09:13
Die Textpassage zum Datenschutz / dem informationellen Selbstbestimmungsrecht wurde der Strafanzeige hinzugefügt.

Strafanzeige - sittenwidrige Nötigung bei der Zwangsanmeldung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.msg59792/topicseen.html#msg59792
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: themob am 19. Februar 2014, 09:52
Die Anzeige wird auf jedenfall interessant werden, da im RBStV die "Zwangsanmeldung" quasi geregelt ist: §14 (3) RBStV
Übrigens ein sehr erleuchtender Abschnitt des RBStV, man sehe sich nur §14 (10) - Kauf von Adressdaten an.

Stellt dieses Vorgehen tatsächlich eine Nötigung dar, ist der RBStV nichtig. §134, §138 BGB

Ich bin gespannt und wünsche viel Erfolg!

Man sollte aufpassen, dass beim Thema Nötigung nicht zuviel durcheinander geschmissen wird. Nötigung wie von Viktor beschrieben, auf den Sachverhalt "Direktanmeldung" mit der Überzeugung, dazu fehlt die gesetzliche Grundlage:

Zitat
§ 240 Nötigung StGB

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.   eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2.   eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3.   seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Aus unserer Sicht würden die meisten die fett markierten Passagen als gegeben betrachten. Und nur darauf sollte sich eine Anzeige wegen Nötigung beschränken, mit entsprechenden Nachweisen: RBStV und Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge der jeweiligen Rundfunkanstalt desjenigen, der die Anzeige stellt. Einzigst offene Frage wäre noch, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt und der Absender der "Direktanmeldung" als "Amtsträger" bezeichnet werden kann. Da die Nennung des vermuteten Gläubigers "Rundfunkanstalt" fehlt, könnte ich mir vorstellen, das dieser Punkt wegfallen könnte. Aber es reicht ja die Erfüllung von Abs. 3  >:D

Was hat §14 Abs. 3 RBStV (http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=h&showdoccase=1&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrBYpP14&st=null) mit dem Thema Zwangs- Direktanmeldung zu tun?

Zitat
(3) Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 oder 2 nicht nachgekommen ist, wird vermutet, dass jede nach den Bestimmungen des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags als

1.privater Rundfunkteilnehmer gemeldete Person nach Maßgabe von § 2 dieses Staatsvertrages oder
2.nicht privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person nach Maßgabe von § 6 dieses Staatsvertrages,
unter der bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt geführten Anschrift ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses Staatsvertrages ist. Eine Abmeldung mit Wirkung für die Zukunft bleibt hiervon unberührt.

Es betrifft nur als private Rundfunkteilnehmer gemeldete Personen, die bis zum 31.12.2012 bereits bezahlt haben. Damit wird lediglich ausgeschlossen, dass alle bis zum 31.12.2012 registrierten Teilnehmer, durch das Inkrafttreten des neuen RBStV zum 1.1.2013, ihren registrierten Status als neuer Beitragszahler nicht verlieren. Absatz 1 und 2 beziehen sich auf "bereits gemeldete Rundfunkteilnehmer". Abs 1 = privater Rundfunkteilnehmer, Abs 2 = nicht private Rundfunkteilnehmer

Die Direktanmeldung basiert auf Datenübermittlung der Meldeämter nach dem 1.1.2013 und betrifft alle, deren Status nicht verifiziert/geklärt ist und die auf keine Briefe reagiert haben.

BGB ist Privatrecht, wir bewegen uns auf Verwaltungsrechtsebene. Auch wenn 138 BGB zutreffen würde, so wäre das Rechtsgeschäft als nichtig zu betrachten, nicht der zugrunde liegende RBStV im gesamten.

Um z.B. einen Staatsvertrag als nichtig anerkennen zu lassen, bedarf es einer Normenkontrollklage ( Rechtsnormen werden überprüft, ob sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind). Eine entsprechende Normenkontrollklage hat der VDGN in Brandenburg gegen die Satzung des RBB (http://www.vdgn.de/news-single/article/normenkontrollklage-gegen-rbb-satzung-fuer-den-neuen-rundfunkbeitrag/) eingereicht

Hier ist als Beispiel der Normenkontrollantrag der Regierung des Landes Rheinland Pfalz (https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=5&cad=rja&ved=0CEUQFjAE&url=http%3A%2F%2Fwww.rlp.de%2Fno_cache%2Fministerpraesidentin%2Fstaatskanzlei%2Fmedien%2F%3Fcid%3D122594%26did%3D71288%26sechash%3D10825a92&ei=bD0EU6jZDYadtAbv5IEw&usg=AFQjCNEXq1bl7fG2JQFokCYPTHhcKK61CA&bvm=bv.61535280,d.Yms) gegen den ZDF Staatsvertrag nachzulesen, im Bezug auf die Klage zum Thema "Staatsferne in den Gremien" und Grundgesetz.

Dort wird unter Ziel des Antrages aufgeführt: Seite 11
Zitat
Der Antrag ist nicht darauf gerichtet, das Bundesverfassungsgericht möge die angegriffenen Normen für nichtig erklären. Begehrt wird vielmehr eine Erklärung der angegriffenen Normen für mit dem Grundgesetz unvereinbar.
Denn im Falle der Nichtigerklärung würde dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat  des ZDF bis zu einer notwendigen Novellierung des ZDF-Staatsvertrages die Rechtsgrundlage (weitgehend) entzogen und so die Funktionstüchtigkeit des ZDF infrage gestellt werden.

In Antragsgegenstand wird aufgeführt: Seite 4
Zitat
Der Antrag richtet sich gegen auf den ZDF Staatsvertrag bezogene Zustimmungsgesetze und - beschlüsse der Länder.

Ich glaube viele lassen die Tatsache unter den Tisch fallen: BGB ist Privatrecht - Verwaltungsrecht ist Bestandteil des öffentlichen Rechts

Privatrecht regelt das Verhältnis Bürger zu Bürger

Öffentliches Recht regelt das Verhältnis Staat zu Bürger

Die Wurzel allen Übels sind die Länder. Die Rundfunkanstalten sind die Zähne. Erst wenn die Wurzel gezogen ist, hat der Zahn keine Chance mehr.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 20. Februar 2014, 08:35
Die Umfrage zur Spende für eine Prüfung der Strafanzeige / Feststellungsklage durch einen Rechtsanwalt wurde am Anfang dieses Threads  gestartet.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.0.html

Bitte um eine rege Beteiligung.
Viktor
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 23. Februar 2014, 10:02
Umfrage zur Spende für eine Prüfung der Strafanzeige / Feststellungsklage durch einen Rechtsanwalt. (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.0.html)

Hallo zusammen,

Bis jetzt haben sich 16 User des Forums gemeldet. Theoretisch hätten wir unter uns 380 EURO zusammenbekommen. Eine große Unbekannte sind noch die vielen Leser, die im Forum nicht angemeldet sind und keine Stimme abgeben konnten.

Ich denke, es ist sinnvoll bei einigen bekannten Rechtsanwälten mit Spezialwissen "Rundfunkbeitrag & Co." anzufragen. Mache richten sogar Sonderkonten ein oder es muss ein bestimmter Zahlungsvermerk bei der Überweisung angegeben werden. Damit könnten wir der zusätzlichen Steuer auf Spenden/Schenkungen aus dem Wege gehen.

Wir sind eine Interessengemeinschaft, diese lebt vom aktiven Mitmachen seiner Mitglieder. Wer traut sich zu, ein Schreiben an die zwei/drei Anwälte aufzusetzen? Gemeinsam können wir dann, die noch möglicherweise fehlenden Aspekte beisteuern.

Daraus könnte sich eine weitere Zusammenarbeit entwickeln, von der wir alle profitieren würden. ;)

Schönen Sonntag
Viktor
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: mickschecker am 23. Februar 2014, 10:20
Dafür spendet man gern. Von mir werden hiermit die berühmt gehassten 17,98 € zugesagt. Lasst wissen , wann und wo sie hingehen sollen.
Denn Angriff ist immer noch die beste Verteidigung.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Totalverweigerer am 23. Februar 2014, 10:51
Ich beteilige mich mit einer Spende von 5,00 EUR an der Strafanzeige.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Minion am 23. Februar 2014, 12:41
Wir sind eine Interessengemeinschaft, diese lebt vom aktiven Mitmachen seiner Mitglieder. Wer traut sich zu, ein Schreiben an die zwei/drei Anwälte aufzusetzen? Gemeinsam können wir dann, die noch möglicherweise fehlenden Aspekte beisteuern.

Fragen kostet nichts, so ist es auch bei Rechtsanwälten wo das erste Gespräch idR kostenlos ist -maximal darf es wohl 190 Eur kosten.
Ich würde ja Mitglieder dieses Forums empfehlen, die über ein breites Wissen zu diesem Thema verfügen. Neben den Admins/Moderatoren fallen mir dann die ein, die bereits angefangen haben den Klageweg zu bestreiten.

Du sagst bereits eine große Unbekannt seien die vielen Leser, die hier jedoch nicht angemeldet sind und nicht mitvoten konnten.
Jetzt stellt sich mir die Frage, was passiert wenn ihr spontan ein offenen Bereich in dem Forum anlegt, wo Besucher das eben können. Meines Wissens gibt es aber auch externe Plattformen die solche Funktionen zur Verfügung stellen, sozusagen "Crowdfunding" -mehr oder weniger.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 23. Februar 2014, 14:07
Ohne Garantie!

http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/RAGebVerwaltungsgericht.html#ErstBer

Zitat
Erstberatungsgebühr § 34 RVG
Die Erstberatungsgebühr ist keine Gebühr, sondern nur ein Höchstbetrag. Bei der ersten Beratung hat der Anwalt seine Gebühren nach dem RVG zu berechnen.
Seit dem 01.07.2006 gibt es für die ausschließliche Beratung keine Gebührenvorschriften mehr. Diese Kosten sind frei aushandelbar. Der Anwalt soll hier auf den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung hinarbeiten. Er muss dabei lediglich eine angemessene Vergütung aushandeln, die in einem Verhältnis zu Aufwand und Haftung steht. Beratungen zu Mini-Preisen wird es daher auch in Zukunft nicht geben. Die Vereinbarung kann nach Stundensätzen oder auch nach Pauschalhonoraren gehen. Es kann auch eine bestimmte Gebühr abhängig vom Streitwert vereinbart werden.
Ohne eine Gebührenvereinbarung ist die Beratung jedoch noch immer nicht kostenlos. Vielmehr sind die üblichen Kosten für eine solche Beratung zu zahlen. Was üblich ist, richtet sich nach Dauer und Schwierigkeit der Beratung und auch der Bedeutung für den Mandanten. Meist wird hier eine Beratungsgebühr anfallen.
Bleibt es bei der ersten Beratung, so darf die Gebühr - wenn der Mandant Verbraucher ist - jedoch 190,00 € (zzgl. Post und Telekommunikationskosten und Mehrwertsteuer) also 249,90 € nicht übersteigen. Ist ein Gutachten anzufertigen sind 250,00 € zzgl. Post- und Telekommunikation und MwSt. also 321,30 € nicht zu überschreiten.
Allerdings dürfen die Parteien etwas anderes vereinbaren, die Erstberatungsgebühr also abbedingen. Wird nach der ersten Beratung das Mandat übernommen, kommt es zu weiteren Terminen, weiteren Bearbeitungen der Angelegenheit (Urteilsrecherche, Rückruf o.ä.) oder ist der Mandant Unternehmer, so entfällt diese Höchstgrenze.


Kurze Anmerkung zum offenen Bereich im Forum (Off-Topic):
Die Anmeldung im Forum ist recht leicht möglich. Beim offenen Bereich im Forum steigt unverhältnismäßig der Aufwand, die Beiträge durchzusehen und unsittliche Beiträge sowie Werbung zu entfernen.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 23. Februar 2014, 14:34
Um dem Thema besser gerecht zu werden, habe ich den Titel des Threads angepasst:

aus
"NÖTIGUNG bei Direktanmeldung = Zwangsanmeldung = autom. Anmeldung?"
wurde:
"NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?"

Umfrage zur Spende für eine Prüfung der Strafanzeige / Feststellungsklage durch einen Rechtsanwalt. (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.0.html)

Hallo zusammen,

Bis jetzt haben sich 16 User des Forums gemeldet. Theoretisch hätten wir unter uns 380 EURO zusammenbekommen. Eine große Unbekannte sind noch die vielen Leser, die im Forum nicht angemeldet sind und keine Stimme abgeben konnten.

Ich denke, es ist sinnvoll bei einigen bekannten Rechtsanwälten mit Spezialwissen "Rundfunkbeitrag & Co." anzufragen. Mache richten sogar Sonderkonten ein oder es muss ein bestimmter Zahlungsvermerk bei der Überweisung angegeben werden. Damit könnten wir der zusätzlichen Steuer auf Spenden/Schenkungen aus dem Wege gehen.

Wir sind eine Interessengemeinschaft, diese lebt vom aktiven Mitmachen seiner Mitglieder. Wer traut sich zu, ein Schreiben an die zwei/drei Anwälte aufzusetzen? Gemeinsam können wir dann, die noch möglicherweise fehlenden Aspekte beisteuern.

Daraus könnte sich eine weitere Zusammenarbeit entwickeln, von der wir alle profitieren würden. ;)

Schönen Sonntag
Viktor
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: dimon am 24. Februar 2014, 20:31

hab´s gerade überwiesen, viel Glück!
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 24. Februar 2014, 21:37
Wer es nachgerechnet hat, wird feststellen, dass wir intern schon bei über 560 EURO Spendengeldern liegen würden. Das Geld würde für die Beratung dicke reichen.

Was noch fehlt, erklären diese bei dem Thread "NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE? (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.0.html)" gemachten Aussagen:

Umfrage:
o  Ich bin bereit die Durchführung der Aktion zu übernehmen.

Ergebnis: 0 Meldungen

...
Selbst aktiv werden, nicht warten bis andere es für einen machen. Die Initialzündung kann jeder selbst starten und dann den weiteren Verlauf organisieren.

Den Grundstein zum Thema Strafanzeige hat Viktor gelegt, an anderer Stelle zum Thema Feststellungsklage jemand anders. Die Teilung der Kosten ist sicher eine gute Idee, das könnte sowohl die Möglichkeiten betreffen, Überprüfung Strafanzeige, wie auch Feststellungsklage. ...


Umfrage zur Spende für eine Prüfung der Strafanzeige / Feststellungsklage durch einen Rechtsanwalt. (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.0.html)

Ich denke, es ist sinnvoll bei einigen bekannten Rechtsanwälten mit Spezialwissen "Rundfunkbeitrag & Co." anzufragen. Mache richten sogar Sonderkonten ein oder es muss ein bestimmter Zahlungsvermerk bei der Überweisung angegeben werden. Damit könnten wir der zusätzlichen Steuer auf Spenden/Schenkungen aus dem Wege gehen.

Wir sind eine Interessengemeinschaft, diese lebt vom aktiven Mitmachen seiner Mitglieder. Wer traut sich zu, ein Schreiben an die zwei/drei Anwälte aufzusetzen? Gemeinsam können wir dann, die noch möglicherweise fehlenden Aspekte beisteuern.

Daraus könnte sich eine weitere Zusammenarbeit entwickeln, von der wir alle profitieren würden. ;)

Ergebnis für das Schreiben an die Anwälte: 0 Meldungen
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: mickschecker am 24. Februar 2014, 21:45

hab´s gerade überwiesen, viel Glück!
Wohin hast du überwiesen ? Auf das Spendenkonto von online-boykott.de ?
War das dann im Sinne des Erfinders oder woher hast du welche Bankverbindung ?
Offiziell existiert hier noch kein Konto dafür , oder hab ich was übersehen ?
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: dimon am 24. Februar 2014, 22:42
Nun sehe ich es  :-[

habe vorher auf "speden" geklickt, da stehen auch Kontodaten. Ich dachte, ist alles eine Kasse. Der Betrag in der Höhe von 50,00 Euro war eigentlich diesem Thread gedacht.

Dann habe ich mich gewaltig versehen und auf online-boykott.de überwiesen unter Verwendungszweck 1 "Strafanzeige Zwandsanmeldung" , Verwendungszweck 2 "User dimon".

Wenn ihr euch untereinander kennt, so bitte ich das Geld in diesen Forum zu holen. Ansonsten schreibe ich die Betreiber an, dass ich mich geirrt habe. Da wir alle in dem Sinne dem selben Zweck dienen denke ich, es wird kein Problem sein, dass die Kollegen die Summe zurück erstatten.

Was nun?

Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 24. Februar 2014, 22:55
Hallo Dimon,

wir werden deine 50 EURO Spende der Aktion "Prüfung der Strafanzeige / Feststellungsklage durch einen Rechtsanwalt" zukommen lassen, ansonsten bekommst du den Betrag zurück.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: dimon am 24. Februar 2014, 23:03
alles klar, da bin ich beruhigt. Falls du die Aktion mit der Anzeige nicht machst, werde ich keinem was vorwerfen, wenn das Geld im Forum bleibt und anderen Zwecken dient. Das könnt ihr Admin´s nach eigenem Ermessen entscheiden.

Kannst du es als Dankeschön ansehen, weil ihr mir vor Jahren geholfen habt sich erfolgreich abzumelden. Wieviel ich dadurch erspart habe kann ja jeder errechnen.

Danke, dass es euch gibt!

Gruß
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 24. Februar 2014, 23:06
alles klar, da bin ich beruhigt. Falls du die Aktion mit der Anzeige nicht machst, werde ich keinem was vorwerfen, wenn das Geld im Forum bleibt und anderen Zwecken dient. Das könnt ihr Admin´s nach eigenem ermessen entscheiden.

Kannst du es als Dankeschön ansehen, weil ihr mir vor Jahren geholfen habt sich erfolgreich abzumelden. Wieviel ich dadurch erspart habe kann ja jeder errechnen.

Danke, dass es euch gibt!

Gruß

Danke im Namen von gez-boykott
Viktor
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Totalverweigerer am 25. Februar 2014, 08:34
Auf welches Konto soll ich die Spende überweisen?
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Minion am 25. Februar 2014, 10:07
Kurze Anmerkung zum offenen Bereich im Forum (Off-Topic):
Die Anmeldung im Forum ist recht leicht möglich. Beim offenen Bereich im Forum steigt unverhältnismäßig der Aufwand, die Beiträge durchzusehen und unsittliche Beiträge sowie Werbung zu entfernen.

Gibt es nicht die Möglichkeit unregistrierte Benutzer nur Voten, aber nichts schreiben zu lassen? Wenn das zu umständlich wird, gibt es auch andere Websites die einen kostenlos Webumfragen erstellen lassen. Man könnte dann darauf verlinken.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Clipt am 25. Februar 2014, 10:07
11€ sind raus an euch, Danke für eure Bemühungen und die zahlreichen Arbeitsstunden, die ihr in dieses Forum steckt.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 25. Februar 2014, 13:49
Bitte aktuell keine Spenden zu diesem Thema an das Konto von Online-Boykott überweisen. Erst muss ein Verantwortlicher gefunden werden, der es umsetzt.

Erst wenn dieser gefunden ist, können wir alles Weitere abklären:
 - Schreiben und Absprache mit dem Anwalt,
 - Seine Empfehlung zur Strafanzeige mit Einwilligung im Forum bekanntmachen,
 - Stellen einer Strafanzeige (Anm.: man muss nicht betroffen sein).

Mit der Umfrage wollten wir lediglich die Bereitschaft zum Spenden herausfinden. Ohne die Aussicht auf eine Entlohnung des RA bräuchten wir erst gar nicht zu starten. Die Spendenbereitschaft ist erfreulicherweise vorhanden.

Generell freiwillige Spenden zum Unterhalt der Hardware, der laufenden Betriebskosten etc. sind davon ausgenommen.  ;)
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Noch_ein_GEZappter am 26. Februar 2014, 12:37
Ich habe diesen Thread erst jetzt gelesen. Ich würde 20 EUR spenden. Ich möchte mich aber erst aus der Deckung wagen wenns nicht anders geht (d.h. wenn ein rechtsmittelfähiger Bescheid hier eintrudelt), daher sollte die Aktion jemand anderes durchführen.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Minion am 26. Februar 2014, 12:40
Ich habe mich bereits gestern per PN bei den Admins/Mods für die Aufgabe gemeldet. Es bedarf noch einiger Absprachen und das Vorgehen muss erst eindeutig geklärt sein, daher hatte ich noch nichts hier im Forum geschrieben.

Ich möchte mich aber erst aus der Deckung wagen wenns nicht anders geht
Kann ich nachvollziehen, aber: "Wer wagt, gewinnt."  ;)
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 27. Februar 2014, 21:45
Hallo zusammen,

wir warten auf die Antworten der Anwälte, die Minion unter Aufopferung seiner knappen Zeit angeschrieben hat. Bitte um noch etwas Geduld.

Erholsamen Abend
Viktor
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: unGEZahlt am 27. Februar 2014, 22:22
Ich habe mich bereits gestern per PN bei den Admins/Mods für die Aufgabe gemeldet...
Kann ich nachvollziehen, aber: "Wer wagt, gewinnt."  ;)

Hallo Minion,

vielen Dank für Deinen Einsatz.
Mache das mit den Anwälten ruhig in Ruhe.

Die deutsch. Gerichte lassen sich für ihre Pflicht bereits so viel Zeit,
dass wir das auch in Ruhe angehen lassen können.

Mein Favorit bei den Anwälten wäre Tschuschke ( http://www.tschuschke.eu/leistungen/rundfunkbeitrag-gez/200-2/ ) .
Bin gespannt, was er und die anderen antworten werden.

Bis dann,
Markus
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Chriz am 28. Februar 2014, 12:33
Hi,

habe mich nun extra dafür angemeldet :)

Würde mich ebenfalls mit 50€ beteiligen!

lg
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 28. Februar 2014, 13:17
Hi,

habe mich nun extra dafür angemeldet :)

Würde mich ebenfalls mit 50€ beteiligen!

lg

Danke! Bitte die Umfrage im Kopf der Seite nicht vergessen.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Chriz am 28. Februar 2014, 13:19
kann ich leider nicht abstimmen, da sie bereits geschlossen ist? Zumindest wird dort ein Vorhängeschloss angezeigt :/
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Uwe am 28. Februar 2014, 13:29
Bitte aktuell keine Spenden zu diesem Thema an das Konto von Online-Boykott überweisen. Erst muss ein Verantwortlicher gefunden werden, der es umsetzt.

Erst wenn dieser gefunden ist, können wir alles Weitere abklären:
 - Schreiben und Absprache mit dem Anwalt,
 - Seine Empfehlung zur Strafanzeige mit Einwilligung im Forum bekanntmachen,
 - Stellen einer Strafanzeige (Anm.: man muss nicht betroffen sein).

Mit der Umfrage wollten wir lediglich die Bereitschaft zum Spenden herausfinden. Ohne die Aussicht auf eine Entlohnung des RA bräuchten wir erst gar nicht zu starten. Die Spendenbereitschaft ist erfreulicherweise vorhanden.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Minion am 28. Februar 2014, 13:32
@Uwe:
Ich habe mich bereits gestern per PN bei den Admins/Mods für die Aufgabe gemeldet. Es bedarf noch einiger Absprachen und das Vorgehen muss erst eindeutig geklärt sein, daher hatte ich noch nichts hier im Forum geschrieben.

Bei soviel finanzieller Mitwirkungsbereitschaft kann man sich ja schon fast überlegen einen e.V. zu gründen.
Gemeinnützige Vereine sind meines Wissens auch steuerbegünstigt.

Dann würde eine gemeinnützige Einrichtung gegen die andere kämpfen.  >:D
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 28. Februar 2014, 14:07
e.V. ist nicht gänzlich vom Tisch aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Option.
Bezüglich eines Vereins haben wir im anderen Thread reichlich diskutiert. Wer möchte, kann den zugehörigen Thread suchen und sich dort reichlich einlesen.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 28. Februar 2014, 14:10
kann ich leider nicht abstimmen, da sie bereits geschlossen ist? Zumindest wird dort ein Vorhängeschloss angezeigt :/

Da hat tatsächlich jemand die Umfrage vorhin geschlossen.  ::)
Sie ist nun offen.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: alabaster am 01. März 2014, 17:53
Hallo miteinand,

ich bin auch dabei und freue mich über die Aktion. Müsste man sich bei so einer Klage an irgendwelche Fristen halten (also wenn Person A zum Termin X zwangsangemeldet wurde, muss sie dann sofort klagen oder hat das Zeit oder würde Person A das dann spätestens bei der Klage gegen den dann folgenden Bescheid mit einreichen)?

alabaster
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Roggi am 01. März 2014, 19:59
Gegen den Beitragservice wollen wir wegen den Zwangsanmeldungen Strafanzeige stellen, das ist an keine Frist gebunden. Gegen einen Beitragsbescheid kann man binnen 4 Wochen Widerspruch einlegen. Gegen den negativen Widerspruchsbescheid kann man binnen 4 Wochen Klage erheben. Alles Aktionen, die normalerweise einzeln gemacht werden und nicht zusammengefasst in einem Brief.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: XXX am 05. März 2014, 01:29
Hallo Zusammen,

ich bin neu hier und wäre auch dabei, wenn es in Absprachen tatkräftig voran geht.

Wie wird weiter vorgegangen, ist wirklich Zeit vorhanden?
Wie wird nach einer erfolgversprechender Antwort eines RA dann gemeinschaftlich damit umgegangen, wird dann eine Option zur Gemeinschaftsklage ins Leben gerufen oder wird das Ergebnis sein, dass man weiterhin auf sich selbst gestellt sein wird.

Nachdem ich hier ein paar Infos ersichtlich wurden, würde ich annehmen, dass es sicherlich nach dem Schreiben der "Automatischen Anmeldebestätigung" und noch vor dem *rechtskräftigen Bescheid am sinnreichsten wäre
Klage einzureichen,...? Einfach aus dem Grund, dass man somit ggf.  schon den *Bescheid vorab abwenden und sich somit dem zu erwartenden "zeitgebundenen" Widerrufsverfahren entziehen könnte? Oder wäre es dann doch wieder die Bestätigung zur Selbstauskunft, die man vorab strikt, durch unterlassende Anworten auf maschinelle Schreiben/ Infopost unterbunden hat?

Es sind zwar grundsätzlich unterschiedliche Themen im Detail (#Nötigung #Zahlungsaufforderung mit Rechtsbelehrung), doch es scheint recht logisch zeitlich geplant zu agieren (kurz: zeitlich geplanter Angriff anstatt zeitgebundene Verteidigung).


Danke vorab für Eure Rückmeldung und mehr Infos zum aktuellen Stand der Ermittlungen.

xxx
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Roggi am 05. März 2014, 02:41
Klage gegen die Zwangsameldung ist nicht geplant, sondern geplant ist eine Strafanzeige gegen den Beitragsservice. Vor einem Bescheid ist kein Widerspruch möglich. Persönlich kann jeder gegen den Beitragsservice wegen der Zwangsanmeldung Anzeige erstatten. Der Beitragsservice handelt gegen das Gesetz, das muss man sich nicht bieten lassen. Was jedoch geklärt werden muss, ob diese Strafanzeige wirklich so gemacht werden kann, weil eine falsch gestellte Strafanzeige zum Problem für den Anzeigenden wird.
Hier habe ich schon das Thema behandelt:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8539.msg60586.html#msg60586
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Slava am 05. März 2014, 13:22
Hallo zusammen, bin neu hier, aber ich habe die Beiträge verfolgt.

Ich versuch so schreiben wie es verlangt wird. Fällt mit schwer  :-[

Peson X hat am Tag Y "Bestätigung der (automatischen) Anmedung bekommen. Zwei Wochen später bekam di Peson X ein Breif " Zahlung der Rundfunkbeiträge" mit Summe XYZ und dem Text: Ihre Rundfunkbeiträge sind am Tag XY fällig.

Keine Widerspruchbelärung, keine AGB`s.

Was ist dann ein "rechtskräftigen Bescheid"?
Was soll die Peson X jetzt unternähmen?

Vielen Dank.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: themob am 05. März 2014, 13:43
Hallo zusammen, bin neu hier, aber ich habe die Beiträge verfolgt.

Ich versuch so schreiben wie es verlangt wird. Fällt mit schwer  :-[

Peson X hat am Tag Y "Bestätigung der (automatischen) Anmedung bekommen. Zwei Wochen später bekam di Peson X ein Breif " Zahlung der Rundfunkbeiträge" mit Summe XYZ und dem Text: Ihre Rundfunkbeiträge sind am Tag XY fällig.

Keine Widerspruchbelärung, keine AGB`s.

Was ist dann ein "rechtskräftigen Bescheid"?
Was soll die Peson X jetzt unternähmen?

Vielen Dank.

Hier ist ein Überblick wie Bescheide mit Rechtsbehelfsbelehrung aussehen: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html

Hier die entsprechenden Themen mit den sich daraus resultierenden Erkenntnissen und Anregungen zu der Frage, was Person X jetzt unternehmen kann:

Bestätigung der Anmeldung = Zwangsanmeldung - Lösungsansätze - Aufklärung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8249.0.html)

Direktanmeldung = Zwangsanmeldung = Automatische Anmeldung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8127.0.html)

NÖTIGUNG bei Direktanmeldung = Zwangsanmeldung = autom. Anmeldung? (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.0.html)
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 05. März 2014, 14:28
Zitat
Klage gegen die Zwangsanmeldung ist nicht geplant, sondern geplant ist eine Strafanzeige gegen den Beitragsservice.

Im Endeffekt prüfen wir beides, die Chance einer Strafanzeige (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.msg59792/topicseen.html#msg59792) und einer "Feststellungsklage"/xyz-Klage wegen der sittenwidrigen Nötigung im Falle einer eigenmächtigen GEZ (BAZ) Zwangsanmeldung durch eine einfache "Bestätigung der Anmeldung", der keine Anmeldung des Betroffenen vorausgegangen ist. Dies Bedeutet eine Umgehung der Bescheid Ausstellung und damit eine Aushebelung des verfassungsmäßigen Rechts sich juristisch gegen den verfassungswidrigen Rundfunkbeitrag wehren zu können.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Minion am 05. März 2014, 23:35
Kurzes Update: Die ersten Termine für Gespräche mit Anwälten und Kanzleien sind festgelegt. Sobald es etwas neues gibt, melde ich mich wieder.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 12. März 2014, 20:26
Die Strafanzeige wurde um diese Passagen erweitert:

In dem 15.-ten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der seit in dem 1. Jan. 2013 in Kraft trat, ist von einer Anmeldung durch eine Anzeige des Innehabens einer Wohnung die Rede.
 
Zitat
§ 8 Anzeigepflicht (1)
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung);

und weiter heißt es dort im gleichen § 8 Anzeigepflicht:

Zitat

(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).

Diese beiden Pflichten sind nach dem 15.-ten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eindeutig von dem vermeintlichen "Beitragsschuldner" zu erbringen. Wer sollte den bitte schön das Ende des Innehabens einer Wohnung der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich melden, wenn nicht der Bürger selbst? Die "Anmeldung" steht unter dem § 8 "Anzeigepflicht" und richtet sich an den Zwangsteilnehmer.

Zitat
Im § 11 Verwendung personenbezogener Daten heißt es:
(5) ... Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.

Das heißt, erst muss eine Anzeige des Innehabens einer Wohnung (=Anmeldung) erfolgen, welche die Anstalten durch den Anspruch auf Auskunft und Nachweise im Verwaltungszwangsverfahren durchsetzen können.

Die Anstalten und die GEZ (BAZ) haben eine festgelegte Möglichkeit gegen die Auskunftverweigerung oder die Nichtanmeldung vorzugehen. Dazu gehört der Anspruch auf Auskunft und Nachweise der im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden kann sowie die Ausstellung eines Beitragsbescheides mit der Möglichkeit zum Widerspruch und einer Klage.

Die Umgehung und das Hinauszögern der Zusendung eines Beitragsbescheids hat viel mit den Drückermethoden gemeinsam, um ohne Widerstand in das Portemonnaie der Bürger zu greifen und  das verfassungsmäßige Recht, sich juristisch gegen den verfassungswidrigen Rundfunkbeitrag wehren zu können, auszuhebeln. Spätestens wenn nach der eigenmächtigen Anmeldung, ohne vorherige Bescheidung, eine Pfändung über den Gerichtsvollzieher angedroht wird, ist nach meinem Verständnis erst recht der Tatbestand einer Nötigung erfüllt.

Strafanzeige - sittenwidrige Nötigung bei der Zwangsanmeldung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.msg59792/topicseen.html#msg59792
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Minion am 12. März 2014, 21:35
Eine Klage gegen den Beitragsservice wird nicht möglich sein, da es sich um eine nicht rechtsfähige Körperschaft handelt.

Da diese aber im Auftrag der ör-Sender arbeitet, ist eine entsprechende Klage gegen die Sender machbar.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Roggi am 12. März 2014, 21:46
Eine Klage wird dann damit enden, dass örR seinem Beitragsservice untersagen muss, solche ungesetzlichen Direktanmeldungen vorzunehmen. Wäre doch auch ein Erfolg.
Aber als Strafanzeige wäre doch der Beitragsservice der Adressat, dort sitzen die betrügerischen Mitarbeiter, oder sehe ich das falsch?
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Minion am 12. März 2014, 22:28
Sicher wäre das ein Erfolg. Ein noch viel größerer Erfolg wäre, wenn das sich mit einer entsprechenden Klage durchsetzen lassen würde, dass der Beitragsservice klar mit den Bürgern kommunizieren muss und keine Einschüchterungsversuche mehr unternehmen darf.

Zitat
Aber als Strafanzeige wäre doch der Beitragsservice der Adressat, dort sitzen die betrügerischen Mitarbeiter, oder sehe ich das falsch?
Ja und nein. Die Mitarbeiter da arbeiten nur im Auftrag der Rundfunkanstalten. Man könnte auch sagen das sind die Handlanger.
Somit sind die Rundfunkanstalten für deren treiben verantwortlich und, wie gesagt, gegen eine nicht rechtsfähige Körperschaft kannst Du nicht klagen -wie der die Form schon sagt.
Deshalb wurden bei den bisherigen Klagen auch immer die Intendanten der Rundfunkanstalten und nicht der Beitragsservice verklagt der die Bescheide im Namen von der jeweiligen Landesrundfunkanstalt ausstellt.

Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Roggi am 12. März 2014, 22:43
Ok, dann gehe ich noch davon aus, dass eine Strafanzeige relativ geringe und überschaubare Kosten verursacht, wogegen eine Klage über mehrere Instanzen teuer werden kann. Klagen kann nur ein Betroffener. Bis die Landesrundfunkanstalten verlieren und die Kosten übernehmen müssen kann es dauern.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: mickschecker am 12. März 2014, 22:43
Sicher wäre das ein Erfolg. Ein noch viel größerer Erfolg wäre, wenn das sich mit einer entsprechenden Klage durchsetzen lassen würde, dass der Beitragsservice klar mit den Bürgern kommunizieren muss und keine Einschüchterungsversuche mehr unternehmen darf.

Man könnte auch sagen das sind die Handlanger.
Wir  ärgern uns hier mit einem völlig inkompetenten Apparatschik herum , die eigentlichen Übeltäter agieren frech grinsend im Hintergrund und scheffeln den Löwenanteil der Ausbeute.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Roggi am 12. März 2014, 22:55
Wir  ärgern uns hier mit einem völlig inkompetenten Apparatschik herum , die eigentlichen Übeltäter agieren frech grinsend im Hintergrund und scheffeln den Löwenanteil der Ausbeute.
Deshalb erinnert mich das immer an diese italienische Gesellschaft aus wichtigen sizilianischen Leuten, denen man nichts nachweisen kann, aber wo jeder weiss, dass was nicht stimmen kann.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: alabaster am 14. März 2014, 15:05
Hallo,

Die Strafanzeige wurde um diese Passagen erweitert:

ist da jetzt schon etwas aus den Anwaltsgesprächen eingeflossen oder finden die oder manche davon erst noch statt?

Mich würde freuen, wenn hieraus eine gut recherchierte Vorlage für eine Klage wird.

Ich hatte in der Umfrage auch meine Spendenbereitschaft bekundet, wird das Geld noch eingesammelt oder habe ich da etwas verpasst?

Viele Grüße,

  alabaster
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 14. März 2014, 23:07
Hallo Alabaster,

du hast nichts verpasst. Die Kontakte sind geknüpft und die Gespräche finden statt. Einzelheiten, unter anderem auch die Kontonr. des Anwalts, werden wir erst dann posten, wenn die Einigung zur Prüfung der Strafanzeige endgültig feststeht.

Schönes WE
Viktor
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Minion am 23. März 2014, 15:36
Kurzes Update:
organisatorisch ist alles geregelt, bis auf die Art und Weise der Spendenkontoführung. Dies ist noch ein wichtiger Punkt, da wir auf eine langfristige Zusammenarbeit setzen und die Kontobewegungen (Einzahlungen / Entnahme durch Rechtsanwalt) transparent machen möchten.
Wir warten aktuell auf die Rückkehr des Anwalts aus seinem Urlaub am 10.04. Ich werde mich dann mit ihm nochmal schnellstmöglich in Verbindung setzen und diesen letzten Punkt klären.

Sobald das erledigt ist, werden die Admin/Mods oder ich mich hier wieder zu Wort melden und das weitere Vorgehen (Bekanntgabe des Spendenkontos, Einzahlungen, usw) bekanntgeben.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: mickschecker am 23. März 2014, 15:51
Vielen Dank für eure/deine Mühe , mein Beitrag wartet schon sehnsüchtig auf seine Einzahlung.
Er hat inzwischen einen Zwilling bekommen , also das doppelte wird kommen.
 
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Andy_Greg am 29. März 2014, 18:30
Wo soll es hin und wann welcher Verwendungszweck bin sofort dabei  >:D >:D >:D >:D
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Minion am 29. März 2014, 18:52
Wo soll es hin und wann welcher Verwendungszweck bin sofort dabei  >:D >:D >:D >:D
Die Admins oder ich werden es hier ankündigen und ich vermute die Spendenaktion selbst wird dann in einen eigenen Thread fortgeführt, damit es übersichtlich bleibt. Details werden dann noch folgen. Ich kann es kaum noch erwarten bis der Anwalt wieder aus seinem Urlaub zurückgekehrt ist und ich mit ihm die letzten Details besprechen kann.  ;)
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 01. April 2014, 22:17
Dieser Absatz wurde der Strafanzeige (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.msg59792/topicseen.html#msg59792) hinzugefügt:

Zitat
Der Verbreitungsgrad mobiler Empfangsgeräte macht zudem die ÖRR Abgabe nach dem "Innehaben einer Wohnung" unheilbar widersprüchlich. Eine durch das Vorhandensein moderner Mediengeräte ubiquitär bestehende Rundfunknutzungsmöglichkeit unterstellt, wäre der Gesetzgeber nämlich durchaus berechtigt, bei Massenerscheinungen, wie sie die Erhebung einer Rundfunkabgabe darstellt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Bei Massenerscheinungen ist mit anderen Worten dem jeweiligen Einzelfall keine besondere Bedeutung gegenüber dem Gemeinwohl einzuräumen. Indes überschreitet der Gesetzgeber mit dem typisierenden Schluss vom Verbreitungsgrad moderner Empfangsgeräte in den Haushalten auf eine in jeder Wohnung bestehende Rundfunknutzungsmöglichkeit seinen Typisierungsspielraum. Einer Vorzugslast, die aus der weiten Verbreitung moderner Empfangsvorrichtungen in Haushalten typisierend auf eine zugleich in jedem Haushalt bestehende Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schließt, liegt ein ungeeigneter Anknüpfungspunkt zu Grunde. Mit dem Innehaben einer Wohnung an Stelle des Vorhandenseins eines empfangstauglichen Gerätes wird ein kategorial anderes, vom Rundfunk gelöstes und sachlich damit in keinerlei Zusammenhang stehendes Merkmal gewählt, um auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs typisierend zu schließen.

Das Gespräch von Minion mit dem Anwalt findet in Kürze statt. Infos folgen.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: dimon am 01. April 2014, 22:36
gut argumentiert, man kann diese Sätze sicher bei einer Klage verwenden.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: St. Georg am 10. April 2014, 18:33
Hallo,
bin neu hier. Ich hoffe, daß einige Tage nichts geschrieben wurde, hängt nur damit zusammen, daß man auf Rückmeldung bezüglich des Rechtsanwaltgesprächs wartet.

Gerne würde ich mich - auch kostenmäßig - an einer Strafanzeige beteiligen, damit die Betroffenen mal Manieren lernen.

Auch ich habe jetzt, obwohl in einer Wohnung lebend, für die schon bezahlt wird, eine "Anmeldebestätigung", dann ein Schreiben, tituliert "Zahlung der Rundfunkbeiträge" erhalten. Dieses Schreiben hat keine Rechtsmittelbelehrung, enthält nicht das Wort "Bescheid", und was mir besonders auffällt, keine Angabe der vertretungsberechtigten Personen. Ein Privatunternehmen hätte damit schon eine Ordnungwidrigkeit begangen -  eine öffentliche Körperschaft wird das wahrscheinlich - oh wie fein eingerichtet! - dürfen. Sollte man aber mal klären.

Ist das nicht aber ein Indiz für die Nötigungsabsicht? Telefonnummer - kostenpflichtig, um Rückfragen zu erschweren. Keine Angabe der verantwortlichen Personen. Keine Rechtsmittelbelehrung.
Es wird der Anschein eines offiziellen, rechtswirksamen Schreibens erzeugt, was es nicht ist. Drohungen enthält es auf der Rückseite auch (Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren, Androhung von Geldbußen).

Da kein Betrag in Form eines Bescheides rechtswirksam festgesetzt wurde, ist die Drohung mit Beitreibung und Ordnungswidrigkeit die Drohung mit dem empfindlichen Übel, denn ein juristisch nicht Bewanderter weiß nicht, daß der Drohung zumindest zum jetztigen Zeitpunkt die Grundlage fehlt.

Habe das im Sinne der Sammlung von Ideen mal aufgeschrieben.

Grüezi miteinander
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Wolfman am 10. April 2014, 19:35
Auch ich habe jetzt [...] eine "Anmeldebestätigung", dann ein Schreiben, tituliert "Zahlung der Rundfunkbeiträge" erhalten. Dieses Schreiben hat keine Rechtsmittelbelehrung, enthält nicht das Wort "Bescheid", und was mir besonders auffällt, keine Angabe der vertretungsberechtigten Personen. Ein Privatunternehmen hätte damit schon eine Ordnungwidrigkeit begangen -  eine öffentliche Körperschaft wird das wahrscheinlich - oh wie fein eingerichtet! - dürfen. Sollte man aber mal klären.

Ist das nicht aber ein Indiz für die Nötigungsabsicht? Telefonnummer - kostenpflichtig, um Rückfragen zu erschweren. Keine Angabe der verantwortlichen Personen. Keine Rechtsmittelbelehrung.
Es wird der Anschein eines offiziellen, rechtswirksamen Schreibens erzeugt, was es nicht ist. Drohungen enthält es auf der Rückseite auch (Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren, Androhung von Geldbußen).

Hab ich heute auch bekommen:

Betreffzeile: "Zahlung der Rundfunkbeiträge" und hinten drauf statt einer Rechtsmittelbelehrung unter "allgemeine Hinweise": "bei Nichtzahlung bla Verwaltungszwangsverfahren bla bla Geldbuße € 1000,--

Erst juckte es mir in den Fingern, endlich zu schreiben, das ich mit denen keinen Vertrag habe, und dass sie mich endlich nicht mehr belästigen sollen.

Aber wie schon bei Georg und ungezählten anderen ist das doch nur ein Bettelbrief, keine Zustellungsurkunde.
Mich regt nicht nur die Frechheit auf, mit der die einfach Behauptungen aufstellen und so tun, als hätten die hoheitliche Aufgaben und Rechte,
auch, dass sie glauben, sich nicht an die Regeln halten zu müssen, die sie von jedem von uns einfordern, z. B. einen Brief zu unterschreiben, damit man weiß, mit welcher Person man es zu tun hat.
Alles gleichzeitig (auch unter "allgemeine Hinweise"): "die Anstalt kann [...] Auskunft verlangen..."

Ich hab mal Vor- und Rückseite gescannt leider komme ich mit dem Limit von 300KB nicht zurecht...

Frage: Soll man auf diese Unverschämtheit antworten, oder auf die Zustellurkunde warten?

Wer hat diese unverschämte Rechnung schon bekommen und was kommt als nächstes?

Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 10. April 2014, 20:00
Das Thema ist doch "NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?" Beispiele und Begründungen für NÖTIGUNGEN sind in Ordnung.

Wer nicht mit den 300 KB auskommt, kann gerne hier http://www.loaditup.de/ seine Dokumente hochladen und im Forum verlinken.

Seit dem 1.1.2013 ist ein verfassungswidriges Gesetz in Kraft. Ein Widerspruchtauglicher Bescheid ist in so einem Fall ein Muss. Die "Geier" wollen keine Klagen provozieren und senden nur normale Drohbriefe. Auf diese zu Antworten macht keinen Sinn.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Titanquest am 11. April 2014, 09:43
Hallo,

auch ich habe das gleiche Schreiben gestern erhalten. Für mich ist das ein unnötiger, nicht rechtsmittelfähiger Drohbrief der nicht beantwortet wird.

Ich warte weiter auf den Beitragsbescheid, wo ich endlich meinen - bereits verfassten - Widerspruch loswerden kann. :)

MfG Titan
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: gronkh am 15. April 2014, 19:06
Interessantes Thema, so was ähnliches habe ich mir auch schon überlegt. Ich habe einen ehemaligen Richter in der Familie, der bereits früher (damals noch GEZ) Strafanzeige wegen versuchten Betruges gegen die Bande gestellt hat, die wurde aber abgewiesen. Wahrscheinlich wollte sich bei den Gerichten niemand mit denen anlegen.

Dennoch bin ich interessiert und würde mich auch bei den Kosten etwas beteiligen wenn es noch nicht zu spät ist.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: robbig am 16. April 2014, 08:19
Finde ich eine ganz tolle Idee und würde ich auch mit 50 Euro unterstützen, bitte sagt sobald ihr ein Kässle dafür eingerichtet habt, damit man überweisen kann.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Minion am 17. April 2014, 17:12
Das Spendenkonto wird über Ostern durch den RA beantragt.
Die Banken reagieren ja in der Regel recht schnell, so dass wir hoffentlich schon nächste oder übernächste Woche die eigentliche Spendenaktion starten können und der RA dann zügig anfangen kann die Prüfung vorzunehmen.

Derzeit wird auch untereinander viel besprochen, damit das weitere Vorgehen nach der Prüfung durch den RA klar ist.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Reisende am 21. April 2014, 19:26
Ich lese zum ersten Mal euer Forum. Ich hatte (zurück datiert von der Einzugszentrale) eine "Information" erhalten, dass ich angemeldet wurde. Obwohl sie nach Androhung einer Zwangsanmeldung Ende Februar von mir ein Schreiben erhielten mit der Aufforderung, meine Daten zu löschen und nicht zu nutzen, da ich keine Zustimmung gegeben habe, meine Daten zu erhalten, zu speichern und zu nutzen und auch keinen Vertrag abschliessen werde sprich, keine Anmeldung vornehmen werde, da ich bekanntenweise seit 27 Jahren keinen Fernseher besitze und nicht Empfänger eines Programmes bin.

Mein nächster Schritt wird (nach Lesen einiger Beiträge in eurem Forum) sein:

a) die Aufforderung an die Beitragseintreiber mir mitzuteilen, woher sie meine Adressdaten haben;
b) die nochmalige Aufforderung, diese zu löschen;
c) die Aufforderung, mir den Rundfunkstaatsvertrag in vollständigem Wortlaut zu senden, da dieser mir nicht bekannt ist, und ich somit keine Kenntnis haben kann von irgendeiner rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Handlung des Beitrags"SERVICES"
d) mir anhand von Datenschutzgesetzen des Bundes UND des Landes NRW nachzuweisen, dass:

sowohl die Speicherung meiner Daten ohne mein Wissen und meine Einwilligung rechtens ist
sowie die Anmeldung mit Beitragskonto nur auf Grund der Tatsache, dass ich eine Wohnung bzw. Adresse habe (2er WG, wobei der Mitbewohner auch nicht zahlt aus gleichen Gründen)

Und ich werde dem "Service" mitteilen, dass deren eigenen Regeln nach ja nicht zwei Leute eines Haushalts ein Beitragskonto unterhalten muessen, wobei ich natürlich nicht in den Unterlagen meines Mitbewohners (der fast nur auswärts unterwegs ist) herum stöbere oder seine Post öffne, um dem Beitragsservice dessen Beitragskontonummer mitzuteilen. Wissen die doch wohl selber, was also soll der Unsinn.

Und dann werde ich sehen, was weiter passiert. Werde mich mal ein wenig mit den Gesetzen kundig machen müssen, obwohl mich das wegen dem Zeitaufwand ziemlich nervt. Aber zahlen werde ich auf keinen Fall. Ich will nichts von denen.

Franzi

Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: marek am 06. Mai 2014, 23:17
Servus,
gibt es schon etwas neues???
lg
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Minion am 09. Mai 2014, 18:07
Ja, der RA wurde von der vorgesehenen Bank abgelehnt, da er Selbstständig ist.  :o
Jetzt haben wir uns untereinander abgesprochen und nach viel telefoniererei und Tipps aus den eigenen Reihen eine neue Bank gefunden, die ihn aufnehmen sollte.
Leider eignet sich nicht jede Bank, da wir natürlich keine laufenden Kosten (Kontoführungsgebühren) haben möchten, die die Spendengelder ausdünnen. Ebenso halten wir Banken für ungeeignet, die für jede Überweisung Gebühren verlangen (Transaktionsgebühr). Da fallen dann schon ein paar Angebote raus.

ABER
der Onlineantrag für die neue Bank wurde bereits ausgefüllt, nach Bestätigung der Bank folgt ein Post-Ident Verfahren um die Identität des Kontoeröffners (dem RA) festzustellen und dann kann nach ca. 2 Wochen (laut Supportmitarbeiter der Bank) das Konto verwendet werden.

Wir machen ordentlich Druck hinter der Sache, aber ich möchte auch um etwas Geduld bitten, denn zumindest die, die sich mit dieser Thematik hier aktiv auseinandersetzen sind meines Wissens alle vollzeitlich Berufstätig.
Zum Teil auch selbstständig, da ist Zeit auch wann und dann ein knappes Gut.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: mickschecker am 09. Mai 2014, 18:24
Vielen Dank für deine Mühe.
Mein Fuffi wartet geduldig auf diese sinnvolle Verwendung.
Gut Ding will Weile haben.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: lexxy am 15. Mai 2014, 13:59
Sehr interresant der Ansatz.., ich gehe in eine andere Richtung... Gibt es denn keine Mmöglichkeit, die Gemeinden davon abzuhalten das erhobene Daten weitergegeben werden... Das was die gez vermeindlich an Daten eines Bürgers hat das diese Daten nicht für eine Zwangsanmeldung genutzt werden können...
mein leihenhafter aber stets messerscharf funktionierender Verstand sagt mir folgendes:

eine Anmeldung bedarf meiner Unterschrift (Kenntnnnnis genommen) von etwas --- und meine Zustimmung... beides hat eine Zwangsanmeldung nicht.

Nun da ich eher ein Nerd bin in jeder Hinsicht funktioniert das hier bei mir eher in Brainstorming Methode was heißt:

ich habe jetzt noch nie eine solche Zwangsanmeldung gelesen oder gesehen aber es müßte doch ein Absatz sein wo sinngemäß drinnen steht... "ich habe eingewilligt das meine Daten so und so gespeichert werden)

die erhobenen Daten wurden also missbräuchlich genutzt, denn ich denke nicht das wenn ich jetzt einfach mal infomäßig bei meiner Gemeinde anrufen würde und fragen würde für was meine Daten verwendet werden, das die mir sagen würde, um sie anzumelden, auch wenn sie nicht wollen... das ist eine art Kontrolle, die halt nur ein Gericht auf mich aus üben kann. (wenn überhaupt denn als alternder aber stets gut aussehnder  cyber Punk lebe ich natürlich völlig ohne Zwang!!!)

kann man nicht in Richtung Urkundenfälschung gehen, oder sowas... weil ja Daten erhoben wurden auf die ich keinen Einfluss hatte...

wenn nicht Urkundenflälschung dann vielleicht Anstiftung zu irgendwas, denn meine Zwangsabgabe sorgt dafür das eine kriminelle Vereinigung durch mein Geld unterstützt wird... das heißt für mich:
 ich bin Teil des Problems, das ich nicht sein möchte...

ich unterstütze also mit meinem Geld das womöglich Drogen gekauft werden, oder bezahl Damen bei wilden Partynächten einbestellt werden..... das kann nicht sein... Jede Show lädt doch Gäste ein die in Hotels untergebracht sein müssen mit allen Party/ Ausschweifungen die ein solcher Gast dann hat... All das würde ich mit meinem Geld unterstützen... Wenn der also das Zimmer verwüstet, habe ich meinen Teil dazu bei getragen...

oder aber man gründet eine eingetragene Kirche in der AUSDRÜCKLICH tv schauen untersagt wird, so kann ich dann aus Glaubensgründen die Zahlung ablehnen.

Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Reisende am 15. Mai 2014, 14:34
Tja, die haben mir schon geschrieben, dass in mein Grundrecht nicht eingegriffen wird, da ich ja nicht gezwungen werde, ihre Sender zu empfangen, nein, ernsthaft haben die geschrieben, ich sei nicht VERPFLICHTET zu schauen. Und das Gesetz zu zahlen bestehe nun mal.
Idee mit der Kirche nicht schlecht, die müssten wir dann aber eben eintragen, dann könnten wir auch Kirchensteuer einziehen. Die können wir dazu nutzen, Rentnern und sonstige Personen mit niedrigem Einkommen, für die 18 Euro viel Geld ist, zu unterstützen, falls diese zu sehr unter Druck gesetzt werden und sich nicht wehren können oder für Anwalt ...
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: lexxy am 15. Mai 2014, 14:50
mein ansatz ist eigentlich wenn es eine pro haushalts steuer gibt, dann sollten die auch deshalb die Arbeit haben, heißt hier in den auswüxen meines Supergenies folgendes:

es muss für sie nur mit Aufwand festzustellen zu sein, welche Personen in meine Haushalt jetzt eigentlich für welche mitzahlen... Ich weiß, die Vorgabe ist JEDER zahlt, aber wenn einer in dem Haushalt zahlt dann eben nur 1x---

Vielleicht kann man einen Verein, einen Club oder ähnliches Gründen das sich ausschließen kann an dieser pro Haushalt Geschichte...  Man muss also eine Gruppe als Schild haben so das die einen einzelnen aus einem Haushalt nicht ohne Mühe definieren können.

Der Ansatz irgendwas strafrechtliches daraus zu klöppeln finde ich super... Glaubensgeschichten kommen vor den Gerichten immer Gut (bitte nicht falsch verstehen),...

Wir haben ja heute gelernt das ich das haben MUSS.... das heißt für mich ich wehre mich nicht dagegen das ich es haben muss, sondern sorge dafür das die kein Interesse an mir haben mir das zu geben :)

Die Offensichtlichen Verstöße etc, wurden ja deutlich abgewatscht... das heißt es wird Zeit Querverbindungen zu schaffen, denn die möglichen Dinge wurden jetzt probiert.. Zeit sich abstraktere Dinge zu suche, und das Unmögliche zu tun... Wenn das nicht hilft muss man sich auf das Undenkbare stürzen....

Es heißt doch in einer GW zahlt nur einer.... Eine Art Komune... Wieso beschränkt sich eine Komune nur auf eine Wohnung?.... Besteht nicht die Möglichkeit eine Art deutschland weite Kommune zu gründen, in der dann einer zahlt?
Da haben die dann Schwierigkeiten einen einzelnen aus zu machen, denn bei so etwas wären alle Daten die die bekommen würden obsolet.

Eine Art deutschlandweite WG also... Das geht vermutlich in Glaubensrichtung (Natürlich hab ich da schon einen Namen für die MEDIANATEN!!! für die die den SchenkelKlopfer nich verstehen ---ILLLUMI NATEN und so nur halt 2014) ---- MEIN GOTT: Das Jahr 2015 -- alle Glaubensbrüder kennen den geheimen 3 Minütigen Handshake, damit ja keine aussenstehenden GEZ Spitzel unter den Mitgliedern sind....  Einer zahlt für Tausende..... Tja wenn es in ner WG so läuft, sollten wird daraus dann eben eine machen.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Freizeitfreund am 15. Mai 2014, 21:53
Hallo alle miteinander!
War schon einige Male bei diesem Thema und verfolge seit einiger Zeit höchst interessiert den Verlauf. Habe mich auch gerade bei der Abstimmung beteiligt und bin mit einem kleinen Beitrag dabei.
Selbst bin ich gerade in der Lage, dass ich nach mehreren Aufforderungen nun erstmalig eine Rechnung erhalten habe, die ich aber nicht bezahlen werde. Bin seit rund 10 Jahren ohne Flimmerkiste und Radio, habe mich damals ordnungsgemäß abgemeldet und trotzdem wollen sie jetzt wieder Beiträge von mir. Das stinkt doch zum Himmel!
Bin wild entschlossen, durch alle Instanzen zu gehen, wenn nötig. Das lasse ich mir nicht gefallen und ich hoffe, dass noch viele Entschlosene dazu kommen.
Finde diese Aktion toll - weiter so!
Rossmann-Klage soll abgeschmettert sein. Scheint so, als traue sich bisher kein Richter, ein Urteil zu fällen, dass die Rechte der Bürger stärkt  :-\
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: karlsruhe am 15. Mai 2014, 22:00
Bis zur ersten Klage auf jeden Fall empfehlenswert, da ohne Anwaltzwang.(Sand im Getriebe der "GEZ")
Dannach siehe einfach Aktionen im Forum, da sich nach dem Urteil am 15.5.14 etwas geändert hat :)
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: hannelore9 am 17. Mai 2014, 09:22
Hatte unter http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8273.15.html auch gedacht, das es eine Nötigung sein könnte. Zumindest für n-Personen in einem (n+1)-Personen Haushalt. Lichtblick meinte eher, das es keine Nötigung ist, weil ja jeder auskunftspflichtig sei. Vielmehr käme seiner Meinung folgendes in Frage:
StGB § 352 Gebührenüberhebung
(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Nachweisbar haben wir drei Personen aber keinen einzigen InfoBrief in die Finger bekommen, also weiß auch niemand unserer Wohnungsgemeinschaft, das er auskunftspflichtig sein soll. Hierfür ist nunmal der Beitragsservice beweispflichtig. Und plötzlich wird man aus "Heiterem Himmel" zwangsangemeldet und zu einem Beitrag verpflichtet, für den man gar nicht in Frage kommt. (Auf jeden Fall 2 Personen in einem 3 Personen Haushalt)
Ich würde fast sagen, da geht beides. Strafanzeige stellen wegen Nötigung und Gebührenüberhebung mind. durch die beiden betroffenen Personen. Was gibt es noch für weitere Meinungen. Wie wird das von euch gesehen?

Trotz richtiger Vermutung gilt es bei einer Strafanzeige erst mal einen Staatsanwalt zu finden der die Anzeige dann bearbeitet.

In Mageburg hatte ein Geringverdiener Aufstocker (6 Monate keine Geld für Miete und Essen) einen Vollstreckbaren Titel gegen das zuständige Landratsamt und den Jobcenter. Er hat 6 Gerichtsvollzieher aufgesucht und keiner fühlte sich zuständig die Vollstreckung gegen die Amtkasse auszuführen. Als der Mann dann die richtige Gerichtsvollzieherin gefunden hatte, war die auf einmal krank und nicht mehr erreichbar, weil Sie die Vollstreckung auch nicht gegen die Ämter durchführen wollte. Und die Herren von der Verwaltung, die spekulierten auf die Verjährung der Sache und der dumme ist der Bürger, ob der verhungert oder zwangsgeräumt wird ist dann wieder eine neue Sachlage und ein neuer Fall. Hier gibt es keine Zusammenhänge, aber bei den Urteilen auf den Verwaltungsgerichten zum Rundfunkstaatsvertrag schon. Immer schön pauschal. Das nennen wir Gleichbehandlung. Jeder Bürger ist vor dem Gesetz gleich (gemacht)
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 17. Mai 2014, 11:22
...
Trotz richtiger Vermutung gilt es bei einer Strafanzeige erst mal einen Staatsanwalt zu finden der die Anzeige dann bearbeitet.
...

Hallo hannelore9,

ich gehe davon aus, dass viele User und Besucher unseres Forums die Strafanzeigen an verschiedenen Orten stellen werden und diese von unterschiedlichen Staatsanwälten bearbeitet werden. Auch dein Beispiel stellt einen Sonderfall dar und ist nicht stellvertretend für die Masse an Strafanzeigen gegen öffentliche Einrichtungen. Hattest du nach Beispielen für die staatsanwaltlichen Ermittlungen gesucht, die "normal" durchgeführt wurden?
Auch Staatsanwälte sind nur Menschen und von der Erhebung der Zwangbeiträge betroffen. Wieso sollten Staatsanwälte nicht wie der normale Bürger über das Zwangsabpressen von Einkommen denken?
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Tante Erna am 22. Mai 2014, 09:01
Hallo,

gibt es schon etwas Neues in Bezug auf die Prüfung durch den RA?

Danke & Grüße
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 24. Mai 2014, 10:14
Anbei ein Link mit mehreren Statistikangaben zur Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften: 
http://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/Staatsanwaltschaft/Ermittlungsverfahren_Ablauf/Ablauf_Ermittlungsverfahren/index.php

Wir warten jeden Augenblick auf die Kontoeröffnung durch den Anwalt.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: derEuroRetter am 06. Juni 2014, 12:57
Hallo,

ich weiß nicht ob die Zwangsanmeldung bzw die Zahlungsaufforderungen den Tatbestand der Nötigung direkt erfüllt. Fakt ist aber, dass im §§ steht, das die Handlung verwerflich sein muss. Momentan is der Rundfunkstaatsvertrag rechtens. Was diesen Tatbestand eben nicht erfüllt. Solange ist das alles ok. Sollte allerdings ein Bundesgericht nun entscheiden, das der Vertrag rechtwidrig/verfassungswidrig ist, und der Beitragservice versucht weiterhin Beiträge einzubehalten/einzuziehen, wäre wohl dieser Tatbestand und evtl sogar (versuchter) Betrug erfüllt. Davon sind wir aber weit entfernt.
Wovon wir aber nicht entfernt sind ist die SippenHaftung, die mit dem neuen System etabliert wurde. Wohlgemerkt ist diese Sippenhaftung ein Instument von faschistischen Gebilden (Nordkorea hat sie bis heute).

"Die Sippenhaftung, oft auch Sippenhaft genannt, obwohl es sich nicht notwendigerweise um eine Haft handelt, ist eine Form der Kollektivhaftung. Sie bezeichnet das Einstehenmüssen der Familienmitglieder für Taten ihrer Angehörigen. Während der Zeit des Nationalsozialismus wurde die Sippenhaft als Terrormaßnahme gegen politische Gegner und deren Familien angewandt. Bis heute besteht sie in Nordkorea und wird in Russland, wie auch Tschetschenien angewendet."
Quelle: Wikipedia

Es wird pauschal jeder Bürder dieses Landes unter Generalverdacht gestellt ein Rundfunkgerät zu besitzen, das war zwar im alten GEZ-System auch der Fall, aber man hatte die Möglichkeit sich jeder Gerätschaften zu entledigen!
Nun ist Bewohner der Wohnung haftbar zu machen für Rundfunkbeiträge. Das entspricht der Sippenhaftung. jeder wird zur Kasse gebeten. Das System ist auch nicht sauber durchdacht. Es gibt Zahlreiche konstelationen, die Gewerbe/Privatbereich betreffen, wo nun schon versucht wird extra beiträge zu verlangen. zB ein gewerbetreibender, der seiner Tätigkeit zu hause in privaträumen nachgeht wird versucht doppelt abzukassieren, indem man Ihm einfach unterstellt, das seine Tätigkeit unmöglich in privaträumen auszuführen ist. Der Beitragspflichtige ist hier wieder in der Beweispflicht, das betrifft noch viele weitere Situationen an die in der Gesetzgebung nicht gedacht wurde. Es wird in Zukunft 100te Ausnahmesituationen geben, die fein säuberlich vom Beitragservice herausgefunden und gesetzlich analysiert werden um auch den letzten cent aus allem zu entziehen. Am ende muss immer der Beitragspflichtige sich wehren und dies über Gerichte, was eine unmenge an mehrbelastung der Allgemeinheit nach sich ziehen wird. Dieses System ist nicht besser als vorher, es schafft sogar noch mehr Ungerechtigkeit.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Minion am 06. Juni 2014, 13:11
indem man Ihm einfach unterstellt, das seine Tätigkeit unmöglich in privaträumen auszuführen ist
Soetwas hatten wir ja schon mit dem Thema Selbstständige und Privatwagen, der lt. BS ja nie rein privat verwendet werden würde. Hast Du für Deinen genannten Fall zufällig einen Brief vom BS vorliegen? Wir sammeln ja auch solche fragwürdigen Briefe.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: derEuroRetter am 06. Juni 2014, 13:22
Nein, ich habe bisher nur ein Schreiben des BS. Der mit dem Antwortbogen, den ich ignoriert habe. Das war generell ein reiner Gedankengang. Wenn man sich klar macht, dass im neuen Beitragservice genau die 1200 (+90 neue) Beschäftigte unterwegs sind, wie früher, dann finden doch logischerweise Umschulungen statt. Das ist ein Geldeintreibesystem, das jede Möglichkeit in Erwägung zieht, um noch mehr Geld einzunehmen. Dass war früher so und ist jetzt immernoch so. Ich warte auf die neuen YT videos und Medienberichte über die NEUEN Tricks des Beitragservice... Lange wird es nicht mehr dauern, denn die Einwohnermeldedaten sind bald alle abgeglichen und dann hat dieser "Verein" richtig Zeit sich um andere Dinge zu kümmern. Dann geht die Party erst so richtig los.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Mickimaus am 06. Juni 2014, 14:43
X ist betroffener dieses Themas.
Für X stellt sich die Frage, muss X alles perfekt bei der Polizei schon beweisen mit §§§ usw.?
X kann sich vorstellen, dass X eine Anzeige gegen den örtlichen Cheff (immerhin ist das im Schreiben als Absender vermerkt, wer X hier den für X aufdringlichen Brief erstellt hat) meintetwegen benannt als sittenwidrige Nötigung kurzer Erläuterung dazu, vielleicht auch Erpressung und z.B. Zwangsbelieferung usw. mache.
Vielleicht das Schreiben in kopie dazu.
Welches Risiko wäre zu erwarten??
1. dass die Staatsanwaltschaft X mitteilt, dass keine Beweisgründe vorliegen??
2. X mit straffrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte, wenn die Anzeige abgeschmettert würde? denke eher nein.

X ist dankbar hier über jeden Hinweis wie so eine Anzeige fromuliert werden könnte.


Ach ja, und den Widerspruch, wohin /an wen sendet X den?
an die örtliche Rundfunkanstalt Y oder nach dem Ort vom Beitragsservice Z?

Anmerkung:
X ist ein Leben lang ohne Fernsehen und Radio ausgekommen und will es auch weiterhin so tun!
Weshalb also jemanden Geld schenken, der offensichtlich die Gelder für irgendwelche Interessen ausgibt die aus X Sicht eher vielleicht sogar kriminellen Charakter tragen.

(X hofft, so geht es durch)
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: derEuroRetter am 06. Juni 2014, 14:58
Wenn man eine (Strafanzeige) aufgibt, hat das keine strafrechtlichen Folgen für den Antragsteler der Anzeige. Das wäre ja noch schöner. Wenn man allerdings öfter zum gleichen Thema die Staatlichen Einrichtungen belastet kann das sicher folgen haben bzw man wird irgendwann keine Anzeigen mehr zu dieser Thematik annehmen. Auf der Polizeiwache wird man dich schnell kennen, auch bei der Staatsanwaltschaft und wenn die das auch nur annähernd gelesen haben wandert das direkt in die "Tonne".

Momentan bewegt sich das alles eher im Zivilrechtlichen Bereich (Verwaltungsrechtlich) und nicht im Strafrechtlichen Bereich.

Es ist absolut egal ob Du gerätschaften hast/hattest, ab 1.1.2013 ist die Wohnung der Dreh- und Angelpunkt. Befrei dich von alten Vorschriften, diese existieren nicht mehr. Du schenkst niemandem Geld. Du führst einen beitrag ab an eine öffentlich rechtliche Institution. Die vom Staat beuftragt ist Ihren Job zu tun. Die Bürger gundversorgend medial zu bereichern. Jetzt bitte keine Diskussion über Grundversorgung, dasn eigenes Thema.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Mickimaus am 06. Juni 2014, 15:09
Nötigung = Zivilerecht??
X denkt eher nein!
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Bürger am 06. Juni 2014, 16:33
[...] ob die Zwangsanmeldung [...] den Tatbestand der Nötigung direkt erfüllt. Fakt ist aber, dass im §§ steht, das die Handlung verwerflich sein muss. Momentan ist der Rundfunkstaatsvertrag rechtens. Was diesen Tatbestand eben nicht erfüllt. Solange ist das alles ok.
Nein, solange ist nicht "alles ok".

Denn für die "Zwangsanmeldung" gibt es im derzeit noch "gültigen" Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eben überhaupt keine rechtliche Grundlage.
Der Vorgang einer "Zwangsanmeldung" ist dort nicht eingeräumt!
Stattdessen allenfalls ein "Auskunftserzwingungsverfahren".
Und genau *das* ist der Knackpunkt, um den es hier geht. Siehe auch Beginn des Threads. ;)
Es gibt keine ersichtliche Rechtsgrundlage für eine Zwangsanmeldung.
Methoden wie diese sind mindestens grenzlegal.
Dennoch werden diese durchgeführt.
Das dürfte durchaus *angreifbar* sein. Nur die Frage wie...
...und diese Frage scheint noch in Klärung befindlich.
Schauen wir mal... ;)
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: berlincat am 06. Juni 2014, 17:00
interessant!

Wo in den "Staatsverträgen" steht eigentlich, daß aus einem Auskunftszwang
ein Anmeldezwang folgert?

Andere Frage: Warum werden die Namen in den Anmeldeschreiben immer
groß geschrieben?
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Mickimaus am 06. Juni 2014, 17:47
was macht mehr Sinn für A?
Den Widerspruch an B (Köln) schicken oder den Widerspruch an das örtliche Rundfunkhäuschen C schicken.
Dann beide sind im Eintreibebrief (Beitragsbescheid) zu sehen.
A glaubt eher an die Variant C.
Natürlich mit Einschreibe Rückantwort und Cheffperson als Adressat.

MM
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Bürger am 06. Juni 2014, 19:24
Den Widerspruch an B (Köln) schicken oder den Widerspruch an das örtliche Rundfunkhäuschen C schicken. Dann beide sind im Eintreibebrief (Beitragsbescheid) zu sehen.

Es dürfte auch der "offizielle Ersteller" zu sehen sein: die Landesrundfunkanstalt...
...wenn auch verfasst und versendet durch die "ausgelagerte Inkassoabteilung" namens "Beitragsservice. Letztenendes wird es wohl Jacke wie Hose sein, denn es dürfte intern je nach Bedarf und Auslastung von A nach B oder C zur Bearbeitung weiterverteilt werden.
Anm.: Offizieller Klagegegner ist am Ende die Landesrundfunkanstalt - nicht der nicht-rechtsfähige "Erfüllungsgehilfe" namens "Beitragsservice"!

Mein Motto: "bombardieren" ;) d.h. sowohl
- Landesrundfunkanstalt als auch zzgl. im Verteiler
- Beitragsservice Köln und
- Beitragsservice der Landesrundfunkanstalt
...und zwar per Einschreiben mit Rückschein, per Fax vorab und per Email.

Muss man nicht. Kann man. Fühlt sich aber gut an ;) :D

Jeglicher Schriftwechsel - insbesondere bzgl. Widerspruch gegen den Beitragsbescheid sollte meines Erachtens nach
direkt mit der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt geführt werden.
(d.h. ohne Umweg über den sog. "Beitragsservice")

Kontakte/ Adressen der Landesrundfunkanstalten (alphabetisch nach Bundesländern)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5622.0.html

Kontakte/ Adressen des "Beitragsservice" (alphabetisch n. Landesrundfunkanstalt)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7830.msg67119.html#msg67119


Hier jetzt bitte wieder beim Thema "Nötigung durch Zwangsanmeldung" bleiben. Danke :)
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: robbig am 08. Juni 2014, 17:40
Wir warten jeden Augenblick auf die Kontoeröffnung durch den Anwalt.

Meint ihr der meldet sich noch ?
Sind ja jetzt 2 Wochen..
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: alabaster am 08. Juni 2014, 19:29
So langsam frage ich mich auch, ob das noch mal etwas wird. Am 11. Februar wurde der Thread eröffnet, also knapp vier Monate, um mal einen Anwalt um Rat zu fragen? Irgendwas läuft da vermutlich neben der Spur...
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: alabaster am 09. Juni 2014, 17:50
Ach so, wo wir schon beim Thema Nötigung sind: Person A schreibt gerade ihren Widerspruch gegen den Gebührenbescheid. Beim Aufzählen einiger Formate der Öffentlich-Rechtlichen (Boxkämpfe, Til-Schweiger-Tatort mit 19 Leichen etc) kam mir eigentlich der Gedanke, dass es sich bei der Aufforderung zur Zwangsfinanzierung solcher inszenierter Gewaltorgien eigentlich auch um Nötigung handeln dürfte? Würde mich mal interessieren.

alabaster
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Roggi am 09. Juni 2014, 19:17
Keine gute Idee. Die dürfen senden was die wollen, wenn der Progammauftrag erfüllt wird. Der wird auf jeden Fall bei Propaganda und Manipulation verletzt und die Schädlichkeit des Fernsehens kann anders bewiesen werden.
Rundfunkstaatsvertrag: Im Paragraph 10 und 11 auf Seite 11 steht, was der Auftrag ist.
http://www.media-perspektiven.de/fileadmin/downloads/media_perspektiven/PDF-Dateien/2-Rundfunkstaatsvertrag.pdf
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: alabaster am 09. Juni 2014, 19:48
Hi Roggi,

mir ging es eigentlich um die Gewissensfrage. Ich kann mir durchaus vorstellen, dass das nur bedingt Aussicht auf Erfolg hat. Oder meinst Du mit "Keine gute Idee", dass das einfach nach hinten losgeht? Als ein Teilbaustein meines Widerspruchs werde ich dazu schon etwas schreiben. Danke für den Hinweis auf den Rundfunkstaatsvertrag. Und: Eine sehr schöne Signatur hast Du.

Gruß, alabaster
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: dimon am 09. Juni 2014, 20:52
mich würde auch interessieren wie es nun weiter mit der Anzeige geht?

Zu langsamm, finde ich. Vielleicht ist der ausgewählte Anwalt einfach nicht die richtige Person für den Job. Wir dürfen nicht so viel Zeit verlieren.

MfG
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: boett am 09. Juni 2014, 21:12
Sollte endlich mal ein wendiger und findiger Anwalt gefunden werden, der bereit ist eine Klage anzustreben, ich habe noch alle meine erfolgreich zurückgehaltenen Zwangsbeiträge die ich gerne in den großen Topf werfen möchte.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: earthpeople am 09. Juni 2014, 22:29
Alsooo. Ich komme aufgrund meines Berufes viel rum und habe einige gefragt. Ich habe keinen gefunden der sich dieser Sache annehmen möchte. Und ich habe wirklich viele gefragt. Das wird schwer.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Roggi am 10. Juni 2014, 00:04
Die Gewissensfrage muss reichlich gut begründet werden, ein Hinweis auf das Programm dürfte nicht genügen. Ich glaube, man muss unterscheiden zwischen dem,
-was die senden dürfen,
-was die senden müssen,
-was die nicht senden dürfen und
-was die nicht senden wollen.
Das dürfte sehr schwer zu beweisen sein, vor Gericht reicht es nicht, zu sagen, das einige Programme nicht mit dem Gewissen zu vereinbaren wären. Hier müssen schwere Geschütze aufgefahren werden. Ich habe einiges in meinem Thread über das Geschäftsmodell des örR zusammengetragen, das kann gegen den örR verwendet werden, weil es nicht mit dem Gewissen vereinbar ist.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8091.msg58303.html#msg58303
Ob das vor Gericht bestand hat, ist allerdings auch nicht sicher.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Totalverweigerer am 10. Juni 2014, 00:19
Die Gewissensfrage muss reichlich gut begründet werden, ein Hinweis auf das Programm dürfte nicht genügen.

Ich bin der Meinung, daß es das Gericht akzeptieren muß wenn man die Zahlung aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen ablehnt. Warum soll man seine Weltanschauung oder seinen Glauben begründen müssen? Art. 4 GG fordert keine Begründung.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: dimon am 12. Juni 2014, 21:56

@Moderatoren, wie sieht es denn nun aus mit der Anzeige, wird es noch was? Der Rechtsanwalt braucht wohl kein halbes Jahr dafür oder gibt es Probleme?

Gruß
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Roggi am 12. Juni 2014, 23:11
Die Gewissensfrage muss reichlich gut begründet werden, ein Hinweis auf das Programm dürfte nicht genügen.

Ich bin der Meinung, daß es das Gericht akzeptieren muß wenn man die Zahlung aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen ablehnt. Warum soll man seine Weltanschauung oder seinen Glauben begründen müssen? Art. 4 GG fordert keine Begründung.
Es muss ein Grund genannt werden, warum man den Rundfunkbeitrag aus Gewissensgründen ablehnt, es ist einleuchtend, dass man nicht einfach sagen kann: "Den örR unterstütze ich finanziell nicht, weil ich ein schlechtes Gewissen dabei habe".
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Philemon am 12. Juni 2014, 23:26
Für einen Menschen, der sein Bewußtsein (nicht das Gewissen) entwickelt, ist
jede Berieselung mit Unterhaltung schädlich. Er tut alles mit voller
Aufmerksamkeit, nicht halbe-halbe; er wählt bewußt seine
Informationsquellen, sehr selektiv und punktgenau. Und wenn er
feiert, feiert er selber, nicht als Zuschauer...
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Roggi am 12. Juni 2014, 23:28
Richtig, aber das will ein Richter doch hören. Er braucht also eine Begründung.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 13. Juni 2014, 00:00
Wir warten weiterhin auf die Antwort des GEZ (BAZ) und  Rundfunkbeitrag kundigen Anwalts, um den Startschuss ausrufen zu können. Was die  Verzögerungen beim Anwalt ausgelöst hat, werden wir an euch ebenfalls  weitergegeben. Minion ist an der Sache mit dem Anwalt weiterhin dran. Wer viel Aktionsenergie hat, kann gerne inzwischen die zahlreichen Aktionen, wie z.B. die Runden Tische (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9315.0.html), eindringliche Schreiben an Abgeordnete (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5320.msg67675.html#msg67675), "Aufkleber" für Auto-, Tür/Bürotür, Briefkasten, ... (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9677.0.html) und die Verteilung der InfoPost an ARD-ZDF- … und die BÜRGER vor der HAUSTÜR der Sender (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8167.0.html), die Verbreitung der Info über die Unterschriftenaktion (http://online-boykott.de/de/unterschriftenaktion) angehen. Diese Aktionen sind nicht weniger wichtig wie die Strafanzeigen.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: marek am 19. Juni 2014, 22:02
Moin...
habe letzte Woche ein Gebühren-/Beitragsbescheid von den Norddeutschen Rundfunk bekommen. Kann mir vielleicht jemand verraten was ich jetzt machen soll, um die Jungs noch weiter zu ärgern?
Hat jemand ein Musterschreiben für einen Wederspruch???

Gruß
Marek
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Roggi am 19. Juni 2014, 23:50
Marek, falscher Thread. Nutze die Suchfunktion nach Widerspruch 2014.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: maikoldi am 24. Juni 2014, 22:15
Hallo,
würde mich auch an einer Beteiligung intressieren.Werden den Thread hier mal im Auge behalten!
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Zahle0 am 26. Juni 2014, 18:05
Würde mich ebenfalls finanziell an einer Strafanzeige beteiligen. Wurde auch zwangsangemeldet. Ich kenne einen Anwalt, der gegen die vormals GEZ Klagen für Privatleute beim VGH einreicht. Allerdings kosten dort 2 Briefe (Widerspruch gegen den Beitragsbescheid und Klage) ca. 500,--Euro. Soll ich den mal kontaktieren und fragen, ob er das mit der Strafanzeige machen würde, oder gibt es schon einen, der das übernimmt?
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Beitrag am 29. Juni 2014, 17:38
Die Gewissensfrage muss reichlich gut begründet werden, ein Hinweis auf das Programm dürfte nicht genügen.

Ich bin der Meinung, daß es das Gericht akzeptieren muß wenn man die Zahlung aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen ablehnt. Warum soll man seine Weltanschauung oder seinen Glauben begründen müssen? Art. 4 GG fordert keine Begründung.
Es muss ein Grund genannt werden, warum man den Rundfunkbeitrag aus Gewissensgründen ablehnt, es ist einleuchtend, dass man nicht einfach sagen kann: "Den örR unterstütze ich finanziell nicht, weil ich ein schlechtes Gewissen dabei habe".

Roggi, ich weiß nicht ob du Jurist bist, bin erst seit kurzem hier dabei, jedenfalls vielen Dank für deine hoch qualitativen Beiträge hier! :)

Ich habe 3 Ideen bezüglich einer Begründung, warum der Rundfunkbeitrag nicht dem Gewissen einer Person X vereinbar ist:

1) Dass sich die Intendanten und andere aus dem Beitrag die Taschen vollstopfen, ist bekannt. Peter Boudgoust vom SWR verdient 310k €/Jahr, Tom Buhrow gönnt sich 370k€/Jahr und Jauch bekommt nach Schätzungen gar über eine Million pro Jahr.

Kann man als Mitglied einer christlichen Religion, sei es nun katholisch, evangelisch oder was auch immer, die Finanzierung von hohen Einkommen und Reichtum ablehnen? Ich bin leider kein Bibel Experte, aber in der Bibel dürfte es doch einige Stellen geben, die solche Dinge "verachten"?
Ein Problem könnte da sein, dass ein Staatsanwalt/Gericht ein Gutachten der Kirche erstellen lässt und ... die eine Hand wäscht die andere ...

2) Man tritt der Armish Kirche bei, die sich bekanntlich der modernen Lebensweise verweigert (keine Elektrizität => kein Radio, Fernsehen, Internet). Kann man dann mit dem religiösen Gewissen argumentieren, oder ist der Knackpunkt dabei, dass die Abgabe am Haushalt und nicht an der Nutzung gemacht wird?

3) Konfessionslose aus diesem Forum tun sich zusammen. Sie gründen eine eigene Glaubensgemeinschaft (Kirche), dazu sind min. 7 Leute notwendig (s. Google).
Die Glaubensgemeinschaft hat bestimmte Werte, die man sich noch genauer ausdenken muss. Das kann z.B. sein: Freiheit auf informelle Selbstbestimmung, Ehren der Sonne und Vermeidung künstlicher (z.B. elektronischer) Lichtquellen (z.B. Fernseher, PC), Ehrung der Töne der Natur und Lebewesen und Vermeidung künstlicher (z.B. elektronische, aber auch mechanische) Geräuschquellen (z.B. Radio oder Instrumente), Ablehnung von hohem Einkommen und dessen Finanzierung, Ablehnung von Spaß als (Unterhaltungsprogramm) und dessen Finanzierung
Wichtig ist dabei, dass die Religion verfassungskonform und rechtstreu ist.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Reisende am 29. Juni 2014, 18:16
Nutzt leider alles nichts, da du, (wie mir von der Rechtsabteilung des Öffentlich Rechtlichen Rundfunks bescheinigt wurde), ja nicht gezwungen wärest, eines ihrer Programme zu sehen.

Im Namen der Gerechtigkeit und Solidarität soll ich also zahlen, was ich nicht will, mir bleibt dabei frei gestellt, ob ich etwas sehen will.
Wobei natürlich die Frage der Gerechtigkeit neu gestellt werden muss (die mit dem ausreichenden Geld werden von denen zwangsfinanziert, die wenig haben)

Da werden die Pfründen verteidigt und dagegen kannst du nur anders ankommen.

Bin gerade dabei, Unterschriften für Sachsen zu sammeln, ist aber seeeehr schwierig, da die meisten "keinen Ärger" bekommen möchten und ja eh immer schon zahlen mussten, im Gegenteil, die meisten meiner Bekannten haben wenigstens einen Vorteil, zumindest keinen Nachteil. Und nur darum geht es mal wieder. Leider. Meine Physiother. hat es direkt unterschrieben, weil sie sich über die "sehr neutrale und umfassende" Art der Berichterstattung ärgert und sie hat die Unterschriftenliste in ihrer Praxis ausliegen lassen.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: zuwider am 29. Juni 2014, 19:19
Da es ja angeblich keine Steuer ist, kann es sich bei der Zwangsabgabe ja eigentlich nur um eine Art Entmündigung des freien Bürgers handeln!
Dazu habe ich dieses hier gefunden:

http://de.wikipedia.org/wiki/Vormundschaft

das beste daran:

"Volljährige können in Deutschland seit 1992 nicht mehr entmündigt und unter Vormundschaft gestellt werden."

Also entscheide ganz allein ICH und niemand anders, was ich konsumiere bzw. für was ich zahle!!!

...außer es ist eine Steuer ...
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Alleswirdgut am 09. Juli 2014, 18:16
Hallo zusammen,

ich habe nun auch den Zwangsanmeldungswisch erhalten und diesen gleich zur  :police: getragen - zusammen mit folgendem Schreiben.... :

Haben ziemlich komisch geguckt.... Na ja - mal gucken was rauskommt... Ich halte Euch auf dem Laufenden!!!!

Viele Grüße

und alleswirdgut!



Strafanzeige wegen Nötigung, versuchtem Betrug, Sittenwidrigkeit und versuchter Beitrags - Gebührenerschleichung (§§ 240, 263 STGB und weitere)


Sehr geehrte Frau XYZ
wie bereits mündlich besprochen, übersende ich Ihnen hiermit meine Begründung zur erstatteten Strafanzeige gegen die Firma ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO Beitragsservice und führe wie folgt aus:
1.   Es handelt sich bei der o.g. Firma laut Impressum auf der Webseite www.rundfunkbeitrag.de (BEITRAGSSERVICE ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO) zum einen um ein Unternehmen, welches über eine UMSATZSTEUERIDENTIFIKATION verfügt. Zum anderen geht aber aus dem Impressum des BEITRAGSSERVICE ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO aber auch hervor, dass diese Einrichtung eine “nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung” sein möchte.
a)   Eine „Gemeinschaftseinrichtung“ ist dabei gem. Definition des § 33 IfSG:
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.
Weitere Definitionen einer Gemeinschaftseinrichtung sind dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.
Die Rechtsform einer „nicht rechtsfähigen Gemeinschaftseinrichtung“ existiert demnach als Rechtsgebilde in einem hier vorliegenden Kontext gar nicht. Daher ist bereits an dieser Stelle festzustellen, dass jegliche Handlungen sowie insbesondere Datenverarbeitung dieses Konstrukts unzulässig sein dürfte. Ein klar geregeltes Auftragsverhältnis wäre aber notwendig, damit sichergestellt ist, dass der Beitragsservice - wie vorliegend - kein Eigenleben entwickelt, sondern die Daten ausschließlich unter Kontrolle der Landesrundfunkanstalten verarbeitet, so wie im Staatsvertrag vorgesehen. Wenn nicht einmal Klarheit über die Rechtsform der o.g. Einrichtung besteht, lassen sich daher auch schwer evtl. Befugnisse oder Rechte ableiten.
b)   Fest steht aber, dass nicht rechtsfähige Einrichtungen weder Bescheide, hier sog. Gebührenbescheide, und schon gar keine Verwaltungsakte erlassen können.

Dies wird vorliegend auch dadurch deutlich, dass der Absender des Schreibens nicht zu erkennen geben möchte welche Rechtsform hier handelt und auf welche Rechtsgrundlage das Handeln (hier vorliegendes Schreiben) überhaupt gestützt werden soll.

(1)   Das Schreiben trägt keine eigenhändige Unterschrift.
(2)   Das Schreiben verstößt gegen § 126A BGB ELEKTRONISCHE FORM
(2a) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2b) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
Hierzu sei rein vorsorglich auf die entspr. Rspr. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.11.2013 - 3 Ws (B) 535/13 - 122 Ss 149/13 317 OWi 760/13 hingewiesen wonach fehlende oder unzureichende Unterschriften einen sachlich-rechtlichen Fehler darstellen.
(3)   Auch der persönliche Urheber / Ansprechpartner des Schreibens ist nicht erkennbar.
(4)   Sollte sich der Urheber in einem Verwaltungsverfahren wähnen, fehlt die Angabe der Rechtsgrundlage sowie eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung.
(5)   Sollte er aus zivilrechtlich motivierten Gründen handeln, fehlen auf dem Schreiben sämtliche Hinweise auf Geschäftsführer, Rechtsform, Haftungen, Handelsregistereintragungen, Umsatzsteueridentifikationsnummer,ect.

Festzuhalten ist somit, dass der Urheber des gegenständlichen Schreibens offensichtlich wissentlich ein rechtlich ungültiges und damit unzulässiges Schreiben verschickt, da er bewusst jegliche Rückschlüsse auf natürliche und juristische Personen als Urheber des Schreibens vermeidet und in eklatanter und vorsätzlich gegen fast alle in Betracht kommenden Formvorschriften verstößt.

2.   Wie sich aus dem Wortlaut des Schreibens ergibt, hat der Absender eine so genannte „Anmeldung…. in Ihrem (meinem) Namen….“ vorgenommen und stützt darauf seine angebliche Beitragsforderung.

a)   Hierzu ist zunächst einmal festzustellen, dass die vorliegende Zwangsmitgliedschaft in dieser Vereinigung einer grundrechtlichen Überprüfung nicht standhält Art. 2, Art 3 Art 5 GG.

Auch sei auf den als Anlage beigefügten 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag hingewiesen. Aus diesem geht gerade nicht hervor, dass eine zwangsweise Anmeldung eines Haushaltes überhaupt vorgesehen ist. Vielmehr obliegt die Anmeldung dem „Beitragsschuldner“.

In dem 15.-ten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der seit in dem 1. Jan. 2013 in Kraft trat, ist von einer Anmeldung durch eine Anzeige des Innehabens einer Wohnung die Rede.
 
Zitat
§ 8 Anzeigepflicht (1)
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung);

und weiter heißt es dort im gleichen § 8 Anzeigepflicht:

Zitat

(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).

Diese beiden Pflichten sind nach dem 15.-ten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eindeutig von dem vermeintlichen "Beitragsschuldner" zu erbringen. Wer sollte den bitte schön das Ende des Innehabens einer Wohnung der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich melden, wenn nicht der Bürger selbst? Die "Anmeldung" steht unter dem § 8 "Anzeigepflicht" und richtet sich an den Zwangsteilnehmer.

Zitat
Im § 11 Verwendung personenbezogener Daten heißt es:
(5) ... Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.

Das heißt, erst muss eine Anzeige des Innehabens einer Wohnung (=Anmeldung) erfolgen. Die Landesrundfunkanstalten und der Beitragsservice haben festgelegte Möglichkeit gegen die Auskunftsverweigerung oder die Nichtanmeldung vorzugehen. Dazu gehört der Anspruch auf Auskunft und Nachweise der im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden kann sowie die Ausstellung eines Beitragsbescheides mit der Möglichkeit zum Widerspruch und einer Klage.

Die Umgehung und das Hinauszögern der Zusendung eines Beitragsbescheids hat viel mit den Drückermethoden gemeinsam, um ohne Widerstand in das Portemonnaie der Bürger zu greifen und  das verfassungsmäßige Recht, sich juristisch gegen den verfassungswidrigen Rundfunkbeitrag wehren zu können, auszuhebeln. Spätestens wenn – wie vorliegend - nach der eigenmächtigen Anmeldung, ohne vorherige Bescheidung, eine Zahlung eingefordert wird, ist nach meinem Verständnis der Tatbestand einer Nötigung erfüllt.

Weiterhin wurde der 15. Staatsvertrag durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (AZ- 1 BvF 4/11 -) am 25. März 2014 bereits für teilweise verfassungswidrig erklärt, da er gerade die freie und unabhängige Berichterstattung unterbindet. Weitere Verfahren sind diesbezüglich bereits anhängig.

b)   Eventuelle Befugnisse aus dem nicht verfassungsmäßigen o.g. 15. Staatsvertrag besitzen ausschließlich die Landesrundfunkanstalten und nicht die Firma, welche vorliegendes Schreiben verschickt hat.

c)   Ein zivilrechtlich begründeter Vertragsschluss scheidet bereits mangels übereinstimmender Willenserklärung aus.

d)   Eine wie auch immer geartete Forderung ist – sollte sie auf öffentlich rechtlichen Grundlagen basieren – zu begründen und ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrungen sind beizufügen.

Somit ist festzuhalten, dass eine Mitgliedschaft meinerseits bei der Firma Beitragsservice ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO nicht besteht, da es hierfür keine Rechts- und Vertragsgrundlage gibt und ich mich insbesondere auch nicht angemeldet habe. Dies ist auch der o.g. Firma bekannt, sonst hätte sie die „Bestätigung der Anmeldung“ ja sicherlich ordnungsgemäß begründen können bzw. sich an bestehende Verwaltungsverfahrensgesetze halten können.

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass die Firma Beitragsservice ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO in Köln vorgibt, eine Beitragsforderung gegen mich zu haben. Begründet wird dies mit einer angeblichen Mitgliedschaft durch eine rechtswidrige Zwangsanmeldung in diesem Verein.

Wie in diesem Schreiben dargelegt verstößt der Absender dabei wissentlich und in strafbarer Weise gegen diverse Rechtsvorschriften und hebelt dabei bestehende Verwaltungsverfahrensvorschriften bewusst und zur eigenen Vorteilserlangung (ungerechtfertigte Bereicherung) aus. Hierbei lässt dieses Verhalten nur den Schluss zu, dass der Absender positive Kenntnis davon hat, dass seine „Ansprüche“ rechtlich nicht haltbar sind und de facto gar nicht bestehen.

Nur so ist es auch zu erklären, warum sich die „Firma“ in ein rechtliches Verwirrspiel begibt und bewusst formell und materiell mangelhafte Schreiben verschickt. Der angebliche „Beitragsschuldner“ soll durch solche Schreiben eingeschüchtert werden und im irrigen Glauben an eine „Zahlungspflicht“ zur Entrichtung der „Forderung“ verleitet werden. Ein eigentlicher „Bescheid“ wird nicht erlassen, da klar ist, dass dieser rechtlich nicht haltbar sein dürfte. Daher wird eine nicht rechtsmittelfähige „Bestätigung“ verschickt – die eindeutig in betrügerischer Absicht einen  „Bescheid – Charakter“ hat nur ohne Rechtsbehelfsbelehrung.

Hiermit wird der Strafantrag aus allen in Betracht kommenden Vorschriften gestellt.

Hochachtungsvoll




DIES IST NUR EIN ENTWURF UND STELLT KEINE RECHTSBERATUNG IN IRGENDEINER HINSICHT DAR UND AUCH KEINE HANDLUNGSAUFFORDERUNG!
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: dimon am 09. Juli 2014, 18:59
Ich finde, es ist gut formuliert und ausreichend begründet :)
Allerdings wurde am 25.04.2014 nicht der 15 RStV für teilweise verfassungswidrig erklärt, sondern ein ZDF Staatsvertrag, der mit der Gebühreneintreibung, Zwangsanmeldung und Erpressung der Gelder durch Beitragsservice nichts zu tun hat.

Tolle Arbeit, Respekt!

Endlich einer, der es wagt eine Anzeige in die Wege zu leiten. Wir können sicher noch bis zum nächsten Weinachtsfest warten, bis unser "Anwalt" aufwacht und tätig wird.

@Moderatoren
Es ist nicht böse gemeint, aber ich finde es für angemessen den Usern in diesem Thread zu erklären, dass die Beauftragung eines Anwalts einfach nicht funktioniert hat.
Wenn es ein "normaler Mensch" in der Lage ist paar Sätze für eine Strafanzeige zusammen zu fassen, frage ich mich, warum ein gelernter Jurist bereits seit halbem Jahr versucht, oder auch nicht, in unserem Auftrag tätig zu werden. Verstehe ich nicht.

Gruß
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Roggi am 09. Juli 2014, 19:19
Schöne Arbeit, leider nicht mehr verwendbar für diejenigen, die schon Widerspruch eingereicht haben. Für eine Klage könnten dennoch die folgenden Argumente von "Alleswirdgut" verwendet werden, um zu beweisen, wie sehr das Rechtsstaatsprinzip verletzt wird.




(1)   Das Schreiben trägt keine eigenhändige Unterschrift.
(2)   Das Schreiben verstößt gegen § 126A BGB ELEKTRONISCHE FORM
(2a) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2b) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
Hierzu sei rein vorsorglich auf die entspr. Rspr. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.11.2013 - 3 Ws (B) 535/13 - 122 Ss 149/13 317 OWi 760/13 hingewiesen wonach fehlende oder unzureichende Unterschriften einen sachlich-rechtlichen Fehler darstellen.
(3)   Auch der persönliche Urheber / Ansprechpartner des Schreibens ist nicht erkennbar.
(4)   Sollte sich der Urheber in einem Verwaltungsverfahren wähnen, fehlt die Angabe der Rechtsgrundlage sowie eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung.
(5)   Sollte er aus zivilrechtlich motivierten Gründen handeln, fehlen auf dem Schreiben sämtliche Hinweise auf Geschäftsführer, Rechtsform, Haftungen, Handelsregistereintragungen, Umsatzsteueridentifikationsnummer,ect.

Festzuhalten ist somit, dass der Urheber des gegenständlichen Schreibens offensichtlich wissentlich ein rechtlich ungültiges und damit unzulässiges Schreiben verschickt, da er bewusst jegliche Rückschlüsse auf natürliche und juristische Personen als Urheber des Schreibens vermeidet und in eklatanter und vorsätzlich gegen fast alle in Betracht kommenden Formvorschriften verstößt.


Die Umgehung und das Hinauszögern der Zusendung eines Beitragsbescheids hat viel mit den Drückermethoden gemeinsam, um ohne Widerstand in das Portemonnaie der Bürger zu greifen und  das verfassungsmäßige Recht, sich juristisch gegen den verfassungswidrigen Rundfunkbeitrag wehren zu können, auszuhebeln. Spätestens wenn – wie vorliegend - nach der eigenmächtigen Anmeldung, ohne vorherige Bescheidung, eine Zahlung eingefordert wird, ist nach meinem Verständnis der Tatbestand einer Nötigung erfüllt.

Weiterhin wurde der 15. Staatsvertrag ZDF Staatsvertrag durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (AZ- 1 BvF 4/11 -) am 25. März 2014 bereits für teilweise verfassungswidrig erklärt, da er gerade die freie und unabhängige Berichterstattung unterbindet. Weitere Verfahren sind diesbezüglich bereits anhängig.

b)   Eventuelle Befugnisse aus dem nicht verfassungsmäßigen o.g. 15. Staatsvertrag besitzen ausschließlich die Landesrundfunkanstalten und nicht die Firma, welche vorliegendes Schreiben verschickt hat.

c)   Ein zivilrechtlich begründeter Vertragsschluss scheidet bereits mangels übereinstimmender Willenserklärung aus.

d)   Eine wie auch immer geartete Forderung ist – sollte sie auf öffentlich rechtlichen Grundlagen basieren – zu begründen und ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrungen sind beizufügen.

Wie in diesem Schreiben dargelegt verstößt der Absender dabei wissentlich und in strafbarer Weise gegen diverse Rechtsvorschriften und hebelt dabei bestehende Verwaltungsverfahrensvorschriften bewusst und zur eigenen Vorteilserlangung (ungerechtfertigte Bereicherung) aus. Hierbei lässt dieses Verhalten nur den Schluss zu, dass der Absender positive Kenntnis davon hat, dass seine „Ansprüche“ rechtlich nicht haltbar sind und de facto gar nicht bestehen.

Nur so ist es auch zu erklären, warum sich die „Firma“ in ein rechtliches Verwirrspiel begibt und bewusst formell und materiell mangelhafte Schreiben verschickt. Der angebliche „Beitragsschuldner“ soll durch solche Schreiben eingeschüchtert werden und im irrigen Glauben an eine „Zahlungspflicht“ zur Entrichtung der „Forderung“ verleitet werden. Ein eigentlicher „Bescheid“ wird nicht erlassen, da klar ist, dass dieser rechtlich nicht haltbar sein dürfte. Daher wird eine nicht rechtsmittelfähige „Bestätigung“ verschickt – die eindeutig in betrügerischer Absicht einen  „Bescheid – Charakter“ hat nur ohne Rechtsbehelfsbelehrung.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Minion am 09. Juli 2014, 20:03
@Moderatoren
Es ist nicht böse gemeint, aber ich finde es für angemessen den Usern in diesem Thread zu erklären, dass die Beauftragung eines Anwalts einfach nicht funktioniert hat.
Wenn es ein "normaler Mensch" in der Lage ist paar Sätze für eine Strafanzeige zusammen zu fassen, frage ich mich, warum ein gelernter Jurist bereits seit halbem Jahr versucht, oder auch nicht, in unserem Auftrag tätig zu werden. Verstehe ich nicht.

Warum etwas erklären, wenn es 1. noch nicht endgültig ist und es 2. alles Zeit kostet, die man besser für die Sache investieren kann?
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Es_ist_genug_GEZ_ahlt_! am 09. Juli 2014, 20:07
Vielleicht sind auch so Einige hier korrumpiert, wer weis...
bei so vielen Teuros wundert mich nichts mehr...(http://www.smilies.4-user.de/include/Ugly/smilie_ugly_016.gif)

LG. |- ::) :)
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: zuwider am 09. Juli 2014, 21:13
RESPEKT!
@alleswirdgut

Ich werde in meinem Schreiben noch empfehlen, eine Fortsetzung des Buches von Siebenhaar: "Die Nimmersatten" zu schreiben - das dürfte mit dem Insiderwissen dieses Vereins kein Problem sein.
Die könnten vermutlich eine ganze Enzyklopädie herausbringen und damit erstmals "legal" Geld damit verdienen!
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Uwe am 13. Juli 2014, 13:11
Hier das Schreiben und die Antwort des BS von "Alleswirdgut"

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.msg69537.html#msg69537
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: karlsruhe am 13. Juli 2014, 17:19
Vielen Dank an Uwe für das Einstellen ;)

An alle

ja solche Schreiben, ohne Unterschrift, ohne Ansprechpartner etc. werden gerade verschickt und wenn man nicht richtig weiss, was Sache ist? (es wird versucht, wirklich alle Wohnungsinhaber zu bekommen)

Siehe dazu auch die Darstellung von alleswirdgut und wie man dies zu bewerten hat.

Ich kann dazu nur sagen, informieren, informieren, informieren.

Am besten bei Runden Tischen oder einfach dafür runde Tische einrichten.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Auftakteule am 13. Juli 2014, 17:59
An zuwider:

In Sachen Vormundschaft habe ich auch gerade etwas Nettes gefunden:

"Peter Boudgoust will in der neuen "Landesschau aktuell" anbieten, "was die Leute interessiert, und was sie zu interessieren hat".

Boudgoust's Reichsrundfunk und Schäuble's Reichsfluchtsteuer - die Zeichen mehren sich.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: karlsruhe am 13. Juli 2014, 21:19
Bitte genau auf diese Schreiben schauen.
Wenn nur so, was soll das.
Es gibt einen rechtlichen Weg. Bei dem ist eine Rechtsbehelfsbelehrung aufgeführt.
Bitte danach schauen.
Anmerkungen bzw. Einschätzungen siehe bei alleswirdgut.
Na dann.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: bukh1 am 16. Juli 2014, 14:51
Hallo
ich lese auch schon eine Weile mit, gedenke auch zu klagen. Bei mir war es so: 1 1/4 Jahr nichts gehört, dann kamen kurz nacheinander 2 Infobriefe mit der Aufforderung, die Adressdaten zu bestätigen (natürlich nicht drauf reagiert) jetz die Direktanmeldung mit Zuteilung einer Beitragsnummer und der Zahlungsaufforderung 1 1/2 Jahre rückwirkend zu zahlen. Hier gibt es ja unterschiedliche Auffasungen, wie weiter zu verfahren ist:
a) nicht weiter melden, um die Adresse nicht zu bestätigen, weiter Zahlungsaufforderungen und den Beitragsbescheid abwarten um klagen zu können
b) die Direktanmeldung schon anzeigen, Beispiele hier zu finden

was aber, wenn kein Beitragsbescheid kommt?
Es gibt den Fall (mir persönlich bekannt), das nach etlichen Zahlungsaufforderungen und Mahnungen der Gerichtsvollzieher beauftragt und Kontopfändung angedroht wurde (bzw innerhalb 3 Tage die ausstehenden Beräge zu bezahlen). Es gibt bis heute keinen Beitragsbescheid!, somit auch keine Möglichkeit zu klagen.
Irgendwo habe ich gelesen, das soll die neue Masche der GEZ-Nachfolgeorganisation sein, um den Bürgern die Möglichkeit zum Klagen zu nehmen.
Der Gerichtsvollzieher wurde auch nicht von der GEZ beauftragt, sondern vom Stadtamt Lübeck. Frau M ist eingeknickt und hat bezahlt

wie soll man sinnvollerweise vorgehen?
schönen Gruß
bukh1
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Bürger am 16. Juli 2014, 18:20
was aber, wenn kein Beitragsbescheid kommt?
Es gibt den Fall (mir persönlich bekannt), das nach etlichen Zahlungsaufforderungen und Mahnungen der Gerichtsvollzieher beauftragt und Kontopfändung angedroht wurde (bzw innerhalb 3 Tage die ausstehenden Beräge zu bezahlen). Es gibt bis heute keinen Beitragsbescheid!, somit auch keine Möglichkeit zu klagen.
Irgendwo habe ich gelesen, das soll die neue Masche der GEZ-Nachfolgeorganisation sein, um den Bürgern die Möglichkeit zum Klagen zu nehmen.
Der Gerichtsvollzieher wurde auch nicht von der GEZ beauftragt, sondern vom Stadtamt Lübeck. Frau M ist eingeknickt und hat bezahlt

"Vollstreckungsgrundlage" ist unserer Kenntnis nach nur ein (im Zweifel *nachweislich*) zugestellter BeitragsBESCHEID = Verwaltungsakt, welchem nicht form- und fristgemäß wiedersprochen wurde und welcher dadurch prinzipiell erst mal "rechtskräftig" und also auch "vollstreckbar" geworden ist.
Ohne diesen BeitragsBESCHEID = Verwaltungsakt existiert wohl keine Grundlage für eine Vollstreckung.
Hier sollte Persno XYZ ihre Rechte kennen...

Abwehr der Zwangsvollstreckung bei "angeblich", aber eben
nicht nachweislich zugestelltem Verwaltungsakt/ "BeitragsBESCHEID"

Zwangsvollstreckung/ Rechtsmittel/ Amtsgericht/ Vollstreckungsgericht/ Erinnerung §
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg64283.html#msg64283

Diesbezügliche weitere Dikussion dann bitte dort, damit hiesiges Thema nicht zu sehr aufdrieselt. Danke :)

Person XYZ sollte sich zudem einlesen, verinnerlichen, versuchen zu verstehen...

Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: karlsruhe am 18. Juli 2014, 07:28
Siehe dazu Beispiel-Brief in # 128

und die entsprechende Antwort # 122 in diesem Thread

d.h. weiter machen, dabei bleiben und sich vorallem informieren, informieren, informieren ;)
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Norman am 21. Juli 2014, 03:30
Ich muss gestehen, dass ich dieses Juristen-Deutsch nicht wirklich verstehe. Allein den ersten Beitrag dieses Themas habe ich schon nicht verstanden, weil dort schon dieses Juristen-Kauderwelsch drin stand.

Wir wir alle wissen, wurden ja sämtliche Widersprüche und Klagen gegen den Gebührenbescheid abgelehnt. Wie bereits hier in diesem Thema schon erwähnt, sollte man sich auf die Zwangsanmeldung konzentrieren. Die Frage, die ich mir gestellt habe, ist, ob diese Zwangsanmeldung irgend welchen Gesetzen zugrunde liegt. Im Rundfunkbeitragstaatsvertrag stehen zwar Paragraphen, ABER dieses ganze ist nennt sich VERTRAG und nicht (!) GESETZ. Wir wurden also alle zwangsangemeldet (gegen unseren Willen), weil da ein Vertrag besteht. Da stimmt doch schon mal grundsätzlich was nicht. Habe ich da etwas übersehen, was diesen Vertrag zu einem Gesetz werden lässt, an das wir uns alle halten müssen?
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Bürger am 21. Juli 2014, 04:21
Vorangehendes, unreflektiert und unkommentiert kopiertes Schreiben ist hier themenfremd und trägt nicht zur "Entwirrung" bei.

Der "Vertrag" ("Rundfunkbeitragsstaatsvertrag") ist seitens der Ministerpräsidenten zwischen den Bundesländern abgeschlossen worden und durch Ratifizierung in den Landesparlamenten dann zum Landesgesetz erhoben worden.

Es ist also kein "Vertrag" nach "Handelsrecht" o.ä. (auch wenn das Prozedere sehr wohl noch juristisch genauer zu prüfen ist!!!) sondern im Verwaltungsrecht angesiedelt.

Bitte hier beim Eingangsthema bleiben  :police:
NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Danke ;)
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Dummsau am 29. Juli 2014, 22:53
Zum Thema "Hurra, sie sind jetzt bei uns angemeldet".
Habe diesebzüglich zwei Anwälte gefragt, einen ehemaligen Verwaltungsrichter und einen Anwalt meiner Rechtschutzversicherung. Ersterer sagte mir vor einiger Zeit ich solle die anschreiben und eine Rechtshilfebelehrung anfordern, letzterer sagte heute das die Gerichte bei fehlender Rechtshilfebelehrung unterschiedlich entscheiden, manchmal auch für den Gläubiger.  Das ganze ist ja allgemein bekannt, es handelt sich hier nicht um einen Staubsaugervertreter.
Daraus ergibt sich für mich folgendes: Es ist allgemein bekannt das alle per Gesetz zahlen sollen, und man wurde nun oft genug von denen angebettelt, so das man nicht mehr sagen kann das man das nicht zur Kenntnis genommen hätte. Die Gez ist eine normale Firma und verschickt ständig Infopost zu einem Gesetz, und nun eine Anmeldung mit Zahlungsdaten. Genau genommen könnte man daraus konstruieren das es sich bei der Anmeldung um eine Bestätigung der "Bestellung" handelt, also einen untergeschobenen Vertragsabschluß. Man hat ja schließlich die Ware monatlich ins Haus bekommen, was interessiert es die wenn man das "Paket" per Fußtritt auf die Straße befördert hat.
So gesehen müßte man binnen 4 Wochen widersprechen, und zwar ganz formal der Anmeldung, ohne Schnörkel:
Widerspruch

Sehr geehrte Damen und Herren
Hiermit teile ich ihnen mit das ich einer "Bestätigung der Anmeldung" durch den Beitragsservice
der ÖR (ehemals GEZ) widerspreche.
Einer damit eventuell beabsichtigten Bestell- oder Auftragsbestätigung oder gar einem beabsichtigten Vertragsabschluss widerspreche ich ausdrücklich.

Die GEZ ist eine ganz normale Firma, ein Inkassobüro eben. Es geht hier einfach nur um säumige Beträge, ob die rechtens sind steht auf einem anderen Blatt. Es hat übrigens jemand gegen diese Anmeldung geklagt und ist gescheitert.
Ist einfach mal so freigeistig dahingedacht.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Bürger am 30. Juli 2014, 02:35
Es ist allgemein bekannt das alle per Gesetz zahlen sollen, [...]
Ist etwas mutig, das so zu behaupten... ;)

[...] und man wurde nun oft genug von denen angebettelt, so das man nicht mehr sagen kann das man das nicht zur Kenntnis genommen hätte.
Wenn die Schreiben denn (im Zweifel nachweislich) zugegangen sind... ;)
...und wer (als solche auch kenntlich gemachte) "Infopost" von medialen "Staubsaugervertretern" im wahrsten Sinne des Wortes *entsorgt*, hat wohl erstmal alles moralische und juristische Recht dazu.

Die Gez ist eine normale Firma und verschickt ständig Infopost zu einem Gesetz, und nun eine Anmeldung mit Zahlungsdaten. Genau genommen könnte man daraus konstruieren das es sich bei der Anmeldung um eine Bestätigung der "Bestellung" handelt, also einen untergeschobenen Vertragsabschluß. Man hat ja schließlich die Ware monatlich ins Haus bekommen, was interessiert es die wenn man das "Paket" per Fußtritt auf die Straße befördert hat.
So gesehen müßte man binnen 4 Wochen widersprechen und zwar ganz formal der Anmeldung, ohne Schnörkel: [...]
Dafür gibt es eben laut RBStV überhaupt keine Rechtsgrundlage.
Weder für eine Zwangs- bzw. Fremdanmeldung, noch für einen Widerspruch dagegen.

Hiermit teile ich ihnen mit das ich einer "Bestätigung der Anmeldung" durch den Beitragsservice
der ÖR (ehemals GEZ) widerspreche.
Einer damit eventuell beabsichtigten Bestell- oder Auftragsbestätigung oder gar einem beabsichtigten Vertragsabschluss widerspreche ich ausdrücklich.
Wie gesagt, für einen solchen "Widerspruch" gibt es nach bisheriger Kenntnis weder eine Rechtsbehelfsbelehrung noch eine andere wirksame Rechtsgrundlage.
Die bedanken sich regelmäßig für solche "Mitteilungen" ;)
Es wird seitens "Beitragsservice" allenfalls als eine Art "Bestätigung" der Daten gewertet...
...und in Konsequenz (völlig konträr zum eigentlichen Anliegen) als Bestätigung der *Anmeldung*
Siehe bitte auch:
"Widerspruch" gegen "Anmeldeschreiben" = Resultat: "Anmeldung" > Wie weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7411.msg54304.html#msg54304

Die GEZ ist eine ganz normale Firma, ein Inkassobüro eben. Es geht hier einfach nur um säumige Beträge, ob die rechtens sind steht auf einem anderen Blatt.
"GEZ" ist jetzt erstens der sog. "Beitragsservice" - und weder "GEZ" noch neudeutsch "Beitragsservice" sind "eine ganz normale Firma". Wurde oben und andernorts im Forum schon erwähnt.

Es hat übrigens jemand gegen diese Anmeldung geklagt und ist gescheitert.
Quelle...? Umstände...? Klagebegründung...? Urteil...? Ansonsten bleibt es nur Hörensagen und Spekulation. Danke ;)

Person XYZ möge sich bitte eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das neue alte Konstrukt und Prozedere zu verstehen.
Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: ss32 am 30. Juli 2014, 23:14
So gesehen müßte man binnen 4 Wochen widersprechen und zwar ganz formal der Anmeldung, ohne Schnörkel: [...]
Dafür gibt es eben laut RBStV überhaupt keine Rechtsgrundlage.
Weder für eine Zwangs- bzw. Fremdanmeldung, noch für einen Widerspruch dagegen.


Die Idee dahinter finde ich gar nicht mal so abwegig.

Was spricht denn dagegen, dass bereits die Zwangsanmeldung ein Verwaltungsakt ist, dem man widersprechen kann/muss?
Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung würde dann zur Verlängerung der Widerspruchsfrist auf 1 Jahr führen.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Dummsau am 31. Juli 2014, 00:14
Ich hatte versucht das zu erklären, aber das war zu weitschweifig und deshalb off-topic und wurde gelöscht... , trotz Erkärung meines Anwalts dazu.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Bürger am 31. Juli 2014, 00:26
So gesehen müßte man binnen 4 Wochen widersprechen und zwar ganz formal der Anmeldung, ohne Schnörkel: [...]
Dafür gibt es eben laut RBStV überhaupt keine Rechtsgrundlage.
Weder für eine Zwangs- bzw. Fremdanmeldung, noch für einen Widerspruch dagegen.
Die Idee dahinter finde ich gar nicht mal so abwegig.
Was spricht denn dagegen, dass bereits die Zwangsanmeldung ein Verwaltungsakt ist, dem man widersprechen kann/muss?
Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung würde dann zur Verlängerung der Widerspruchsfrist auf 1 Jahr führen.
Dagegen spricht meines Erachtens nach eben, dass es dafür im RBStV keine Rechtsgrundlage gibt.
Worauf sollte sich - mit meinem laienhaften Verständnis ausgedrückt - ein angeblicher oder möglicher "Verwaltungsakt" einer "Zwangs-/ Direkt-/ Fremdanmeldung" begründen, wenn diesem jegliche Rechtsgrundlage fehlt?

Und solange dies nicht eindeutig ein Verwaltungsakt ist und dieser (nebenbei nicht einmal nachweislich zugestellt wird), gäbe es für Person XYZ keinen Grund, dagegen anzuschreiben, weil Person XYZ befürchten würde, dass dies eben nicht als "Widerspruch" sondern im dümmsten Falle als "Anmeldebestätigung" gewertet wird - wie (ich wiederhole mich) u.a. hier dokumentiert:
"Widerspruch" gegen "Anmeldeschreiben" = Resultat: "Anmeldung" > Wie weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7411.msg54304.html#msg54304

Die Rechtsgrundlage ist mit dem durchaus möglichen (aber mindestens ebenso massiv zu hinterfragenden) "Auskunfterzwingungsverfahren" ausreichend im RBStV festgeschrieben. Andere Wege sind nicht beschrieben. Für Person XYZ heißt das: Punkt, aus ;)

Die Auffassung von Person XYZ ist:
Der Anzweiflung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme einer "Zwangs-/ Direkt-/ Fremdanmeldung" kann wohl immer noch rechtzeitig im eigentlichen Widerspruch gegen den später (im Zweifel nachweislich) zugestellten BeitragsBESCHEID Ausdruck verliehen werden. Dies würde aus Sicht von Person XYZ einen Widerspruch gegen ein vorausgegangenes Anmeldeschreiben zweifelhaften Charakters unnötig machen.

Allerdings muss man sich wohl aber auch dessen bewusst sein, dass ein Versäumnis der festgeschriebenen "Anzeigepflicht" nach dem Willen des RBStV eine "Ordnungswidrigkeit" darstellt:
Zitat
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines
Monats anzeigt
[...]

Zitat
§ 8 Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen
Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt
anzuzeigen (Anmeldung) [...]

Siehe u.a. auch
Rundfunkstaatsvertrag, RundfunkÄNDERUNGsstaatsvertrag, RundfunkBEITRAGsstaatsvertrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6697.0.html

Welche "Tat" da wohl am Ende "schwerer" wiegt?
Eine unrechtmäßige Fremdanmeldung (Urkundenfälschung, etc.?) - oder die "Verletzung der Anzeigepflicht"...?

Anmerkung:
Bisher sind weder im Zusammenhang mit der alten noch mit der neuen Regelung eine Verfolgung von sog. "Ordnungswidrigkeiten" oder gar Auferlegung von "Bußgeldern" dokumentiert...
Wäre wohl auch "schlechtes Karma" für ARD-ZDF-GEZ ;) ;D
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: ss32 am 31. Juli 2014, 15:13
Was spricht denn dagegen, dass bereits die Zwangsanmeldung ein Verwaltungsakt ist, dem man widersprechen kann/muss?
Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung würde dann zur Verlängerung der Widerspruchsfrist auf 1 Jahr führen.
Dagegen spricht meines Erachtens nach eben, dass es dafür im RBStV keine Rechtsgrundlage gibt.
Worauf sollte sich - mit meinem laienhaften Verständnis ausgedrückt - ein angeblicher oder möglicher "Verwaltungsakt" einer "Zwangs-/ Direkt-/ Fremdanmeldung" begründen, wenn diesem jegliche Rechtsgrundlage fehlt?

Dass für den VA keine Rechtsgrundlage besteht und er somit rechtswidrig ist, verhindert den Charakter als VA nicht. Sonst könnte es ja nur rechtmäßige VA geben, und die Verwaltungsgerichte hätten nichts zu tun.

Aber die Briefe sind so gestaltet ("Bestätigung der Anmeldung"), dass man ihnen keine verbindliche hoheitliche Regelung entnehmen kann. Dass war mir nicht bewusst, weil ich so einen noch nicht in Händen hatte.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Dummsau am 31. Juli 2014, 15:17
Ich wollte hier zwar nichts mehr schreiben, aber hier die abgespeckte Version:
Das ist alles Auslegungssache, das sagte auch der Anwalt einer großen Deutschen Rechtsschutzversicherung, das eine Gericht bemängelt die fehlende Rechtshilfebelehrung, das andere Gericht winkt die Sache durch, der Anwalt sagte er hätte diesebzüglich schon so einige Verfahren erlebt bei denen er sich ganz sicher war und es nicht verstehen konnte das er damit falsch lag.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: plempos am 31. Juli 2014, 18:01
Allerdings muss man sich wohl aber auch dessen bewusst sein, dass ein Versäumnis der festgeschriebenen "Anzeigepflicht" nach dem Willen des RBStV eine "Ordnungswidrigkeit" darstellt:
Zitat
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines
Monats anzeigt
[...]

Anmerkung:
Bisher sind weder im Zusammenhang mit der alten noch mit der neuen Regelung eine Verfolgung von sog. "Ordnungswidrigkeiten" oder gar Auferlegung von "Bußgeldern" dokumentiert...
Wäre wohl auch "schlechtes Karma" für ARD-ZDF-GEZ ;) ;D



Nur mal so am Rande, wo liegt denn der Geltungsbereich des Ordnungswidrigkeitengesetz?

"§ 5
Räumliche Geltung

Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen."

Im StGb steht als Beispiel:

" § 3
 [Geltung für Inlandstaten]
 Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden." (#)
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: UnerhÖRt am 05. August 2014, 19:06

Ohne jetzt den ganzen Thread gelesen zu haben - ich bin über eine Verlinkung in meinem Thread

Erste Klageerwiderung LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9789.0.html

auf den Beitrag hier aufmerksam geworden:

...an sich eine sehr gute Idee, nur haben wir schon einen thread in dem es darum geht, Geld für einen Anwalt zu sammeln. Das Geld ist bisher schon zusammengekommen, jedenfalls einiges würde zusammenkommen... nur einen Anwalt hat man noch nicht gefunden...

Der Anwalt den ihr sucht sitzt in Norderstedt, habe heute mit ihm telefoniert.
http://www.kanzlei-norderstedt.de/index.php/kanzlei/rechtsanwalt-boelck
Er ist selbst betroffen, vielleicht nimmt mal einer der Mods Kontakt mit ihm auf.

An dieser Stelle verweise ich auch auf meinen Thread
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10511.0.html

Hier geht es darum, meine Berufung finanziell zu unterstützen.
Die Kosten halten doch effektiv fast jeden davon ab, weitere Schritte zu unternehmen, und das ist der Trumpf des Beitragsservice.
Sammelklagen sind nicht zulässig, aber niemand kann uns verbieten, Geld zu sammeln, damit im Namen eines einzelnen Klägers das Ding durchgezogen wird!


Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: plempos am 05. August 2014, 19:19
Die Kosten halten doch effektiv fast jeden davon ab, weitere Schritte zu unternehmen, und das ist der Trumpf des Beitragsservice.

Mich wundert es auch, das es z.B. keine Rechtsanwälte (wie z.B. Ermano Geuer) gibt, welche in dieser Angelegenheit klagen.
Oder man hört leider nix davon. :(

Das wäre doch sicher mal eine Herausforderung für eine Kanzlei. :P
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: dimon am 05. August 2014, 21:13

Der Anwalt den ihr sucht sitzt in Norderstedt, habe heute mit ihm telefoniert.
Er ist selbst betroffen, vielleicht nimmt mal einer der Mods Kontakt mit ihm auf.


Ein Anwalt wurde bereits gefunden.
Ich habe hier bereits mehrfach geschrieben, dass die Aktion zu lange dauert. Seit Februar warten wir alle auf erste Schritte des Anwalts bzw. des Auftraggebers. Ich vermute, dass wir ca. in 5 oder 6 Jahren soweit sind, vielleicht auch mit dem Tempo in 10 Jahren, bis die Rundfunkanstalten alle Klagen gewonnen haben, da hilft uns die Strafanzeige auch nicht mehr.




Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: UnerhÖRt am 05. August 2014, 21:33

Also scheint dieser Anwalt offenbar nicht daran interessiert zu sein, uns zu helfen.
Vermutlich wartet er die aktuellen Urteile ab.

Ich kann nur noch einmal empfehlen, Kontakt mit Herrn RA Bölck aufzunehmen.
Er wird für mich Berufung beim zuständigen VG einlegen.

Einfach mal anrufen... siehe Link oben.

Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 05. August 2014, 22:34
Hallo UnerhÖRt,

wenn alles gut gelingt, inkl. interner Abstimmung, steht hier Ende dieser Woche eine Lösung auf dem Tisch. Diese beinhaltet eine Unterstützung wie die von dir angesprochen.

Bitte doch deinen Anwalt ein Anderkonto für deinen Fall einzurichten und die Kosten anzugeben. Gut wäre noch zu wissen, ob du zu deinen Punkten der Klage (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9789.msg70837.html#msg70837), neue bezüglich der persönlichen Verletzungen deiner Grundrechte aufnehmen wirst. Sobald das Konto eingerichtet wurde, hat bereits normalerweise jeder Anwalt, würden wir eine Bestätigung von seiner Seite für die Authentizität benötigen und können eine Spendenaktion ausrufen. So wäre dir und uns allen geholfen und du wärst ein Teil der Gesamtlösung.

Schöne Grüße
Viktor
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: mk222 am 06. August 2014, 14:19
Ich wollte nur mal kurz in den Raum werfen, das ich diesen Thread für einen der wichtigsten auf dem ganzen Board halte. Eine Zwangsanmeldung muss zu einer Strafanzeige führen.

Man stelle sich einmal vor, ein böser Nachbar oder ein Unbekannter, der einem nichts gutes will, würde in Deinem Namen Rechtsgeschäfte durchführen, in dem er Deine Unterscrift fälscht und in Deinem Namen Willenserklärungen abgibt.

Je nach Konsequenz, würde man "Anzeige gegen Unbekannt" oder "Anzeigen gegen Nachbar XYZ" erstatten.

Ich sehe aufgrund der Privatautonomie keinen Unterschied zwischen einem bösen Nachbarn oder GEZ.

Ich hoffe sehr, es geht voran und ich werde auf jeden Fall 5 €uro spenden, wenn es soweit ist.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 09. August 2014, 11:26
Hallo zusammen,

die Ankündigung "Gutachten zur Strafanzeige … " ist nun fertig und zurzeit in der Feinabstimmung (Gegenlesen) bei den beteiligen Forumsusern. Soweit die Feinabstimmung abgeschlossen ist, posten wir die Mitteilung hier im Thread.

Viktor
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 10. August 2014, 14:27
(http://online-boykott.de/ablage2/public/Bildaktionen/Waage-der-Justitia.jpg)


>> Gutachten zur Strafanzeige - Unterstützung aussichtsreicher Klagen - Spendenaktion <<


Vorbemerkung:

Die Suche eines Anwalts für die Erstellung eines Gutachtens zu der hier behandelten Strafanzeige "Sittenwidrige Nötigung bei der Zwangsanmeldung und die Verschleppung der Klagen durch die Anstalten" (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.msg59792.html#msg59792) ist an einen Punkt angelangt, an dem wir uns nun für den besten Weg entscheiden mussten.

Einen Weg der uns dem Ziel der freien Medien-Wahl näher bringt und mit unserer Bevormundung und der Zwangssubventionierung eines bestimmten Anbieters Schluss macht. Die Zwangssubventionierung der öffentlich-rechtlichen Anstalten beträgt derzeit 21 Millionen Euro täglich.

Erst nach der Entrichtung von 54 € pro Quartal an den Beitragsservice (vormals GEZ) können wir unsere eigenen Quellen finanzieren, soweit hierfür genügend Mittel verbleiben. Das ist umso mehr unverständlich, da die öffentlich-rechtlichen Anstalten keine für die Gesellschaft wichtigen Aufgaben erfüllen, die andere Medien, wie Radio, private Stadtradios, Weltweite und lokale Internetradios, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, DVDs und das Internet nicht abdecken würden.

Wieso müssen wir die öffentlich-rechtlichen Anstalten zuerst finanzieren und unser Recht
aus Artikel 5 Grundgesetz (ungehinderte Information),
das Recht der eigenen Wahl nach Völkerrecht, dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte aus Artikel 19 (2),
den eigenen Eigentumsschutz (=Geldschutz) aus Artikel 14 Grundgesetz und
das Recht sich keiner Gesundheitsschädigung durch Fernsehen auszusetzen und diese nicht zwangssubventionieren zu müssen (Artikel 2 Grundgesetz)
hinten anstellen und erst die ö.-r. Anstaltsprogramme und dann unsere bevorzugten und vertrauenswürdigen Quellen erwerben?

Warum sollten wir per Zwang eine Zusatzrente zur gesetzlichen Rente für die ARD Mitarbeiter in Höhe von 1575 € und 1750 € für die ZDF Mitarbeiter PRO MONAT [www.bz-berlin.de (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10426.msg71719.html#msg71719)] aus unserem Ersparten finanzieren? Wir brauchen das Geld für die eigenen vertrauenswürdigen Quellen, die Gesundheit, Kinder, Rente und sonstigen Bedarf.

Wie viele Menschen brauchen noch heute, im Zeitalter des Internets und dem Zugang zu den weltweiten Quellen, den Multifunktions-TV-Geräten mit Internetanschluss, 90 öffentlich-rechtliche Programme? Sie senden nur Bruchstücke des Weltgeschehens à la fremdgesteuerte "Lese-Lupe" und stark politisch auf Meinungslenkung ausgerichtetes Programm. Die Staatsabhängigkeit des ZDF ist höchstrichterlich durch das Bundesverfassungsgericht bestätig worden. (http://www.sueddeutsche.de/medien/urteil-zum-zdf-staatvertrag-kampfansage-ans-politbuero-1.1921324)


Rechtsanwalt Suche:

Kommen wir zum Thema der Suche nach einem Rechtsanwalt. Die Entscheidung die wir getroffen haben ist notwendig, da inzwischen viel Zeit vergangen und viel Energie in die Suche eines geeigneten Rechtsanwalts eingeflossen ist. Herzlichen Dank an dieser Stelle an Minion. Wir mussten darüber hinaus, die aktuellen  Urteile zu den Rundfunkklagen (http://www.mittelbayerische.de/nachrichten/kultur/artikel/der-zwangsbeitrag-stinkt-zum-himmel/1063624/der-zwangsbeitrag-stinkt-zum-himmel.html) berücksichtigen.

Wir haben einige Rechtsanwälte kontaktiert und teils mehrere Gespräche je Anwalt geführt. Die Rechtsanwälte scheinen nicht besonders viel Interesse an der Zwangsanmeldung zu haben und schätzen die Rechtslage als "kompliziert" und die Schreiben des Beitragsservices als rechtlich nicht relevant ein. Vergleicht bitte dazu diesen Thread:
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html)


Bei einer Vertretung eines gewerblichen Mandanten zur Betriebsstättenabgabe, wo mehr Geld im Spiel ist, scheint mehr Interesse zu bestehen. Klagen werden erfolgversprechender als Strafanzeigen eingeschätzt. Möglicherweise spielt auch der Gegenstandswert hier eine Rolle, da sich üblicherweise die Vergütung eines Anwalts nach dem Gegenstandswert/Vergütungsvereinbarung bemisst. In einem Fall wurde uns ein Gutachten für ca. 2500 EURO angeboten, welches unserer Einschätzung nach, nicht den von uns betrachteten Fall der Zwangsanmeldung thematisch, noch im Hinblick auf die potenzielle Spendensumme finanziell abdeckte.

Ein recht engagierter Anwalt vertieft sich gerade in das Thema der "Zwangsanmeldung"/Strafanzeige, soweit er sich von den Erfolgsaussichten überzeugt hat und hier eine gute Chance sieht, werden wir das Thema weiter verfolgen.


Unterstützung der vielversprechenden Klagen durch unsere Spenden

Wir haben uns außerdem entschlossen, dem Ganzen eine neue Richtung zu geben, um auf Grund der Urteile der ersten Instanz (VG=Verwaltungsgericht) etwas Vielversprechenderes zu haben:

    Die Unterstützung aussichtsreicher Klagen durch unsere Spenden.

Der Weg vor das Bundesverfassungsgericht ist lang und teuer. Nur die besten Klagen werden wir dafür auserkoren können, schließlich kommen keine Berge an Geld zusammen. Damit wir kein durcheinander haben, werden wir die eingereichten Klagen durch die Forumsmoderatoren, den Admin und die betrauten Forumsmitglieder auswählen lassen.

Den Anwalt muss sich die betroffene Person selbst aussuchen. Wir können jedoch Vorschläge unterbreiten.

Der Anwalt sollte am besten über ein sogenanntes Ander- oder Fremdgeldkonto verfügen. Sobald das Konto zur Verfügung steht, benötigen wir eine Bestätigung seitens des Anwalts, um die Authentizität zu bestätigen. Diese werden wir im Forum veröffentlichen und damit eine Spendenaktion im Forum/Facebook/… ausrufen.

Auf diese Weise möchten wir den Weg für aussichtsreiche Klagen ebnen, mit dem Ziel sie, falls nötig, bis vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu bringen und uns so, die besten Chancen auf dem Rechtsweg zu eröffnen.

Gehen wir es an!

Wer nichts wagt, gewinnt nichts.
Wer nichts sagt, wird nicht gehört.
Wer sich nicht bewegt, bewegt nichts.

Das gez-boykott-Team


A. Einstein:
"Gegen organisierte kriminelle Macht gibt es nur organisierte Macht."



WICHTIG:

bitte in diesem Thread
 
   NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE? (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.0.html)

nur noch das Thema der Direktanmeldung/Strafanzeige/"Spenden für ein Gutachten" weiterhin diskutieren und im Thread

   >> Unterstützung aussichtsreicher Klagen - Spendenaktion << (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10585.0.html)

nur noch die Unterstützung der Klagen und die zughörigen Spenden behandeln.

Das gez-boykott-Team



>> Brief an den WDR und die GEZ (BAZ) Mitarbeiter <<
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8167.0.html

>> Der Widerstand beginnt mit Taten <<
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9677.0.html

TAG der OFFENEN TÜR beim Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10426.0.html
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Viktor7 am 11. August 2014, 08:33
wurde auch dieser Anwalt bereits kontaktiert?
http://www.tschuschke.eu/leistungen/rundfunkbeitrag-gez/200-2/

Ja, auch er wurde kontaktiert.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: marek am 13. August 2014, 08:01
Hat jemand schon mal die Idee gehabt, eine Partei zu gründen, die gegen die Zwangsabgabe ist?
Vielleicht könnte man so bisschen mehr erreichen

http://www.schekker.de/content/partei-gr%C3%BCnden-leicht-gemacht
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: einstudent am 24. August 2014, 21:41
Kann man die Direktanmeldung nicht als eine Art Bewahrung vor Rechtsbruch verstehen? Da die Selbstanmeldung gesetzlich vorgesehen ist, wäre es doch eine Straftat des Beitragschuldners sich nicht zu melden. Insofern müssten sie einen doch dann anzeigen, wenn die einen nicht mehr automatisch anmelden.
Titel: Re: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
Beitrag von: Bürger am 25. August 2014, 01:28
Kann man die Direktanmeldung nicht als eine Art Bewahrung vor Rechtsbruch verstehen? Da die Selbstanmeldung gesetzlich vorgesehen ist, wäre es doch eine Straftat des Beitragschuldners sich nicht zu melden. Insofern müssten sie einen doch dann anzeigen, wenn die einen nicht mehr automatisch anmelden.

Also wer glaubt, dass uns der sog. "Beitragsservice" selbstlos vor "Rechtsbruch bewahren" würde, naja... :o

Es ist mitnichten eine "Straftat" - sondern allenfalls eine "Ordnungswidrigkeit" - die verfolgt werden "kann" ;)
Zitat
§ 12 Ordnungswidrigkeiten (RBStV)
[...]
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt;
sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen. [...]

Im Übrigen gibt es - wie schon mehrfach im Forum erwähnt - eigentlich nur *eine* diesbezügliche Rechtsgrundlage:
Zitat
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung (RBStV)
[...]
Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden. [...]
...das ist der von einigen auch als "Auskunftserzwingungsverfahren" bezeichnete Weg, der mit den Fremd-/ Zwangsanmeldungen auf - gelinde ausgedrückt - *dubiose* Art und Weise umgangen wird.
Ist aber schon mehrfach thematisiert hier.
Einfach noch mal richtig einlesen :)

Wenn hier also irgendjemand von irgendjemandem "vor Rechtsbruch bewahrt" werden müsste, dann ja wohl der sog. "Beitragsservice" als erster... ;) :D