@Roggi
Nochmal:
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag§ 8 RBStV Anzeigepflicht - Die Anmeldung liegt gesetzlich beim vermuteten Beitragszahler
dann gibt es die gesetzliche Regelung, was gemacht werden kann, wenn der Auskunfts-/Anzeigepflicht nicht nachgekommen wird
§ 9 RBStV
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (Übermittlung durch Meldeamt), dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.
Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge des RBB als Beispiel Vielleicht findet jemand etwas - ich habe bisher nichts gefunden
Einfach mal das Wort "Zwangsanmeldung" weglassen und sich auf das konzentrieren wie der Brief rausgeht - als "Bestätigung der Anmeldung" - dem nach meinem persönlichen Verständnis einer Anmeldung vorangegangen sein muss. Der lapidare Hinweis, dass die Anmeldung darauf beruht, weil bisher auf Briefe nicht reagiert wurde, ist mehr als dürftig. Jeder, auch und gerade die Gegenseite, hätte an dieser Stelle den § eingearbeitet, der die rechtliche Grundlage dieser "Bestätigung der Anmeldung" abbildet.
§44 AO ist sowieso und im generellen für mich fragwürdig - von allen Verantwortlichen der Gegenseite wird
eine Steuer verneint. In §1 AO finden wir aber:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
und
§ 44 Gesamtschuldner
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
Was bisher noch niemand angesprochen hat, die Rolle der öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Gemeinschaftseinrichtung, die diese "Bestätigung der Anmeldung" ausschließlich in Ihrem Namen, ohne jeglichen Bezug auf Nennung des vermuteten Gläubigers (zuständige Rundfunkanstalt) wegschickt.
§ 10 Abs. 7 RBStV
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
NIEMAND schuldet dem Beitragsservice direkt etwas. Jeder schuldet bei Erfüllung der Voraussetzungen ausschließlich seiner zuständigen Landesrundfunkanstalt die vermuteten Beiträge. Kein Empfänger der Briefe kann erkennen, welche Landesrundfunkanstalt hinter diese "Bestätigung der Anmeldung" steht. Also der Hinweis, wessen Rechte die Gemeinschaftseinrichtung wahr nimmt.
Daher ist mein persönliches Fazit::
Einer Bestätigung der Anmeldung = Direktanmeldung fehlt die gesetzliche Grundlage.
Die Gemeinschaftseinrichtung ist ohne Nennung der Rundfunkanstalt, deren Rechte Sie angeblich wahr nimmt, ebenfalls nicht berechtigt, eine Bestätigung der Anmeldung durchzuführen, ohne das die Voraussetzung einer Anmeldung wie in §8 vorliegen.
@lichtgrün
Vorsätzliche Verweigerung ist eine unschöne Interpretation
Es steht lediglich:
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
Das Thema OWI haben wir immer wieder mal. Bisher wurde uns noch nicht ein einziger "nachweislicher" Fall, anhand entsprechender Unterlagen, Dokumente etc. bekannt, indem ein Bußgeld zum tragen kam wegen dem Thema Rundfunkgebühren - Thema Rundfunkbeitrag erst recht nicht
Aber alles schön und gut, leider ist es so: Auch wie Dein fiktiver Fall selbst vorgehen will - nur wie viele haben bis dahin gezahlt? Millionen dieser Briefe haben diese Bestätigung zur Anmeldung und einige Zeit später die Zahlung der Rundfunkbeiträge bekommen.
Getreu dem Motto der Gegenseite: Wir fahren wie immer: Einschüchtern - viel zu viele zahlen, verschreckt, verängstigt, Antwortbögen werden ausgefüllt, Verifizierung durchgeführt, Überweisungen getätigt. Sollte jemand den Betrag überweisen, wird es von denen auch als Verifizierung/Bestätigung ausgelegt.
Vielleicht kommt auch nach dem Brief "Zahlung der Rundfunkbeiträge" ein erneutes informatives Schreiben als Kostenforderung, dann mehr mit Inhalten wie Pfändung - Vollstreckung - etc.
Dann geht es hier im Forum wieder rund, ähnlich wie bei dem Thema Zwangsanmeldung
Würde sich jemand finden, der es versucht - und würde ein Gericht befinden das eine rechtliche Grundlage nicht gegeben ist und somit nichtig - könnten die Konsequenzen für die Gegenseite etwas umfangreicher ausfallen. Alle auf dieser Grundlage erfassten Daten müssten gelöscht werden. Alle auf dieser Grundlage angemeldeten und verifizierten (Antwortbogen) vermuteten Beitragszahler, müsste das Spiel der Anmeldung neu beginnen, evtl. bezahlte Beiträge müssten zurück bezahlt werden. Entsprechend müsste natürlich eine Klage gestaltet werden. Die Gegenseite wäre gezwungen, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten: Auskunftszwangsverfahren einleiten.
Das Problem bei einer Klage sehe ich mehr hier: Eine fundierte sachliche Begründung auf Basis der aktuell gültigen Gesetzeslage inkl. der ausführlichen Forderungen, welche Konsequenzen es nach sich ziehen MUSS, wenn das Gericht dem Kläger recht gibt. Ein hinzuziehen eines Anwalts wäre in meinen Augen ratsam. Zu viele Klagen werden letztendlich auch abgeschmettert, weil die Begründungen, aufgeführten Rechtsgrundlagen, Einarbeitung von Recherche Ergebnissen etc. nur unzulänglich waren, oder nicht umfänglich bzw. präzise genug, mit entsprechenden Nachweisen.
Es betrifft Millionen, hier treffen einige 100 bis wenige 1000 zusammen.
Der eine oder andere Verlag, der dem inneren Kreis nicht so zugehörig ist - würde darüber berichten.
Hat schon jemand in den Medien gelesen, dass über diese Art der Direktanmeldung = Bestätigung der Anmeldung - aufgrund von Beschwerden etc. berichtet hat? Ich nicht
PS. In den Satzungen wurde auch keine anders lautende "gesetzliche Grundlage" eingearbeitet, die eine Bestätigung der Anmeldung gerechtfertigen könnte.
Wie auch immer, es bleibt ein spannendes Thema, dass wie so vieles, in Medien keine Berücksichtigung findet. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kann walten und schalten wie er will und sie machen es auch
Wo eben kein Kläger da kein Richter