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Autor Thema: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls  (Gelesen 76190 mal)

M
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Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
Autor: 19. Dezember 2013, 20:25
Hallo zusammen,

ich habe in dem Forum häufiger Benutzer die Sie-Form benutzen sehen, da ich aber aus der jüngeren Generation stamme und es gewohnt bin in Foren zu duzen, werde ich das beibehalten. Ich hoffe ich wirke damit den Personen gegenüber nicht respektlos und trete damit niemandem auf die Füße. :-)

Ich habe anfang des Monats den Beitragsbescheid erhalten und werde jetzt über das Wochenende erstmal ein Schreiben mit Widerspruch und Aussetzung der Vollziehung aufsetzen.

In meinem Widerspruch würde ich mich gerne speziell auf den Vertrag selbst beziehen:
- nachweisbar, diskriminierende Reportagen daher Nichterfüllung nach §10 und §11 RStV
- die Art des Vertrages gehört zur Daseinsvorsorge (wie Verträge mit Strom, Gas Lieferanten), diese nennt man auch Bezugsverträge (der Versorger schuldet Leistung auf Abruf)
-- Beim Bezugsvertrag wird [...] nicht von Anfang an eine bestimmte Liefermenge vereinbart. Die Liefermenge ist abhängig vom Bedarf des Kunden (sog. Lieferung auf Abruf).
- Dann noch Anhand mehrerer Quellen belegt: ein Vertrag (auch ein Bezugsvertrag) erfordert ein Angebot (1. Willenserklärung) und eine Annahme (2. Willenserklärung). Ohne Willenserklärung ist kein Vertrag möglich.
- Desweiteren sind die RFA Dienstleister (wie auch andere PayTV Anbieter, wenn auch mit einem anderen Anspruch), daher fallen sie aus meiner Sicht auch in den Bereich BGB § 312b Fernabsatzverträge.

Wer hat eigentlich die Ministerpräsidenten dazu ermächtigt außerhalb des GG zu handeln und einen Vertrag für uns abzuschließen?


Das sind so meine ersten Grundgedanken, ich habe mir dazu noch viel mehr Notiert (mit Quellenangaben).
Vielleicht möchtet Ihr mir ja auch eure Gedanken mitteilen, ob ihr lieber viele unterschiedliche Gründe im Widerspruch aufführt oder euch mehr spezialisiert. Ich konnte hier hauptsächlich ersteres sehen.


Einen schönen Abend wünsch ich euch!


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#1: 19. Dezember 2013, 20:50
Moin
ich hatte nur 5 Themen

durchgeführte Typisierung
negative Informationsfreiheit
aufgedrängte Leistung(Bereicherung) oder unbestellte Leistungen § 241a BGB
Gleichheitsgebot
Art.4(1) GG. und Artikel 136(4) GG

Aber viel Glück mit Argumenten. Es gibt keinen Königsweg, aber es gibt einen Weg.


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„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#2: 20. Dezember 2013, 00:34

In meinem Widerspruch würde ich mich gerne speziell auf den Vertrag selbst beziehen:
...
- die Art des Vertrages gehört zur Daseinsvorsorge (wie Verträge mit Strom, Gas Lieferanten), diese nennt man auch Bezugsverträge (der Versorger schuldet Leistung auf Abruf)
...


Ich denke, dieser Vertrag ist als ein Vertrag ZWISCHEN den Ländern (Staaten) gemeint, nicht als ein Vertrag zwischen der Bevölkerung und den Medienanstalten.
Du läufst Gefahr, falsch zu argumentieren, wenn du nur vom gesunden Menschenverstand ausgehst.


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#3: 20. Dezember 2013, 11:25

In meinem Widerspruch würde ich mich gerne speziell auf den Vertrag selbst beziehen:
...
- die Art des Vertrages gehört zur Daseinsvorsorge (wie Verträge mit Strom, Gas Lieferanten), diese nennt man auch Bezugsverträge (der Versorger schuldet Leistung auf Abruf)
...



Ich denke, dieser Vertrag ist als ein Vertrag ZWISCHEN den Ländern (Staaten) gemeint, nicht als ein Vertrag zwischen der Bevölkerung und den Medienanstalten.
Du läufst Gefahr, falsch zu argumentieren, wenn du nur vom gesunden Menschenverstand ausgehst.

Das sehe ich genauso. Halte Dich an die Sache mit der Steuer. Da liegst Du richtiger.

Die Sache mit den MiPrä kannst Du auch später noch mündlich vortragen. Das bringt dann die Brüder zum Schwitzen. Ist mir nämlich auch nicht einleuchtend, warum die MiPrä im Dezember 2010 bereits den Vertrag suggestiv unterfackeln und dann erst in den Parlamenten über den bereits unterschriebenen Vertrag abgestimmt wird. Zum Teil erst gegen Ende 2011. So ziemlich auf den letzten Drücker. Die nennen es ratifizieren. Ich nenne es eine Rückkehr zu.... Lassen wird das! Hatten wir jedenfalls schon mal. Ist im übrigen schon seit Jahren ein Kritikpunkt der FDP, der nie ganz ernst genommen wurde.

Wenn man uns schon nicht im Rahmen einer Volksabstimmung darüber entscheiden läßt, dann sollte doch wenigstens das Parlament vorher befragt werden.



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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#4: 20. Dezember 2013, 11:53
Widerspruch -> Widerspruchbekundung mit knappen Begründungen der Sachverhalte einer Klage, daher:

Reihe Klage-Argumente - Rundfunkfreiheit - für wen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5491.0.html

Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html

Aufsatz des Richters Dr. Thomas Exner und des Rechtsanwalts Dennis Seifarth "Der neue „Rundfunkbeitrag“ – Eine verfassungswidrige Reform" erschienen in dem NVwZ Heft 24/2013 vom 15.12.2013 (http://beck-online.beck.de) Gesetz für Gesetz, Sachverhalt für Sachverhalt wird die Verfassungswidrigkeit des Nebelgebildes "Rundfunkbeitrag" belegt.

Eine der vielen überzeugenden Stellen:

Zitat
Auf Seite 3 von 10:
Zitat
 Vorgaben für den Gesetzgeber finden ihren Grund letztlich in den grundrechtlichen Implikationen, die die Schaffung eines abgabenrechtlichen Belastungsgrundes auslöst.
Der Tatbestand eines solchen Belastungsgrundes ist nur dann sach- und systemgerecht, wenn die auferlegte Geldleistungspflicht einen gewissen inneren Zusammenhang zu dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel aufweist. So wie etwa eine Hundesteuer nicht an die Haltung von Katzen anknüpfen kann, kann die Abgabenpflicht zur Finanzierung des Rundfunks nicht an das Innehaben einer Wohnung anknüpfen.
Siehe auch hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7721.msg56023.html#msg56023


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#5: 20. Dezember 2013, 14:34
Die Argumente sind zwar nicht schlecht, werden aber leider nichts bringen. Selbst wenn du mit einer unglaublich bestechenden Logik daher kommst die jedem Volldeppen einleuchtet wird die GEZ sagen, dass Sie vom Staat legitimiert sind und fertig. Die juckt das keinen Meter und auch vor Gericht wird es nichts, denn kein Richter lässt dieses komplette System zu Grunde gehen. Noch nicht, aber früher oder später geht der ganze verrottete Haufen unter und dann werde ich Köln durch deren Gebäude Tanzen! Gerade weil die Jungen Leute die Rundfunkgebühren schwachsinnig finden kann das ganze nicht mehr lange gut gehen, die Gegner werden mehr und die Befürworter legen sich Nachts schon direkt zum Schlafen in den Sarg.


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#6: 20. Dezember 2013, 14:57
In meinen Augen sind diese Punkte angreifbar:

- Kopfsteuer für ca. 40% der Bevölkerung (Single),
- Zwang,
- Unsoziale Finanzierung: nichtbefreite finanziell Schwache zahlen gleichen Beitrag wie finanziell Starke,
- Missachtung des Gleichheitsgebots,
- Unzulässigkeit der Sonderabgabe / Unzulässigkeit als Steuer,
- Missachtung des Artikel 4 Grundgesetz,
- Mehrfachabgabe: privat/beruflich/Zweitwohnung/Produkt- und Dienstleistungsverteuerung,
- Missachtung der Personen, die keinerlei Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk haben,
- Kein sach- und systemgerechter Zusammenhang zwischen Wohnungsabgabe und Zweck (ö.-r. Rundfunk), ähnlich einer Hundesteuer für die Haltung von Katzen,
- Missachtung der negativen Informationsfreiheit, heißt Missachtung der eigenen Wahl sich zahlungswirksam den aufgedrängten
  Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verschließen.
- Plünderung der finanziellen Mittel und damit die Untergrabung der eigenen Wahl der Medien.


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#7: 23. Dezember 2013, 18:54
So, Widerspruchsschreiben mit Aussetzung der Vollziehung ist heute raus. "Morgen" liegt das Schreiben bei denen unter dem Weihnachtsbaum.  ;D

Ein paar Punkte die hier im Forum genannt werden, wurden bereits mit Urteilen widerlegt. Deshalb habe ich mir erstmal meine eigene Meinung anhand der Gesetze und den bereits gefällten Urteilen gebildet, die ich gelesen habe und darauf aufbauend agumentiert.

Dabei habe ich bewusst ein paar Dinge zurückgehalten (Gutachten, weitere wichtige Punkte die auch mit Urteilen belegt wurden) um sie ggf. dann vor dem Gericht vortragen zu können. Man muss ja nicht gleich das ganze Pulver verballern, GEZ-Silvester kommt erst noch.

In meinem Schreiben habe ich mich auf folgende Richtlinien/Gesetze/... gestützt:
  • Art 5 (1) GG: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. [...]“
  • Präambel RStV: Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet.
  • § 58 Abs 1 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
  • § 59 Abs 1,3 BVwVfG:
    (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
    • siehe § 10 RStV und § 11 RStV, sowie damit verbunden § 241 Abs 1 BGB
    (3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
  • § 10 Abs 1 RStV Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
  • § 11 Abs 2: Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Art 1 und 2 GG, sowie Schutz vor verfälschenden/entstellenden Darstellungen (BVerfGE 54, 148 [153]; 99, 185 [194]), Recht auf Gegendarstellung (BVerfGE 63, 131 [142 f.])
  • § 241 Abs 1 BGB: Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.  (auch unter dem Grundsatz zu finden "Pacta sund servanda", deutsch: "Verträge sind einzuhalten")


Wenn Bedarf besteht, stelle ich mein Schreiben hier auch gerne ein.


Euch allen ein frohes Fest!


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#8: 23. Dezember 2013, 22:57
Hallo Miniom,

viele der von dir genannten Punkte  werden zur Begründung der aktuellen Klagen herrangezogen.

Wenn du noch die Gültigkeit der Normen
§ 58 Abs 1 VwVfG
§ 59 Abs 1,3 BVwVfG
und
§ 241 Abs 1 BGB
explizit für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nachweisen könntest (Urteile), wäre das ein riesengroßer Fortschritt. BGB ist ein Teil des Privatrechts.

Ich meine, ohne jetzt genauer nachzusehen, dass sich die Verjährung der Beiträge nach dem BGB richtet und im Rundfunkstaatsvertrag separat aufgeführt ist.

Frohe Weihnachten und glückliches Neues Jahr 2014


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#9: 23. Dezember 2013, 23:56
§ 241 Abs 1 BGB: Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.  (auch unter dem Grundsatz zu finden "Pacta sund servanda", deutsch: "Verträge sind einzuhalten")

Könnte sein dass sowas als Antwort kommt:
Zitat
Die Vorschrift bezieht sich auf zivilvertragliche Schuldverhältnisse, enthält also keinen auf die öffentlichrechtlich auferlegte Rundfunkbeitragspflicht übertragbaren Rechtsgedanken.

mal was anderes:

§ 241 a BGB ist eine im Kern wettbewerbsrechtliche Norm, die den Verbraucher vor anstößigen oder belästigenden Vertriebsformen schützen soll.
§ 241 a BGB verfolgt also einen Schutzzweck. Kann jetzige Vertriebsform als eine belästigende Vertriebsform angesehen werden? Die Senderverschlüsselung ist doch technisch kein Problem mehr.

EDIT: habe das übersehen :D ich geh jetzt mal schlafen
Zitat
§ 59 Abs 1,3 BVwVfG:
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#10: 24. Dezember 2013, 00:01
@Viktor7
Nein, belege in Form von gerichtlichen Urteilen habe ich nicht, aber Gerichte sind hart, wenn es um ordnungsgemäße Verträge geht, die nicht eingehalten werden.

@503 - Du kommst nicht zufällig aus der IT-Branche?  ;)
Dann hätten Sie die Gesetze nicht gelesen, oder ich habe etwas grob falsch verstanden, denn:
§ 59 BVwVfG (1) besagt: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#11: 24. Dezember 2013, 00:53
@Minion: der RBStV und der RStV sind Gesetze und keine Verträge, deine Begründungen, dass Verträge eingehalten, zugestimmt oder unterschrieben werden müssen sind hinfällig. Es ergibt sich kein Schuldverhältnis aus einem Vertrag, sondern auf Grund eines Gesetzes. Auch eine Nichtigkeit des Vertrages ist demzufolge eine Falschannahme von dir.


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#12: 24. Dezember 2013, 01:23
Wenn BGB tatsächlich zum tragen kommen würde, wäre mit dem BGB 241a "Lieferung unbestellter Leistungen"
für die ARD & Co. die Fahnenstange erreicht. Deswegen wären Urteilsbegründungen für die Einordnung wichtig.

@Roggi

Den Rundfunkstaatsvertrag haben die Länder zur Lasten des Dritten (Bürger) geschlossen. Der Dritte (Bürger) hat nicht zugestimmt. So tief sitze ich jedoch nicht in der Materie. Mein Rechtsempfinden kann auf dem Holzweg sein. :) Auch im Angesicht der späten Stunde.

So heißt es im § 62 Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages (RStV)
Zitat

Kündigt ein Land diesen Staatsvertrag, kann es zugleich den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen; jedes andere Land kann daraufhin innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung dementsprechend ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Ländern bleiben diese Staatsverträge in Kraft.

Hier wird klar von Verträgen und einer Kündigung gesprochen. Ein Gesetz kündigen???  ;D


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#13: 24. Dezember 2013, 10:14
Jedenfalls ist ein Staatsvertrag nach normaler Auffassung in der Regel kein öffentlichrechtlicher Vertrag. Ein Staatsvertrag hat keine Wirkung, solang er nicht von den entsprechenden Organen der Vertragspartner zum Gesetz gemacht wird (z.B. ist der 14. RÄStV zwar abgeschlossen worden, aber nie in Kraft getreten, weil der Landtag in NRW dem Gesetz nicht zugestimmt hat).

Öffentlichrechtliche Verträge sind solche, die Behörden zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben (die durch Gesetze erst begründet werden) mit Privaten oder untereinander abschließen. Beim Rundfunk gehören wohl z.B. Verträge zur Kabeleinspeisung oder Nutzung sonstiger fremder Sendeeinrichtungen dazu.

Eventuell könnte man ARD- und ZDF-Staatsvertrag als öffentlichrechtliche Verträge klassifizieren, weil dadurch originäre eigene Aufgaben an eine andere Organisation abgegeben werden. Interessant wär das vorallem beim ZDF, weil dadurch zweifellos die Zwangsteilnehmer über das (nach herrschender Meinung) verfassungsrechtlich Gebotene hinaus belastet werden. Aber auch das ist nur eine implizite Wirkung.

Wenn das Gericht nicht bloß drüber lachen soll, müsste man jedenfalls erstmal darlegen, dass Vorschriften über öffentlichrechtliche Verträge anwendbar sind. Das wird schon deshalb schwierig, weil das VwVfG als reines Bundesrecht zweifellos nicht anwendbar ist. Die Länder haben ähnliche Gesetze, aber die gelten eigentlich nur intern. Nicht umsonst werden solche Sachen normalerweise per Staatsvertrag geregelt und haben damit ihre eigene gesetzliche Grundlage.


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#14: 24. Dezember 2013, 10:20

Den Rundfunkstaatsvertrag haben die Länder zur Lasten des Dritten (Bürger) geschlossen. Der Dritte (Bürger) hat nicht zugestimmt. So tief sitze ich jedoch nicht in der Materie. Mein Rechtsempfinden kann auf dem Holzweg sein. :) Auch im Angesicht der späten Stunde.

So heißt es im § 62 Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages (RStV)
Zitat

Kündigt ein Land diesen Staatsvertrag, kann es zugleich den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen; jedes andere Land kann daraufhin innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung dementsprechend ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Ländern bleiben diese Staatsverträge in Kraft.

Hier wird klar von Verträgen und einer Kündigung gesprochen. Ein Gesetz kündigen???  ;D

Da hat der Bürger wie so oft bei  Verträgen zwischen Staat und Firmen kein Mitspracherecht, der Bürger muss aber alles bezahlen. Ob es hilft, dass es ein Vertrag ist und kein Gesetz, darf bezweifelt werden. Meine Hoffnung bleibt, dass ein Vetrag nicht so einfach gegen das Grundgesetz verstossen darf wie ein Gesetz. Egal was der versteckte Wille des Gesetzgebers ist, es steht nicht im Vertrag und erst Recht nicht im Gesetz. Also ist der RBStV Grundgesetzwidrig. Wie wollen die das widerlegen?


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