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Autor Thema: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls  (Gelesen 76231 mal)

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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#30: 25. Dezember 2013, 19:24
Danke xrw  :)

Zustimmung durch Beschluss und Bekanntmachung des Inkrafttretens eines Staatsvertrages. Was es nicht alles gibt?


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R
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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#31: 25. Dezember 2013, 22:53
Bei einem Staatsvertrag schließen 2 oder mehrere Länder einen Vertrag, dieser muss jeweils durch ein Zustimmungsgesetz (Ratifizierung) in Landesrecht transformiert werden und wirkt auf die Bürger wie ein Gesetz. Einem Gesetz muss man nicht zugestimmen haben damit es wirkt. (Wäre auch zu einfach damit eine Abgabe zu beseitigen).

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist etwas anderes als ein Staatsvertrag. Hier schließt eine Behörde mit einer Privatperson, oder auch einem anderen Verwaltungsträger, einen Vertrag über einen öffentlich-rechtlichen Gegenstand ab.
Ein Beispiel für einen ö.r. Verwaltungsvertrag ist z. B. der Vertrag zwischen ARD, ZDF und Dradio über den gemeinsamen Beitragsservice. Der Inhalt dieses Vertrages hat keine Drittwirkung, wohl aber die Satzung der Rundfunkanstalt (wegen der Ermächtigung im RBStV).

Wir sollten uns weiterhin auf die verfassungsrechtliche Unvereinbarkeit des RBStV mit dem GG konzentrieren. Z.B. einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit usw. (Auch in den diversen Gutachten ist nicht davon die Rede, dass man den RBStV so einfach individuell ablehnen kann).

Viele Grüße,
RF

Den ö.r. Verwaltungsvertrag zwischen den Anstalten habe ich übrigens in meinen Widerspruch am Rande mit angegriffen ...
Zitat
Die Übertragung von hoheitlichen Aufgaben an eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft in NRW, die ausweislich einer früheren Version (Februar 2013) der Seite (http://service.rundfunkbeitrag.de/service/zugangseroeffnung/ -  "Formelle Zugangseröffnung gemäß Paragraph 3 a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen") offenbar unter das Verwaltungsrecht des Landes NRW fällt, ist unzulässig. Offen ist zudem, ob Erklärungen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice rechtsverbindlich für den Rundfunk Berlin-Brandenburg abgegeben und entgegengenommen werden können. Ob und inwieweit eine Zuständigkeits- oder Funktionsübertragung z.B. über einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsvertrag tatsächlich erfolgt ist, oder ob im Namen, Vollmacht oder Auftrag des RBB gehandelt wird, ist aus dem Bescheid nicht ersichtlich. Soweit dies durch Satzungsrecht erfolgt sein sollte, wurde darauf im Bescheid nicht hingewiesen, Zitat: „Fundstellen lagen bei Drucklegung noch nicht vor“. Demnach ist dem Beitragsservice zum Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides offenbar selbst nicht klar, wie weit seine Zuständigkeiten konkret gehen.
Gesamter Widerspruch siehe http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7424.0.html

Aber der Aspekt erhöht lediglich den Lästigkeitsfaktor, da der rbb hierzu schön vortragen darf - den evtl. mal kommenden Verwaltungsrechtsstreit wird das sicher nicht entscheiden.


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

M
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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#32: 26. Dezember 2013, 00:07
@xrw: Vielen Dank für Deine Einwände, aber ich kommentiere die jetzt nicht weiter, da ich aufgrund Deiner Einwände zwei Schriftstücke UND EIN URTEIL gefunden habe, welche meine These scheinbar stützen:

Bitte prüft das und teilt mir eure sachliche Meinung mit!

Schriftstück 1:
Zitat
Es ist beim öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit zu unterscheiden. § 59 VwVfG zählt die Nichtigkeitsgründe abschließend auf. Nur wenn ein entsprechender Tatbestand erfüllt ist, ist der Vertrag nichtig mit der Folge, dass er nicht rechtswirksam ist. [...] Demzufolge gibt es rechtswidrige, nicht nichtige Verträge, die trotz ihrer Rechtswidrigkeit zu befolgen sind. [...] Für die Klausurbearbeitung bedeutet das, dass der Vertrag nur auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen ist, da die „einfache“ Rechtswidrigkeit keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Erfüllung des Vertrags hat. Das Prinzip pacta sunt servanda geht hier also vor.

Quelle Seite 2, Punkt 4 (ganz unten auf der Seite): https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF004/SoSem_08_Junk/oeffentl-rechtl.Vertrag.pdf


Schriftstück 2:
Anwendbare Rechtsvorschriften - in Kurzfassung (müsste sonst alles abtippen):
Soweit keine anderen spezialgesetzlichen Regelungen bestehen, gelten die Paragraphen der §54-61 VwVfG. [...]
Originaltext:
Zitat
Anwendbar sind sodann die übrigen Vorschriften des VwVfG, sowie über § 62 VwVfg die Vorschriften des BGB, soweit sie jeweils ihrem Sinngehalt nach anwendbar sind.

Quelle: http://books.google.de/books?id=aJEWgvBmeWAC&pg=PA161&lpg=PA161&dq=%C3%B6ffentlich+rechtlicher+vertrag+gesetz&source=bl&ots=TCgHWcPQMe&sig=jT2isUC94z6seJVw0GZOPUcnjGU&hl=de&sa=X&ei=VEi7Us_INYTAtQbq3IHwAQ&ved=0CDkQ6AEwAjge#v=onepage&q=%C3%B6ffentlich%20rechtlicher%20vertrag%20gesetz&f=false


Urteil:
Zitat
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Einer solchen Auslegung steht bereits entgegen, dass die Behörden bei der Aufhebung eines wirksamen (begünstigenden) Verwaltungsaktes die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie betroffene Grundrechte zu berücksichtigen haben. Diese aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Aspekte werden durch die differenzierten Regelungen in §§ 48 und 49 VwVfG NRW konkretisiert und sind Gegenstand einer einzelfallgerechten Abwägung insbesondere mit dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Die entsprechenden Abwägungspflichten würden durch eine extensive Auslegung des § 5 Abs. 5 Satz 3 BefrVO unterlaufen.

Die direkte oder entsprechende Anwendbarkeit der §§ 48 und 49 VwVfG NRW schließt § 2 Abs. 1 VwVfG NRW, wonach dieses Gesetz nicht für die Tätigkeit des X. Rundfunks L. gilt, im Zusammenhang mit der Anforderung von Rundfunkgebühren nicht aus. § 2 Abs. 1 VwVfG NRW bedarf nach seinem Sinn und Zweck, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls für den Bereich der Heranziehung zu Rundfunkgebühren einer einschränkenden Auslegung; denn in diesem übt der Beklagte originäre Verwaltungstätigkeit aus; diese gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.

Quelle: http://openjur.de/u/130386.html ( OVG Nordrhein-Westfalen · Urteil vom 29. April 2008 · Az. 19 A 368/04
Entnommen ab Absatz 35 - 36, evtl sind folgende noch interessant.


In der groben Kurzfassung:
geht es hier um einen Beitragsbescheid der aufgehoben werden soll. Kläger ist der Empfänger des Bescheids und die Beklagte sind die Rundfunkanstalten (die den Bescheid nicht aufheben wollen).
Wie ich herausgefunden habe ist laut Ländergesetz die VwVfG u.a. bei dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht anzuwenden (Verweise zu den Paragraphen, hier im NRW Länderrecht, siehe Originaltext). Auch mein Bundesland Hessen hat einen solchen Paragraphen. Ich dachte das wäre ein KO Kriterium für meine Argumentation.

Aber, hier führt das OVG aus, dass im Sinne der Beitragsforderung die Rundfunkanstalt eine blose Verwaltungstätigkeit ausführt und somit der Paragraph des Ländergesetzes nicht gilt (einschränkende Auslegung), da es nicht die Kernaufgabe der Rundfunkanstalt ist Beiträge zu erheben. Das Gesetz soll lediglich "größtmögliche Ferne und Unabhängigkeit vom Staat" gewährleisten.

Das Urteil und die Schriftstücke sagen mir somit folgendes:
  • das VwVfg ist anwendbar auf den RStV und somit auch das BGB soweit inhaltlich zutreffend (siehe Schriftstücke oben)
  • ABER möglicherweise kann es sein, dass der RStV bzw. RBStV nicht nichtig ist und daher befolgt werden muss.
  • Jedoch kann er trotzdem rechtswidrig sein


Wenn das so alles stimmt, FROHE WEIHNACHTEN! >:D

Ich freue mich auf eure Rückmeldung...


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#33: 26. Dezember 2013, 11:47
Bei einem Staatsvertrag schließen 2 oder mehrere Länder einen Vertrag, dieser muss jeweils durch ein Zustimmungsgesetz (Ratifizierung) in Landesrecht transformiert werden und wirkt auf die Bürger wie ein Gesetz. Einem Gesetz muss man nicht zugestimmen haben damit es wirkt. (Wäre auch zu einfach damit eine Abgabe zu beseitigen).
...

Die Einordnung ist nicht gerade einfach. Diese Definition betrifft einen völkerrechtlichen Vertrag.

Die Länder der BRep. können untereinander Staatsverträge über alle Gegenstände ihres Aufgabenbereichs abschließen, insbesondere über gemeinsame Einrichtungen, z.B. ein Staatsvertrag über die Errichtung des ZDF als Anstalt des öff. Rechts. Inwieweit diese der Zustimmung des Landesparlaments bedürfen, entscheidet sich nach der Landesverfassung.

Der hier in Frage kommende öffentlich-rechtliche Vertrag wird zwischen unmittelbaren Staatsverwaltungen den Ländern geschlossen. Die Rundfunk- und Fernsehanstalten sind öff.-recht. Verwaltungseinrichtungen des öff. Rechts, die über Selbstverwaltungsrechte verfügen.

Außerdem gilt für den ö.-r. Vertrag was wir bis dahin herausgefunden haben:

1. Der ö.-r. V. muss schriftlich geschlossen werden, sofern nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist (§ 57 VwVfG). Greift der Vertrag in Rechte eines Dritten ein, so ist dessen schriftliche Zustimmung erforderlich.

2. Der ö.-r. V. ist nichtig, wenn die entsprechende Anwendung des BGB (insbes. §§ 134, 138 BGB) dies ergibt.


Ich denke, es kann nicht schaden, diese Aspekte zusätzlich zu den GG Verstößen in den Klagen aufzuführen. Es ist auch klar, dass die Anstalten das anders darstellen werden. Es kommt aber nur auf das an, was das Gericht sagen wird.


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xrw

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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#34: 27. Dezember 2013, 00:20
Schriftstück 2:
[...]
Quelle: http://books.google.de/books?id=aJEWgvBmeWAC&pg=PA161&lpg=PA161&dq=%C3%B6ffentlich+rechtlicher+vertrag+gesetz&source=bl&ots=TCgHWcPQMe&sig=jT2isUC94z6seJVw0GZOPUcnjGU&hl=de&sa=X&ei=VEi7Us_INYTAtQbq3IHwAQ&ved=0CDkQ6AEwAjge#v=onepage&q=%C3%B6ffentlich%20rechtlicher%20vertrag%20gesetz&f=false

Da steht doch grad, dass ein Staatsvertrag kein öffentlichrechtlicher Vertrag ist, weil das schon durch § 9 VwVfG (und entsprechende Regelungen in wohl allen analogen Landesgesetzen) ausgeschlossen ist.

Urteil:
[...]
Quelle: http://openjur.de/u/130386.html ( OVG Nordrhein-Westfalen · Urteil vom 29. April 2008 · Az. 19 A 368/04

Da ist erstmal interessant, dass der WDR von der Anwendung des VwVfG NRW nach § 2 Abs. 1 ausgeschlossen ist. Das war mir neu, und zumindest ist analog auch der BR von der Anwendung des BayVwVfG ausgeschlossen. Offenbar wird das standardmäßig gemacht. Das ist eine groteske Perversion der Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten, dass ihr Tun nichtmal gerichtlicher Überprüfung standhalten muss. Das ist ein ziemliches Risiko für jede Klage, die sich nicht unmittelbar auf verfassungsmäßige Rechte beruft.

Insofern ist es gut zu wissen, dass zumindest das Oberverwaltungsgericht NRW der Auffassung des WDR nicht folgt, er könne im Prinzip völlig willkürlich obrigkeitsstaatliche Rechte ausüben. Aber es zeigt wiedermal, wie absurd die grundsätzliche Konstruktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks ist. Der ist wirklich als Diktatur im Staat konzipiert, und er ist es auch in der Realität, wenngleich gelegentlich ein Gericht hier und da mal eine Ecke abrundet.

PS: In Niedersachsen steht keine Ausnahme für den NDR im dortigen VwVfG. Der NDR hat die Frechheit besessen, trotzdem ein Recht zu willkürlichem Verwaltungshandeln aus dem Grundgesetz ableiten zu wollen. Das ist ihm allerdings nicht gelungen. In einem vergleichbaren Fall in NRW ist die Ausnahme von der Geltung des VwVfG aber für rechtmäßig befunden worden.



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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#35: 27. Dezember 2013, 00:46
Staatsvertrag scheint eine besondere Form des ÖR Vertrages zu sein, siehe Schaubild unter III. Begriff auf Seite 2:
http://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF002/WS_2012_13/Allgemeines_Verwaltungsrecht/Folien_Glaser.pdf

Dann ergibt der Ausschluss in den Landes Verwaltungsverfahrensgesetzen auch ein Sinn.


Aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
Zitat
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=4844&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det291803

§ 2 (Fn 14)
 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.

Heißt also, die haben diesen Weg verbaut, um unbestellte Leistungen an den Mann durchzudrücken.


Es bleibt dann eben die Verfassungswidrigkeit, um die Zecken abzuschütten.


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#36: 27. Dezember 2013, 22:33
Bisher war ich auch auf das Verwaltunggericht "eingerichtet".
Wenn die Verwaltungsgerichte nicht zu ständig sind, wie ist/wird dann der Werdegang bei "Klagen statt zahlen". Auch für Thüringen gilt:

Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2009:

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Thüringer Rundfunks.


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#37: 27. Dezember 2013, 22:55
Schaut euch doch bitte das Urteil an.

Das OVG wendet das VwVfG an, wenn es um die Beiträge geht. Die Ländergesetze die die Anwendung des VwVfG verhindern gelten nur für die Rundfunkanstalten, wenn es um deren Kernauftrag geht (Rundfunk, TV, usw). Deshalb können auch die Gesetze des BGB angewandt werden, solange sie inhaltlich passen und die Beiträge betreffen.

Viktor7 hat das alles sehr richtig analysiert, auch das der RStV eine Unterart eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ist.

Mehr gibt es dazu nicht zu sagen und ich werde mich aufgrund dessen schon mal auf den Klageweg vorbereiten -sozusagen meine Hausaufgaben machen.


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#38: 27. Dezember 2013, 23:29
Bisher war ich auch auf das Verwaltunggericht "eingerichtet".
Wenn die Verwaltungsgerichte nicht zu ständig sind, ...

Wo steht diese Behauptung? Bitte Quelle nennen.


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#39: 28. Dezember 2013, 11:52
Danke für deine Standhaftigkeit Minion. Aus dem von dir verlinkten Urteil:

OVG Nordrhein-Westfalen • Urteil vom 29. April 2008 • Az. 19 A 368/04
http://openjur.de/u/130386.html

Ausnahme von einer Ausnahme:

Zitat


Gründe

Die direkte oder entsprechende Anwendbarkeit der §§ 48 und 49 VwVfG NRW schließt § 2 Abs. 1 VwVfG NRW, wonach dieses Gesetz nicht für die Tätigkeit des X. Rundfunks L. gilt, im Zusammenhang mit der Anforderung von Rundfunkgebühren nicht aus. § 2 Abs. 1 VwVfG NRW bedarf nach seinem Sinn und Zweck, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls für den Bereich der Heranziehung zu Rundfunkgebühren einer einschränkenden Auslegung; denn in diesem übt der Beklagte originäre Verwaltungstätigkeit aus; diese gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.


37
II. Rechtsgrundlage des streitbefangenen Bescheides ist auch nicht § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Seiner (direkten oder entsprechenden) Anwendbarkeit steht, wie zuvor ausgeführt, § 2 Abs. 1 VwVfG NRW nicht entgegen. § 48 VwVfG NRW ist einschlägig, weil der - im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG begünstigende - Bescheid des Beklagten vom 26. August 1999 im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts L. vom 13. November 2003 - 6 K 3739/01 - ergibt. Dass der Beklagte seine Entscheidung als "Widerrufsbescheid" bezeichnet und nicht auf § 48 VwVfG NRW gestützt hat, steht der Anwendung des § 48 VwVfG NRW nicht entgegen. Es ist nämlich grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Ob hier ein Austausch der Rechtsgrundlage wegen einer etwaigen Wesensveränderung des angegriffenen Verwaltungsaktes ausnahmsweise verwehrt ist, kann dahin stehen. Denn der streitbefangene Bescheid ist als Rücknahmeentscheidung im Sinne des § 48 VwVfG NRW jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil er an dem Fehler des Ermessensausfalls leidet. Der Beklagte hat das ihm bei Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen eröffnete Rücknahmeermessen nicht ausgeübt, und die fehlende Ermessensausübung konnte er im Gerichtsverfahren nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO nachholen (1.). Der angefochtene Bescheid ist deshalb gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil die Klägerin durch den Ermessensausfall in ihren Rechten verletzt ist. Denn das Ermessen des Beklagten war weder auf "Null" reduziert noch im Sinne einer Entscheidung zugunsten der Rücknahme ausnahmsweise intendiert (2.)

Fazit:

Die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen",  gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.

Für die Rundfunk-"Beiträge" könnte das VwVfG [Land] und damit der BGB § 241a "Unbestellte Leistungen" http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html gelten, soweit die Gerichte der Auffassung folgen.


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#40: 28. Dezember 2013, 12:14
Für die Rundfunk-"Beiträge" könnte das VwVfG [Land] und damit der BGB § 241a "Unbestellte Leistungen" http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html gelten, soweit die Gerichte der Auffassung folgen.

Und hier bitte auch wichtig der Hinweis unten drunter:
Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).

Ein Urteil hierüber wäre außerst interessant. Zum einen bezieht sich das Gesetz auf die Leistung und somit auf die Kerntätigkeit der Rundfunkanstalten und greift diese im Fall einer Klage direkt an. Auf der anderen Seite dient das Gesetz, wie auf der verlinkten Seite beschrieben dem Verbraucherschutz.

Und weiter wird hier auf die Fernabsatzregelung verwiesen, wo es richtig anfängt zu knistern, hier mal auszugsweise zitiert:
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

Auch interessant in Verbindung mit der Anwendbarkeit von BGB:
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
[...]
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;

Generell müsste man mal das BGB und andere anwendbare Gesetzesbücher nach Verbraucherschutz, Dienstleistungsregelungen, usw durchforsten.
Auch ein paar Blicke in die AGB von vergleichbaren Anbietern, dürfte nicht schaden. Dort stehen zT auch die Paragrafen drin, auf den sich der jeweilige Abschnitt bezieht.


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#41: 28. Dezember 2013, 12:17
Sorry... diesen juristsichen Ausführungen kann ich persönlcih schwer verstehen.
Das  die Verwaltungsgerichte "raus" sind, hab ich eigentlich aus deinem Beitrag (Viktor7) "abgeleitet"

Zitat
Heißt also, die haben diesen Weg verbaut, um unbestellte Leistungen an den Mann durchzudrücken.
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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#42: 28. Dezember 2013, 13:54
Sorry... diesen juristsichen Ausführungen kann ich persönlcih schwer verstehen.
Das  die Verwaltungsgerichte "raus" sind, hab ich eigentlich aus deinem Beitrag (Viktor7) "abgeleitet"

Zitat
Heißt also, die haben diesen Weg verbaut, um unbestellte Leistungen an den Mann durchzudrücken.
Es bleibt dann eben die Verfassungswidrigkeit, um die Zecken abzuschütten.
Nach der danach hinzugekommener Ausnahme, siehe das Urteilszitat, ist der Satz nur mit der Ausnahme gültig. Das die Verwaltungsgerichte nicht zuständig sind, geht daraus nicht hervor.
Außerdem werden die Verwaltungsgerichte in den Bescheiden der Anstalten genannt, wo die Klagen zu richten sind.



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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#43: 29. Dezember 2013, 20:48
Gerade eben frisch entdeckt:

Da bekomme ich glatt die Lust noch eine Klage gegen die Anstalt einzureichen oder die bestehende Klage zu erweitern.

Zur Frage der Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die
Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks.

[Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen, 3 A 663/10, 16.07.2012,
3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts]
http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/10a663.pdf
Zitat
11
Der Anwendbarkeit von § 53 VwVfG steht § 2 Abs. 3 SächsVwVfG nicht entgegen,
wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz - abweichend von dem in § 1 SächsVwVfG
geregelten Grundsatz der entsprechenden Anwendung - für die Tätigkeit des
Mitteldeutschen Rundfunks nicht gilt. Diese Vorschrift hindert die Anwendung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht, weil sie nach dem Normzweck einschränkend
dahin auszulegen ist, dass sie sich auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht,
in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsferne gewährleistet ist, nicht aber auf
Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Gebührenerhebung -
typische Verwaltungstätigkeit ausübt.
Dies hat der Senat mit Beschluss vom 22. März
2012 (3 A 28/10) bereits zu §§ 41, 48 und 49 VwVfG entschieden und hieran hält er
zu § 53 VwVfG auch mit Blick auf die Rügen der Klägerin fest.

12
Die teleologische Reduktion einer Norm stellt per se keine Auslegung unter Verstoß
gegen ihren Wortlaut dar. Für sie streitet vorliegend schon der Grundsatz, dass
Ausnahmevorschriften restriktiv auszulegen sind. Der Sinn und Zweck ist auch
zweifelsfrei der Entstehungsgeschichte der Vorschrift zu entnehmen. So hat bereits der
2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem von der Klägerin zitierten
Beschluss vom 9. Oktober 1997 (2 S 265/95) auf den Bericht des Innenausschusses
des Sächsischen Landtages (LT-Drs. 1/2580, S. 1) hingewiesen, nach dem das
Verwaltungsverfahrensgesetz nach der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 des
Gesetzentwurfs für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks nicht gelten sollte,
weil er ein Tendenzbetrieb sei und Art. 5 GG für diesen ein justizförmig ausgeprägtes
Verwaltungsverfahren verbiete. Soweit der 2. Senat, der die Frage seinerzeit
offenlassen konnte, als mögliches Gegenargument angeführt hat, dass der Wortlaut der
Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 SächsVwVfG im Gegensatz zu der dem
Landesgesetzgeber bei Erlass wohl bekannten Vorschrift des § 118 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG keine Unterscheidung nach der Tendenzbezogenheit enthalte, zwingt dies
nicht zu der Annahme, dass der Landesgesetzgeber die gesamte und nicht nur die
grundrechtsrelevante Tätigkeit des Beklagten von dem Verwaltungsverfahrensgesetz
ausnehmen wollte. Da sich sein gegenteiliger Wille aus der Entstehungsgeschichte
ergibt, ist vielmehr anzunehmen, dass er die Ausnahmevorschrift auch ohne
ausdrückliche Unterscheidung wie in § 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für hinreichend klar
hielt.


13
Ernstliche Zweifel im Sinne eines aufgrund des Zulassungsvorbringens ungewissen
Verfahrensausgangs liegen auch nicht deshalb vor, weil einige
Oberverwaltungsgerichte bei der Auslegung von dem Wortlaut des § 2 Abs. 3
SächsVwVfG vergleichbaren Ausnahmevorschriften einen anderen Ansatz verfolgen.
Soweit etwa der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 19. Juni
2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rn. 5) eine teleologische Reduktion ablehnt, beruht dies
auch darauf, dass sich ein Sinnzusammenhang mit der verfassungsrechtlich
gewährleisteten Rundfunkfreiheit dem dort maßgeblichen Gesetzentwurf nicht
entnehmen lässt. Im Übrigen liegt - soweit ersichtlich - keine obergerichtliche
Rechtsprechung vor
, die im Ergebnis zu einer Nichtanwendung des (Rechtsgedankens
des) § 53 VwVfG gelangen würde. Die genannte Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie die von der Klägerin zitierte
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 14. Juli
2010 - 16 A 49/09) betreffen die Nichtgeltung des § 80 Abs. 1 VwVfG bzw. der
entsprechenden landesrechtlichen Norm in Rundfunkgebührenstreitigkeiten. Dabei
gehen beide Gerichte davon aus, dass aufgrund der lückenhaften Regelung des
Rundfunkgebührenrechts ein Rückgriff auf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz
insoweit möglich ist, als in ihm allgemeine rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zum
Ausdruck kommen können
(ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 2
Rn. 1; Schliesky, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Aufl., § 2 Rn. 6). Die
Verneinung eines solchen Rückgriffs für § 80 VwVfG sagt nichts darüber aus, wie für
§ 53 VwVfG zu entscheiden wäre (vgl. auch OVG NW, Urt. v. 29. April 2008 - 19 A
368/04 -, juris Rn. 32 zur befürworteten Anwendung des §§ 48 und 49 VwVfG im
Rundfunkgebührenrecht). Im Übrigen ziehen andere Obergerichte bei vergleichbarer
Ausnahmevorschrift wie § 2 Abs. 3 SächsVwVfG die Verjährungsregel des § 53
VwVfG bzw. die entsprechende Landesnorm im Rundfunkgebührenrecht ausdrücklich
heran (HessVGH, Beschl. v. 29. November 2011 - 10 A 2128/20.Z -, juris Rn. 34;
OVG Saarland, Beschl. v. 7. November 2011 - 3 B 371/11 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-
Brandenburg, Beschl. v. 19. März 2012 - OVG 11 N 27.10 -, juris Rn. 5).
...
Fazit:

Die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen",  gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.

Für die Rundfunk-"Beiträge" könnte das VwVfG [Land] und damit der BGB § 241a "Unbestellte Leistungen" http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html gelten, soweit die Gerichte der Auffassung folgen.

Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).

Zitat
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31997L0007:de:HTML
Artikel 9 Unbestellte Waren oder Dienstleistungen - Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um

- zu untersagen, daß einem Verbraucher ohne vorherige Bestellung Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden, wenn mit der Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung eine Zahlungsaufforderung verbunden ist;

- den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, daß unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.

Zitat
BGB § 312b Fernabsatzverträge

(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

Zitat
http://de.wikipedia.org/wiki/Fernabsatzgesetz
Das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) war ein deutsches Gesetz auf dem Gebiet des Fernabsatzrechts. In ihm fanden sich Vorschriften zum Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen. Durch das Gesetz wurde u. a. die Fernabsatzrichtlinie umgesetzt. Es trat zum 30. Juni 2000 in Kraft und wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 in das BGB integriert.

Zitat
Staatsvertrag scheint eine besondere Form des ÖR Vertrages zu sein, siehe Schaubild unter III. Begriff auf Seite 2:
http://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF002/WS_2012_13/Allgemeines_Verwaltungsrecht/Folien_Glaser.pdf

Zitat
§ 58 Abs 1 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
§ 59 Abs 1 VwVfG:
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.


Siehe auch tangierender Thread unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2018, 22:27 von Bürger«

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#44: 29. Dezember 2013, 22:12
Wie kann man beweisen, dass es sich um unbestellte Leistungen handelt?

Da gibt es ein kleines Problem. Radio kann man nicht verschlüsseln.
Webseiten kann man mit Passwort-Login versehen.

Ich habe in Widerspruch folgendes geschrieben:

Zitat
Bei Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks handelt sich um aufgedrängte Leistung(Bereicherung), weil die Senderverschlüsselung heutzutage technisch kein Problem darstellt. Von einer aufgedrängten Bereicherung spricht man, wenn eine Bereicherung gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder Wert hat. Die aufgedrängte Bereicherung kann bei der Unmöglichkeit der Herausgabe einen Anspruch auf Wertersatz wegen Unbilligkeit des Anspruchs ausschließen. Pay-TV gehört zum Rundfunk (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 RStV), es gibt also kein Verstoß gegen das Rundfunkrecht. Die Senderverschlüsselung führt zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung und Kostenreduzierung. Die Senderverschlüsselung hat auch noch einen positiven Nebeneffekt – keine Benachteiligung Einzelner. In Anwendung des Rechtsgedankens aus § 241a BGB muss der Wohnungsinhaber die ihm aufgedrängte und nicht bestellte Leistung in Form bereitgestellter Rundfunksendungen weder annehmen noch bezahlen.


Wenn man auch noch Private verschlüsselt gibt es kein Verstoß gegen Gleichheitsgebot. Sky und Private(HD+) sind Verbündete, es gibt nur eine Smartcard.

Zitat
"Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter und entsprechend eindeutiger Statistiken hat Prof. Kirchhof die mit der Typisierung einhergehende Belastung von Personen ohne Geräte für zulässig erachtet (nach Angaben des Bundesamtes für Statistik haben nahezu 100 % aller Haushalte zumindest ein Rempfangsgerät - TV, Radio, PC, evtl. Handy mit Internet)."
Dieses Argument setzt den Besitz eines zum Empfang von Rundfunk geeigneten Gerätes mit dem Nutzen des öffentlichrechtlichen Runfunkangebotes gleich.

Die Politiker und ÖRR wollen gerne eine "verkappte" Steuer für ÖRR durchsetzen.
 


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

 
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