Ergänzungsvorschlag zu Seite 4:
Eine Ungleichbehandlung einer so großen Zahl an Haushalten ist nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung einer so hohen Zahl an Haushalten und damit mehrerer Hunderttausender Menschen in Deutschland, das Fernsehen nicht zu nutzen, ist nach Art. 2 GG zu respektieren.
Besser wäre:
Eine Ungleichbehandlung einer so großen Zahl an Haushalten ist nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung einer so hohen Zahl an Haushalten sowie meiner eigenen Entscheidung und damit mehr als 1,4 Mio. Menschen in Deutschland, das Fernsehen nicht zu nutzen, ist nach Art. 2 GG zu respektieren.
Ergänzungsvorschlag zu Seite 4:
Eine typisierende Abrechnung des Rundfunkbeitrages ist auch nicht erforderlich, denn der Rundfunkbeitrag wird vornehmlich für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und teure Sportübertragungen genutzt, die nicht zum Grundauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
gehören.
Es gehört zum Grundauftrag, aber es bietet keinen Mehrwert gegenüber den Privaten Sendeanstalten:
Eine typisierende Abrechnung des Rundfunkbeitrages ist auch nicht erforderlich, denn der Rundfunkbeitrag wird vornehmlich für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und teure Sportübertragungsrechte genutzt, die keinen Mehrwert gegenüber den privaten Sendeanstalten bieten. Wobei hier zu befürchten ist, dass der Rundfunkbeitrag Wettbewerbsverzerrend wirkt.
Wettbewerbsverzerrung in der Rentalbranche:
http://www.film-tv-video.de/index.php?id=newsdetail&tx_ttnews[tt_news]=42673&tx_ttnews[backPid]=221&cHash=ad44f41437cf6a6ca0304804fe7dbd27
Ergänzungsvorschlag zu Seite 8:
Die Behauptung, dass durch die Umstellung auf die Wohnungsabgabe ein Fortschritt in Sachen Datenschutz erreicht würde, kann nur als Euphemismus bezeichnet werden. Ein Datenschutzbeauftragter ist zwar einbezogen, aber er wird ignoriert..
Die Behauptung, dass durch die Umstellung auf die Wohnungsabgabe ein Fortschritt in Sachen Datenschutz erreicht wird, kann nur als Euphemismus bezeichnet werden. Ein Datenschutzbeauftragter ist zwar einbezogen, aber er wird offensichtlich ignoriert.
Ergänzungsvorschlag zu Seite 9:
Daraus folgt, dass die Legitimation für die tausendfach versendeten „Anmeldebestätigungen“ auf gesetzlicher Basis schlichtweg fehlt.
Daraus folgt, dass die Legitimation für die tausendfach versendeten „Anmeldebestätigungen“ auf gesetzlicher Basis schlichtweg fehlt, weil der Beitragsservice im Auftrag der Landesrundfunkanstalten die Daten missbräuchlich verwendet, denn der Beitragsservice wurde nicht dazu ermächtigt, die erhobenen Daten für den Zweck der Direktanmeldung zu verwenden.
Berichtigungsvorschlag für Seite 11:
Des Weiteren ergibt sich aus dem neuen Anknüpfungspunkt des Rundfunkbeitrages ein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung, da die freie Wahl und die Ausübung des Wohnrechts durch eine zusätzliche Miete pro Wohnsitz eingeschränkt wird.
Weil es keine Miete ist, sondern eine Steuer, kann man darauf hinweisen.
Ergänzungsvorschlag zu Seite 14:
Gremien im örR werden vorzugsweise mit Politikern besetzt, obwohl das ebenfalls nicht als Staatsfern zu bezeichnen ist. In einem fast undurchschaubaren Firmengeflecht mit staatlichen Beteiligungen ist ebenfalls keine Staatsferne vorhanden. Es gehört zu deren Gepflogenheiten, nach Belieben staatliche Personen, Politiker und Parteien zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten verhalten sich nicht staatsfern, es scheint sogar unmöglich, sich staatsfern zu verhalten oder staatsfern zu sein. Für den öffentlich rechtlichen Rundfunk ist es offensichtlich unerlässlich, sich dem Staat anzubiedern, genauso wie sich Politiker und Parteien dem örR anbiedern.
http://www.online-boykott.de/de/buergerwehr/112-grundversorgung-was-die-oeffentlich-rechtlichen-rundfunkanstalten-daraus-ableiten-oder-die-quelle-die-nie-versiegtStaatsnahe Rundfunkräte:
http://www.welt.de/politik/deutschland/article119708432/Staatsnahe-Rundfunkraete-sind-eher-die-Regel.html