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Autor Thema: Jetzt kommt die Klage  (Gelesen 215320 mal)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Re: Jetzt kommt die Klage
#225: 05. März 2014, 00:39
Leider beginnt die Frist heute (04.03.2014) für Person A, so dass es recht knapp werden könnte.

...ein paar Randbemerkungen zum Thema "legal Fristen strecken" ;)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8312.msg60493.html#msg60493


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s
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Re: Jetzt kommt die Klage
#226: 06. März 2014, 18:09
Bezüglich der Klagebegründungen stehen ganz vorn folgende Tatsachen:

1. Vom BS wird aufgrund einer Wohnung eine Nutzung deren Programmangebot vermutet.
2. Das jedem Bürger dieses Programmangebot aufezwungen wird, ob er will oder nicht.

Punkt 1: Da habe ich mal von einem Gesetz gelesen, welches besagt, das man jemand nicht auf Verdacht verurteilen kann, kennt jemand den Paragraphen? Diesen Paragraphen würde ich dann gern in eine künftige Klageschrift einbauen, das halte ich für sehr wichtig.

Punkt 2: kommt Freiheitsberaubung gleich und verstößt gegen Art2 GG (diesen Rechten kann aber aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, also irgendwie paradox). Gibt es da vielleicht noch einen anderen Paragraphen, der besagt, das man für aufgezwungene Dienstleistung nicht belangt werden kann? Außer §241a, da meinte mal jemand hier im Forum das dieser nicht anwendbar sei, warum auch immer...schade, denn ich sah diesen § als größte Waffe gegen den BS


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Re: Jetzt kommt die Klage
#227: 06. März 2014, 19:54
Bezüglich der Klagebegründungen stehen ganz vorn folgende Tatsachen:

1. Vom BS wird aufgrund einer Wohnung eine Nutzung deren Programmangebot vermutet.
2. Das jedem Bürger dieses Programmangebot aufezwungen wird, ob er will oder nicht.

Punkt 1: Da habe ich mal von einem Gesetz gelesen, welches besagt, das man jemand nicht auf Verdacht verurteilen kann, kennt jemand den Paragraphen? Diesen Paragraphen würde ich dann gern in eine künftige Klageschrift einbauen, das halte ich für sehr wichtig.

Punkt 2: kommt Freiheitsberaubung gleich und verstößt gegen Art2 GG (diesen Rechten kann aber aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, also irgendwie paradox). Gibt es da vielleicht noch einen anderen Paragraphen, der besagt, das man für aufgezwungene Dienstleistung nicht belangt werden kann? Außer §241a, da meinte mal jemand hier im Forum das dieser nicht anwendbar sei, warum auch immer...schade, denn ich sah diesen § als größte Waffe gegen den BS
Hier der passende Paragraph, dass man diesem Staatsvertrag zustimmen muss, damit er wirksam wird:
Zitat
§ 58 Abs 1 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
Zur Unschuldsvermutung:
Selbstverständlich kann man niemanden auf verdacht verurteilen. Aber wir wurden auch nicht verurteilt oder verdächtigt eine strafbare Handlung begangen zu haben. Die Begründung  zum Gesetz (RBStV) besagt, dass in fast jeder Wohnung Geräte zum Empfang vorhanden sind und deshalb die Wohnung als Anknüpfungspunkt des Beitrags harangezogen werden darf. Die denken allen ernstes, dass die 10 % der deutschen Bevölkerung mal einfach versklavt werden dürfen, die keinen Rundfunk wollen. Für einen Rundfunkbenutzer ist es egal, worauf sich die Beitragserhebung stützt, für uns als Rundfunkverweigerer spielt es eine lebenswichtige Rolle, ob wir zahlen müssen oder doch besser unsere Wohnung aufgeben. Das nennt sich dann "Der Vorteil ergibt sich durch die Gesamtveranstaltung Rundfunk" und wird uns euphemistisch angepriesen als "Einfach für alle".


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a
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Re: Jetzt kommt die Klage
#228: 07. März 2014, 15:23
...
Zitat
§ 58 Abs 1 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
...

Den Paragraphen dazu wusste ich nicht mehr, aber den Inhalt schon. Danke. Ich liebe das RECHT.

Man stelle sich mal vor, die vom ÖPNV, die ja teils auch Öffentlich-Rechtlich sind, oder die Stadtreinigung kommt vorbei und verlangt Zwangsgelder. Ich "könnte" ja mitfahren oder mir die Wohnung putzen lassen.


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Re: Jetzt kommt die Klage
#229: 07. März 2014, 17:43
Der Paragraph sagt doch eigentlich alles. Es ist gültiges Gesetz. Er sollte ausreichen, um den Beitrag nicht zahlen zu müssen. Wer nicht zustimmt, müsste vom Beitragsservice erst verklagt werden, dass er zustimmen soll. Damit ist das Recht wieder auf unserer Seite. Wir stimmen nicht zu, weil unsere Grundrechte missachtet werden, BASTA!
Zitat
§ 58 Abs 1 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.


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themob

Re: Jetzt kommt die Klage
#230: 07. März 2014, 18:35
Ich glaube das ist ein Weg, der nur Zeit und Energie verschwendet, vom wesentlichen zudem noch ablenkt.

Woher kommt die Vermutung, dass es sich (was eigentlich genau) um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt?
Ich bestätige (sollte ich es machen) auf einem Formular, welches ich mit meinen Daten ausfülle, lediglich die Richtigkeit der Daten mit meiner Unterschrift und dem Datum.
Worauf dann die Bestätigung kommt.

Zitat
Subordinationsrechtlicher Vertrag

Besondere Form des öffentlich-rechtlichen Vertrages, bei dem die Behörde einen Vertrag mit einem ihr rechtlich nicht gleichgestellten, sondern ihr untergeordneten Vertragspartner schließt.
Die Möglichkeit geht aus § 54 Satz 2 des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und den entsprechenden Landesregelungen hervor.

Ein subordinationsrechtlicher Vertrag liegt vor, wenn die Behörde den Vertragsinhalt auch durch Erlass eines Verwaltungsaktes einseitig regeln könnte.

Mit dem subordinationsrechtlichen Vertrag wird der Behörde also die Möglichkeit eingeräumt, mit dem Bürger einen Vertrag zu schließen, anstatt einseitig eine Regelung durch Verwaltungsakt zu treffen. Das kann für die Behörde durchaus vorteilhaft sein, da sie - je nach Ausgestaltung - gegen Vertragsverstöße schneller und effektiver vorgehen kann als das bei Zuwiderhandlung gegen einen Verwaltungsakt der Fall wäre.

Entscheidend für die Einstufung als Vertrag ist, dass beide Parteien die Möglichkeit haben, auf den Vertragsinhalt einzuwirken. Da dies in der Verwaltung eher untypisch ist, kommen Verwaltungsverträge eher selten zustande.


Quelle: http://www.rechtslexikon-online.de/Subordinationsrechtlicher_Vertrag.html

Man muss sich auch den gesamten Teil IV "öffentlich-rechtlicher Vertrag" durchlesen: http://www.buzer.de/gesetz/1586/b4483.htm

genügend Ergebnisse liefert auch die Suche bei Google: öffentlich-rechtlicher Vertrag

Zum Beispiel: http://www.juraforum.de/lexikon/oeffentlich-rechtlicher-vertrag

Daher mein Tip: Lieber auf Sachen konzentrieren, die wirkliche Substanz haben könnten.

Als Kläger "ohne" Anwalt, stellt man sich zudem als unwissend dar (Internetrecherche hilft hier) und stärkt nicht gerade seine Position mit solchen Argumenten
Als Kläger mit Anwalt, wird solche Argumentation gar nicht erst aufgegriffen durch den Anwalt.

Für alle die sich mehr mit der Materie beschäftigen möchten, sei juralib.de erwähnt

öffentlich-rechtlicher Vertrag

Verwaltungsakt

Der Paragraph sagt doch eigentlich alles. Es ist gültiges Gesetz. Er sollte ausreichen, um den Beitrag nicht zahlen zu müssen. Wer nicht zustimmt, müsste vom Beitragsservice erst verklagt werden, dass er zustimmen soll. Damit ist das Recht wieder auf unserer Seite. Wir stimmen nicht zu, weil unsere Grundrechte missachtet werden, BASTA!
Zitat
§ 58 Abs 1 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Re: Jetzt kommt die Klage
#231: 07. März 2014, 18:44
Der Paragraph sagt doch eigentlich alles. Es ist gültiges Gesetz. Er sollte ausreichen, um den Beitrag nicht zahlen zu müssen. Wer nicht zustimmt, müsste vom Beitragsservice erst verklagt werden, dass er zustimmen soll. Damit ist das Recht wieder auf unserer Seite...
Zitat
§ 58 Abs 1 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

Dann brauchen wir doch jetzt freiwillige Helfer, die es bspw. demnächst in einem Widerspruch verwenden können und das austesten würden.
Ob das
Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund), Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62),   
§ 58 (1) Zustimmung von Dritten und Behörden

den Beitragsservice in Schwierigkeiten bringen kann.

( http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/58.html )
Zitat
§ 58
Zustimmung von Dritten und Behörden

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

Ob der Beitragsservice für das Verwaltungsverfahrensgesetz § 58 schon Textbausteine hat
oder
ob sie es in einer Antwort ignorieren würden oder dann gar keinen Widerspruchsbescheid mehr senden (?)

(Bisher habe ich immer noch kein Schreiben von denen, bin vielleicht erst 2014 dran)

Aufruf: Wer hat z. Zt. Möglichkeit und Lust, dieses Gesetz auch gegen den Rundfunkbetrug
(bspw. mit einem Widerspruch) anzuwenden und auszutesten?

Markus










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Re: Jetzt kommt die Klage
#232: 07. März 2014, 19:25
Ich werde das auf jeden Fall anbringen, auch wenn es durch irgendwelche juristischen Winkelzüge mit erhöhten, zusätzlichen Gerichtsgebühren bestraft wird. Im Endeffekt zahlt man nur drauf, wenn man verliert, deshalb werde ich dieses Schmankerl als Vorspeise für deren Bluthunde verwenden. Wer sich anschaut, wie das Gesetz zustandegekommen ist, stellt fest, das es ein waschechter Staatsvertrag ist. Also ist § 58 Abs 1 VwVfG genau dafür gemacht, um den Bürger vor solchen vermurksten Staatsverträgen zu schützen.
Viele haben ihren Widerspruch mit der Begründung versehen, dass sie keinem Vertrag zugestimmt haben. Wenn der Beitragsservice Kenntnis von diesem Paragraphen hat, wäre es schon Betrug, wenn er behauptet, man müsse nicht zustimmen, weil der RBStV durch Ratifizierung zu Landesrecht wurde. Es bleibt meiner Meinung nach dennoch ein Staatsvertrag, dem man nicht zustimmen muss.

Nachlesen kann man hier, dass der Staatsvertrag beschlossen wird:
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/16/DruckSachen/d16-3941.pdf
Zitat
§1 Dem vom 15. bis 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.


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themob

Re: Jetzt kommt die Klage
#233: 07. März 2014, 20:41
Staatsverträge die aufgrund der Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art 70 GG beschlossen wurden, als öffentlich-rechtliche Verträge anzusehen ist schon sehr gewagt.

Aber jeder so wie er möchte. Ich würde  nicht darauf zurückgreifen. Die Diskussionen hier sollen ja auch dazu beitragen, dass sich jeder über die Hintergründe und eventuelle Chancen selbst informieren kann.

Wikipedia zu Staatsvertrag
Zitat
Da in Deutschland die Länder über eigene Gesetzgebungskompetenzen (vgl. Art. 70 ff. GG) verfügen, wird der Begriff auch für Verträge zwischen zwei oder mehreren Bundesländern angewandt (Länderstaatsverträge). Oft werden wirtschaftliche Zusammenarbeit oder Grenzangelegenheiten in diesen Staatsverträgen geregelt. Beispiele für solche Verträge sind der Rundfunkstaatsvertrag und der Glücksspielstaatsvertrag. Die jeweiligen Landesparlamente haben diesen Staatsvertrag anschließend durch ein sogenanntes Zustimmungsgesetz (auch Transformationsgesetz genannt) in ein Landesgesetz zu übernehmen.[7] Erst nach dieser Ratifizierung des Staatsvertrags durch alle beteiligten Landtage kann der Vertrag in Kraft treten.

Nur weil das Wort "Vertrag" auftaucht, bedeutet es nicht gleichzeitig in diesem Zusammenhang, es ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Darum geht es aber in §54 VwVfG bzw. in Teil IV, somit auch §58

Wikipedia zu öffentlich-rechtlicher Vertrag
Zitat
Bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (örV) schließt eine Behörde mit einer Privatperson, oder auch einem anderen Verwaltungsträger, einen Vertrag über einen öffentlich-rechtlichen Gegenstand ab. Grundlegend geregelt ist diese Form des Verwaltungshandelns in §§ 54 bis § 62 VwVfG. Da von diesen Regelungen nur Verträge der Verwaltung, und nicht etwa verfassungs- oder völkerrechtliche Verträge erfasst sind, spricht man hier genauer von einem verwaltungsrechtlichen Vertrag oder kurz Verwaltungsvertrag.


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Re: Jetzt kommt die Klage
#234: 07. März 2014, 21:38
@themob: Ich danke dir für deine Aufklärung. Dann ist ein öffentlich-rechtlichen Vertrag leider nicht das, was mit einem Staatsvertrag gemeint ist. Dann bleiben wirklich nur die Grundgesetzverstösse, auf die man sich berufen kann, falls auch das Argument der Steuer keinen Bestand hat.
Staatsverträge die aufgrund der Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art 70 GG beschlossen wurden, als öffentlich-rechtliche Verträge anzusehen ist schon sehr gewagt.

Aber jeder so wie er möchte. Ich würde  nicht darauf zurückgreifen. Die Diskussionen hier sollen ja auch dazu beitragen, dass sich jeder über die Hintergründe und eventuelle Chancen selbst informieren kann.

Wikipedia zu Staatsvertrag
Zitat
Da in Deutschland die Länder über eigene Gesetzgebungskompetenzen (vgl. Art. 70 ff. GG) verfügen, wird der Begriff auch für Verträge zwischen zwei oder mehreren Bundesländern angewandt (Länderstaatsverträge). Oft werden wirtschaftliche Zusammenarbeit oder Grenzangelegenheiten in diesen Staatsverträgen geregelt. Beispiele für solche Verträge sind der Rundfunkstaatsvertrag und der Glücksspielstaatsvertrag. Die jeweiligen Landesparlamente haben diesen Staatsvertrag anschließend durch ein sogenanntes Zustimmungsgesetz (auch Transformationsgesetz genannt) in ein Landesgesetz zu übernehmen.[7] Erst nach dieser Ratifizierung des Staatsvertrags durch alle beteiligten Landtage kann der Vertrag in Kraft treten.

Nur weil das Wort "Vertrag" auftaucht, bedeutet es nicht gleichzeitig in diesem Zusammenhang, es ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Darum geht es aber in §54 VwVfG bzw. in Teil IV, somit auch §58

Wikipedia zu öffentlich-rechtlicher Vertrag
Zitat
Bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (örV) schließt eine Behörde mit einer Privatperson, oder auch einem anderen Verwaltungsträger, einen Vertrag über einen öffentlich-rechtlichen Gegenstand ab. Grundlegend geregelt ist diese Form des Verwaltungshandelns in §§ 54 bis § 62 VwVfG. Da von diesen Regelungen nur Verträge der Verwaltung, und nicht etwa verfassungs- oder völkerrechtliche Verträge erfasst sind, spricht man hier genauer von einem verwaltungsrechtlichen Vertrag oder kurz Verwaltungsvertrag.


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Re: Jetzt kommt die Klage
#235: 09. März 2014, 22:14
Viel spaß beim lesen
Das ist mehr als Spaß, @Sebastian, das ist ein wahrer Hochgenuss!
Respekt!
Gut formuliert und begründet, sowohl persönliche als auch rechtliche  Argumente erklärt, Quellen inklusive, und auch die Gutachten einbezogen.


Vielleicht lässt du die Klage noch ein paar Tage (und Nächte) liegen; es mag noch die eine oder andere Anregung zur Ergänzung kommen, falls du das möchtest.

Chapeau!

...


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Re: Jetzt kommt die Klage
#236: 10. März 2014, 10:10
Anbei eine völlig hypothetische Anfechtungsklage von person a.

Viel spaß beim lesen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6776.msg60906.html#msg60906

Eine großartige Klage!

So kriegen wir den Fokus auf das Wesentliche und schütteln die schleimigen dreisten Gedankenversorger ab.


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R
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Re: Jetzt kommt die Klage
#237: 10. März 2014, 13:28
Hi Sebastian,

die Klage gefällt mir sehr gut, insbesondere die Argumentation hinsichtlich der Typisierung. Da sind eine Menge Anregungen für mich dabei - falls ich irgendwann mal einen Widerspruchsbescheid bekomme (ich bin aber nicht scharf drauf).

Folgende Anmerkungen:

Ziffer 5 und 10 sind doppelt (negative Informationsfreiheit), ggf. könnte Ziffer 8 (Allgemeine Handlungsfreiheit) noch mit eingebaut werden - aber das ist Geschmackssache.

Weitere Anregungen - als Textvorschlag aus einer (wie immer hypothetischen ;) ) Widerspruchsformulierung, die Du (soweit es passt) übernehmen kannst oder halt nicht:

- Da Du ein guter Statistiker bist, solltest Du vielleicht die Gerätekonvergenz noch beleuchten - mir viel da folgendes zu ein:

Zitat
Nach dem Bescheid ist die Grundlage für die Festsetzung der Abgabe vermutlich die „Innehabung“ einer Wohnung und ist unabhängig vom Besitz von Rundfunkgeräten oder die tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs. Mithin handelt es sich gem. § 3 AO um eine Zwecksteuer, da die geforderte Geldleistung keine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung darstellt. Auch wird durch die Zahlung eines Beitrages gegenüber der übrigen Bevölkerung kein wirtschaftlicher oder ideeller Vorteil („Vorzugslast“) gegenüber anderen nicht Beitragsbelasteten erzielt. Genau dies ist bei einer Steuerzahlung der Fall, denn ein Betrag setzt zumindest die Möglichkeit eines Rundfunkempfangs für die Beitragspflichtigen voraus, dies ist jedoch nicht der Fall, schon weil die technischen Voraussetzungen fehlen und durch Zahlung eines Beitrages auch nicht erworben werden, z.B. durch Stellung entsprechender Geräte. Eine typisierende Annahme, dass in jeder Wohnung entsprechende Geräte vorhanden seien, ist willkürlich konstruiert. Zudem ist eine solche Interpretation auch nicht durch den Text des RBStV oder RFinStV gedeckt. Die Behauptung, dass in nahezu 100% der Wohnungen entsprechende Gerate vorhanden seien ist ohnehin nicht anhand der KEF-Berichte (hier auch neuartige Rundfunkempfangsgeräte) belegt. Zudem ist die Interpretation, dass ein Rundfunkempfang mit mobilen Geräten (Mobiltelefone und mobile Endgeräte wie Notebooks) typischerweise in einer Immobilie stattfindet bereits in sich widersprüchlich und absurd.

- Ziffer 4 - Informationelle Selbstbestimmung

Zitat
Verstoß gegen mein Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Die zentrale Speicherung meiner Daten beim Beitragsservice verstößt zudem gegen mein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Eine bundesweite, zentrale Einwohnerdatei ist unzulässig. Die zentrale Speicherung jedes Bundesbürgers (auch derjenigen, die von der Zahlung befreit sind) verstößt gegen dieses Recht, eine lediglich „logische“ oder organisatorische Regelung zur Trennung der Daten nach zuständigen Landesrundfunkanstalten ist nicht ausreichend. Dazu kommt, dass auf Grund der ALG-2 Befreiungen bzw. der Befreiungen von Taubstummen und Blinden auch besonders schützenswerte Sozialdaten gespeichert werden.

Dass meine diesbezüglichen Vorbehalte nicht nur theoretischer Natur sind, belegt der Missbrauch der Daten durch „freischaffende“ Betrüger, die Zahlungsaufforderungen mit tatsächlichen Daten genutzt haben, vgl. FAZ vom 21.11.2013: „Gefälschte Beitragsrechnungen“, Zitat: „Anders als frühere Fälschungen seien die jetzigen an regulär gemeldete Beitragszahler gerichtet, die Betrüger scheinen also über die entsprechenden Daten zu verfügen“. (Fundstelle: http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/ard-und-zdf-gefaelschte-beitragsrechnungen-12675386.html ). Der fahrlässige Umgang mit den unfreiwillig erhobenen Daten zeigt sich auch daraus, dass die Beitragsnummer im Fenster jedes Schreibens ersichtlich ist.

Die Behauptung, dass durch die Umstellung auf die Wohnungsabgabe ein Fortschritt in Sachen Datenschutz erreicht würde, kann nur als Euphemismus bezeichnet werden. Anders als die Rundfunkanstalten glauben machen wollen, hatten die  freiberuflich Tätigen sog. „Rundfunkgebührenbeauftragten“ zu keinem Zeitpunkt das Recht, ohne Zustimmung des Wohnungsinhabers Wohnungen zu betreten.

Jetzt erklärt der Gesetzgeber durch die in der Begründung zum RBStV enthaltenen Aussagen  (Stichwort Gerätekonvergenz und Typisierung) zur sozialen Norm, dass in Wohnungen an das Internet angebundene Geräte (neuere Fernseher mit Internetanschluss (IP-TV), PC’s, Mobiltelefone) vorhanden zu seien haben. Auf Grund der Möglichkeiten der verdeckten Überwachung (Raumüberwachung) erinnert die Zielrichtung des Gesetzgebers an Orwellsche Verhältnisse. Auf Grund der intensiven Zusammenarbeit zwischen Verfassungsschutz, BND und NSA ist auch dies nicht nur eine abstrakte Gefahr.

- 9 Zweckentfremdung

Zitat
Zudem erfolgt aus den Rundfunkbeiträgen auch die Finanzierung der Landesmedienanstalten – also eine originär staatliche Aufgabe, z.B. für Aufgaben nach dem JMStV, z.B. bei der Überwachung privater Webseiten. Insoweit dient der Rundfunkbeitrag auch nicht ausschließlich den behaupteten Vorteilen.

Das muss anhand der zuständigen Landesmedienanstalt gegenrecherchiert werden, für Berlin-Brandenburg passt das.

Zitat
Verstoß gegen Programmgrundsätze des Rundfunkstaatsvertrages

Mit im Wesentlichen seichten Unterhaltungs- und „Infotainment“-programmen (z.B. überteuerte Talkshows wie „Jauch“, „Illner“ oder „Lanz“ oder „Wetten dass ...“) insbesondere im sog. „Vollprogramm“ von ARD und ZDF wird gegen die Programmgrundsätze des § 11 RStV und den Grundversorgungsauftrag verstoßen. Danach haben die Programme der Bildung, Information und Beratung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. Dies ist nicht der Fall, vielmehr gleichen die Unterhaltungs- und Informationsprogramme denen der privaten Betreiber. Soweit ARD und ZDF sich nicht auf den Grundversorgungsauftrag konzentrieren, ist eine Geräteunabhängige allgemeine Abgabe/Zwecksteuer unzulässig. Auch die Rundfunkfreiheit kann bei einer Zwangsfinanzierung nicht dazu führen, dass die Rechtsgrundlagen, welche die Legitimation der Abgabe begründen sollen, komplett missachtet werden. Ein Programm, welches die behauptete Legitimation einer Zwangsabgabe schon im Ansatz nicht erfüllt, kann auch keine Grundlage für eine Vorzugslast sein. Es mangelt schon insoweit an den theoretischen Vorteilen – im Gegenteil: Der passive Fernsehkonsum sowie die derzeitigen Rundfunkprogramme (insbesondere die „Vollprogramme“ von ARD und ZDF) sind sozial schädlich – schon gar nicht animieren die Programme zum selbstständigen Denken in einer pluralen und demokratischen Gesellschaft, sondern erfüllen die einseitigen Interessen einer Parteiendemokratie.

Die Argumentation mit den überbordenden Rentenversorgungen gefällt mir sehr gut. Bei Angestellten im öffentlichen Dienst (und damit müssen sich die Staatsfunker eigentlich vergleichen lassen) wurde das System erheblich gekürzt und von einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung nach dem jeweiligen Endgehalt auf ein beitragsorientiertes Punktemodell umgestellt. http://de.wikipedia.org/wiki/Zusatzversorgung_des_%C3%B6ffentlichen_Dienstes  Wäre ggf. ein Nebensatz wert.

- Zusätzlich:

Zitat
Europarechtswidrigkeit:

Nach neuesten Presseartikeln ist die Umstellung der Erhebungsform als Wohnungsabgabe (entgegen der Gesetzesbegründung) nicht aufkommensneutral. Dies macht die Auffassung, dass es sich beihilferechtlich nur um eine Verwaltungsumstellung handelt, obsolet. Ich verweise auf das Gutachten von Herrn Ermano Geuer vom 23.01.2013, Fundstelle:
http://www.vzvnrw.de/fileadmin/user_upload/downloads/2013_01_23_Gutachten_VZVNRW_Rundfunkbeitrag.pdf . Danach ist die Einführung einer Beihilfe erst nach Notifizierung und Prüfung durch die EU-Kommission zulässig.

Neueste Presseartikel kannst Du nunmehr streichen, aber den neuen KEF-Bericht kennst Du besser als ich. ;)

Viele Grüße,
Matze


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. März 2014, 13:52 von Redfox«
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

S
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Re: Jetzt kommt die Klage
#238: 10. März 2014, 13:57
Vielen Dank für dein Feedback, die Daten können sehr gut in der hypothetischen Klageschrift verwendet werden. Der doppelte Punkt 8 ist ein Copy & Paste Fehler, der bereits behoben ist. Ich denke ich werde im Laufe des Abends eine neue, verbesserte, hypothetische Klageschrift hier hochladen. Es sollten dann einige Punkte eingeflochten sein, die die Argumente von Person A stärken.


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Re: Jetzt kommt die Klage
#239: 10. März 2014, 14:33
Deine Literaturliste kannst Du noch erweitern um einen Fachartikel in der NVwZ - sollte eigentlich jeder Verwaltungsrichter haben.

Der Richter Dr. Thomas Exner und der Rechtsanwalt Dennis Seifarth haben in ihrem Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht" NVwZ 2013-1569 (Heft 24/2013 vom 15.12.2013) mit dem Titel  "Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform" eindeutig die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags belegt.

Für Zitate siehe auch http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7721.0.html 

(Vielleicht fällt mir ja noch mehr ein ...)

Gruß aus Berlin,
Matze


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