Hallo satmonk, Danke für die fiktive Fallbeschreibung
Das scheint bisher aber "nur" gegenseitiges "Geplänkel" gewesen zu sein.
Als Bescheid ist das jedenfalls nach bisheriger Kenntnis nicht im Entferntesten zu werten.
Auch hier gilt wieder:
Ein Bescheid ist ein Bescheid ist ein Bescheid...er ist als solcher *betitelt* und enthält auch eine ebenfalls als solche betitelte "Rechtsbehelfsbelehrung".
Beispiele liefert die Foren-Suchfunktion
Widerspruchsbescheide der Rundfunkanstalten im Überblickhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::"Überprüfung durch Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs"Die unter 2) Beschriebene
"Überprüfung durch Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs" ist ein
hanebüchener Vorschlag - der
nichts als die Sicherung der Finanzen bezweckt und den
Anschein eines seriösen Kompromissvorschlags wahren soll.Statt dessen ist das aber ein *fauler* Kompromiss!Quelle Focus, 31.08.2013
http://www.focus.de/kultur/medien/tid-33169/kultur-und-medien-leben-neue-klage-gegen-tv-gebuehr_aid_1074386.htmlDer "Erstattungsanspruch nach §10 Abs. 3 RBeitrStV greife im Fall einer Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht nämlich nicht".
"Tatsächlich sei „zwingend der Rat zu geben“, sich rechtswirksam zur Wehr zu setzen", so RA Koblenzer.
Rückerstattung dürfte so faktisch aussichtslos sein.::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::"die Zahlungen einzustellen"Der Vorschlag
"die Zahlungen einzustellen" deutet darauf hin, dass
Person XYZ immer noch Zahlungen leistet.Weshalb?Einen
BeitragsBESCHEID, gegen welchen
rechtskräftig-
Widerspruch eingelegt und
- nach
abschlägigem WiderspruchsBESCHEID dann
-
Anfechtungsklage bei Verwaltungsgericht erhoben werden kann
wird Person XYZ - wie sogar durch ARD-ZDF-GEZ selbst geäußert -
*nur* erhalten bei
- Einstellung aller Zahlungen!Das täte auch dem System von ARD-ZDF-GEZ ganz gut
Die restlichen 5 Sätze des Absatzes 1 dienen nur der Verunsicherung des "Widerständlers".
Die Säumniszuschläge sind sehr wahrscheinlich nicht rechtens und wurden bei einigen sogar schon zurückgezogen.
Auch wenn offiziell gegen jeden Bescheid erneut Widerspruch einzulegen ist:
Person ABC hat seit dem Widerspruchsbescheid im August 2013 bzgl. Widerspruch gegen die Bescheide vom Juni und Juli sowie zwischenzeitlicher Klage (September) noch keine weteren Beischeide erhalten
Die haben genug zu tun, einknickende Beitragsschafe "aufzuspüren" und "dingfest zu machen".
Im Übrigen kann meines Wissens nach eine Klage einfach auf die neuerlichen Bescheide erweitert werden.
Was bis zum Erreichen des Mindeststreitwerts vermutlich auch keine weiteren Gerichtskosten zur Folge haben dürfte.
Damit die Beträge trotz regulär "nicht aufschiebender Wirkung" dennoch nicht gezahlt werden "müssen", dafür gibt es die Möglichkeit des "Antrags auf Aussetzung der Vollziehung".
Das soll
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::offensive AlternativeZum ganz anderen "alternativen" Weg
Klagen ohne Beitragsbescheid? Klagen gegen Zahlungsaufforderung?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7284.0.htmlliefert akademie.de ein paar interessante Infos, die sich Person XYZ aber evtl. gut und gern dreimal durchlesen muss, bis sie ein klareres Verstänndnis des Prozederes erhält
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::anhängiges höherinstanzliches Verfahren...allerdings erklärt sich mir momentan nicht, weshalb Person XYZ vor dem für den
25.03.2014 angesetzten Verhandlungstermin des momentan
wichtigsten Verfahrens überhaupt inhaltlich an Widerspruchs- und Klageformulierungen werkeln sollte (außer vielleicht um Fristen zu wahren... aber eine Begründung kann erst mal *knapp* ausfallen - muss nicht vollständig sein, solange sich Person XYZ eine "ausführliche Begründung in einem gesonderten Schriftsatz ausdrücklich vorbehält"...- aber momentan scheinen ja ohnehin keine Fristen zu laufen):
Popularklage
Ermano Geuer (privat)
Rossmann (betrieblich)
Bayerischer Verfassungsgerichtshof
Verhandlungstermin 25.03.2014::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::Zahlungen einstellenPerson XYZ sollte sich vielleicht einfach erst mal dazu durchringen, ihrem Unwillen vor allem durch Vorenthaltung der finanziellen Mittel (das einzige, was ARD-ZDF-GEZ interessiert) unmissverständlich Ausdruck zu verleihen.Das weitere findet sich - und ist zum Großteil auch hier im Forum beschrieben.
Kopf hoch! Brust raus!Gemeinsam knacken wir diese Nuss!!
Edit:
Lese gerade, dass offene Forderungen von 200€ Bestehen.
Dann ist das Schreiben wohl als nichts anderes als Hinhaltetaktik bzw. Versuch der "Überredung" zu werten.
Wenn die Zeit für solchen Kram haben, dann sollen die lieber *echte* BeitragsBESCHEIDe ausstellen, gegen die Person XYZ rechtlich vorgehen kann.
Ausdauer, Geduld & Spucke, Persistenz - das sind die Tugenden, die jetzt gebraucht werden.