Und da ich ein immer-auf-den-letzten-Drücker Typ bin, hier mal meine ersten beiden Punkte, mit der Bitte um Kommentar, falls jemand heute reinschaut... :-)
Punkt 1 ist individuell und wird sowieso wegargumentiert, aber dann ist es wenigstens mal aktenkundig!
Punkt 2 ist meiner Meinung nach immer noch der vielversprechendste.
Ich habe die bisher übliche Argumentation mal umgedreht.
Mal sehen, ob das vielleicht eher zieht.
Punkte 3 und 4 fehlen noch, aber da gibt es ja genügend Anregungen.
Ich habe Paragraphen und Hinweise auf Studien bewusst rausgelassen, weil ich nicht mit was rumhantieren will, das ich nicht beherrsche und die ganzen Gutachten sowieso zur Genüge bekannt sind. Außerdem mag ich es kurz und bündig.
Also:
1. Der Widerspruchsbescheid erfolgte nicht fristgerecht.
Der Kläger widersprach dem 1. Gebühren-/Beitragsbescheid vom 01.06.2013 fristgerecht mit Eingang beim Beklagten am 27.06. 2013 (Schreiben Anlage 4, Rückschein, Anlage 5). Anstatt wie gesetzlich vorgesehen einen Widerspruchsbescheid auszustellen reagierte der Beklagte durch die Zustellung eines zweiten Gebühren-/Beitragsbescheid (datiert 04.10.2013, Eingang am 12.10.2013), der schon ungerechtfertigt erging. Der Kläger erinnerte nun den Beklagten in einem am 08.11.2013 fristgerecht zugestellten Schreiben (Anlage 6, Rückschein Anlage 7), in dem er den 2. Bescheid als ungerechtfertigt ablehnte, ihm aber der Form wegen ebenfalls widersprach. Außerdem wurde der Beklagte mit einer Frist von 10 Tagen aufgefordert, dem Kläger den Widerspruchsbescheid für den 1. Widerspruch zuzustellen, andernfalls sehe der Kläger diesen als stattgegeben an. Der Widerspruchsbescheid ging beim Kläger am 11. März 2014 ein, also weit außerhalb der Frist von 10 Tagen, und ebenso mehr als einen Monat nach Ablauf der von Gesetzgeber vorgesehenen Frist von drei Monaten für die Zustellung von Widerspruchsbescheiden. Der Ursprüngliche Widerspruch vom 27.06.2013 lag sogar mehr als 8 Monate zurück.
2. Der sogenannte Rundfunkbeitrag wird unrechtmäßig erhoben.
Nach allgemein anerkannten Definitionen muss die Gegenleistung für einen Beitrag die Möglichkeit der Nutzung spezieller Vorteile sein und die Gruppe der Nutznießer muss von der Allgemeinheit unterscheidbar sein. Beides ist nicht gegeben! Wie der Beitragsservice selbst betont (siehe Widerspruchsbescheid Anlage X), kann heutzutage jeder mit geringem Aufwand alles immer und überall empfangen, sofern er dies möchte. Es entsteht also weder ein besonderer Vorteil, noch kann die Nutzergruppe abgegrenzt werden. Die Merkmale einer Sonderabgabe sind ebenfalls nicht erfüllt, denn der Rundfunkbeitrag wird regelmäßig erhoben.
Der Besitz einer Wohnung stellt kein beitragsauslösendes Merkmal dar, denn dieses muss einen nachvollziehbaren Zusammenhang mit der zu finanzierenden Sache haben. Dies ist nicht gegeben! Wie der Beitragsservice selbst betont (siehe Widerspruchsbescheid Anlage X), kann heutzutage jeder mit geringem Aufwand alles immer und überall empfangen, sofern er dies möchte. Damit entfällt der innere Zusammenhang mit der Wohnung, denn sie ist weder der zwingende, für viele nicht einmal der vorwiegende Ort, noch ist sie Voraussetzung, Mittel oder gar Anlass für Rundfunkempfang jeglicher Art.
Einzig nachvollziehbares zahlungsauslösendes Merkmal kann also nur der KONSUM des ausgestrahlten Rundfunks sein. Da es heutzutage ohne größeren Aufwand möglich ist, diesen auf fast allen Medien durch Zugangsbeschränkungen zu regulieren, könnte dann die Gruppe der Rundfunk-Konsumenten einfach und nachvollziehbar abgegrenzt werden. Das Bereithalten von Geräten, die Rundfunk empfangen können, ist heutzutage bei normaler Teilnahme am öffentlichen Leben nicht mehr zu verhindern, weswegen dies nicht mehr als Grund für die Beitragspflicht herangezogen werden darf.
3. Die Mittel des sogenannten Rundfunkbeitrags werden zweckentfremdet.
-fehlt noch-
4. Der ÖR Rundfunk in seiner derzeitigen Form erfüllt seine Aufgabe nicht.
-fehlt noch-
Alle anderen Punkte mit Grundrechtsverletzung sind mir zu vage, das kann m.M.n. ohne Probleme von den Richtern abgebügelt werden.
Sowas kann nur durch öffentliche Diskussion und öffentlichen Druck auf die Politik durchgesetzt werden, nicht in einzelnen individuellen Klagen.
Religions- oder sonstige Freiheiten sehe ich in meinem Fall auch nicht verletzt und das sind bei einem so tief verankerten System sowieso schwierig nachzuweisen.
Die meinen ja immer noch, das sie neutral sind. Das nehme ich denen sogar ab.
Das ist das typische Tyrannen-Syndrom, da ist kein Kraut gegen gewachsen...
Auf einen Verweis auf das Verfassungsgericht werde ich auch verzichten.
Ich denke, es müssen erstmal ein paar kleinere Siege her, bevor man größer angreifen kann.
Und das ist schon unwahrscheinlich genug... :-)