Wenn die Religionsfreiheit im Grundgesetz festgeschrieben ist, muss sich jedes andere Gesetz daran orientieren. Nur weil es gleichzeitig ein Hintertürchen offenlässt darf die Befreiung nicht verweigert werden. Da ist ein Fehler bei der Gesetzgebung gemacht worden seit 2013, die Befreiung hätte festgeschrieben werden müssen. Wieso ist es ein Härtefall, wenn man nicht die gleiche Weltanschauung wie der örR hat?
Der örR hätte ja die Kirche aus seiner Grundversorgung rausnehmen können, ich will nicht religiös Zwangsversorgt weden.
Im Artikel 140 werden die Artikel 136, 137, 138, 139, 141 vom 11.August 1919 (Weimarer Verfassung) als Bestandteil des Grundgesetzes festgelegt.
Das sind wichtige Artikel die religiösität betreffend:
136 (3) Niemand ist verpflichtet seine religiöse Überzeugung zu offenbaren...
136(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
In meinem Widerspruch habe ich unter Anderem geschrieben, dass ich nicht an diesen religiösen Veranstaltungen teilnehmen will und auch meine Arbeitskraft nicht zur Verfügung stelle, auch nicht in Form von meinem Geld, weil ich die Teilkirchlichen Veranstaltungen nicht mitfinanzieren will.
Selbst ob ich Atheist bin oder nicht geht diese B.Leute nichts an, meine Überzeugung ist eine Andere und ich will den örR nicht unterstützen. Das ist im Grundgesetz festgeschrieben, wenn die meinen, der 15. RBSTV schreibt was anderes vor, so ist der 15. RBSTV fehlerhaft. Das wollen die nicht wahrhaben, ist ja deren Untergang wenns so kommt. Vermutlich deshalb sparen die neuerdings, weil das jetzt der Anfang vom Ende ist.