@Markus KA
Vielen Dank für den Beruhigungstee

Person A muss allerdings gestehen, dass sie sich die von @Bürger angemahnte Dringlichkeit sehr zu Herzen genommen hat. Deshalb könnte Person A - noch bevor sie den neuesten Beitrag von @Markus KA gelesen hatte -
sofort eine E-Mail an den Sachbearbeiter geschickt haben, in der Zweifel an der Rechtskonformität der Forderung ausgedrückt und nochmals um Akteneinsicht gebeten worden sein könnte.
Kurz danach könnte Person A vom Sachbearbeiter eine
Antwort per E-Mail erhalten haben. Kurz zusammengefasst könnte diese Antwort-Email des Sachbearbeiters so ausgesehen haben, dass er
a) durchblicken lässt, dass er keinerlei Aktivitäten entfalten wird
b) Unwissenheit vorschützt
c) sich als reines Erfüllungs- und Vollstreckungswerkzeug des RBB präsentiert ("Widerspruch zwecklos!")
d) Person A von Pontius zu Pilatus schickt und Klinken putzen lassen will
e) den Antrag von Person A auf Akteneinsicht als gegenstandslos und erledigt betrachtet
f) weiterhin explizit von Person A die sofortige Zahlung fordert, ungeachtet dessen, was Person A ansonsten noch irgendwo geltend machen könnte
Der Sachbearbeiter wirft Person A also in jeder Hinsicht Knüppel zwischen die Beine. Das ist ernüchternd
Wörtlich lautet die E-Mail des Sachbearbeiters so:
"Sehr xxxxxxxxxxxxx
Ihre Schreiben sind bei mir eingegangen und auch der Antrag auf Akteneinsicht.
Diese müssen Sie aber beim Beitragsservice beantragen da dieser den Verwaltungsakt erlassen haben. Dazu verweise ich auf folgenden Link:
Anfrage zur Auskunft gespeicherter Daten - Rundfunkbeitrag
https://www.rundfunkbeitrag.de/datenschutz/datenauskunft#step_allgemeineangaben
Ich möchte auch an dieser Stelle nochmals darauf hinweisen, dass Sie keinen Widerspruch gegen die Forderung bei mir einlegen können.
Ich hoffe Ihre Fragen geklärt zu haben und erwarte Ihre Zahlung.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
xxxxxxx"Person A könnte sich jetzt fragen, ob das so überhaupt rechtens ist, was der Sachbearbeiter da behauptet.
So ist Person etwas aufgefallen, dass der Link, den der Sachbearbeiter für die Akteneinsicht mitgeschickt hat, zum sog. Beitragsservice führt, aber dort beim sog. Beitragsservice gar kein Antrag auf Akteneinsicht möglich ist, sondern unter dem Link lediglich ein "Antrag auf Auskunft gespeicherter Daten" gestellt werden kann. Das bringt Person A überhaupt nichts.
Zudem wird auf der Seite des sog. Beitragsservice sogar explizit darauf hingewiesen, dass dort
keine Kontoauszüge oder Forderungsaufstellungen herausgegeben werden. Und damit sicher auch kein Vollstreckungsersuchen.
Zudem bezeichnet der Sachbearbeiter des Vollstreckungsersuchen des RBB an die Amtskasse als "
Verwaltungsakt". Ist ein Vollstreckungsersuchen wirklich ein Verwaltungsakt? Falls das so wäre, müsste Person A doch dieser Verwaltungsakt zugegangen sein (ist er aber nicht), zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Oder ist Person A da auf dem falschen Dampfer?
Auch fragt sich Person A,
ob der sog. Beitragsservice überhaupt einen Verwaltungsakt erlassen kann, wie der Sachbearbeiter behauptet.
Auch kommt es Person A komisch vor, dass § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz und § 5 des Brandenburger Verwaltungsverfahrensgesetz eine Akteneinsicht vorsehen, aber der Sachbearbeiter, dem die Akte ja vorliegt und auf deren Grundlage er arbeitet, behauptet, bei ihm wäre Person A da an der falschen Adresse.
Außerdem gibt es doch das Brandenburger Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Demnach müssen doch vor einer Vollstreckung die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sein. Da kann sich der Sachbearbeiter doch nicht einfach wegducken, der müsste doch auch selbst prüfen, ob alles korrekt ist. Insbesondere auch § 4 Abs. 4 des Brandenburger Verwaltungsvollstreckungsgesetzes fällt Person A da ein. Der lautet:
"(4) Die Zulässigkeit der Vollstreckung richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Vollstreckungshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht. Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Vollstreckungshilfe verantwortlich."Person A weiß nun nicht, was wann wie wo sie jetzt tun könnte. Hätte das Forum da vielleicht ein paar maßgeschneiderte Tipps für den konkreten fiktiven Fall?
@pinguin
Vielen Dank. Person A hatte den Sachverhalten schon vor einigen Tagen quergelesen. Nach der laienhaften Einschätzung von Person A werden diesbezügliche Einwendungen aber vermutlich fruchtlos bleiben. Und zwar so fruchtlos, dass sich potentielle Antragsgegner vermutlich nicht einmal bemüßigt fühlen dürften, auf Einwendungen solcher Art überhaupt zu antworten, selbst wenn diese geltendes Recht sind. Möglicherweise könnte man solche Einwendungen in einem Gesamtpaket als Zusatz mit einfließen lassen. Aber auch da sieht Person A sehr schwarz.