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Autor Thema: EuGH C-482/02 - Das Land Brandenburg ist an Unionsrecht gebunden  (Gelesen 523 mal)

  • Beiträge: 7.286
Hinweis:
Mal wieder reicht der Platz in der Titelzeile nicht für eine weitergehende Aussage, die da eigentlich heißen müsste:

Im Land Brandenburg ist Unionsrecht seit dem In-Kraft-Treten des Einigungsvertrages bindendes Recht.

Die Entscheidung betrifft direkt das Land Brandenburg, denn es war Kläger in der Rechtssache.

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
18. November 2004(*)

„Sozialpolitik – Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen – Artikel 141 EG – Gleiches Entgelt – Richtlinie 76/207/EWG – Gleichbehandlung – Mutterschaftsurlaub – Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe – Nicht vollständige Berücksichtigung eines nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik genommenen Wochenurlaubs“

In der Rechtssache C-284/02

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=49679&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1795826

Zitat
24     Dazu ist erstens darauf zu verweisen, dass das Gemeinschaftsrecht beim Abschluss des BAT?O am 10. Dezember 1990 Anwendung fand, da der Vertrag vom 31. August 1990 über die Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten war (BGBl. II 1990 S. 889). Somit müssen die nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands erlassenen Bestimmungen zur Regelung der Stellung der nunmehr dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegenden Arbeitnehmer das einschlägige Gemeinschaftsrecht beachten.

Auch wenn diese Entscheidung zwar den arbeitsrechtlichen Bereich betrifft, kann aus der Begrifflichkeit "das einschlägige Gemeinschaftsrecht", siehe obige Hervorhebung durch Unterstreichung, gleichwohl gedeutet werden, daß es auch damals bereits für alle Bereiche gegolten hat, die vom Gemeinschaftsrechts geregelt werden.

Für die Belange des Rundfunks sei auf die im Forum bereits thematisierte Rundfunkentscheidung EuGH C-260/89, Rn. 41,  verwiesen, in der bereits damals zu Art 10 EMRK entschieden worden ist, daß unionsweit keine Maßnahme rechtens ist, die sich damit nicht vereinbaren läßt.

EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0

Selbiges wurde in der ebenfalls thematisierten Entscheidung EuGH C-234/17, Rn. 37, auf das Unionsgrundrecht übertragen und auch hier bestimmt, daß unionsweit keine Maßnahme rechtens ist, die mit dem Unionsgrundrecht nicht vereinbar ist.

EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Mai 2022, 15:03 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.286
Ergänzung aus einer anderen Entscheidung:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
15. September 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie 77/388/EWG – Recht zum Vorsteuerabzug – Entscheidung 2004/817/EG – Regelung eines Mitgliedstaats – Ausgaben für Gegenstände und Dienstleistungen – Prozentualer Anteil ihrer Nutzung zu nicht wirtschaftlichen Zwecken von mehr als 90 % ihrer gesamten Nutzung – Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug“

In der Rechtssache C-400/15

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=183367&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=273265

Zitat
38      Was schließlich das Argument betrifft, dass der Begriff „unternehmensfremde Zwecke“ für die Zeit vor dem Urteil vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie (C?515/07, EU:C:2009:88), eine andere Bedeutung gehabt habe, so dass sich die am 19. November 2004 ergangene Entscheidung 2004/817 noch immer auf die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten beziehen könnte, ist darauf hinzuweisen, dass der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts durch den Gerichtshof Rückwirkung zukommt und damit vom Inkrafttreten der ausgelegten Bestimmung an gilt (Urteil vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, EU:C:1980:100, Rn. 16).

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark war Kläger in der Rechtssache; Beklagter war das Finanzamt Brandenburg. Es ist daher nur wenig wahrscheinlich, daß die zitierte und in Rot hervorgehobene Aussage vom Landesgesetzgeber, bzw., der Landesregierung nicht wahrgenommen wurde.

Relevant ist diese zitierte Aussage nicht nur in Belangen der DSGVO.

Querverweis:
EuGH 61-79 - Entscheidungen des Gerichtshofes haben Rückwirkung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36244.0

EuGH C-634/21 - DSGVO - Automat. Daten-Verarbeitung ist verboten, wenn bindend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37605.0

EuGH C-319/20 - Mit der DSGVO unvereinbare Rechtsvorschriften sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36783.0

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0

EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0

EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0

EGMR -> Art 10 EMRK -> Gesetz muß vor Willkür durch Exekutive schützen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37629.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Februar 2024, 22:29 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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