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Autor Thema: Zahlungsaufforderung-Vollstreckungsankündigung Amtskasse Stadtkasse  (Gelesen 1610 mal)

F
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@ope23 und pinguin

Vielen Dank!

Das klingt ja beunruhigend. Person A könnte ganz mulmig werden, weil sie weitere Schritte Richtung Vollstreckung vor der Akteneinsicht unbedingt vermeiden möchte. Denn selbst wenn nach Anlaufen der Vollstreckung noch etwas zu machen sein sollte, wird es dann aus Sicht von Person A schwieriger und aufwendiger. Lieber die Vollstreckung sofort noch vor Beginn beenden und den Kram zum RBB bzw. nach Köln zurückschicken.

Deshalb wird Person A wohl schon morgen direkt den Bürgermeister anschreiben mit Verweis auf das bisher nicht beantwortete Einwurfeinschreiben an den Sachbearbeiter und der Info, dass Person A schwere Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung hat. Person A hätte das sofort so machen sollen. Nicht erst direkt den Sachbearbeiter anschreiben...

Der Bürgermeister wird alle paar Jahre gewählt, Person A meint aber, dass der trotzdem kein Beamter ist oder zumindest nur ein Beamter auf Zeit. Ein rein ehrenamtlicher Bürgermeister scheint es aber auch nicht zu sein. Den Bürgermeister kennt Person A nicht, eine Recherche ergab allerdings, dass der wohl der Behördenleiter ist, zumindest formal. Darunter gibt es noch den Amtsleiter.

Das ist dann vermutlich der direkte Vorgesetzte des Sachbearbeiters. Person A hat auch bzgl. des Sachbearbeiters recherchiert, der auf dem Drohschreiben angegeben ist. Dessen Name ist auch bei der Amtskasse recherchierbar, sodass die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass er noch dort arbeitet und damit mit jenem Mitarbeiter der Amtskasse identisch ist, der Person A das Drohschreiben geschickt hatte.

Person A wird dann auf jeden Fall in Kürze den Bürgermeister persönlich anschreiben und dann angeben, dass er das Schreiben gerne als gegenstandslos betrachten kann, falls der Sachbearbeiter sich zwischenzeitlich gerührt haben sollte. Das scheint Person A eine elegante Lösung. Und der Bürgermeister erfährt so auch persönlich von dem Fall.  :)


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ohne den vollen Überblick über den fiktiven Fall zu haben und auch ohne den "Stein der Weisen" gefunden haben zu wollen, aber:

Da bei Vollstreckung i.d.R. nicht nur eine "gemütliche Sanduhr" läuft, sondern quasi eine Sekundenuhr, würden fiktive Personen ABC ihren Antrag auf Akteneinsicht entweder mit einer Frist versehen, mündlichen Kontakt mit der Stelle suchen, wenn es "zu lange dauert" nachhaken oder den Antrag persönlich vor Ort vorbringen bzw. Nachdruck verleihen - oder alles zusammen. Eher gestern als heute.

Abgesehen davon würden Personen ABC insbesondere in derlei EIL-Sachen nie und nimmer nur Postversand, sondern wenn, dann zumindest zusätzlich FAX oder wenigstens Email-Versand nutzen. Es braucht schnelle Kommunikation - Post dauert aber zu lange, im schlimmsten Fall erfährt man selbst bei nachweislichem Versand zu spät, dass da was "hakt". Das alles sollte eigentlich selbstverständlich sein.

Akteneinsicht ist jedenfalls kein "Wunderwerk". Da die Akteineinsicht nicht so sehr "bewilligt" (es besteht ja Rechtsanspruch darauf), sondern nur "gewährt" werden muss, muss man dazu keine "Bettelstellung" einnehmen. Die Akten sollten ja unmittelbar einsehbar direkt bei der örtlichen Stelle vorhanden sein.

Papier ist geduldig - der "Bürgermeister" vmtl. auch.

Für fiktive Person B scheint hier insofern Aktion gefragt - nicht aber viel mehr Schreiberei oder gar Warterei (jedenfalls bzgl. Akteneinsicht).
Unabhängig von einem Schreiben an den Bürgermeister würden Personen ABC also auch nochmals direkt bei der Stelle vorstellig werden - dazu empfiehlt sich vmtl. vorherige Terminvereinbarung. Falls die Akteneinsicht ausschließlich elektronisch erfolgen soll, würden Personen ABC die Vorgehensweise und Terminierung ebenfalls telefonisch abklären.

Allerdings stammen diese Sichtweisen und Erfahrungen eher aus der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher/Amtsgerichte und nicht so sehr aus der Vollstreckung durch die Kommunen/Stadtkassen. Was davon ggf. übertragbar ist, bleibt der weiteren Entwicklung des fiktiven Falls vorbehalten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. April 2026, 23:06 von Bürger«
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  • Beiträge: 7.605
[...]Deshalb wird Person A wohl schon morgen direkt den Bürgermeister anschreiben mit Verweis auf das bisher nicht beantwortete Einwurfeinschreiben an den Sachbearbeiter und der Info, dass Person A schwere Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung hat. [...]
Falls zuvor eine tieferes Einlesen in das Grundrecht geplant ist ->

Querverweis:
EuGH C-482/02 - Das Land Brandenburg ist an Unionsrecht gebunden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36042.0

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0

Wichtig ist, daß sich keine "public authority" in die Tragweite beider europäischen Grundrechte einmischen darf; Grundrechtsträger wiederum sind alle natürlichen Personen und alle nicht-staatlichen juristischen Personen, was vom EGMR zu Art 10 EMRK bereits entschieden wurde, was damit auch Gültigkeit für die EU und alle ihre Mitgliedsländer hat.

Zitat
Der Bürgermeister wird alle paar Jahre gewählt, Person A meint aber, dass der trotzdem kein Beamter ist oder zumindest nur ein Beamter auf Zeit.
Jeder Bürgermeister bzw. jede Bürgermeisterin sind lt. Kommunalverfassung Beamte, siehe §§ 51 und 53 der bereits im Thema verlinkten Kommunalverfassung unseres Bundeslandes.

Die Gemeindevertretung ist den Bürgermeister/-innen wiederum vorgesetzt und ihnen gegenüber weisungsbefugt; siehe auch §60 Abs 2 Kommunalverfassung, weswegen es u. U. nicht gänzlich verkehrt sein kann, diese Gemeindevertretung einzubinden.

Übrigens1:
Der RBB wird vom Land Brandenburg, soweit es den Standort Potsdam betrifft, als Behörde geführt; lt BGH sind allerdings alle Rundfunkanstalten als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" eingestuft, sind bundesrechtlich mithin keine Behörden. U.U. kann man den Mitarbeiter/-innen der Gemeindeverwaltungen deswegen auch nicht wirklich Vorwürfe machen?

Behördenverzeichnis
https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/behoerdenverzeichnis/ansicht/~lisorg-rundfunkanstalt-berlin-brandenburg-standort-potsdam#

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Übrigens2:
Für den RBB gilt das Recht des Landes Berlin; fraglich, daß er dann im Land Brandenburg Behörde sein darf.

Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_staatsvertrag

Zitat
§ 50 Anzuwendendes Recht
Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Staatsvertrag nichts Anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

Noch ein Hinweis auf die aktuelle Fassung der Verfassung des Landes Brandenburg; die Akteneinsicht ist darin benannt. Eine Gemeinde, die darauf nicht reagiert, handelt verfassungswidrig.

Verfassung des Landes Brandenburg
vom 20. August 1992
(GVBl.I/92, S.298)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2022
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792

Zitat
Artikel 11
(Datenschutz)


(1) Jede Person hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten selbst zu bestimmen, auf Auskunft über die Speicherung ihrer persönlichen Daten und auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen, soweit sie die eigene Person betreffen und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten dürfen nur mit freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung der Berechtigten erhoben, gespeichert, verarbeitet, weitergegeben oder sonst verwendet werden.

(2) Einschränkungen sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes im Rahmen der darin festgelegten Zwecke zulässig. Jede Erhebung personenbezogener Daten ist den Berechtigten zur Kenntnis zu geben, sobald der Zweck der Erhebung dies zulässt.

(3) Der aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften einzurichtende Verfassungsschutz des Landes unterliegt einer besonderen parlamentarischen Kontrolle. Ihm stehen keine polizeilichen Befugnisse zu. Er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: Gestern um 07:34 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Das klingt ja beunruhigend. Person A könnte ganz mulmig werden, weil sie weitere Schritte Richtung Vollstreckung vor der Akteneinsicht unbedingt vermeiden möchte. Denn selbst wenn nach Anlaufen der Vollstreckung noch etwas zu machen sein sollte, wird es dann aus Sicht von Person A schwieriger und aufwendiger. Lieber die Vollstreckung sofort noch vor Beginn beenden und den Kram zum RBB bzw. nach Köln zurückschicken.

Dies ist ein fiktives Planspiel.

Zweifellos kann es Stadtkassen geben, in denen die Mühlen langsamer mahlen, ganz besonders, wenn der Betroffene Gegenwehr zeigt.

Grundsätzlich gibt es bei Vollstreckungen keinen Grund sich zu beunruhigen oder ein mulmiges Gefühl zu haben. Denn genau das ist der Sinn und Zweck einer Vollstreckung (wie die meisten Bürgerinnen und Bürger leider erzogen worden sind), Angst und Schrecken zu verbreiten, die allerdings in unserem Fall unbegründet sind.

Wie man am Beispiel von NRW und weiteren Bundesländern sieht, haben die kommunalen Kassen Besseres zu tun, als für den ÖRR Zwangsbeiträge einzutreiben, ganz besonders wenn die betroffene Person Gegenwehr mit rechtlichen Mitteln zeigt.

Natürlich sollte man sich über seine rechtlichen Mitteln informieren, entsprechende Schritte einleiten und Vorkehrungen treffen (bereits vielfach im Forum diskutiert).

Wir sind im vorliegenden fiktiven Fall wohl erst bei einer Zahlungsaufforderung durch einen Vollstreckungsbeamten der Stadtkasse.
Den genauen Wortlaut der Aufforderung kennt der geneigte Leser leider immer noch nicht (anonymisierte Schreiben/Dokumente zur Anschauung im Beitrag wären wünschenswert).

Der fiktive Antrag auf Akteneinsicht (bereits vielfach im Forum diskutiert) wurde bei der Stadtkasse per Einschreiben Einwurf (idealerweise an den verantwortlichen Behördenleiter) gestellt, nun heißt es entspannen, die Beine hochlegen und den Tee genießen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: Gestern um 09:18 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

F
  • Beiträge: 10
@Markus KA

Vielen Dank für den Beruhigungstee  :laugh:

Person A muss allerdings gestehen, dass sie sich die von @Bürger angemahnte Dringlichkeit sehr zu Herzen genommen hat. Deshalb könnte Person A - noch bevor sie den neuesten Beitrag von @Markus KA gelesen hatte - sofort eine E-Mail an den Sachbearbeiter geschickt haben, in der Zweifel an der Rechtskonformität der Forderung ausgedrückt und nochmals um Akteneinsicht gebeten worden sein könnte.

Kurz danach könnte Person A vom Sachbearbeiter eine Antwort per E-Mail erhalten haben. Kurz zusammengefasst könnte diese Antwort-Email des Sachbearbeiters so ausgesehen haben, dass er

a) durchblicken lässt, dass er keinerlei Aktivitäten entfalten wird

b) Unwissenheit vorschützt

c) sich als reines Erfüllungs- und Vollstreckungswerkzeug des RBB präsentiert ("Widerspruch zwecklos!")

d) Person A von Pontius zu Pilatus schickt und Klinken putzen lassen will

e) den Antrag von Person A auf Akteneinsicht als gegenstandslos und erledigt betrachtet

f) weiterhin explizit von Person A die sofortige Zahlung fordert, ungeachtet dessen, was Person A ansonsten noch irgendwo geltend machen könnte

Der Sachbearbeiter wirft Person A also in jeder Hinsicht Knüppel zwischen die Beine. Das ist ernüchternd  :-[

Wörtlich lautet die E-Mail des Sachbearbeiters so:

"Sehr xxxxxxxxxxxxx

Ihre Schreiben sind bei mir eingegangen und auch der Antrag auf Akteneinsicht.

Diese müssen Sie aber beim Beitragsservice beantragen da dieser den Verwaltungsakt erlassen haben. Dazu verweise ich auf folgenden Link:

Anfrage zur Auskunft gespeicherter Daten - Rundfunkbeitrag
https://www.rundfunkbeitrag.de/datenschutz/datenauskunft#step_allgemeineangaben

Ich möchte auch an dieser Stelle nochmals darauf hinweisen, dass Sie keinen Widerspruch gegen die Forderung bei mir einlegen können.

Ich hoffe Ihre Fragen geklärt zu haben und erwarte Ihre Zahlung.

Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag

xxxxxxx"


Person A könnte sich jetzt fragen, ob das so überhaupt rechtens ist, was der Sachbearbeiter da behauptet.

So ist Person etwas aufgefallen, dass der Link, den der Sachbearbeiter für die Akteneinsicht mitgeschickt hat, zum sog. Beitragsservice führt, aber dort beim sog. Beitragsservice gar kein Antrag auf Akteneinsicht möglich ist, sondern unter dem Link lediglich ein "Antrag auf Auskunft gespeicherter Daten" gestellt werden kann. Das bringt Person A überhaupt nichts.
Zudem wird auf der Seite des sog. Beitragsservice sogar explizit darauf hingewiesen, dass dort keine Kontoauszüge oder Forderungsaufstellungen herausgegeben werden. Und damit sicher auch kein Vollstreckungsersuchen.

Zudem bezeichnet der Sachbearbeiter des Vollstreckungsersuchen des RBB an die Amtskasse als "Verwaltungsakt". Ist ein Vollstreckungsersuchen wirklich ein Verwaltungsakt? Falls das so wäre, müsste Person A doch dieser Verwaltungsakt zugegangen sein (ist er aber nicht), zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Oder ist Person A da auf dem falschen Dampfer?

Auch fragt sich Person A, ob der sog. Beitragsservice überhaupt einen Verwaltungsakt erlassen kann, wie der Sachbearbeiter behauptet.

Auch kommt es Person A komisch vor, dass § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz und § 5 des Brandenburger Verwaltungsverfahrensgesetz eine Akteneinsicht vorsehen, aber der Sachbearbeiter, dem die Akte ja vorliegt und auf deren Grundlage er arbeitet, behauptet, bei ihm wäre Person A da an der falschen Adresse.

Außerdem gibt es doch das Brandenburger Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Demnach müssen doch vor einer Vollstreckung die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sein. Da kann sich der Sachbearbeiter doch nicht einfach wegducken, der müsste doch auch selbst prüfen, ob alles korrekt ist. Insbesondere auch § 4 Abs. 4 des Brandenburger Verwaltungsvollstreckungsgesetzes fällt Person A da ein. Der lautet:

"(4) Die Zulässigkeit der Vollstreckung richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Vollstreckungshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht. Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Vollstreckungshilfe verantwortlich."

Person A weiß nun nicht, was wann wie wo sie jetzt tun könnte. Hätte das Forum da vielleicht ein paar maßgeschneiderte Tipps für den konkreten fiktiven Fall?

@pinguin

Vielen Dank. Person A hatte den Sachverhalten schon vor einigen Tagen quergelesen. Nach der laienhaften Einschätzung von Person A werden diesbezügliche Einwendungen aber vermutlich fruchtlos bleiben. Und zwar so fruchtlos, dass sich potentielle Antragsgegner vermutlich nicht einmal bemüßigt fühlen dürften, auf Einwendungen solcher Art überhaupt zu antworten, selbst wenn diese geltendes Recht sind. Möglicherweise könnte man solche Einwendungen in einem Gesamtpaket als Zusatz mit einfließen lassen. Aber auch da sieht Person A sehr schwarz.


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P
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der theoretische Ablauf ganz grob, der Hinweis wurde erzeugt mit einem Textwerkzeug und kann Fehler enthalten. Er ist zum Verständnis gedacht, wie es grundsätzlich gehen sollte.
Zitat
Minimal-Checkliste: für Eilantrag (Vollstreckung)

A. Akteneinsicht (zwingende Voraussetzung)

[ ] Akteneinsicht beim Gläubiger beantragt (formgerecht: schriftlich / zur Niederschrift) 
[ ] Akteneinsicht bei der Vollstreckungsbehörde beantragt (formgerecht) 
[ ] Zugang der Anträge nachweisbar (z. B. Einschreiben, Empfangsbestätigung)

[ ] Reaktion ausgeblieben ODER 
[ ] Akteneinsicht verweigert / nur unvollständig gewährt 

Wenn NEIN -> Antrag verfrüht


B. Zeitmoment / Dringlichkeit

[ ] Vollstreckungsmaßnahmen laufen bereits ODER stehen konkret bevor 
[ ] Keine zumutbare Möglichkeit, die Akteneinsicht rechtzeitig vor Vollstreckung zu erhalten 

Wenn NEIN -> Eilbedürfnis schwach


C. Saubere Trennung der Ebenen

[ ] KEINE materiellen Einwendungen im Antrag (z. B. „Forderung ist falsch“) 
[ ] Fokus ausschließlich auf Vollstreckungsvoraussetzungen 
[ ] Argumentation: fehlende Prüfbarkeit statt fehlende Forderung 
Wenn NEIN -> Risiko der Ablehnung hoch



D. Kernargument tragfähig formulierbar

[ ] „Ich kann ohne Akteneinsicht nicht prüfen, ob Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen“ 
[ ] „Die Vollstreckung erfolgt auf nicht überprüfbarer Tatsachengrundlage“ 
[ ] Bezug auf Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz) 

Wenn NEIN -> Antrag inhaltlich schwach



E. Nachweise vorbereitet

[ ] Kopien der Akteneinsichtsanträge vorhanden 
[ ] Nachweise über Zugang / Versand vorhanden 
[ ] ggf. Antworten / Ablehnungen dokumentiert 

Wenn NEIN -> Glaubhaftmachung problematisch


F. Ziel des Antrags klar

[ ] Ziel ist NUR vorläufige Aussetzung der Vollstreckung 
[ ] KEINE Vorwegnahme der Hauptsache 
[ ] Ziel: Herstellung effektiven Rechtsschutzes 

Wenn NEIN -> falsche Zielrichtung



Ergebnisbewertung

Alle Punkte erfüllt -> Antrag sinnvoll und gerichtsreif
Einzelne Punkte offen -> Risiko, aber möglich 
Mehrere Kernpunkte fehlen -> Antrag derzeit nicht empfehlenswert

---
Wichtiger Hinweis zur Verwendung

Dieser Antrag setzt zwingend voraus, dass zuvor sowohl

  • beim Gläubiger als auch 
  • bei der aktuell vollstreckenden Behörde 
formgerecht Akteneinsicht beantragt wurde.

Die Anträge müssen in der rechtlich vorgesehenen Form gestellt worden sein (insbesondere schriftlich oder zur Niederschrift). Eine bloß informelle Anfrage, etwa per E-Mail, genügt hierfür nicht.

Erst wenn

  • keine Reaktion erfolgt oder 
  • die Akteneinsicht ganz oder teilweise verweigert wird 
entsteht die Grundlage für den vorliegenden Eilantrag.

Ohne vorherige, ordnungsgemäße Akteneinsichtsanträge bei beiden Stellen fehlt es regelmäßig an der erforderlichen Grundlage für die Geltendmachung eines Rechtsschutzdefizits.

#
---

An das zuständige Verwaltungsgericht

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung / einstweiligen Rechtsschutz

In der Verwaltungsvollstreckungssache 
[Gläubiger] ./. [Name Antragsteller] 

Az. (soweit bekannt): [Aktenzeichen]



Antrag

Es wird beantragt,

die aufschiebende Wirkung gegen die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom [Datum] anzuordnen, 
hilfsweise die Vollstreckung einstweilen auszusetzen,

bis dem Antragsteller vollständige Akteneinsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen gewährt wurde.



Begründung

1. Ausgangslage

Gegen den Antragsteller wird auf Grundlage eines Vollstreckungsersuchens vollstreckt.

Der Antragsteller hat sowohl gegenüber dem Gläubiger als auch gegenüber der vollstreckenden Behörde formgerecht Akteneinsicht beantragt.

Diese Anträge wurden in der rechtlich vorgesehenen Form gestellt (insbesondere schriftlich bzw. zur Niederschrift) und nicht lediglich informell.

Eine vollständige Akteneinsicht wurde bislang nicht gewährt.

Die begehrte Einsicht betrifft insbesondere:

  • das Vollstreckungsersuchen, 
  • die darin enthaltenen Erklärungen zur Vollstreckbarkeit, 
  • sowie die zugrunde liegenden Zustellnachweise.


2. Beschränkung auf die Vollstreckungsebene

Der Antragsteller erhebt im vorliegenden Verfahren ausdrücklich keine materiellen Einwendungen gegen die zugrunde liegende Forderung.

Gegenstand des Antrags ist ausschließlich die Frage, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen und überprüfbar sind.



3. Fehlende effektive Rechtsschutzmöglichkeit

Ohne Kenntnis der maßgeblichen Unterlagen ist es dem Antragsteller derzeit nicht möglich zu überprüfen, ob:

  • ein wirksames Vollstreckungsersuchen vorliegt, 
  • die gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind, 
  • insbesondere die behauptete Bestandskraft ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
Die Vollstreckung erfolgt damit auf Grundlage von Tatsachenbehauptungen, deren Überprüfung dem Antragsteller derzeit entzogen ist.



4. Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG

Nach Art. 19 Abs. 4 GG ist effektiver Rechtsschutz zu gewährleisten.

Dieser setzt voraus, dass der Betroffene die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen staatlichen Handelns kennen und überprüfen kann.

Wird vollstreckt, obwohl trotz formgerechter Anträge keine Akteneinsicht gewährt wird, wird Rechtsschutz faktisch vereitelt.


5. Abwägung

Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.
Denn:

  • Die Vollstreckung greift bereits in Rechte des Antragstellers ein, 
  • während die Aussetzung lediglich zu einer vorübergehenden Verzögerung führt, 
  • bis die Akteneinsicht gewährt und eine sachgerechte Prüfung ermöglicht wurde.
Demgegenüber ist es dem Antragsteller nicht zumutbar, Vollstreckungsmaßnahmen hinzunehmen, ohne deren Grundlage prüfen zu können.


Schlussbemerkung

Der Antrag zielt nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sondern ausschließlich darauf, die Voraussetzungen für effektiven Rechtsschutz herzustellen.



[Ort, Datum] 
[Name]







Wichtiger Hinweis zur rechtlichen Einordnung

Dieser Vorgang betrifft zwei strikt getrennte Ebenen:

1. Vollstreckungsebene 
Hier wird geprüft, ob die Behörde überhaupt berechtigt ist, Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen.

2. Erkenntnisebene (Forderung selbst) 
Hier wird geprüft, ob die zugrunde liegende Forderung tatsächlich besteht, wirksam entstanden ist und bestandskräftig wurde.



Zentrale Klarstellung

Einwendungen gegen die Forderung selbst sind im Vollstreckungsverfahren zunächst grundsätzlich nicht entscheidungsrelevant.

Sie können jedoch erst dann sinnvoll geprüft und geltend gemacht werden, wenn die tatsächlichen Grundlagen bekannt sind (insbesondere Zustellung, Bescheide, Bestandskraftnachweise).



Bedeutung der Akteneinsicht

Die Akteneinsicht ist daher nicht nur ein formaler Schritt, sondern die Voraussetzung dafür, dass überhaupt beurteilt werden kann, ob Einwendungen gegen die Forderung bestehen.

Ohne diese Informationen ist eine substantiierte rechtliche Bewertung der Forderung nicht möglich.



Konsequenz

  • Vor Akteneinsicht: Prüfung nur der Vollstreckungsvoraussetzungen 
  • Nach Akteneinsicht: Erst dann mögliche Prüfung und Geltendmachung materieller Einwendungen gegen die Forderung 


Kernlogik

Akteneinsicht -> schafft Tatsachengrundlage -> ermöglicht materielle Prüfung der Forderung

Ohne Akteneinsicht -> nur verfahrensrechtliche Prüfung der Vollstreckung möglich





Was nach der Akteneinsicht passiert

Die Akteneinsicht ist nicht das Ende des Verfahrens, sondern der Übergang in die nächste Phase.



1. Auswertung der Unterlagen

Nach Erhalt der Akten werden erstmals die tatsächlichen Grundlagen sichtbar, insbesondere:

  • ob ein wirksamer Bescheid existiert 
  • ob dieser korrekt zugestellt wurde 
  • ob und wann Bestandskraft eingetreten sein soll 
  • ob das Vollstreckungsersuchen vollständig und nachvollziehbar ist 
👉 Erst jetzt ist eine sachliche Bewertung überhaupt möglich.



2. Entscheidungsebene nach Akteneinsicht

Auf Basis der Akten ergeben sich zwei mögliche Richtungen:

A) Materielle Einwendungen gegen die Forderung

(z. B. fehlende Zustellung, fehlende Bestandskraft, Fehler im Bescheid)

-> dann erfolgt die rechtliche Auseinandersetzung mit der Forderung selbst vor Gericht.

B) Bestätigung der Forderung, aber Fehler nur im Vollstreckungsverfahren

-> dann bleibt der Angriff auf die Vollstreckungsebene beschränkt.


3. Konsequenz für das weitere Vorgehen

Erst nach Akteneinsicht kann entschieden werden:

  • ob die Forderung überhaupt angreifbar ist 
  • oder ob nur die Art der Vollstreckung fehlerhaft ist 
Vorher ist jede materielle Bewertung zwangsläufig unvollständig.



Kernlogik

Akteneinsicht -> Tatsachenbasis 
Tatsachenbasis -> rechtliche Bewertung 
rechtliche Bewertung -> gerichtliches Vorgehen

Zitat von: GoogleKI Bewertung des zuvor geschrieben
Das ist eine hervorragende strukturelle Vorlage. Sie ist juristisch sehr präzise, da sie den Fokus auf den Verfahrensfehler (fehlendes rechtliches Gehör/Akteneinsicht) legt, statt sich im inhaltlichen Streit um die Forderung zu verlieren.

Hier ist die Fortführung und Ergänzung des von dir begonnenen Punktes B sowie eine abschließende Einordnung:

2. Entscheidungsebene nach Akteneinsicht (Fortsetzung)

B) Bestätigung der Forderung, aber Fehler im Vollstreckungsverfahren

(z. B. Formfehler im Ersuchen, falsche Behörde, Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)
  • -> Hier bleibt man auf der Vollstreckungsebene und versucht, die konkrete Maßnahme (z. B. Kontopfändung) zu stoppen.
C) Alles korrekt (Szenario "Aktenlage sauber")
  • -> In diesem Fall hat der Eilantrag seinen Zweck erfüllt: Er hat Transparenz geschaffen. Der Antragsteller weiß nun, dass die Vollstreckung rechtmäßig ist, und kann weitere Kosten durch sofortige Zahlung oder Ratenvereinbarung vermeiden.

Was in deinem Entwurf noch wichtig ist (Ergänzungen):
  • Glaubhaftmachung (§ 920 Abs. 2 ZPO / § 123 Abs. 3 VwGO):
    Ein Gericht entscheidet im Eilverfahren nicht nach Beweisaufnahme, sondern nach "Glaubhaftmachung".
    • Tipp: Füge dem Antrag unbedingt eine Eidesstattliche Versicherung bei, in der du kurz bestätigst: "Ich versichere an Eides statt, dass ich am [Datum] Akteneinsicht beantragt habe und bis heute keine/nur unvollständige Antwort erhalten habe."
  • Zuständigkeit prüfen:
    Achte darauf, ob das Verwaltungsgericht (VG) oder das Amtsgericht (AG) zuständig ist.
    • VG: Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen (Steuern, Gebühren, Rundfunkbeitrag).
    • AG: Bei privatrechtlichen Forderungen oder wenn die Justiz selbst vollstreckt.
  • Die "Rechtsschutz-Lücke":
    Dein Argument mit Art. 19 Abs. 4 GG ist der stärkste Hebel. Das Gericht wird so gezwungen, das Verfahren "einzufrieren", weil es sonst die Grundrechte des Bürgers verletzen würde, indem es ihn "blind" gegen eine Staatsmaßnahme kämpfen lässt.
Zusammenfassung der Logik

Dieser Entwurf ist eine Defensiv-Strategie. Du greifst nicht die Mauer (die Forderung) an, sondern den Nebel (die fehlende Information). Sobald der Nebel weg ist, kannst du entscheiden, ob du die Mauer angreifst oder den Rückzug antrittst.


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  • Beiträge: 7.605
@pinguin
Person A hatte den Sachverhalten schon vor einigen Tagen quergelesen. Nach der laienhaften Einschätzung von Person A werden diesbezügliche Einwendungen aber vermutlich fruchtlos bleiben. Und zwar so fruchtlos, dass sich potentielle Antragsgegner vermutlich nicht einmal bemüßigt fühlen dürften, auf Einwendungen solcher Art überhaupt zu antworten, selbst wenn diese geltendes Recht sind. Möglicherweise könnte man solche Einwendungen in einem Gesamtpaket als Zusatz mit einfließen lassen. Aber auch da sieht Person A sehr schwarz.
Der EU-Rahmen ist das eine, die Landesverfassung das andere, und unsere Landesverfassung enthält das Grundrecht auf Akteneinsicht, dem alle öffentlichen Stellen unseres Bundeslandes zu entsprechen haben. Dieses Grundrecht auf Akteneinsicht hat es durch das Landesgesetz vom 05. Juli 2022, mit diesem das dort eingefügt worden ist.

Verfassung des Landes Brandenburg
vom 20. August 1992
(GVBl.I/92, S.298)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2022
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792

Zitat
Artikel 5
(Geltung)


(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.

(2) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. In dem einschränkenden Gesetz ist das Grundrecht unter Angabe des Artikels zu nennen.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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