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Autor Thema: Zahlungsaufforderung-Vollstreckungsankündigung Amtskasse Stadtkasse  (Gelesen 1040 mal)

F
  • Beiträge: 7
Hallo Mitstreiterinnen und Mitstreiter,

der folgende fiktive Fall könnte sich in Brandenburg zugetragen haben.

Person A erhält von einer Amtskasse als Vollstreckungsbehörde (nicht Wustermark) eine „letztmalige“ Zahlungsaufforderung (inkl. Vollstreckungsankündigung im Falle von Untertätigbleiben) mit Hinweis auf Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Im Schreiben wird der RBB als Gläubiger angegeben und es könnte behauptet werden, Person A hätte „trotz Mahnung“ sog. Rundfunkbeiträge nicht gezahlt. Außerdem könnte eine letztmalige Frist zur „freiwilligen“ Zahlung sog. Rundfunkbeiträge eingeräumt werden.

Diese Frist könnte Mitte April enden. Ein Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft könnte (noch) nicht enthalten sein, sondern nur die Information, dass Vollstreckungsmaßnahmen (insb. Kontopfändung) eingeleitet werden, ein Kontoabrufverfahren durchgeführt wird und ohne Vorankündigung eine Ladung zur Vermögensauskunft erfolgt, sollte Person A nicht bis Fristende gezahlt haben.

Das mit einfacher Post zugegangene Schreiben könnte den Hinweis auf gesetzliche Vollstreckungs-Zuständigkeit der betreffenden Amtskasse gem. §17 VwVGBbg enthalten.

Das Schreiben könnte darüber hinaus den Hinweis enthalten, dass Grundlage der Vollstreckung ein Vollstreckungsersuchen des RBB, vertreten durch den sog. Beitragsservice, ist.

Das Schreiben könnte außerdem informieren, dass das Vollstreckungsersuchen ein „zwischenbehördliches Schriftstück“ ist, das Person A „nicht übersandt“ wird und auch durch Person A „nicht anfechtbar“ ist.

Außerdem könnte das Schreiben besagen, dass der RBB gegenüber der Amtskasse die Vollstreckbarkeit der Rundfunkbeiträge bestätigt und bescheinigt, dass Person A eine Mahnung des RBB zugegangen wäre und die geforderten Rundfunkbeiträge „rechtmäßig und vollstreckbar“ wären.

Daneben könnte das Schreiben nur kurz die Gesamtforderungshöhe (inkl. Mahngebühren und Säumnis“ und „fremde Amtshilfen Gebühren“ und den Forderungszeitraum auflisten (keine detaillierte Forderungsaufstellung dabei) und – da die Gesamtforderung inkl. Mahn- und Säumnisgebühren 500 Euro übersteigt – die Vollstreckungsgebühren der Amtskasse in Höhe von sage und schreibe 75 Euro.

Nach freundlichem Hinweis zweier Moderatoren aus dem Forum könnte Person A schon zur Möglichkeit der Akteneinsicht gelesen haben
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0

Außerdem könnte Person A die Forumsbeiträge zu
BGH 25.02.2026 – VII ZB 29/24 Vollstreckungsersuchen BR formunwirksam
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38757.0
gelesen und dabei festgestellt haben, dass Brandenburg nicht um die insoweit betroffenen Bundesländer handelt, sondern um eines jener Bundesländer, in denen keine elektronische Übermittlung erfolgt, sondern in denen Vollstreckungsersuchen über Amtshilfe an die Vollstreckungsbehörden übermittelt werden.

Person A würde deshalb gem. § 29 (Bundes-)Verwaltungsverfahrensgesetz Akteneinsicht beantragen (denn das Brandenburger Verwaltungsverfahrensgesetz enthält in § 5 lediglich einige weitergehende Bestimmungen, aber keine eigene Möglichkeit, Akteneinsicht nach diesem Gesetz zu beantragen, wenn Person A das richtig verstanden hat).

Da die Strategie, auf das Vorhandensein der korrekten „einfachen Signatur“ zu prüfen, in Bundesländern wie Brandenburg nicht funktioniert, fragt sich Person A, auf welche möglichen anderen Fehler der Gegenseite sie achten könnte bei der Akteneinsicht?

Zudem fragt sich Person A, welche Rechte sie bei der Akteneinsicht hat. Darf Person A bei der Akteneinsicht nur alle Schriftstücke lesen/vor Ort prüfen oder hat Person A auch das Recht, Fotos aller einzelnen Seiten anzufertigen oder gar die Möglichkeit, vom Akteneinsicht gewährenden Sachbearbeiter vor Ort Kopien aller Seiten zu verlangen?
Edit "Bürger": Es müssen für den Antrag auf Akteneinsicht keine Gesetze und §§ benannt werden. Die amtlichen Dokumente unterliegen keiner "Geheimhaltung" - das Recht auf Akteneinsicht ist insofern nicht "eingeschränkt". Kopien kosten i.d.R. Geld. Fotos sollten i.d.R. möglich sein. Hier bitte keine Vertiefung dieser Fragen - siehe dazu nochmals
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0


Person A fühlt sich durch das Schreiben bereits im Vorwege völlig schachmatt gesetzt und entwaffnet. Weil das Schreiben zum Ausdruck bringt, dass die Amtskasse in jedem Fall vollstrecken wird und ganz fest an die Rechtmäßigkeit der Vollstreckbarkeit allein deshalb glaubt, weil der RBB der Amtskasse diese Rechtmäßigkeit versichert hat.

Außer diesem Schreiben liegt Person A von der Amtskasse überhaupt nichts schriftlich vor. Es ist das erste Schreiben, das Person A von der Amtskasse erhalten hat.

Person A hat auch nie einen Festsetzungsbescheid oder eine Mahnung des sog. Beitragsservice nachweislich übermittelt bekommen. Möglicherweise könnten Person A aber Festsetzungsbescheide oder Mahnungen per einfacher Post zugesandt worden sein. Ob und was davon ggf. zugegangen sein könnte oder nicht, ist unklar.

Person A hatte jedenfalls im fraglichen Zeitraum nie auf etwaige Post des sog. Beitragsservice reagiert, also auch nie Widersprüche formuliert, also auch nie Widerspruchsbescheide erhalten.

Person A möchte sich nun wehren und sämtliche Zahlungen vermeiden und die Vollstreckung abwenden.  >:D

Person A hat sich zwar schon das Brandenburger Verwaltungsverfahrensgesetz und Verwaltungsvollstreckungsgesetz besorgt und im Forum dazu gelesen.

Aber Person A ist unklar, welche Ansatzpunkte für einen Widerstand angesichts der Ausgangslage und der mageren schriftlichen Informationen durch die Amtskasse bestehen könnten. Außerdem ist Person eingeschüchtert, weil die Amtskasse sich ja im Schreiben bereits vorab weigert, weitere schriftliche Einlassungen zu übersenden und zum Ausdruck bringt, dass sie in jedem Fall vollstrecken wird, egal, was Person A einwendet.

Sieht das Forum hier Ansatzpunkte für Widerstand? Falls ja, würde sich Person A sehr über in diesem Fall passende Tipps freuen.  :)


PS: Dem Schreiben der Amtskasse könnte außerdem zu entnehmen sein, dass das Vollstreckungsersuchen schon älteren Datums ist und interessanterweise laut Schreiben der Amtskasse auf genau denselben Tag datiert ist wie der angegebene „Bescheid“ (vermutlich ein Festsetzungsbescheid als vollstreckbarer Titel). Kann das realistisch sein, dass beides zum taggenau selben erstellt wurde? Oder könnte es sich bloß um einen Übertragungsfehler des Sachbearbeiters der Amtskasse handeln? Denn in den mageren Angaben im Schreiben zum zugrunde liegenden Sachverhalt sind schon ein Schreibfehler erkennbar und (aus Sicht von Person A) Doppelungen bei manchen Angaben.

Falls das sehr alte Datum des Vollstreckungsersuchens aber korrekt sein sollte, hat die Amtskasse offenbar sehr sehr lange benötigt, um dem Ersuchen zu entsprechen (sehr alt, aber noch vor der Verjährung). Das könnte für mangelnden Amtshilfeeifer der Amtskasse sprechen und/oder für Überlastung dieser Behörde.



Edit "Bürger": Hervorhebungen zur schnelleren Erfassbarkeit. Links ergänzt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2026, 10:48 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.382
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Das Schreiben könnte darüber hinaus den Hinweis enthalten, dass Grundlage der Vollstreckung ein Vollstreckungsersuchen des RBB, vertreten durch den sog. Beitragsservice, ist.
Das Schreiben könnte außerdem informieren, dass das Vollstreckungsersuchen ein „zwischenbehördliches Schriftstück“ ist, das Person A „nicht übersandt“ wird und auch durch Person A „nicht anfechtbar“ ist.

Grundsätzlich könnte es hilfreich sein die wertvollen Beiträge zu den Themen "Amtskasse", "Stadtkasse", "Kreiskasse" mit ihren Hinweisen zu Möglichkeiten und Anträgen zu lesen, hierbei bitte die Suchfunktion nutzen.

Eine anonymisierte Version erhaltener Schreiben im Anhang könnten dem Leser einen besseren Einblick in das Thema verschaffen, um gegebenenfalls hilfreiche Antworten liefern zu können.

Zu diskutieren wäre möglicherweise auch der Vorgang, wie bzw. auf welchem Wege könnte die Stadtkasse das Vollstreckungsersuchen oder Amtshilfeersuchen erhalten haben.
Auch hierzu wäre eine anonymisierte Version des Vollstreckungsersuchens oder des Amtshilfeersuchens und der dokumentierte Postweg vom Absender zur Stadtkasse hilfreich.
BGH 25.02.2026 – VII ZB 29/24 Vollstreckungsersuchen BR formunwirksam
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38757.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2026, 11:38 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 7.601
Da das Land Brandenburg erwähnt wird, sei auf die Kommunalverfassung hingewiesen;

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkverf

§ 16 Abs. 1 BbgKVerf - Hilfe in Verwaltungsangelegenheiten
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkverf#16
Zitat von: § 16 Abs. 1 BbgKVerf - Hilfe in Verwaltungsangelegenheiten
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, ihren Einwohnerinnen und Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren und Bürgerbegehren in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft Hilfe zu leisten, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist.

§ 30 Abs. 1 BbgKVerf - Rechte der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, Verordnungsermächtigung
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkverf#30
Zitat von: § 30 Abs. 1 BbgKVerf - Rechte der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, Verordnungsermächtigung
(1) Die Gemeindevertreterinnen und ?vertreter üben ihr Amt nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung im Rahmen des geltenden Rechts aus. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

Gegebenenfalls könnten die Gemeindeabgeordneten eingebunden werden? Mit hoher Wahrscheinlichkeit gehören zum gültigen Recht nicht nur das Landesrecht, nicht nur das Bundesrecht, sondern auch das EU-Recht?

Da die Gemeinde lt. dem §16 BbgKVerf zur "Hilfeleistung in Verwaltungsangelegenheiten" verpflichtet ist, könnte es zur Folge haben, daß für die Gemeinde die Notwendigkeit besteht, sich u. U. auch in höherrangiges Recht einzulesen, da ja die "Hifleleistung in Verwaltungsangelegenheiten" u. U dann nicht möglich ist, wenn es um einen Sachverhalt geht, der seitens der EU rahmenreguliert wird, was beim ÖRR ja gegeben ist?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2026, 20:47 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Z
  • Beiträge: 1.618
Ein Teil der Forderungen könnte ja inzwischen auch verjährt sein und damit die Vollstreckungssumme fehlerhaft, was wiederum auch ein Vollstreckungshindernis wäre...

Edit "Bürger":
Danke für den Hinweis auf die mögliche Verjährung insbes. von Forderungen aus nicht bekanntgegebenen Festsetzungsbescheiden - dies jedoch bitte hier nicht vertiefen.
Dazu bestehen bereits vielfache Threads im Forum. Siehe bitte Forum-Suche. Mehrfachdiskussionen gleicher Themen sind im Forum nicht vorgesehen.

Bezüglich nicht bekanntgegebener "Festsetzungsbescheide" und/oder "Mahnungen" siehe u.a. unter
Revisionsverfahren BVerwG 6 C 3.22 - Zugang von Bescheiden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37520.0
und dortige weiterführende Querverweise. Auch dies bitte hier nicht vertiefen.
Dazu bestehen bereits vielfache Threads im Forum. Siehe bitte Forum-Suche. Mehrfachdiskussionen gleicher Themen sind im Forum nicht vorgesehen.

Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2026, 16:25 von Bürger«

F
  • Beiträge: 7
Vielen Dank an alle bis hierhin.  :)

Nach Ansicht von Person A könnte es im fiktiven Fall unwahrscheinlich sein, dass Forderungen mittlerweile verjährt sind, die ab Anfang 2021 ff. vollstreckt werden sollen - sollte der im o. g. Drohschreiben der Amtskasse genannt "Bescheid" tatsächlich von Anfang 2024 datieren.
Zumal Person A im fiktiven Fall - möglicherweise - auch früher schon einmal über einen ersten Teil dieser Forderungen einen - damals per förmlicher Zustellung erhalten haben könnte.

Sicher ist es aber nicht. Man wird sehen.

Im fiktiven Fall würde Person A dann nun Akteneinsicht beantragen bei der Amtskasse, einfach mit dem Satz: "Ich beantrage Akteneinsicht" und Aktenzeichen. Person A würde dann auch zunächst die im Drohschreiben genannte Sachbearbeiterin anschreiben, nicht gleich den Bürgermeister selbst.

Sollte die Akteneinsicht gewährt werden, was laut Gesetzeslage ja dann kein Problem sein dürfte, wird Person A alle Seiten ablichten, dabei darauf achten, dass die Fotos klar und nicht verwackelt sind. Person A wird dann relevante Dokumente anonymisieren und hier zur Begutachtung einstellen.

Zum Thema "Amtskasse" hat Person A den Hinweis von Markus KA befolgt und recherchiert. Möglicherweise hat Person A dabei etwas übersehen, weil die Recherche nicht sehr ergiebig war. In den letzten Jahren ist nur ein vergleichbarer Fall in Brandenburg (Biesenthal) aufgetaucht.

Könnte aber auch sein, dass Person A ein wenig erschlagen oder überfordert ist von der Vielzahl an Informationen, die dankenswerterweise im Forum zur Verfügung stehen. Person A muss da mal eine gerade Linie reinbringen, was ist wichtig, was ist unwichtig usw.
Sollte man auch "Stadtkasse", "Kreiskasse" usw. aus anderen Bundesländern lesen? Person A wird da mal noch recherchieren.

Edit "Markus KA":
Will man sich mit einem Thema befassen, dann bleibt das Lesen vieler Beiträge im gesamten Forum leider nicht aus.



Nicht so ganz verstanden hat Person A leider die Info von pinguin, dass die Gemeine verpflichtet ist, bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren zu helfen. Person A möchte ja gar kein Verwaltungsverfahren einleiten, sondern im Gegenteil alles ausleiten und vermeiden.
Auch Gemeindevertreter direkt hier vor Ort mit einzubinden, ist aus Sicht von Person A in einem solchen fiktiven Fall eher nicht ratsam, weil dann andere Leute von der Sache in Kenntnis gesetzt werden und Person A damit dem Risiko ausgesetzt ist, dass sich Informationen über den fiktiven Fall wie ein Lauffeuer unter Unbeteiligten verbreiten.


Vielen Dank nochmal an alle :)


Edit "Markus KA":
Bitte keine Veröffentlichungen darüber, wer mit wem private Nachrichten austauscht.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. April 2026, 09:00 von Markus KA«

  • Beiträge: 7.601
Sollte man auch "Stadtkasse", "Kreiskasse" usw. aus anderen Bundesländern lesen?
Lesen kann man alles; ob es hilfreich ist, sich am Landesrecht anderer Bundesländer zu orientieren, ist was anderes. Länderübergreifend wirken stets nur höherrangige Normen des Bundes und der EU; denn auch dann, wenn mehrere Länder einen Sachverhalt per Staatsvertrag, bspw., regeln, so bleibt es doch Landesrecht, (hier: Landes Brandenburg), welches seinerseits dem übrigen Landesrecht, (Hier: Land Brandenburg), und den höherrangigen, länderübergreifenden Normen zu entsprechen hat.

Nicht so ganz verstanden hat Person A leider die Info von pinguin, dass die Gemeine verpflichtet ist, bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren zu helfen. Person A möchte ja gar kein Verwaltungsverfahren einleiten, sondern im Gegenteil alles ausleiten und vermeiden.
Es ist nur der Versuch, darzustellen, daß eine Gemeinde bzw. Verwaltung einer Gemeinde im Land Brandenburg im Rahmen des gültigen Rechts gegenüber Dritten die Interessen ihrer eigenen Bürger/-innen zu vertreten hat und von ihren Bürger/-innen dafür auch in Anspruch genommen werden kann; siehe die am Schluß des in Rot herhorgehobenen Satzes des §16 BbgKVerf zu lesende Aussage "auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist."

Auch Gemeindevertreter direkt hier vor Ort mit einzubinden, [...]
Man kann Gemeindevertreter/-innen fragen, wie sie selber zum Rundfunk stehen und auf Basis dieser Infos entscheiden, ob man dieses Thema den Gemeindevertreter/-innen gegenüber vertieft oder nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2026, 20:44 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

F
  • Beiträge: 7
@pinguin

Achso. Vielen Dank für die Erläuterung. Also mal sehen. Person A wird mal Akteneinsicht beantragen und dann sehen wir weiter.

Wie die Gemeindevertreter zum Rundfunk stehen, weiß ich nicht genau, bei manchen kann ich mir allerdings gut vorstellen, dass die das Zwangssystem gut und richtig finden, weil sie selbst für den Staat arbeiten. Dann könnte man sich zwar aufs Gesetz berufen und sich helfen lassen, aber wenn die eine andere Meinung vertreten, wird das wahrscheinlich wenig ergiebig.

Mal sehen. Nach der Akteneinsicht wissen wir mehr.

Vielen Dank  :)


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  • Beiträge: 1.618
Bei der Akteneinsicht sollte man auch ein Gefühl dafür bekommen, wie der Sachbearbeiter so drauf ist, generell möchte ja jeder sowenig Arbeit wie notwendig haben, außer es wäre ein Teil der persönlichen Befriedigung...
So könnte man auch abchecken, ob man eine Brücke bauen kann, um den Vorgang einfach zurückgeben zu lassen, das macht dem Sachbearbeiter nämlich die geringste Arbeit. Man muß natürlich ein Argument dafür finden, ein möglich einfaches, damit der Verwaltungsvorgang des Sachbearbeiters mit guter, leicht nachvollziehbarer Begründung dokumentiert geschlossen werden kann.
Wenn man mehrere Gründe vorbringen kann, macht man es dem Sachbearbeiter möglich, den "billigsten" auszuwählen.
Das war jetzt natürlich nur eine taktische Überlegung,  juristische Gründe muß man selber finden...


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es könnte vorsorglich darauf hingewiesen worden sein:

§ 4 VwVGBbg
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/vwvgbbg/4#4
Zitat von: § 4 VwVGBbg
(1) Inländischen Behörden ist auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. Ausländischen Behörden darf Vollstreckungshilfe nur geleistet werden, wenn dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder in einem Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist.

(2) Einem Vollstreckungsersuchen darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:

    die Bezeichnung der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift oder die Namenswiedergabe der Behördenleiterin, des Behördenleiters oder deren Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, kann die Unterschrift fehlen,
    die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde,
    die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
    die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; im Falle der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Angabe, dass sich die Schuldnerin oder der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen,
    die Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners,
    im Falle der Beitreibung die Angabe, dass der Vollstreckungsschuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.

(3) Treten Umstände ein, welche die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung notwendig machen, ist die ersuchte Behörde unverzüglich zu unterrichten.

(4) Die Zulässigkeit der Vollstreckung richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Vollstreckungshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht. Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Vollstreckungshilfe verantwortlich.

Es könnte auch in Betracht gezogen worden sein, dass für die "festgesetzte" Adresse/Wohnung möglicherweise bereits von einem Mitbewohner ohne Wissen der betroffenen Person der Rundfunkbeitrag bezahlt worden ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. April 2026, 23:28 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

F
  • Beiträge: 7
@Zeitungsbezahler

Ja, Person A würde im fiktiven Fall nach Kräften versuchen, sich mit dem Sachbearbeiter in freundliches Einvernehmen zu setzen und zu signalisieren, dass beide dasselbe wollen: Den Vorgang so schnell wie möglich umstandslos vom Tisch kriegen.

Vor vielen Jahren, damals noch an anderem Wohnort in anderem Bundesland (also auch mit einem anderen Sachbearbeiter), hatte Person A schon einmal einen völlig fiktiven Fall von versuchter Rundfunk-Zwangsvollstreckung. Nach Erhalt des allersten amtlichen Drohbriefes hatte Person A damals den Sachbearbeiter telefonisch kontaktiert. Dieser Sachbearbeiter reagierte sofort ohne Anlauf hochaggressiv, schrie ins Telefon und behandelte Person A wie einen Schwerverbrecher. An Person gerichtete Botschaft (sinngemäß): Wir machen dich fertig, wir machen dich kaputt, koste es, was es wolle.   :-\

Da hatte Person A überhaupt keine Lust mehr, sich vor Ort Akten anzuschauen.  :-[ Das und der Plan, die Zwangsvollstreckung schnell durchzukriegen, war vermutlich auch Zweck der Übung.


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Nachstehender Querverweis könnte auch in diesem Thema von Interesse sein?

BFH VII R 62/18 - Pfändungs- und Einziehungsverfügung ->Unterschriftserfordernis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35604.0

Evtl. wäre diese Entscheidung noch genauer zu analysieren?


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  • Beiträge: 7
@pinguin

Vielen Dank. Person A hat das gelesen. So richtig Einigkeit scheint bzgl. Name/Unterschrift ja nicht zu herrschen.

Falls es bis zur Kontopfändung kommen sollte, wird Person A an die Ausführungen unter dem Link denken.


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