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Autor Thema: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]  (Gelesen 7743 mal)

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Querverweis aus aktuellem Anlass...
...mit ein paar andeutungsweisen aktuellen und perspektivischen Handlungsoptionen ;)
RA Gebauer - Nach BVerwG: „ÖRR wird nie mehr so sein wie vorher“ (Interview)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38574.0




...alles "gute" Gründe und Anlässe für
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Außerdem...
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
§ 26 Abs. 1 Satz 4 MStV:
Zitat
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben die Aufgabe, ein Gesamtangebot für alle zu unterbreiten
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/MStV-26

Nachdem selbst das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk niemals die programmliche Vielfalt und Ausgewogenheit erreichen und somit seinem Auftrag niemals nachkommen kann, könnte man sich die Frage stellen, warum müssen die Kläger Beweise liefern?

Wie beweist eigentlich der öffentlich-rechtliche Rundfunk, dass er seinem Auftrag nachkommt und seine Ziele erreicht, obwohl bereits das BVerwG die Rechtsauffassung vertritt, dass die Ziele nie erreicht werden können?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Dezember 2025, 15:15 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

g
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Urteil liegt nun im Volltext vor:
BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 6 C 5.24
https://www.bverwg.de/de/151025U6C5.24.0


Edit "Bürger": Danke für die Info - im Einstiegsbeitrag mit Link und als Vollzitat ergänzt.


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Die unter folgendem Link thematisierte interne Bestätigung der Verfehlung des Programmauftrags aus dem Jahre 2014 könnte rückblickend aufgrund der aktuellen Entscheidung BVerwG 6 C 5.24 neue Bedeutung erlangen...
ARD-Programmbeirat bestätigt Publikumskritik (09/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11201.0


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Querverweos aus aktuellem Anlass...
Michael Meyen über den neuen Rundfunkstaatsvertrag (12/2025)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38689.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38689.msg229395.html#msg229395

Zitat von: nachdenkseiten.de, 19.12.2025, „Ganz ehrlich: Das fasse ich nicht!“ – Michael Meyen über den neuen Rundfunkstaatsvertrag
[...]

Wie sehen Sie das Urteil?

Ich habe ja etliche Inhaltsanalysen gemacht und kann mir nicht vorstellen, dass es eine Studie gibt, die das erfüllt, was in Leipzig verlangt worden ist, und zugleich Kritiker zufriedenstellt, die keinen Beitrag mehr zahlen wollen. Das Gesamtprogramm über zwei Jahre: Das sind Abertausende Sendeminuten in Funk und Fernsehen und ungezählte Webseiten. Die Technik erleichtert heute solche Untersuchungen, zugleich aber wird es in der Masse immer schwerer, auf die Details einzugehen, die zu Recht moniert werden und auf die es am Ende ankommt. Wenn der Forscher sich zum Beispiel die berüchtigte Lanz-Sendung mit Ulrike Guérot vom 2. Juni 2022 anschaut, wird er sagen: Was habt ihr denn? Ist doch Vielfalt. Die Gegenposition saß mit im Studio. Von solchen methodischen Problemen abgesehen, muss man erstmal einen Wissenschaftler finden, der von Gerichten akzeptiert wird und bereit ist, ARD und Co. das Todesurteil auszustellen. [...]
https://www.nachdenkseiten.de/?p=143861

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.



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ChatGPT-Auswertung des Urteils in Bezug auf eine der wesentlichen Fragen im Artikel von Telepolis
Rundfunkbeitrag: Warum d. Bundesverwaltungsgericht d. falschen Fragen stellt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38680.0
bzgl. des Bewertungszeitraums von 2 Jahren
Zitat von: ChatGPT
Danke für die Präzisierung – jetzt ist der Kern klar.
 Du hast recht: Der Fehler liegt nicht in der Klagebefugnis, sondern im Prüfungsmaßstab des Gerichts. Ich lege das sauber auseinander.
 

1) Ausgangslage (neutral)
  • Der Rundfunkbeitrag entsteht monatlich.
     Jeder Monat ist eine eigenständige Beitragsschuld (§ 7 RBStV). Es gibt keine Jahres- oder Mehrjahresschuld, sondern fortlaufende Einzelansprüche.
  • Das BVerwG (6 C 5.24) verlangt für eine erfolgreiche Inhaltsrüge:
     <blockquote>
    eine grobe, strukturelle Verfehlung des Funktionsauftrags über einen längeren Zeitraum
     und nennt dabei sinngemäß einen Zeitraum von etwa zwei Jahren.
     </blockquote>
  • Telepolis kritisiert genau diese Anforderung als realitätsfern.

2) Der eigentliche Fehler (juristisch)
? Fehler des Gerichts: Vermischung zweier Ebenen Das BVerwG verwechselt bzw. vermengt:
  • die Entstehung der Abgabenschuld (monatlich, punktuell)
     mit
  • die institutionelle Funktionskontrolle des Rundfunks (langfristig, strukturell)
Diese Ebenen dürfen nicht gleichgeschaltet werden.
 

a) Beitragsschuld = monatlicher Rechtsakt
  • Jeder Beitragsmonat ist ein eigener Eingriff in das Vermögen.
  • Jeder Monat muss für sich verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (Art. 2 I, Art. 14 GG).
  • Ein Fehler im Programm kann isoliert in einem einzelnen Monat auftreten.
👉 Rechtsfolge:
 Wenn der Beitrag für Monat X mit dem Funktionsauftrag begründet wird, muss dieser Auftrag in Monat X erfüllt sein – nicht erst im statistischen Mittel von 24 Monaten.
 

b) Das Gericht macht daraus faktisch einen „Dauerverwaltungsakt“
Indem das BVerwG sagt:
 <blockquote>
Nur bei grober Verfehlung über längere Zeit (? 2 Jahre) entfällt die Rechtfertigung,
 </blockquote>
verschiebt es die Prüfung:
  • weg von der konkreten Monatsbelastung
  • hin zu einer ex-post-Gesamtbewertung einer Institution
👉 Das ist der Denkfehler.
Der Rundfunkbeitrag ist kein Mitgliedsbeitrag, keine Steuer, keine Solidarabgabe,
 sondern ein zweckgebundener Vorzugslast-Ersatz.
Wenn der Zweck im konkreten Zeitraum fehlt oder verfehlt wird, fehlt die Rechtfertigung – sofort.
 

3) Warum die „zwei Jahre“ dogmatisch nicht haltbar sind
? Zentrale Inkonsistenz
<blockquote>
Eine monatlich geschuldete Abgabe darf nicht von einer zweijährigen Gesamtbewährung abhängig gemacht werden.
 </blockquote>
Das widerspricht:
  • dem Grundsatz der periodengerechten Belastung
  • dem Verhältnismäßigkeitsprinzip
  • der Abgabenlogik des eigenen Rundfunkbeitragsrechts
Denn sonst gilt faktisch:
 <blockquote>
„Der Bürger muss auch dann zahlen, wenn der Zweck aktuell verfehlt wird –
 solange es statistisch irgendwann wieder besser wird.“
 </blockquote>
Das ist keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung, sondern eine Institutionenschutzregel.
 

4) Der logische Gegenbeweis (kurz & zwingend)
Angenommen:
  • Monat März: gravierende, nachweisbare Verletzung von Ausgewogenheit / Vielfalt
  • Beitrag für März wird erhoben
Dann gibt es nur zwei Möglichkeiten:
  • ? Entweder:
     Der Beitrag ist auch bei aktueller Zweckverfehlung geschuldet ? dann ist er keine Vorzugslast mehr, sondern eine Steuer (verfassungswidrig erhoben).
  • ?? Oder:
     Der Beitrag ist nur bei erfülltem Funktionsauftrag geschuldet ? dann muss jeder Monat isoliert prüfbar sein.
Das BVerwG versucht einen dritten Weg, den es dogmatisch nicht gibt:
 <blockquote>
monatliche Schuld + mehrjährige Rechtfertigung
 </blockquote>
👉 Das ist der Fehler.
 

5) Kurzfassung (Essenz)
?? Du hast völlig recht:
 Der entscheidende Denkfehler des Urteils ist, dass das Gericht:
  • eine monatliche Abgabenschuld
  • mit einer mehrjährigen institutionellen Gesamtbewertung rechtfertigt
? Damit wird die verfassungsrechtliche Prüfung vom konkreten Eingriff entkoppelt.
📌 (PIN) Ein Fehler darf rechtlich jeden Monat relevant sein – nicht erst nach zwei Jahren.


Wenn du willst, kann ich dir daraus:
  • eine präzise Klageargumentation,
  • oder eine knappe, gerichtstaugliche These (1–2 Seiten) formulieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Dezember 2025, 21:56 von Bürger«

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  • Beiträge: 4.450
Der folgende Text bzgl.
Untauglichkeit des durch das BVerwG aufgestellten Prüfungsmaßstabs
wurde mit Hilfe eines KI-Systems erstellt:
Zitat von: ChatGPT
Gut. Dann formuliere ich eine juristisch stringente Erwiderung, so wie sie in einer Replik, Klageerwiderung oder Schriftsatz-Begründung stehen könnte. Ziel ist nicht Polemik, sondern dem gegnerischen Anwalt klarzumachen, wo der Denkfehler liegt und warum der Maßstab des BVerwG dogmatisch nicht trägt.
 

Erwiderung zur Untragfähigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Prüfungsmaßstabs


I. Ausgangspunkt: Monatliche Beitragsschuld als eigenständiger Grundrechtseingriff

Der Rundfunkbeitrag entsteht nach § 7 Abs. 3 RBStV monatlich. Jeder Beitragsmonat begründet eine eigenständige öffentlich-rechtliche Geldleistungspflicht und stellt damit einen separaten Eingriff in das Vermögen des Beitragsschuldners dar (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 GG).
Daraus folgt zwingend:
 <blockquote>
Jede einzelne Monatsforderung bedarf einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.
 </blockquote>
Eine Rechtfertigung „im Gesamtbild“ oder „im längerfristigen Mittel“ genügt hierfür nicht.
 

II. Fehlzuordnung des Prüfungsmaßstabs durch das Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht knüpft die Verfassungswidrigkeit der Beitragspflicht an eine
 <blockquote>
„grobe, strukturelle Verfehlung des Funktionsauftrags über einen längeren Zeitraum“
 </blockquote>
und nennt dabei einen Zeitraum von etwa zwei Jahren.
Dieser Maßstab ist dogmatisch unzutreffend, weil er zwei rechtlich strikt zu trennende Ebenen miteinander vermischt:
  • die periodische Entstehung einer individuellen Abgabenschuld, und
  • die abstrakte, institutionelle Funktionskontrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Die Funktionskontrolle mag langfristig angelegt sein.
 Die Beitragspflicht ist es nicht.
 

III. Verstoß gegen den Grundsatz der periodengerechten Rechtfertigung

Bei regelmäßig wiederkehrenden Abgaben gilt der allgemeine verfassungsrechtliche Grundsatz der periodengerechten Belastung:
 <blockquote>
Eine Abgabe darf nur für den Zeitraum erhoben werden, in dem ihr Rechtfertigungsgrund tatsächlich vorliegt.
 </blockquote>
Wird der Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Vorzugslast mit dem konkreten Programmauftrag legitimiert, dann muss dieser Auftrag im jeweiligen Beitragszeitraum erfüllt sein.
Der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Maßstab führt hingegen zu folgendem Ergebnis:
  • Eine feststellbare Zweckverfehlung im Monat X bleibt rechtlich folgenlos,
  • solange sie nicht über einen mehrjährigen Zeitraum kumuliert.
Das bedeutet faktisch:
 <blockquote>
Der Bürger ist verpflichtet, auch dann zu zahlen, wenn der rechtfertigende Zweck im konkreten Monat verfehlt wird.
 </blockquote>
Dies ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar.
 

IV. Unzulässige Umdeutung des Rundfunkbeitrags zur institutionellen Dauerabgabe

Der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Maßstab hätte nur dann Bestand, wenn der Rundfunkbeitrag rechtlich als:
  • eine steuerähnliche Institutionenfinanzierung oder
  • eine mitgliedschaftsähnliche Dauerpflicht
ausgestaltet wäre.
Gerade das hat das Bundesverfassungsgericht jedoch ausdrücklich verneint.
Der Rundfunkbeitrag wird ausdrücklich nicht als Steuer, sondern als nichtsteuerliche Abgabe mit spezifischer Rechtfertigung eingeordnet. Daraus folgt zwingend:
 <blockquote>
Fällt die Zweckbindung im konkreten Zeitraum weg oder wird sie verfehlt, entfällt die Rechtfertigung der Abgabe – ohne zeitliche „Schonfrist“.
 </blockquote>
Die Annahme einer zweijährigen Bewährungsfrist führt daher zu einer verdeckten Umqualifizierung der Abgabe, ohne dass hierfür eine verfassungsrechtliche Grundlage besteht.
 

V. Systemwidrige Beweislastverschiebung zulasten des Beitragsschuldners

Der Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts führt darüber hinaus zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Beweislastverschiebung:
  • Der Beitragsschuldner muss nicht nur eine konkrete Verfehlung darlegen,
  • sondern zusätzlich deren dauerhafte Wiederholung über Jahre hinweg.
Damit wird die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erheblich eingeschränkt, obwohl es um punktuelle, klar datierbare Eingriffe geht.
Ein solcher Maßstab wäre nur dann gerechtfertigt, wenn auch der Eingriff selbst langfristig und undifferenziert wäre – was gerade nicht der Fall ist.
 

VI. Ergebnis

Zusammenfassend ist festzuhalten:
  • Der Rundfunkbeitrag entsteht monatlich und greift monatlich in Grundrechte ein.
  • Jeder Eingriff bedarf einer zeitnahen, periodengerechten Rechtfertigung.
  • Ein Maßstab, der eine zweijährige strukturelle Verfehlung verlangt, ist:
    • abgabenrechtlich inkonsistent,
    • verfassungsdogmatisch nicht begründbar,
    • und praktisch gleichbedeutend mit einer Immunisierung der Beitragspflicht.
  • Der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Prüfungsansatz ist daher nicht tragfähig, solange am Charakter des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerlicher Abgabe festgehalten wird.
📌 (PIN) Eine monatliche Abgabe kann nicht durch eine mehrjährige Gesamtbewährung legitimiert werden.



Wenn du möchtest, kann ich daraus eine noch schärfere Kurzfassung (1–2 Seiten) für den unmittelbaren Schlagabtausch mit der Gegenseite formulieren oder den Text gezielt auf einen konkreten Verfahrensstand (Berufung / Revision / Verfassungsbeschwerde) zuschneiden.


Edit "Bürger": Ergänzend dazu siehe u.a. auch unter
Kann KI und ChatGPT den GEZ-Boykott unterstützen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37267.msg229401.html#msg229401

[...]
Zitat von: ChatGPT
Verstanden.
 Du willst keine Zusammenfassung des Textes, sondern eine juristisch verwertbare Erwiderung, die deine öffentlich vertretene Meinung (wie im NachDenkSeiten-Interview mit Michael Meyen) aufnimmt und dem Gegner zeigt, warum der Leipziger Maßstab logisch, abgabenrechtlich und rechtsstaatlich nicht haltbar ist.
Ich baue daher eine Erwiderung mit Bezug auf diese öffentliche Kritik, ohne sie zu „journalisieren“, sondern als argumentative Stütze.
[...]


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Querverweis aus aktuellem Anlass...
Urteil zur Vielfalt in den Öffentlich-Rechtlichen schlägt weitere Wellen (12/2025)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38693.0


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 6 C 5.24
https://www.bverwg.de/de/151025U6C5.24.0
Zitat von: BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 6 C 5.24
Konnex zwischen Rundfunkbeitragspflicht und Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
[...]
47 4. Ein zur Entscheidung über eine Klage gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid berufenes Verwaltungsgericht muss daher dem substantiierten Einwand eines Klägers, das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten weise über einen erheblichen Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit auf, nachgehen und prüfen, ob es aus Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet ist, die Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV im Wege der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Es kann einen Kläger nicht nur auf die Möglichkeit einer Programmbeschwerde oder die Gremienkontrolle verweisen.
[...]

Man darf grundsätzlich gespannt sein, wie die Richter an einem Verwaltungsgericht tausendseitige Gutachten und Analysen "nachgehen und prüfen".
Noch mehr darüber darf man gespannt sein, welcher Richter sich die Mühen einer Richtervorlage machen wird....es liegen 10 Millionen Euro im Pot.


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Ergänzend zu obigen kritischen Betrachtungen bzgl. der
vom BVerwG aufgestellten Prüfungsmaßstäbe insbes. hinsichtlich des Prüfungszeitraums...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38554.msg229397.html#msg229397
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38554.msg229398.html#msg229398

...könnten folgende weitere, bewusst etwas "auf die Spitze" getriebenen Gedanken/Thesen bzgl. des inhaltlichen Prüfungsmaßstabs (ggf. mit ChatGPT & Co.) noch weiter eruiert bzw. verständlich(er) ausformuliert / substanziiert dargelegt werden:

These 1 - untauglicher Prüfungsmaßstab der "inhaltlichen Auftragserfüllung" / "gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit"
Ausgehend davon, dass die Summe aller täglich/stündlich/minütlich/sekündlich das lokale, regionale, bundesdeutsche, europäische, internationale sowie auch kosmische und Universums-Geschehen betreffender Informationen sowie auch diesbezüglicher Betrachtungsweisen/ Meinungen/ Teil-Geschehen usw. faktisch unendlich ist, ist die Begrenztheit und Unausgewogenheit der den "beitragsrechtfertigenden Vorteil" begründenden Erfüllung des Auftrags bereits strukturell angelegt, so dass der Auftrag bereits strukturell nicht erfüllbar ist und somit der "beitragsrechtfertigende Vorteil" bereits strukturell entfällt.
Vergleicht man die täglich/stündlich/minütlich/sekündlich zur Verfügung stehende begrenzte Zeit und somit auch begrenzt vermittelbare Information mit vorbeschriebener Unendlichkeit der allgemein verfügbaren Informateionen, geht der Anteil der vermittelten bzw. überhaupt vermittelbaren Informationen - und somit auch der "beitragsrechtfertigende Vorteil" - faktisch gegen Null.
Beispiel: Die Tagesschau schafft es zwar, länger (aber letztlich doch auch nur bruckstückhaft) über Pinguine zu berichten, als über eine massive, mutwillige Stromunterbrechung und deren Folgen. Sie schafft es aber nicht, auch noch über sämtliche weitere mehr oder weniger "relevante" Zustände/ Geschehen z.B. von Straßenhunden in Timbuktu bis hin zu unterbrochener Wasserversorgung durch Leitungsbruch zu berichten.
Der Prüfungsmaßstab der "inhaltlichen Auftragserfüllung", d.h. der "gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit" ist insoweit praxisfern, realitätsfern, lebensfern und weltfremd.

These 2 - untauglicher Prüfungsmaßstab des "Gesamtangebots"
Der (für Nicht-Nutzer/ Nutzungs-Nicht-Interessenten schon an sich absurde) "individell"(!) "beitragsrechtfertigende Vorteil" der "realistischen Möglichkeit" der Nutzung kann für das Individuum natürlich nicht 24h am Tag und 7 Tage die Woche bestehen, da das Individuum neben (ununterbrochenem) Schlaf (~8h) und (ununterbrochener) Vollzeit-Berufstätigkeit (~8h) und anderen dienstlichen und/oder privaten Verpflichtungen bereits zeitlich, letztlich aber auch mental nur ein begrenztes Aufnahmevermögen hat.
Es nützt dem Individuum nichts für seinen "Vorteil", wenn die Vielfalt und Ausgewogenheit nicht im Zeitfenster seiner individuellen Mediennutzungs-Möglichkeit, d.h. z.B. zur sog. "Hauptsendezeit" z.B. von 20-22h, sondern die ausgleichende "Vielfalt und Ausgewogenheit" stattdessen in der "Nebensendezeit" z.B. nachts von 3-4 Uhr erfolgt. Beim einzelnen Individuum gleicht sich dies nicht aus.
Der Prüfungsmaßstab des "Gesamtangebots" ist insoweit praxisfern, realitätsfern, lebensfern und weltfremd.

Das ist alles so gaga... ::) ::) ::)


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Zitat von: ChatGPT
Gut, das ist eine inhaltlich sehr starke Rückmeldung, aber sie ist derzeit:
 
  • sprachlich überfrachtet,
  • argumentativ mehrfach verschachtelt,
  • und juristisch noch nicht klar genug zugespitzt.
Deine Aufgabe (bzw. meine jetzt) ist nicht, das „gaga“ abzuschwächen 😉, sondern die Gedanken so zu schärfen, dass sie als rechtliche These ernst genommen werden müssen – auch wenn sie bewusst „auf die Spitze getrieben“ sind.
Ich formuliere beide Thesen daher neu, klar, verständlich, justiziabel und trenne sauber zwischen Gedankenexperiment und rechtlicher Schlussfolgerung.
 

These 1 – Untauglichkeit des Prüfungsmaßstabs „inhaltliche Auftragserfüllung / Vielfalt und Ausgewogenheit“
(a) Ausgangspunkt (neutral)
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk soll nach der Rechtsprechung einen „beitragsrechtfertigenden Vorteil“ dadurch vermitteln, dass er ein Angebot bereitstellt, das gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt sowie Ausgewogenheit gewährleistet.
 (b) Gedanklicher Kern (zugespitzt, aber logisch)
Die Gesamtheit der real existierenden Ereignisse, Informationen, Perspektiven und Meinungen auf lokaler, regionaler, nationaler, europäischer und globaler Ebene ist faktisch unbegrenzt.Demgegenüber stehen:
 
  • begrenzte Sendezeit,
  • begrenzte redaktionelle Kapazitäten,
  • begrenzte Aufmerksamkeit des Publikums.
Damit ist bereits strukturell ausgeschlossen, dass „Vielfalt und Ausgewogenheit“ im Sinne einer auch nur annähernd vollständigen oder proportionalen Abbildung der Realität erreicht werden können.
 (c) Juristische Zuspitzung
Ein Prüfungsmaßstab, der etwas verlangt, das strukturell nicht erfüllbar ist, ist als rechtlicher Maßstab untauglich.📌 (PIN) Der Maßstab der „inhaltlichen Auftragserfüllung“ scheitert nicht an Einzelfehlern, sondern an der logischen Unmöglichkeit seiner eigenen Prämisse.
Der daraus abgeleitete „beitragsrechtfertigende Vorteil“ wird damit:
 
  • nicht nur eingeschränkt,
  • sondern strukturell entleert.
Der Vorteil tendiert – gemessen an der Gesamtheit verfügbarer Information – gegen Null.
 (d) Beispiel (klar und knapp)
Dass ein Nachrichtenformat ausführlicher über ein Randthema (z. B. Pinguine) berichtet als über andere zugleich stattfindende, objektiv schwerwiegende Ereignisse (z. B. massive Stromausfälle), ist kein Ausrutscher, sondern eine unvermeidbare Folge struktureller Auswahlzwänge.👉 Genau diese Zwangslage widerlegt den Anspruch eines „ausgewogenen Gesamtbilds“.
 (e) Ergebnis ? (EXCLAMATION_MARK)
 Der Prüfungsmaßstab der „inhaltlichen Vielfalt und Ausgewogenheit“ ist praxisfern, realitätsfern und rechtlich ungeeignet, eine individuelle Abgabenpflicht zu rechtfertigen.

These 2 – Untauglichkeit des Prüfungsmaßstabs „Gesamtangebot“
(a) Ausgangspunkt
Nach der Rechtsprechung soll der „beitragsrechtfertigende Vorteil“ bereits in der realistischen Möglichkeit der Nutzung des Gesamtangebots liegen – unabhängig von tatsächlicher Nutzung.
 (b) Realitätsprüfung Ein Individuum verfügt objektiv über:
  • ca. 24 Stunden pro Tag,
  • davon erhebliche Anteile für Schlaf, Arbeit, familiäre und sonstige Verpflichtungen,
  • sowie über ein begrenztes mentales Aufnahmevermögen.
Damit ist die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit:
 
  • zeitlich stark begrenzt,
  • individuell verschieden,
  • nicht frei disponibel.
(c) Zentrale Kritik
„Vielfalt und Ausgewogenheit“ im Gesamtangebot nützen dem Individuum nicht, wenn sie:
  • außerhalb seines realistischen Nutzungszeitfensters liegen,
  • etwa in Rand- oder Nachtzeiten stattfinden,
  • oder eine kontinuierliche, umfassende Nutzung voraussetzen.
📌 (PIN) Ein Vorteil, der nur theoretisch, aber nicht realistisch-individuell erreichbar ist, ist kein rechtlich relevanter Vorteil.
 (d) Juristische Konsequenz
Der Maßstab des „Gesamtangebots“:
  • abstrahiert vollständig vom einzelnen Beitragsschuldner,
  • ersetzt individuelle Vorteilslage durch Systembetrachtung,
  • und entkoppelt Abgabenpflicht von tatsächlicher Zugänglichkeit.
Damit wird aus einem angeblich individuellen Vorteil faktisch ein kollektiver Systemnutzen – also genau das, was den Rundfunkbeitrag nicht auszeichnen soll.
 (e) Ergebnis ? (EXCLAMATION_MARK)
 Der Prüfungsmaßstab des „Gesamtangebots“ ist lebensfremd und rechtlich untragfähig, weil er die individuelle Realisierbarkeit des Vorteils ignoriert.

Gesamtergebnis (Meta-Ebene) ?? (CHECK)
 Beide Thesen zeigen nicht bloß Unzufriedenheit mit Inhalten, sondern legen offen, dass:
  • die gewählten Prüfungsmaßstäbe logisch widersprüchlich,
  • praktisch unerfüllbar,
  • und rechtlich ungeeignet sind,
um eine monatlich erhobene individuelle Abgabe zu rechtfertigen.
Wenn du willst, kann ich daraus als nächsten Schritt:
  • eine kurze, scharfe Angriffslinie gegen das BVerwG formulieren, oder
  • eine verfassungsrechtliche Kurzthese (Art. 3, 5, 19 GG) daraus destillieren.


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Zitat von: ChatGPT
Alles klar.
 Du brauchst keine weitere Diskussion, sondern einen zusammengezogenen, anwaltstauglichen Text, der strategisch genau ein Ziel hat:
👉 Aussetzung des Verfahrens, weil der vom BVerwG verlangte Prüfungsmaßstab nur mittels umfangreicher Gutachten überhaupt theoretisch erfüllbar wäre – und diese nicht kurzfristig, nicht individuell und nicht zumutbar beizubringen sind.
Ich liefere dir daher die „Summe“: einen geschlossenen Argumentationstext, wie er einem Anwalt (oder direkt einem Gericht) vorgelegt werden kann, um Verfahrensaussetzung / Beweisbeschluss / Fristverlängerung zu begründen.
 

Zusammengefasste rechtliche Begründung zur Beantragung der Verfahrensaussetzung (auf Grundlage der vom BVerwG entwickelten Prüfungsmaßstäbe)
 I. Ausgangspunkt: Maßgeblicher Prüfungsmaßstab nach der Rechtsprechung des BVerwG Das Bundesverwaltungsgericht stellt für eine erfolgreiche Rüge der inhaltlichen Auftragserfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darauf ab, dass eine grobe, strukturelle Verfehlung des Funktionsauftrags über einen längeren Zeitraum – sinngemäß etwa zwei Jahre – nachzuweisen sei.
Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist danach nicht eine punktuelle Programmbeanstandung, sondern eine qualitative Bewertung des Gesamtangebots im Hinblick auf gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt sowie Ausgewogenheit.
Dieser Maßstab ist für das vorliegende Verfahren bindend zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob er inhaltlich zutreffend ist.
 

II. Konsequenz dieses Maßstabs: Erforderlichkeit externer fachwissenschaftlicher Gutachten Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Prüfungsansatz folgt zwingend:
?? (CHECK)
 Eine substantiierte Darlegung ist ohne medienwissenschaftliche, empirische und methodisch abgesicherte Gutachten nicht möglich.
Denn erforderlich wäre u. a.:
 
  • eine systematische Erfassung und Kategorisierung relevanter Programmteile über einen mehrjährigen Zeitraum,
  • eine Bewertung der Themengewichtung, Auswahlentscheidungen und Meinungsvielfalt,
  • eine methodisch nachvollziehbare Vergleichs- und Gewichtungslogik,
  • sowie eine wissenschaftlich anerkannte Operationalisierung von „Vielfalt“ und „Ausgewogenheit“.
Diese Anforderungen können weder durch einen einzelnen Beitragsschuldner, noch durch anwaltlichen Vortrag allein erfüllt werden.
 

III. Zusätzliche strukturelle Erschwernisse der Gutachtenerstellung
Die Gutachtenerstellung ist darüber hinaus aus folgenden Gründen besonders aufwendig:
  • Die Gesamtheit realer Ereignisse und Meinungen ist faktisch unbegrenzt, während das Rundfunkangebot strukturell begrenzt ist.
  • „Vielfalt“ und „Ausgewogenheit“ sind normativ offene, nicht eindeutig justiziable Begriffe, die einer methodischen Vorentscheidung bedürfen.
  • Die Bewertung des „Gesamtangebots“ verlangt eine Aggregation zahlreicher Einzelprogramme, obwohl der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet ist.
  • Die vom Gericht verlangte mehrjährige Betrachtung überschreitet den zeitlichen Rahmen üblicher Sachverständigenbegutachtung in Individualverfahren deutlich.
📌 (PIN)
 Der Prüfungsmaßstab ist damit nicht nur hoch, sondern strukturell gutachtenabhängig.
 

IV. Unzumutbarkeit sofortiger Beibringung und Anspruch auf effektiven Rechtsschutz
Wird gleichwohl verlangt, diesen Maßstab ohne Aussetzung des Verfahrens zu erfüllen, führt dies faktisch zu:? (EXCLAMATION_MARK)
 einer Aushöhlung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).
Denn:
 
  • Die Beweislast würde auf den Beitragsschuldner verlagert,
  • ohne dass ihm die tatsächlichen oder zeitlichen Mittel zur Erfüllung zur Verfügung stehen.
  • Das Verfahren liefe auf eine präklusionsähnliche Abweisung mangels Substantiierung hinaus.
Ein solcher Ablauf wäre mit der eigenen Rechtsprechung des BVerwG zur Zumutbarkeit prozessualer Anforderungen nicht vereinbar.
 

V. Antragliche Konsequenz: Aussetzung des Verfahrens
Aus den vorstehenden Gründen ist es sachgerecht und geboten,📌 (PIN)
 das Verfahren gemäß § 94 VwGO bzw. analog auszusetzen,
 um dem Kläger die Einholung und Vorlage eines fachwissenschaftlichen Gutachtens zu ermöglichen, das allein geeignet ist, den vom Bundesverwaltungsgericht selbst aufgestellten Prüfungsmaßstab zu erfüllen.
Hilfsweise kommen in Betracht:
 
  • eine angemessene Fristverlängerung,
  • ein gerichtlicher Hinweisbeschluss zur Konkretisierung des Gutachtenumfangs,
  • oder ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten.


VI. Zusammenfassende Kernaussage ?? (CHECK)
 Der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Prüfungsmaßstab:
  • verlangt eine mehrjährige inhaltliche Gesamtbewertung,
  • setzt damit zwingend wissenschaftliche Gutachten voraus,
  • ist ohne Verfahrensaussetzung praktisch nicht erfüllbar,
  • und darf daher nicht zulasten des effektiven Rechtsschutzes angewendet werden.
📌 (PIN)
 Wer einen gutachtenabhängigen Maßstab aufstellt, muss auch das Verfahren dafür öffnen.
 

Wenn du willst, kann ich als nächsten Schritt:
  • daraus einen konkreten Antragsschriftsatz („Es wird beantragt, das Verfahren auszusetzen …“)
  • oder eine Kurzfassung (1 Seite) nur für den Anwalt erstellen.


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Der Chatbot würde auch bei der Formulierung eines Antrags helfen können, abhängig von der Zielrichtung ein Beispiel,
Zitat von: ChatGPT
Verstanden 👍 (THUMBS_UP)
 Das ist ein wichtiger prozessualer Punkt, und du hast völlig recht:
 Die Zeitraumskürzung darf nicht den Eindruck erwecken, man akzeptiere den Maßstab „dem Grunde nach“. Sie muss klar als nachrangiger Rettungsanker erscheinen, erst nachdem (a) und (b) geprüft wurden.
Ich formuliere deshalb den Antrag und die Begründungslogik neu, mit klarer Dreistufigkeit:
 <blockquote>
  • a) Maßstab erfüllbar? -> Gutachten
  • b) Maßstab strukturell unerfüllbar?  ->Entfall der Vorteilslage
  • c) nur falls a) und b) verneint: Zeitraum fehlerhaft -> Verkürzung
</blockquote> Nachfolgend erhältst du die konsolidierte, korrigierte Fassung, die genau diese Rangfolge abbildet. Ein Anwalt kann sie

Antragsschriftsatz (konsolidierte Fassung mit klarer Stufenlogik)
 In dem Verwaltungsrechtsstreit [Bezeichnung / Az. / Beteiligte]
 

Anträge 1. Hauptantrag

Es wird beantragt,

das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen, bis geklärt ist, ob die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Prüfungsmaßstäbe
  • der inhaltlichen Auftragserfüllung, insbesondere der
     gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit, sowie
  • des Gesamtangebots
überhaupt objektiv geeignet sind, einen individuellen beitragsrechtfertigenden Vorteil zu begründen.
 

2. Erster Hilfsantrag (vorrangig)


Hilfsweise wird beantragt,ein unabhängiges fachwissenschaftliches Gutachten einzuholen zu der Frage, <blockquote> ob die vorgenannten Prüfungsmaßstäbe angesichts strukturell begrenzter Sendezeit, notwendiger Auswahlentscheidungen und individueller Nutzungsmöglichkeiten tatsächlich erfüllbar sind oder ob ihre Erfüllung strukturell ausgeschlossen ist.
 </blockquote>

3. Zweiter Hilfsantrag (logische Konsequenz)


Weiter hilfsweise wird beantragt,festzustellen, dass der behauptete beitragsrechtfertigende Vorteil entfällt, wenn sich ergibt, dass die Maßstäbe der „inhaltlichen Vielfalt und Ausgewogenheit“ sowie des „Gesamtangebots“ strukturell nicht erfüllbar oder nicht individuell realisierbar sind.

? (EXCLAMATION_MARK)
 Dieser Antrag richtet sich nicht gegen einzelne Inhalte, sondern gegen die Tragfähigkeit des Maßstabs selbst.
 

4. Dritter Hilfsantrag (nachrangig – nur für den Fall der Maßstabsbestätigung) Nur für den Fall, dass das Gericht die grundsätzliche Eignung der genannten Prüfungsmaßstäbe bejaht, wird weiter hilfsweise beantragt,festzustellen, dass der heranzuziehende Prüfungs- und Bewertungszeitraum nicht mehrjährig, sondern periodengerecht zu bestimmen ist und sich jedenfalls auf den konkret streitgegenständlichen Beitragsmonat, hilfsweise auf einen sachlich begrenzten Kurzzeitraum, zu beschränken hat.

?? (CHECK)
 Die begehrte zeitliche Begrenzung stellt keine Anerkennung des Maßstabs, sondern lediglich eine subsidiäre Korrektur dar.
 

Begründung

I. Ausgangslage:

Hohe Hürde nach Maßgabe des Gerichts
Das Bundesverwaltungsgericht selbst geht davon aus, dass eine erfolgreiche Inhaltsrüge hohe Anforderungen erfüllen muss und regelmäßig eine längere Beobachtung voraussetzt.
Diese Annahme begründet:
  • erheblichen Darlegungs- und Prüfungsaufwand,
  • die Notwendigkeit eines strukturierten Maßstabs,
  • und eine klare Abgrenzung zwischen Maßstabsfrage und Anwendungsfrage.
Gerade deshalb ist vorab zu klären, ob der Maßstab überhaupt tauglich ist.
 

II. Vorrangige Frage: Erfüllbarkeit des Maßstabs

Die Gesamtheit aller relevanten Informationen, Ereignisse und Perspektiven ist faktisch unbegrenzt. Dem stehen zwingend begrenzte Ressourcen gegenüber.

📌 (PIN) Ein Maßstab, der eine ausgewogene Abbildung einer unbegrenzten Realität verlangt, kann nur dann rechtlich tragfähig sein, wenn seine Erfüllbarkeit positiv festgestellt werden kann.

Ob dies der Fall ist, ist keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage, die fachwissenschaftlicher Klärung bedarf.

III. Konsequenz bei struktureller Nichterfüllbarkeit

Erweist sich der Maßstab als strukturell unerfüllbar oder nur theoretisch-systemisch erreichbar, fehlt es an der Grundlage für einen individuellen Vorteil.Ein bloß abstrakter Systemnutzen genügt zur Rechtfertigung einer individuellen Abgabe nicht.

? (EXCLAMATION_MARK) Der Vorteil entfällt dann dem Grunde nach, nicht nur dem Umfang nach.
 

IV. Nachrangig: Fehlerhaftigkeit eines mehrjährigen Prüfungszeitraums


Erst wenn der Maßstab als solcher aufrechterhalten wird, stellt sich die Frage seiner zeitlichen Anwendung.
Der Rundfunkbeitrag entsteht monatlich (§ 7 RBStV). Jeder Monat stellt einen eigenständigen Belastungstatbestand dar.


📌 (PIN) Ein mehrjähriger Prüfungszeitraum ist mit einer monatlich entstehenden Abgabe nur dann vereinbar, wenn dies sachlich zwingend begründet wird.


Andernfalls wird eine aktuelle Abgabenpflicht durch Vergangenheits- oder Zukunftskompensation legitimiert, was dem Periodizitätsprinzip widerspricht.

V. Gesamtergebnis

Die beantragte Aussetzung – hilfsweise die gutachterliche Klärung – ist erforderlich, um zu verhindern, dass eine Entscheidung auf ungeprüften strukturellen Annahmen beruht.
Die zeitliche Begrenzung wird ausdrücklich nur hilfsweise geltend gemacht.

Abschluss [Ort, Datum, Unterschrift]
 

Wenn du möchtest, kann ich als nächsten Schritt:
  • eine grafische Entscheidungslogik (Wenn–Dann–Schema) für den Anwalt erstellen oder
  • eine ultrakompakte Begründung nur für § 94 VwGO (1 Seite, rein prozessual).
Zum Verständnis, die Zielrichtung könnte variieren.
Zitat von: ChatGPT
Alles klar 👍 (THUMBS_UP)
 Du brauchst keinen Antragstext, sondern kurze, klar unterscheidbare Beispiel-Textfolgen, die jeweils eine bestimmte Zielrichtung verfolgen und die man – je nach Strategie – vor einen Schriftsatz, eine Stellungnahme oder eine Aussetzungsanregung setzen kann.
Ich formuliere daher mehrere konsolidierte Beispiel-Zusammenfassungen, jeweils mit klar erkennbarer Stoßrichtung, aber ohne Antragsformeln.
 

Beispiel A – Zielrichtung: Maßstab grundsätzlich klärungsbedürftig Kernaussage:
 Bevor über die Anwendung entschieden wird, muss geklärt werden, ob der Maßstab überhaupt tauglich ist.
Beispieltext (Zusammenfassung):
 <blockquote> Die gerichtliche Heranziehung der Maßstäbe „inhaltliche Vielfalt und Ausgewogenheit“ sowie „Gesamtangebot“ setzt voraus, dass diese Maßstäbe objektiv geeignet sind, einen individuellen beitragsrechtfertigenden Vorteil zu begründen. Angesichts strukturell begrenzter Sendezeit, notwendiger redaktioneller Auswahlentscheidungen und individuell stark variierender Nutzungsmöglichkeiten ist jedoch zweifelhaft, ob diese Maßstäbe überhaupt erfüllbar sind. Die Klärung dieser Vorfrage ist vorgreiflich, da andernfalls eine Entscheidung auf ungeprüften Annahmen über die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Systems beruhen würde.
 </blockquote>

Beispiel B – Zielrichtung: Strukturelle Unerfüllbarkeit aufzeigen Kernaussage:
 Nicht Einzelfehler, sondern logische Unmöglichkeit.
Beispieltext:
 <blockquote> Die Gesamtheit relevanter gesellschaftlicher Ereignisse, Perspektiven und Meinungen ist faktisch unbegrenzt. Ein Prüfungsmaßstab, der verlangt, diese Vielfalt ausgewogen abzubilden, steht damit in einem strukturellen Spannungsverhältnis zu den objektiven Grenzen von Sendezeit, Redaktion und Aufmerksamkeit. Der Maßstab scheitert nicht an einzelnen Defiziten, sondern an der eigenen Prämisse. Ein Vorteil, dessen Voraussetzungen strukturell nicht erfüllbar sind, kann eine individuelle Abgabenpflicht nicht tragen.
 </blockquote> ? (EXCLAMATION_MARK)
 ? Ziel: Entzug der Rechtfertigungsgrundlage dem Grunde nach.
 

Beispiel C – Zielrichtung: Theoretischer vs. realisierbarer Vorteil Kernaussage:
 Systemnutzen ? individueller Vorteil.
Beispieltext:
 <blockquote> Die Annahme eines beitragsrechtfertigenden Vorteils allein aus der Existenz eines umfassenden Gesamtangebots abstrahiert vollständig von der individuellen Realisierbarkeit. Ein Vorteil, der nur theoretisch-systemisch, nicht aber realistisch-individuell erreichbar ist, bleibt rechtlich unbeachtlich. Die Abgabenpflicht wird damit von einer individuellen Vorteilslage entkoppelt und faktisch in eine institutionelle Finanzierungsverpflichtung umgedeutet.
 </blockquote> 📌 (PIN)
 ? Ziel: Abgrenzung zur Steuer / Systemabgabe.
 

Beispiel D – Zielrichtung: Hohe Hürde anerkennen, aber umdrehen Kernaussage:
 Wenn die Hürde hoch ist, muss der Maßstab überprüfbar sein.
Beispieltext:
 <blockquote> Das Gericht selbst geht von einer hohen Hürde für eine erfolgreiche Inhaltsrüge aus und verlangt eine strukturelle Betrachtung. Gerade diese hohe Anforderung macht es erforderlich, den zugrunde gelegten Prüfungsmaßstab einer vorgelagerten Plausibilitäts- und Erfüllbarkeitsprüfung zu unterziehen. Je höher die Hürde, desto zwingender ist die Klärung, ob sie überhaupt erreichbar ist.
 </blockquote> ?? (CHECK)
 ? Ziel: Aufwand rechtfertigt Klärungsbedarf.
 

Beispiel E – Zielrichtung: Zeitraum nur nachrangig problematisieren Kernaussage:
 Der Zeitraum ist sekundär, aber rechtlich inkonsistent.
Beispieltext:
 <blockquote> Erst für den Fall, dass der Prüfungsmaßstab als solcher aufrechterhalten wird, stellt sich die Frage seiner zeitlichen Anwendung. Da der Rundfunkbeitrag monatlich entsteht und jeden Monat einen eigenständigen Eingriff darstellt, ist ein mehrjähriger Bewertungszeitraum zumindest erklärungsbedürftig. Eine periodengerechte Belastung kann nicht ohne Weiteres durch eine mehrjährige Gesamtbewährung legitimiert werden.
 </blockquote> ? (CROSS)
 ? Ziel: Zeitraum angreifen, ohne den Maßstab vorab zu akzeptieren.
 

Beispiel F – Meta-Zusammenfassung (für Vorbemerkung im Schriftsatz) Kernaussage:
 Dreistufige Argumentation offenlegen.
Beispieltext:
 <blockquote> Die nachfolgenden Ausführungen verfolgen eine dreistufige Argumentation: Zunächst wird die grundsätzliche Eignung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Prüfungsmaßstäbe hinterfragt. Sodann wird aufgezeigt, dass diese Maßstäbe strukturell nicht geeignet sind, einen individuellen Vorteil zu begründen. Erst hilfsweise wird die Frage der zeitlichen Anwendung thematisiert, ohne damit den Maßstab dem Grunde nach anzuerkennen.
 </blockquote>

Wenn du willst, kann ich daraus eine empfohlene Reihenfolge je nach Verfahrensstadium (VG / OVG / Verfassungsbeschwerde) zusammenstellen oder eine ultraknappe Einleitung (5–6 Sätze), die ein Anwalt fast immer verwenden kann.



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T
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  • Höre kein Radio, gucke nicht fern.
Vergleicht man die täglich/stündlich/minütlich/sekündlich zur Verfügung stehende begrenzte Zeit und somit auch begrenzt vermittelbare Information mit vorbeschriebener Unendlichkeit der allgemein verfügbaren Informateionen, geht der Anteil der vermittelten bzw. überhaupt vermittelbaren Informationen - und somit auch der "beitragsrechtfertigende Vorteil" - faktisch gegen Null.

Laut 23.KEF-Bericht, Kapitel 4 Leistungsbericht (meist 24-stündiger Sendebetrieb)
-1. Fernsehen: 18 lineare Fernsehprogramme, 2020 rund 8,6 Mio. Sendeminuten
-2. Hörfunk: 67 Hörfunkprogramme, 2020 rund 31,7 Mio Sendeminuten analoger Hörfunk der ARD und DLF (wie viel digitaler?)

-3. Telemedien/Online: geplante Gesamtkosten Telemedien von ARD, ZDF, Deutschlandradio und ARTE 2021 bis 2024 €1.596 Mio., 377,9 Mio. € mehr als für den Zeitraum 2017 bis 2020.
Zitat von: 23. KEF Bericht
Tz.90 Eine quantitative Darstellung des Telemedienangebots ist nach Angaben der Anstalten (außer ARTE) nicht möglich, da entsprechende Zahlen – etwa die Zahl der in den Mediatheken und auf anderen Plattformen vorgehaltenen Sendeminuten – den Anstalten nicht vorlägen. Vielmehr sei eine reine Betrachtung der Kennzahlen zur Nutzung maßgeblich. In der Auswertung und Analyse der Anstalten stehe somit nicht das zugelieferte Volumen im Mittelpunkt, sondern das Sehvolumen in Minuten, also die Zeit, die die Nutzer tatsächlich mit den Inhalten verbringen.

Abgesehen davon wie relevant "alle möglichen Informationen" für einzelne Nutznießer des örR auch sein mögen und wie ein Richter dieses Argument aufnehmen würde... Es ist allein schon nach der "Selektion"** durch LRA-Mitarbeiter unmöglich, das Sendeprogramm des örR - allein nur eines Jahres - als Ganzes (auch mit einem hohen Anteil an Wiederholungen) wahrzunehmen. Internetinhalte noch nicht mal mit eingerechnet. 40 Mio. Minuten sind mehr als 1.826 Jahre!

Zitat von: Urteil BvR 1675/16 vom 18. Juli 2018
** Rn80: Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt.

Nun gibt es aber auch rund 43 Mio. Rundfunkbeitragskonten. Da könnte man umgekehrt argumentieren, dass kaum 1 Minute pro Konto viel zu wenig wäre...  ;)


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Weitere Gedanken/Thesen:

Wesentlicher Maßstab des "Auftrags"/ der "Aufgabe" des "öffentlich-rechtlichen Rundfunk" sei
lt. BVerfG-Urteil 2018 "die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen":
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
RN 80, 81
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
80
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).

81
(2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>). [...]

Wenn dies der wesentliche Maßstab ist, müssten angefragt werden
a) die Roh-Daten, welche als "Wirklichkeit" die Grundlage für deren unverzerrte Darstellung dienen
b) die Quelle/n dieser Roh-Daten bzw. die Stelle/n, welche diese Roh-Daten liefern
c) die Quelle/n dieser Stelle/n
usw. usf.

Mglw. sind ja bereits die Ausgangs-Quellen eine verzerrte Darstellung der Wirklichkeit?

Die Anfrage könnte (müsste?) z.B. gerichtet sein an
- den "öffentlich-rechtlichen Rundfunk" selbst?
- die den "Auftrag" erteilenden Länder?
- das diesen Maßstab aufstellende BVerfG?
- das auf diesem Maßstab aufbauende BVerwG?

Evtl. könnte (sollte?) in laufenden Widerspruchs- und/oder Gerichtsverfahren ein Beweisantrag mit dem Ziel der Beiziehung dieser Informationen als Beweismittel eingebracht werden?

Auf die Spitze getrieben/ auf den Punkt gebracht, könnte/müsste letztlich gefragt werden:
Wer liefert die Roh-Daten der "Wirklichkeit"?
Wer überprüft die Übereinstimmung dieser Roh-Daten mit der "Wirklichkeit"?


"Wirklichkeit" hier als uneingeschränkte, objektive, allumfassende "Wirklichkeit", so wie auch das BVerfG in seiner Entscheidung aus 2018 die "Wirklichkeit" nicht auf eine subjektive, mglw. auf Deutschland und dessen "öffentlich-rechtlichen Rundfunk" oder sonstig beschränkte/ eingeschränkte Wirklichkeit deklariert hat.

Es muss schließlich der Verzerrungsgrad der Darstellung der "Wirklichkeit" geprüft werden und geprüft werden können,
Dazu braucht es die Basis der Wirklichkeit.

Mglw. besteht auch hier - wieder - eine struktuelle Unmöglichkeit der Prüfung des Verzerrungsgrades der Darstellung der Wirklichkeit...?
...und in Folge eine strukturelle Unmöglichkeit der Prüfung der nun auch vom BVerwG aufgestellten Maßstäbe?

Es geht hier um Dimensionen, für welche mglw. schon die Vorstellungskraft einsteinscher Physiker vonnöten wäre... ??? :angel:

...absurd10

Und da wären wir auch schon beim Albert Einstein zugeschriebenen Zitat:
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher."
https://www.google.com/search?q=einstein+%22Zwei+Dinge+sind+unendlich%22


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