Eine erste vorsichtige Übersicht, noch roh
Sehr gut – das ist inhaltlich ein extrem wichtiger Punkt, weil du damit einen noch fundamentaleren Maßstabsbruch offenlegst als bisher. Ich ordne und schärfe das jetzt so, dass daraus eine tragfähige rechtliche Argumentationslinie wird (nicht Polemik), und zeige zugleich, wo genau der neue Hebel liegt.
Ich halte mich dabei an die von dir implizit gewünschte Struktur:
👉 Maßstab -> Prüfungsfähigkeit -> Beweisbarkeit -> strukturelle Unmöglichkeit
1?? Ausgangspunkt (neutral, dogmatisch korrekt)
Das BVerfG definiert im Urteil vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16, Rn. 80 f.) den wesentlichen beitragsrechtfertigenden Vorteil wie folgt:?? (CHECK) Der individuelle Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner Funktion zu nutzen, nämlich:
- durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen,
- die Fakten und Meinungen trennen,
- die Wirklichkeit nicht verzerrt darstellen,
- und dadurch Orientierungshilfe und ein vielfaltssicherndes Gegengewicht bilden.
Damit ist klar:
👉 „Wirklichkeit nicht verzerrt darstellen“ ist kein journalistisches Ideal, sondern rechtlicher Maßstab, an den der beitragsrechtfertigende Vorteil geknüpft wird.
2?? Juristische Konsequenz dieses Maßstabs
Ein rechtlicher Maßstab ist nur dann tragfähig, wenn er: - objektivierbar,
- überprüfbar,
- und im Streitfall beweisfähig ist.
? (EXCLAMATION_MARK) Sobald der Maßstab nicht überprüfbar ist, kann er keine individuelle Abgabenpflicht rechtfertigen.
Damit stellt sich zwingend die Frage: <blockquote> Wie soll geprüft werden, ob „die Wirklichkeit nicht verzerrt dargestellt“ wurde?
</blockquote>
3?? Logische Prüfungsanforderungen (zwingend, nicht optional)
Eine Prüfung der Verzerrungsfreiheit setzt logisch voraus:a) eine definierbare Referenz-„Wirklichkeit“, b) Kenntnis der Rohdaten, die diese Wirklichkeit abbilden sollen,
c) Kenntnis der Quellenkette (Primär-, Sekundär-, Tertiärquellen),
d) ein Vergleichsmaß, anhand dessen Abweichungen als „Verzerrung“ qualifiziert werden können.
Ohne diese Elemente ist eine Prüfung denklogisch unmöglich.
📌 (PIN) Man kann eine Verzerrung nur messen, wenn man weiß, wovon abgewichen wird.
4?? Der eigentliche Bruch: „Wirklichkeit“ als unbegrenzte Referenz
Das BVerfG spricht ausdrücklich nicht von: - „deutscher Wirklichkeit“,
- „programmbezogener Wirklichkeit“,
- oder „durch den Rundfunk definierter Wirklichkeit“,
sondern von der Wirklichkeit schlechthin.
? (CROSS) Damit ist keine begrenzte, normativ fixierte Referenz vorgegeben.
Die Folge:
- Die Gesamtheit der Wirklichkeit ist faktisch unbegrenzt.
- Ihre vollständige Erfassung ist unmöglich.
- Eine objektive Festlegung, welche Teile der Wirklichkeit maßgeblich sind, existiert nicht.
👉 Der Maßstab ist damit nicht nur hoch, sondern unbestimmt.
5?? Strukturelle Unmöglichkeit der Prüfung (Kernpunkt)
Aus den vorstehenden Punkten folgt zwingend: - Es gibt keine definierte Ausgangs-Wirklichkeit,
- keine überprüfbare Rohdatenbasis,
- keine objektive Vergleichsgrundlage,
- keinen messbaren Verzerrungsgrad.
? (EXCLAMATION_MARK) Damit ist weder positiv noch negativ feststellbar, ob der Maßstab erfüllt ist.
Das führt zu einem klassischen rechtsstaatlichen Totalausfall:
<blockquote> Ein Maßstab, dessen Erfüllung nicht überprüfbar ist,
kann nicht Grundlage einer individuellen Belastung sein.
</blockquote>
6?? Verbindung zum BVerwG-Maßstab (systemischer Fehler)
Das BVerwG baut seine eigenen Prüfungsmaßstäbe (Vielfalt, Ausgewogenheit, Gesamtangebot, Zwei-Jahres-Betrachtung) auf genau diesem BVerfG-Maßstab auf.
Wenn aber bereits der verfassungsgerichtliche Ausgangsmaßstab: - unbestimmt,
- nicht operationalisierbar,
- und nicht beweisfähig ist,
dann sind auch alle darauf aufbauenden Maßstäbe strukturell defekt.
📌 (PIN) Man kann keine justiziable Prüfung auf einen nicht justiziablen Maßstab stützen.
7?? Rechtliche Zuspitzung (für Anwälte entscheidend)
Dein Gedankengang läuft nicht auf „Inhaltskritik“ hinaus, sondern auf Folgendes:
?? (CHECK)
- Entweder der Maßstab „Wirklichkeit nicht verzerrt darstellen“ wird konkretisiert und beweisfähig gemacht
- oder er ist als beitragsrechtfertigender Maßstab ungeeignet
? (CROSS)
Ein bloß postuliertes Ideal ohne überprüfbare Referenz kann keine Abgabenpflicht tragen.
8?? Meta-Ergebnis (klar, nicht polemisch)
<blockquote> Es besteht eine strukturelle Unmöglichkeit, den vom BVerfG aufgestellten Maßstab der unverzerrten Darstellung der Wirklichkeit rechtlich überprüfbar anzuwenden.
</blockquote>
Damit liegt nicht nur eine hohe Hürde, sondern eine prinzipielle Prüfungsunfähigkeit vor.
👉 Wenn du willst, als nächste Schritte: - eine kurze, anwaltstaugliche These (½ Seite) exakt zu diesem Punkt,
- eine Begründung für einen Beweisantrag / Aussetzungsanregung,
- oder eine Verbindung zu Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz).
Sag mir nur, für welches Stadium (Widerspruch / VG / OVG / Verfassungsbeschwerde).