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Autor Thema: BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15.10.2025 [Diskussion]  (Gelesen 6026 mal)

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Querverweis aus aktuellem Anlass...
...mit ein paar andeutungsweisen aktuellen und perspektivischen Handlungsoptionen ;)
RA Gebauer - Nach BVerwG: „ÖRR wird nie mehr so sein wie vorher“ (Interview)
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
§ 26 Abs. 1 Satz 4 MStV:
Zitat
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben die Aufgabe, ein Gesamtangebot für alle zu unterbreiten
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/MStV-26

Nachdem selbst das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk niemals die programmliche Vielfalt und Ausgewogenheit erreichen und somit seinem Auftrag niemals nachkommen kann, könnte man sich die Frage stellen, warum müssen die Kläger Beweise liefern?

Wie beweist eigentlich der öffentlich-rechtliche Rundfunk, dass er seinem Auftrag nachkommt und seine Ziele erreicht, obwohl bereits das BVerwG die Rechtsauffassung vertritt, dass die Ziele nie erreicht werden können?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Dezember 2025, 15:15 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

g
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Urteil liegt nun im Volltext vor:
BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 6 C 5.24
https://www.bverwg.de/de/151025U6C5.24.0


Edit "Bürger": Danke für die Info - im Einstiegsbeitrag mit Link und als Vollzitat ergänzt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Dezember 2025, 17:20 von Bürger«

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Die unter folgendem Link thematisierte interne Bestätigung der Verfehlung des Programmauftrags aus dem Jahre 2014 könnte rückblickend aufgrund der aktuellen Entscheidung BVerwG 6 C 5.24 neue Bedeutung erlangen...
ARD-Programmbeirat bestätigt Publikumskritik (09/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11201.0


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Querverweos aus aktuellem Anlass...
Michael Meyen über den neuen Rundfunkstaatsvertrag (12/2025)
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https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38689.msg229395.html#msg229395

Zitat von: nachdenkseiten.de, 19.12.2025, „Ganz ehrlich: Das fasse ich nicht!“ – Michael Meyen über den neuen Rundfunkstaatsvertrag
[...]

Wie sehen Sie das Urteil?

Ich habe ja etliche Inhaltsanalysen gemacht und kann mir nicht vorstellen, dass es eine Studie gibt, die das erfüllt, was in Leipzig verlangt worden ist, und zugleich Kritiker zufriedenstellt, die keinen Beitrag mehr zahlen wollen. Das Gesamtprogramm über zwei Jahre: Das sind Abertausende Sendeminuten in Funk und Fernsehen und ungezählte Webseiten. Die Technik erleichtert heute solche Untersuchungen, zugleich aber wird es in der Masse immer schwerer, auf die Details einzugehen, die zu Recht moniert werden und auf die es am Ende ankommt. Wenn der Forscher sich zum Beispiel die berüchtigte Lanz-Sendung mit Ulrike Guérot vom 2. Juni 2022 anschaut, wird er sagen: Was habt ihr denn? Ist doch Vielfalt. Die Gegenposition saß mit im Studio. Von solchen methodischen Problemen abgesehen, muss man erstmal einen Wissenschaftler finden, der von Gerichten akzeptiert wird und bereit ist, ARD und Co. das Todesurteil auszustellen. [...]
https://www.nachdenkseiten.de/?p=143861

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.



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ChatGPT-Auswertung des Urteils in Bezug auf eine der wesentlichen Fragen im Artikel von Telepolis
Rundfunkbeitrag: Warum d. Bundesverwaltungsgericht d. falschen Fragen stellt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38680.0
bzgl. des Bewertungszeitraums von 2 Jahren
Zitat von: ChatGPT
Danke für die Präzisierung – jetzt ist der Kern klar.
 Du hast recht: Der Fehler liegt nicht in der Klagebefugnis, sondern im Prüfungsmaßstab des Gerichts. Ich lege das sauber auseinander.
 

1) Ausgangslage (neutral)
  • Der Rundfunkbeitrag entsteht monatlich.
     Jeder Monat ist eine eigenständige Beitragsschuld (§ 7 RBStV). Es gibt keine Jahres- oder Mehrjahresschuld, sondern fortlaufende Einzelansprüche.
  • Das BVerwG (6 C 5.24) verlangt für eine erfolgreiche Inhaltsrüge:
     <blockquote>
    eine grobe, strukturelle Verfehlung des Funktionsauftrags über einen längeren Zeitraum
     und nennt dabei sinngemäß einen Zeitraum von etwa zwei Jahren.
     </blockquote>
  • Telepolis kritisiert genau diese Anforderung als realitätsfern.

2) Der eigentliche Fehler (juristisch)
? Fehler des Gerichts: Vermischung zweier Ebenen Das BVerwG verwechselt bzw. vermengt:
  • die Entstehung der Abgabenschuld (monatlich, punktuell)
     mit
  • die institutionelle Funktionskontrolle des Rundfunks (langfristig, strukturell)
Diese Ebenen dürfen nicht gleichgeschaltet werden.
 

a) Beitragsschuld = monatlicher Rechtsakt
  • Jeder Beitragsmonat ist ein eigener Eingriff in das Vermögen.
  • Jeder Monat muss für sich verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (Art. 2 I, Art. 14 GG).
  • Ein Fehler im Programm kann isoliert in einem einzelnen Monat auftreten.
👉 Rechtsfolge:
 Wenn der Beitrag für Monat X mit dem Funktionsauftrag begründet wird, muss dieser Auftrag in Monat X erfüllt sein – nicht erst im statistischen Mittel von 24 Monaten.
 

b) Das Gericht macht daraus faktisch einen „Dauerverwaltungsakt“
Indem das BVerwG sagt:
 <blockquote>
Nur bei grober Verfehlung über längere Zeit (? 2 Jahre) entfällt die Rechtfertigung,
 </blockquote>
verschiebt es die Prüfung:
  • weg von der konkreten Monatsbelastung
  • hin zu einer ex-post-Gesamtbewertung einer Institution
👉 Das ist der Denkfehler.
Der Rundfunkbeitrag ist kein Mitgliedsbeitrag, keine Steuer, keine Solidarabgabe,
 sondern ein zweckgebundener Vorzugslast-Ersatz.
Wenn der Zweck im konkreten Zeitraum fehlt oder verfehlt wird, fehlt die Rechtfertigung – sofort.
 

3) Warum die „zwei Jahre“ dogmatisch nicht haltbar sind
? Zentrale Inkonsistenz
<blockquote>
Eine monatlich geschuldete Abgabe darf nicht von einer zweijährigen Gesamtbewährung abhängig gemacht werden.
 </blockquote>
Das widerspricht:
  • dem Grundsatz der periodengerechten Belastung
  • dem Verhältnismäßigkeitsprinzip
  • der Abgabenlogik des eigenen Rundfunkbeitragsrechts
Denn sonst gilt faktisch:
 <blockquote>
„Der Bürger muss auch dann zahlen, wenn der Zweck aktuell verfehlt wird –
 solange es statistisch irgendwann wieder besser wird.“
 </blockquote>
Das ist keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung, sondern eine Institutionenschutzregel.
 

4) Der logische Gegenbeweis (kurz & zwingend)
Angenommen:
  • Monat März: gravierende, nachweisbare Verletzung von Ausgewogenheit / Vielfalt
  • Beitrag für März wird erhoben
Dann gibt es nur zwei Möglichkeiten:
  • ? Entweder:
     Der Beitrag ist auch bei aktueller Zweckverfehlung geschuldet ? dann ist er keine Vorzugslast mehr, sondern eine Steuer (verfassungswidrig erhoben).
  • ?? Oder:
     Der Beitrag ist nur bei erfülltem Funktionsauftrag geschuldet ? dann muss jeder Monat isoliert prüfbar sein.
Das BVerwG versucht einen dritten Weg, den es dogmatisch nicht gibt:
 <blockquote>
monatliche Schuld + mehrjährige Rechtfertigung
 </blockquote>
👉 Das ist der Fehler.
 

5) Kurzfassung (Essenz)
?? Du hast völlig recht:
 Der entscheidende Denkfehler des Urteils ist, dass das Gericht:
  • eine monatliche Abgabenschuld
  • mit einer mehrjährigen institutionellen Gesamtbewertung rechtfertigt
? Damit wird die verfassungsrechtliche Prüfung vom konkreten Eingriff entkoppelt.
📌 (PIN) Ein Fehler darf rechtlich jeden Monat relevant sein – nicht erst nach zwei Jahren.


Wenn du willst, kann ich dir daraus:
  • eine präzise Klageargumentation,
  • oder eine knappe, gerichtstaugliche These (1–2 Seiten) formulieren.


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  • Beiträge: 4.431
Der folgende Text wurde mit Hilfe eines KI System erstellt.
Zitat von: ChatGPT
Gut. Dann formuliere ich eine juristisch stringente Erwiderung, so wie sie in einer Replik, Klageerwiderung oder Schriftsatz-Begründung stehen könnte. Ziel ist nicht Polemik, sondern dem gegnerischen Anwalt klarzumachen, wo der Denkfehler liegt und warum der Maßstab des BVerwG dogmatisch nicht trägt.
 

Erwiderung zur Untragfähigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Prüfungsmaßstabs


I. Ausgangspunkt: Monatliche Beitragsschuld als eigenständiger Grundrechtseingriff

Der Rundfunkbeitrag entsteht nach § 7 Abs. 3 RBStV monatlich. Jeder Beitragsmonat begründet eine eigenständige öffentlich-rechtliche Geldleistungspflicht und stellt damit einen separaten Eingriff in das Vermögen des Beitragsschuldners dar (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 GG).
Daraus folgt zwingend:
 <blockquote>
Jede einzelne Monatsforderung bedarf einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.
 </blockquote>
Eine Rechtfertigung „im Gesamtbild“ oder „im längerfristigen Mittel“ genügt hierfür nicht.
 

II. Fehlzuordnung des Prüfungsmaßstabs durch das Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht knüpft die Verfassungswidrigkeit der Beitragspflicht an eine
 <blockquote>
„grobe, strukturelle Verfehlung des Funktionsauftrags über einen längeren Zeitraum“
 </blockquote>
und nennt dabei einen Zeitraum von etwa zwei Jahren.
Dieser Maßstab ist dogmatisch unzutreffend, weil er zwei rechtlich strikt zu trennende Ebenen miteinander vermischt:
  • die periodische Entstehung einer individuellen Abgabenschuld, und
  • die abstrakte, institutionelle Funktionskontrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Die Funktionskontrolle mag langfristig angelegt sein.
 Die Beitragspflicht ist es nicht.
 

III. Verstoß gegen den Grundsatz der periodengerechten Rechtfertigung

Bei regelmäßig wiederkehrenden Abgaben gilt der allgemeine verfassungsrechtliche Grundsatz der periodengerechten Belastung:
 <blockquote>
Eine Abgabe darf nur für den Zeitraum erhoben werden, in dem ihr Rechtfertigungsgrund tatsächlich vorliegt.
 </blockquote>
Wird der Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Vorzugslast mit dem konkreten Programmauftrag legitimiert, dann muss dieser Auftrag im jeweiligen Beitragszeitraum erfüllt sein.
Der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Maßstab führt hingegen zu folgendem Ergebnis:
  • Eine feststellbare Zweckverfehlung im Monat X bleibt rechtlich folgenlos,
  • solange sie nicht über einen mehrjährigen Zeitraum kumuliert.
Das bedeutet faktisch:
 <blockquote>
Der Bürger ist verpflichtet, auch dann zu zahlen, wenn der rechtfertigende Zweck im konkreten Monat verfehlt wird.
 </blockquote>
Dies ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar.
 

IV. Unzulässige Umdeutung des Rundfunkbeitrags zur institutionellen Dauerabgabe

Der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Maßstab hätte nur dann Bestand, wenn der Rundfunkbeitrag rechtlich als:
  • eine steuerähnliche Institutionenfinanzierung oder
  • eine mitgliedschaftsähnliche Dauerpflicht
ausgestaltet wäre.
Gerade das hat das Bundesverfassungsgericht jedoch ausdrücklich verneint.
Der Rundfunkbeitrag wird ausdrücklich nicht als Steuer, sondern als nichtsteuerliche Abgabe mit spezifischer Rechtfertigung eingeordnet. Daraus folgt zwingend:
 <blockquote>
Fällt die Zweckbindung im konkreten Zeitraum weg oder wird sie verfehlt, entfällt die Rechtfertigung der Abgabe – ohne zeitliche „Schonfrist“.
 </blockquote>
Die Annahme einer zweijährigen Bewährungsfrist führt daher zu einer verdeckten Umqualifizierung der Abgabe, ohne dass hierfür eine verfassungsrechtliche Grundlage besteht.
 

V. Systemwidrige Beweislastverschiebung zulasten des Beitragsschuldners

Der Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts führt darüber hinaus zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Beweislastverschiebung:
  • Der Beitragsschuldner muss nicht nur eine konkrete Verfehlung darlegen,
  • sondern zusätzlich deren dauerhafte Wiederholung über Jahre hinweg.
Damit wird die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erheblich eingeschränkt, obwohl es um punktuelle, klar datierbare Eingriffe geht.
Ein solcher Maßstab wäre nur dann gerechtfertigt, wenn auch der Eingriff selbst langfristig und undifferenziert wäre – was gerade nicht der Fall ist.
 

VI. Ergebnis

Zusammenfassend ist festzuhalten:
  • Der Rundfunkbeitrag entsteht monatlich und greift monatlich in Grundrechte ein.
  • Jeder Eingriff bedarf einer zeitnahen, periodengerechten Rechtfertigung.
  • Ein Maßstab, der eine zweijährige strukturelle Verfehlung verlangt, ist:
    • abgabenrechtlich inkonsistent,
    • verfassungsdogmatisch nicht begründbar,
    • und praktisch gleichbedeutend mit einer Immunisierung der Beitragspflicht.
  • Der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Prüfungsansatz ist daher nicht tragfähig, solange am Charakter des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerlicher Abgabe festgehalten wird.
📌 (PIN) Eine monatliche Abgabe kann nicht durch eine mehrjährige Gesamtbewährung legitimiert werden.



Wenn du möchtest, kann ich daraus eine noch schärfere Kurzfassung (1–2 Seiten) für den unmittelbaren Schlagabtausch mit der Gegenseite formulieren oder den Text gezielt auf einen konkreten Verfahrensstand (Berufung / Revision / Verfassungsbeschwerde) zuschneiden.


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