Ergänzend zu obigen kritischen Betrachtungen bzgl. der
vom BVerwG aufgestellten
Prüfungsmaßstäbe insbes. hinsichtlich des
Prüfungszeitraums...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38554.msg229397.html#msg229397https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38554.msg229398.html#msg229398...könnten folgende weitere, bewusst etwas "auf die Spitze" getriebenen Gedanken/Thesen bzgl. des
inhaltlichen Prüfungsmaßstabs (ggf. mit ChatGPT & Co.) noch weiter eruiert bzw. verständlich(er) ausformuliert / substanziiert dargelegt werden:
These 1 - untauglicher Prüfungsmaßstab der "inhaltlichen Auftragserfüllung" / "gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit"Ausgehend davon, dass die
Summe aller täglich/stündlich/minütlich/sekündlich das lokale, regionale, bundesdeutsche, europäische, internationale sowie auch kosmische und Universums-Geschehen betreffender
Informationen sowie auch diesbezüglicher
Betrachtungsweisen/ Meinungen/ Teil-Geschehen usw. faktisch
unendlich ist, ist die
Begrenztheit und
Unausgewogenheit der den "beitragsrechtfertigenden Vorteil" begründenden Erfüllung des Auftrags bereits
strukturell angelegt, so dass der
Auftrag bereits
strukturell nicht erfüllbar ist und somit der
"beitragsrechtfertigende Vorteil" bereits
strukturell entfällt.
Vergleicht man die täglich/stündlich/minütlich/sekündlich zur Verfügung stehende
begrenzte Zeit und somit auch
begrenzt vermittelbare Information mit vorbeschriebener
Unendlichkeit der allgemein verfügbaren Informateionen, geht der
Anteil der vermittelten bzw. überhaupt vermittelbaren Informationen - und somit auch der
"beitragsrechtfertigende Vorteil" - faktisch
gegen Null.
Beispiel: Die Tagesschau schafft es zwar, länger (aber letztlich doch auch nur bruckstückhaft) über Pinguine zu berichten, als über eine massive, mutwillige Stromunterbrechung und deren Folgen. Sie schafft es aber nicht, auch noch über sämtliche weitere mehr oder weniger "relevante" Zustände/ Geschehen z.B. von Straßenhunden in Timbuktu bis hin zu unterbrochener Wasserversorgung durch Leitungsbruch zu berichten.Der
Prüfungsmaßstab der
"inhaltlichen Auftragserfüllung", d.h. der
"gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit" ist insoweit
praxisfern, realitätsfern, lebensfern und weltfremd.
These 2 - untauglicher Prüfungsmaßstab des "Gesamtangebots"Der (für Nicht-Nutzer/ Nutzungs-Nicht-Interessenten schon an sich absurde) "individell"(!) "beitragsrechtfertigende Vorteil" der "realistischen Möglichkeit" der Nutzung kann für das
Individuum natürlich nicht 24h am Tag und 7 Tage die Woche bestehen, da das Individuum neben (ununterbrochenem) Schlaf (~8h) und (ununterbrochener) Vollzeit-Berufstätigkeit (~8h) und anderen dienstlichen und/oder privaten Verpflichtungen bereits
zeitlich, letztlich aber auch
mental nur ein
begrenztes Aufnahmevermögen hat.
Es nützt dem Individuum nichts für seinen "Vorteil", wenn die
Vielfalt und Ausgewogenheit nicht im Zeitfenster seiner individuellen Mediennutzungs-Möglichkeit, d.h. z.B. zur sog.
"Hauptsendezeit" z.B. von 20-22h, sondern die ausgleichende "Vielfalt und Ausgewogenheit" stattdessen in der
"Nebensendezeit" z.B. nachts von 3-4 Uhr erfolgt. Beim einzelnen Individuum gleicht sich dies nicht aus.
Der
Prüfungsmaßstab des
"Gesamtangebots" ist insoweit
praxisfern, realitätsfern, lebensfern und weltfremd.
Das ist alles so gaga...
